31.05.2013
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 14.03.2012 – 2 K 1326/11
1. Zu den Voraussetzungen für
die Annahme einer stillen Gesellschaft:
Für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses
(in Form einer Risikogemeinschaft) spricht insbesondere, wenn den
Anlegern eine erhebliche Erfolgsbeteiligung an den Geschäften
zugesagt wird und sie überdies bis zur Höhe ihres
Kapitals an den Verlusten aus den getätigten Handelsgeschäften beteiligt
werden. Die Kapitalanlagen beinhalten damit sowohl erhebliche Gewinnchancen
als auch beträchtliche Risiken, die nicht nur in der erwähnten
Verlustbeteiligung, sondern auch im Fehlen jeglicher Sicherheit
begründet sind. Eine derartige Risikogemeinschaft, vor
allem die Vereinbarung der Verlustbeteiligung, bildet ein typisches
Merkmal eines Gesellschaftsverhältnisses.
Gedanken des Verbraucherschutzes stehen der Annahme einer stillen Gesellschaft
nicht entgegen.
2. Zum Zufluss von Kapitalerträgen
bei Novation:
Bei Wiederanlage von Erträgen liegt ein Zufluss vor,
solange die Anleger tatsächlich die Wahl haben, sich die
Erträge auszahlen zu lassen.
3. Zur Annahme eines Treuhandverhältnisses:
Ein treuhänderisches Halten von Kapitalbeteiligungen
durch den Initiator des Schneeballsystems kann nicht angenommen
werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit
von Weisungen der Anleger hinsichtlich der Gestaltung der Anlagen
vorliegen und das angebliche Treugut in den Bilanzen des angeblichen
Treuhänders nicht dargestellt ist.
Tatbestand
Streitig ist die einkommensteuerliche Berücksichtigung
von Erträgen, die aus einer in betrügerischer
Absicht im Rahmen einer als Schneeballsystem betriebenen Kapitalanlage
gezahlt worden sind.
Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, §§ 26,
26b EStG. Sie haben neben den hier streitigen Einkünften
solche aus nichtselbständiger Arbeit. Seit dem Jahre 1987
standen sie in Geschäftsbeziehungen zu der Firma C GmbH
(im Folgenden: C).
Die C wurde 1985 gegründet. Gegenstand des Unternehmens
war die Unternehmensberatung und Vermittlung von Kapitalanlagen.
Alleiniger Gesellschafter/Geschäftsführer
war seit Februar 1986 Herr C. K. (in der Folge K). Am 1. Oktober
2001 wurde eine weitere Person als Geschäftsführer,
Frau U. L. (damals J.) bestellt. Im Laufe des Oktober 2001 wurde
durch Ermittlungsmaßnahmen gegen die C GmbH und Anordnung
der Untersuchungshaft gegen K bekannt, dass ein Ermittlungsverfahren
gegen diesen wegen des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz
eingeleitet worden war. Am 2. November 2001 wurde das Insolvenzverfahren über
das Vermögen der C eröffnet. K wurde wegen Betruges
zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er ist
mittlerweile verstorben.
Insgesamt warb die C ca. 2.800 Kunden als Kapitalanleger an,
wobei durch den wichtigsten Vermittler, den gelernten Maschinenbauschlosser
E. N. (im Folgenden: N), im Raum B ca. 2000 Anleger geworben wurden.
Die C betätigte sich nach der Darstellung K?s
mit der Vermittlung von Kontrakten im Termingeschäft (angeboten
als nichtsteuerbare Differenzgeschäfte) und später
innerhalb der I-Pools mit Währungs- und Devisenfutures,
also mit Finanzterminkontrakten an verschiedenen US-Börsen.
Bis 1998 wurden zum Teil reale Termingeschäfte von der
C abgewickelt. Nach den Feststellungen im Ermittlungsverfahren gegen
K handelte es sich in den Jahren 1993 bis 1998 um ein Handelsvolumen
in Höhe von insgesamt 8 Millionen US-Dollar. Soweit tatsächlich
Börsentermingeschäfte durch die C getätigt
wurden, erfolgte dies bis 1993 durch das Brokerhaus D. Nach K?s
Angaben konnte sie durch Börsentermingeschäfte
bis 1993 einen Gewinn in Höhe von 1 Million US-Dollar realisieren.
Nach Schließung des Büros dieses Brokerhauses
wurden die Geschäfte über das Brokerhaus P fortgesetzt.
K eröffnete bei dem Brokerhaus P im Jahre 1993 zwei Konten
auf die C GmbH. Dies waren ein sog. Aktien- bzw. Commoditykonto
und ein Konto, auf dem Treasury Bills verbucht wurden. Für
beide Konten hatte ausschließlich K Kontovollmacht. Es
handelte sich jeweils um ein sog. „Omnibuskonto”,
für das keine Unterkonten bestanden. Allein K traf über dieses
Konto Anlageentscheidungen. Durch Verluste des Jahres 1993 auf Grund
von Fehlentscheidungen wurden sowohl erwirtschaftete Gewinne als auch
angelegte Kundengelder größtenteils aufgebraucht.
K begann daraufhin, zur Vertuschung der Verluste Abrechnungen zu
fingieren. Es wurden von Anlegern vereinnahmte Anlagegelder im Rahmen
eines Schneeballsystems an diese als Rendite ausgezahlt. Dies erfolgte
zwischen 1993 und 1998. Mitte 1998 wurden letztmals über
das Brokerhaus P Börsengeschäfte durch die C durchgeführt. Nach
1998 hat K keinerlei Handel mit Brokerhäusern mehr betrieben
und sämtliche Vorgänge, die reale Geschäfte
vortäuschen sollten, fingiert. Im Jahre 1998 kam es wegen
geplanter Änderung der Steuergesetze ab 1999 zu erheblichen Rückforderungen
seitens der Anleger. Diese mussten durch Privateinlagen (Verkauf
eines Fahrzeugs und Beleihung mehrerer Lebensversicherungen) befriedigt
werden. Bereits mit Wirkung ab 1998 fand eine Novellierung des Kreditwesengesetzes
statt, auf Grund derer nicht allein das Einlagegeschäft,
als typisches Bankgeschäft, sondern auch Finanzdienstleistungen
einer Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
bedurft hätten. Um eine nach vorläufiger Erteilung
der Genehmigung anstehende Prüfung zu umgehen, strebte
K nunmehr das Angebot von Finanzinnovationen an, die über
einen Fonds im Ausland abgewickelt werden sollten. Den Anlegern
gegenüber wurde dies mit geänderten inländischen
Regeln zur Besteuerung der angeblich durchgeführten Geschäfte
der C begründet. Im Laufe des Jahres 1999 wurden die Kläger
veranlasst, ihre Anlagen auf einen sogenannten „I Pool” der „I
Incorporation” zu übertragen. Sämtliche
Anteile dieser Gesellschaft gehörten K unter Zwischenschaltung
zweier von ihm erworbener und mittels Generalvollmacht geführter
US-Briefkastenfirmen, der US A Incorporation und der I Incorporation.
