05.07.2013
Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 23.08.2012 – 5 K 418/10
- Mitgliedsstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates. Das gilt auch dann, wenn sie im Gebiet eines
anderen Mitgliedsstaats wohnt.
- Für Kinder i. S. des § 63 EStG besteht der Anspruch auf Kindergeld nur, wenn der Ast. im Inland einen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt
wird.
- Nach § 65 EStG wird Kindergeld nicht gezahlt, wenn für das Kind im Ausland Leistungen zu zahlen sind, die mit dem Kindergeld
vergleichbar sind oder Leistungen bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären.
- Wenn jemand in Polen nur deshalb kein Kindergeld erhält, weil der erforderliche Antrag nicht gestellt worden ist, ist ein
Kindergeldanspruch in der Bundesrepublik ausgeschlossen.
-§ 65 EStG steht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang die beklagte Familienkasse verpflichtet ist, zu Gunsten der Klägerin Kindergeld
festzusetzen.
Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Sie und ihr Ehemann haben eine Tochter, die am 13.04.1987 geborenen K. W. Die
Familie lebte in K/Polen.
Die Klägerin bezog in dem streitigen Zeitraum in Polen eine Erwerbsunfähigkeitsrente i. H. v. 447 PLN monatlich. Der Ehemann
war nicht erwerbstätig. In der Zeit vom 01.11. bis 31.12.2005 und vom 01.04. bis 31.05.2006 war die Klägerin als nicht sozialversicherungspflichtige
Arbeitnehmerin und vom 01.10.2006 bis 30.11.2006 sozialversicherungspflichtig bei der W. GmbH & Co. in H. beschäftigt. In
Polen bestand für sie keine Sozialversicherungsplicht.
Die Tochter besuchte bis zum 27.04.2006 eine allgemeinbildende Oberschule in K.. Danach studierte sie. Einkünfte erzielte
sie nicht.
In der Zeit vom 01.11.2005 bis 31.05.2006 bezog die Klägerin für die Tochter in Polen Kindergeld i. H. v. monatlich 43 PLN.
Für die übrige Zeit ist in Polen Kindergeld nicht gezahlt worden, da die Klägerin keinen Antrag gestellt hat.
In Deutschland wurde die Klägerin auf ihren Antrag hin vom Finanzamt H. als unbeschränkt steuerpflichtige zur Einkommensteuer
für 2005 und 2006 veranlagt.
Mit Antrag vom 11.09.2007 beantragte die Klägerin zu ihrem Gunsten Kindergeld festzusetzen. Für die Monate Oktober und November
2006 setzte die Familienkasse mit Bescheid vom 06.10.2009 nur Kindergeld i. H. v. 154 € und mit Bescheid vom 02.02.2010 für
November und Dezember 2005 sowie April und Mai 2006 Kindergeld i. H. v. 77 € monatlich fest. Für die übrige Zeit 2005 und
2006 lehnte die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld ab.
Hiergegen richtet sich nach erfolglos gebliebenem Einspruchsverfahren die Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein
fiktiver Kindergeldanspruch in Polen nicht bestehe. Deswegen sei ihr Kindergeld in voller Höhe zu bewilligen. Der Anspruch
sei nach § 62 EStG gegeben, da das Finanzamt H. sie auf ihren Antrag hin als unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige nach §
1 Abs. 3 EStG zur Einkommensteuer veranlagt habe. Der Anspruch auf Zahlung des vollen Kindergelds für den gesamten streitigen
Zeitraum sei unabhängig davon, ob die Klägerin in Deutschland sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Dies ergebe sich sowohl
aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als auch aus den Dienstanweisungen der Beklagten (DAFam EStG 2010 62.1
Abs. 3 Satz 10). Die Kindergeldzahlungen, die die Klägerin in Polen für die Zeit von November 2005 bis Mai 2006 erhalten habe,
seien nur der Höhe nach zu berücksichtigen.
In der mündlichen Verhandlung hat sich die Beklagte bereit erklärt, für November und Dezember 2005 sowie für April und Mai
2006 unter Anrechnung des polnischen Kindergeldes Kindergeld in voller Höhe festzusetzen. Die Beteiligten haben für diese
Zeiträume den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Senat hat daraufhin das Verfahren insoweit vom übrigen
Verfahren abgetrennt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 2. Februar 2010 unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 25.10. 2010 dahingehend abzuändern, dass Kindergeld
unter Anrechnung des in Polen gezahlten Kindergeldes für Januar – Oktober 2005, Januar – März 2006, Juni – Oktober 2006 und
Dezember 2006 in gesetzlicher Höhe festgesetzt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin nur in der Zeit den deutschen Rechtsvorschriften über das Kindergeld unterlegen
sei, in der sie in der Bundesrepublik gearbeitet habe. Dies ergebe sich aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO (EWG Nr. 1408/71).
