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  • 28.06.2013

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 11.04.2013 – 6 K 185/11

    1. Ist Gegenstand des Unternehmens
    einer Ein-Schiff-Gesellschaft allein der Einsatz des Schiffs für
    den Seeverkehr und gibt die Gesellschaft diese Absicht während
    der Vorbereitungsphase vor Ablieferung des Schiffes auf, tritt sie
    auch dann nicht in die sachliche Gewerbesteuerpflicht ein, wenn
    sie sich entschließt, den bereits abgeschlossenen Bauvertrag
    zu erfüllen und das fertige, betriebsbereite Schiff an
    eine andere Ein-Schiff-Gesellschaft zu veräußern.


    2. Zu einem Eintritt in die sachliche Gewerbesteuerpflicht
    kommt es nur dann, wenn die Gesellschaft entweder zeitlich nach
    der Ablieferung des Schiffes eine neue werbende Tätigkeit
    aufnimmt oder wenn sie während der „Abwicklung” des
    nicht begonnenen Schiffsbetriebs eine sachlich davon unabhängige
    werbende Tätigkeit ausübt, etwa indem sie gegen
    eine Vergütung zusätzliche Dienstleistungen übernimmt
    oder das zu veräußernde Schiff wesentlich verändert
    bzw. „veredelt”.


    Tatbestand

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin
    zu 1. im Streitjahr 2007 gewerbesteuerpflichtig war, und bejahendenfalls,
    ob für die Erhebungszeiträume 2004 bis 2006 vortragsfähige
    Gewerbeverluste festzustellen sind oder die Gewerbesteuer für
    2007 nebst Zinsen zu erlassen ist.


    1. a) Die Klägerin zu 1.
    wurde am ... 2004 als Ein-Schiff-Gesellschaft gegründet.
    Persönlich haftende Gesellschafterin ohne Vermögensbeteiligung
    war die Verwaltung A GmbH, Kommanditistinnen waren die Klägerinnen
    zu 2. und 3. mit einer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen
    von je 50 %. Die vertraglich vereinbarte Pflichteinlage
    der Kommanditistinnen belief sich auf je € ..., die im
    Handelsregister eingetragene Hafteinlage auf je € ... Hierauf zahlten
    die Klägerinnen zu 2. und 3. im Jahr 2008 je € ...
    ein (s. unten 2. i.). Nach § 1 des Gesellschaftsvertrages
    der Klägerin zu 1. (Anlage K 6, Finanzgerichtsakten -FGA-
    Anlagenband) war ihr Geschäftsgegenstand „der Erwerb
    und Betrieb von Seeschiffen sowie alle damit in Zusammenhang stehenden
    Geschäfte und Tätigkeiten sowie ggf. die Veräußerung
    von Seeschiffen”. Weitere Kommanditisten sollten in Form
    eines Schiffsfonds vor Infahrtsetzung eingeworben werden. Die Klägerin
    zu 3. ist auf die Konzeption und den Vertrieb derartiger geschlossener
    Fonds spezialisiert. Die Klägerin zu 2. sollte das zu erwerbende
    Schiff als Vertragsreederin in ihrer Flotte betreiben.


    b) Am ... 2004 schloss die Klägerin zu 1. mit der B,
    Ltd., (später umfirmiert in C Ltd.) in China einen Schiffbauvertrag über
    den Bau eines Containerschiffs zum Preis von US-$ ... und € ...
    (Anlage K 5, FGA Anlagenband). Vertragsbestandteile waren nach Art.
    1 (a) des Vertrages die Bauzeichnungen und die „Technical
    Specifications” (in Auszügen Anlage D 1 zum Schriftsatz
    der Klägerinnen vom 13.02.2013, FGA Anlagenband). Das zu bauende
    Schiff sollte spätestens am 30.08.2007 abgeliefert werden.
    Insgesamt wurden ... Schiffe dieser Baureihe bestellt, die jeweils
    von Ein-Schiff-Gesellschaften aus der Unternehmensgruppe der Klägerin
    zu 2. betrieben werden sollten (vgl. Übersicht im Schriftsatz
    der Klägerinnen vom 29.05.2012, FGA Bl. 193 f.).


    c) Die Klägerin zu 1. schloss am ... 2004 mit der Bank-1
    (im Folgenden: Bank-1) einen Vertrag über die Bauzeitfinanzierung
    (Anlage K 4, FGA Anlagenband), die bis zum 30.11.2007 befristet
    war. Die für die langfristige Finanzierung erforderlichen
    Eigenmittel sollten durch „public placement” aufgebracht
    werden. Die Klägerin zu 3. sollte diese Mittel einwerben. Gleichzeitig
    wurde ein Vertrag über die Endfinanzierung abgeschlossen (Anlage
    zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 22.03.2012, FGA Anlagenband).


    d) Ferner schloss die Klägerin zu 1. am selben Tag mit
    der Klägerin zu 2. einen Vertrag über die Durchführung
    der Bauaufsicht ab (Anlage K 2, FGA Anlagenband), die die Klägerin
    zu 2. gegen eine Vergütung von US-$ ... übernahm,
    sowie einen Bereederungsvertrag (Anlage K 3, FGA Anlagenband).


    e) Die Klägerin zu 1. schloss am ... 2005 mit der Firma
    E ... einen Time-Charter-Vertrag. Das Schiff sollte dem Charterer
    zwischen dem 15.07.2007 und dem 15.10.2007 zur Verfügung
    gestellt werden (Anlage K 10, FGA Anlagenband).


    f) In einem Addendum vom ... 2006 zu dem Time-Charter-Vertrag
    (Anlage C 10 zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 27.06.2012,
    FGA Anlagenband) wurde vereinbart, dass weitere Kühlcontaineranschlüsse
    und ein entsprechender Generator installiert werden sollten. Bereits
    mit Change Order Agreement vom ... 2006 (Anlage K 14 b, FGA Anlagenband)
    war zwischen der Klägerin zu 1. und der Werft die Installation
    der Kühlcontaineranschlüsse zu einem zusätzlichen
    Preis von US-$ ... vereinbart worden. Den Generator bestellte
    die Klägerin zu 1. direkt beim Lieferanten zum Preis von € ...
    und ließ ihn installieren.


    g) Mit Vertrag vom .../... 2005 beteiligte sich Herr
    F als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von US-$ ...
    an der Klägerin zu 1.


    h) Die Klägerin zu 1. zahlte am 16.12.2004 die erste
    Rate von US-$ ... und € ... und im Juli 2006 die
    zweite Rate von US-$ ... und € ... an die Werft.


    2. a) Mit Memorandum of Agreement (MoA) vom
    ... 2006 (Anlage K 11, FGA Anlagenband) nebst Addendum vom ... 2006
    verkaufte die Klägerin zu 1. das Schiff für US-$ ..., € ...
    und JPY ... an die G GmbH & Co. KG (im Folgenden: G oder
    Erwerberin). Das Schiff sollte entsprechend den Vorgaben des Bauvertrages
    mit der Werft hergestellt werden. Am 10.07.2006 war mit dem Stahlschnitt
    begonnen worden. Zur Ermittlung des Kaufpreises schätzten
    die Vertragsparteien die für die Klägerin zu 1.
    zu erwartenden Kosten, v. a. den von ihr an die Werft zu zahlenden
    Kaufpreis, die Bauzeitraten, die Bauaufsichtsvergütung,
    die Zusageprovisionen für die Endfinanzierung und die Übernahmekosten
    (vgl. Übersicht gemäß Anlage K 30 a.
    E., FGA Anlagenband, unter Gegenüberstellung mit den tatsächlich
    angefallenen Kosten). Das Schiff sollte nach Fertigstellung bei
    seiner Ablieferung durch die Werft gemäß Ziff.
    5 b) des MoA unmittelbar weiter an die G übergeben werden. Die
    Lieferung war für den 30.08.2007 vorgesehen. Komplementärin
    der G war die Verwaltung G-1 GmbH, Kommanditistinnen waren die Klägerin
    zu 2., die Klägerin zu 3., die H Treuhand GmbH, die J GmbH & Cie.
    KG und die K Consulting AG (im Folgenden: K AG; vgl. Gesellschaftsvertrag
    vom ... 2006, Anlage C 8 zum Schriftsatz der Klägerinnen
    vom 27.06.2012, FGA Anlagenband). Die G sollte anstelle der Klägerin
    zu 1. als Schiffsfonds Anleger anwerben und das Schiff betreiben.
    Die Klägerin zu 2., die Klägerin zu 3. und die
    K AG waren die Initiatorinnen dieses Fonds.


    b) Mit einem „Tripartite Agreement” zwischen
    der Klägerin zu 1., der G und E ... vom ... 2006 (Anlage
    K 12, FGA Anlagenband) wurde der Time-Charter-Vertrag auf die Klägerin
    zu 1. übertragen. Der letztmögliche Ablieferungstermin
    wurde später vom 15.10.2007 auf den 14.12.2007 verschoben.


    c) Der zwischen der Klägerin zu 1. und der Bank-1 geschlossene
    Vertrag über die Endfinanzierung wurde auf Antrag der G
    vom 09.08.2006 von ihr übernommen, nachdem die Klägerin
    zu 1. am 04.09.2006 den Darlehensverzicht erklärt hatte
    (Anlagen B 2.1. bis B 2.4 zum Schriftsatz der Klägerinnen vom
    29.05.2012, FGA Anlagenband). Die Bank-1 berechnete der Klägerin zu
    1. eine Zusageprovision i. H. von US-$ ..., von der ein
    Teilbetrag von US-$ ... auf die Zeit vom 15.07. bis zum
    04.09.2006 entfiel (vgl. Side Letter zum Kreditvertrag vom ... 2004,
    Anlage C 6.4. zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 27.06.2012,
    FGA Anlagenband).


    d) Herr F beteiligte sich mit Vertrag vom ... 2006 als stiller
    Gesellschafter mit einer Beteiligung von US-$ ... an der
    G. Die Klägerin zu 1. überwies die von Herrn F
    an sie geleistete Einlage am 14.07.2007 an die G.


    e) Die Klägerin zu 2. und die Klägerin zu 3.
    schlossen mit der K AG am .../... 2006 einen Vertrag über
    eine Kostenübernahme (Anlage K 13, FGA Anlagenband), in
    dem u. a. Folgendes vereinbart war:


    „§ 2 Freihaltungsanspruch

    Sofern und soweit die Baunebenkosten und/oder die Finanzierungskosten der
    Verkäufergesellschaft höher als im Kaufpreis laut
    MoA kalkuliert anfallen, verpflichtet sich K, neben G und J den
    Differenzbetrag dergestalt zu übernehmen, dass auf K die
    Hälfte und auf G und J jeweils 1/4 entfällt.
    K wird G bzw. J in der Höhe des auf K entfallenden Betrages
    jeweils zu gleichen Teilen freihalten.