Das Aktienkapital der I Incorporation in Höhe von 1 Million
Dollar wurde durch Kapitalanlagegelder der Kunden aufgebracht. Im
Rahmen dieser Umschichtung forderte K die Anleger auf, eine auf
den 4. Januar 1999 datierende auf den Beginn des Jahres 1998 rückwirkende
Umschreibung ihrer Kapitalanlagen vorzunehmen. In der Anfangsphase
der Umstellung auf den I Pool wurden die Kundengelder auf ein Konto
der Sparkasse S überwiesen. Es handelte sich um ein Konto,
dass als sog. „Währungsdifferenzkonto” der
C am 1. Oktober 1991 von K eröffnet worden war. Verfügungsberechtigt
war zunächst allein K, ab dem 23. Februar 1996 noch eine
weitere Person. Etwa ab April 2000 erfolgte eine Verlagerung der
Umsatztätigkeit. Vereinnahmte Kundengelder wurden zu diesem
Zeitpunkt von den Konten der C GmbH zu Konten, die auf den Namen
der I Corporation bei der Sparkasse S eröffnet worden waren, umgeschichtet.
Es handelte sich um ein Konto, das zunächst für
eine Firma I Incorporation mit Sitz in Florida im Jahre 1992 eröffnet
worden war. Am 20. Juli 1992 erhielt K Zeichnungsberechtigung. Am
15. März 2000 wurde dieses Konto auf die Firma I Incorporation
in Oregon umgeschrieben. Ab diesem Zeitpunkt waren für
das Konto sowohl K als auch eine weitere Person zeichnungsberechtigt.
Am 15. März 2000 wurde ein weiteres Konto auf die I Incorporation,
Oregon bei der Sparkasse S umgeschrieben. Die gleichen Personen
waren zeichnungsberechtigt. Weiterhin wurden bei der Sparkasse S
noch Konten für die I Incorporation sowie die C GmbH eröffnet.
Tatsächlich wurden - auch in der Folge - über
die I keinerlei tatsächliche Börsengeschäfte
mehr abgewickelt, sondern ausschließlich im Rahmen eines Schneeballsystems
umgeschichtet, indem Gelder auf den verschiedenen Konten bei der
Sparkasse S verschoben wurden. Bei der internen Verwaltung der Kapitalanlagen
nutzte K zwei Softwareprogramme, bezeichnet als „System
1” und „System 2”. Im Rahmen des Systems
2 wurde der monatliche Abrechnungslauf für den Pool dergestalt
gesteuert, dass K mit einem von ihm festgesetzten Index Gewinne
oder Verluste betreffend die bis dahin eingezahlten und durch Buchgewinne
aufgelaufenen Kapitalanlagen bestimmte.
Wegen dieser Feststellungen wird verwiesen auf den Tatbestand
des Urteils des Senates vom 10. Februar 2004 (2 K 1550/03). Sie
bilden den für alle Geschäfte des K maßgeblichen
Sachverhalt und basieren aus der Auswertung der Steuerfahndungsakten
der Anleger im damaligen Verfahren, Strafverfahrensakten des K und
Insolvenzakten der involvierten Gesellschaften.
Auch die Kläger beteiligten sich an den Angeboten der
C GmbH. Aus ihrer Sicht wurden die folgenden Geschäftsbedingungen
der C Grundlage ihrer Anlagen:
”.....
1. Der Kunde ermächtigt die Fa. C, Terminkontrakte
an US-Börsen in seinem Namen und für seine Rechnung
zu handeln. Die Ausführung des Handels obliegt während
der gesamten Anlagezeit einzig und allein dem entsprechenden Brokerhaus.
2. Der Kunde verpflichtet sich, folgende Zahlungen zu leisten:
a) Mindesteinlage:
Zahlung einer Mindesteinlagesumme. In diesem Falle teilt der
Kunde das entsprechende Sammelkonto anteilig mit weiteren Anlegern,
b) oder Zahlung der vollen Summe, die für eine Kontoeröffnung
beim Broker erforderlich ist. In diesem Falle wird für
den Kunden beim Broker ein Einzelkonto unterhalten.
c) .......
d) ........
e) 30 % Beteiligung am erwirtschafteten Gewinn. Die
Gewinnbeteiligung wird vor Auszahlung an den Kunden in Abzug gebracht.
3. Alle Terminkontrakte werden im Namen und für Rechnung
des Kunden erworben.
4. ......
a) Der Anlagebetrag ist vom Kunden direkt an den erwünschten
Broker zu übersenden.
...............
Vertragsausführung:
5. Die C wickelt alle Verträge nur über Brokerhäuser
ab, die Mitglied bedeutender und wichtiger Commodity- bzw. Devisenbörsen
sind.
.....
Ausführungsbestätigung, Kontoauszug, Kontoauflösung:
8.
a) Nach Ausführung der Erst- oder Folgeorder erhält
der Kunde unverzüglich eine schriftliche Vertragsausführungsbestätigung.
Gleichzeitig erhält der Kunde jeweils einen monatlichen
schriftlichen Kontoauszug, aus dem die entsprechenden Bewegungen
und der Kontostand, bzw. der jeweilige Anteil bekannt gegeben werden.
b) ........
c) Durch schriftliche Anweisung kann der Kunde jederzeit die
Auflösung seines Anteils und die Auszahlung seines Guthabens
verlangen, und zwar zum Monatsende des Kündigungseingangs.
....
Haftung
9. Die C ist nicht berechtigt, Kundengelder (Barzahlungsmittel,
Schecks, Überweisungen) entgegen zu nehmen. Sollten bei
der C versehentlich Kundengelder eingehen, so werden diese Anlagebeträge
sofort an den entsprechenden Broker weitergeleitet.
...”
Wegen der gesamten Bedingungen wird verwiesen auf die AGB der
C (Blatt 270 der Prozessakten).
Ausweislich der als „Antrag auf Kontoeröffnung
und Kontoführung” bezeichneten Kapitalanlageverträge
stellte die Klägerin der C am 18. Februar 1987 einen Betrag
von 30.000 DM zur Verfügung. Dieser Betrag soll laut dem Antrag
als Verrechnungsscheck an den Vermittler N der C übergeben
worden sein. Bereits am 26. Januar 1987 erging eine Auftragsbestätigung über
den Handel über „Kontrakte US-Commodities” (Bl.
1 der C-Anlegerakte I) über 30.000 DM. Das Geld sollte
nach dem weiteren Inhalt der Bestätigung an ein für
die Anleger kontoführendes Brokerhäuser in F bzw.
