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  • 28.06.2013

    Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 16.04.2013 – 1 K 1741/10

    Der Konflikt, dem einerseits für die Gruppenunterstützungskasse
    die Vermeidung einer steuerschädlichen Kapitalrückzahlung
    zugrunde liegt, andererseits für das jeweilige Trägerunternehmen
    eine gemäß § 4d EStG steuerschädliche Überzahlung
    nach sich zieht, lässt sich mit einer segmentorientierten
    Betrachtungsweise entschärfen.


    Tatbestand

    Streitig ist die steuerliche Behandlung von Rückzahlungen
    einer Gruppenunterstützungskasse an deren Trägerunternehmen.


    Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der als eine
    Gruppenunterstützungskasse, eine soziale Einrichtung von
    Arbeitgebern, den Zweck hat, die betriebliche Altersversorgung seiner
    Mitglieder (Trägerunternehmen) für deren Arbeitnehmer
    durchzuführen (vgl. § 2 der für die Streitjahre
    geltenden Satzungen).


    Für das Klageverfahren sind lediglich die Trägerunternehmen
    und Versorgungszusagen von Belang, bezüglich derer keine
    Rückdeckungsversicherungen bestanden.


    Der Kläger erfasste für jedes Trägerunternehmen
    die von diesem geleisteten Zuwendungen (Dotierungen) gesondert („segmentiert”);
    dabei bildete jeweils ein Trägerunternehmen ein eigenes
    Segment. Hinsichtlich ihrer Höhe orientierten sich die
    Dotierungen an den Kläger an den steuerlich relevanten
    Höchstgrenzen des § 4d EStG.


    Unter Bezugnahme auf die einschlägigen steuerrechtlichen
    Bestimmungen enthielt die Satzung des Klägers in § 13
    in der für die Streitjahre geltenden Fassung hinsichtlich
    der Vermögensbindung folgende Regelung:


    „Die Einkünfte
    und das Vermögen [des Klägers] dürfen
    nur für die in § 2 aufgeführten Zwecke
    verwendet werden. Zuwendungen an Leistungsanwärter bzw.
    -empfänger dürfen nur dann erfolgen, wenn ein
    getrennt ausgewiesenes, dem jeweiligen Trägerunternehmen
    zuzurechnendes Vermögen (§ 13 Abs. 3)
    in ausreichender Höhe vorhanden ist. Satz 1 gilt insoweit
    nicht, als das von den einzelnen Trägerunternehmen finanzierte
    Vereinsvermögen das um 25 v.H. erhöhte zulässige
    Kassenvermögen des einzelnen Trägerunternehmens
    im Sinne des § 4d EStG in der jeweils rechtsgültigen
    Fassung übersteigt und für den übersteigenden
    Betrag die steuerliche Zweckbindung entfällt (§ 6
    Abs. 6 KStG 1984). In diesen Fällen sind die nicht zweckgebundenen
    Mittel in Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Trägerunternehmen
    zu verwenden.”


    Das Finanzamt hatte im Jahr 1996 bestätigt, dass die
    Vereinssatzung den Anforderungen für steuerbefreite Unterstützungskassen
    entspreche, hatte jedoch folgende „Klarstellung” angefügt:


    „Die steuerliche
    Zweckbindung entfällt nach § 6 Abs. 6 KStG bei
    Gruppenunterstützungskassen nur, wenn das gesamte Vermögen
    der Unterstützungskasse überdotiert ist. Für
    den Fall, daß nur der Vermögensanteil einiger Trägerunternehmen
    den zulässigen Anteil übersteigt, dürfen
    die Zuwendungen dieser Unternehmen nicht mehr als Betriebsausgaben
    abgezogen werden, gleichwohl ist eine Rückübertragung
    nach § 6 Abs. 6 KStG nicht zulässig (steuerschädlich
    für die gesamte Unterstützungskasse).”


    In den Streitjahren 2000 – 2006 überschritten
    einige der Trägerunternehmen das maximal zulässige
    Kassenvermögen ihres Segments ohne, dass der Kläger insgesamt,
    also bei Betrachtung sämtlicher Trägerunternehmen, überdotiert gewesen
    wäre. Unter Anwendung des § 13 der Satzung kam
    es sodann zu Rückzahlungen an diese Trägerunternehmen.


