28.06.2013
Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 16.04.2013 – 1 K 1741/10
Der Konflikt, dem einerseits für die Gruppenunterstützungskasse
die Vermeidung einer steuerschädlichen Kapitalrückzahlung
zugrunde liegt, andererseits für das jeweilige Trägerunternehmen
eine gemäß § 4d EStG steuerschädliche Überzahlung
nach sich zieht, lässt sich mit einer segmentorientierten
Betrachtungsweise entschärfen.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung von Rückzahlungen
einer Gruppenunterstützungskasse an deren Trägerunternehmen.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der als eine
Gruppenunterstützungskasse, eine soziale Einrichtung von
Arbeitgebern, den Zweck hat, die betriebliche Altersversorgung seiner
Mitglieder (Trägerunternehmen) für deren Arbeitnehmer
durchzuführen (vgl. § 2 der für die Streitjahre
geltenden Satzungen).
Für das Klageverfahren sind lediglich die Trägerunternehmen
und Versorgungszusagen von Belang, bezüglich derer keine
Rückdeckungsversicherungen bestanden.
Der Kläger erfasste für jedes Trägerunternehmen
die von diesem geleisteten Zuwendungen (Dotierungen) gesondert („segmentiert”);
dabei bildete jeweils ein Trägerunternehmen ein eigenes
Segment. Hinsichtlich ihrer Höhe orientierten sich die
Dotierungen an den Kläger an den steuerlich relevanten
Höchstgrenzen des § 4d EStG.
Unter Bezugnahme auf die einschlägigen steuerrechtlichen
Bestimmungen enthielt die Satzung des Klägers in § 13
in der für die Streitjahre geltenden Fassung hinsichtlich
der Vermögensbindung folgende Regelung:
„Die Einkünfte
und das Vermögen [des Klägers] dürfen
nur für die in § 2 aufgeführten Zwecke
verwendet werden. Zuwendungen an Leistungsanwärter bzw.
-empfänger dürfen nur dann erfolgen, wenn ein
getrennt ausgewiesenes, dem jeweiligen Trägerunternehmen
zuzurechnendes Vermögen (§ 13 Abs. 3)
in ausreichender Höhe vorhanden ist. Satz 1 gilt insoweit
nicht, als das von den einzelnen Trägerunternehmen finanzierte
Vereinsvermögen das um 25 v.H. erhöhte zulässige
Kassenvermögen des einzelnen Trägerunternehmens
im Sinne des § 4d EStG in der jeweils rechtsgültigen
Fassung übersteigt und für den übersteigenden
Betrag die steuerliche Zweckbindung entfällt (§ 6
Abs. 6 KStG 1984). In diesen Fällen sind die nicht zweckgebundenen
Mittel in Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Trägerunternehmen
zu verwenden.”
Das Finanzamt hatte im Jahr 1996 bestätigt, dass die
Vereinssatzung den Anforderungen für steuerbefreite Unterstützungskassen
entspreche, hatte jedoch folgende „Klarstellung” angefügt:
„Die steuerliche
Zweckbindung entfällt nach § 6 Abs. 6 KStG bei
Gruppenunterstützungskassen nur, wenn das gesamte Vermögen
der Unterstützungskasse überdotiert ist. Für
den Fall, daß nur der Vermögensanteil einiger Trägerunternehmen
den zulässigen Anteil übersteigt, dürfen
die Zuwendungen dieser Unternehmen nicht mehr als Betriebsausgaben
abgezogen werden, gleichwohl ist eine Rückübertragung
nach § 6 Abs. 6 KStG nicht zulässig (steuerschädlich
für die gesamte Unterstützungskasse).”
In den Streitjahren 2000 – 2006 überschritten
einige der Trägerunternehmen das maximal zulässige
Kassenvermögen ihres Segments ohne, dass der Kläger insgesamt,
also bei Betrachtung sämtlicher Trägerunternehmen, überdotiert gewesen
wäre. Unter Anwendung des § 13 der Satzung kam
es sodann zu Rückzahlungen an diese Trägerunternehmen.