New York (D) überwiesen werden. Tatsächlich zahlte
der N den Betrag in bar am 20. Februar 1987 bei der Bank B ein,
zu Gunsten eines Kontos der M Trust, Empfänger D, New York
(Einzahlungsbeleg Blatt 18 der C-Anleger Akte I). Am 4. April 1990
leistete die Klägerin weitere 15.000 DM gemäß einem
Antrag auf Kontoeröffnung und Kontoführung. Der
N zahlte den Barbetrag mit dem Verwendungszweck Treuhandkonto auf
ein Konto der C Bank, Empfänger D, New York ein (Einzahlungsbeleg
Blatt 5 der C-Anlegerakte I). Gleiches gilt für die Erhöhung
der Anlage um weitere 15.000 DM gemäß Antrag auf
Kontoeröffnung vom 12. August 1990. Auch diesen Betrag
zahlte der N in Bar am 14. August 1990 auf ein Konto der C Bank,
Empfänger D, New York ein. Im Jahre 1995 wurden nochmals
27.900 DM in gleicher Weise von den Klägern an den N übergeben. Ein
Antrag auf Kontoeröffnung wurde von ihnen in entsprechender
Höhe abgezeichnet.
In der Folgezeit erhielten die Kläger periodische Abrechnungen über
ihre jeweilige Kontraktsumme mit den gutgeschriebenen Gewinnen/Verlusten. Hierzu
wird exemplarisch auf die monatlichen Abrechnungen für
den Zeitraum einen 20. Februar 1990 bis 5. Oktober 1990 (Blatt 21-38
der C-Anlegerakten I), 22. Oktober 1990 bis 25. März 1991
(Blatt 41-57 der C-Anlegerakten I) und vom 9. April 1996 bis 1.
April 1998 (Blatt 241-338 der C-Anlegerakte II) verwiesen. Ausweislich
eines als Kundenregistrierung beschriebenen Formblattes (Blatt 442-443
der C-Anlegerakte II) des „I Pools” (ohne Datum)
beteiligten sich die Kläger nunmehr gemeinsam nach der
Umstellung auf den I Pool an einem sogenannten Pool „2
C...” in Höhe von 365.805,90 DM. Insoweit erfolgte
eine Umschichtung der von der C verwalteten Anlagegelder auf den Pool.
Die Kläger waren von der Umstellung auf den I Pool insoweit
betroffen, als alte C-Anlagen darauf umgeschichtet wurden. Tatsächliche
neue Einzahlungen auf diese neue Anlageform erfolgten seitens der
Kläger nicht mehr. Ausweislich der Aussagen des K wurden
die von den Anlegern eingebrachten Gelder lediglich auf Konten der
Sparkasse S verwaltet bzw. zur Unterhaltung seiner Firma C-GmbH,
zum Erwerb ausländischer Kapitalbeteiligungen in seinem
Namen und zum Kauf von Immobilien verwandt. In der Folge erhielten
die Kläger wieder monatliche Abrechnungen über
die aus so genannten Eingangstrades im Laufe des Monats erzielten
Gewinne, wobei nunmehr keine Angaben zu angeblich gehandelten Gütern
oder Währungen mehr erfolgten (Blatt 444-447 und 449-451,
453-468 der C-Anlegerakte II). Diese Abrechnungen umfassten den
Zeitraum 5. Juli 2000 bis 9. Oktober 2001.
Den dargestellten Einzahlungen der Kläger an die C bzw.
der Umschichtung der Anlage in den Pool stehen nach den Ermittlungen
des Beklagten laut Steuerfahndung Erträge in folgender
Höhe entgegen:
| Renditen/Gutschriften | tatsächliche Auszahlungen | Differenz | |
| 1996: | 101.193 DM | 0,--DM | 101.193 DM |
| 1997: | 159.303 DM | 0,--DM | 159.303 DM |
| 1998 | 245.591 DM | 0,--DM | 245.591 DM |
| 1999: | 469.593 DM | 100.000 DM | 369.593 DM |
| 2000: | 1.014.510 DM | 34.320 DM | 980.190 DM |
Im Jahr 2001 wurde den Klägern insgesamt 416.762 DM
gutgeschrieben. Am 4. Mai 2001 ließen sie sich 300.000 $ in
bar auszahlen (648.000 DM).
Ein Betrag von 7.033 DM wurde im Jahre 2000 mit einer als Agio
bezeichneten Gegenforderung der C verrechnet. Der Beklagte bewertete
diesen Vorgang als tatsächliche Auszahlung in Form eines
abgekürzten Zahlungsweges und berücksichtigte
zugleich 7033 DM als Werbungskosten bei den Einkünften
aus Kapitalvermögen. Im Jahre 1999 sollen 143.131 DM aus
Geschäften über die C zugeflossen sein, die Differenz
zu 221.649 DM sollte auf dem Engagement der Kläger bei
der I beruhen.
Gutschriften über 418.642 DM für das Jahr 2001
wurden mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom 12. Juni 2003 zunächst
berücksichtigt. Der Beklagte führte hierzu aus,
dass beabsichtigt sei nach § 163 Satz 1 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen
im Veranlagungszeitraum 2001, dem Jahr der Insolvenzeröffnung
der C die gutgeschriebenen Erträge steuermindernd als negative
Einnahme zu berücksichtigen. Mangels Entstehens eines damit
einhergehenden negativen Gesamtbetrags der Einkünfte unterbliebe
eventuell ein Abzug nach näherer Maßgabe des § 10
d EStG nach 2000.
Im Übrigen wurden mit geänderten Einkommensteuerbescheiden
1996-2000 vom 12. Juni 2003 bzw. 1. Juli 2003 neben den sonstigen
Kapitaleinkünften die dargestellten Beträge berücksichtigt,
die in den Bescheiden angesetzten Einnahmen berücksichtigten
auch die sonstigen Einkünfte der Kläger aus Kapitalvermögen
in den Streitjahren. Der Beklagte ging dabei davon aus, dass es
sich um Einkünfte aus einer stillen Beteiligung der Kläger
an der C nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG gehandelt hat.
Gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996
bis 2001 legten die Kläger mit der Begründung
Einspruch ein, sie hätten bis 1998 nur steuerfreie Differenzgeschäfte
getätigt und ab 1999 nur Wertsteigerungen erzielt, die
nicht der Besteuerung zu unterwerfen wären. In der Folge
begründeten sie weiterhin, dass hinsichtlich der Anwendung
des Urteils des BFH im Verfahren VI R 36/04 (Urteil vom 28. Oktober
2008; Musterverfahren für das C-Schneeballsystem) im vorliegenden
Verfahren erhebliche Bedenken bestünden und dies auf der
Annahme einer stillen Gesellschaft durch das Gericht beruhe sowie
hinsichtlich der Frage der Steuerpflicht von Scheinrenditen, dem
Vorliegen der Novationsvoraussetzungen und wegen der Nichtbeachtung
des Verbraucherschutzgedankens der Makler- und Bauträgerverordnung. Der
Streitfall sei nicht mit dem Sachverhalt des Musterverfahrens identisch.
