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  • 31.05.2013

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 18.02.2013 – 6 K 43/11

    § 10d Abs. 4 Satz 6 und § 52 Abs. 25 Satz 5
    EStG i. d. F. des JStG 2007 verstoßen nicht gegen das aus
    dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Rückwirkungsverbot,
    denn die Neuregelung beschränkt sich auf noch nicht feststellungsverjährte
    Zeiträume.


    Tatbestand

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet
    ist, für die Jahre 1999 bis 2001 Verlustfeststellungsbescheide
    gem. § 10d Einkommensteuergesetz (EStG) zu erlassen.


    Die 19... geborene Klägerin studierte von November 1998
    bis Oktober 2003 ... Seit Januar 2004 war sie als Trainee im Bereich ”...” beschäftigt. Anschließend
    erfolgte eine Festanstellung. Sie erzielte im Jahr 2004 Einkünfte aus
    nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 45.440 €.
    Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug 44.156 €.


    Die Klägerin hatte für 1999, 2002 und 2003
    jeweils Einkommensteuererklärungen eingereicht. Für
    alle drei Jahre betrug das zu versteuerndes Einkommen 0 €.
    Die von ihr in diesen Jahren gezahlte Lohnsteuer wurde zurückerstattet.
    Durch den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 25.02.2000
    wurde ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von
    5.525 DM berücksichtigt. Zum 31.12.2003 wurde durch den
    Bescheid vom 11.02.2004 ein verbleibender Verlustvortrag in Höhe
    von 978 € festgestellt. Der zum 31.12.2004 verbliebene
    Verlustvortrag wurde durch den Bescheid vom 23.03.2005 in Höhe
    von 0 € festgestellt.


    Mit Schreiben vom 11.08.2009 beantragte die Klägerin
    die Verlustfeststellungen für die Jahre 1999 bis 2001.
    Sie erklärte für 1999 bei den Einkünften
    aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten in Höhe
    von 29.287 DM, für 2000 in Höhe von 52.909 DM
    und für 2001 in Höhe von 25.050 DM.


    Die erklärten Werbungskosten setzten sich insbesondere
    aus Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung,
    Umzüge, Fahrtkosten zwischen Wohnung und Bildungsstätte,
    Fortbildungs- bzw. Dienstreisen und Arbeitsmittel zusammen. Auf
    die entsprechenden Erklärungen und Belege wird verwiesen.


    Diesen Antrag auf Verlustfeststellung für die Jahre
    1999 bis 2001 lehnte der Beklagte unter Hinweis auf die eingetretene
    Festsetzungsverjährung durch Bescheid vom 24.08.2009 ab.


    Hiergegen legte die Klägerin am 14.09.2009 Einspruch
    ein. Durch Einspruchsentscheidung vom 15.02.2011 wies der Beklagte
    den Einspruch als unbegründet zurück.


    Am 17.03.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung
    trägt sie vor, § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG sei verfassungswidrig,
    denn diese Regelung führe dazu, dass Verluste, die in den
    Streitjahren 1999 bis 2001 entstanden seien, rückwirkend
    verloren gingen. Die Regelung greife damit in unzulässiger Weise
    in abgeschlossene Zeiträume ein, so dass es sich um eine
    unzulässige Rückwirkung handele. Denn entscheidend
    sei nicht, wann der Antrag auf Verlustfeststellung gestellt worden
    sei, sondern wann die Verluste entstanden seien. Dieses sei bereits
    in den Jahren 1999, 2000 und 2001 gewesen. Vor der Einführung
    dieser gesetzlichen Regelung sei es möglich gewesen, die
    Verlustfeststellungen nahezu unbegrenzt durchzuführen,
    denn gem. § 181 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) habe eine Feststellung
    noch so lange durchgeführt werden können, wie
    die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung
    von Bedeutung gewesen sei. Da die drei begehrten Feststellungen
    noch für den Einkommensteuerbescheid 2004 von Bedeutung
    seien, wäre nach der alten Rechtslage die Verlustfeststellung
    möglich gewesen. Die Klägerin sei auch schutzbedürftig,
    denn es entspreche dem Gebot der Leistungsfähigkeit, dass entstandene
    Verluste berücksichtigt werden müssten. In diesem
    Zusammenhang verweist die Klägerin auf den Aufsatz von
    Kube, Die intertemporale Verlustverrechnung zur Einbeziehung von
    Altverlusten in eine Neuregelung, DStR 2011, 1829. Da die erklärten
    Verluste spätestens 2005 verbraucht sein müssten, könnten
    keine besonderen Gemeinwohlinteressen an der gesetzlichen Rückwirkung
    bestehen. Dies sei auch daran zu erkennen, dass für die
    Jahre vor 1999 noch eine Verlustfeststellung möglich gewesen
    sei.