Das Finanzamt wertete diese Rückerstattungen wegen der – bei
Betrachtung des Klägers als Einheit – fehlenden Überdotierung
als eine nicht zweckgemäße und damit steuerschädliche
Verwendung von Kassenvermögen.
Der Kläger wurde mithin wegen des Verstoßes
gegen die Vermögensbindung nicht mehr gemäß § 5
Abs. 1 Nr. 3 KStG als von der Körperschaftsteuer befreit angesehen.
Hierbei ging das Finanzamt unter Berufung auf § 61 Abs.
3 Satz 2 AO von einem zeitlichen Änderungsrahmen von 10
Jahren aus.
Am 15.11.2007 erließ das Finanzamt entsprechende Körperschaftsteuerbescheide
für die Veranlagungszeiträume 2000 - 2006, in
denen es die Besteuerungsgrundlagen anhand der vorliegenden Unterlagen
schätzte. Die Steuerfestsetzungen erfolgten unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung.
Hiergegen erhob der Kläger fristgerecht Einspruch. Nachdem
er für die Jahre 2000 – 2004 Körperschaftsteuererklärungen
eingereicht hatte, erließ das Finanzamt für 2004
am 13.05.2008 einen Änderungsbescheid. Die Teilabhilfe erfolgte
hinsichtlich einer nicht klagegegenständlichen Problematik.
Im Übrigen hielt es an seiner Rechtsauffassung fest und
wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 08.10.2010
als unbegründet zurück. Den Vorbehalt der Nachprüfung
ließ es für sämtliche Streitjahre bestehen.
Hiergegen hat der Kläger am 10.11.2010 Klage beim Finanzgericht
erhoben und vorgetragen, entgegen der Auffassung des Finanzamts
sei er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG von
der Pflicht zur Zahlung von Körperschaftsteuer befreit.
Nach der gebotenen segmentierten Betrachtungsweise seien die
vorgenommenen Rückzahlungen an die Trägerunternehmen
nicht als steuerschädlich einzustufen; er verweist insofern
auf ein Gutachten von
Z
.
Das Finanzamt könne für seine entgegen gesetzte
Position keine überzeugende Begründung vortragen.
Die Fachliteratur habe sich mit der hier zu klärenden steuerlichen
Rechtsfrage bislang nur rudimentär auseinandergesetzt.
Lediglich Höfer habe sich in seiner Kommentierung zum Betriebsrentenrecht
(Höfer/Veit/Verhuven, Band II, Steuerrecht/Sozialabgaben,
HGB/IFRS, Stand: März 2012, Rn. 2228)
zur Problematik geäußert – und dies im
Sinne der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung.
Die Auffassung des Finanzamts widerspreche auch den rechts- und
sozialpolitischen Anliegen des Gesetzgebers sowie dem Gebot der
Sachgesetzlichkeit.
Die Rechtsauffassung des Finanzamts führe dazu, dass
die Unterdotierung eines Trägerunternehmens A die Überdotierung
eines „wildfremden” Trägerunternehmens
B ermögliche, ohne dass hierbei für Letzteres
die partielle Steuerpflicht greifen würde. Die Gruppenunterstützungskasse
als körperschaftsteuerpflichtiges Rechtssubjekt werde bei
der Frage der Überdotierung bzw. der Zweckbindung ihres
Vermögens also signifikant anders behandelt als ein Bündel
von Einzelunterstützungskassen, die insgesamt für
ihre Trägerunternehmen exakt die gleichen Versorgungen
wie die Gruppenkasse böten; für diese Unterscheidung
gebe es keine Rechtfertigung, so dass hierdurch das Willkürverbot
(Art. 3 GG) verletzt werde.
