Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 08.05.2012

    Finanzgericht Köln: Urteil vom 22.03.2012 – 11 K 3180/08

    Ergeht ein geänderter Versicherungsteuerbescheid aufgrund einer Außenprüfung ausschließlich in Bezug auf Anmeldezeiträume vor der Außenprüfung, so schließt § 10 Abs. 4 VersStG diese gesonderte Festsetzung aus. § 10 Abs. 4 VersStG erfordert vielmehr, dass die Änderungen, die auf der Außenprüfung beruhen, mit in einen Bescheid aufgenommen werden, der sich auf einen beliebigen Anmeldezeitraum nach dem Abschluss der Außenprüfung bezieht.


    Im Namen des Volkes

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit

    hat der 11. Senat in der Besetzung: Vorsitzende Richterin am Finanzgericht … Richterin am Finanzgericht … Richterin am Finanzgericht … ehrenamtlicher Richter … ehrenamtliche Richterin … auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 22.03.2012 für Recht erkannt:

    Tatbestand

    Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, das in den Streitjahren neben Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen sowie Lebensversicherungen auch Sportinvaliditätsversicherungen angeboten hat.

    Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung D führte laut Anordnung vom 10.12.2004 eine Betriebsprüfung für Versicherungsteuer betreffend den Zeitraum Januar 2000 bis Dezember 2003 durch. Nach dem Betriebsprüfungsbericht vom 13.06.2006 hatte die Klägerin in diesem Zeitraum Versicherungsentgelte aus Sportinvaliditätsversicherungen in Höhe von insgesamt 684.992,56 EUR vereinnahmt, die sie unter Verweis auf § 4 Nr. 5 VersStG nicht der Versicherungsteuer unterworfen hatte.

    Nach Auffassung der Betriebsprüfung gelangte diese Regelung indes nicht zur Anwendung. Zwar würde § 4 Nr. 5 VersStG im Zusammenhang mit Sportinvaliditätsversicherungen eingreifen, soweit solche Versicherungen das Risiko eines Berufssportlers, aufgrund eines Unfalls oder Krankheit die Sportart nicht mehr ausüben zu können, abdecken würden und der Begünstigte im Schadensfall der Sportler selbst sei. Wenn hingegen bei einer solchen Versicherung der Verein, für den der Sportler tätig sei, als Versicherungsnehmer der Begünstigte sei, werde das finanzielle Risiko des Vereins abgesichert. Daher sei eine solche Versicherung als Vermögensschadenversicherung zu werten und falle deshalb nicht unter § 4 Nr. 5 VersStG. Sinn und Zweck dieser Befreiungsvorschrift sei nämlich die versicherungsteuerliche Gleichstellung der privaten mit der gesetzlichen Vorsorge. Daher falle für den Zeitraum Januar 2000 bis Dezember 2003 Versicherungsteuer in Höhe von insgesamt 108.127,45 EUR an.

    Auf der Grundlage dieses Berichts setzte das damals zuständige Finanzamt D mit Versicherungsteuerbescheid vom 22.06.2006 für den Zeitraum Januar 2000 bis Dezember 2003 gegenüber der Klägerin Versicherungsteuer in Höhe von 108.127,45 EUR fest.

    Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt D mit Einspruchsentscheidung vom 29.08.2008 als überwiegend unbegründet zurück. Die Versicherungsteuer wurde auf 93.377,51 EUR reduziert, da die Versicherungsteuer aus den Prämien heraus gerechnet wurde und die vereinnahmten Versicherungsteuerentgelte als Brutto- und nicht als Nettobeträge angesehen wurden. Bei der Qualifizierung als steuerpflichtige Versicherung erfolgte keine Änderung.

    Mit der gegen die Einspruchsentscheidung erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Versicherungsteuerbescheid vom 22.06.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung sei aufzuheben, da die im Betriebsprüfungszeitraum erfolgten Zahlungen von Versicherungsentgelt für die in Rede stehenden Sportinvaliditätsversicherungen, durch die Ansprüche auf Kapitalleistung im Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit begründet würden, ausdrücklich von der Besteuerung nach § 4 Nr. 5 VersStG ausgenommen seien (zur ausführlichen Begründung siehe Schreiben der Klägerin v. 28.11.2008, Bl. 30 ff. der FG-Akte).