    Entscheidend für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit
    der Neuregelung sei, ob die Rechtsposition, die der Steuerpflichtige
    vor der Neuregelung gehabt habe, durch die Gesetzesänderung
    entwertet worden sei. Dies sei im Streitfall der Fall gewesen, denn
    nach der jahrzehntelangen und gefestigten Rechtsprechung habe die
    Anwendbarkeit des § 181 Abs. 5 AO dazu geführt, dass
    die Verlustfeststellung gem. § 10d EStG auch noch nach
    Ablauf der Feststellungsfrist möglich gewesen sei. § 10d
    Abs. 4 Satz 6 EStG habe diese Rechtslage praktisch ausgehebelt und
    auch für bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume
    geändert. Unter den Gesichtspunkten von Vertrauensschutz und
    Verhältnismäßigkeit liege eine unzulässige
    unechte Rückwirkung vor.


    Es könne auch nicht argumentiert werden, dass die Frist
    für die Geltendmachung nur für die Zukunft abgekürzt
    worden sei, denn die alte Regelung habe gerade fristverlängernd
    gewirkt, so dass deren Abschaffung automatisch fristverkürzend
    sei. Die Möglichkeit der Verlustfeststellung über
    die reguläre Feststellungsfrist hinaus sei der Klägerin
    genommen worden. Eine Rückwirkung könne deshalb
    gerade nicht ausgeschlossen werden. Dies sei insbesondere daran
    ersichtlich, dass eine andere Vorschrift, § 46 Abs. 2 Nr.
    1 EStG, welche ebenfalls durch das Jahressteuergesetz 2007 eingeführt
    worden sei, nach der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte eine
    unzulässige echte Rückwirkung beinhalte (FG Köln
    10 K 6227/04, Vorlagebeschluss vom 28.11.2007, EFG 2008,
    860), da der Lebenssachverhalt der Erzielung von negativen Einkünften in
    den vergangenen Veranlagungszeiträumen längst
    abgeschlossen worden sei. Dies gelte auch für die hier
    streitige Norm. Insofern müsse gegebenenfalls sogar von
    einer echten Rückwirkung ausgegangen werden. Auch das Finanzgericht
    München habe in seinem Beschluss vom 14.08.2007 (5 V 1558/07)
    verfassungsrechtliche Bedenken an § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG
    geäußert.


    Es könne auch nicht argumentiert werden, dass der BFH
    die streitige Vorschrift § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG bisher
    angewandt habe, ohne diese verfassungsrechtlich zu problematisieren,
    denn bei den vom BFH entschiedenen Fällen habe sich das
    Problem der Verfassungswidrigkeit nicht gestellt, da kein Anlass
    bestanden habe, zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit
    Stellung zu nehmen.


    Die streitige Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung,
    da allein der Klägervertreter mehr als 50 vergleichbare
    Fälle bundesweit betreue.


    Die von ihr, der Klägerin, erklärten Verluste
    seien auch in voller Höhe zu berücksichtigen,
    denn sie habe alle Werbungskosten zumindest glaubhaft gemacht.


    Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung
    des Ablehnungsbescheides vom 24.08.2009 und der Einspruchsentscheidung
    vom 15.02.2011 zu verpflichten, den verbleibenden Verlustvortrag
    zur Einkommensteuer


    zum 31.12.1999 auf 23.762 DM,

    zum 31.12.2000 auf 76.671 DM und

    zum 31.12.2001 auf 101.721 DM festzustellen.

    Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung vom
    15.02.2011 und trägt ergänzend vor, dass es kein
    Problem mit der Rückwirkung geben könne, da zum
    Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch für keines der
    Jahre Festsetzungsverjährung eingetreten sei und somit
    die Verlustfeststellung noch hätte beantragt werden können.


