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  • 31.05.2013

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 14.03.2012 – 2 K 1328/11

    1. Zu den Voraussetzungen für
    die Annahme einer stillen Gesellschaft:


    Für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses
    (in Form einer Risikogemeinschaft) spricht insbesondere, wenn den
    Anlegern eine erhebliche Erfolgsbeteiligung an den Geschäften
    zugesagt wird und sie überdies bis zur Höhe ihres
    Kapitals an den Verlusten aus den getätigten Handelsgeschäften beteiligt
    werden. Die Kapitalanlagen beinhalten damit sowohl erhebliche Gewinnchancen
    als auch beträchtliche Risiken, die nicht nur in der erwähnten
    Verlustbeteiligung, sondern auch im Fehlen jeglicher Sicherheit
    begründet sind. Eine derartige Risikogemeinschaft, vor
    allem die Vereinbarung der Verlustbeteiligung, bildet ein typisches
    Merkmal eines Gesellschaftsverhältnisses.


    Gedanken des Verbraucherschutzes stehen der Annahme einer stillen Gesellschaft
    nicht entgegen.


    2. Zum Zufluss von Kapitalerträgen
    bei Novation:


    Bei Wiederanlage von Erträgen liegt ein Zufluss vor,
    solange die Anleger tatsächlich die Wahl haben, sich die
    Erträge auszahlen zu lassen.


    3. Zur Annahme eines Treuhandverhältnisses:

    Ein treuhänderisches Halten von Kapitalbeteiligungen
    durch den Initiator des Schneeballsystems kann nicht angenommen
    werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit
    von Weisungen der Anleger hinsichtlich der Gestaltung der Anlagen
    vorliegen und das angebliche Treugut in den Bilanzen des angeblichen
    Treuhänders nicht dargestellt ist.


    Tatbestand

    Streitig ist die einkommensteuerliche Berücksichtigung
    von Erträgen, die aus einer in betrügerischer
    Absicht im Rahmen einer als Schneeballsystem betriebenen Kapitalanlage
    gezahlt worden sind.


    Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, §§ 26,
    26b EStG. Der Kläger hat - neben den hier streitigen Einkünften
    - solche aus nichtselbständiger Arbeit. Seit dem Jahre
    1992 standen sie in Geschäftsbeziehungen zu der Firma C
    GmbH (im Folgenden: C).


    Die C wurde 1985 gegründet. Gegenstand des Unternehmens
    war die Unternehmensberatung und Vermittlung von Kapitalanlagen.
    Alleiniger Gesellschafter/Geschäftsführer
    war seit Februar 1986 Herr C. K. (in der Folge K). Am 1. Oktober
    2001 wurde eine weitere Person als Geschäftsführer,
    Frau U. L. (damals J.) bestellt. Im Laufe des Oktober 2001 wurde
    durch Ermittlungsmaßnahmen gegen die C GmbH und Anordnung
    der Untersuchungshaft gegen K bekannt, dass ein Ermittlungsverfahren
    gegen diesen wegen des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz
    eingeleitet worden war. Am 2. November 2001 wurde das Insolvenzverfahren über
    das Vermögen der C eröffnet. K wurde wegen Betruges
    zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er ist
    mittlerweile verstorben.


    Insgesamt warb die C ca. 2.800 Kunden als Kapitalanleger an,
    wobei durch den wichtigsten Vermittler, den gelernten Maschinenbauschlosser
    E. N. (im Folgenden: N), im Raum B ca. 2000 Anleger geworben wurden.
    Die C betätigte sich nach der Darstellung K?s
    mit der Vermittlung von Kontrakten im Termingeschäft (angeboten
    als nichtsteuerbare Differenzgeschäfte) und später
    innerhalb der I-Pools mit Währungs- und Devisenfutures,
    also mit Finanzterminkontrakten an verschiedenen US-Börsen.
    Bis 1998 wurden zum Teil reale Termingeschäfte von der
    C abgewickelt. Nach den Feststellungen im Ermittlungsverfahren gegen
    K handelte es sich in den Jahren 1993 bis 1998 um ein Handelsvolumen
    in Höhe von insgesamt 8 Millionen US-Dollar. Soweit tatsächlich
    Börsentermingeschäfte durch die C getätigt
    wurden, erfolgte dies bis 1993 durch das Brokerhaus D. Nach K?s
    Angaben konnte sie durch Börsentermingeschäfte
    bis 1993 einen Gewinn in Höhe von 1 Million US-Dollar realisieren.
    Nach Schließung des Büros dieses Brokerhauses
    wurden die Geschäfte über das Brokerhaus P fortgesetzt.
    K eröffnete bei dem Brokerhaus P im Jahre 1993 zwei Konten
    auf die C GmbH. Dies waren ein sog. Aktien- bzw. Commoditykonto
    und ein Konto, auf dem Treasury Bills verbucht wurden. Für
    beide Konten hatte ausschließlich K Kontovollmacht. Es
    handelte sich jeweils um ein sog. „Omnibuskonto”,
    für das keine Unterkonten bestanden. Allein K traf über dieses
    Konto Anlageentscheidungen. Durch Verluste des Jahres 1993 auf Grund
    von Fehlentscheidungen wurden sowohl erwirtschaftete Gewinne als auch
    angelegte Kundengelder größtenteils aufgebraucht.
    K begann daraufhin, zur Vertuschung der Verluste Abrechnungen zu
    fingieren. Es wurden von Anlegern vereinnahmte Anlagegelder im Rahmen
    eines Schneeballsystems an diese als Rendite ausgezahlt. Dies erfolgte
    zwischen 1993 und 1998. Mitte 1998 wurden letztmals über
    das Brokerhaus P Börsengeschäfte durch die C durchgeführt. Nach
    1998 hat K keinerlei Handel mit Brokerhäusern mehr betrieben
    und sämtliche Vorgänge, die reale Geschäfte
    vortäuschen sollten, fingiert. Im Jahre 1998 kam es wegen
    geplanter Änderung der Steuergesetze ab 1999 zu erheblichen Rückforderungen
    seitens der Anleger. Diese mussten durch Privateinlagen (Verkauf
    eines Fahrzeugs und Beleihung mehrerer Lebensversicherungen) befriedigt
    werden. Bereits mit Wirkung ab 1998 fand eine Novellierung des Kreditwesengesetzes
    statt, auf Grund derer nicht allein das Einlagegeschäft,
    als typisches Bankgeschäft, sondern auch Finanzdienstleistungen
    einer Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
    bedurft hätten. Um eine nach vorläufiger Erteilung
    der Genehmigung anstehende Prüfung zu umgehen, strebte
    K nunmehr das Angebot von Finanzinnovationen an, die über
    einen Fonds im Ausland abgewickelt werden sollten. Den Anlegern
    gegenüber wurde dies mit geänderten inländischen
    Regeln zur Besteuerung der angeblich durchgeführten Geschäfte
    der C begründet. Im Laufe des Jahres 1999 wurden die Kläger
    veranlasst, ihre Anlagen auf einen sogenannten „I Pool” der „I
    Incorporation” zu übertragen. Sämtliche
    Anteile dieser Gesellschaft gehörten K unter Zwischenschaltung
    zweier von ihm erworbener und mittels Generalvollmacht geführter
    US-Briefkastenfirmen, der US A Incorporation und der I Incorporation.
    Das Aktienkapital der I Incorporation in Höhe von 1 Million
    Dollar wurde durch Kapitalanlagegelder der Kunden aufgebracht. Im
    Rahmen dieser Umschichtung forderte K die Anleger auf, eine auf
    den 4. Januar 1999 datierende auf den Beginn des Jahres 1998 rückwirkende
    Umschreibung ihrer Kapitalanlagen vorzunehmen. In der Anfangsphase
    der Umstellung auf den I Pool wurden die Kundengelder auf ein Konto
    der Sparkasse S überwiesen. Es handelte sich um ein Konto,
    dass als sog. „Währungsdifferenzkonto” der
    C am 1. Oktober 1991 von K eröffnet worden war. Verfügungsberechtigt
    war zunächst allein K, ab dem 23. Februar 1996 noch eine
    weitere Person. Etwa ab April 2000 erfolgte eine Verlagerung der
    Umsatztätigkeit. Vereinnahmte Kundengelder wurden zu diesem
    Zeitpunkt von den Konten der C GmbH zu Konten, die auf den Namen
    der I Corporation bei der Sparkasse S eröffnet worden waren, umgeschichtet.
    Es handelte sich um ein Konto, das zunächst für
    eine Firma I Incorporation mit Sitz in Florida im Jahre 1992 eröffnet
    worden war. Am 20. Juli 1992 erhielt K Zeichnungsberechtigung. Am
    15. März 2000 wurde dieses Konto auf die Firma I Incorporation
    in Oregon umgeschrieben. Ab diesem Zeitpunkt waren für
    das Konto sowohl K als auch eine weitere Person zeichnungsberechtigt.
    Am 15. März 2000 wurde ein weiteres Konto auf die I Incorporation,
    Oregon bei der Sparkasse S umgeschrieben. Die gleichen Personen
    waren zeichnungsberechtigt. Weiterhin wurden bei der Sparkasse S
    noch Konten für die I Incorporation sowie die C GmbH eröffnet.