    § 3 Gewinnverteilung

    Sollten die Baunebenkosten und/oder die Finanzierungskosten
    geringer als im Kaufpreis angesetzt ausfallen, so steht der daraus
    resultierende Gewinn ebenfalls zur Hälfte K und zu jeweils
    1/4 G und J zu. Maßgeblich ist hierbei der Gewinn
    nach Steuern auf Ebene von G und J.”


    f) Nach Ziff. 1.1.5 der „Technical Specifications” zum
    Bauvertrag (oben 1.b.) waren die „heavy fuel tanks” mit
    einer Kapazität von „about” 4.000 Kubikmetern
    herzustellen. Diese Spezifikationen waren zunächst jedoch nicht
    in die Bauzeichnungen übernommen worden, die eine Tankkapazität von
    nur 3.000 Kubikmetern vorsahen. In dem Chartervertrag mit E ...
    (s. oben unter 1.e.) war in Part I unter Ziff. 5 und in Part III
    vereinbart, dass das zu vercharterte Schiff mit HFO-Tanks mit einer
    Kapazität von „about 4.000 cbm” versehen
    sein sollte (in Part III mit der Ergänzung am Ende:”all
    details about und without garantee and subject finally confirmation
    after delivery”). Nachdem die Klägerin zu 2. die
    Diskrepanz festgestellt hatte und weil der Charterer auf der höheren
    Kapazität bestand, rügte sie mit Schreiben vom 31.07.2007
    (Anlage D 2 zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 13.02.2013, FGA
    Anlagenband) gegenüber der chinesischen Werft, dass die
    HFO-Tanks abweichend von der vertraglichen Vereinbarung mit einer
    Kapazität von nur 3.000 Kubikmetern gebaut worden seien,
    und verlangte eine entsprechende Änderung, die mit Change
    Order Agreement vom ... 2007 (Anlage K 14b, FGA Anlagenband) zwischen
    der Werft und der Klägerin zu 1. gegen einen Aufpreis von
    US-$ ... vereinbart wurde. Dieser Aufpreis sollte der Klägerin zu
    1. von der G erstattet werden.


    g) Da sich die Ablieferung des Schiffes deshalb verzögerte,
    wurde die Laufzeit der Bauzeitfinanzierung mit Vereinbarung vom
    03.09.2007 bis zum 31.12.2007 verlängert (Anlage K 8, FGA
    Anlagenband). Auf die für die Tankgrößenkorrektur
    benötigte zusätzliche Bauzeit entfielen Bauzeitzinsen in
    Höhe von € ... (Anlage D 7 zum Schriftsatz der
    Klägerinnen vom 13.02.2013, FGA Anlagenband), die die Erwerberin
    der Klägerin zu 1. nicht erstatten sollte.


    h) Die G schloss mit der Klägerin zu 2. am ... 2006
    einen Geschäftsbesorgungsvertrag über vorbereitende
    Bereederungsleistungen gegen eine Vergütung von US-$ ...
    (Anlage C 12 zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 27.06.2012,
    FGA Anlagenband) sowie zwei „Crew Management Agreements” mit
    den Firmen L Ltd., M und L-1 GmbH, N (Anlagen B 7 und 8 zum Schriftsatz
    der Klägerinnen vom 29.05.2012, FGA Anlagenband).


    Die Klägerin zu 1. trug sog. „Infahrtsetzungskosten” in
    Höhe von € ..., die sich u. a. aus Reisekosten
    zusammensetzten, die im Rahmen der Begleitung des Baufortschritts
    angefallen waren, sowie aus der Zahlung von Personalkosten für
    die Bemannung des Schiffes, die die Firmen L M und N der G in Rechnung
    gestellt hatten. Die in der Zeit bis zur Übergabe des Schiffes
    am 14.12.2007 angefallenen Personalkosten erstattete die Klägerin
    zu 1. der G (Kontoauszug der Klägerin zu 1. nebst Buchungsbelegen,
    Anlagenkonvolut B 6 zum Schriftsatz der Klägerinnen vom
    29.05.2012, FGA Anlagenband).


    i) Die Werft übergab das fertiggestellte Schiff am 14.12.2007
    der Klägerin zu 1. (Protocol of Delivery and Acceptance,
    Anlage K 15, FGA Anlagenband), die es im unmittelbaren Anschluss
    der G übergab. Aus dem von der G gezahlten Kaufpreis entrichtete
    die Klägerin zu 1. die Schlusszahlung an die Werft und
    tilgte das von der Bank-1 gewährte Darlehen.


    j) In Erfüllung der Kostenübernahmevereinbarung
    vom .../... 2006 (s. oben 2.d)) zahlten die Klägerin
    zu 3. am 06.01.2009 und die Klägerin zu 2. am 25.11.2008
    jeweils € ... und die K AG Ende Januar 2009 € ...
    an die Klägerin zu 1. Die Zahlungen der Klägerinnen
    zu 2. und 3. wurden auf ihre ausstehenden Pflichteinlagen angerechnet
    (s. oben 1. a); Anlage K 96: Bericht über die Prüfung
    des Jahresabschlusses zum 31.12.2008 Anlage VII S. 1 A 2, FGA Anlagenband).


    k) Am 22.10.2008 beschlossen die Gesellschafterinnen der Klägerin
    zu 1. deren Liquidation zum 31.12.2008 (Anlage K 16, FGA Anlagenband).
    Zur Liquidatorin wurde die persönlich haftende Gesellschafterin
    bestellt. Das Erlöschen der Klägerin zu 1. wurde
    am ... 2009 in das Handelsregister eingetragen.


    l) Die Auflösung der Liquidatorin wurde am ... 2010
    ins Handelsregister eingetragen. Zu Liquidatoren wurden Herr O und
    Herr P bestellt.


    m) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf alle vorstehend zitierten
    Verträge und sonstigen Anlagen Bezug genommen.


    3. a) Für den Veranlagungszeitraum
    2007 reichte die Klägerin zu 1. am 17.03.2009 eine Feststellungserklärung
    ein, in der sie einen laufenden Verlust in Höhe von € ...
    erklärte sowie einen Veräußerungsgewinn
    in Höhe von € ... Dieser Veräußerungsgewinn
    setzte sich wie folgt zusammen:


    Gewinn aus Anlagenabgang (Schiff):
    Kaufpreis: € ...
    ./. Restbuchwert: €€ ...
    ./. Veräußerungskosten:
    Schmierstoffkosten: € ...
    Infahrtsetzungskosten: € ...
    Bunkerkosten: € ...
    gesamt: € ...
    Kurserträge aus der Tilgung der Darlehen: € ...
    Die Kurserträge resultierten daraus, dass die Bauzeitdarlehen
    in US-$ und JPY aufgenommen und gewährt worden
    waren. Die Darlehen wurden bis zu Tilgung in Höhe der Einstandskurse
    bilanziert. Da die Kurse US-$/€ und JPY/€ bis
    zur Tilgung der Darlehen, die jeweils in diesen Währungen erfolgte,
    am 14.12.2007 gestiegen waren, entstanden Kurserträge (vgl. Übersichten
    Anlagenkonvolut C 1 zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 27.06.2012,
    FGA Anlagenband). Die Klägerin zu 1. hatte die Bauzeitzinsen nicht
    aktiviert, so dass sie den Buchwert des Schiffes nicht erhöht
    hatten, sondern in den Vorjahren als Betriebsausgaben abgezogen
    worden waren.


    b) Der Beklagte setzte mit Bescheiden vom 14.12.2009 unter Zugrundelegung
    eines Gewinns aus Gewerbebetrieb von € ... den Gewerbesteuermessbetrag
    für 2007 auf € ... fest, die Gewerbesteuer für
    2007 auf € ... und die Zinsen auf € ...


    c) Die Klägerin zu 1. legte hiergegen mit Schreiben
    vom 17.12.2009, eingegangen am 21.12.2009, Einspruch ein. Sie habe
    ihren Gesellschaftszweck, den Betrieb eines Seeschiffes, aufgegeben
    und sei somit noch während der gewerbesteuerfreien Vorbereitungsphase
    zur ebenfalls gewerbesteuerfreien Abwicklung übergegangen.
    Zudem habe sie keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt, da das Schiff
    nur zu einem kostendeckenden Preis übertragen worden sei.


    d) Mit Einspruchsentscheidung vom 01.11.2011 setzte der Beklagte
    den Gewerbesteuermessbetrag für 2007 unter Berücksichtigung
    eines der Höhe nach unstreitigen Gewinns aus Gewerbebetrieb
    von € ... (nach Abzug einer Gewerbesteuerrückstellung
    von € ...) und des Verlustvortrags aus 2006 niedriger auf € ...,
    die Gewerbesteuer auf € ... und die Zinsen auf € ...
    fest. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet
    zurück. Die Klägerin zu 1. habe ursprünglich
    den Betrieb eines Schiffes bezweckt und sich daher zunächst
    in der gewerbesteuerfreien Vorbereitungsphase befunden. Mit dem Abschluss
    des MoA am ... 2006 habe sie ihren Gesellschaftszweck geändert und
    nunmehr die Veräußerung des Schiffes beabsichtigt.
    Sie habe sich jedoch nicht auf die Veräußerung
    des Bauvertrages beschränkt und damit nicht nur den - nicht
    in Gang gesetzten - Geschäftsbetrieb abgewickelt, sondern
    weitere Geschäftsaktivitäten, jetzt mit einem
    anderen Ziel, ausgeübt. Da die Klägerin zu 1.
    eine gewerblich geprägte Personengesellschaft sei, genüge
    für die Annahme einer gewerblichen Betätigung
    jede mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene werbende
    Tätigkeit. So habe die Klägerin zu 1. die Bauaufsicht
    weiter durchführen lassen, den Chartervertrag auf die Erwerberin übertragen
    und in deren Interesse das Change Order Agreement vom ... 2007 abgeschlossen.
    Die Einkünfteerzielungsabsicht ergebe sich daraus, dass
    tatsächlich keine Übertragung „at cost”,
    sondern ein Festkaufpreis vereinbart worden sei und die Vertragsparteien
    der Kostenübernahmevereinbarung eine Veränderung
    sowohl nach oben als auch nach unten als sehr wahrscheinlich angesehen
    hätten.


    e) Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 14.12.2009 den vortragsfähigen Gewerbeverlust
    der Klägerin zu 1. auf den 31.12.2006 auf € ...
    fest. Hiergegen legten die Klägerinnen zu 1. und 2. mit
    Schreiben vom 17.12.2009 Einspruch ein.


    Mit Einspruchsentscheidung vom 20.07.2011 verwarf der Beklagte
    den Einspruch der Klägerin zu 2. als unzulässig.
    Der Beklagte stellte den vortragsfähigen Gewerbeverlust
    niedriger auf € ... fest und wies den Einspruch der Klägerin
    zu 1. im Übrigen als unbegründet zurück.
    Der Zeitpunkt des Beginns der sachlichen Gewerbesteuerpflicht habe
    im Schätzungswege festgelegt werden müssen. Es
    sei davon auszugehen, dass der Entschluss zur Veräußerung
    des Schiffes kurz vor Abschluss des MoA gefasst worden sei, also
    vermutlich am 01.07.2006. Der vortragsfähige Gewerbeverlust
    auf den 31.12.2006 wurde mit Bescheid vom 05.09.2011 aufgrund eines
    Rechenfehlers dahingehend berichtigt, dass der Gewerbeverlust auf € ...
    festgestellt wurde.


    f) Mit Schreiben vom 29.11.2010 reichte die Klägerin
    zu 1. Gewerbesteuererklärungen für die Erhebungszeiträume
    2004 und 2005 ein, in denen sie jeweils Verluste aus Gewerbebetrieb
    erklärte (2004: € ...; 2005: € ...) mit
    der Begründung, dass wenn der Veräußerungsgewinn
    im Jahr 2007 der Gewerbesteuer unterliege, die in den Vorjahren
    erzielten Verluste ebenfalls gewerbesteuerlich berücksichtigt
    werden müssten, um einen Verstoß gegen das objektive
    Nettoprinzip und das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit
    zu vermeiden.


    Der Beklagte lehnte die Verlustfeststellungen mit Bescheid vom
    08.07.2011 ab, da sich die Klägerin zu 1. in dieser Zeit
    noch in der gewerbesteuerfreien Vorbereitungsphase befunden habe.
    Erst im Zusammenhang mit dem Abschluss des MoA am ... 2006, schätzungsweise
    am 01.07.2006, habe sie ihren Gesellschaftszweck geändert.