Bei der C sei von mangelnder Leistungsfähigkeit auszugehen
gewesen. Wie im Urteil des BFH vom 16. März 2010 (III R 4/07) seien
auch im Streitfall Auszahlungsverlangen keinesfalls komplikationslos vonstatten
gegangen. Da die C Kapitalertragsteuer nicht abgeschöpft
habe, seien höhere Scheinrenditen angefallen, was zur doppelten
Besteuerung desselben Kapitals geführt habe.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2011 wurden die Einsprüche gegen
die Bescheide der Jahre 1996 bis 2000 als unbegründet zurückgewiesen. Der
Beklagte verwies hierzu auf die Entscheidung des BFH vom 28. Oktober 2008
(VIII R 36/04).
Diese Entscheidung sowie die vorherige Entscheidung des Finanzgerichtes
hätten bis 1998 steuerfreie Differenzgeschäfte
verneint. Die Entscheidungen hätten die Annahme einer typisch
stillen Gesellschaft an dem Handelsgewerbe der C bestätigt.
Die vermeintliche Übertragung des Kapitals auf den I Pool
hätten sie als unbeachtlich angesehen. Dem Streitfall liege
ein mit der damaligen Entscheidung weitgehend identischer Sachverhalt
zu Grunde. Die Kläger hätten keine Umstände dargelegt,
die auf bedeutsame Abweichungen hinweisen würden. Der Verbraucherschutzgedanke
der MaBV sei auch im Verfahren des BFH schon Gegenstand der Argumentation
gewesen. Die Verordnung regele die zivilrechtlichen Verhältnisse
zwischen den Anlegern und der Kapitalanlagegesellschaft sowie Kontrollmaßnahmen
durch unabhängige Wirtschaftsprüfer. Für
das Besteuerungsverfahren seien sie ohne Bedeutung, da das pflichtwidrige
Verhalten der C im Sinne der Verordnung nichts daran ändere,
dass nach dem tatsächlichen Geschehen die Voraussetzungen
des § 20 Abs. 1 Nummer 4 EStG erfüllt worden seien.
Das Urteil des BFH AZ: III
R 4/07 habe bei den Novationsvoraussetzungen im Bezug
auf die Frage der Leistungsbereitschaft des Schuldners Klarstellungen
gebracht. Die unbedingte Leistungsbereitschaft der C sei bereits
im Musterverfahren bestätigt worden. Etwas anderes hätten
die Kläger nicht vorgetragen. Die unterbliebene Abzugsverpflichtung
für die Kapitalertragsteuer führe nicht dazu,
dass geringere als die gutgeschriebenen Renditen der Besteuerung
zu Grunde zu legen seien. Auch hier sei der tatsächliche
Sachverhalt entscheidend.
Eine Entscheidung über den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2001
unterblieb im Hinblick auf eine mögliche Korrektur für
2000 im Rahmen der von den obersten Finanzbehörden des
Bundes und der Länder zugesagten Billigkeitsmaßnahme,
da ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren (Änderung nach § 10
d EStG) anstehe.
Mit ihrer Klage hiergegen wegen Einkommensteuer 1996 bis 2000
tragen die Kläger vor, weder aus dem Vermögen
der C noch der I seien Zahlungen an sie bewirkt worden. Die C habe
auf strenge Trennung ihres Firmenvermögens von Anlagegeldern
geachtet. Ihr Geschäftsführer habe die Gelder
veruntreut. Die Gelder seien von den Klägern auf ein Treuhandkonto überwiesen
worden. Hierzu werde verwiesen auf die Broschüre „Futures-Report” vom
10. April 1987. Für die Terminkontrakte oder ihre spätere
Fondsbeteiligung seien ihnen die Entwicklungen monatlich mitgeteilt
worden. Sie hätten zu keinem Zeitpunkt zweifeln müssen,
dass die Firma nicht als Finanzportfolioverwalter Warentermingeschäfte
oder Fondsanlagen ausführe. Das Finanzamt sei nicht in der
Lage, die der Besteuerung zu Grunde liegenden Unterlagen vorzulegen.
Es akzeptiere eine „Betrügerbuchhaltung” als
richtig. Die Kläger seien nicht in der Lage, das relevante
Zahlenmaterial nachzuvollziehen. Die C hab sich mit der Vermittlung
von Kapitalanlagen beschäftigt, wofür eine gewerberechtliche Erlaubnis
(§ 34c GewO) erforderlich gewesen sei. Sie habe aufgrund
ihres Geschäftsbetriebes der Verordnung über die
Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater,
Bauträger und Baubetreuer (MABV) unterlegen. Damit seien
die Gelder nicht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäftes übergegangen.
Die Verordnung verwirkliche den aktiven Verbraucherschutz, dieser
werde ad absurdum geführt, würde das Finanzamt die
Kläger neben dem für sie entstandenen Schaden
noch durch die Besteuerung von Scheingewinnen schädigen.
Die Rechtsstellung des Kunden würde damit derartig vom
Gedanken der Verordnung abweichen, dass sie nicht mehr mit den Motiven
des Gesetzgebers vereinbar sei. Auch die MaBV sei Element der öffentlich-rechtlichen
Rechtsordnung, die vom BFH gewählte Konstruktion einer
stillen Beteiligung stünde dann im krassen rechtswidrigen
Widerspruch zu ihren Bestimmungen. Die Kläger hätten
sich an der Broschüre „Unser Wissen-Ihr Erfolg” orientiert.
Auf diese werde verwiesen (Platz 145-157 der Prozessakten). Darin
werde insbesondere bestimmt, dass das Kapital keinesfalls der C
zufließe, sondern es bei Brokerhäusern deponiert
werde. Es sei ein Treuhandverhältnis zwischen den Klägern
und der C begründet worden. Anhand der Pflichten der Beteiligten
ergäben sich Merkmale der Treuhand. Diese sei von den Klägern
gewollt gewesen.
Vor jeder steuerrechtlichen Bewertung ergebe sich ein gewisses
Unbehagen bei der Besteuerung von stehengelassenen Scheinrenditen
eines Schneeballsystems. Die vom BFH im „C-Musterfall” aufgestellten
Grundsätze würden durch sein Urteil vom 16. März
2010 (VIII R 4/07)
in einem Punkt modifiziert. An der Leistungsbereitschaft des Betreibers
fehle es, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Kunden hin die
sofortige Auszahlung ablehne und stattdessen über anderweitige
Zahlungsmodalitäten verhandele. Im Streitfall seien die
Feststellungen zur tatsächlichen Leistungsfähigkeit recht
dürftig. Das Schneeballsystem habe kurz vor dem Zusammenbruch gestanden.
K habe private Habe verwertet, um Liquidität zu schaffen.
Am 26. September 2000 hätten die Kläger eine Rückzahlung
in Höhe von 30.000 $ angefordert, nach zwei oder
drei Wochen hätten sie immer noch keinen Scheck erhalten
und telefonisch Kontakt zur C-Verwaltung in S aufgenommen. Dort habe
man dies mit organisatorischen Problemen et cetera begründet.
Erst nach sechs Wochen hätten sie den gewünschten
Scheck erhalten.