    Tatsächlich wurden - auch in der Folge - über
    die I keinerlei tatsächliche Börsengeschäfte
    mehr abgewickelt, sondern ausschließlich im Rahmen eines Schneeballsystems
    umgeschichtet, indem Gelder auf den verschiedenen Konten bei der
    Sparkasse S verschoben wurden. Bei der internen Verwaltung der Kapitalanlagen
    nutzte K zwei Softwareprogramme, bezeichnet als „System
    1” und „System 2”. Im Rahmen des Systems
    2 wurde der monatliche Abrechnungslauf für den Pool dergestalt
    gesteuert, dass K mit einem von ihm festgesetzten Index Gewinne
    oder Verluste betreffend die bis dahin eingezahlten und durch Buchgewinne
    aufgelaufenen Kapitalanlagen bestimmte.


    Wegen dieser Feststellungen wird verwiesen auf den Tatbestand
    des Urteils des Senates vom 10. Februar 2004 (2 K 1550/03). Sie
    bilden den für alle Geschäfte des K maßgeblichen
    Sachverhalt und basieren aus der Auswertung der Steuerfahndungsakten
    der Anleger im damaligen Verfahren, Strafverfahrensakten des K und
    Insolvenzakten der involvierten Gesellschaften.


    Auch die Kläger beteiligten sich an den Angeboten der
    C GmbH. Aus ihrer Sicht wurden die folgenden Geschäftsbedingungen
    der C Grundlage ihrer Anlagen:


    ”.....

    1. Der Kunde ermächtigt die Fa. C, Terminkontrakte
    an US-Börsen in seinem Namen und für seine Rechnung
    zu handeln. Die Ausführung des Handels obliegt während
    der gesamten Anlagezeit einzig und allein dem entsprechenden Brokerhaus.


    2. Der Kunde verpflichtet sich, folgende Zahlungen zu leisten:

    a) Mindesteinlage:

    Zahlung einer Mindesteinlagesumme. In diesem Falle teilt der
    Kunde das entsprechende Sammelkonto anteilig mit weiteren Anlegern,


    b) oder Zahlung der vollen Summe, die für eine Kontoeröffnung
    beim Broker erforderlich ist. In diesem Falle wird für
    den Kunden beim Broker ein Einzelkonto unterhalten.


    c) ......

    d) .......

    e) 30 % Beteiligung am erwirtschafteten Gewinn. Die
    Gewinnbeteiligung wird vor Auszahlung an den Kunden in Abzug gebracht.


    3. Alle Terminkontrakte werden im Namen und für Rechnung
    des Kunden erworben.


    4. ......

    a) Der Anlagebetrag ist vom Kunden direkt an den erwünschten
    Broker zu übersenden.


    ...............

    Vertragsausführung:

    5. Die C wickelt alle Verträge nur über Brokerhäuser
    ab, die Mitglied bedeutender und wichtiger Commodity- bzw. Devisenbörsen
    sind.


    .....

    Ausführungsbestätigung, Kontoauszug, Kontoauflösung:

    8.

    a) Nach Ausführung der Erst- oder Folgeorder erhält
    der Kunde unverzüglich eine schriftliche Vertragsausführungsbestätigung.
    Gleichzeitig erhält der Kunde jeweils einen monatlichen
    schriftlichen Kontoauszug, aus dem die entsprechenden Bewegungen
    und der Kontostand, bzw. der jeweilige Anteil bekannt gegeben werden.


    b) ........

    c) Durch schriftliche Anweisung kann der Kunde jederzeit die
    Auflösung seines Anteils und die Auszahlung seines Guthabens
    verlangen, und zwar zum Monatsende des Kündigungseingangs.


    ....

    Haftung

    9. Die C ist nicht berechtigt, Kundengelder (Barzahlungsmittel,
    Schecks, Überweisungen) entgegen zu nehmen. Sollten bei
    der C versehentlich Kundengelder eingehen, so werden diese Anlagebeträge
    sofort an den entsprechenden Broker weitergeleitet.


    ...”

    Wegen der gesamten Bedingungen wird verwiesen auf die AGB der
    C.


    Ausweislich der von allen Anlegern der C in den als „Antrag
    auf Kontoeröffnung und Kontoführung” bezeichneten
    Kapitalanlageverträge stellten die Kläger der
    C am 18. März 1992 einen Betrag von 30.000 DM zur Verfügung. Dieser
    Betrag wurde bar an den Vermittler N der C übergeben (Quittung
    vom 18. März 1992, Blatt 98 der Prozessakten). N fertigte
    sodann am gleichen Tag einen Scheck über 30.000 DM, nachdem
    an das Brokerhaus D oder Überbringer 30.000 DM zu leisten
    seien (Scheck Blatt 98 der Prozessakten). Sodann erging am 19. März
    1992 eine Auftragsbestätigung über den Handel über „Kontrakte
    US-Commodities” (Blatt 97 der Prozessakten). Das Geld sollte
    nach dem weiteren Inhalt der Bestätigung an für
    die Anleger kontoführende Brokerhäuser in New
    York bzw. Chicago überwiesen werden. In der gleichen Weise
    erhöhten die Kläger im Jahre 1993 ihre Anlage
    um 70.000 DM, im Jahre 1994 um 20.000 DM sowie im Jahre 1996 um
    25.000 DM, die Beträge wurden jeweils an N übergeben.