    Den hiergegen gerichteten Einspruch der Klägerin zu
    1. mit Schreiben vom 13.07.2011, eingegangen am 03.08.2011, wies
    der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 27.09.2011 als unbegründet
    zurück. Die Klägerin zu 1. habe sich in den Jahren
    2004 und 2005 noch in der gewerbesteuerfreien Vorbereitungsphase
    im Hinblick auf die geplante Aufnahme der Tätigkeit „Betrieb
    eines Seeschiffes” befunden.


    g) Mit Schreiben vom 02.09.2010 beantragten die Klägerinnen
    den Erlass der Gewerbesteuer 2007 nebst Zinsen unter Hinweis auf
    das Leistungsfähigkeitsprinzip und den in der Totalperiode
    eingetretenen Verlust. Der Beklagte lehnte diesen Erlassantrag mit
    Bescheid vom 06.01.2011 ab.


    Den hiergegen gerichteten Einspruch der Klägerinnen
    mit Schreiben vom 01.02.2011, eingegangen am 08.02.2011, wies der
    Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 01.11.2011 (s. oben 3. e))
    zurück. Dass die Gewerbesteuer auch bei fehlendem Liquiditätszuwachs
    bzw. reinen Buchgewinnen festzusetzen sei, sei systemimmanent. Im Übrigen
    habe der Verkauf des Schiffes zu einem erheblichen Liquiditätszuwachs
    geführt. Die Besteuerung verstoße auch nicht gegen
    das Gleichheitsgebot. So habe die Klägerin zu 1. die Bauzeitzinsen
    nicht aktiviert und die Hafteinlagen regelmäßig
    erhöht, wodurch ihren Gesellschafterinnen erhebliche Verluste
    zugewiesen worden seien, die bei einem Erlass erhalten blieben.
    Außerdem hätten die Klägerinnen den Sachverhalt
    freiwillig so gestaltet, wie er nunmehr der Besteuerung unterliege.
    Für die Zahlung der Gewerbesteuer müssten die
    Klägerinnen zu 2. und 3. auch keine Nachschüsse
    leisten, sondern nur Zahlungen auf die noch ausstehenden Pflichteinlagen.


    h) Die Anträge der Klägerin zu 1. auf Änderung
    der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung
    für 2004 bis 2006 aufgrund einer Bilanzberichtigung, bei
    der die gezahlten Fremdkapitalzinsen als Anschaffungskosten für
    das Schiff aktiviert werden sollten, lehnte der Beklagte mit Bescheid
    vom 08.12.2010 ab. Der Bescheid ist bestandskräftig.


    i) Der Beklagte erließ gegenüber den Klägerinnen
    zu 2. und 3. am 08.08.2011 Haftungsbescheide bzgl. der Gewerbesteuerforderung
    für 2007 nebst Zinsen und Säumniszuschlägen.
    Das diesbezügliche Einspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.


    4. Die Klägerin zu 1. hat am 17.08.2011
    Klage wegen der Verlustfeststellung zur Gewerbesteuer auf den 31.12.2006
    erhoben (Az. 6 K 121/11) und am 11.10.2011 wegen der Verlustfeststellungen
    auf den 31.12.2004 und auf den 31.12.2005 (6 K 160/11).
    Ferner haben die Klägerin zu 1., die Klägerin
    zu 2. und die Klägerin zu 3. am 21.11.2011 unter dem hiesigen
    Aktenzeichen Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid und den Gewerbesteuerbescheid
    für 2007 sowie eine auf den Erlass der Gewerbesteuer 2007
    nebst Zinsen gerichtete Verpflichtungsklage erhoben. Das Gericht
    hat die Verfahren 6 K 121/11 und 6 K 160/11 mit
    Beschluss vom 22.12.2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
    mit dem hiesigen Verfahren verbunden.


    Die Klägerinnen tragen vor:

    Die Klägerin zu 1. sei gegründet worden, um
    ein Schiff zu erwerben und zu betreiben. Im Herbst 2005 habe eine
    von prominenten Vertretern der Finanzverwaltung angestoßene
    Diskussion um die Bildung von Unterschiedsbeträgen für
    stille Reserven in Bauverträgen begonnen. Dies sei einem
    Rundschreiben des Verbands Deutscher Reeder vom 05.10.2005 zu entnehmen
    und auch Thema beim HANSA Forum im November 2005 gewesen. Die Entscheidung des
    BFH vom 29.11.2012 (IV R 47/09) verdeutliche die Brisanz
    dieser Frage. Um die damit verbundenen Probleme bei der Prospektierung
    und dem Vertrieb des Fonds zu vermeiden, sei der Entschluss gefasst
    worden, das Schiff an die Schwestergesellschaft G zu veräußern.
    Die Entscheidung, das Schiff an eine Schwestergesellschaft zu veräußern,
    sei letztlich im Juni 2006 getroffen worden. Durch die Veräußerung
    sei der Gesellschaftszweck jedoch nicht geändert, sondern
    im Vorbereitungsstadium aufgegeben worden. Die mit der Veräußerung
    verbundenen Abwicklungsarbeiten seien keine werbende Tätigkeit. Zusätzliche
    Dienstleistungen an Dritte seien nicht angeboten worden. Die Klägerin
    zu 1. habe nur solche Tätigkeiten ausgeübt, die
    auch angefallen wären, wenn sie das Schiff selbst betrieben
    hätte, und keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen übernommen.
    Sie habe lediglich ein betriebsbereites, fahrtüchtiges
    Schiff abgeliefert. Der Grund für die Entscheidung, das
    fertige Schiff zu veräußern, sei für
    die steuerrechtliche Beurteilung irrelevant. Wenn die Klägerin
    zu 1. die Rechte und Pflichten aus dem Bauvertrag auf die Erwerberin übertragen
    hätte und nicht das fertige Schiff, hätte die
    Werft diesen Umstand genutzt, um eine Preiserhöhung zu
    verlangen. Dass eine Veräußerung des Bauvertrages
    (ggf. an einen Dritten) evtl. möglich gewesen wäre,
    heiße nicht, dass die Klägerin zu 1. eine Neuausrichtung
    ihrer Tätigkeit vorgenommen habe. Für die Klägerin
    zu 1. sei der gewählte Weg in Anbetracht der rechtlichen
    Verpflichtungen aus dem Bauvertrag, dem Chartervertrag und den Finanzierungsverträgen
    der wirtschaftlich sinnvollste gewesen. Dabei sei auch zu berücksichtigen,
    dass bei einem Verkauf des Schiffes an einen fremden Dritten zwar
    ein höherer Preis zu erzielen gewesen wäre, dass
    aber andererseits ohne Übertragung des Chartervertrages
    ein Schadensersatz in entsprechender Höhe an den Charterer
    zu zahlen gewesen wäre.


    Das zeitliche Auseinanderfallen zwischen schuldrechtlichem Geschäft
    und Erfüllung sei nach der Rechtsprechung des BFH unschädlich.
    Die Klägerin zu 1. sei vor allem deshalb nicht unmittelbar
    nach Abschluss des MoA oder nach Ablieferung des Schiffes liquidiert
    worden, weil die Auseinandersetzung mit der chinesischen Werft über
    eventuelle Gewährleistungsansprüche leichter über die
    Klägerin zu 1. hätte abgewickelt werden können
    als über die Erwerberin, an die die Ansprüche
    an sich abgetreten gewesen seien.


    Auch im Zusammenhang mit der Infahrtsetzung des Schiffes sei
    keine werbende Tätigkeit ausgeübt worden. Die
    Höhe der Infahrtsetzungskosten, die auch die Stellung der
    Crew von der Firma L beinhalteten, sei im sogenannten „Sea
    Trial” begründet. Es sei üblich, dass
    der Kapitän und ein Teil der Crew einige Wochen vor der
    Ablieferung des Schiffes an Bord gingen, um sich zusammen mit den
    Inspektoren mit dem Schiff vertraut zu machen und einen mangelfreien
    Zustand bei Ablieferung sicherzustellen. Hierfür sei eine
    letzte Probefahrt ein paar Tage vor Ablieferung erforderlich, die
    ohne schiffseigenes Personal nicht möglich sei. Diese Probefahrt
    sei ursprünglich für die Zeit vom 05.11.2007 bis
    zum 11.11.2007 geplant gewesen, aber mehrfach verschoben und schließlich
    in der Zeit vom 06.12.2007 bis zum 08.12.2007 durchgeführt worden.
    Das Personal, das vor und bis zur Infahrtsetzung auf dem Schiff
    gewesen sei, sei von der L M und der L-1 N im Auftrag der Erwerberin
    gestellt worden. Die Klägerin zu 1. habe der Erwerberin
    aufgrund eines mündlich vereinbarten „Pre-Joining-Vertrages” die
    Bereitstellungskosten für die Crew und die bis zur Übergabe
    angefallenen Kosten für die Offiziere erstattet, weil die
    Offiziere während und nach der Probefahrt die Mängelfreiheit
    des Schiffes hätten gewährleisten sollen. Die
    bis zur Übergabe angefallenen Kosten für die Mannschaft
    habe die Klägerin zu 1. getragen, weil die Mannschaft die
    Erstausrüstung habe an Bord bringen und überprüfen
    müssen, um die Zertifizierung des Schiffes sicherzustellen.
    Die Kosten bis zum 13.12.2007 seien der Klägerin zu 1.
    von der Erwerberin in Rechnung gestellt worden. Die Infahrtsetzungskosten
    seien bei der Kaufpreisermittlung bei Abschluss des MoA zu niedrig
    veranschlagt worden. Die tatsächlich höheren Kosten
    resultierten weiter aus zusätzlichen Reisekosten, die aufgrund
    eines erhöhten Kontrollbedarfs erforderlich geworden seien,
    weil die Werft die Tankgröße habe korrigieren
    müssen und aufgrund schlechten Wetters hinter dem Zeitplan
    zurückgelegen habe.


    Auch die Tankgrößenkorrektur wäre
    ohne Übertragung des Schiffes erforderlich gewesen, um
    das Schiff mit dem Charterer betreiben zu können. Im Bauvertrag
    (Ziff. 1.1.5 der „Technical Specifications”, S.
    8, oben 1.b.) sei für die „heavy fuel tanks” eine
    Kapazität von 4.000 Kubikmetern vereinbart worden. Diese
    Spezifikation sei im MoA übernommen worden. In den Bauplänen
    seien die Tanks aber fälschlicherweise nur mit 3.000 Kubikmetern
    ausgewiesen worden. Jedoch sei die Spezifikation die maßgebliche
    Vereinbarung. Im Chartervertrag sei dementsprechend ebenfalls eine
    Tankgröße von 4.000 Kubikmetern vereinbart worden.
    Die Einschränkung „about” erlaube allenfalls
    eine Abweichung von 5 %. Dass die Werft die HFO-Tanks mit
    einer Kapazität von lediglich 3.000 Kubikmetern gebaut
    habe, sei erst Ende Juli 2007, zunächst bei dem bereits
    ausgelieferten Schwesterschiff MS R, festgestellt und der Werft
    mitgeteilt worden. Da nicht mehr feststellbar gewesen sei, wer für
    den Fehler verantwortlich gewesen sei, sei zur Vermeidung einer
    weiteren Verzögerung der Ablieferung durch eine diesbezügliche
    Auseinandersetzung das Change Order Agreement vom ... 2007 vereinbart
    worden. Hierdurch sei es zu der Verzögerung der Ablieferung
    gekommen. Die Klägerin zu 1. habe bei der Änderung
    der Tankgröße lediglich in Erfüllung
    ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehandelt.


    Die Baubetreuung eines eigenen Schiffes sei ebenso wenig eine
    werbende Tätigkeit. Die Verpflichtung der Klägerin
    zu 1. im MoA zur Verschaffung diverser Zertifikate sei erforderlich
    gewesen, um die Zertifizierung durch den Germanischen Lloyd und
    damit auch die Versicherbarkeit des Schiffes sicherzustellen. Voraussetzung
    hierfür sei das Vorhandensein einer Erstausrüstung, eines „first
    supply”, an Bord des Schiffes.