Für die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Novation
trage das Finanzamt die Darlegungs- und Feststellungslast. Es sei
nicht darauf abzustellen, dass im singulären Einzelfall
tatsächlich eine Auszahlung hätte bewirkt werden
können. Ein Zufluss im Wege der Novation liege nur vor,
wenn neben der Gutschrift auf dem Konto des Kunden auch eine Wiederanlageentscheidung
getroffen werde. Die Novation müsse Folge der Ausübung
der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers über
den Gegenstand der Altforderung sein. Liege die Novation in seinem
Interesse impliziere dies die Verfügungsmacht über
die Altforderung. Dies sei aus Sicht des BFH inkonsequent. Bei konsequenter Umsetzung
seiner Grundsätze müsste bereits der erstmalige
Ausweis auf einem Konto zum Zufluss führen, ohne Wiederanlageentscheidung.
Durch die Rechtsprechung des BFH sei der Zufluss nicht nur maßgeblich
für die Bestimmung des Besteuerungszeitraums, sondern werde
in zweifelhafter Vermengung der Regelungsgegenstände auch
zur Begründung eines Besteuerungsgegenstandes genutzt.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 vom 1. Juli 2003 sowie
1998, 1999 und 2000 vom 12. Juni 2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom
22. Februar 2011 dahin zu ändern, dass Renditen aus solchen
Kapitalanlagen, die über die Firma C GmbH vermittelt worden
sind, nicht als Kapitaleinnahmen aus einer stillen Beteiligung bei
den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen
sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt hierzu vor, zur Problematik der Besteuerung
der C-Scheinrenditen (einschließlich der Auslegung des
Vertragsverhältnisses und des Vorliegens der Novationsvoraussetzungen)
liege mit dem Urteil vom 28. Dezember 2008 (VIII R 36/04, Bundessteuerblatt
II 2009, 190) höchstrichterliche Rechtsprechung
vor. Die Kläger hätten keinerlei Aspekte oder
Unterlagen vorgelegt, aus denen sich nennenswerte Abweichungen zu
dem Sachverhalt ergäben, der dem oben genannten Verfahren
zu Grunde gelegen habe. Die Vertragsunterlagen der C sowie der Zeichnungsprospekt
des I Pool hätten schon im damaligen Verfahren vorgelegen.
Die Broschüre „Unser Wissen-Ihr Erfolg” sei
im Jahre 1990 aufgelegt worden, der darin geschilderte Geschehensablauf
sei nicht durchgeführt worden. Auch diese Schrift sei in
einem früheren Verfahren bereits bekannt gewesen. Die mit
der Klagebegründung herausgestellten Aussagen der Broschüren stimmten
im Wesentlichen mit den Vertragsbestimmungen des C-Anlagevertrages überein.
Der Prospekt sei erst im Juni 2001 aufgelegt worden, die auf den 4.
Januar 1999 rückdatierte Umschreibung auf den Intervelas
Pool sei aber im Dezember 1999 oder Januar 2000 erfolgt. Da der
Prospekt gefehlt habe und aus dem Registrierungsformular der eigentliche
Vertragspartner sowie die konkrete Beteiligungsstruktur nicht erkennbar
gewesen seien, ergebe sich, dass es den Klägern nicht auf
eine ganz bestimmte Vertragskonstellation angekommen sei. Der Beklagte
habe zu jeder Zeit die Auffassung vertreten, dass die C der Vertragspartner
der Anleger gewesen und der Pool lediglich zur Erweckung eines bestimmten
Scheins ohne eigene wirtschaftliche Betätigung zwischengeschaltet worden
sei. Der K sei als Organ der C gegenüber den Kunden aufgetreten.
Den Geschäftskontrakt habe der Vermittler N hergestellt,
diesem sei jeweils der Anlagebetrag übergeben und an die
C weitergeleitet worden. Diese Tatsachen belegten, dass das veruntreute
Vermögen der C zuzurechnen gewesen sei. Eine Überweisung
des Anlagebetrags nach Umschreibung auf den Pool sei nicht erfolgt.
Der Gedanke des § 4 MaBV gehe nicht so weit, dass dadurch
Vorschriften wie § 38 AO oder § 2 Abs. 1 EStG
außer Kraft gesetzt würden, auch nicht bei strafbaren
Handlungen, welche zur Erfüllung steuerlicher Tatbestandsmerkmale führten.
Die Pflichten aus der MaBv für Anlageberater führten
nicht dazu, dass ein fingierter statt des tatsächlich verwirklichten
Sachverhaltes der Besteuerung zu Grunde gelegt würde. Die
Vertragspartner hätten unabhängig von der MaBV andere
Vertragsverhältnisse als ein Treuhandverhältnis
eingehen können. Fraglich sei daher, ob für die
im Innenverhältnis bestehende stille Gesellschaft die Verordnung
anwendbar sei. Die C habe trotz tatsächlich hoher Auszahlung
an die Anleger im Zeitraum 1999 bis Oktober 2001 über ausreichende
Gelder verfügt, um leistungsfähig und leistungsbereit
zu sein. Auf die Zahlen im Musterverfahren werde verwiesen. In den
Streitjahren habe zu keinem Zeitpunkt die Gefahr eines Zusammenbruchs
bestanden. Organisatorische Probleme bei Auszahlungsbegehren, wie
in 2000 von der Mitarbeiterin der C Frau J. vorgeschoben, hätten
im Einzelfall tatsächlich Grund für eine spätere
Auszahlung sein können. Hierin bestehe keine Besonderheit
zu ehrlich wirtschaftenden Unternehmen. Auch bei diesen komme es
zu ungewollten Verzögerungen der Zahlungsabwicklung. Daraus
lasse sich keine mangelnde Leistungsbereitschaft oder -fähigkeit
ableiten. Der Hinweis, die C habe in den Streitjahren kurz vor dem
Zusammenbruch gestanden und sei auf private Einlagen des K angewiesen gewesen,
sei nicht stichhaltig. Dies basiere auf einer Begebenheit Anfang August
1998, welche zu einer kurzen Zahlungsstockung von wenigen Wochen geführt
habe. Dies habe K durch den Einsatz eigener Mittel behoben, er habe somit
nicht mit einem Zusammenbruch gerechnet. Bereits Ende August 1998 sei
wieder allen Auszahlungsverlangen nachgekommen worden. In der Zeit vom
9. Juli 1998 bis zum 27. August 1998 habe die C keine Abrechnungen erstellt,
folglich sei eine wirksame Novation nicht erfolgt.
Hierzu tragen die Kläger noch vor, der BFH habe sich
im Musterverfahren nicht mit der grundlegenden Problematik zwischen
der MaBV und den steuerrechtlichen Bestimmungen auseinandergesetzt
oder auseinandersetzen wollen. Der K habe zweifellos den Bestimmungen
der MaBV unterlegen. Insoweit wollten die Kläger keinen „fingierten” Sachverhalt
der Besteuerung unterwerfen. Fraglich seien die rechtlichen Konsequenzen
der bestehenden Tatsachen. Es dürfe den Klägern
nicht zum Nachteil gereichen, dass die C den klaren Bestimmungen
zuwider gehandelt habe und alle staatlichen Kontrollinstanzen bei
ihren Aufsichts- und Kontrollverpflichtungen versagt hätten.