    Das Finanzamt wertete diese Rückerstattungen wegen der – bei
    Betrachtung des Klägers als Einheit – fehlenden Überdotierung
    als eine nicht zweckgemäße und damit steuerschädliche
    Verwendung von Kassenvermögen.


    Der Kläger wurde mithin wegen des Verstoßes
    gegen die Vermögensbindung nicht mehr gemäß § 5
    Abs. 1 Nr. 3 KStG als von der Körperschaftsteuer befreit angesehen.
    Hierbei ging das Finanzamt unter Berufung auf § 61 Abs.
    3 Satz 2 AO von einem zeitlichen Änderungsrahmen von 10
    Jahren aus.


    Am 15.11.2007 erließ das Finanzamt entsprechende Körperschaftsteuerbescheide
    für die Veranlagungszeiträume 2000 - 2006, in
    denen es die Besteuerungsgrundlagen anhand der vorliegenden Unterlagen
    schätzte. Die Steuerfestsetzungen erfolgten unter dem Vorbehalt
    der Nachprüfung.


    Hiergegen erhob der Kläger fristgerecht Einspruch. Nachdem
    er für die Jahre 2000 – 2004 Körperschaftsteuererklärungen
    eingereicht hatte, erließ das Finanzamt für 2004
    am 13.05.2008 einen Änderungsbescheid. Die Teilabhilfe erfolgte
    hinsichtlich einer nicht klagegegenständlichen Problematik.
    Im Übrigen hielt es an seiner Rechtsauffassung fest und
    wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 08.10.2010
    als unbegründet zurück. Den Vorbehalt der Nachprüfung
    ließ es für sämtliche Streitjahre bestehen.


    Hiergegen hat der Kläger am 10.11.2010 Klage beim Finanzgericht
    erhoben und vorgetragen, entgegen der Auffassung des Finanzamts
    sei er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG von
    der Pflicht zur Zahlung von Körperschaftsteuer befreit.


    Nach der gebotenen segmentierten Betrachtungsweise seien die
    vorgenommenen Rückzahlungen an die Trägerunternehmen
    nicht als steuerschädlich einzustufen; er verweist insofern
    auf ein Gutachten von
    Z
    .


    Das Finanzamt könne für seine entgegen gesetzte
    Position keine überzeugende Begründung vortragen.
    Die Fachliteratur habe sich mit der hier zu klärenden steuerlichen
    Rechtsfrage bislang nur rudimentär auseinandergesetzt.
    Lediglich Höfer habe sich in seiner Kommentierung zum Betriebsrentenrecht
    (Höfer/Veit/Verhuven, Band II, Steuerrecht/Sozialabgaben,
    HGB/IFRS, Stand: März 2012, Rn. 2228)
    zur Problematik geäußert – und dies im
    Sinne der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung.


    Die Auffassung des Finanzamts widerspreche auch den rechts- und
    sozialpolitischen Anliegen des Gesetzgebers sowie dem Gebot der
    Sachgesetzlichkeit.


    Die Rechtsauffassung des Finanzamts führe dazu, dass
    die Unterdotierung eines Trägerunternehmens A die Überdotierung
    eines „wildfremden” Trägerunternehmens
    B ermögliche, ohne dass hierbei für Letzteres
    die partielle Steuerpflicht greifen würde. Die Gruppenunterstützungskasse
    als körperschaftsteuerpflichtiges Rechtssubjekt werde bei
    der Frage der Überdotierung bzw. der Zweckbindung ihres
    Vermögens also signifikant anders behandelt als ein Bündel
    von Einzelunterstützungskassen, die insgesamt für
    ihre Trägerunternehmen exakt die gleichen Versorgungen
    wie die Gruppenkasse böten; für diese Unterscheidung
    gebe es keine Rechtfertigung, so dass hierdurch das Willkürverbot
    (Art. 3 GG) verletzt werde.