    Eine frühere Kündigung des Finanzierungsvertrages
    mit der Bank-1 hätte die Gefahr mit sich gebracht, dass
    die Erwerberin keine Finanzierungszusage erhalten hätte
    und den Kaufpreis nicht hätte bezahlen können.
    Auch ein solventer Dritter als Käufer hätte eine
    Endfinanzierung sicherstellen müssen, was im Zweifel noch
    länger gedauert hätte. Wegen der zu leistenden
    Anzahlungen habe die Klägerin zu 1. die Finanzierung des
    Schiffes in der Bauphase sicherstellen müssen.


    Da von Anfang an nur ein Verkauf an eine Schwestergesellschaft
    in Betracht gekommen sei, fehle es an einer Teilnahme am allgemeinen
    wirtschaftlichen Verkehr und auch an der erforderlichen Nachhaltigkeit.


    Ferner habe die Klägerin zu 1. bzgl. einer etwaigen
    werbenden Tätigkeit keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt.
    Sie sei zwar in Gewinnerzielungsabsicht gegründet worden,
    doch sei der Verkauf des Schiffes nur zum Selbstkostenpreis angestrebt
    worden. Der Kaufpreis für das Schiff sei anhand des im
    Bauvertrag vereinbarten - geringfügig aufgerundeten - Preises,
    der kalkulierten Baunebenkosten und der Finanzierungsaufwendungen
    berechnet worden. Es sei ein Verkauf zum Selbstkostenpreis („at
    cost”) angestrebt worden, da ein Zwischengewinn in dem
    Vertriebsprospekt nach den Prospektgrundsätzen gemäß IDW-Standard
    (vgl. hierzu Prospektgutachen gemäß Anlage C 13
    zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 27.06.2012, FGA Anlagenband)
    hätte offenbart werden müssen und potentielle
    Anleger möglicherweise abgeschreckt hätte. Die
    Erwerberin habe so gestellt werden sollen, als habe sie das Schiff selbst
    bauen lassen. Jedoch habe die K AG auf einem Festpreis bestanden,
    um den Vertrieb der Fondsanteile nicht durch unkalkulierbare Mehrkosten
    zu erschweren. Das Risiko einer Differenz zwischen dem Festpreis
    und den tatsächlich anfallenden Kosten sei durch die Kostenübernahmevereinbarung
    vom ... 2006 auf die beteiligten Partner verteilt worden. Der im
    Streitjahr 2007 entstandene Gewinn beruhe auf den von der Erwerberin
    im Rahmen der Kaufpreiszahlung erstatteten Bauzeitzinsen und sonstigen
    nicht aktivierten und gewerbesteuerlich nicht wirksamen Finanzierungskosten
    sowie auf den nicht liquiditätswirksamen Währungsdifferenzen;
    durch die zeitlichen Buchungsunterschiede bzgl. der Anzahlungsraten
    bei der Werft, den Zwischenfinanzierungstranchen und den Zahlungen
    bei Ablieferung des Schiffes und die Entwicklung der Kurse US-$/€ und
    JPY/€ seien eher zufällig Währungsgewinne
    entstanden, die nicht zu einem Liquiditätszufluss geführt
    hätten. In der Totalperiode von 2004 bis 2009 habe die
    Klägerin zu 1. einen Gesamtverlust in Höhe von € ...
    erlitten (vgl. Übersicht der betroffenen Bestellergesellschaften, Anlage
    K 69, FGA Anlagenband).


    Wenn man einen Eintritt der Klägerin zu 1. in die sachliche
    Gewerbesteuerpflicht durch die Veräußerung des
    Schiffes dennoch annehme, seien aber die in den Erhebungszeiträumen
    2004 bis 2006 durch den Bau des Schiffes entstandenen Aufwendungen
    im Rahmen von Gewerbeverlustfeststellungen zu berücksichtigen
    (s. erste Hilfsanträge).


    Im Übrigen sei der Beklagte verpflichtet, die Gewerbesteuer
    für 2007 nebst Zinsen zu erlassen, weil die Gewerbesteuererhebung
    sachlich unbillig sei. Da die Gewerbesteuer als Realsteuer an die
    steuerliche Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden anknüpfe,
    scheide ihre Erhebung bei tatsächlichen Verlusten aus.
    Zudem verstoße die Steuerfestsetzung im Streitfall gegen
    das objektive Nettoprinzip und damit gegen den verfassungsrechtlichen
    Gleichheitsgrundsatz. Entweder sei die Veräußerung
    des Schiffes ein nicht der Gewerbesteuer unterliegender Vorgang
    oder es müssten sämtliche Aufwendungen seit Gründung
    der Gesellschaft bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages berücksichtigt
    werden. Ferner sei die Steuererhebung aus persönlichen
    Gründen unbillig, weil die Gewerbesteuer in Ermangelung
    eines Überschusses nur durch Nachschusszahlungen der Klägerinnen
    zu 2. und 3. finanziert werden könne.


    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze
    der Klägerinnen vom 12.12.2011, 29.05.2012, 27.06.2012,
    13.02.2013 und 09.04.2013 sowie auf den Schriftsatz vom 10.04.2013
    nebst Anlagen Bezug genommen.


    Die Klägerinnen beantragen,

    den Gewerbesteuermessbescheid
    für 2007 vom 14.12.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
    vom 01.11.2011 aufzuheben,


    hilfsweise,

    den Beklagten unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 08.07.2011 in
    Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.09.2011 zu verpflichten, einen
    vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2004 in Höhe
    von € ... und auf den 31.12.2005 in Höhe von € ...
    festzustellen, und


    den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen
    Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006 vom 14.09.2009 in Gestalt der
    Einspruchsentscheidung vom 20.07.2011 dahingehend zu ändern,
    dass der Verlust auf € ... festgestellt wird,


    hilfsweise,

    den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 06.01.2011 in
    Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.11.2011 zu verpflichten,
    die Gewerbesteuer für 2007 in Höhe von € ...
    nebst Zinsen in Höhe von € ... zu erlassen.


    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidungen
    Bezug und trägt ergänzend vor:


    Die Klägerin zu 1. habe die Entscheidung, das Schiff
    nicht selbst zu betreiben, nach eigenen Angaben im Frühjahr
    bzw. Mai/Juni 2006, also wohl am 31.05.2006, getroffen
    und damit die gewerbesteuerfreie Vorbereitungsphase verlassen. Jedoch
    seien ab diesem Zeitpunkt keine Kündigungen erklärt
    und typische Abwicklungshandlungen vorgenommen worden. Die Klägerin
    zu 1. habe weder den Bauvertrag veräußert noch
    den Neubau nach (bloßer) Fertigstellung. Dabei wäre
    eine kurzfristige Veräußerung des Bauvertrages
    wegen der seinerzeit großen Nachfrage nach Schiffen ebenso
    möglich gewesen wie eine Kündigung und einvernehmliche
    Rückabwicklung des Bauvertrages. Da wegen der günstigen
    Marktlage der ursprüngliche Plan der Klägerinnen
    zu 2. und 3., einen Schiffsfonds über die Klägerin
    zu 3. zu vertreiben und das Schiff durch die Klägerin zu
    2. zu bereedern, habe weiter verfolgt werden sollen, habe man beschlossen,
    das Fondskonzept mit einer anderen Ein-Schiff-Gesellschaft unter Beteiligung
    der Klägerinnen zu 2. und 3. durchzuführen und
    dieser Gesellschaft über die Klägerin zu 1. möglichst
    viele der erforderlichen Komponenten teils entgeltlich und teils
    unentgeltlich bereit zu stellen. Es sei der Klägerin zu
    1. mit dem Abschluss des MoA somit nicht darum gegangen, die Entscheidung,
    das Schiff nicht selbst zu betreiben, durch eine Betriebsaufgabe
    in Form einer kurzfristigen „Versilberung” der
    Vermögenswerte umzusetzen.


    Die Klägerin zu 1. habe mit dem Abschluss des MoA vielmehr
    eine werbende Tätigkeit begonnen, die darin bestanden habe,
    der Erwerberin gegen Entgelt alles zu liefern, was diese für
    den Schiffsfonds benötigt habe. Dabei sei auch zu berücksichtigen,
    dass es das Schiff im Zeitpunkt der Aufgabe des ursprünglichen
    Gesellschaftszwecks Ende Mai 2006 noch nicht gegeben habe. Mit dem Schnitt
    des ersten Blocks für den Schiffsrumpf sei nach dem Vortrag
    der Klägerinnen erst am 10.07.2006 begonnen worden. In
    diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass das
    Schiff nicht unmittelbar von der Werft an die Erwerberin übergeben
    worden sei, sondern zunächst an die Klägerin zu
    1. Zwar hätten die Vertragsparteien nicht ausdrücklich
    in das MoA aufgenommen, welche weiteren, ergänzenden Leistungen
    die Klägerin zu 1. neben einem „schlüsselfertigen
    Neubau” zu erbringen gehabt habe. Jedoch ergäben
    sich diese Leistungspflichten aus der Kalkulation des Kaufpreises.


    So sei zwischen den Vertragsparteien neben dem MoA offenbar vereinbart worden,
    dass die Klägerin zu 1. weiterhin die Zusageprovision an
    die Bank-1 entrichten solle, um nach der Veräußerung
    des Neubaus die Übernahme der langfristigen Finanzierung
    durch die Erwerberin zu erreichen. Die langfristige Finanzierung
    sei dementsprechend von Anfang Juni bis zur Kündigung nach Übernahmezusage
    der Bank Anfang September über drei Monate von der Klägerin
    zu 1. im Interesse der Erwerberin, deren Geschäftsführung
    mit der der Klägerin zu 1. personenidentisch gewesen sei,
    fortgeführt und von der Erwerberin im Rahmen des Kaufpreises
    mit US-$ ... vergütet worden, wodurch gegenüber
    den tatsächlichen Kosten von US-$ ... ein geringes
    Plus erwirtschaftet worden sei.


    Als weitere Komponente eines Schiffsfonds sei der Time-Charter-Vertrag
    auf die Erwerberin übertragen worden. Der Nachweis einer
    Erstbeschäftigung sei für Anleger und finanzierende
    Banken wichtig.


    Dass der erst nach der „Betriebsaufgabe” aufgenommene
    und weitergeführte Herstellungsprozess über eine
    bloße Abwicklungstätigkeit hinausgegangen sei, zeige
    der Abschluss des Change Order Agreements vom ... 2007. Durch diesen Nachtrag
    sei das Schiff „veredelt” worden. Für
    die Klägerin zu 1. hätte im Rahmen einer Abwicklung
    keine Veranlassung bestanden, aufgrund von Änderungswünschen
    der Erwerberin in Nachverhandlungen mit der Werft einzutreten. Eine
    entsprechende, eindeutige Verpflichtung sei im Bauvertrag und entsprechend
    im MoA nicht vereinbart worden (Beweis: Verlesung der Verträge).
    Vertragsgrundlage seien nicht nur die von der Klägerin
    zu 1. vorgelegten „Technical Specifications”,
    in denen eine Kapazität von „about” 4.000 Kubikmetern
    vorgesehen worden sei, sondern ebenso die Bauzeichnungen, die keine
    Tanks dieser Größe vorgesehen hätten.
    Der Chartervertrag, in dem im Übrigen nur eine Kapazität
    von „about” 4.000 Kubikmetern „without
    guarantee” vorgesehen gewesen sei, sei bereits im August
    2006 auf die Erwerberin übertragen worden. Weder die Klägerin
    zu 2. als bauaufsichtführende Gesellschaft noch die Klägerin
    zu 1. als Bestellerin und die Schwester-Bestellergesellschaft des
    baugleichen Schiffs „MS R” seien von fehlerhaften
    Bauplänen und einer mangelhaften Erfüllung des
    Bauvertrages durch die Werft ausgegangen. Die „MS R” sei
    ohne entsprechende Rüge abgenommen worden. Der Abschluss
    des „Change Order Agreements” beinhalte schon
    nach der Bezeichnung eine Änderung des Bauvertrages und
    habe deshalb nicht der allmählichen Abwicklung des im Planungsstadium
    aufgegebenen Schiffsbetriebes dienen können, wenn der Neubau
    so, wie er vom Stapel gelaufen sei, nach dem MoA von der Erwerberin
    hätte abgenommen werden müssen, und der Änderungsauftrag
    für die Klägerin zu 1. wirtschaftlich nur mit
    Nachteilen verbunden gewesen sei. Denn hierdurch habe sich die Bauzeit
    unstreitig erheblich verlängert, wodurch die Bauzeitzinsen
    deutlich - nämlich um ca. € ... - gestiegen seien.
    Die Aktivitäten der Klägerin zu 1. hätten
    sich allein nach den Bedürfnissen der Erwerberin gerichtet,
    die den Charterer habe zufrieden stellen müssen, zu dem die
    Klägerin zu 1. in keiner Vertragsbeziehung mehr gestanden
    habe. Da eine Erhöhung des vereinbarten Festpreises den
    Vertrieb der Fondsanteile gestört hätte, habe
    die Klägerin zu 1. faktisch keine Chance gehabt, das MoA
    nachzuverhandeln und eine Erstattung der zusätzlichen Bauzeitzinsen
    zu verlangen, sondern habe auf einen späteren Ausgleich
    im Rahmen der Kostenübernahmevereinbarung hoffen müssen.