Die Regelungen der MaBV seien dazu bestimmt, das Vertragsverhältnis
der Parteien dahingehend vorzuprägen, dass die Konstruktion
einer stillen Beteiligung gar nicht denkbar sei. Für die
stille Beteiligung hätte das Eigentum an den Anlagegeldern auf
die C übergehen müssen, was mit den Bestimmungen
der MaBV unvereinbar sei. Aus Sicht der Kläger könne
von einer stillen Beteiligung nicht ausgegangen werden, insoweit
sei eine Steuerbarkeit auf der Grundlage einer solchen Beteiligung
nicht gegeben. Die stille Beteiligung sei wegen Verstoßes
gegen die MaBV nichtig. Deren Bestimmungen seien nicht disponibel.
Hierzu werde auf die Rechtsprechung verwiesen (Urteil des OLG Düsseldorf
vom 14. April 2010, I-15
U 1/09; Urteil des BGH vom 12. April 2011, II ZR 197/09).
Die Entscheidung zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen der C
sein durch die genannte Informationsbroschüre sowie den
I-Prospekt motiviert gewesen. Sie seien Grundlage der Beratung durch
N gewesen.
Mit seiner Entscheidung vom 22. September 2010 (II R 62/08, BFH/NV
2011, 7) bewerte der 2. Senat des BFH die Zahlungen eines
Anlagebetrügers an die betrogenen Steuerpflichtigen unabhängig
von dem vom Schuldner angegebenen Zahlungsgrund als Rückzahlung
des Kapitals. Da der Betrüger von Anfang an keine Überschüsse
habe erzielen wollen und die Ertragszahlungen aus der Substanz erfolgt
seien, hätten die Anleger zivilrechtlich keine Ansprüche
auf Ertragszahlungen. Sie seien daher als Erfüllung von
Rückzahlungsansprüchen zu bewerten. Wenn eine
Schuld tatsächlich nicht bestehe, könne der Schuldner
auch nicht die Tilgung einer bestimmten Schuld nach § 366
Abs. 1 BGB bestimmen. Dies passe nicht zur Rechtsprechung des 8.
Senates. Der 2. Senat vertrete die Auffassung, dass eine gegen einen
Anlagebetrüger gerichtete Forderung nicht mit ihrem Nennwert
sondern mit einem darunter liegenden Wert (eventuell auch ohne Wert)
zu bewerten sei. Sei eine Verbindlichkeit für Zwecke der
Vermögensteuer mit 0 DM/€ zu bewerten,
dürfte der entsprechend Schuldner auch einkommensteuerrechtlich
kaum als leistungsfähig zu bezeichnen sein.
In der Literatur werde die Auffassung vertreten, dass eine Forderung
wie ein geldwertes Gut im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG zu
bewerten sei. § 11 EStG stehe in engem Regelungszusammenhang
mit diesem Paragraphen. Bei den Einkünften werde zwar nicht
die Forderung sondern erst der Zufluss des geschuldeten Geldbetrags
erfasst. Ausnahmsweise stelle aber auch der Zufluss einer Forderung
eine Einnahme dar. Ob es sich bei der Novation um einen solchen
Sonderfall handele, seit der Rechtsprechung des BFH nicht klar zu
entnehmen. Dies sei aber zu bejahen. In Anlagebetrugsfällen
vereinbarten die Beteiligten eine Novation, an die Stelle der Geldzahlungsschuld
trete an Erfüllungs Statt (§ 164 Abs. 1 BGB) die
Erhöhung des Beteiligungskapitals. Es gebe keine Verkürzung des
Leistungsweges sondern nur eine Leistung im Sinne der erhöhten
Beteiligung. Den Anlegern seien nicht Zinsen sondern eine Kapitalforderung
als geldwertes Gut zugeflossen. Diese sei zu bewerten, in Fällen
wie dem Streitfall regelmäßig wegen der Zahlungsunfähigkeit
des Schuldners mit 0 DM/€.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Im Streitfall handelt es sich wegen der Frage der Steuerbarkeit
und -pflicht der tatsächlich ausgezahlten sowie gutgeschriebenen
Erträge um solche, die nach den vom BFH in dem Musterverfahren
(Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04, Bundessteuerblatt
II 2009, 190) aufgestellten Grundsätzen als stille
Beteiligung der Kläger an der C GmbH zu werten sind, mit
entsprechenden Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr.
4 EStG.
Der Annahme steuerpflichtiger Einkünfte aus einer stillen
Beteiligung aufgrund von Zahlungen der C als Schuldnerin steht die
Begründung eines Treuhandverhältnisses zwischen
dieser und den Klägern nicht entgegen.
Ebenso wenig steht einer Besteuerung nach § 20 Abs.
1 Nr. 4 EStG entgegen, dass verbraucherschützende Regelungen
die Bildung einer Innengesellschaft verhinderten. Auch die Ausführungen
der Kläger zu den Voraussetzungen einer den Zufluss nach § 11
EStG bewirkenden Novation der ihnen gutgeschriebenen Erträge
durch Stehenlassen und Anwachsen ihrer Kapitalanlagen sowie zu der Bewertung
dieser Zuflüsse geben keinen Anlass, von der Annahme von
Kapitaleinkünften in Höhe der von der C ausgewiesenen
Beträge abzusehen.
Mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28. Oktober 2008
(VIII R 36/04, Bundessteuerblatt
II 2009, 190) ist für die von dem K als Gesellschafter
und Geschäftsführer der C GmbH unter deren Namen
vertriebenen Kapitalanlagen geklärt, dass es sich bei der
den Anlegern angebotenen Anlageform um eine stille Beteiligung im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nummer 4 EStG gehandelt hat.
Nach dem Urteil setzt eine stille Gesellschaft nach dem HGB den
vertraglichen Zusammenschluss zwischen einem Unternehmensträger
(„Inhaber eines Handelsgeschäfts”) und
einem Anderen voraus, kraft dessen sich der Andere ohne Bildung
eines Gesellschaftsvermögens mit einer Einlage an dem Unternehmen beteiligt
und eine Gewinnbeteiligung erhält. Da die stille Gesellschaft
nur als Innengesellschaft existiert und nach außen hin
nicht in Erscheinung tritt, muss die Einlage nach § 230
HGB so geleistet werden, dass sie in das Vermögen des Inhabers
des Handelsgeschäfts übergeht; die Einlage wird
daher kein Gesamthandsvermögen. Ferner erfordert die stille
Gesellschaft einen gemeinsamen Zweck, was bedeutet, dass das gemeinsame
Streben zur Erreichung gemeinsamer Ziele im Vordergrund stehen muss.