Aus den vorgenannten Gründen könne die Gruppenunterstützungskasse – folge man
der Auffassung des Finanzamts – zudem zur Steuerumgehung
missbraucht werden.
Auch anderen Vorschriften sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber
Wert auf eine segmentierte Betrachtungsweise lege (z.B. § 1
Nr. 1 KStDV).
Die Rechtsauffassung des Finanzamts führe zu sinnwidrigen
Ergebnissen, wenn – beispielsweise im Falle eines Betriebsübergangs
nach § 613a BGB oder beim Ableben des letzten begünstigten
Rentners eines Trägerunternehmens – die Leistungspflicht
des Arbeitgebers für seine (früheren) Arbeitnehmer
entfalle: selbst in diesen Fällen versage das Finanzamt
eine steuerunschädliche Rückzahlung des für
das Trägerunternehmen nicht mehr benötigten Kapitals.
Der Kläger hat deshalb beantragt,
die Körperschaftsteuerbescheide
für 2000 – 2003 und 2005 und 2006 vom 15.11.2007
sowie den Körperschaftsteuerbescheid für 2004
vom 13.05.2008 und die Einspruchsentscheidung vom 08.10.2010 aufzuheben.
Das Finanzamt hat Klageabweisung beantragt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich
Körperschaftsteuer stelle eine Gruppenunterstützungskasse
ein einheitliches Rechtssubjekt dar, so dass auch die Kasse der
Gruppenunterstützungskasse für die Ermittlung
der Überdotierung und der partiellen Steuerpflicht im Sinne
des § 6 Abs. 5 KStG als Einheit zu betrachten
sei. Die Entscheidung, ob Körperschaftsteuerbefreiung zu
gewähren sei, könne mithin auch nur einheitlich,
d.h. kassenorientiert, getroffen werden; hierbei sei das tatsächliche
Kassenvermögen unmittelbar aus der Vermögensübersicht
der Gruppenkasse zu übernehmen (Verweis auf Ahrend/Förster/Rößler,
Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 3. Teil Rz. 750).
Auch Höfer lege in seiner Kommentierung (a.a.O.) unter
Rz. 2227 zunächst dar, dass es sich bei der Konzern- und
Gruppenkasse um ein eigenes körperschaftsteuerliches Rechtssubjekt
handele, bei der die Körperschaftsteuerfreiheit auf die
einzelne Kasse bezogen zu prüfen sei. Unter der Rz. 2228
halte er die Segmentierung zwar für geboten, räume
jedoch ein, dass eine Trennung bei nicht rückgedeckten
Unterstützungskassen schwieriger sei, da nicht immer zweifelsfrei
feststellbar sei, welches Teilvermögen der Kasse auf welche
Zuwendungen des jeweiligen Trägerunternehmens zurückzuführen
sei.
Überdotierte Teilvermögen könnten
nur an das jeweilige Trägerunternehmen ausgezahlt werden,
wenn die Kasse insgesamt überdotiert sei; das Finanzamt verweist
insofern auf die Kommentierung in Buttler/Baier, Steuerliche
Behandlung von Unterstützungskassen (RdNr. 48).
Einem vom Finanzamt im Hinblick auf das beim BFH anhängige
Verfahren X R 30/12 (vorgehend:
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 31.07.2012 6 K 1581/09, EFG 2012, 1993)
angeregten Ruhen des Verfahrens hat der Kläger nicht zugestimmt.
Auf die Finanzgerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden
Akten des Finanzamts wird Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist begründet; der Kläger ist steuerbefreit
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG. Die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide
für 2000 – 2006 und die Einspruchsentscheidung
vom 08.10.2010 sind mithin aufzuheben.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG sind u.a.
rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern
keinen Rechtsanspruch gewähren, von der Körperschaftsteuer
befreit. Weitere Voraussetzung bei Unterstützungskassen
ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe
e KStG u.a., dass am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen
ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen
nicht höher ist als das um 25% erhöhte
zulässige Kassenvermögen; für die Ermittlung
des tatsächlichen und des zulässigen Kassenvermögens
gilt § 4d EStG.
Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen
einer Unterstützungskasse im Sinne des § 5 Abs.
1 Nr. 3 KStG den in Buchstabe e, bezeichneten Betrag, so ist die
Kasse gemäß § 6 Abs. 5 KStG steuerpflichtig,
soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen
entfällt (weitere Einzelheiten sind in § 1 KStDV
geregelt). Bei der Ermittlung des Einkommens sind Vermögensübertragungen
an das Trägerunternehmen nicht abziehbar.
Daneben muss die Unterstützungskasse gemäß § 5
Abs. 1 Nr. 3 c KStG gewährleisten, dass ihr Vermögen
und ihre Einkünfte ausschließlich, unmittelbar
und auf Dauer für die Zwecke der Kasse gesichert sind.
Diese Zweckbindung des Kassenvermögens muss sich sowohl
aus der Satzung als auch aus der tatsächlichen Geschäftsführung
ergeben. Durch die Zweckbindung soll verhindert werden, dass der
Unterstützungskasse aus rein steuerlichen Erwägungen
heraus Beträge zugewendet werden, um sie dort steuerfrei
zu „parken” und sie bei Bedarf wieder ans Unternehmen
zurückzuübertragen. Unschädlich ist es
allerdings, wenn die Unterstützungskasse ihre Mittel gegen
angemessene Verzinsung dem Trägerunternehmen beispielsweise
in Form eines Darlehens zur Verfügung stellt (vgl. Buttler/Maier,
a.a.O. Rzn. 47 u. 48).
Die vorgenannten Grundsätze des § 5 Abs. 1
Nr. 3 Buchstaben c KStG müssen gemäß § 6
Abs. 6 KStG allerdings nicht beachtet werden, soweit das Vermögen der
Kasse den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e KStG
bezeichneten Betrag übersteigt, mit anderen Worten: soweit
sie überdotiert ist.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die jeweilige, fallbezogene
Betrachtung auf die Unterstützungskasse (den Kläger)
als Gesamtheit (kassenorientiert) – so das Finanzamt – oder
bezogen auf das jeweilige Trägerunternehmen (segmentorientiert) – so
der Kläger – vorzunehmen ist.
Nach Überzeugung des erkennenden Senats führt
alleine die segmentorientierte Betrachtungsweise zu einer sachgerechten
Lösung der streitgegenständlichen Problematik.
Die Voraussetzungen für ein übersteigendes Kassenaufkommen sind
mithin jeweils hinsichtlich der einzelnen Trägerunternehmen
separat zu überprüfen.
1. Der Wortlaut der §§ 5
und 6 KStG stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Die dort jeweils
im Singular gebrauchten Formulierungen („der Kasse”, „Unterstützungskasse”, „einer
Unterstützungskasse”) könnten zwar darauf schließen
lassen, dass eine kassenorientierte Betrachtungsweise vom Gesetzgeber
beabsichtigt gewesen sein könnte. Dem ist jedoch nicht
so:
1.1 Nachdem weder der Gesetzestext noch die zugehörigen
Materialien des Gesetzgebungsverfahrens Ausführungen / Erwägungen
bezüglich der Gruppenunterstützungskassen enthalten,
ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei seinen Überlegungen
idealtypisch Unterstützungskassen herangezogen hat, die
für lediglich e i n Trägerunternehmen tätig
werden. Es ist davon auszugehen, dass er differenziertere Regelungen
getroffen hätte, wenn er das Modell der Gruppenunterstützungskassen,
bei dem eine Unterstützungskasse – wie im Streitfall – mehrere
Trägerunternehmen betreut, bedacht hätte. Da er
diese Konstellation offenkundig nicht in seine Überlegungen
einbezogen hat und deshalb auch keine Regelungen hierzu getroffen
hat, liegt insofern eine Regelungslücke vor, die dem Kläger
nicht entgegen gehalten werden kann.