    In der Folgezeit erhielten die Kläger periodische Abrechnungen über
    ihre jeweilige Kontraktsumme mit den gutgeschriebenen Gewinnen/Verlusten. Hierzu
    wird exemplarisch auf die monatlichen Abrechnungen für
    den Zeitraum 31. März 1998 bis 1. Juli 1999 (Blatt 1-72
    der C-Anlegerunterlagen) verwiesen. Ausweislich eines als Kundenregistrierung
    beschriebenen Formblattes (Blatt 83-84 der C-Anlegerunterlagen)
    des „I Pools” (ohne Datum) beteiligten sich die Kläger
    nunmehr gemeinsam nach der Umstellung auf den I Pool an einem sogenannten
    Pool „2 C...” in Höhe von 716.004,52 $.
    Insoweit erfolgte eine Umschichtung der von der C verwalteten Anlagegelder
    auf den Pool. Die Kläger waren von der Umstellung auf den
    I Pool insoweit betroffen, als alte C-Anlagen darauf umgeschichtet
    wurden. Tatsächliche neue Einzahlungen auf diese neue Anlageform
    erfolgten seitens der Kläger nicht mehr. Ausweislich der
    Aussagen des K wurden die von den Anlegern eingebrachten Gelder
    lediglich auf Konten der Sparkasse S verwaltet bzw. zur Unterhaltung
    seiner Firma C GmbH, zum Erwerb ausländischer Kapitalbeteiligungen
    in seinem Namen und zum Kauf von Immobilien verwandt. In der Folge
    erhielten die Kläger wieder monatliche Abrechnungen über
    die aus so genannten Eingangstrades im Laufe des Monats erzielten
    Gewinne, wobei nunmehr keine Angaben zu angeblich gehandelten Gütern
    oder Währungen mehr erfolgten (Blatt 85-97, 105-115, 118-119
    der C-Anlegerunterlagen). Diese Abrechnungen umfassten den Zeitraum
    Februar 2000 bis Oktober 2001.


    Den dargestellten Einzahlungen der Kläger an die C bzw.
    der Umschichtung der Anlage in den Pool stehen nach den Ermittlungen
    des Beklagten Erträge in folgender Höhe entgegen:


    Renditen/Gutschriftentatsächliche AuszahlungenDifferenz
    1996:101.193 DM0,--DM 101.193 DM
    1997:159.303 DM 0,--DM159.303 DM
    1998 245.591 DM0,--DM245.591 DM
    1999:469.593 DM100.000 DM369.593 DM
    2000:1.014.510 DM34.320 DM980.190 DM


    Ein Betrag von 14.320 DM wurde im Jahre 2000 mit einer als Agio
    bezeichneten Gegenforderung der C verrechnet. Der Beklagte bewertete
    diesen Vorgang als tatsächliche Auszahlung in Form eines
    abgekürzten Zahlungsweges und berücksichtigte
    zugleich 14.320 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus
    Kapitalvermögen. Im Jahre 1999 sollen laut C-Abrechnungen
    291.209,58 DM aus Geschäften über die C zugeflossen
    sein, die Differenz von 178.384 DM (zu 469.593 DM) sollte auf dem
    Engagement der Kläger bei der I beruhen.


    Gutschriften über insgesamt 1.116.163,29 DM für
    das Jahr 2001 wurden mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom 7. November
    2001 zunächst berücksichtigt. Der Beklagte führte
    hierzu aus, dass beabsichtigt sei nach § 163 Satz 1 AO aus
    sachlichen Billigkeitsgründen im Veranlagungszeitraum 2001,
    dem Jahr der Insolvenzeröffnung der C die gutgeschriebenen
    Erträge steuermindernd als negative Einnahmen zu berücksichtigen.
    Mangels Entstehens eines damit einhergehenden negativen Gesamtbetrags
    der Einkünfte unterbliebe eventuell ein Abzug nach näherer
    Maßgabe des § 10 d EStG nach 2000. Im Übrigen
    wurden mit geänderten Einkommensteuerbescheiden 1996 bis
    2000, jeweils vom 7. November 2003 bei den Kapitaleinkünften
    die dargestellten Beträge berücksichtigt. Der
    Beklagte ging dabei davon aus, dass es sich um Einkünfte
    aus einer stillen Beteiligung der Kläger an der C nach § 20
    Abs. 1 Nr. 4 EStG gehandelt hat.


    Gegen die geänderten bzw. erstmaligen Einkommensteuerbescheide
    für die Jahre 1996 bis 2001 legten die Kläger
    Einspruch ein, den sie in der Folge damit begründeten,
    dass hinsichtlich der Anwendung des Urteils des BFH im Verfahren VI R 36/04 (Urteil
    vom 28. Oktober 2008; Musterverfahren für das C-Schneeballsystem)
    im vorliegenden Verfahren erhebliche Bedenken bestünden,
    die auf der Annahme einer stillen Gesellschaft durch das Gericht
    beruhten sowie hinsichtlich der Frage der Steuerpflicht von Scheinrenditen,
    dem Vorliegen der Novationsvoraussetzungen und wegen der Nichtbeachtung
    des Verbraucherschutzgedankens der Makler- und Bauträgerverordnung.
    Der Einzelfall sei nicht mit dem Sachverhalt des Musterfalls identisch.
    Bei der C sei von mangelnder Leistungsfähigkeit auszugehen
    gewesen. Wie im Urteil des BFH vom 16. März 2010 (III R 4/07)
    seien auch im Streitfall Auszahlungsverlangen keinesfalls komplikationslos
    vonstatten gegangen. Da die C Kapitalertragsteuer nicht abgeschöpft
    habe, seien höhere Scheinrenditen angefallen, was zur doppelten
    Besteuerung desselben Kapitals geführt habe.


    Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2011 wurden die Einsprüche gegen
    die Bescheide der Jahre 1996 bis 2000 als unbegründet zurückgewiesen. Der
    Beklagte verwies hierzu auf die Entscheidung des BFH vom 28. Oktober 2008
    (VIII R 36/04).
    Diese Entscheidung sowie die vorherige Entscheidung des Finanzgerichtes
    hätten bis 1998 steuerfreie Differenzgeschäfte
    verneint. Die Entscheidungen hätten die Annahme einer typisch
    stillen Gesellschaft an dem Handelsgewerbe der C bestätigt.
    Die vermeintliche Übertragung des Kapitals auf den I Pool
    hätten sie als unbeachtlich angesehen. Dem Streitfall liege
    ein mit der damaligen Entscheidung weitgehend identischer Sachverhalt
    zu Grunde. Die Kläger hätten keine Umstände dargelegt,
    die auf bedeutsame Abweichungen hinweisen würden. Der Verbraucherschutzgedanke
    der MaBV sei auch im Verfahren des BFH schon Gegenstand der Argumentation
    gewesen. Die Verordnung regele die zivilrechtlichen Verhältnisse
    zwischen den Anlegern und der Kapitalanlagegesellschaft sowie Kontrollmaßnahmen
    durch unabhängige Wirtschaftsprüfer. Für
    das Besteuerungsverfahren seien sie ohne Bedeutung, da das pflichtwidrige
    Verhalten der C im Sinne der Verordnung nichts daran ändere,
    dass nach dem tatsächlichen Geschehen die Voraussetzungen
    des § 20 Abs. 1 Nummer 4 EStG erfüllt worden seien.
    Das Urteil des BFH AZ: III
    R 4/07 habe bei den Novationsvoraussetzungen im Bezug
    auf die Frage der Leistungsbereitschaft des Schuldners Klarstellungen
    gebracht. Die unbedingte Leistungsbereitschaft der C sei bereits
    im Musterverfahren bestätigt worden. Etwas anderes hätten
    die Kläger auch nicht vorgetragen. Die unterbliebene Abzugsverpflichtung
    für die Kapitalertragsteuer führe nicht dazu,
    dass geringere als die gutgeschriebenen Renditen der Besteuerung
    zu Grunde zu legen seien. Auch hier sei der tatsächliche
    Sachverhalt entscheidend.