    Außerdem trägt er vor, dass für den
    Fall, dass das Gericht nicht von einer Feststellungsverjährung
    ausgehe, auch nicht alle erklärten Werbungskosten zu berücksichtigen
    seien. Denn die Klägerin habe nicht alle notwendigen Belege eingereicht.
    Zudem könne sie nur für einen Zeitraum von drei
    Monaten eine doppelte Haushaltsführung geltend machen,
    da sie nicht über einen eigenen Hausstand verfügt
    habe. Es seien deshalb im Jahr 1999 lediglich 15.461 DM, im Jahr
    2000 37.096 DM und in 2001 18.771 DM der Höhe nach berücksichtigungsfähig.


    Auf die Sitzungsprotokolle des Erörterungstermins vom
    14.08.2012 und der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2013
    wird verwiesen.


    Dem Gericht haben die Einkommensteuerakten und die Rechtsbehelfsakten
    zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen.


    Gründe

    I.

    Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung
    des Beklagten die Verlustfeststellungsbescheide zu erlassen, war
    rechtmäßig und verletzte die Klägerin
    nicht in ihren Rechten, § 101 Finanzgerichtsordnung (FGO).
    Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, für die Jahre 1999,
    2000 und 2001 Verlustfeststellungsbescheide gem. § 10d
    EStG zu erlassen, denn für diese Jahre war bereits Feststellungsverjährung
    eingetreten.


    1. Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
    i. d. F. der Streitjahre (EStG) ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums
    verbleibende Verlustabzug gesondert festzustellen. Die Feststellung
    des Verlustvortrags unterliegt gemäß § 181
    Abs. 1 i. V. m. den §§ 169, 170 AO der Feststellungsverjährung.
    Da für die Verlustfeststellung eine allgemeine Erklärungspflicht
    nach § 181 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 AO besteht,
    ist die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO
    zu beachten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen keine
    Erklärungspflicht für die Einkommensteuer besteht
    und die Antragsfrist bereits abgelaufen war (§ 46 Abs.
    2 Nr. 8 EStG; vgl. Bundesfinanzhof (BFH)-Urteil vom 10.07.2008 IX
    R 90/07, BStBl II 2009, 816).


    Die Klägerin hat für die Streitjahre zunächst
    keine Erklärungen für die gesonderte Feststellung
    nach § 10d Abs. 4 EStG abgegeben, so dass sich der Beginn
    der Festsetzungsfrist gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO bestimmt.
    Gemäß dieser Vorschrift beginnt die Festsetzungsfrist
    mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr
    folgt, in dem die Steuer entstanden ist.


    Für die Verlustfeststellung 1999 begann damit die Feststellungsfrist
    mit Ablauf des 31.12.2002. Die vierjährige Feststellungsfrist
    des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO endete mit Ablauf des 31.12.2006.
    Für die Verlustfeststellung 2000 endete sie entsprechend
    mit Ablauf des 31.12.2007 und für 2001 mit Ablauf des 31.12.2008.
    Der Antrag der Klägerin vom 11.08.2009, die Verlustfeststellungen
    für die Jahre 1999, 2000 und 2001 durchzuführen,
    ist damit erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung
    gestellt worden.


    2. Die gesonderte Feststellung ist auch nicht nach § 181
    Abs. 5 AO zulässig. Hiernach kann eine gesonderte Feststellung
    auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist
    erfolgen, soweit die Feststellung für eine Steuerfestsetzung
    von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt
    der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Denn nach § 10d
    Abs. 4 Satz 6 EStG ist § 181 Abs. 5 AO nur anzuwenden,
    wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung
    des Verlustabzugs pflichtwidrig unterlassen hat.


    a) § 10d Abs. 4 Satz 6 gilt gem. § 52 Abs.
    25 Satz 5 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 2007 für
    alle bei Inkrafttreten des JStG 2007 noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen.
    Das JStG 2007 ist am 19.12.2006 in Kraft getreten.


    b) Die Feststellungsfristen für die Streitjahre waren
    am 19.12.2006 noch nicht abgelaufen, so dass § 10d Abs.
    4 Satz 6 EStG anwendbar ist. Auch ist unstreitig, dass kein pflichtwidriges
    Unterlassen der gesonderten Verlustfeststellung vor Ablauf der Feststellungsfrist
    vorliegt.


