02.11.2010
Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 17.03.2009 – 15 K 15243/07
1. Ob ein Fahrzeug als der Hubraumbesteuerung unterliegender PKW anzusehen ist (§ 8 Nr.1 KraftStG), richtet sich nach Verkehrsrecht.
2. Seit der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO ist auch bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t die Beurteilung, ob ein anderes Fahrzeug i. S. d. § 8 Nr. 2 KraftStG vorliegt, anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs vorzunehmen.
3. Auf die tatsächliche Verwendung des Fahrzeugs kommt es nicht an, da § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG nicht auf die Nutzung, sondern nur auf das Halten eines Kraftfahrzeugs abstellt. Maßgeblich sind demnach die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs, nicht jedoch dessen tatsächliche Verwendung.
4. Ein umgebauter, straßenverkehrsrechtlich als Wohnmobil zugelassener Van vom Typ Kia Carnival mit einer Höchstgeschwindigkeit von 167 Km/h ist nach seiner Gesamtkonzeption und unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale der objektiven Beschaffenheit als Pkw einzustufen. Insbesondere handelt es sich nicht um ein Wohnmobil, wenn an keiner Stelle des Fahrzeugs die für Wohnmobile geforderte Mindeststandhöhe von 1,70 m erreicht wird.
5. Die Regelung in § 2 Abs. 2 b des KraftStG verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG (Eingriff in die Eigentumsgarantie). Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liegt ebenfalls nicht vor.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg – 15. Senat – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht …, den Richter am Finanzgericht …, den Richter am …, die ehrenamtliche Richter…
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand:
Der Kläger ist Halter eines Fahrzeugs der Marke Kia, Typ Carnival, Kennzeichen … das im Jahre 2005 umgebaut wurde und seither straßenverkehrsrechtlich als Wohnmobil zugelassen ist. Es handelt sich bei dem Fahrzeug um einen sog. Van. Die Gesamthöhe des Fahrzeugs beträgt 1,735 m. Das Fahrzeug hat eine Höchstgeschwindigkeit von 167 km/h, ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.810 kg, einen Hubraum von 2.902 cm³ und eine Leistung von 93 kW. Das Fahrzeug ist für die Beförderung von sieben Personen zugelassen. Im Inneren des Fahrzeuges wird an keinem Punkt eine Standhöhe von 1,70 m erreicht. Nach einer zum 03. November 2005 ohne technische Änderungen erfolgten Ablastung beträgt das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs 2.545 kg, zuvor betrug es 2.810 kg.
Der Beklagte erließ am 18. April 2007 einen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz geänderten Kraftfahrzeugsteuerbescheid und setzte die Kraftfahrzeugsteuer ab dem 01. Januar 2006 unter Berücksichtigung der Fahrzeugart „Personenkraftwagen” nach dem Hubraum fest. Gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid legte der Kläger am 07. Mai 2007 Einspruch ein. Der Kläger begründete den Einspruch damit, dass es willkürlich sei, die Einstufung als Wohnmobil von einer Mindeststandhöhe von 1,70 m abhängig zu machen. Nach Auffassung des technischen Sachverständigen handele es sich vielmehr um ein Wohnmobil.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17. September 2007 zurückgewiesen. Der Beklagte stützte dies u.a. darauf, dass das Fahrzeug nicht über die notwendige Innenstandhöhe von mindestens 1,70 m verfüge. Eine Bindungswirkung lasse sich aus dem Gutachten des technischen Sachverständigen nicht ableiten.
Der Kläger hat am 27. September 2007 Klage erhoben.
Der Kläger macht geltend, dass nach dem Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr das Fahrzeug als Wohnmobil einzustufen sei. Eine Stehhöhe von mindestens 1,70 m sei nicht erforderlich. Die entgegenstehende Regelung in § 2 Abs. 2 b Kraftfahrzeugsteuergesetz sei nicht richtlinienkonform und verfassungswidrig. Zudem könne aus Gründen des Vertrauens- und Bestandsschutzes das Tatbestandsmerkmal der Stehhöhe nur auf Fahrzeuge angewandt werden, die nach dem Inkrafttreten des § 2 Abs. 2b Kraftfahrzeugsteuergesetz in Betrieb genommen und zugelassen worden seien. Es sei nicht einzusehen, weshalb Fahrzeuge mit einer geringeren Stehhöhe einer wesentlich geänderten Besteuerung unterlägen, so dass insoweit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz anzunehmen sei. Da sich die Kraftfahrzeugsteuer mehr als verfünffacht habe, verletze der Bescheid auch das Grundrecht auf Eigentum und die allgemeine Handlungsfreiheit.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 18. April 2007 betreffend das Fahrzeug … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2007 mit der Maßgabe zu ändern, dass das Fahrzeug als Wohnmobil besteuert wird.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er weist darauf hin, dass ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum nicht ersichtlich sei. Eine verfassungsrechtliche unzulässige Rückwirkung liege nicht vor, da durch die Aufhebung des § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrszulassungsordnung kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regelungen zu Besteuerung von Wohnmobilen gegeben sei. Die auferlegte Steuer habe keine erdrosselnde Wirkung.