    Eine Entscheidung über den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2001
    unterblieb im Hinblick auf eine mögliche Korrektur für
    2000 im Rahmen der von den obersten Finanzbehörden des
    Bundes und der Länder zugesagten Billigkeitsmaßnahme,
    da ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren (Änderung nach § 10
    d EStG) anstehe.


    Mit ihrer Klage gegen die Einkommensteuerbescheide wegen 1996
    bis 2000 tragen die Kläger vor, weder aus dem Vermögen
    der C noch der I seien Zahlungen an sie bewirkt worden. Die C habe
    auf strenge Trennung ihres Firmenvermögens von Anlagegeldern
    geachtet. Ihr Geschäftsführer habe die Gelder veruntreut.
    Die Gelder seien von den Klägern auf ein Treuhandkonto überwiesen
    worden. Für die Terminkontrakte oder ihre spätere
    Fondsbeteiligung seien ihnen die Entwicklungen monatlich mitgeteilt
    worden. Sie hätten zu keinem Zeitpunkt zweifeln müssen,
    dass die Firma nicht als Finanzportfolioverwalter Warentermingeschäfte
    oder Fondsanlagen ausführe. Das Finanzamt sei nicht in der
    Lage, die der Besteuerung zu Grunde liegenden Unterlagen vorzulegen.
    Es akzeptiere eine „Betrügerbuchhaltung” als
    richtig. Die Kläger seien nicht in der Lage, das relevante
    Zahlenmaterial nachzuvollziehen. Die C habe sich mit der Vermittlung
    von Kapitalanlagen beschäftigt, wofür eine gewerberechtliche Erlaubnis
    34c GewO) erforderlich gewesen sei. Sie habe aufgrund
    ihres Geschäftsbetriebes der Verordnung über die
    Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater,
    Bauträger und Baubetreuer (MABV) unterlegen. Damit seien
    die Gelder nicht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäftes übergegangen.
    Die Verordnung verwirkliche den aktiven Verbraucherschutz, dieser
    werde ad absurdum geführt, würde das Finanzamt die
    Kläger neben dem für sie entstandenen Schaden
    noch durch die Besteuerung von Scheingewinnen schädigen.
    Die Rechtsstellung des Kunden würde damit derartig vom
    Gedanken der Verordnung abweichen, dass sie nicht mehr mit den Motiven
    des Gesetzgebers vereinbar sei. Auch die MaBV sei Element der öffentlich-rechtlichen
    Rechtsordnung, die vom BFH gewählte Konstruktion einer
    stillen Beteiligung stünde dann im krassen rechtswidrigen
    Widerspruch zu ihren Bestimmungen. Die Kläger hätten
    sich an der Broschüre „Unser Wissen-Ihr Erfolg” orientiert.
    Auf diese werde verwiesen (Platz 101-113 der Prozessakten). Darin
    werde insbesondere bestimmt, dass das Kapital keinesfalls der C
    zufließe, sondern es bei Brokerhäusern deponiert
    werde. Es sei ein Treuhandverhältnis zwischen Klägern
    und C begründet worden. Anhand der Pflichten der Beteiligten
    ergäben sich Merkmale der Treuhand. Diese sei von den Klägern
    gewollt gewesen.


    Vor jeder steuerrechtlichen Bewertung ergebe sich ein gewisses
    Unbehagen bei der Besteuerung von stehengelassenen Scheinrenditen
    eines Schneeballsystems. Die vom BFH im „C-Musterfall” aufgestellten
    Grundsätze würden durch sein Urteil vom 16. März
    2010 (VIII R 4/07)
    in einem Punkt modifiziert. An der Leistungsbereitschaft des Betreibers
    fehle es, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Kunden hin die
    sofortige Auszahlung ablehne und stattdessen über anderweitige
    Zahlungsmodalitäten verhandele. Im Streitfall seien die
    Feststellungen zur tatsächlichen Leistungsfähigkeit recht
    dürftig. Das Schneeballsystem habe kurz vor dem Zusammenbruch gestanden.
    K habe private Habe verwertet, um Liquidität zu schaffen.


    Für eine private Anschaffung habe der Kläger
    am 17. Januar 2000 einen Betrag von 10.000 DM bei der C-Verwaltung
    in S angefordert, um sich ein Kfz anzuschaffen. Anschließend
    seien mehrere Wochen ins Land gegangen, in denen die Kläger
    auf die Anforderung keinerlei Reaktion erhalten hätten.
    Am 10. Februar 2000 habe man sich telefonisch nach S gewandt, um
    sich nach dem Verbleib des angeforderten Kapitals zu erkundigen.
    Dort habe man die Kläger mit „organisatorischen
    Problemen” vertröstet. Zwei Wochen später
    hätte man erneut den Verzug moniert, bei dem N, Leiter
    der „C-Niederlassung” B. Dieser habe unter Kundgabe
    fadenscheiniger Argumente die Kläger davon zu überzeugen
    versucht, sich das benötigte Kapital bei der Hausbank zu
    besorgen und das Geld wegen der guten Rendite liegen zu lassen.
    Im März 2000 habe man sich mit der Geschäftsführerin
    der C GmbH in S, Frau J. (jetzt L.) in Verbindung gesetzt. Diese
    habe die Kläger aufgefordert, das Geld „liegen
    zu lassen”. Da das begehrte Fahrzeug bereits anderweitig
    verkauft worden sei, habe sich dann in die Anforderung erledigt.
    Dieses könnten der N und Frau L. bestätigen, es ergebe
    sich auch aus handschriftlichen Vermerken des Klägers auf
    der Auszahlungsanforderung vom 17. Januar 2000.