    3. Entgegen der Ansicht der Klägerin verstoßen § 10d
    Abs. 4 Satz 6 und § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i. d. F. des
    JStG 2007 auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art.
    20 Abs. 3 GG) abgeleitete Rückwirkungsverbot.


    a) Ändert der Gesetzgeber zulasten des Steuerpflichtigen
    die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens
    nachträglich, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung
    vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes,
    unter deren Schutz Sachverhalte geschaffen wurden. Denn die Grundrechte
    wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren die Verlässlichkeit
    der Rechtsordnung. Dürfte die öffentliche Gewalt
    an das Verhalten des Steuerpflichtigen oder an ihn betreffende Umstände
    ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen,
    als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten,
    würde dieser in seiner Freiheit erheblich gefährdet.


    Eine „echte” Rückwirkung, also eine
    Rückbewirkung von belastenden Rechtsfolgen auf Tatbestände,
    die bereits vor dem Zeitpunkt der Normverkündung abgeschlossen
    sind, ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Denn
    bis zur Verkündung der Rechtsnorm, zumindest aber bis zum
    endgültigen Gesetzesbeschluss, muss der Steuerpflichtige
    grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine
    auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine
    zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen
    Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird.


    Nicht grundsätzlich unzulässig ist hingegen
    eine „unechte” Rückwirkung, in deren
    Rahmen die belastenden Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung
    eintreten, jedoch tatbestandlich von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt
    ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung”).
    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten,
    genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende
    Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen,
    keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG-Beschluss vom
    07.07.2010 2 BvL 14/02, BGBl I 2010, 1296).


    b) Im Streitfall ist durch das Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes
    (JStG) 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878) am 19.12.2006
    52 Abs. 25 S. 5 EStG) keine rückwirkende Regelung
    eingetreten, denn die Klägerin hätte auch noch
    nach Inkrafttreten der neuen Regelung die Verlustfeststellung beantragen
    können, weil die Neureglung nur auf noch nicht feststellungsverjährte
    Zeiträume anzuwenden war. Die Feststellungsverjährung
    aufgrund der Neuregelung des § 10d Abs. 4 S. 6 EStG ist
    erst mit Ablauf des 31.12.2006 für das Jahr 1999 und entsprechend
    später (31.12.2007 und 31.12.2008) für die Folgejahre
    eingetreten. Durch die Neuregelung ist auch nicht der materiell
    entstandene Verlust selbst gekürzt bzw. die Berechtigung,
    diesen Verlust zu nutzen, eingeschränkt worden, sondern
    es wurde lediglich die Möglichkeit ausgeschlossen, die
    Verluste auch noch nach Ablauf der regulären Feststellungsverjährung
    feststellen zu lassen. Die Neuregelung stellt damit lediglich eine
    Verfahrensvorschrift mit Wirkung für die Zukunft dar. Insofern
    beruft sich die Klägerin auch zu Unrecht auf den Aufsatz
    von Kube. Auch der von der Klägerin zitierte Vorlagebeschluss
    des FG Köln vom 28.11.2007 (10 K 6227/04, EFG
    2008, 860) ist nicht auf den Streitfall übertragbar, denn
    in dem dort entscheidungsrelevanten Sachverhalt war die Antragsfrist
    durch die Einführung der Neuregelung des § 46
    EStG bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes abgelaufen.
    Der Steuerpflichtige hatte also gerade keine Möglichkeit mehr,
    auf die neue Gesetzeslage zu reagieren.


    4. Es war auch verfassungskonform, dass der Gesetzgeber die Vorschrift eingefügt
    hat, um auf die Rechtsprechung des BFH zu reagieren. Denn nach den
    Entscheidungen des Bundesfinanzhofs bestand die Verpflichtung zum Erlass
    eines Verlustfeststellungsbescheids zeitlich unbegrenzt, da nach § 181 Abs.
    5 AO trotz des Ablaufs der Feststellungsfrist eine Feststellung
    zeitlich unbegrenzt möglich war und die Regeln des § 10d
    Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG nicht eingriffen.