    Die Klägerin zu 1. habe weitere Leistungen für
    die Erwerberin erbracht, die als werbende Tätigkeit anzusehen
    seien. So habe die Klägerin zu 1. der Erwerberin nicht
    nur ein schlüsselfertiges, sondern ein betriebsbereites
    Schiff übertragen. Die Klägerin zu 1. habe eine
    Vielzahl von Aufgaben im Zusammenhang mit der Infahrtsetzung des
    Schiffes übernommen, die üblicherweise der Vertragsreeder im
    Rahmen einer sogenannten vorbereitenden Bereederung übernehme
    und sich entsprechend vergüten lasse. So habe sich die
    Klägerin zu 1. verpflichtet, neben diversen Schiffspapieren
    bzgl. des Baus und des Eigentums an dem Schiff weitere Zertifikate
    zu besorgen, die den späteren Betrieb beträfen
    (vgl. Nachtrag Nr. 2 zum MoA). Auch habe die Klägerin zu
    1. der Erwerberin nicht nur die Kosten für die Kühlcontaineranschlüsse
    (Change-Order-Agreement vom ... 2006) berechnet, sondern zusätzlich
    die Kosten für einen Generator. Ferner habe die Klägerin
    zu 1. die Personalkosten für die Crew bis zur Ablieferung
    des Schiffes getragen, so in Höhe von € ... vom
    05.12.2007 bis zum 13.12.2007, obwohl die Anwesenheit der gesamten
    Mannschaft in dieser Zeit insbesondere dem Zweck ihrer Einarbeitung
    und der Herstellung der Betriebsbereitschaft des Schiffes gedient
    habe. Die gesamten von der Klägerin zu 1. getragenen Personalkosten
    seien jedenfalls nicht nur auf die Probefahrt zurückzuführen
    und damit nicht sämtlich betrieblich veranlasst. Insgesamt
    habe die Klägerin zu 1. sich zur Lieferung eines betriebsbereiten
    Schiffes verpflichtet, was über eine schlichte 1-zu-1-Weitergabe
    des bestellten Schiffes hinausgehe. Denn die Werft sei nicht verpflichtet
    gewesen, der Klägerin zu 1. ein betriebsbereites und ausgerüstetes
    Schiff zu verschaffen. Die Vergütung hierfür sei ebenfalls
    in die Kaufpreiskalkulation eingeflossen. Auf diese Weise habe die Klägerin
    zu 1. dafür gesorgt, dass das Schiff unmittelbar nach der Übergabe
    in der Handelsschifffahrt habe eingesetzt werden können.
    Im Übrigen fielen die auf dem Konto „Infahrtsetzungskosten” gebuchten
    Aufwendungen zu hoch aus, weil sie von der Klägerin zu
    2. nach einem pauschalen Schlüssel auf die diversen Ein-Schiff-Gesellschaften
    verteilt worden seien.


    Dass die Klägerin zu 1. mit der Erwerberin trotz der
    Abtretung der Gewährleistungsansprüche an diese
    vereinbart habe, die Erwerberin ggf. gegenüber der Werft
    zu vertreten, und deshalb erst ein Jahr später aufgelöst
    worden sei, spreche schließlich auch gegen die Beurteilung
    dieser Zeit als reine Abwicklungsphase.


    Die Klägerin zu 1. habe sich im Ergebnis verpflichtet,
    gegen Entgelt diverse Tätigkeiten auszuführen,
    die sich nicht als bloße Abwicklungshandlungen qualifizieren
    ließen und in ihrer Gesamtschau mit dem Verkauf des Schiffes
    als werbende Tätigkeit anzusehen seien. Dabei sei auch
    zu berücksichtigen, dass die Vorbereitungszeit (weniger
    als zwei Jahre) kürzer gewesen sei als der Abwicklungszeitraum
    (mehr als zwei Jahre), weil im Zeitpunkt des Abschlusses des MoA
    gerade erst mit dem Stahlschnitt begonnen worden sei. Dieser Abwicklungszeitraum
    von mehr als zwei Jahren sei keine „kurze Zeit” mehr, innerhalb
    derer eine Betriebsaufgabe durchzuführen sei, zumal es
    sich um einen Gewerbebetrieb im Planungsstadium gehandelt habe.
    Seit dem Beschluss der Klägerinnen zu 2. und. 3., das Schiffsfondsprojekt
    nicht mit der Klägerin zu 1., sondern mit einer anderen
    Gesellschaft zu realisieren, habe die wirtschaftliche Betätigung
    der Klägerin zu 1. derjenigen einer typischen Bestellergesellschaft im
    Schifffahrtsbereich entsprochen. Derartige Gesellschaften seien
    zweifelsfrei als aktive, werbende Unternehmen anzusehen. Es könne
    nicht darauf ankommen, ob eine Gesellschaft, die für die
    spätere Erwerberin ein Containerschiff bauen lasse, die
    Bauzeitfinanzierung übernehme, den Bauprozess begleite
    und überwache und das Schiff abschließend in einen
    betriebsbereiten Zustand versetze, dies von vornherein bezweckt
    habe oder erst nach Aufgabe des ursprünglichen Plans.


    Dass die Klägerin zu 1. mit einem Gewinn gerechnet habe
    und in Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden
    sei, ergebe sich bereits aus der - wenn auch geringfügigen
    - Aufrundung des Kaufpreises, aus der Gewinnverteilungsabrede in § 3
    der Kostenübernahmevereinbarung und aus dem Umstand, dass
    letztlich ein Gewinn entstanden sei. Zudem habe die Klägerin
    zu 1. gegenüber ihm, dem Beklagten, zu keinem Zeitpunkt
    die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht angezeigt. Die
    Einkünfteerzielungsabsicht fehle auch nicht deshalb, weil
    die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin zu
    1. der Erwerberin zuzurechnen wäre. Denn nach § 5
    d und § 11 des MoA habe die Klägerin zu 1. das
    Risiko für das Schiff bis zur Übergabe getragen
    und den Bauvertrag im Falle eines Totalverlustes des Schiffes rückabwickeln
    müssen mit der - gerichtsbekannt - nicht unwahrscheinlichen
    Folge, dabei einen Gewinn zu erzielen, der nicht der Gewinnverteilung
    in der Kostenübernahmevereinbarung unterlegen hätte.


    Die Klägerin zu 1. sei somit werbend und mit Gewinnerzielungsabsicht
    tätig geworden und unterliege daher als gewerblich geprägte
    Personengesellschaft der Gewerbesteuer. Auf eine Teilnahme am allgemeinen
    wirtschaftlichen Verkehr und eine Nachhaltigkeit der Betätigung
    komme es dabei nicht an.


    Der Veräußerungsgewinn sei auch der werbenden
    Tätigkeit und nicht dem nicht in Gang gesetzten Schiffsbetrieb
    zuzuordnen, weil es im Zeitpunkt der Aufgabe dieses Gewerbebetriebes
    im Planungsstadium Ende Mai 2006 noch kein Wirtschaftsgut „Containerschiff” gegeben
    habe und die stillen Reserven dem Schiff und nicht dem Bauvertrag
    zuzuordnen seien.


    In den Erhebungszeiträumen 2004 und 2005 habe die Klägerin
    zu 1. unstreitig noch die Absicht verfolgt, dass Schiff langjährig
    zu betreiben, und sich daher noch in der gewerbesteuerfreien Vorbereitungsphase
    befunden. Verlustvorträge seien für diese Erhebungszeiträume
    daher nicht festzustellen. Die Besteuerung orientiere sich an dem
    in dem jeweiligen Zeitraum tatsächlich verwirklichten Sachverhalt
    und ändere sich nicht rückwirkend, wenn zu einem
    späteren Zeitpunkt der Gesellschaftszweck geändert
    werde.


    In Bezug auf den Erlassantrag könnten sich die Klägerinnen
    schon deshalb nicht auf eine „Unterdeckung” berufen,
    weil diese „Unterdeckung” ihre Ursache darin habe,
    dass die Klägerin zu 1. mit einem Unternehmen mit personengleicher
    Geschäftsführung Vereinbarungen getroffen habe,
    die ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse dieses
    anderen Unternehmens und seiner Initiatoren gelegen hätten.
    Die Liquidität für die Bezahlung der Gewerbesteuer
    habe nicht gefehlt, sondern sei ausschließlich zur Befriedigung
    anderer Gläubiger als des Fiskus und der Gesellschafterinnen
    verwandt worden. Im Übrigen hätten die Klägerinnen
    zu 2. und 3. über die Erwerberin ohne Probleme ihre Initiatorenvergütungen
    vereinnahmen können und an dem Projekt insgesamt verdient und
    keinen Verlust erlitten. Wer seine Pflichteinlage niedrig ansetze,
    im Handelsregister aber eine hohe Hafteinlage eintragen lasse, um
    steuerlich ausgleichsfähige Anfangsverluste zu erhalten,
    könne sich nicht darauf berufen, dass ein Gläubiger
    unbillig handele, wenn er von den handelsrechtlichen Haftungsmöglichkeiten
    Gebrauch mache. Das „Minus”, an dem sich die K
    AG habe beteiligen müssen, sei u. a. dadurch entstanden,
    dass die Klägerin zu 1. Kosten, v. a. zusätzliche
    Kosten im Rahmen der Bauaufsicht als Infahrtsetzungskosten, getragen
    habe, ohne hierzu vertraglich verpflichtet gewesen zu sein.


    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze
    des Beklagten vom 02.02.2012, 12.03.2012, 16.04.2012, 15.05.2012,
    28.12.2012, 16.01.2013, 14.03.2013, 28.03.2013 (nebst Anlagen) und
    10.04.2013 Bezug genommen.


    Auf die Sitzungsniederschriften des Erörterungstermins
    vom 29.03.2012 und der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2013
    wird Bezug genommen.


    Dem Gericht haben folgende Akten vorgelegen:

    ein Band Akten Allgemeines, Bände I und II der Gewinnfeststellungs-
    und Gewerbesteuerakten, ein Band „Erlass-Vorgänge” und
    Bände I bis III der Rechtsbehelfsakten (St.-Nr. .../.../...).


    Gründe

    Die Klage ist im Hauptantrag zum Teil unzulässig, im Übrigen
    aber begründet.


    I.