    Darüber hinaus sei der Versicherungsteuerbescheid vom 22.06.2006 auch deshalb rechtswidrig, weil er gegen § 10 Abs. 4 VersStG verstoße. Nach dieser Norm sei Versicherungsteuer, die aufgrund einer Außenprüfung nachzuentrichten sei, zusammen mit derjenigen Versicherungsteuer festzusetzen, die für den laufenden Anmeldungszeitraum anzumelden sei. Diese Norm, die durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 in das Gesetz eingefügt worden sei, diene der Vereinfachung der Administrierung nachzuentrichtender Versicherungsteuer, damit die Nachforderung der Steuerbeträge möglichst wenig Verwaltungsaufwand verursache (Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 4 VersStG, BT-Drucksache 10/1636, S. 77). Denn ohne eine solche Regelung müssten die jeweils (unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden) Versicherungsteueranmeldungen aller derjenigen Monate, die in den BP-Zeitraum fielen und zu ändern gewesen wären, geändert werden. § 10 Abs. 4 VersStG sei mithin eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage. Der Versicherungsteuerbescheid des sogenannten „laufenden” Anmeldungszeitraums enthalte neben der in diesem Anmeldungszeitraum entstandenen/anzumeldenden Versicherungsteuer auch die aufgrund der Betriebsprüfung nachzuentrichtende Versicherungsteuer. Es handele sich um einen einzigen Steuerbescheid, der aus mehreren Teilen bestehe.

    Dabei betreffe ein Versicherungsteuerbescheid immer einen bestimmten Anmeldungszeitraum, nämlich einen Monat oder ein Quartal eines Kalenderjahres, § 8 Abs. 2 VersStG. Eine Steuerfestsetzung, die Zeiträume betreffe, die mit den Anmeldungszeiträumen nicht übereinstimmten, kenne das Gesetz hingegen nicht. Einer Steuerfestsetzung, die vorliegend für Januar 2000 bis Dezember 2003 erfolgt sei, fehle die Rechtsgrundlage. Eine derartige, keinem konkreten Anmeldungszeitraum zugeordnete Festsetzung sei aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage als belastender Verwaltungsakt rechtswidrig.

    In Übereinstimmung mit § 10 Abs. 4 VersStG hätte die Nacherhebung von Versicherungsteuer aufgrund der Betriebsprüfung für den bei Abschluss der BP laufenden Anmeldungszeitraum Juni 2006 erfolgen müssen, und zwar als Teil und Ergänzung zur Festsetzung der laufenden Versicherungsteuer dieses Anmeldungszeitraums. So sei es im Übrigen z. B. auch beim Finanzamt G für Körperschaften gängige Praxis (vgl. Versicherungsteuerbescheid für November 2008, Bl. 116 ff. der FG-Akte).

    Aus der neueren Rechtsprechung folge ebenfalls, dass der Beklagte § 10 Abs. 4 VersStG nicht zutreffend angewendet habe. Denn das Niedersächsische Finanzgericht habe mit Urteil vom 18.07.2011 entschieden, dass mit dem „laufenden” Anmeldungszeitraum der aktuelle Anmeldungszeitraum bei Abschluss der Aussenprüfung gemeint sei (Urteil v. 18.07.2011, 3 K 360/09, juris). Dies ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 VersStG, der vorsehe, dass der Nachzahlungsbetrag „zusammen” mit der laufenden Steuer festgesetzt werde. D.h., es sollten in einem Bescheid gleichzeitig erstmals die aktuellen Steuern sowie die Mehrergebnisse aufgrund der Außenprüfung festgesetzt werden.