    Für die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Novation
    trage das Finanzamt die Darlegungs- und Feststellungslast. Es sei
    nicht darauf abzustellen, dass im singulären Einzelfall
    tatsächlich eine Auszahlung hätte bewirkt werden
    können. Ein Zufluss im Wege der Novation liege nur vor,
    wenn neben der Gutschrift auf dem Konto des Kunden auch eine Wiederanlageentscheidung
    getroffen werde. Die Novation müsse Folge der Ausübung
    der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers über
    den Gegenstand der Altforderung sein. Liege die Novation in seinem
    Interesse impliziere dies die Verfügungsmacht über
    die Altforderung. Dies sei aus Sicht des BFH inkonsequent. Bei konsequenter Umsetzung
    seiner Grundsätze müsste bereits der erstmalige
    Ausweis auf einem Konto zum Zufluss führen, ohne Wiederanlageentscheidung.
    Durch die Rechtsprechung des BFH sei der Zufluss nicht nur maßgeblich
    für die Bestimmung des Besteuerungszeitraums, sondern werde
    in zweifelhafter Vermengung der Regelungsgegenstände auch
    zur Begründung eines Besteuerungsgegenstandes genutzt.


    Die Kläger beantragen,

    die Einkommensteuerbescheide 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000
    vom 7. November 2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom
    18. Februar 2011 dahin zu ändern, dass Renditen aus solchen
    Kapitalanlagen, die über die Firma C GmbH vermittelt worden
    sind, nicht als Kapitaleinnahmen aus einer stillen Beteiligung bei
    den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.


    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er trägt hierzu vor, zur Problematik der Besteuerung
    der C-Scheinrenditen (einschließlich der Auslegung des
    Vertragsverhältnisses und des Vorliegens der Novationsvoraussetzungen)
    liege mit dem Urteil des BFH vom 28. Dezember 2008 (VIII R 36/04, Bundessteuerblatt
    II 2009, 190) höchstrichterliche Rechtsprechung
    vor. Die Kläger hätten keinerlei Aspekte oder
    Unterlagen vorgelegt, aus denen sich nennenswerte Abweichungen zu
    dem Sachverhalt ergäben, der dem oben genannten Verfahren
    zu Grunde gelegen habe. Die Vertragsunterlagen der C sowie der Zeichnungsprospekt
    des I Pool hätten schon im damaligen Verfahren vorgelegen.
    Die Broschüre „Unser Wissen-Ihr Erfolg” sei
    im Jahre 1990 aufgelegt worden. Der darin geschilderte Geschehensablauf
    sei nicht dementsprechend durchgeführt worden. Auch diese
    Schrift sei in einem früheren Verfahren bereits bekannt
    gewesen. Die mit der Klagebegründung herausgestellten Aussagen
    der Broschüren stimmten im Wesentlichen mit den Vertragsbestimmungen
    des C-Anlagevertrages überein. Der I-Prospekt sei erst
    im Juni 2001 aufgelegt worden, die auf den 4. Januar 1999 rückdatierte
    Umschreibung auf den I Pool sei aber im Dezember 1999 oder Januar
    2000 erfolgt. Da der Prospekt gefehlt habe und aus dem Registrierungsformular
    der eigentliche Vertragspartner sowie die konkrete Beteiligungsstruktur
    nicht erkennbar gewesen seien, ergebe sich, dass es den Klägern
    nicht auf eine ganz bestimmte Vertragskonstellation angekommen sei.
    Der Beklagte habe zu jeder Zeit die Auffassung vertreten, dass die
    C der Vertragspartner der Anleger gewesen und der Pool lediglich
    zur Erweckung eines bestimmten Scheins ohne eigene wirtschaftliche Betätigung
    zwischengeschaltet worden sei. Der K sei als Organ der C gegenüber
    den Kunden aufgetreten. Den Geschäftskontrakt habe der
    Vermittler N hergestellt, diesem sei bei der Erstauflage 1992 und
    bei späteren Erhöhungen der Anlage der jeweilige
    Anlagebetrag in Bar übergeben worden. Auch die Auszahlungen
    seien von Mitarbeitern der C und nicht von K bearbeitet worden. Diese
    Tatsachen belegten, dass das veruntreute Vermögen der C
    zuzurechnen gewesen sei. Eine Überweisung des Anlagebetrags
    nach Umschreibung auf den Pool sei nicht erfolgt.


    Der Gedanke des § 4 MaBV gehe nicht so weit, dass dadurch
    Vorschriften wie § 38 AO oder § 2 Abs. 1 EStG
    außer Kraft gesetzt würden, auch nicht bei strafbaren
    Handlungen, welche zur Erfüllung steuerlicher Tatbestandsmerkmale führten.
    Die Pflichten aus der MaBV für Anlageberater führten
    nicht dazu, dass ein fingierter statt des tatsächlich verwirklichten
    Sachverhaltes der Besteuerung zu Grunde gelegt würde. Die
    Vertragspartner hätten unabhängig von der MaBV andere
    Vertragsverhältnisse als ein Treuhandverhältnis
    eingehen können. Fraglich sei daher, ob für die
    im Innenverhältnis bestehende stille Gesellschaft die Verordnung
    anwendbar sei. Die C habe trotz tatsächlich hoher Auszahlung
    an die Anleger im Zeitraum 1999 bis Oktober 2001 über ausreichende
    Gelder verfügt, um leistungsfähig und leistungsbereit
    zu sein. Auf die Zahlen im Musterverfahren werde verwiesen. In den
    Streitjahren habe zu keinem Zeitpunkt die Gefahr eines Zusammenbruchs
    bestanden. Bezüglich der Nichterfüllung der angeblichen
    Anforderung über 10.000 DM vom 17. Januar 2000 lägen
    keine Hinweise vor, dass dieser Betrag nicht zur Auszahlung gelangt
    sei, weil die C nicht leistungsbereit und/oder leistungsfähig
    gewesen sei. Die C-Anlegerakten enthielten zu diesem Anforderungswunsch
    keinen Hinweis. Es sei daher anzunehmen, dass dieser die C nicht
    erreicht habe und nur deswegen eine Auszahlung unterblieben sei.


    Hierzu tragen die Kläger noch vor, der BFH habe sich
    im Musterverfahren nicht mit der grundlegenden Problematik zwischen
    der MaBV und den steuerrechtlichen Bestimmungen auseinandergesetzt
    oder auseinandersetzen wollen. Der K habe zweifellos den Bestimmungen
    der MaBV unterlegen. Insoweit wollten die Kläger keinen „fingierten” Sachverhalt
    der Besteuerung unterwerfen. Fraglich seien die rechtlichen Konsequenzen
    der bestehenden Tatsachen. Es dürfe den Klägern
    nicht zum Nachteil gereichen, dass die C den klaren Bestimmungen
    zuwider gehandelt habe und alle staatlichen Kontrollinstanzen bei
    ihren Aufsichts- und Kontrollverpflichtungen versagt hätten.
    Die Regelungen der MaBV seien dazu bestimmt, das Vertragsverhältnis
    der Parteien dahingehend vorzuprägen, dass die Konstruktion
    einer stillen Beteiligung gar nicht denkbar sei. Für die
    stille Beteiligung hätte das Eigentum an den Anlagegeldern auf
    die C übergehen müssen, was mit den Bestimmungen
    der MaBV unvereinbar sei. Aus Sicht der Kläger könne
    von einer stillen Beteiligung nicht ausgegangen werden, insoweit
    sei eine Steuerbarkeit auf der Grundlage einer solchen Beteiligung
    nicht gegeben. Die stille Beteiligung sei wegen Verstoßes
    gegen die MaBV nichtig. Deren Bestimmungen seien nicht disponibel.
    Hierzu werde auf die Rechtsprechung verwiesen (Urteil des OLG Düsseldorf
    vom 14. April 2010, I-15
    U 1/09; Urteil des BGH vom 12. April 2011, II ZR 197/09).
    Die Entscheidung zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen der C
    sei durch die genannte Informationsbroschüre sowie den
    I-Prospekt motiviert gewesen. Sie seien Grundlage der Beratung durch
    N gewesen.