    1. Die Klage ist im Hauptantrag
    unzulässig, soweit sie von den Klägerinnen zu 2.
    und 3. erhoben worden ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
    ist eine Personengesellschaft, die einen Gewerbebetrieb unterhält, Subjekt
    der Gewerbesteuer. Der mit dem Hauptantrag angefochtene Gewerbesteuermessbescheid
    wurde daher zutreffend allein an die Klägerin zu 1. als Steuerschuldnerin
    gerichtet. Die Klägerinnen zu 2. und 3. können
    deshalb nicht geltend machen, durch diesen Bescheid in ihren Rechten
    verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).


    2. Die Klägerin zu 1. ist klagebefugt.
    Zwar ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. handelsrechtlich
    vollbeendet ist, weil ihr Aktivvermögen ausgekehrt wurde.
    Eine Personengesellschaft ist steuerrechtlich jedoch so lange als
    materiell-rechtlich existent anzusehen, wie noch Steueransprüche
    gegen sie oder von ihr geltend gemacht werden und das Rechtsverhältnis
    zu den Finanzbehörden nicht endgültig abgewickelt
    ist. Mithin ist selbst nach Auskehrung des Aktivvermögens
    ein Gewerbesteuermessbescheid (weiterhin) an die Gesellschaft als
    Schuldnerin der Gewerbesteuer zu richten (BFH-Beschluss vom 05.11.2007
    IV B 166/06, BFH/NV 2008, 248). Demgemäß steht
    auch die Klagebefugnis gegen einen Gewerbesteuermessbescheid der (zivilrechtlich
    vollbeendeten) Personengesellschaft zu, die für die Dauer
    des Rechtsstreits weiter als steuerrechtlich existent gilt (BFH-Beschluss
    vom 12.04.2007 IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923).
    Die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren besteht ungeachtet der
    Eintragung des Erlöschens der Firma im Handelsregister
    fort (BFH-Urteil vom 21.05.1992 IV R 146/88, BFH/NV 1993,
    303).


    II.

    Die Klage der Klägerin zu 1. hat im Hauptantrag Erfolg,
    so dass über die Hilfsanträge nicht zu befinden
    ist. Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid ist rechtswidrig
    und verletzt die Klägerin zu 1. in ihren Rechten (§ 100 Abs.
    1 Satz 1 FGO). Der Beklagte ist zu Unrecht von einer sachlichen
    Gewerbesteuerpflicht der Klägerin zu 1. im Streitjahr 2007
    ausgegangen.


    1. a) Nach § 2 Abs. 1 Satz
    1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) unterliegt der Gewerbesteuer nur
    der stehende Gewerbebetrieb. Danach beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht
    erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes
    erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i. V. m. § 15 Abs.
    2 EStG) und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist. Während die
    Einkommensteuer als Personensteuer sämtliche betrieblichen
    Vorgänge von der ersten Vorbereitungshandlung zur Eröffnung
    eines Betriebes an erfasst, ist Gegenstand der Gewerbesteuer nur
    der auf den laufenden Betrieb entfallende, durch eigene gewerbliche
    Leistungen entstandene Gewinn. Entscheidend ist, wann die Voraussetzungen
    für die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
    Verkehr tatsächlich erfüllt sind, so dass das Unternehmen
    sich mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann. Der Zeitpunkt
    des Beginns bzw. der Einstellung der werbenden Tätigkeit kann
    nicht weitergehend generell definiert werden. Er ist vielmehr unter Berücksichtigung
    der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des
    Einzelfalls zu ermitteln und kann für die verschiedenen
    Betriebsarten ebenfalls unterschiedlich zu bestimmen sein (BFH-Urteile
    vom 14.04.2011 IV R 52/09, BFHE 233, 257, BFH/NV
    2011, 1247; vom 22.11.1994 VIII R 44/92, BFHE 176, 138,
    BStBl II 1995, 900). Zu den bloßen, gewerbesteuerrechtlich
    noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen werden z. B. die Anmietung
    eines Geschäftslokals, die Errichtung eines Fabrikgebäudes
    oder eines Hotels, mit dessen Betrieb erst nach dessen Fertigstellung
    begonnen wird, und Ähnliches gezählt (vgl. BFH-Urteil
    vom 30.08.2012 IV R 54/10, BFHE 238, 198, BStBl II 2012,
    927, m. w. N.).


    b) Die sachliche Gewerbesteuerpflicht endet mit der dauerhaften
    Einstellung der werbenden Tätigkeit (BFH-Urteil vom 20.09.2012
    IV R 60/11, BFH/NV 2013, 410). Gewinne aus der
    Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlage-
    wie auch des Umlaufvermögens können zum gewerbesteuerbaren (laufenden)
    Gewinn oder zum nicht gewerbesteuerbaren Aufgabegewinn gehören.
    Maßgeblich ist, ob mit der Veräußerung
    die bisherige normale Geschäftstätigkeit fortgesetzt
    wird oder ob die Veräußerung im wirtschaftlichen
    Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebs erfolgt (BFH-Urteil vom 20.09.2012
    IV R 36/10, BFHE 238, 429, BFH/NV 2013, 138).
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch eine nach dem Einkommensteuerrecht
    nicht begünstigte „allmähliche Abwicklung” im
    Gewerbesteuerrecht zu nicht gewerbesteuerbaren Gewinnen führen
    kann, wenn sie auf Maßnahmen zur Vermögensverwertung
    nach Einstellung der werbenden Tätigkeit des Betriebes
    beruht (BFH-Urteile vom 26.06.2007 IV R 49/04, BFHE 217,
    150, BStBl II 2009, 289; vom 24.04.1980, BFHE 131, 70, BStBl II
    1980, 658). Anders als bei einer Betriebsveräußerung
    oder -aufgabe kommt es bei einer allmählichen Abwicklung
    nicht darauf an, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem
    einheitlichen Vorgang, d. h. innerhalb kurzer Zeit, veräußert
    oder in das Privatvermögen überführt
    werden (zur Aufgabe BFH-Urteil vom 26.06.2007 IV R 49/04,
    BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289).


    c) Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG gilt als Gewerbebetrieb
    die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
    einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne
    des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der - wie
    hier bei der Klägerin zu 1. - ausschließlich eine
    oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende
    Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter
    sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich
    geprägte Personengesellschaft). Eine derartige Gesellschaft
    ist auch gewerbesteuerpflichtig (BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R
    80/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266). Die Gewerbesteuerpflicht beginnt
    mit Aufnahme der werbenden Tätigkeit (BFH-Urteil vom 20.11.2003
    IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464). Für
    die Annahme einer werbenden Tätigkeit in diesem Sinne ist
    irgendeine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr durch das Anbieten
    einer Leistung gegen Entgelt erforderlich. Einer Teilnahme am allgemeinen
    wirtschaftlichen Verkehr bedarf es nicht, sondern es genügt,
    wenn die Gesellschaft etwa ausschließlich Geschäfte
    mit einer Schwesterpersonengesellschaft tätigt (BFH-Urteil
    vom 20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464;
    FG Köln, Urteil vom 19.01.2011 7 K 4997/06, EFG
    2011, 905; vgl. auch BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R 80/05,
    BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266). Es wird aber eine Tätigkeit
    von einer gewissen Dauer vorausgesetzt (in diese Richtung BFH-Beschluss
    vom 20.10.2011 IV B 146/10, BFH/NV 2012, 410).


    Eine Gesellschaft, die die genannten Rechtsformvoraussetzungen
    erfüllt, ist nur dann eine gewerblich geprägte
    Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG,
    wenn sie keine originär gewerbliche Tätigkeit
    i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt.
    Dagegen wird eine solche Gesellschaft, deren Gegenstand die Ausübung
    einer originär gewerblichen Tätigkeit ist, nicht
    für die Zeit, in der sie ihre werbende Tätigkeit
    lediglich vorbereitet, als gewerblich geprägte Personengesellschaft
    angesehen und als gewerbesteuerpflichtig behandelt (BFH-Urteil vom
    20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).


    Entsprechendes gilt für das Ende der sachlichen Gewerbesteuerpflicht,
    also für die Zeit nach Einstellung der originär
    gewerblichen Tätigkeit einer derartigen Gesellschaft. Eine
    GmbH & Co. KG, deren Gegenstand die Ausübung einer
    originär gewerblichen Tätigkeit ist, ist auch
    nach der Einstellung ihrer originär gewerblichen Tätigkeit
    nicht gewerbesteuerpflichtig (die Regelung des § 7 Satz
    2 GewStG regelt nicht das Ende der sachlichen Gewerbesteuerpflicht,
    BFH-Urteil vom 30.08.2012 IV R 54/10, BFHE 238, 198, BStBl
    II 2012, 927).


    Eine Gesellschaft, die die rechtsformabhängigen Merkmale
    des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt, ist aufgrund
    dieser gesetzlichen Fiktion aber dann gewerblich tätig,
    wenn sie ihre originär gewerbliche Tätigkeit einstellt
    und anschließend zu einer vermögensverwaltenden
    Tätigkeit übergeht und diese mit Einkünfteerzielungsabsicht
    ausübt. Die Gewerbesteuerpflicht beginnt mit Aufnahme dieser
    neuen werbenden Tätigkeit, so etwa mit der verzinslichen
    Anlage des Erlöses aus dem Verkauf des bis dahin vermieteten
    Grundstücks (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 5/02,
    BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).


    d) aa) Ist Gegenstand des Unternehmens einer Ein-Schiff-Gesellschaft
    allein der Einsatz des Schiffs für den Seeverkehr, können
    betriebliche Leistungen erst nach Ablieferung des Schiffs erbracht
    werden. Die vor diesem Zeitpunkt liegenden Bemühungen,
    Fracht- oder Charterverträge für das Schiff zu erlangen,
    stellen sich demgegenüber als vorbereitende Maßnahmen
    der Auftragsbeschaffung dar, die für sich gesehen die Gewerbesteuerpflicht
    nicht begründen können; Unternehmenserträge
    können zu diesem Zeitpunkt nicht entstehen (vgl. BFH-Urteile
    vom 22.11.1994 VIII R 44/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995,
    900; vom 17.04.1986 IV R 100/84, BFHE 146, 457, BStBl II 1986).


    bb) Beabsichtigt die Bestellergesellschaft aber bereits bei Abschluss
    eines Schiffbauvertrages, das Schiff nicht selbst zu betreiben,
    sondern nach Fertigstellung zu veräußern, ist
    schon der Bau des Schiffes als Beginn des Gewerbebetriebes anzusehen,
    denn die Herstellung der später zu veräußernden Waren
    ist Gegenstand des gewerblichen Betriebes (BFH-Urteil vom 22.11.1994
    VIII R 44/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900; FG Hamburg,
    Urteil vom 12.12.2011 6 K 150/10, juris, nachfolgend BFH-Beschluss vom
    28.11.2012 IV B 11/12, juris). Beabsichtigt die Gesellschaft
    jedoch zunächst, das Schiff selbst zu betreiben, und veräußert
    sie das Schiff bzw. die Rechte aus dem Bauvertrag später,
    aber vor der Inbetriebnahme, weil sie die Eigenbetriebsabsicht aufgegeben
    hat, geht sie übergangslos von der gewerbesteuerfreien
    Vorbereitungs- in die Abwicklungsphase über (FG Hamburg,
    Urteil vom 12.12.2011 6 K 150/10, juris, nachfolgend BFH-Beschluss
    vom 28.11.2012 IV B 11/12, juris; FG Hamburg, Urteil vom 25.10.2011
    2 K 13/11, juris).


    cc) Eine Ein-Schiff-Gesellschaft, die das zu errichtende Schiff
    ursprünglich selbst betreiben wollte, tritt allerdings
    in die sachliche Gewerbesteuerpflicht ein, wenn sie nach Veräußerung
    der Rechte aus dem Schiffbauvertrag gegenüber der Erwerberin
    gegen ein gesondert vereinbartes Entgelt die Verpflichtung übernimmt,
    die Bauaufsicht auszuüben und die Zwischenfinanzierung
    weiterzuführen (FG Hamburg, Urteil vom 10.02.2009 2 K 124/07, EFG
    2009, 950, rechtskräftig nach BFH-Beschluss vom 19.04.2010
    IV B 38/09, BFH/NV 2010, 1489), weil sie ihr wirtschaftliches
    Engagement, wenn auch in anderer Form, weiterführt. Anders
    verhält es sich, wenn die Ein-Schiff-Gesellschaft die Rechte
    aus dem Bauvertrag auf eine Erwerberin im Innenverhältnis überträgt,
    im Außenverhältnis aber noch als Bestellerin des
    Schiffes und Darlehensnehmerin auftritt, sofern sie intern von allen
    Verpflichtungen freigestellt ist und gegenüber der Erwerberin
    keine weiteren Aufgaben, wie etwa die Durchführung der
    Bauaufsicht, übernimmt (FG Hamburg, Urteil vom 25.10.2011
    2 K 13/11, juris).


    dd) In Anwendung der dargelegten Grundsätze gehört
    bei einer Gesellschaft, die ein Schiff in der Absicht bestellt,
    es selbst zu betreiben, und die diese Absicht später aufgibt,
    all das zur gewerbesteuerfreien Abwicklungsphase, was zur Abwicklung
    zählte, wenn die Bestellerin nicht die Rechtsformvoraussetzungen
    des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllte. Zu einem
    Eintritt in die sachliche Gewerbesteuerpflicht kommt es dann nur,
    wenn die Gesellschaft eine andere originär oder fiktiv
    gewerbliche (vermögensverwaltende) Tätigkeit aufnimmt.


