28.06.2013 · IWW-Abrufnummer 132307
Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 12.11.2012 – 12 K 4209/11 E
- Wurde in den bestandskräftigen und nicht mehr änderbaren Vorjahren zu Unrecht die degressive statt der gesetzlich zulässigen
linearen Abschreibung in Anspruch genommen, ist die Fehlerberichtigung ab dem ersten noch änderbaren Nachfolgejahr in der
Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen
Absetzung des Restbuchwerts angewendet werden.
- Über das Abschreibungsvolumen (hier: Herstellungskosten des Gebäudes) hinaus kommt trotz der Verkürzung des Abschreibungszeitraums
keine weitere Abschreibung in Betracht.
Tatbestand
Der Kläger erwarb zusammen mit seiner Ehefrau im November 1995 ein im Folgejahr 1996 fertigzustellendes Mehrfamilienhaus in
„B-Stadt”. Die Herstellungskosten betrugen 2.704.326 DM.
Darauf erbrachte der Kläger eine Anzahlung von 2 Mio. DM, für die im Jahr der Zahlung 1995 eine Sondergebietsabschreibung
(§ 4 Fördergebietsgesetz) in Höhe von 1 Mio. DM antragsgemäß bei der Einkommensteuerveranlagung 1995 berücksichtigt wurde.
Ab dem Jahr 1996 machte der Kläger Abschreibungsbeträge nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 a EStG (degressive Abschreibung) geltend, die
bis einschließlich 2006 erklärungsgemäß angesetzt wurden.
Für die Streitjahre 2007 bis 2009 macht der Kläger ebenfalls Abschreibungen gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 3 a EStG geltend, und zwar
in Höhe von 2 v.H. der ursprünglichen Herstellungskosten (2.704.326 DM), d.h. pro Jahr 27.655 €.
Der Beklagte folgte dem Begehren in den angefochtenen Bescheiden 2007 bis 2009 nicht. Dagegen erhobene Einsprüche blieben
dem Grunde nach erfolglos (Einspruchsentscheidungen vom 11.11.2011 zur Einkommensteuer 2008 und 2009 und vom 19.12.2011 zur
Einkommensteuer 2007, letztere unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe 2008 und 2009).
Der Beklagte verweist darauf, dass erstmals bei der Veranlagung 2009 festgestellt worden sei, dass ab 1996 zu Unrecht die
degressive, statt der gesetzlich zulässigen linearen Abschreibung geltend gemacht und anerkannt wurde. Dadurch sei es in den
Jahren 1996 bis 2006 zu einer überhöhten Abschreibung der Herstellungskosten des Gebäudes gekommen. Unter Berücksichtigung
der gewährten Sonderabschreibung für die Anzahlung auf die Herstellungskosten in 1995 und der antragsgemäß berücksichtigten
Abschreibungsbeträge ab 1996 bis 2006 habe zum 31.12.2006 nur noch ein Abschreibungsvolumen von 41.784 € bestanden. Die Fehlerberichtung
sei für die Nachfolgejahre ab dem ersten noch änderbaren Veranlagungszeitraum 2007, wegen des Vorbehalts der Nachprüfung,
vorzunehmen, und zwar in der Weise, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage
bis zur vollen Absetzung des Restbuchwerts anzuwenden seien. ..
Auf dieser Grundlage nahm der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2011 eine Neuberechnung der Abschreibung ab
dem Jahr 2007 für das noch vorhandene Abschreibungsvolumen von 41.784 € vor, woraus sich Abschreibungsbeträge 2007 und 2008
von jeweils 16.292 € und für das Jahr 2009 von 9.200 € ergaben. Darüber hinaus wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet
zurück.
Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Einspruchsentscheidung vom 11.11.2011 verwiesen.