    a) Der BFH hatte mit seinen Urteilen vom 01.03.2006 (XI R 33/04)
    und vom 12.06.2002 (XI R 26/01, BStBl 2002 II S. 681) entschieden,
    dass auf die Feststellung des Verlustvortrags § 181 Abs.
    5 AO anzuwenden sei. Nach dieser Vorschrift kann eine Feststellung
    auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist
    erfolgen, wenn sie für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung
    ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Feststellung
    noch nicht abgelaufen ist. Entsprechendes gilt, wenn die Feststellung
    einen Grundlagenbescheid für einen anderen Feststellungsbescheid
    darstellt. Diese Voraussetzungen lagen nach den Entscheidungen des
    BFH bei der Feststellung des Verlustvortrags vor. Entweder werden
    die Verluste im unmittelbar darauf folgenden Veranlagungszeitraum
    abgezogen und haben somit einen Einfluss auf die Steuerfestsetzung, oder
    sie wirken sich auf die nachfolgende Verlustfeststellung aus. Diese
    Rechtsprechung führte letztlich dazu, dass bei der Verlustfeststellung
    des § 10d Abs. 4 EStG die Feststellung zeitlich unbegrenzt
    möglich war.


    Zwar ist eine Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4
    Satz 4 und 5 EStG nur durchzuführen, soweit sich die für
    den Verlustvortrag maßgeblichen Beträge ändern
    und der entsprechende Einkommensteuerbescheid noch zu erlassen,
    aufzuheben oder zu korrigieren ist, oder diese Folgerungen mangels
    steuerlicher Auswirkungen unterbleiben. Der BFH ging in dem Urteil
    vom 01. März 2006 (XI R 33/04) aber davon aus,
    dass diese Vorschriften nur eingreifen, wenn sich die Bezugsgröße
    für die Bemessung des Verlustvortrags - also der Gesamtbetrag
    der Einkünfte - ändert. Nach diesem Urteil soll § 10d
    Abs. 4 Satz 4 EStG Widersprüche zwischen der Steuerfestsetzung
    und dem Feststellungsbescheid verhindern. Liegt für das
    Verlustentstehungsjahr kein Einkommensteuerbescheid vor und kann
    dieser auch nicht mehr erlassen werden, weil die für Steuerbescheide
    geltende Festsetzungsverjährung eingetreten ist, konnten
    solche Widersprüche nicht entstehen. Entsprechendes gilt,
    wenn der Einkommensteuerbescheid nicht mehr ergehen konnte, weil
    die zweijährige Ausschlussfrist des § 46 Abs.
    2 Nr. 8 EStG abgelaufen war. Wurde in derartigen Fällen
    später erstmals die Feststellung eines verbleibenden Verlustes
    geltend gemacht, blieb nach den genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
    die Verpflichtung zum Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids
    zeitlich unbegrenzt bestehen.


    b) Der Gesetzgeber war der Ansicht, dass dieses Ergebnis nicht
    mit dem bei der Einführung der Verlustfeststellung verfolgten
    Ziel einer zeitnahen Entscheidung über die Höhe
    des Verlustabzugs vereinbar sei, und entschloss sich deshalb, § 181
    Abs. 5 AO in § 10d Abs. 4 EStG ausdrücklich auszuschließen, um
    zu erreichen, dass Verlustfeststellungsbescheide grundsätzlich
    nur innerhalb der auch für Einkommensteuerbescheide geltenden
    allgemeinen Verjährungsfrist (regelmäßig
    sieben Jahre, § 181 Abs. 1 i. V. m. den §§ 169,
    170 AO) ergehen können (BT-DS 16/2712, Seite 43
    f.). Dieses Ziel war verfassungsrechtlich unbedenklich; auch hat
    der Gesetzgeber sich zu Recht dafür entschieden, diese
    Neuregelung nur auf die noch nicht verjährten Jahre zu beschränken.


    c) § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG führt auch nicht
    zu einem Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip,
    denn durch diese Regelung wird es dem Steuerpflichtigen nicht verwehrt,
    seine Verluste feststellen zu lassen, sondern es wird lediglich
    sichergestellt, dass diese Verlustfeststellung innerhalb von sieben
    Jahren erfolgt. Insofern beruft sich die Klägerin auch
    zu Unrecht auf den Aufsatz von Kube. Zwar vertritt dieser die Ansicht,
    dass es für die rechtliche Beurteilung, ob eine unzulässige
    Rückwirkung vorliege, nicht darauf ankomme, ob bereits
    Verlustfeststellungsbescheide ergangen seien. Allerdings kann man hieraus
    nicht herleiten, dass diese Verluste auch noch unendlich festgestellt werden
    können.