    Diese Auslegung des Niedersächsischen Finanzgerichts habe der BFH in seinem kürzlich ergangenen Urteil vom 13.12.2011 „so” zwar nicht geteilt (BFH-Urteil vom 13.12.2011, II R 26/10, BFH/NV 2012, 537). Nach Auffassung des BFH sei mit dem Begriff des „laufenden” Anmeldungszeitraums in § 10 Abs. 4 VersStG allerdings jeder Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Aussenprüfung gemeint. Dieses Urteil sei angesichts der Zurückverweisung an das Finanzgericht zwar noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Da die Zurückverweisung allerdings nur zur Feststellung der Höhe der im dortigen Verfahren abschließend festzusetzenden Versicherungsteuer durch das Tatsachengericht erfolgt sei, seien die die materielle Rechtsfrage entscheidenden Gründe als höchstrichterlich wegweisend zu betrachten.

    Soweit sich schließlich der Beklagte darauf berufe, durch die Festsetzung eines Zeitraums sei eine Korrektur von einzelnen in den Prüfungszeitraum fallenden Anmeldungszeiträumen beabsichtigt gewesen, stehe dem die ausdrückliche Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 4 VersStG entgegen. Denn Ziel der Einfügung in das Gesetz sei es gerade gewesen, dass die Nachforderung der Steuerbeträge möglichst wenig Verwaltungsaufwand verursache. Die im Prüfungszeitraum als korrekturbedürftig identifizierten einzelnen Anmeldungszeiträume blieben danach bewusst unkorrigiert und stattdessen seien die aufgrund der Außenprüfung nachzuentrichtenden Steuerbeträge zusammen mit der Steuer für den laufenden Anmeldungszeitraum festzusetzen.

    Die Klägerin beantragt,

    den Versicherungsteuer-Festsetzungsbescheid vom 22.06.2006 in Gestalt der eine geänderte Versicherungsteuerfestsetzung in Höhe von 93.377,51 EUR beinhaltenden Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 29.08.2008 aufzuheben;

    hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen,

    hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    Der Beklagte hält nach wie vor an der Auffassung fest, dass vorliegend kein Fall der Befreiung von Versicherungsteuer nach § 4 Nr. 5 VersStG gegeben sei.

    Außerdem sei der streitige Steuerbescheid auch nicht aufgrund von § 10 Abs. 4 VersStG aufzuheben. Dies hänge mit der besonderen Situation bei der Klägerin zusammen. Die Klägerin habe nämlich mit Ausnahme der streitigen Beträge nur Versicherungsentgelte vereinnahmt, die nach § 4 VersStG nicht der Versicherungsteuer unterlägen. Dementsprechend habe die Klägerin auch keine laufenden Anmeldungen abgegeben. Aufgrund einer Kontrollmitteilung über einen besonderen Sachverhalt (spezielle Sportinvaliditätsversicherungen) sei bei der Klägerin für die Jahre 2000 bis 2003 eine Betriebsprüfung durchgeführt worden. Das Ergebnis, nämlich die Annahme einer Versicherungsteuerpflicht für die Sportinvaliditätsversicherungen, sei nunmehr Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens.

    Nach dem Prüfungszeitraum sei diese streitgegenständliche Versicherung von der Klägerin nicht mehr angeboten worden, so dass die Klägerin auch weiterhin keine laufenden Anmeldungen vorgenommen habe. § 10 Abs. 4 VersStG, der eine Festsetzung „zusammen mit der Steuer für den laufenden Anmeldungszeitraum” vorsehe, sei nicht umsetzbar gewesen. Daher habe man die festgestellten Steuerbeträge durch Bescheid für den (Prüfungs-)zeitraum Januar 2000 bis Dezember 2003 festgesetzt.

    Die Regelung des § 10 Abs. 4 VersStG könne ihrem Wortlaut nach nur die Standardfälle von Festsetzungen aufgrund einer Aussenprüfung erfassen, bei denen laufende Anmeldungen abgegeben würden. Auf solche Standartfälle ziele auch der Hinweis im Prüfungsbericht unter Tz. 2.3 ab, wonach „die Mehrsteuern lt. Prüfung gemäß § 10 Abs. 4 VersStG mit der Steuer für den laufenden Anmeldungszeitraum zu entrichten und festzusetzen” sind. Dies stelle lediglich für diese Fälle einen erläuternden Hinweis an den Innendienst dar.

    Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4 VersStG sei es, die Steuernachforderung aufgrund der Aussenprüfung zu vereinfachen. In den Standardfällen werde dieser Zweck dadurch erreicht, dass die Festsetzung des Mehr- oder Minderbetrags in einem einzigen Bescheid erfolge und keine Änderung jeder einzelnen in den Prüfungszeitraum fallenden Steueranmeldung erfolgen müsse. Der angestrebte Vereinfachungseffekt könne indes mangels laufender Anmeldung nicht eintreten. Unzweifelhaft aber hätte der festgestellte Mehrbetrag festgesetzt werden müssen. Denn die Möglichkeit einer Festsetzung könne nicht davon abhängig sein, ob laufende Anmeldungen abgegeben werden müssten oder nicht.

    Soweit die Klägerin beispielhaft eine Bescheidkopie des Finanzamts G vorgelegt habe, sei diese nicht maßgebend. Denn in den Jahren vor dem Zuständigkeitswechsel der Verwaltung der Versicherungsteuer von den Ländern auf den Bund hätte es keine länderübergreifende Vereinbarungen bzw. keine einheitlichen Vordrucke gegeben, so dass jedes Bundesland in eigener Zuständigkeit die Auswertungen der Prüfungsberichte und die Festsetzung der Mehrsteuern vorgenommen habe. Daher hätten die Vorlagen für die Bescheidfestsetzung variiert. Seit dem Zuständigkeitswechsel gebe es einen einheitlichen Vordruck (vgl. Bl. 130 ff. der FG-Akte). Im vorliegenden Fall hätte man allerdings in diesem Vordruck nur die Steuerfestsetzung unter Buchstabe B vornehmen können, da es keine laufenden Steueranmeldungen gegeben hätte, die unter Buchstabe A des Vordrucks hätten festgesetzt werden können.

    Soweit die Klägerin vortrage, dass sich die Steuerfestsetzung undifferenziert über eine Vielzahl von Anmeldungszeiträumen erstrecke und dass das Gesetz dies nicht kenne, sei dem entgegen zu halten, dass dieses Verfahren gewählt worden sei, um dem Sinn und Zweck von § 10 Abs. 4 VersStG Rechnung zu tragen, nämlich möglichst wenig Verwaltungsaufwand bei der Festsetzung von Steuerbeträgen nach einer Außenprüfung zu verursachen. Dies entspräche auch der Vorgehensweise von § 10 Abs. 4 VersStG, wonach die Nachforderung grundsätzlich in einer Summe für alle betroffenen Anmeldungszeiträume erfolge.

    Schließlich sei zu berücksichtigen, dass Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Steuerbescheiden die allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuerfestsetzung seien, insbesondere die §§ 155 Abs. 1 und 167 Abs. 1 AO. § 10 Abs. 4 VersStG sei hingegen keine Ermächtigungsgrundlage. Die durch die Außenprüfung festgestellten Mehrsteuern müssten auch in Fällen festgesetzt werden können, in denen vom Steuerpflichtigen bisher keine laufenden Steueranmeldungen abgegeben worden seien oder keine mehr abgegeben würden. Dann müsse die Finanzbehörde die Steuern durch Steuerbescheid festsetzen können, ohne dass der Bescheid mit einer Steuerfestsetzung einer laufenden Steueranmeldung verbunden werde. Im Übrigen enthalte der Bescheid vom 22.06.2006 auch alle nach § 157 AO erforderlichen Angaben und sei damit formell rechtmäßig.

    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist begründet. Der Versicherungsteuerbescheid vom 22.06.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.08.2008 ist aufzuheben. Die Festsetzung von Versicherungsteuer für den Zeitraum Januar 2000 bis Dezember 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 FGO).