    Aus den vorgenannten Gründen könne die Gruppenunterstützungskasse – folge man
    der Auffassung des Finanzamts – zudem zur Steuerumgehung
    missbraucht werden.


    Auch anderen Vorschriften sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber
    Wert auf eine segmentierte Betrachtungsweise lege (z.B. § 1
    Nr. 1 KStDV).


    Die Rechtsauffassung des Finanzamts führe zu sinnwidrigen
    Ergebnissen, wenn – beispielsweise im Falle eines Betriebsübergangs
    nach § 613a BGB oder beim Ableben des letzten begünstigten
    Rentners eines Trägerunternehmens – die Leistungspflicht
    des Arbeitgebers für seine (früheren) Arbeitnehmer
    entfalle: selbst in diesen Fällen versage das Finanzamt
    eine steuerunschädliche Rückzahlung des für
    das Trägerunternehmen nicht mehr benötigten Kapitals.


    Der Kläger hat deshalb beantragt,

    die Körperschaftsteuerbescheide
    für 2000 – 2003 und 2005 und 2006 vom 15.11.2007
    sowie den Körperschaftsteuerbescheid für 2004
    vom 13.05.2008 und die Einspruchsentscheidung vom 08.10.2010 aufzuheben.


    Das Finanzamt hat Klageabweisung beantragt.

    Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich
    Körperschaftsteuer stelle eine Gruppenunterstützungskasse
    ein einheitliches Rechtssubjekt dar, so dass auch die Kasse der
    Gruppenunterstützungskasse für die Ermittlung
    der Überdotierung und der partiellen Steuerpflicht im Sinne
    des § 6 Abs. 5 KStG als Einheit zu betrachten
    sei. Die Entscheidung, ob Körperschaftsteuerbefreiung zu
    gewähren sei, könne mithin auch nur einheitlich,
    d.h. kassenorientiert, getroffen werden; hierbei sei das tatsächliche
    Kassenvermögen unmittelbar aus der Vermögensübersicht
    der Gruppenkasse zu übernehmen (Verweis auf Ahrend/Förster/Rößler,
    Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 3. Teil Rz. 750).


    Auch Höfer lege in seiner Kommentierung (a.a.O.) unter
    Rz. 2227 zunächst dar, dass es sich bei der Konzern- und
    Gruppenkasse um ein eigenes körperschaftsteuerliches Rechtssubjekt
    handele, bei der die Körperschaftsteuerfreiheit auf die
    einzelne Kasse bezogen zu prüfen sei. Unter der Rz. 2228
    halte er die Segmentierung zwar für geboten, räume
    jedoch ein, dass eine Trennung bei nicht rückgedeckten
    Unterstützungskassen schwieriger sei, da nicht immer zweifelsfrei
    feststellbar sei, welches Teilvermögen der Kasse auf welche
    Zuwendungen des jeweiligen Trägerunternehmens zurückzuführen
    sei.


    Überdotierte Teilvermögen könnten
    nur an das jeweilige Trägerunternehmen ausgezahlt werden,
    wenn die Kasse insgesamt überdotiert sei; das Finanzamt verweist
    insofern auf die Kommentierung in Buttler/Baier, Steuerliche
    Behandlung von Unterstützungskassen (RdNr. 48).


    Einem vom Finanzamt im Hinblick auf das beim BFH anhängige
    Verfahren X R 30/12 (vorgehend:
    Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 31.07.2012 6 K 1581/09, EFG 2012, 1993)
    angeregten Ruhen des Verfahrens hat der Kläger nicht zugestimmt.


    Auf die Finanzgerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden
    Akten des Finanzamts wird Bezug genommen.


    Gründe

    Die Klage ist begründet; der Kläger ist steuerbefreit
    im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG. Die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide
    für 2000 – 2006 und die Einspruchsentscheidung
    vom 08.10.2010 sind mithin aufzuheben.


    Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG sind u.a.
    rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern
    keinen Rechtsanspruch gewähren, von der Körperschaftsteuer
    befreit. Weitere Voraussetzung bei Unterstützungskassen
    ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe
    e KStG u.a., dass am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen
    ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen
    nicht höher ist als das um 25% erhöhte
    zulässige Kassenvermögen; für die Ermittlung
    des tatsächlichen und des zulässigen Kassenvermögens
    gilt § 4d EStG.


    Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen
    einer Unterstützungskasse im Sinne des § 5 Abs.
    1 Nr. 3 KStG den in Buchstabe e, bezeichneten Betrag, so ist die
    Kasse gemäß § 6 Abs. 5 KStG steuerpflichtig,
    soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen
    entfällt (weitere Einzelheiten sind in § 1 KStDV
    geregelt). Bei der Ermittlung des Einkommens sind Vermögensübertragungen
    an das Trägerunternehmen nicht abziehbar.


    Daneben muss die Unterstützungskasse gemäß § 5
    Abs. 1 Nr. 3 c KStG gewährleisten, dass ihr Vermögen
    und ihre Einkünfte ausschließlich, unmittelbar
    und auf Dauer für die Zwecke der Kasse gesichert sind.
    Diese Zweckbindung des Kassenvermögens muss sich sowohl
    aus der Satzung als auch aus der tatsächlichen Geschäftsführung
    ergeben. Durch die Zweckbindung soll verhindert werden, dass der
    Unterstützungskasse aus rein steuerlichen Erwägungen
    heraus Beträge zugewendet werden, um sie dort steuerfrei
    zu „parken” und sie bei Bedarf wieder ans Unternehmen
    zurückzuübertragen. Unschädlich ist es
    allerdings, wenn die Unterstützungskasse ihre Mittel gegen
    angemessene Verzinsung dem Trägerunternehmen beispielsweise
    in Form eines Darlehens zur Verfügung stellt (vgl. Buttler/Maier,
    a.a.O. Rzn. 47 u. 48).


    Die vorgenannten Grundsätze des § 5 Abs. 1
    Nr. 3 Buchstaben c KStG müssen gemäß § 6
    Abs. 6 KStG allerdings nicht beachtet werden, soweit das Vermögen der
    Kasse den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e KStG
    bezeichneten Betrag übersteigt, mit anderen Worten: soweit
    sie überdotiert ist.


    Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die jeweilige, fallbezogene
    Betrachtung auf die Unterstützungskasse (den Kläger)
    als Gesamtheit (kassenorientiert) – so das Finanzamt – oder
    bezogen auf das jeweilige Trägerunternehmen (segmentorientiert) – so
    der Kläger – vorzunehmen ist.


    Nach Überzeugung des erkennenden Senats führt
    alleine die segmentorientierte Betrachtungsweise zu einer sachgerechten
    Lösung der streitgegenständlichen Problematik.
    Die Voraussetzungen für ein übersteigendes Kassenaufkommen sind
    mithin jeweils hinsichtlich der einzelnen Trägerunternehmen
    separat zu überprüfen.


    1. Der Wortlaut der §§ 5
    und 6 KStG stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Die dort jeweils
    im Singular gebrauchten Formulierungen („der Kasse”, „Unterstützungskasse”, „einer
    Unterstützungskasse”) könnten zwar darauf schließen
    lassen, dass eine kassenorientierte Betrachtungsweise vom Gesetzgeber
    beabsichtigt gewesen sein könnte. Dem ist jedoch nicht
    so: 


    1.1 Nachdem weder der Gesetzestext noch die zugehörigen
    Materialien des Gesetzgebungsverfahrens Ausführungen / Erwägungen
    bezüglich der Gruppenunterstützungskassen enthalten,
    ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei seinen Überlegungen
    idealtypisch Unterstützungskassen herangezogen hat, die
    für lediglich e i n Trägerunternehmen tätig
    werden. Es ist davon auszugehen, dass er differenziertere Regelungen
    getroffen hätte, wenn er das Modell der Gruppenunterstützungskassen,
    bei dem eine Unterstützungskasse – wie im Streitfall – mehrere
    Trägerunternehmen betreut, bedacht hätte. Da er
    diese Konstellation offenkundig nicht in seine Überlegungen
    einbezogen hat und deshalb auch keine Regelungen hierzu getroffen
    hat, liegt insofern eine Regelungslücke vor, die dem Kläger
    nicht entgegen gehalten werden kann. 