Mit der Einigung auf den gemeinsamen Zweck werden die gemeinsamen
Vorstellungen der Parteien über Grundlagen und Ziele des
Vertrages zum Vertragsinhalt erhoben; diese dürfen indes
nicht mit den Motiven der Parteien für ihre Beteiligung
an der Gesellschaft vermengt werden. Letztlich unterscheidet daher
die „Gemeinsamkeit des Zwecks” die Gesellschaft
von den reinen Austauschverhältnissen.
Hierzu hat der BFH ausgeführt, dass der erkennende Senat
in dem damaligen Verfahren 2 K 1550/03 in revisionsrechtlich nicht
zu beanstandender Weise zutreffend von einer stillen Gesellschaft
ausgegangen ist. Dabei soll der Wortlaut der getroffenen Vereinbarung,
insbesondere die fehlende Erwähnung des Begriffs „stille
Gesellschaft” dem nicht entgegenstehen. Entscheidend ist,
was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben und ob dieser
-unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde- Vertragswille
dem objektiven Rechtsbild der (stillen) Gesellschaft entspricht.
Ergibt sich danach, dass sich die Vertragspartner zur Erreichung
eines gemeinsamen Zwecks verbunden haben und nicht lediglich jeweils
ihre eigenen Interessen verfolgen, so ist die Vereinbarung als Gesellschaftsvertrag
zu qualifizieren. Demzufolge hat der BFH die Annahme des erkennenden
Senats in der damaligen Entscheidung, dass die Verträge
zwischen den damaligen Klägern (wie auch der Kläger
im Streitfall) und der C dem gemeinsam verfolgten Zweck gedient
haben ein Handelsgewerbe durch die nach außen in Erscheinung
tretende C zu betreiben, ebenfalls bestätigt. Das von der
C betriebene Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB
wurde durch die (damaligen) Kläger zur Erreichung des gemeinsamen
Ziels in der Gestalt gefördert, dass sie der C auf unbestimmte
Zeit nicht unerhebliche Mittel als Kapital überließen,
mit dem diese ihre Handelsgeschäfte betreiben sollte.
Im Streitfall sind keine Umstände dafür erkennbar,
dass die Kläger sowie die C in Abweichung vom Sachverhalt
des damaligen Falles ihrer vertraglichen Bindung andere Regelungen
zu Grunde gelegt hätten oder aber das Ziel der Erwirtschaftung
von Renditen aus den Kapitalanlagen in anderer Weise als im Sachverhalt
des damaligen Verfahrens tatsächlich verfolgt worden wäre.
Für den damaligen Streitfall führte der BFH aus,
dass das überlassene Kapital zugleich den Gesellschafterbeitrag
sowie die stille Einlage der Kläger verkörpert
habe und in das Vermögen der C übergegangen sei.
Deren Beitrag zur stillen Gesellschaft bestand in der Übernahme
der Verpflichtung, die Handelsgeschäfte unter Einsatz des
von den Anlegern als stillen Gesellschaftern bereit gestellten Kapitals
zu betreiben.
Für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses
(in Form einer Risikogemeinschaft) spricht (sowohl im damaligen
Verfahren wie im Streitfall) insbesondere, dass den Anlegern eine
erhebliche Erfolgsbeteiligung (70 % des Gewinns erhielten
laut den auch von den Klägern akzeptierten Vertragskonditionen
der C in deren „Antrag auf Kontoeröffnung und
Kontoführung” die Kläger, 30 % die
C) an den Geschäften zugesagt war und sie überdies
bis zur Höhe ihres Kapitals an den Verlusten aus den getätigten
Handelsgeschäften beteiligt waren. Die Kapitalanlagen auch
der (jetzigen) Kläger beinhalteten daher sowohl erhebliche
Gewinnchancen als auch beträchtliche Risiken, die nicht
nur in der erwähnten Verlustbeteiligung, sondern auch im
Fehlen jeglicher Sicherheit begründet waren. Eine derartige
Risikogemeinschaft, vor allem die Vereinbarung der Verlustbeteiligung,
bildet ein typisches Merkmal eines Gesellschaftsverhältnisses.
Aufgrund der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Erfolgsbeteiligung hat
der BFH auch die Auffassung des erkennenden Senats bestätigt,
dass sowohl die damaligen Anleger als auch die C ein Interesse am
Unternehmenserfolg der Gesellschaft hatten. Anderes gilt auch nicht
für die von den Klägern eingegangenen Verpflichtungen
gegenüber der C. Der Antrag auf Eröffnung eines
Kontos mit den beigefügten Vertragskonditionen im Streitfall
entsprach nach wie vor denjenigen, den die damaligen Kläger
im Verfahren des BFH bzw. alle anderen 2800 Anleger unterschrieben
hatten. Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund der von den jetzigen
Klägern vorgelegten Broschüre „Unser Wissen-Ihr
Erfolg”. Unabhängig von den darin genannten Ausführungen über die
so genannten C-Terminkontrakte wird auch in dieser Informationsschrift festgehalten,
dass wiederum der C 30 % des erwirtschafteten Gewinns zustehen sollten.
Hierin manifestiert sich der wesentliche gemeinsame Zweck der stillen Gesellschaft,
zu deren Zweck die Kläger der C 50.000 DM Geld überließen. Ungeachtet
weiterer Ausführungen in der vorliegenden Entscheidung
haben die Kläger bereits mit diesem gemeinsamen Zweck nicht
das Ziel verfolgt, der C Geldmittel zur Verfügung zu stellen,
damit diese (ohne eigene Gewinnbeteiligung oder Risiko!) im Namen
und auf Rechnung der Kläger Termingeschäfte über
Brokerhäuser abwickeln sollte.
Weiterhin führt der BFH in seiner Entscheidung (VIII R 36/04)
aus, dass fehlende Kontrollrechte der Anleger in dem System der C
nicht gegen ein Gesellschaftsverhältnis sprechen.
Er bestätigt sodann die Entscheidung des erkennenden
Senats als Vorinstanz, dass die 1999 auf Veranlassung der C erfolgte
Umschichtung der Kapitalanlagen auf den „I Pool” nichts
an der steuerlichen Bewertung des Vertragsverhältnisses
geändert habe. Der dieser Schlussfolgerung zu Grunde liegende Sachverhalt
ist auch im Streitfall identisch mit dem vom BFH entschiedenen Falle.
Nach wie vor konnte die C aufgrund eigener Entscheidungskompetenz über
die Anlagen der Kläger verfügen und ihnen Abrechnungen
erteilen. Der BFH lässt es dabei offen, ob aufgrund des
(auch im hiesigen Streitfall) nicht datierten Formblattes des „I
Pools” eine rechtlich wirksame Umschichtung der Kapitalanlagen
erfolgt ist und wenn ja, mit welchem Inhalt. Hinsichtlich aller geschädigten
Anleger der C gilt, dass sich nach dieser Umschichtung an dem tatsächlichen
Geschehensablauf nichts änderte. Die diesbezügliche
tatrichterliche Überzeugungsbildung stellt nach Aussage
des BFH keinen Verstoß gegen die Verfahrensordnung, die
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze dar. Wegen
des identischen Geschehensablaufes im Streitfall sind daher die
Grundsätze des BFH auch auf diesen übertragbar.