    1. Nach § 10 Abs. 4 VersStG sind Steuerbeträge, die aufgrund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, zusammen mit der Steuer für den laufenden Anmeldungszeitraum festzusetzen.

    a) Nach dem jüngst ergangenen Urteil des BFH vom 13.12.2011 (II R 26/10, BFH/NV 2012, 537) ist „laufender Anmeldungszeitraum” im Sinne dieser Vorschrift jeder Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Außenprüfung:

    „Der Gesetzgeber hat § 10 Abs. 4 VersStG durch Art. 20 Nr. 3 des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 (BGBl I 1984, 1493) in das VersStG eingefügt. Die Bundesregierung hat zur Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, die Regelung über die Festsetzung der Steuerbeträge, die aufgrund einer Außenprüfung nachzuentrichten seien (Absatz 4), sei wegen des neuen Steueranmeldungsverfahrens erforderlich, damit die Nachforderung der Steuerbeträge möglichst wenig Verwaltungsaufwand verursache (vgl. BTDrucks 10/1636, S. 77). Der Vereinfachungszweck des § 10 Abs. 4 VersStG besteht somit darin, dass die Finanzbehörde nach einer Außenprüfung nicht für jede einzelne zu korrigierende Versicherungsteueranmeldung einen Änderungsbescheid zu erlassen, sondern alle Änderungen in einem Bescheid zusammenzufassen hat.

    Entgegen der Auffassung des FG Niedersachsen (Urteil vom 18.07.2011 3 K 360/09, nicht veröffentlicht –n.v.–) ergibt sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 VersStG nicht, dass die Verwaltung darauf beschränkt ist, aufgrund einer Außenprüfung nachzufordernde Beträge nur mit der Steuer des Anmeldungszeitraums festzusetzen, in dem die Außenprüfung endete. § 10 Abs. 4 VersStG legt keinen bestimmten Anmeldungszeitraum fest; es muss sich lediglich um einen laufenden Anmeldungszeitraum handeln. „Laufender Anmeldungszeitraum” i.S. des § 10 Abs. 4 VersStG ist deshalb jeder Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Außenprüfung (BFH-Urteil vom 13.12.2011 II R 26/10, BFH/NV 2012, 537; vgl. Medert, DStR 2012, 396).”

    b) Bei Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des BFH ist die angefochtene Steuerfestsetzung rechtswidrig, da der ausgewählte Besteuerungszeitraum nicht der gesetzlichen Vorgabe entspricht.

    Die versicherungsteuerliche Außenprüfung wurde vorliegend im Juni 2006 beendet, der Prüfungsbericht datiert auf den 13.06.2006. Die Umsetzung des Prüfungsergebnisses erfolgte indes für den Zeitraum Januar 2000 bis Dezember 2003. Die geänderten Anmeldungszeiträume liegen damit komplett vor Abschluss der Außenprüfung, weshalb der Versicherungsteuerbescheid den dargestellten Anforderungen von § 10 Abs. 4 VersStG nicht genügt und daher rechtswidrig ist.

    c) Zu dem gleichen Ergebnis käme man im Übrigen auch bei Berücksichtigung des Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 18.07.2011, 3 K 360/09, juris), wonach der „laufende Anmeldungszeitraum” nach § 10 Abs. 4 VersStG der aktuelle bei Abschluss der Außenprüfung sei.

    d) Der Einwand des Beklagten, mangels eines laufenden Anmeldungszeitraums nach Abschluss der Außenprüfung liege kein Verstoß gegen § 10 Abs. 4 VersStG vor, greift nach Auffassung des erkennenden Senats nicht durch:

    Zwar hat die Klägerin nach den Jahren 2000 bis 2003, in denen sie zusätzlich Sportinvaliditätsversicherungen im Programm hatte, ausschließlich Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen sowie Lebensversicherungen angeboten, bei denen keine Versicherungsteuer anfällt. Anders als der Beklagte meint, folgt aus dieser Steuerbefreiung indes nicht, dass es für die Klägerin keine Anmeldungszeiträume (mehr) gegeben hat. Die Versicherungsentgelte für die genannten Versicherungen unterliegen nach § 1 VersStG grundsätzlich der Versicherungsteuer, sie sind, vergleichbar mit der Systematik bei der Umsatzsteuer, steuerbar. Versicherungsteuer ist nur deswegen nicht zu entrichten, weil für diese Versicherungen eine Steuerbefreiung nach § 4 VersStG eingreift. Es ist nicht erkennbar, warum für die Geschäftstätigkeit der Klägerin nach 2003 zwar die Regelungen in § 1 und § 4 VersStG anwendbar sein sollen, nicht aber die Vorschrift über den Anmeldungszeitraum, § 8 Abs. 2 VersStG. Im Übrigen sieht § 8 Abs. 2 VerStG selbst keine Einschränkung bzw. Modifizierung für Fälle vor, in denen lediglich von der Versicherungsteuer befreite Versicherungsentgelte gezahlt werden. Ist mithin grundsätzlich die „Existenz” von Anmeldungszeiträumen auch noch nach der Einschränkung der Geschäftstätigkeit der Klägerin ab dem Jahr 2004 zu bejahen, liegen unproblematisch auch „laufende” Anmeldungszeiträume vor, nämlich solche „nach Abschluss der Außenprüfung”.