    Mit seiner Entscheidung vom 22. September 2010 (II R 62/08, BFH/NV
    2011, 7) bewerte der 2. Senat des BFH die Zahlungen eines
    Anlagebetrügers an die betrogenen Steuerpflichtigen unabhängig
    von dem vom Schuldner angegebenen Zahlungsgrund als Rückzahlung
    des Kapitals. Da der Betrüger von Anfang an keine Überschüsse
    habe erzielen wollen und die Ertragszahlungen aus der Substanz erfolgt
    seien, hätten die Anleger zivilrechtlich keine Ansprüche
    auf Ertragszahlungen. Sie seien daher als Erfüllung von
    Rückzahlungsansprüchen zu bewerten. Wenn eine
    Schuld tatsächlich nicht bestehe, könne der Schuldner
    auch nicht die Tilgung einer bestimmten Schuld nach § 366
    Abs. 1 BGB bestimmen. Dies passe nicht zur Rechtsprechung des 8.
    Senates. Der 2. Senat vertrete die Auffassung, dass eine gegen einen
    Anlagebetrüger gerichtete Forderung nicht mit ihrem Nennwert,
    sondern mit einem darunter liegenden Wert (eventuell auch ohne Wert)
    zu bewerten sei. Sei eine Verbindlichkeit für Zwecke der
    Vermögensteuer mit 0 DM/€ zu bewerten,
    dürfte der entsprechende Schuldner auch einkommensteuerrechtlich
    kaum als leistungsfähig zu bezeichnen sein.


    In der Literatur werde die Auffassung vertreten, dass eine Forderung
    wie ein geldwertes Gut im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG zu
    bewerten sei. § 11 EStG stehe in engem Regelungszusammenhang
    mit diesem Paragraphen. Bei den Einkünften werde zwar nicht
    die Forderung sondern erst der Zufluss des geschuldeten Geldbetrags
    erfasst. Ausnahmsweise stelle aber auch der Zufluss einer Forderung
    eine Einnahme dar. Ob es sich bei der Novation um einen solchen
    Sonderfall handele, seit der Rechtsprechung des BFH nicht klar zu
    entnehmen. Dies sei aber zu bejahen. In Anlagebetrugsfällen
    vereinbarten die Beteiligten eine Novation, an die Stelle der Geldzahlungsschuld
    trete an Erfüllungs Statt (§ 164 Abs. 1 BGB) die
    Erhöhung des Beteiligungskapitals. Es gebe keine Verkürzung des
    Leistungsweges, sondern nur eine Leistung im Sinne der erhöhten
    Beteiligung. Den Anlegern seien nicht Zinsen, sondern eine Kapitalforderung
    als geldwertes Gut zugeflossen. Diese sei zu bewerten, in Fällen
    wie dem Streitfall regelmäßig wegen der Zahlungsunfähigkeit
    des Schuldners mit 0 DM/€.


    Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2012 machen die Kläger
    weiterer Ausführungen zur rechtlichen Bewertung hinsichtlich
    der Frage, ob eine Beteiligung bzw. stille Beteiligung vorliege
    und zum Zufluss der (Schein-)Rendite. Auf diesen Schriftsatz wird
    verwiesen (Blatt 190-198 der Prozessakten).


    In der mündlichen Verhandlung ist ein Beweisbeschluss
    ergangen, wonach die Zeugen E. N. und U. L. zu den Umständen
    einer Kapitalanforderung durch die Kläger im Januar 2000
    gehört werden sollten. Wegen des Inhalts ihrer Zeugenaussagen
    wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.
    März 2012 verwiesen.


    Gründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Im Streitfall handelt es sich wegen der Frage der Steuerbarkeit
    und -pflicht der tatsächlich ausgezahlten sowie gutgeschriebenen
    Erträge um solche, die nach den vom BFH in dem Musterverfahren
    (Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04, Bundessteuerblatt
    II 2009, 190) aufgestellten Grundsätzen als Erträge
    aus einer stillen Beteiligung der Kläger an der C GmbH
    zu werten sind, mit entsprechenden Einkünften nach § 20
    Abs. 1 Nr. 4 EStG.


    Der Annahme steuerpflichtiger Einkünfte aus einer stillen
    Beteiligung aufgrund von Zahlungen der C als Schuldnerin steht die
    Begründung eines Treuhandverhältnisses zwischen
    dieser und den Klägern nicht entgegen.


    Ebenso wenig steht einer Besteuerung nach § 20 Abs.
    1 Nr. 4 EStG entgegen, dass verbraucherschützende Regelungen
    die Bildung einer Innengesellschaft verhinderten. Auch die Ausführungen
    der Kläger zu den Voraussetzungen einer den Zufluss nach § 11
    EStG bewirkenden Novation der ihnen gutgeschriebenen Erträge
    durch Stehenlassen und Anwachsen ihrer Kapitalanlagen sowie zu der Bewertung
    dieser Zuflüsse geben keinen Anlass, von der Annahme von
    Kapitaleinkünften in Höhe der von der C ausgewiesenen
    Beträge abzusehen.


    Mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28. Oktober 2008
    (VIII R 36/04, Bundessteuerblatt
    II 2009, 190) ist für die von dem K als Gesellschafter
    und Geschäftsführer der C GmbH unter deren Namen
    vertriebenen Kapitalanlagen geklärt, dass es sich bei der
    den Anlegern angebotenen Anlageform um eine stille Beteiligung im
    Sinne des § 20 Abs. 1 Nummer 4 EStG gehandelt hat.


    Nach dem Urteil setzt eine stille Gesellschaft nach dem HGB den
    vertraglichen Zusammenschluss zwischen einem Unternehmensträger
    („Inhaber eines Handelsgeschäfts”) und
    einem Anderen voraus, kraft dessen sich der Andere ohne Bildung
    eines Gesellschaftsvermögens mit einer Einlage an dem Unternehmen beteiligt
    und eine Gewinnbeteiligung erhält. Da die stille Gesellschaft
    nur als Innengesellschaft existiert und nach außen hin
    nicht in Erscheinung tritt, muss die Einlage nach § 230
    HGB so geleistet werden, dass sie in das Vermögen des Inhabers
    des Handelsgeschäfts übergeht; die Einlage wird
    daher kein Gesamthandsvermögen. Ferner erfordert die stille
    Gesellschaft einen gemeinsamen Zweck, was bedeutet, dass das gemeinsame
    Streben zur Erreichung gemeinsamer Ziele im Vordergrund stehen muss.
    Mit der Einigung auf den gemeinsamen Zweck werden die gemeinsamen
    Vorstellungen der Parteien über Grundlagen und Ziele des
    Vertrages zum Vertragsinhalt erhoben; diese dürfen indes
    nicht mit den Motiven der Parteien für ihre Beteiligung
    an der Gesellschaft vermengt werden. Letztlich unterscheidet daher
    die „Gemeinsamkeit des Zwecks” die Gesellschaft
    von den reinen Austauschverhältnissen.