1.2 § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e KStG verweist für
die Ermittlung des tatsächlichen und des zulässigen
Kassenvermögens ausdrücklich auf § 4d EStG.
Dadurch findet die höchstrichterliche Auslegung des § 4d
EStG Eingang in das Verständnis des Gesetzeswortlauts des § 5
KStG.
In seinem Urteil vom 29.01.2003 XI R 10/02 (BStBl. II 2003,
599) hat der BFH bezüglich eines Trägerunternehmens,
das sich neben mehreren, wirtschaftlich nicht verbundenen Unternehmen
einer Gruppenunterstützungskasse zur Erfüllung
seiner Sozialzusagen bediente, entschieden, dass sich die abziehbaren
Zuwendungen an eine überbetriebliche Unterstützungskasse
bei teleologischer Gesetzesauslegung nach den individuellen Verhältnissen
des einzelnen Trägerunternehmens bemessen.
Der BFH führt aus, dass § 4d EStG zwar einerseits
bezweckt, Unterstützungskassen als Instrument der betrieblichen
Altersversorgung zu fördern, andererseits aber auch Gewinnverlagerungen
vom Trägerunternehmen auf die Unterstützungskasse,
denen keine entsprechenden Leistungen der Unterstützungskasse
entsprechen, zu vermeiden. Das Ausmaß der abziehbaren Zuwendungen
sollte dem Umfang der vorgesehenen Versorgungsleistung angenähert
werden. Dieser Zielsetzung folgt insbesondere auch die Regelung
in § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG.
Zum konkret entschiedenen Klageverfahren führt der BFH
aus: Wäre der Kläger alleiniges Trägerunternehmen
der Unterstützungskasse könnte er auf Grund dieser
gesetzlichen Regelung mangels eines über 55 Jahre alten
und versorgungsberechtigten Arbeitnehmers seine Zuwendungen an die
Unterstützungskasse steuerrechtlich nicht als Aufwand geltend
machen. Dem widerspricht es, die Zuwendungen allein deswegen steuerrechtlich
anzuerkennen, weil neben dem Kläger noch andere Trägerunternehmen
ihre Versorgungszusagen über die Unterstützungskasse
finanzieren und deren Arbeitnehmer – bzw. ggf. die diesen
gleichgestellten Personen – die Voraussetzungen für
den Abzug von Zuwendungen an die Unterstützungskasse erfüllen.
Unter Verweis auf führende Literaturstimmen stellt der
BFH in seinem Urteil vom 29.01.2003 (a.a.O.) fest, dass hinsichtlich
des § 4d EStG eine Segmentierung der Leistungsanwärter
vorzunehmen ist: Die sich ohne Segmentierung ergebenden Rechtsfolgen,
dass beispielsweise jedes Trägerunternehmen einer Gruppenunterstützungskasse
das Deckungskapital für die laufenden Leistungen an betriebsfremde
Personen abziehen könnte oder der abziehbare Betrag sich
nach weit höheren Versorgungszusagen anderer Trägerunternehmen
richten würde, widersprechen dem Zweck der Norm, die den
Umfang der abziehbaren Zuwendungen dem Umfang der vorgesehenen Versorgungsleistung
annähern soll. Dieser Gesetzesauslegung ist auch deswegen
der Vorzug einzuräumen, weil sie zugleich der Vermeidung
von Gestaltungsmissbräuchen dient.
Bezüglich der Anwendung des § 4d EStG in diesem – segmentorientierten – Sinne
hat sich die Verwaltung der BFH-Rechtsprechung angeschlossen (vgl. R
4d Abs. 14 der Einkommensteuer-Richtlinien 2011).
2. Auch Sinn und Zweck der §§ 5 und 6 KStG
gebieten eine segmentorientierte Betrachtungsweise des Kassenaufkommens
der Klägerin als Unterstützungskasse.