    1.2 § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e KStG verweist für
    die Ermittlung des tatsächlichen und des zulässigen
    Kassenvermögens ausdrücklich auf § 4d EStG.
    Dadurch findet die höchstrichterliche Auslegung des § 4d
    EStG Eingang in das Verständnis des Gesetzeswortlauts des § 5
    KStG. 


    In seinem Urteil vom 29.01.2003 XI R 10/02 (BStBl. II 2003,
    599) hat der BFH bezüglich eines Trägerunternehmens,
    das sich neben mehreren, wirtschaftlich nicht verbundenen Unternehmen
    einer Gruppenunterstützungskasse zur Erfüllung
    seiner Sozialzusagen bediente, entschieden, dass sich die abziehbaren
    Zuwendungen an eine überbetriebliche Unterstützungskasse
    bei teleologischer Gesetzesauslegung nach den individuellen Verhältnissen
    des einzelnen Trägerunternehmens bemessen. 


    Der BFH führt aus, dass § 4d EStG zwar einerseits
    bezweckt, Unterstützungskassen als Instrument der betrieblichen
    Altersversorgung zu fördern, andererseits aber auch Gewinnverlagerungen
    vom Trägerunternehmen auf die Unterstützungskasse,
    denen keine entsprechenden Leistungen der Unterstützungskasse
    entsprechen, zu vermeiden. Das Ausmaß der abziehbaren Zuwendungen
    sollte dem Umfang der vorgesehenen Versorgungsleistung angenähert
    werden. Dieser Zielsetzung folgt insbesondere auch die Regelung
    in § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG. 


    Zum konkret entschiedenen Klageverfahren führt der BFH
    aus: Wäre der Kläger alleiniges Trägerunternehmen
    der Unterstützungskasse könnte er auf Grund dieser
    gesetzlichen Regelung mangels eines über 55 Jahre alten
    und versorgungsberechtigten Arbeitnehmers seine Zuwendungen an die
    Unterstützungskasse steuerrechtlich nicht als Aufwand geltend
    machen. Dem widerspricht es, die Zuwendungen allein deswegen steuerrechtlich
    anzuerkennen, weil neben dem Kläger noch andere Trägerunternehmen
    ihre Versorgungszusagen über die Unterstützungskasse
    finanzieren und deren Arbeitnehmer – bzw. ggf. die diesen
    gleichgestellten Personen – die Voraussetzungen für
    den Abzug von Zuwendungen an die Unterstützungskasse erfüllen. 


    Unter Verweis auf führende Literaturstimmen stellt der
    BFH in seinem Urteil vom 29.01.2003 (a.a.O.) fest, dass hinsichtlich
    des § 4d EStG eine Segmentierung der Leistungsanwärter
    vorzunehmen ist: Die sich ohne Segmentierung ergebenden Rechtsfolgen,
    dass beispielsweise jedes Trägerunternehmen einer Gruppenunterstützungskasse
    das Deckungskapital für die laufenden Leistungen an betriebsfremde
    Personen abziehen könnte oder der abziehbare Betrag sich
    nach weit höheren Versorgungszusagen anderer Trägerunternehmen
    richten würde, widersprechen dem Zweck der Norm, die den
    Umfang der abziehbaren Zuwendungen dem Umfang der vorgesehenen Versorgungsleistung
    annähern soll. Dieser Gesetzesauslegung ist auch deswegen
    der Vorzug einzuräumen, weil sie zugleich der Vermeidung
    von Gestaltungsmissbräuchen dient. 


    Bezüglich der Anwendung des § 4d EStG in diesem – segmentorientierten – Sinne
    hat sich die Verwaltung der BFH-Rechtsprechung angeschlossen (vgl. R
    4d Abs. 14 der Einkommensteuer-Richtlinien 2011). 


    2. Auch Sinn und Zweck der §§ 5 und 6 KStG
    gebieten eine segmentorientierte Betrachtungsweise des Kassenaufkommens
    der Klägerin als Unterstützungskasse. 