Ein Kindergeldanspruch bestehe deshalb nur für die Monate der Beschäftigung in der Bundesrepublik und nicht für das gesamte
Kalenderjahr.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Familienkasse hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin für die gesamten Jahre 2005 und 2006, also auch für die Zeiten Kindergeld
zu gewähren, in denen sie in Deutschland nicht gearbeitet hat.
1. Ein Kindergeldanspruch ergibt sich nicht aus der für den Streitzeitraum noch anzuwendenden VO Nr. 1408/71. Nach Art. 13
Abs. 2 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den
Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt. Da die Klägerin
in dem Streitzeitraum nur in den Monaten November und Dezember 2005, April und Mai 2006 sowie Oktober und November 2006 in
Deutschland abhängig beschäftigt war, besteht für den jetzt noch streitigen Zeitraum kein Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld
nach der VO 1408/71.
2. Nach § 62 Abs.1 EStG besteht für Kinder im Sinne des § 63 EStG ein Anspruch auf Kindergeld, wenn der Antragssteller im
Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland nach
§ 1 Abs.3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird.
a. Einen Wohnsitz nach § 8 der Abgabenordnung -AO- oder einen ständigen Aufenthalt nach § 9 AO hat die Klägerin in Deutschland
unstreitig nicht gehabt. Der Anspruch auf Kindergeld kann deshalb nur an eine bestehende unbeschränkte Steuerpflicht nach
§ 1 Abs.3 EStG anknüpfen.
b. Nach § 1 Abs.3 Satz 1 EStG werden unter den Einschränkungen von Satz 2 auf ihren Antrag Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im
Sinne von § 49 EStG haben. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor; die Klägerin hat Einkünfte nach § 49 Abs.1 Nr.
4 EStG erzielt und ist auf ihren Antrag vom Finanzamt H. als unbeschränkt steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt worden.
3. Der Senat kann offenlassen, ob die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs.3 EStG einen Kindergeldanspruch nur für die
Zeit begründet, in der der Steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 EStG erzielt (so FG Düsseldorf Urteil vom 13. Juli 2011 15
K 16/11 Kg, juris), denn der Kindergeldanspruch der Klägerin wird nach § 65 EStG wirksam ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, wenn für das Kind im Ausland Leistungen zu zahlen sind,
die mit dem Kindergeld vergleichbar sind, oder solche Leistungen bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären.
Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat in der Zeit von 01.11.2005 bis 31.05.2006 in Polen Kindergeld gezahlt erhalten. Für
den übrigen Streitzeitraum hat sie nur deshalb kein Kindergeld erhalten, weil sie den erforderlichen Antrag nicht gestellt
hat.
4. § 65 EStG steht für den hier zu beurteilenden Sachverhalt mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang. Der EuGH hat in seinem
Urteil vom 12.06.2012 C-611/10 Rs. Hudzinski und C-612/10 Rs. Wawrzyniak, DStRE 2012, 999 entschieden, dass es einem Mitgliedstaat
nach der VO Nr.1408/71 nicht verwehrt ist, Familienleistungen zu gewähren, obwohl er nach den Regeln der Verordnung an sich
der unzuständige Staat ist. Dabei hält er im Grundsatz auch daran fest, dass ein Mitgliedstaat, der Familienleistungen gewährt,
ohne hierfür nach Gemeinschaftsrecht zuständig zu sein, auch diese Leistung einschränken darf. Allerdings ist er der Auffassung,
dass Antikumulierungsregeln im nationalen Recht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen können, wenn sie nicht nur zu einer Kürzung
der Leistung, sondern zu deren Ausschluss führen. Die Entscheidung des EuGH ist für Saison- und Wanderarbeitnehmer für die
Zeit ergangen, zu der sie in Deutschland abhängig beschäftigt waren. Das Verbot Saison- und Wanderarbeitnehmer mit ihren Ansprüchen
auf Leistungen nach der sozialen Sicherheit auszuschließen, begründet der EuGH damit, dass diese Arbeitnehmer gegenüber inländischen
Arbeitnehmern nicht deswegen benachteiligt werden dürften, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machten.
Diese das Urteil tragende Gründe treffen für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht zu. Nach Auffassung des Senats verstößt
nur ein Ausschluss von Saison- und Wanderarbeitnehmer von Familienleistungen für die Zeit ihrer Tätigkeit in Deutschland gegen
Gemeinschaftsrecht. Nur insoweit werden diese Arbeitnehmer gegenüber inländischen Arbeitnehmern benachteiligt. Für die übrige
Zeit machen sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit gerade keinen Gebrauch, so dass der Ausschluss von Familienleistungen sie
insoweit auch nicht in diesem Recht beeinträchtigt.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO. Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
zugelassen.