    Die Bedenken des Beklagten, dass bei einer Festsetzung der Mehrsteuern für einen Zeitraum nach Ablauf des Jahres 2003 eine Steuerfestsetzung (gemäß Steueranmeldung) nach Teil A des aktuellen Vordrucks nicht erfolgen könne, teilt der erkennende Senat nicht. Auch wenn die Klägerin auf Grund der wohl unstreitig seit 2004 vorliegenden Versicherungsteuerbefreiung keine Steuererklärungen (Steueranmeldungen) nach § 8 Abs. 1 VersStG abgegeben hat, ist der Beklagte nach § 8 Abs. 4 VersStG grundsätzlich befugt, die Steuer für den (laufenden) Anmeldungszeitraum, ggf. in Höhe von „0”, durch Steuerbescheid gem. §§ 155, 157 AO festzusetzen.

    e) Weiterhin bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids vom 22.06.2006 auf Grund des Umfangs des Besteuerungszeitraums über vier Kalenderjahre. Zulässige Anmeldungszeiträume nach § 8 Abs. 2 VersStG sind nämlich, abhängig von der Höhe der Versicherungsteuer für das vorherige Kalenderjahr, der Kalendermonat oder das Kalendervierteljahr. Mangels einer Jahressteuerfestsetzung sind dies auch die endgültig relevanten Besteuerungszeiträume. Mit § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, der die Bezeichnung von Art und Betrag der Steuer im Steuerbescheid fordert, kann es zwar im Einklang stehen, dass mehrere Steuerfälle (d.h. gleiche Steuerart für mehrere Besteuerungszeiträume) in einem Steuerbescheid zusammengefasst werden. Allerdings ist bei periodischen Steuern regelmäßig eine jeweils getrennte Festsetzung der Steuerfälle erforderlich (vgl. Güroff in Beermann/Gosch, § 157 AO, Rz. 8; Rüsken in Klein, § 157 AO, Rz. 7a). Eine solche Aufgliederung wurde vorliegend im Bescheid nicht durchgeführt und lässt sich auch nicht durch ergänzende Heranziehung des BP-Berichts vom 13.06.2006 herleiten (grundsätzliche Berücksichtigung möglich nach: Güroff in Beermann/Gosch, § 157 AO, Rz. 7.1; Rüsken in Klein, § 157 AO, Rz. 7a), da dort ebenfalls nicht zwischen den einzelnen Zeiträumen differenziert wurde. Im Übrigen erscheint es sehr fraglich, dass vorliegend ausnahmsweise die Festsetzung eines einzigen Steuerbetrags für mehrere (Anmeldungs-)Zeiträume möglich sein sollte. Denn aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der zusammengefassten Festsetzung ausdrücklich in § 10 Abs. 4 VersStG zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung geregelt hat, lässt sich der Rückschluss ziehen, dass dies außerhalb dieser Vorschrift bzw. ohne Beachtung der Vorgaben dieser Norm gerade nicht möglich sein soll.

    Letztendlich kommt es auf diese Frage indes nicht an, da der gewählte Besteuerungszeitraum eindeutig nicht nach Abschluss der Außenprüfung liegt und der angefochtene Versicherungsteuerbescheid vom 22.06.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung schon aus diesem Grund rechtswidrig ist. Er ist daher aufzuheben.

    2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    3. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen, da eine Entscheidung des BFH zu der streitgegenständlichen Fallkonstellation – soweit ersichtlich – noch nicht vorliegt und ein Interesse der Allgemeinheit daran besteht.

    VorschriftenVersStG § 10 Abs 4