    Der erkennende Senat bleibt des Weiteren bei seiner im Beschluss
    vom 18.09.2012 (6 V 102/12, juris) vertretenen Auffassung,
    dass eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Rahmen
    der „Abwicklung” eines nicht begonnenen Betriebes
    nicht verpflichtet ist, sämtliche Verträge und
    sonstigen Verpflichtungen, die nicht auf Dauerschuldverhältnissen
    beruhen, vorzeitig und ohne Rücksicht auf wirtschaftliche
    Erwägungen zu beenden bzw. die wesentlichen Betriebsgrundlagen
    umgehend zu übertragen, um die Annahme einer neuen werbenden
    Tätigkeit zu verhindern. Es kommt allein darauf an, ob
    nach Aufgabe der Eigenbetriebsabsicht nur noch Maßnahmen zur
    Vermögensverwertung ergriffen werden. Das ist auch der
    Fall, wenn die Gesellschaft sich entschließt, einen wirksam
    geschlossenen Bauvertrag nicht vorzeitig zu beenden oder die Rechte
    hieraus zu übertragen, sondern ihn vereinbarungsgemäß zu
    erfüllen.


    Dabei kann es aus Sicht des Senats keine Rolle spielen, ob die
    Bestellergesellschaft die Eigenbetriebsabsicht erst kurz vor Fertigstellung
    des Schiffes aufgibt (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2011 6 K
    150/10, juris) oder längere Zeit davor. Auf den
    tatsächlichen Stand des Baufortschritts kann es nicht ankommen;
    entscheidend ist vielmehr, ob der Bauvertrag im Zeitpunkt der Aufgabe
    bereits verbindlich abgeschlossen war.


    Zu einem Eintritt in die sachliche Gewerbesteuerpflicht kommt
    es folglich, wenn entweder zeitlich nach dem Abschluss der Vermögensverwertung
    eine neue werbende Tätigkeit aufgenommen wird (vgl. FG
    Hamburg, Urteil vom 10.02.2009 2 K 124/07, EFG 2009, 950)
    oder wenn während der Abwicklung eine werbende Tätigkeit
    aufgenommen wird, die sachlich nicht zur Abwicklung gehört,
    wenn etwa eine zusätzliche Dienstleistung übernommen oder
    das zu veräußernde Schiff wesentlich verändert
    oder veredelt wird. Das gilt insbesondere, wenn diese Tätigkeit
    bei Verwirklichung der ursprünglichen Eigenbetriebsabsicht
    nicht angefallen wäre.


    2. Im Streitfall ist die Klägerin
    zu 1. nicht in die sachliche Gewerbesteuerpflicht eingetreten, weil
    sie die Veräußerung des Schiffes statt der Inbetriebnahme
    nicht von Anfang an beabsichtigt, sondern die Eigenbetriebsabsicht erst
    später aufgegeben hat (a)) und sich ihre Tätigkeiten
    auf die „Abwicklung” des nicht begonnenen Schiffsbetriebs
    beschränkt haben (b)).


    a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin
    zu 1. zu Beginn ihrer Tätigkeit beabsichtigte, das Schiff
    selbst zu betreiben, und nicht, es vor Inbetriebnahme zu veräußern.
    Dafür spricht, dass die Klägerin zu 1. am ... 2004
    einen Vertrag über die Endfinanzierung des Schiffes abschloss,
    dass die für die langfristige Finanzierung erforderlichen
    Eigenmittel nach dem Bauzeitfinanzierungsvertrag durch „public
    placement” aufgebracht werden sollten und dass sich Herr
    F bei der Klägerin zu 1. als Anleger beteiligt hat. Dass
    die Veräußerung des Schiffes in den vertraglich
    vereinbarten Gesellschaftszweck aufgenommen wurde, war nach dem
    Vortrag der Klägerinnen lediglich auf eine Veräußerung
    nach dem Betrieb des Schiffes bezogen. Der Beklagte geht ebenfalls
    nicht davon aus, dass die Veräußerung des Schiffes von
    Anfang an anstelle der Inbetriebnahme oder als gleichwertige Alternative
    beabsichtigt worden wäre. Mit dieser Begründung
    hat er auch die Verlustfeststellungen in den Jahren 2004 und 2005
    abgelehnt.


    Unstreitig hat die Klägerin zu 1. die Absicht, das Schiff
    selbst zu betreiben, vor dem Abschluss des MoA vom ... 2006 aufgegeben.
    Da der genaue Zeitpunkt nicht mehr rekonstruierbar war, haben sich
    die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf den 01.06.2006
    als Datum der Beschlussfassung verständigt.


    Die Klägerin zu 1. hatte unstreitig auch nicht die Absicht,
    ein anderes Schiff zu erwerben und zu betreiben, sondern wollte
    ihre nicht begonnene werbende Tätigkeit endgültig
    nicht mehr aufnehmen.


    b) Die Klägerin zu 1. ist nach Aufgabe dieser Absicht
    nicht zu einer anderen werbenden (originär gewerblichen
    oder vermögensverwaltenden) Tätigkeit übergegangen.


    aa) Zwar hat die Klägerin zu 1., anders als die Klägerinnen
    in den vom FG Hamburg entschiedenen, oben (unter 1. d) cc)) zitierten
    Fällen, nach der Aufgabe der Eigenbetriebsabsicht nicht
    die Rechte aus dem Bauvertrag übertragen, auch nicht im
    Innenverhältnis, sondern den mit der chinesischen Werft
    geschlossenen Schiffsbauvertrag erfüllt, den Schiffsbau,
    der mit dem Stahlschnitt gerade erst begonnen hatte, fertigstellen
    lassen und das fertige Schiff veräußert. Die Erfüllung
    des mit der Werft geschlossenen Bauvertrages stellt sich aus Sicht
    des Senates trotz des Umstandes, dass bei Abschluss des MoA gerade
    erst mit dem Stahlschnitt begonnen worden war, aber als Abwicklung
    der nicht begonnenen, originär gewerblichen Tätigkeit
    dar (s. oben 1. d) dd)). Die von der Klägerin zu 1. angestrebte
    Abgabe des Schiffes zum Selbstkostenpreis beinhaltet nach Auffassung
    des erkennenden Senates keinen neuen (fiktiven) Gewerbebetrieb.


    bb) Allein der Umstand, dass die Klägerin zu 1. zivilrechtlich
    noch bis zur Beendigung der Liquidation (im Jahr 2008 oder 2009)
    bestand, begründet für sich genommen unzweifelhaft
    keine werbende Tätigkeit. Dass die Klägerin zur
    Geltendmachung etwaiger, an die Erwerberin abgetretener Gewährleistungsansprüche
    noch für ein Jahr nach Ablieferung des Schiffes bestehen blieb,
    ist schon mangels Vereinbarung einer Vergütung hierfür
    keine werbende Tätigkeit.


    cc) Bei der Ausübung der Bauaufsicht handelt es sich
    ebenso wenig um eine andere werbende Tätigkeit, weil die
    Klägerin zu 1. die Bauaufsicht, anders als in dem vom FG
    Hamburg entschiedenen Fall (Urteil vom 10.02.2009 2 K 124/07,
    EFG 2009, 950), nicht entgeltlich für die Erwerberin ausgeübt
    hat, sondern im eigenen Interesse zur Begleitung des von ihr selbst
    beauftragten Schiffsbaus.


    dd) Auch in der Fortführung der Endfinanzierung durch
    die Klägerin zu 1. bis zur Übernahme des Finanzierungsvertrages
    durch die Erwerberin ist keine werbende Tätigkeit zu sehen,
    die zur Annahme eines stehenden Gewerbebetriebes der Klägerin
    zu 1. führen könnte (vgl. hierzu Urteil des FG
    Hamburg vom 25.10.2011 2 K 13/11, juris).


    Zwar hat die Klägerin zu 1. die Endfinanzierung nach
    dem Verkauf des Schiffes nicht unmittelbar gekündigt, sondern
    nach dem MoA bis zum 04.09.2006 fortgeführt. Die für
    die Endfinanzierung insgesamt zu zahlenden Zusageprovisionen sind
    in die Kalkulation des Kaufpreises eingeflossen und wurden der Klägerin
    zu 1. von der Erwerberin auf diese Weise erstattet. Auch lag die
    Fortführung der Endfinanzierung für die Dauer
    eines Monats nach Abschluss des MoA am ... 2006 im Interesse der
    Erwerberin, die den Darlehensvertrag auf diese Weise zu identischen
    Bedingungen und ohne weitere Gebühren übernehmen
    konnte. Andererseits leitete die Klägerin zu 2. die Übertragung
    des Finanzierungsvertrages und damit die Entlassung der Klägerin
    zu 1. hieraus relativ kurz nach Abschluss des MoA, nämlich
    mit Schreiben vom 09.08.2006, in die Wege; die Vertragsübernahme
    kam am ... 2006 zustande. Gleichzeitig lag es im Interesse der Klägerin
    zu 1., auf das Darlehen nicht unmittelbar nach Abschluss des MoA
    zu verzichten, bevor feststand, ob die Erwerberin den Kauf würde
    finanzieren können. Erst recht wäre eine Kündigung
    des Darlehensvertrages schon vor Abschluss des MoA nicht in Betracht
    gekommen. Es ist durchaus möglich, dass nach dem nach Einschätzung
    des Beklagten am 01.06.2006 bzw. nach dem Vortrag der Klägerinnen
    am 01.07.2006 gefassten Aufgabebeschluss auch bei einem Verkauf
    des Schiffes an einen fremden Dritten die Kündigung der
    Finanzierung nicht vor dem 04.09.2006 möglich bzw. wirtschaftlich
    vertretbar gewesen wäre. Auch dann hätte die Klägerin
    zu 1. sich diese Kosten über den Kaufpreis vergüten
    lassen. Der Senat sieht deshalb in der Fortführung der
    Finanzierung für gut einen Monat nach Abschluss des MoA
    keine von der Abwicklung unabhängige werbende Tätigkeit,
    die es rechtfertigte, den Veräußerungsgewinn der
    Gewerbesteuer zu unterwerfen.


    ee) Des Weiteren beinhaltet auch die Durchführung der
    Tankvergrößerung (vgl. Change Order Agreement
    vom ... 2007) keine von der Abwicklung des nicht in Gang gesetzten
    Gewerbebetriebes unabhängige werbende Tätigkeit der
    Klägerin zu 1.