    2.1 Verhinderung der Steuerumgehung.

    In seinen Ausführungen zu § 4d EStG misst der
    BFH in seinem Urteil vom 29.01.2003 (a.a.O.) der Verhinderung eines
    Gestaltungsmissbrauchs große Bedeutung bei. So thematisiert
    er die Gefahr, ein Trägerunternehmen könnte einen
    ungerechtfertigten steuerlichen Vorteil erlangen, indem es Handlungsspielräume
    ausnutzt, die ein anderes Trägerunternehmen offen gelassen
    hat, wobei es unbeachtlich wäre, ob dies willentlich oder
    unbeabsichtigt erfolgt. 


    Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Überlegungen – nunmehr
    bezogen auf die Unterstützungskasse – im Rahmen
    der §§ 5 und 6 KStG nicht mehr heranzuziehen sein
    sollten. Die vom Finanzamt vertretene kassenorientierte Betrachtungsweise
    eröffne bezüglich der Gruppenunterstützungskasse
    genau wieder die durch die Rechtsprechung hinsichtlich des § 4d
    EStG eingedämmten Missbrauchsmöglichkeiten. So
    würde die kassenorientierte Betrachtungsweise einem Trägerunternehmen
    die Möglichkeit eröffnen, über Gebühr
    Einzahlungen in die Unterstützungskasse zu leisten und
    dort Gelder zu „parken”, solange nur andere Trägerunternehmen
    ihre Höchstgrenzen nicht ausgeschöpft haben und
    somit in der Summe die entsprechenden Höchstbeträge
    bei der Unterstützungskasse als Gesamtheit noch nicht überschritten
    sind, ohne dass sich hieraus für die Gruppenunterstützungskasse
    negative steuerliche Folgen ergäben. Derlei Konsequenzen
    widersprechen der Gesetzessystematik und entsprechen nicht dem Gesetzeszweck;
    die Überlegungen des BFH in seinem Urteil vom 29.01.2013
    (a.a.O.) sind auf die Unterstützungskasse vollumfänglich
    zu übertragen. 


    2.2 Eine kassenorientierte Betrachtungsweise ist auch abzulehnen,
    weil es – bei Nichtvorliegen eines planmäßigen
    Umgehungs- bzw. Missbrauchstatbestandes – von Zufälligkeiten
    abhinge, ob eine Rückzahlung der Gruppenunterstützungskasse
    an ein einzelnes Trägerunternehmen zum Verlust der Steuerfreiheit
    bei der Gruppenunterstützungskasse führen würde.
    Je nachdem, ob hinsichtlich anderer Unternehmen Einzahlungen vorliegen,
    die insgesamt zu einer Überdotierung der Gruppenunterstützungskasse
    führen, würde sich die Rückzahlung an
    ein Trägerunternehmen für die Unterstützungskasse
    steuerschädlich auswirken oder aber die Steuerbefreiung
    nicht berühren. Ausgehend vom Regelfall, dass die Trägerunternehmen
    voneinander unabhängig agieren, hinge die steuerliche Konsequenz
    folglich von Zufälligkeiten ab, die weder von der Gruppenunterstützungskasse
    noch von den einzelnen Trägerunternehmen gesteuert werden
    könnten. 


    2.3 Gruppenunterstützungskassen sind ein historisch
    gewachsenes, allgemein anerkanntes und unbestrittenes Modell zur
    Verwaltung und Abwicklung arbeitgeberseitig zugesagter Sozialleistungen.


    Die Rechtsauffassung des Finanzamts stellt eine konkrete Gefahr
    für dieses Geschäftsmodell dar. Aufgrund der kassenorientierten
    Betrachtungsweise bestünde für die jeweiligen
    Trägerunternehmen das Risiko, Dotierungen, deren Rechtsgrund
    aufgrund eines späteren Ereignisses vollumfänglich
    entfallen sind (beispielsweise aufgrund einer vom Arbeitnehmer selbst
    ausgesprochenen Kündigung unter Verlust der zugesagten
    Sozialleistung), nicht mehr zeitnah zurück zu erhalten,
    da die Höchstbeträge, ab denen eine steuerunschädliche
    Kapitalrückzahlung möglich ist, – bezogen
    auf die Unterstützungskasse als Gesamtheit – unter
    Umständen noch nicht erreicht sind. 