    d) Der BFH hat in seinen bisherigen Entscheidungen ebenfalls
    keine Bedenken an der Verfassungswidrigkeit geäußert.
    In seinem Urteil vom 25.05.2011 IX R 36/10 (BFH/NV
    2011, 1552) hat er die Vorschrift angewandt, ohne sich mit einer
    etwaigen Verfassungswidrigkeit zu befassen. Auch in seiner Entscheidung
    vom 29.06.2011 IX R 38/10 (BStBl. II 2011, 963) thematisiert
    er die Verfassungswidrigkeit nicht. Sofern die Klägerin
    vorträgt, dass der BFH sich in diesen Entscheidungen nicht
    mit der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift habe
    auseinandersetzen müssen, weil diese Frage von den dortigen Beteiligten
    nicht thematisiert worden sei, kann dies nicht überzeugen,
    denn die Frage der Verfassungsmäßigkeit prüft
    das Gericht von Amts wegen. Hätte der BFH Bedenken wegen
    der Verfassungsgemäßheit gehabt, hätte
    er die Revision in der Sache IX R 36/10 nicht als unbegründet
    zurückweisen dürfen. Die vom Finanzgericht München
    in seinem Beschluss vom 14.08.2007 5 V 1558/07 geäußerten
    Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des 10d Abs.
    4 Satz 6 EStG können nicht nachvollzogen werden, zumal
    Streitjahr in der dortigen Entscheidung das Jahr 1996 gewesen ist,
    für welches die Regelung des § 10d Abs. 4 Satz
    6 EStG noch nicht zur Anwendung gelangen konnte.


    e) Selbst wenn man aber vor einer Rückwirkung ausgehen
    würde, wäre diese ausnahmsweise zulässig.
    Eine echte Rückwirkung scheidet nach Ansicht des Senats
    aus, denn durch die Neuregelung wird weder die Möglichkeit,
    Verluste zu erklären, noch diese in späteren Jahren
    zu berücksichtigen, eingeschränkt. Insofern wird
    auch nicht auf einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt
    eingewirkt. Die Anforderungen, welche an die Zulässigkeit
    einer echten Rückwirkung gestellt werden, sind höher
    als die Anforderungen an eine unechte Rückwirkung. Selbst
    eine echte Rückwirkung wäre jedoch im Streitfall
    zulässig gewesen. Zwar hat regelmäßig
    der Vertrauensschutz des Bürgers bei einer echten Rückwirkung
    Vorrang, weil der in der Vergangenheit liegende Sachverhalt mit
    dem Eintritt der Rechtsfolge kraft gesetzlicher Anordnung einen
    Grad an Abgeschlossenheit erreicht hat, über den sich der
    Gesetzgeber vorbehaltlich besonders schwerwiegender Gründe
    nicht mehr hinwegsetzen darf (BVerfG Beschlüsse vom 07.07.2010
    2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05,
    BverfGE 127, 1; 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2
    BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61). Das Vertrauen des Bürgers
    in den Fortbestand von Regelungen, die einmal für schon
    abgewickelte Tatbestände gefunden worden sind, schließt
    eine nachträgliche Verschlechterung der Rechtslage prinzipiell aus.
    Dieser Grundsatz, wonach Gesetze mit einer echten Rückwirkung
    verfassungsrechtlich unzulässig sind, kann jedoch ausnahmsweise
    durchbrochen werden, wenn zwingende Gründe des gemeinen
    Wohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges
    Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen
    Rückwirkungsverbots zugunsten der Gestaltungsfreiheit des
    Gesetzgebers rechtfertigen oder gar erfordern können (BVerfG Beschluss
    vom 14.05.1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200 (258)). Das
    BVerfG hat diesbezüglich - ohne dass dies abschließend
    wäre - Fallgruppen entwickelt, bei deren Vorliegen von
    einer ausnahmsweise zulässigen echten Rückwirkung auszugehen
    ist. Ein solcher Fall ist u. a. gegeben, wenn sich kein schützenswertes
    Vertrauen des Bürgers auf den Bestand des geltenden Rechts
    bilden konnte, weil die Rechtslage unklar und verworren oder lückenhaft
    war und durch eine eindeutige Regelung ersetzt wird (BVerfG Entscheidungen
    vom 19.12.1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261 (272); vom 23.03.1971
    2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66,
    2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66,
    BVerfGE 30, 367 (388 f.); Nichtannahmebeschluss vom 15.10.2008 1
    BvR 1138/06, juris, Rn. 14). Ein solcher zulässiger
    Ausnahmefall wird ebenfalls bejaht, wenn eine gefestigte höchstrichterliche
    Rechtsprechung zu einer bestimmten Steuerrechtsfrage nach Änderung
    der Rechtsanwendungspraxis rückwirkend gesetzlich festgeschrieben
    wird (BVerfG-Beschlüsse vom 23.01.1990 1 BvL 4/87,
    1 BvL 5/87, 1 BvL 6/87, 1 BvL 7/87, BVerfGE
    81, 228; vom 15.10.2008 1 BvR 1138/06, Kammerentscheidungen
    des Bundesverfassungsgerichts --BVerfGK-- 14, 338, und vom 21. Juli
    2010 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06,
    1 BvR 2530/05, BVerfGE 126, 369; BFH Urteil vom 19.04.2012
    VI R 74/10, BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577).