    Nach Ziff. 1.1.5 der technischen Spezifikationen zum Bauvertrag
    war die Werft zur Lieferung von HFO-Tanks mit einer Kapazität
    von 4.000 Kubikmetern verpflichtet. Diese Vorgabe wurde - aus ungeklärten
    Gründen - zunächst nicht in die Bauzeichnungen übernommen,
    die ebenfalls Gegenstand des Bauvertrages wurden. Der Bauvertrag
    enthielt somit keine eindeutige Verpflichtung bzgl. der Tankgröße.


    Das MoA entsprach inhaltlich dem Bauvertrag. Jedoch war in dem
    zwischen der Klägerin zu 1. und dem Charterer abgeschlossenen
    Time-Charter-Vertrag die größere Tankgröße
    vereinbart. Auch wenn am Ende dieses Vertrages vereinbart wurde,
    dass die Angaben „without guarantee” gelten sollten, ist
    davon auszugehen, dass die auf der ersten Vertragsseite angegebene Tankgröße
    nicht völlig unverbindlich sein sollte und nach dem Willen
    der Vertragsparteien eine Tankgröße von 3.000
    statt 4.000 Kubikmetern nicht zu einer ordnungsgemäßen
    Erfüllung des Vertrages geführt hätte.
    Die Klägerseite hat in der mündlichen Verhandlung
    nachvollziehbar ausgeführt, dass die Tankkapazität
    für den Charterer von großer Bedeutung gewesen
    sei, weil davon abhänge, nach welcher Strecke erneut Treibstoff
    gebunkert werden müsse, und dass die Einschränkungen „about” und „without
    guarantee” eine maximale Abweichung von 5 % zuließen.


    Dass die Klägerin zu 1. den von ihr abgeschlossenen
    Chartervertrag mit der Vereinbarung der größeren
    Tankgröße auf die Erwerberin übertragen
    hat, spricht dafür, dass die Parteien des MoA ebenfalls
    die größere Kapazität vereinbaren wollten
    und den Fehler in den Bauzeichnungen übersehen haben. Dann
    war aber die Klägerin zu 1. im Verhältnis zu der
    Erwerberin nach dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet” wegen
    des übereinstimmenden wirklichen Willens verpflichtet,
    Tanks mit der größeren Kapazität zu liefern. Jedenfalls
    aber war die Vertragslage nicht in dem Sinne eindeutig, dass die geringere
    Tankgröße als ordnungsgemäße
    Erfüllung des MoA anzusehen gewesen wäre. Den
    Fehler in den Bauzeichnungen haben beide Vertragsparteien übersehen.


    Es ist nachvollziehbar, dass die Parteien des MoA sich nach dem
    Vortrag der Klägerinnen wegen der nicht eindeutigen Vertragslage
    im Verhältnis zur Werft im Hinblick auf den mit einer rechtlichen
    Auseinandersetzung diesbezüglich verbunden Kosten- und
    Zeitaufwand darauf verständigt haben, der Werft die geforderten
    Mehrkosten zu bezahlen. Untereinander haben die Parteien des MoA
    vereinbart, dass diese Mehrkosten von der Erwerberin getragen werden
    sollten, während die zusätzlichen Bauzeitzinsen
    der Klägerin zu 1. nicht erstattet werden sollten. Auch
    dies entspricht einer geteilten Verantwortung für den Fehler.
    Damit ist diese Vereinbarung ein Vergleich über eine zweifelhafte
    Rechtslage, der Teil der Abwicklung ist und keinen neuen Gewerbebetrieb
    beinhaltet.


    ff) Eine neue, werbende Tätigkeit der Klägerin
    ergibt sich ferner nicht aus dem von ihr veranlassten Einbau des
    Generators. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin
    zu 1. den Auftrag zur Lieferung des Generators für die
    Kühlgeräte vor oder nach dem Abschluss des MoA
    erteilt hat. Jedenfalls hatte sie, wie sich aus dem Change Order
    Agreement vom ... 2006 und der Änderung des Chartervertrages
    vom ... 2006 ergibt, noch in der Zeit, in der sie die eigene Inbetriebnahme
    des Schiffes beabsichtigte, beschlossen, das Schiff mit einem Generator
    zu versehen. Wenn sie das Schiff dann in diesem von ihr selbst vorgesehenen
    Zustand, der dem geänderten und auf die Erwerberin übertragenen
    Chartervertrag entsprach, an die Erwerberin veräußerte, tat
    sie nicht mehr, als sie bei Beibehaltung der ursprünglichen
    Absicht in der Vorbereitungsphase getan hätte. Auch diese
    Leistung hängt mit der Abwicklung des nicht in Gang gesetzten
    Betriebes zusammen und begründet keinen neuen Gewerbebetrieb.


    gg) Entsprechendes gilt für die von der Klägerin
    zu 1. beschafften Zertifikate. Es ist unschädlich, dass
    die Klägerin zu 1. der Erwerberin das Schiff mit den für
    die Fahrbereitschaft, insbesondere für die Zertifizierung
    durch den Germanischen Lloyd, erforderlichen Zertifikaten übertragen
    hat.


    hh) Davon, dass die Erstausrüstung nicht von der Klägerin
    zu 1. beschafft und an die Erwerberin veräußert,
    sondern unmittelbar von der Erwerberin erworben wurde, geht auch
    der Beklagte aus.


    ii) Aus der Übernahme der Infahrtsetzungskosten ergibt
    sich schließlich ebenso wenig eine werbende Tätigkeit
    der Klägerin zu 1., etwa in Form einer vorbereitenden Bereederung
    für die Erwerberin.


    Die Erwerberin hat mit der Klägerin zu 2. einen eigenen
    Vertrag über die vorbereitende Bereederung geschlossen.
    Dass die Klägerin zu 1. gegenüber der Erwerberin
    darüber hinausgehende Leistungen erbracht hätte,
    ist nicht ersichtlich. Die Erwerberin hat die Firmen L N und M selbst
    mit der Crewgestellung beauftragt und der Klägerin zu 1.
    die Kosten lediglich zeitanteilig bis zum 13.12.2007 weiterberechnet.


    Soweit hierin die Kosten für die Offiziere enthalten
    waren, die sich vor der Übergabe auf dem Schiff aufgehalten
    haben, sowie die Kosten der Mannschaft für die Zeit bis
    zur Probefahrt, haben die Klägerinnen nachvollziehbar erläutert,
    dass zur Gewährleistung der Mängelfreiheit des
    Schiffes die Durchführung einer Probefahrt mit Mannschaft
    und Offizieren erforderlich und diese Probefahrt mehrfach verschoben
    und schließlich in der Zeit vom 06.12. bis zum 08.12.2007
    durchgeführt worden sei. Die Offiziere mussten nach dem
    Vortrag der Klägerinnen anschließend die Abarbeitung
    der umfangreichen Mängelliste überwachen. Diese
    Tätigkeiten und die damit verbundenen Kosten waren somit
    für die Veräußerung erforderlich und
    Teil der Abwicklung.


    Sofern und soweit ein Teil der von der Klägerin zu 1. übernommenen
    Kosten nicht durch die Gewährleistung der Mängelfreiheit
    veranlasst gewesen sein sollte, hätte die Klägerin
    zu 1. sie der Erwerberin aufgrund der pauschalen, zeitanteiligen
    Aufteilung möglicherweise zu Unrecht erstattet. Auch eine überhöhte
    Erstattungszahlung führte jedoch nicht zur Annahme einer werbenden
    Tätigkeit. Anhaltspunkte für eine vertragliche
    Vereinbarung dahingehend, dass die Erwerberin die Crew im Auftrag
    der Klägerin zu 1. beauftragt hätte, die die von
    der Crew erbrachten Leistungen wiederum gegenüber der Erwerberin
    erbracht hätte, gibt es nicht. Das entspricht auch der
    Auffassung des Beklagten, der in der mündlichen Verhandlung
    nur Zweifel an der betrieblichen Veranlassung der fraglichen Kosten
    geäußert hat, die bei einer entsprechenden vertraglichen
    Vereinbarung nicht bestünden.


    jj) Eine von der „Aufgabe” bzw. „Abwicklung” des
    nicht begonnenen Gewerbebetriebes unabhängige andere Tätigkeit
    hat die Klägerin zu 1. demnach nicht aufgenommen. Wie dargelegt,
    standen die Weiterführung der Finanzierung, die Tankgrößenkorrektur,
    der Einbau des Generators, die Verschaffung der Zertifikate und
    die Infahrtsetzungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung
    des Schiffs und sind bei wertender Betrachtung nach dem Gesamtbild
    der Verhältnisse daher der Abwicklung zuzuordnen. Weder für
    sich genommen noch in der Gesamtschau begründen die Veräußerung des
    Schiffes und die genannten Tätigkeiten einen neuen Gewerbebetrieb. Die
    Klägerin zu 1. hat weder von der Schiffsveräußerung
    sachlich unabhängige Dienstleistungen erbracht, noch das
    Schiff in einen wesentlich anderen Zustand versetzt („veredelt”)
    und deshalb weder einen Geschäftsbesorgungs- noch einen
    Produktionsbetrieb aufgenommen. Sie hat sich auf das beschränkt,
    was sie hätte tun müssen, wenn sie das Schiff
    nach der Übergabe selbst betrieben hätte, wie
    es ursprünglich geplant war. Auch dann hätte sie es
    in einen betriebsbereiten Zustand entsprechend den Vorgaben des
    Chartervertrages versetzen müssen.


    Anders als der Beklagte ist der Senat der Auffassung, dass es
    durchaus darauf ankommt, ob eine Gesellschaft, die für
    die spätere Erwerberin ein Containerschiff bauen lässt,
    die Bauzeitfinanzierung übernimmt, den Bauprozess begleitet
    und überwacht und das Schiff abschließend in einen
    betriebsbereiten Zustand versetzt, dies von vornherein beabsichtigt
    hat oder erst nach Aufgabe ihrer ursprünglichen Eigenbetriebsabsicht.
    Ein Unterschied in der steuerlichen Beurteilung ergibt sich schon
    insoweit, als im ersten Fall sämtliche Betriebsausgaben
    ab Bestellung des Schiffes gewerbesteuerlich zu berücksichtigen
    wären.


    3. Auf die Frage, ob die Klägerin
    zu 1. bei Annahme einer werbenden Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht
    gehandelt hätte, obwohl sie die Veräußerung zum
    Selbstkostenpreis an eine verbundene Gesellschaft beabsichtigte
    (s. hierzu BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R 80/05, BFHE 223,
    86, BStBl II 2009, 266) und ob der Gewinn aus der Veräußerung
    des Schiffes bei Annahme eines fiktiven Gewerbebetriebes in die
    Berechnung des Gewerbeertrages einzubeziehen wäre (s. hierzu
    Senatsbeschluss vom 18.09.2012 6 V 102/12, juris), kommt
    es danach nicht mehr an. Über die Hilfsanträge
    ist nicht zu befinden, weil die Klage im Hauptantrag Erfolg hat.


    III.

    1. Die Kostenentscheidung beruht
    auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.


    2. Die Entscheidung über die vorläufige
    Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V.
    m. § 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.


    3. Die Revision wird gemäß § 115
    Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
    Es bedarf einer grundsätzlichen Klärung, unter
    welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit der Aufgabe oder
    allmählichen Abwicklung eines nicht begonnenen originär
    gewerblichen Betriebes zuzurechnen oder als anschließende,
    werbende Tätigkeit einer gewerblich geprägten
    Personengesellschaft anzusehen ist. Bei den Hamburger Finanzämtern
    ist eine Vielzahl von Fällen anhängig, die gleich
    oder ähnlich gelagert sind.

    VorschriftenGewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2