Der Kläger ist damit nicht einverstanden. Er macht mit der Klage geltend, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten müsse es bis
zum Jahr 2035 bei der Anerkennung der degressiven Abschreibung bleiben. Der Beklagte habe sich dahingehend im Jahr 1996 durch
die Anerkennung der geltend gemachten (Bauherren-)Abschreibung gemäß § 7 Abs. 5 EStG gebunden. Dies gelte umso mehr, als der
Beklagte dies in Kenntnis der im Vorjahr 1995 gewährten Sondergebietsabschreibung getan habe. Der Beklagte habe den Kläger
auch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer Inanspruchnahme der Sonderabschreibung auf die Anzahlung in 1995 für
die Folgejahre die Möglichkeit der degressiven Abschreibung gemäß § 7 Abs. 5 EStG ausscheide. Eine Verkürzung des Abschreibungszeitraums,
wie sie die Korrektur des Beklagten nunmehr zur Folge habe, sei nicht zulässig.
Der Kläger beantragt,
die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 dahin zu ändern, dass die Abschreibungsbeträge wie erklärt unter
Anwendung des § 7 Abs. 5 EStG in Höhe von jeweils 27.655 € berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Verfahren wegen Einkommensteuer 2007 (12 K 4590/11 E) und wegen Einkommensteuer 2008 und 2009 (12 K 4209/11
E) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidungen, sind rechtmäßig
und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Beklagte hat zu Recht die für die Streitjahre geltend gemachten Abschreibungsbeträge gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 3 a EStG nicht
berücksichtigt. In Anbetracht der für 1995 in Anspruch genommenen Sonderabschreibung für die Anzahlung auf die Herstellungskosten
gemäß § 4 Fördergebietsgesetz ist die degressive Abschreibung unzulässig (§ 7 Abs. 5 Satz 2 EStG).
Der Beklagte hat auch zutreffend für die Streitjahre eine Korrektur der Abschreibungsbeträge durchgeführt. Die Korrektur
überhöhter Abschreibung verläuft spiegelbildlich zur Nachholung unterlassener Abschreibung. Können die fehlerhaften Steuerbescheide,
wie hier die Bescheide für 1996 bis 2006 mangels Vorliegen einer Änderungsvorschrift, nicht mehr korrigiert werden, so ist
der zutreffende Abschreibungsbetrag, hier gemäß § 7 Abs. 4 EStG zu ermitteln und auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis
zur vollen Absetzung des Restbuchwerts, zum 31.12.2006: 41.784 €, anzuwenden. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten
auf die zutreffende Berechnung des Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2011 verwiesen.
Die dagegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Korrektur des Beklagten stellt insbesondere keinen unzulässigen
Wechsel von einer (zulässigen) Abschreibungsmethode gemäß § 7 Abs. 5 EStG zu einer anderen (zulässigen) Methode, hier § 7
Abs. 4 EStG, dar. Wie dargelegt, war die ab 1996 geltend gemachte und auch berücksichtigte degressive Abschreibung unzulässig.
Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Korrektur des Beklagten zu einer Verkürzung des Abschreibungszeitraums
geführt hat. Denn die überhöhte Abschreibung in den Jahren 1996 bis 2006 hatte zur Folge, dass sich das Abschreibungsvolumen
bis zum 31.12.2006 auf einen Restbetrag von 41.784 € verminderte und im letzten Jahr 2009 vollständig aufgezehrt wurde. Über
das Abschreibungsvolumen (Herstellungskosten des Gebäudes von 2.704.326 DM) hinaus, kommt keine weitere Abschreibung in Betracht
– unabhängig nach welcher Methode (FG Münster, Urteil vom 18.6.2008, EFG 2008, 1949, m.w.N.).
Der Kläger (Steuerberater) kann auch nicht damit gehört werden, der Beklagte hätte ihn auf die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz
2 EStG hinweisen müssen, weil er dann alternativ die Möglichkeit weiterer Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz
für den Zeitraum 1996 bis 2000 geprüft hätte.
Die hypothetischen Überlegungen des Klägers sind im übrigen im Ergebnis für die Streitjahre 2007 bis 2009 auch unbeachtlich,
da eine (noch) höhere Abschreibung der Jahre 1996 bis 2000 zu einer weiteren Verringerung des Abschreibungsvolumens nach Ablauf
des Begünstigungszeitraums und damit zu einer (noch) geringeren Restabschreibung geführt hätte, als derjenigen, die der Beklagte
in der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2011 errechnet hat. Insoweit wird nochmals auf die Berechnung in der Einspruchsentscheidung
vom 11.11.2011, Seite 3 unten, verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.