Mit seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2008 (VIII R 36/04)
teilt der BFH sodann auch die Auffassung des erkennenden Senates,
dass es sich bei allen getätigten Anlagen der damaligen
Kläger (sowie im Ergebnis aller insgesamt 2800 Anleger)
bei der C nicht um Treuhandverhältnisse im Sinne des § 39
Abs. 2 Nummer 1 AO gehandelt habe. Jedenfalls konnte er den tatrichterlichen
Feststellungen im damaligen Urteil keinen Verstoß gegen
die Verfahrensordnung, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze
entnehmen.
Aufgrund des tatsächlichen Geschehensablaufes, der Übergabe
des Anlagebetrages von 50.000 DM in bar an einen Vermittler der
C, der Gewinnabrede hinsichtlich erwirtschafteter Renditen sowie
der fehlenden tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten
der Kläger im Streitfall sind die Grundsätze des Urteils
vom 10. Februar 2004 (2
K 1550/03, Juris Dokument) auf den vorliegenden Fall
zu übertragen. Im damaligen Urteil wurde hierzu ausgeführt:
„Bei dieser Bewertung ist, wie die Kläger zutreffend
feststellen, auf den Willen zum Abschluss konkreter rechtsgeschäftlicher
Vereinbarungen abzustellen. Entscheidend für eine Besteuerung
sind diejenigen Tatbestände, die objektiv verwirklicht
wurden (§ 38 AO).
Danach hat im Streitfall seitens der Kläger der Wille
bestanden, die Anlagen bei der C GmbH in der letztlich verwirklichten
Form zu tätigen. Soweit durch diesen Willen steuerliche
Folgen ausgelöst worden sind, sind andere diesbezügliche
Motive bei Abschluss der Vereinbarungen unbeachtlich. Nach dem wirtschaftlich
Gewollten und der tatsächlichen Ausgestaltung haben die
Kläger der C Geld überlassen, damit diese Terminkontrakte
auf eigene Rechnung tätigt und daraus Gewinne erwirtschaftet,
wobei es den Anlegern nicht auf eine bestimmte Anlage, sondern auf
eine hohe Rendite ankam.
Entgegen der Auffassung der Kläger wird dabei im Folgenden
nicht darauf abgestellt, dass sie bei Verwirklichung der steuerlich
relevanten Vorgänge mit Wissen und Wollen bezüglich
des von dem K verwirklichten betrügerischen Schneeballsystems
gehandelt haben. Etwaige geheime Vorbehalte des Anbieters der Kapitalanlage
sind, sofern der Anleger hiervon keine Kenntnis besitzt, weder zivilrechtlich
(§ 116 BGB) noch - weil es insoweit auf das von den Parteien
nach außen hin erkennbar gewordene wirtschaftlich Gewollte
ankommt - einkommensteuerrechtlich von Belang.
Im Streitfall hat es sich bei den Kapitalanlagen der Kläger
um eine typische stille Gesellschaft nach § 230 des Handelsgesetzbuchs
(HGB) gehandelt, womit sie Einkünfte i.S. von § 20
Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt
haben.
...
Dabei sprechen für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses
eine hohe Erfolgsbeteiligung an den betriebenen Geschäften
und die Verpflichtung, Verluste der betreffenden Geschäfte
mit zu tragen.
...
Im Streitfall handelt es sich um typische stille Gesellschaften
i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 des Einkommensteuergesetzes
(EStG). Anhaltspunkte für das Vorliegen von atypischen
stillen Gesellschaften und damit von Mitunternehmerschaften i.S.
von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bestehen nicht. So haben die Vertragsbeteiligten
namentlich nicht vereinbart, dass die Anleger - über die Beteiligung
am laufenden Geschäftsergebnis hinaus - schuldrechtlich
am Geschäftsvermögen (an dessen stillen Reserven)
partizipieren und ihre Kontroll- und Mitwirkungsrechte über
die in § 233 HGB vorgesehenen Befugnisse hinaus gehen und
etwa denen eines Kommanditisten i.S. von §§ 164
und 166 HGB entsprechen sollten.
Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung kann ein Treuhandverhältnis
nur dann der Besteuerung zu Grunde gelegt werden, wenn es zum einen
im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart und zum anderen vereinbarungsgemäß durchgeführt
worden ist. Es muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Treuhänder
in dieser Eigenschaft - und nicht für eigene Rechnung -
tätig geworden ist (BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, Bundessteuerblatt
II 1998, 152, 156). Dem Treuhänder wird nach außen
hin eine Rechtsstellung eingeräumt, die er intern nur beschränkt
ausüben soll und die auch über intern verfolgte
Zwecke nicht hinaus geht. Der Treuhänder soll nur insoweit
seine Rechtsstellung ausüben, als es der Zweck des Treuhandverhältnisses
erfordert. Dem Treuhänder wird also durch den Treugeber
eine Rechtsmacht eingeräumt, die im Innenverhältnis durch
den Treuhandvertrag begrenzt ist. Zur Treuhandabrede gehört
u.a. die Möglichkeit des Treugebers, Weisungen hinsichtlich
des nach außen hin dem Treuhänder zustehenden
Wirtschaftsgutes zu erteilen, Abrechnung und Rückübertragung
zu verlangen. Der Treugeber muss das Treuhandverhältnis
beherrschen (tatsächliche Sachherrschaft). Der Treuhänder
muss ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers
handeln. Das Treuhandverhältnis darf nicht einfach fingiert
werden. Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis
tatsächlich besteht, ist ein strenger Maßstab
anzulegen. Es setzt also Vereinbarungen und tatsächliche
Beziehungen voraus, wobei auf deren materiellen Gehalt abzustellen
ist, aus denen sich, insbesondere für den Streitfall, eindeutig
ergibt:
Abhängigkeit des Treuhänders
von Weisungen des Treugebers sowie Handeln des Treuhänders
im fremden Interesse, und zwar eindeutig erkennbar
Tatsächliche Buchführung, aus der
sich eine klare Trennung von Treugut und Eigenvermögen
ergibt, in der Bilanz nachvollziehbar erkennbar durch Ausweis als
Treuhandvermögen (die bloße Vereinbarung, das
Eigentum als Treuhandeigentum zu besitzen, genügt nicht)
Zu Weisungsabhängigkeit:
Von einer derartigen Rechtsbeziehung eines Treuhandverhältnisses
ist im Streitfall nicht auszugehen, da die Kläger weder
aufgrund der getroffenen Vereinbarungen noch tatsächlich
als potentielle Treugeber durch bindende Weisungen an die C als
Treuhänder die tatsächliche Sachherrschaft über
die Anlagebeträge nach deren Übergabe ausgeübt
haben. Allein die C hatte während der Dauer der Überlassung