    Ein solcher Fall liegt hier vor. Gemessen hieran durfte der Gesetzgeber
    die Feststellungsfrist für Verlustfeststellungsbescheide
    i. S. d. § 10d EStG regeln, die in der Vergangenheit liegende
    Sachverhalte betrafen. Damit hat der Gesetzgeber die Rechtslage
    auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt, wie sie
    bis zur Änderung der Rechtsprechung durch das Urteil des
    BFH vom 01.03.2006 (XI R 33/04) und damit allgemeiner Rechtsanwendungspraxis
    auch auf Seiten der Steuerpflichtigen entsprach. Denn die Klägerin
    hätte vor 2006 ebenfalls keinen Anspruch auf Verlustfeststellung
    gehabt. Erst durch das Urteil vom 01.03.2006 ergab sich für
    die Klägerin die Möglichkeit, ihre Verluste für die
    Jahre 1998 bis 2003 geltend zu machen. Der Gesetzgeber war jedoch befugt,
    auf die sich so ergebende Regelungslücke zu reagieren und
    eine Vorschrift zu erlassen, die zur Wiedereinführung einer
    Verjährung führte.


    Die Klägerin war auch nicht schutzbedürftig.
    Denn die Klägerin konnte innerhalb der kurzen Zeit zwischen
    Rechtsprechungsänderung und Reaktion des Gesetzgebers kein
    Vertrauen darauf aufbauen, dass die geänderte Rechtsprechung
    unendlich fortbestehen würde. Sie hat auch keine Vermögensdispositionen
    wegen der Rechtsprechungsänderung getroffen. Tatsächlich
    hat sie die Geltendmachung von Verlusten noch nicht erwogen, da
    sie anderenfalls durch eine Beantragung der Verlustfeststellung
    bis zum 31.12.2006 noch die begehrten Bescheide hätte erhalten
    können. Wie der BFH bereits in seiner Entscheidung vom
    29.02.2012 IX R 3/11 festgestellt hat, hätte ein
    gewissenhaft handelnder Verfahrensbeteiligter seine Studienaufwendungen
    rechtzeitig geltend gemacht (vgl. BFH-Urteil vom 29.02.2012 IX R
    3/11, BFH/NV 2012, 915), da die Rechtslage schon
    ab dem Jahr 2002 im Schrifttum mit Blick auf die (geänderte)
    BFH-Rechtsprechung zu Aufwendungen im Zusammenhang mit berufsbegleitenden
    erstmaligen Hochschulstudien (vgl. die Urteile vom 04.12 2002 VI
    R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 17.12.2002
    VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407, und vom
    22.07.2003 VI R 50/02, BFHE 202, 563, BStBl II 2004, 889)
    kontrovers erörtert worden ist.


    II.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die
    Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 115
    Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

    VorschriftenEStG § 10d, AO § 169, AO § 170, AO § 181 Abs. 5