2.1 Verhinderung der Steuerumgehung.
In seinen Ausführungen zu § 4d EStG misst der
BFH in seinem Urteil vom 29.01.2003 (a.a.O.) der Verhinderung eines
Gestaltungsmissbrauchs große Bedeutung bei. So thematisiert
er die Gefahr, ein Trägerunternehmen könnte einen
ungerechtfertigten steuerlichen Vorteil erlangen, indem es Handlungsspielräume
ausnutzt, die ein anderes Trägerunternehmen offen gelassen
hat, wobei es unbeachtlich wäre, ob dies willentlich oder
unbeabsichtigt erfolgt.
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Überlegungen – nunmehr
bezogen auf die Unterstützungskasse – im Rahmen
der §§ 5 und 6 KStG nicht mehr heranzuziehen sein
sollten. Die vom Finanzamt vertretene kassenorientierte Betrachtungsweise
eröffne bezüglich der Gruppenunterstützungskasse
genau wieder die durch die Rechtsprechung hinsichtlich des § 4d
EStG eingedämmten Missbrauchsmöglichkeiten. So
würde die kassenorientierte Betrachtungsweise einem Trägerunternehmen
die Möglichkeit eröffnen, über Gebühr
Einzahlungen in die Unterstützungskasse zu leisten und
dort Gelder zu „parken”, solange nur andere Trägerunternehmen
ihre Höchstgrenzen nicht ausgeschöpft haben und
somit in der Summe die entsprechenden Höchstbeträge
bei der Unterstützungskasse als Gesamtheit noch nicht überschritten
sind, ohne dass sich hieraus für die Gruppenunterstützungskasse
negative steuerliche Folgen ergäben. Derlei Konsequenzen
widersprechen der Gesetzessystematik und entsprechen nicht dem Gesetzeszweck;
die Überlegungen des BFH in seinem Urteil vom 29.01.2013
(a.a.O.) sind auf die Unterstützungskasse vollumfänglich
zu übertragen.
2.2 Eine kassenorientierte Betrachtungsweise ist auch abzulehnen,
weil es – bei Nichtvorliegen eines planmäßigen
Umgehungs- bzw. Missbrauchstatbestandes – von Zufälligkeiten
abhinge, ob eine Rückzahlung der Gruppenunterstützungskasse
an ein einzelnes Trägerunternehmen zum Verlust der Steuerfreiheit
bei der Gruppenunterstützungskasse führen würde.
Je nachdem, ob hinsichtlich anderer Unternehmen Einzahlungen vorliegen,
die insgesamt zu einer Überdotierung der Gruppenunterstützungskasse
führen, würde sich die Rückzahlung an
ein Trägerunternehmen für die Unterstützungskasse
steuerschädlich auswirken oder aber die Steuerbefreiung
nicht berühren. Ausgehend vom Regelfall, dass die Trägerunternehmen
voneinander unabhängig agieren, hinge die steuerliche Konsequenz
folglich von Zufälligkeiten ab, die weder von der Gruppenunterstützungskasse
noch von den einzelnen Trägerunternehmen gesteuert werden
könnten.
2.3 Gruppenunterstützungskassen sind ein historisch
gewachsenes, allgemein anerkanntes und unbestrittenes Modell zur
Verwaltung und Abwicklung arbeitgeberseitig zugesagter Sozialleistungen.
Die Rechtsauffassung des Finanzamts stellt eine konkrete Gefahr
für dieses Geschäftsmodell dar. Aufgrund der kassenorientierten
Betrachtungsweise bestünde für die jeweiligen
Trägerunternehmen das Risiko, Dotierungen, deren Rechtsgrund
aufgrund eines späteren Ereignisses vollumfänglich
entfallen sind (beispielsweise aufgrund einer vom Arbeitnehmer selbst
ausgesprochenen Kündigung unter Verlust der zugesagten
Sozialleistung), nicht mehr zeitnah zurück zu erhalten,
da die Höchstbeträge, ab denen eine steuerunschädliche
Kapitalrückzahlung möglich ist, – bezogen
auf die Unterstützungskasse als Gesamtheit – unter
Umständen noch nicht erreicht sind.