    Der Konflikt, dem einerseits für die Gruppenunterstützungskasse
    die Vermeidung einer steuerschädlichen Kapitalrückzahlung
    zugrunde liegt, andererseits für das jeweilige Trägerunternehmen
    eine gemäß § 4d EStG steuerschädliche Überzahlung
    nach sich zieht, lässt sich mit einer segmentorientierten
    Betrachtungsweise entschärfen.


    2.4 Die segmentorientierte Betrachtungsweise spiegelt auch die
    Geschäftspraxis und tatsächliche Handlungsweise
    des Klägers wieder. Der gesetzliche Vertreter des Klägers
    hat überzeugend dargelegt, dass die einzelnen Trägerunternehmen
    auch hinsichtlich ihrer erbrachten Dotierungen und Leistungsmerkmale
    ihrer sozial begünstigten Arbeitnehmer separat („segmentorientiert”)
    geführt werden. Die Leistungen, die der Kläger
    an die begünstigten Arbeitnehmer erbringe, sei alleine
    abhängig von den Dotierungen, die das jeweilige Trägerunternehmen
    zugunsten seiner Arbeitnehmer an die Unterstützungskasse
    geleistet habe; Querverrechnungen sowie ein Risikoausgleich zwischen
    den verschiedenen Trägerunternehmen fänden nicht statt. 


    Die steuerlich erheblichen Daten sind deshalb auch leicht und
    eindeutig zu ermitteln: Es ist davon auszugehen, dass schon die
    Trägerunternehmen im eigenen Interesse zur Optimierung
    der Steuerbelastung in Zusammenhang mit § 4d EStG von der
    Gruppenunterstützungskasse eindeutige Berechnungen anfordern.
    Außerdem ist davon auszugehen, dass sie bezüglich
    ihres Vermögensstocks aussagekräftige und nachvollziehbare
    Rechenschaftsberichte von der Gruppenunterstützungskasse
    einfordern. Das steuerlich relevante Datenmaterial ist mithin vorhanden. 


    3. Dieses Ergebnis steht in Einklang mit der Rechtsmeinung, die
    bei Höfer/Veit/Verhuven in der Kommentierung
    zum Betriebsrentengesetz (Band II, a.a.O., Rn. 2228) und dem vom
    Kläger in das Verfahren eingeführte Gutachten
    Höfers schlüssig und überzeugend dargelegt
    ist. 


    Das Finanzgericht folgt nicht der Rechtsauffassung von Buttler/Baier (a.a.O.,
    Rz. 48), die zwar zunächst steuerlichen Missbrauch durch
    die Zweckbindung des Kassenvermögens verhindert sehen wollen,
    einer segmentierten Betrachtungsweise jedoch nicht zustimmen. 


    Nicht gefolgt wird auch der von Ahrend/Förster/Rößler
    (a.a.O. Rz. 750) vertretenen Kommentarmeinung, der Gesetzgeber habe
    eine anderweitige Rechtsauffassung nicht gesetzlich niedergelegt.
    Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen
    (insbesondere auf die gesetzliche Verweisung auf § 4d EStG)
    Bezug genommen. 


    Im Sinne einer entscheidungskonformen Umsetzung dieser gerichtlichen
    Entscheidung ist das Finanzamt überdies gehalten, nach
    Rechtskraft des Urteils auch den nunmehr wieder aufgelebten Körperschaftsteuerbescheid
    für 2004 vom 17.11.2007 aufzuheben, der wegen § 68
    FGO nicht Gegenstand des hier gegenständlichen Klageverfahrens
    wurde.


    Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er in
    der Sache unterlegen ist (§ 135 Abs. 1 FGO).


    Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung
    der bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedenen
    Rechtsfrage zugelassen. (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

    VorschriftenKStG § 5 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 4d