Dem Gericht haben die vom Beklagten geführten Kraftfahrzeugsteuerakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beteiligten entscheiden, da diese in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –.
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angegriffene Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 18. April 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Beklagte hat das Fahrzeug des Klägers zu Recht als PKW im Sinne der §§ 8 Nr.1, 9 Abs. 1 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz – KraftStG – behandelt.
Das KraftStG enthält keine eigenständigen Definitionen der Kraftfahrzeugarten. Ob ein Fahrzeug als der Hubraumbesteuerung unterliegender PKW anzusehen ist (§ 8 Nr.1 KraftStG), richtet sich nach Verkehrsrecht. Denn die Bedeutung der im KraftStG verwendeten verkehrsrechtlichen Begriffe bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KrafStG grundsätzlich nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften. Die Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG und die darauf beruhende verkehrsrechtliche Einstufung sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht maßgeblich (BFH – Urteil vom 1. Oktober 2008 II R 63/07 –, BStBl. II 2009, 20. Denn weder die Richtlinie 70/156/EWG i.d.F. der Richtlinie 2001/116/EG noch die nach § 2 Abs.2 Satz 1 KraftStG maßgeblichen verkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten ausdrückliche Begriffsbestimmungen, was unter „Personenkraftwagen” (§ 8 Nr. 1 KraftStG) und was unter „anderes Fahrzeug” i.S. des § 8 Nr. 2 KraftStG) zu verstehen ist (vgl. BFH – Beschluss vom 21. August 2006 VII B 333/05, BStBl. II 2006, 721). PKW sind nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz – PBefG – solche Kfz, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Diese Definition ist auch maßgebend für die Einordnung eines Kfz als PKW im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (BFH – Beschluss vom 21. August 2006 a.a.O.).
Seit der Aufhebung von § 23 Abs. 6 a StVZO durch die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 2. November 2004 (BGBl I, 2712) ist nach der Rechtsprechung des BFH auch bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t die Beurteilung, ob ein anderes Fahrzeug im Sinne des § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz vorliegt, anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs vorzunehmen (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006 VII B 125/06, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes – BFH/NV – 2007, 767). Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der verkehrsrechtlich zulässigen Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (BFH-Urteil vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810). Kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Kfz kann dabei als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden.
Auf die tatsächliche Verwendung des Fahrzeugs kommt es nicht an, da § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG nicht auf die Nutzung, sondern nur auf das Halten eines Kraftfahrzeugs abstellt. Maßgeblich sind demnach die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs, nicht jedoch dessen tatsächliche Verwendung (BFH-Urteil vom 9. April 2008 II R 62/07, BStBl II 2008, 691).
Unter Anwendung dieser vom Senat geteilten Grundsätze hat der Beklagte das Fahrzeug des Klägers zu Recht als PKW eingestuft. Das Fahrzeug ist insbesondere nicht als Wohnmobil nach dem Gewicht zu besteuern.
Das Fahrzeug ist nach seiner Gesamtkonzeption und unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale der objektiven Beschaffenheit als Pkw einzustufen. Als für die Einstufung relevante Merkmale waren die Zahl der Sitzplätze, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Beschaffenheit der Karosserie, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und die Konzeption des Herstellers zu berücksichtigen. Das Fahrzeug ist der Herstellerkonzeption nach für den Transport von Personen bestimmt. Es handelt sich um einen Van, der für den Transport von sieben Personen zugelassen ist. Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt mit 167 km/h in einem für Pkw typischen Bereich. Der Kläger hat hingegen weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass das Fahrzeug die an „echte” Wohnmobile im Sinne des § 2 Abs. 2b KraftStG zu stellenden Anforderungen erfüllt. Gemäß § 2 Abs. 2 b des KraftStG sind neben anderen Voraussetzungen nur solche Fahrzeuge als Wohnmobil einzustufen, die sowohl an der Kochgelegenheit wie auch an der Spüle eine Stehhöhe von mindestens 170 cm aufweisen. Diese Voraussetzungen erfüllt das Fahrzeug des Klägers nicht, weil gemäß dem unstreitigen Vortrag des Klägers und der Gesamthöhe des Fahrzeuges die geforderte Mindeststandhöhe von 1,70 an keiner Stelle erreicht wird.