Der Konflikt, dem einerseits für die Gruppenunterstützungskasse
die Vermeidung einer steuerschädlichen Kapitalrückzahlung
zugrunde liegt, andererseits für das jeweilige Trägerunternehmen
eine gemäß § 4d EStG steuerschädliche Überzahlung
nach sich zieht, lässt sich mit einer segmentorientierten
Betrachtungsweise entschärfen.
2.4 Die segmentorientierte Betrachtungsweise spiegelt auch die
Geschäftspraxis und tatsächliche Handlungsweise
des Klägers wieder. Der gesetzliche Vertreter des Klägers
hat überzeugend dargelegt, dass die einzelnen Trägerunternehmen
auch hinsichtlich ihrer erbrachten Dotierungen und Leistungsmerkmale
ihrer sozial begünstigten Arbeitnehmer separat („segmentorientiert”)
geführt werden. Die Leistungen, die der Kläger
an die begünstigten Arbeitnehmer erbringe, sei alleine
abhängig von den Dotierungen, die das jeweilige Trägerunternehmen
zugunsten seiner Arbeitnehmer an die Unterstützungskasse
geleistet habe; Querverrechnungen sowie ein Risikoausgleich zwischen
den verschiedenen Trägerunternehmen fänden nicht statt.
Die steuerlich erheblichen Daten sind deshalb auch leicht und
eindeutig zu ermitteln: Es ist davon auszugehen, dass schon die
Trägerunternehmen im eigenen Interesse zur Optimierung
der Steuerbelastung in Zusammenhang mit § 4d EStG von der
Gruppenunterstützungskasse eindeutige Berechnungen anfordern.
Außerdem ist davon auszugehen, dass sie bezüglich
ihres Vermögensstocks aussagekräftige und nachvollziehbare
Rechenschaftsberichte von der Gruppenunterstützungskasse
einfordern. Das steuerlich relevante Datenmaterial ist mithin vorhanden.
3. Dieses Ergebnis steht in Einklang mit der Rechtsmeinung, die
bei Höfer/Veit/Verhuven in der Kommentierung
zum Betriebsrentengesetz (Band II, a.a.O., Rn. 2228) und dem vom
Kläger in das Verfahren eingeführte Gutachten
Höfers schlüssig und überzeugend dargelegt
ist.
Das Finanzgericht folgt nicht der Rechtsauffassung von Buttler/Baier (a.a.O.,
Rz. 48), die zwar zunächst steuerlichen Missbrauch durch
die Zweckbindung des Kassenvermögens verhindert sehen wollen,
einer segmentierten Betrachtungsweise jedoch nicht zustimmen.
Nicht gefolgt wird auch der von Ahrend/Förster/Rößler
(a.a.O. Rz. 750) vertretenen Kommentarmeinung, der Gesetzgeber habe
eine anderweitige Rechtsauffassung nicht gesetzlich niedergelegt.
Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen
(insbesondere auf die gesetzliche Verweisung auf § 4d EStG)
Bezug genommen.
Im Sinne einer entscheidungskonformen Umsetzung dieser gerichtlichen
Entscheidung ist das Finanzamt überdies gehalten, nach
Rechtskraft des Urteils auch den nunmehr wieder aufgelebten Körperschaftsteuerbescheid
für 2004 vom 17.11.2007 aufzuheben, der wegen § 68
FGO nicht Gegenstand des hier gegenständlichen Klageverfahrens
wurde.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er in
der Sache unterlegen ist (§ 135 Abs. 1 FGO).
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung
der bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedenen
Rechtsfrage zugelassen. (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).