    Hierzu hat der BFH ausgeführt, dass der erkennende Senat
    in dem damaligen Verfahren 2 K 1550/03 in revisionsrechtlich nicht
    zu beanstandender Weise zutreffend von einer stillen Gesellschaft
    ausgegangen ist. Dabei soll der Wortlaut der getroffenen Vereinbarung,
    insbesondere die fehlende Erwähnung des Begriffs „stille
    Gesellschaft” dem nicht entgegenstehen. Entscheidend ist,
    was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben und ob dieser
    -unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde- Vertragswille
    dem objektiven Rechtsbild der (stillen) Gesellschaft entspricht.
    Ergibt sich danach, dass sich die Vertragspartner zur Erreichung
    eines gemeinsamen Zwecks verbunden haben und nicht lediglich jeweils
    ihre eigenen Interessen verfolgen, so ist die Vereinbarung als Gesellschaftsvertrag
    zu qualifizieren. Demzufolge hat der BFH die Annahme des erkennenden
    Senats in der damaligen Entscheidung, dass die Verträge
    zwischen den damaligen Klägern (wie auch der Kläger
    im Streitfall) und der C dem gemeinsam verfolgten Zweck gedient
    haben ein Handelsgewerbe durch die nach außen in Erscheinung
    tretende C zu betreiben, ebenfalls bestätigt. Das von der
    C betriebene Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB
    wurde durch die (damaligen) Kläger zur Erreichung des gemeinsamen
    Ziels in der Gestalt gefördert, dass sie der C auf unbestimmte
    Zeit nicht unerhebliche Mittel als Kapital überließen,
    mit dem diese ihre Handelsgeschäfte betreiben sollte.


    Im Streitfall sind keine Umstände dafür erkennbar,
    dass die Kläger sowie die C in Abweichung vom Sachverhalt
    des damaligen Falles ihrer vertraglichen Bindung andere Regelungen
    zu Grunde gelegt hätten oder aber das Ziel der Erwirtschaftung
    von Renditen aus den Kapitalanlagen in anderer Weise als im Sachverhalt
    des damaligen Verfahrens tatsächlich verfolgt worden wäre.
    Für den damaligen Streitfall führte der BFH aus,
    dass das überlassene Kapital zugleich den Gesellschafterbeitrag
    sowie die stille Einlage der Kläger verkörpert
    habe und in das Vermögen der C übergegangen sei.
    Deren Beitrag zur stillen Gesellschaft bestand in der Übernahme
    der Verpflichtung, die Handelsgeschäfte unter Einsatz des
    von den Anlegern als stillen Gesellschaftern bereit gestellten Kapitals
    zu betreiben.


    Für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses
    (in Form einer Risikogemeinschaft) spricht (sowohl im damaligen
    Verfahren wie im Streitfall) insbesondere, dass den Anlegern eine
    erhebliche Erfolgsbeteiligung (70 % des Gewinns erhielten
    laut den auch von den Klägern akzeptierten Vertragskonditionen
    der C in deren „Antrag auf Kontoeröffnung und
    Kontoführung” die Kläger, 30 % die
    C) an den Geschäften zugesagt war und sie überdies
    bis zur Höhe ihres Kapitals an den Verlusten aus den getätigten
    Handelsgeschäften beteiligt waren. Die Kapitalanlagen auch
    der (jetzigen) Kläger beinhalteten daher sowohl erhebliche
    Gewinnchancen als auch beträchtliche Risiken, die nicht
    nur in der erwähnten Verlustbeteiligung, sondern auch im
    Fehlen jeglicher Sicherheit begründet waren. Eine derartige
    Risikogemeinschaft, vor allem die Vereinbarung der Verlustbeteiligung,
    bildet ein typisches Merkmal eines Gesellschaftsverhältnisses.


    Aufgrund der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Erfolgsbeteiligung hat
    der BFH auch die Auffassung des erkennenden Senats bestätigt,
    dass sowohl die damaligen Anleger als auch die C ein Interesse am
    Unternehmenserfolg der Gesellschaft hatten. Anderes gilt auch nicht
    für die von den Klägern eingegangenen Verpflichtungen
    gegenüber der C. Der Antrag auf Eröffnung eines
    Kontos mit den beigefügten Vertragskonditionen im Streitfall
    entsprach nach wie vor denjenigen, den die damaligen Kläger
    im Verfahren des BFH bzw. alle anderen 2800 Anleger unterschrieben
    hatten. Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund der von den jetzigen
    Klägern vorgelegten Broschüre „Unser Wissen-Ihr
    Erfolg”. Unabhängig von den darin genannten Ausführungen über die
    so genannten C-Terminkontrakte wird auch in dieser Informationsschrift festgehalten,
    dass wiederum der C 30 % des erwirtschafteten Gewinns zustehen sollten.
    Hierin manifestiert sich der wesentliche gemeinsame Zweck der stillen Gesellschaft,
    zu deren Zweck die Kläger der C 50.000 DM Geld überließen. Ungeachtet
    weiterer Ausführungen in der vorliegenden Entscheidung
    haben die Kläger bereits mit diesem gemeinsamen Zweck nicht
    das Ziel verfolgt, der C Geldmittel zur Verfügung zu stellen,
    damit diese (ohne eigene Gewinnbeteiligung oder Risiko!) im Namen
    und auf Rechnung der Kläger Termingeschäfte über
    Brokerhäuser abwickeln sollte.


    Weiterhin führt der BFH in seiner Entscheidung (VIII R 36/04)
    aus, dass fehlende Kontrollrechte der Anleger in dem System der C
    nicht gegen ein Gesellschaftsverhältnis sprechen.


    Er bestätigt sodann die Entscheidung des erkennenden
    Senats als Vorinstanz, dass die 1999 auf Veranlassung der C erfolgte
    Umschichtung der Kapitalanlagen auf den „I Pool” nichts
    an der steuerlichen Bewertung des Vertragsverhältnisses
    geändert habe. Der dieser Schlussfolgerung zu Grunde liegende Sachverhalt
    ist auch im Streitfall identisch mit dem vom BFH entschiedenen Falle.
    Nach wie vor konnte die C aufgrund eigener Entscheidungskompetenz über
    die Anlagen der Kläger verfügen und ihnen Abrechnungen
    erteilen. Der BFH lässt es dabei offen, ob aufgrund des
    (auch im hiesigen Streitfall) nicht datierten Formblattes des „I
    Pools” eine rechtlich wirksame Umschichtung der Kapitalanlagen
    erfolgt ist und wenn ja, mit welchem Inhalt. Hinsichtlich aller geschädigten
    Anleger der C gilt, dass sich nach dieser Umschichtung an dem tatsächlichen
    Geschehensablauf nichts änderte. Die diesbezügliche
    tatrichterliche Überzeugungsbildung stellt nach Aussage
    des BFH keinen Verstoß gegen die Verfahrensordnung, die
    Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze dar. Wegen
    des identischen Geschehensablaufes im Streitfall sind daher die
    Grundsätze des BFH auch auf diesen übertragbar.