Die aus dem Fahrzeugschein ersichtliche anderslautende verkehrsrechtliche Einstufung des Fahrzeugs sowie die verkehrsrechtlichen Bewertungen des Gutachtens waren für das Finanzamt insoweit nicht verbindlich (BFH-Urteil vom 01.08.2000 VII R 20/99, BStBl II 2001, 72).
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Grundlagen bestehen nicht. Die Regelung in § 2 Abs. 2 b des KraftStG verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt hier nicht vor, weil die unterschiedliche kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung der echten und unechten Wohnmobile sachlich gerechtfertigt ist. Der Umstand, dass sog. unechte Wohnmobile mit einer Stehhöhe von weniger als 170 cm sowohl an der Kochstelle als auch an der Spüle nicht als Wohnmobil im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts gelten, ist nicht willkürlich sondern sachgerecht, da die Höhe eines Fahrzeugs maßgeblich auf die den Fahrgästen belassenen Bewegungsraum und die Einrichtung und somit dessen Eignung zum Wohnen Einfluss hat und letztlich auch Geschwindigkeit und Lenkbarkeit bestimmt. Die in § 2 Abs. 2b KraftStG begünstigten Wohnmobile sind verkehrsrechtlich der Fahrzeugklasse M im Sinne des Anhangs II A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG Nr. L 42, S. 1) zugeordnet. Nach den hierzu in der Bundesrats-Drucksache 229/05 vom 13. April 2005 getroffenen Feststellungen handelt es sich um Fahrzeuge, die nach ihren objektiven Beschaffenheitskriterien, anders als das Fahrzeug des Klägers, in der Regel nicht einem Pkw entsprechen. Wohnmobile gelten danach als Fahrzeuge mit einer besonderen Zweckbestimmung und nehmen eine Sonderstellung ein. Die Fahrzeuge sind insbesondere in Bezug auf Aufbau, Größe, technische Dimensionierung, Motorisierung, Fahrgestell, Lenkbarkeit und Beherrschbarkeit vergleichbar mit der Gewichtsbesteuerung unterliegenden leichten Nutzfahrzeugen. Sie dienen auch nicht nur der Personenbeförderung, sondern bezogen auf die Nutzfläche, vorrangig der Beförderung von Gütern (Einrichtungsgegenstände, Hausrat, Vorräte, sonstiges Gepäck). Die gesetzliche Regelung beruft sich zudem auf die durch die Bauart sog. echter Wohnmobile indizierte unterschiedliche Nutzung. Echte Wohnmobile werden im Regelfall nicht täglich, sondern überwiegend für Urlaubsfahrten genutzt. Die Ähnlichkeit der echten Wohnmobile mit anderen Fahrzeugen im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG rechtfertigt daher nach Auffassung des Gesetzgebers eine Besteuerung auf der Grundlage des zulässigen Gesamtgewichts. Dieser Beurteilung folgt der Senat (so ebenfalls: Niedersächsisches FG – Beschluss vom 30. Januar 2008 14 V 391/07).
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz verstößt auch nicht gegen die Richtlinie 70/156/EWG. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist diese Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt und die darauf beruhende verkehrsrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs kraftfahrzeugsteuerrechtlich irrelevant (BFH – Beschluss vom 21. August 2006 VIII B 333/05, BStBl II 2006,721). Vor diesem Hintergrund vermittelt auch das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für Kraftfahrzeuge keinen Bestandsschutz, weil es auf einer straßenverkehrsrechtlichen Grundlage beruht.
Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liegt ebenfalls nicht vor. Seit der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO durch die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 2. November 2004 (BGBl I, 2712) ist auch nach der Rechtsprechung des BFH bei allen Kraftfahrzeugen die Beurteilung, ob ein anderes Fahrzeug im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetz vorliegt, anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu bestimmen.
Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz ist ebenfalls nicht gegeben. Allein aus der Tatsache, dass die ab 1. Januar 2006 zu bezahlende Kraftfahrzeugsteuer ein Vielfaches der vor diesem Zeitraum angefallenen Kraftfahrzeugsteuer beträgt, begründet keinen Eingriff in die Eigentumsgarantie, denn das Vermögen als solches ist nicht vom Schutzbereich des Art. 14 Grundgesetz erfasst. Für eine erdrosselnde Wirkung der Steuer ist nichts ersichtlich. Der ebenfalls durch den Kläger thematisierte Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit findet seine Rechtfertigung in der rechtmäßigen gesetzlichen Regelung des KraftStG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.