    Mit seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2008 (VIII R 36/04)
    teilt der BFH sodann auch die Auffassung des erkennenden Senates,
    dass es sich bei allen getätigten Anlagen der damaligen
    Kläger (sowie im Ergebnis aller insgesamt 2800 Anleger)
    bei der C nicht um Treuhandverhältnisse im Sinne des § 39
    Abs. 2 Nummer 1 AO gehandelt habe. Jedenfalls konnte er den tatrichterlichen
    Feststellungen im damaligen Urteil keinen Verstoß gegen
    die Verfahrensordnung, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze
    entnehmen.


    Aufgrund des tatsächlichen Geschehensablaufes, der Übergabe
    des Anlagebetrages von 50.000 DM in bar an einen Vermittler der
    C, der Gewinnabrede hinsichtlich erwirtschafteter Renditen sowie
    der fehlenden tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten
    der Kläger im Streitfall sind die Grundsätze des Urteils
    vom 10. Februar 2004 (2
    K 1550/03, Juris Dokument) auf den vorliegenden Fall
    zu übertragen. Im damaligen Urteil wurde hierzu ausgeführt:


    „Bei dieser Bewertung ist, wie die Kläger zutreffend
    feststellen, auf den Willen zum Abschluss konkreter rechtsgeschäftlicher
    Vereinbarungen abzustellen. Entscheidend für eine Besteuerung
    sind diejenigen Tatbestände, die objektiv verwirklicht
    wurden (§ 38 AO).


    Danach hat im Streitfall seitens der Kläger der Wille
    bestanden, die Anlagen bei der C GmbH in der letztlich verwirklichten
    Form zu tätigen. Soweit durch diesen Willen steuerliche
    Folgen ausgelöst worden sind, sind andere diesbezügliche
    Motive bei Abschluss der Vereinbarungen unbeachtlich. Nach dem wirtschaftlich
    Gewollten und der tatsächlichen Ausgestaltung haben die
    Kläger der C Geld überlassen, damit diese Terminkontrakte
    auf eigene Rechnung tätigt und daraus Gewinne erwirtschaftet,
    wobei es den Anlegern nicht auf eine bestimmte Anlage, sondern auf
    eine hohe Rendite ankam.


    Entgegen der Auffassung der Kläger wird dabei im Folgenden
    nicht darauf abgestellt, dass sie bei Verwirklichung der steuerlich
    relevanten Vorgänge mit Wissen und Wollen bezüglich
    des von dem K verwirklichten betrügerischen Schneeballsystems
    gehandelt haben. Etwaige geheime Vorbehalte des Anbieters der Kapitalanlage
    sind, sofern der Anleger hiervon keine Kenntnis besitzt, weder zivilrechtlich
    116 BGB) noch - weil es insoweit auf das von den Parteien
    nach außen hin erkennbar gewordene wirtschaftlich Gewollte
    ankommt - einkommensteuerrechtlich von Belang.


    Im Streitfall hat es sich bei den Kapitalanlagen der Kläger
    um eine typische stille Gesellschaft nach § 230 des Handelsgesetzbuchs
    (HGB) gehandelt, womit sie Einkünfte i.S. von § 20
    Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt
    haben.


    ...

    Dabei sprechen für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses
    eine hohe Erfolgsbeteiligung an den betriebenen Geschäften
    und die Verpflichtung, Verluste der betreffenden Geschäfte
    mit zu tragen.


    ...

    Im Streitfall handelt es sich um typische stille Gesellschaften
    i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 des Einkommensteuergesetzes
    (EStG). Anhaltspunkte für das Vorliegen von atypischen
    stillen Gesellschaften und damit von Mitunternehmerschaften i.S.
    von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bestehen nicht. So haben die Vertragsbeteiligten
    namentlich nicht vereinbart, dass die Anleger - über die Beteiligung
    am laufenden Geschäftsergebnis hinaus - schuldrechtlich
    am Geschäftsvermögen (an dessen stillen Reserven)
    partizipieren und ihre Kontroll- und Mitwirkungsrechte über
    die in § 233 HGB vorgesehenen Befugnisse hinaus gehen und
    etwa denen eines Kommanditisten i.S. von §§ 164
    und 166 HGB entsprechen sollten.


    Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung kann ein Treuhandverhältnis
    nur dann der Besteuerung zu Grunde gelegt werden, wenn es zum einen
    im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart und zum anderen vereinbarungsgemäß durchgeführt
    worden ist. Es muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Treuhänder
    in dieser Eigenschaft - und nicht für eigene Rechnung -
    tätig geworden ist (BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, Bundessteuerblatt
    II 1998, 152, 156). Dem Treuhänder wird nach außen
    hin eine Rechtsstellung eingeräumt, die er intern nur beschränkt
    ausüben soll und die auch über intern verfolgte
    Zwecke nicht hinaus geht. Der Treuhänder soll nur insoweit
    seine Rechtsstellung ausüben, als es der Zweck des Treuhandverhältnisses
    erfordert. Dem Treuhänder wird also durch den Treugeber
    eine Rechtsmacht eingeräumt, die im Innenverhältnis durch
    den Treuhandvertrag begrenzt ist. Zur Treuhandabrede gehört
    u.a. die Möglichkeit des Treugebers, Weisungen hinsichtlich
    des nach außen hin dem Treuhänder zustehenden
    Wirtschaftsgutes zu erteilen, Abrechnung und Rückübertragung
    zu verlangen. Der Treugeber muss das Treuhandverhältnis
    beherrschen (tatsächliche Sachherrschaft). Der Treuhänder
    muss ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers
    handeln. Das Treuhandverhältnis darf nicht einfach fingiert
    werden. Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis
    tatsächlich besteht, ist ein strenger Maßstab
    anzulegen. Es setzt also Vereinbarungen und tatsächliche
    Beziehungen voraus, wobei auf deren materiellen Gehalt abzustellen
    ist, aus denen sich, insbesondere für den Streitfall, eindeutig
    ergibt:


    Abhängigkeit des Treuhänders
    von Weisungen des Treugebers sowie Handeln des Treuhänders
    im fremden Interesse, und zwar eindeutig erkennbar


    Tatsächliche Buchführung, aus der
    sich eine klare Trennung von Treugut und Eigenvermögen
    ergibt, in der Bilanz nachvollziehbar erkennbar durch Ausweis als
    Treuhandvermögen (die bloße Vereinbarung, das
    Eigentum als Treuhandeigentum zu besitzen, genügt nicht)


    Zu Weisungsabhängigkeit:

    Von einer derartigen Rechtsbeziehung eines Treuhandverhältnisses
    ist im Streitfall nicht auszugehen, da die Kläger weder
    aufgrund der getroffenen Vereinbarungen noch tatsächlich
    als potentielle Treugeber durch bindende Weisungen an die C als
    Treuhänder die tatsächliche Sachherrschaft über
    die Anlagebeträge nach deren Übergabe ausgeübt
    haben. Allein die C hatte während der Dauer der Überlassung
    des Kapitals die Verfügungsmöglichkeit darüber.
    So entschied K faktisch ohne Bestimmungsmöglichkeit der
    Anleger übe

    VorschriftenEStG § 11 Abs. 1 Satz 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, AO § 41 Abs. 1 Satz 1