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  • 31.05.2013

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 20.02.2013 – 2 K 207/11

    1. Gewinne aus der Veräußerung
    von Mitunternehmeranteilen sind nicht durch die erweiterte gewerbesteuerliche
    Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9
    Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigt.


    2. § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG ist verfassungsgemäß.


    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten über die erweiterte gewerbesteuerrechtliche
    Kürzung für Grundstücksunternehmen.


    Die Klägerin, eine GmbH, ist zum ... 2006 durch eine
    formwechselnde Umwandlung aus der A GmbH & Co. KG (im Folgenden:
    A) entstanden. An der A war im Streitjahr 2004 zunächst
    als einzige Kommanditistin mit einem Anteil von 100% die
    B-1 AG beteiligt.


    Die B-1 AG verkaufte mit Vertrag vom ... 2004 einen Kommanditanteil von
    22,5 % mit Wirkung zum 01. August an die C AG. Daraus erzielte
    sie einen Veräußerungsgewinn. Einen weiteren Anteil
    von 44,5 % veräußerte sie mit Vertrag
    vom ... 2004 mit Wirkung zum 01. Oktober 2004 an die B-2 AG. Hieraus
    wurde ein Veräußerungsgewinn erzielt. Schließlich
    verkaufte sie mit Vertrag vom ... 2004 zum 01. Dezember 2004 einen
    Kommanditanteil von 27 % an die B-2 AG mit einem Veräußerungsgewinn.
    Die B-1 AG hielt anschließend im Jahr 2004 noch einen Anteil
    von 6 % an der A.


    Die A verwaltete im Streitjahr 2004 eine (einzige) Logistikimmobilie
    im Hamburger Hafen (X-Straße ...). Die A i. G., mietete
    das Grundstück im Juni 2000 von der Freien und Hansestadt
    Hamburg (FHH) für 30 Jahre und erhielt von der FHH die
    Erlaubnis, das Grundstück zu bebauen. Das Mietobjekt wurde für
    eine hafengewerbliche Nutzung in Form der Errichtung von Gebäuden
    und Anlagen für ein Logistik-Centrum vermietet. Mit Mietvertrag
    vom ... 2000 vermietete die D GmbH das Grundstück frühestens
    ab dem 01. Januar 2001 für zunächst 10 Jahre an
    die E GmbH, die zum Dezember 2004 in die F GmbH umfirmiert worden
    ist. Die Vermieterin verpflichtete sich, die Logistikgebäude auf
    dem Grundstück zu errichten. Die Innenausstattung der Gebäude
    war Sache des Mieters. Die A übernahm mit Vertrag vom ...
    2001 unter Zustimmung der ursprünglichen Vertragspartner
    die Rechte und Pflichten der D GmbH aus dem Mietvertrag.


    Mit notariellem Vertrag vom ... 2012 veräußerte
    die Klägerin die Logistik-Immobilie im Rahmen eines sogen.
    Asset-Deals. Der Mietvertrag wurde vom Erwerber übernommen.
    Die Vertragsschließenden gingen dabei davon aus, dass die
    Gebäude als sogen. Scheinbestandteile im Sinne von § 95
    des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Eigentum der Klägerin
    waren.


    Die A erzielte 2004 im Wesentlichen nur Erträge aus
    der Vermietung der Logistikimmobilie. In ihrer Gewerbesteuererklärung
    2004 vom 17. Oktober 2005 gab sie einen Gewerbeertrag von ... € an.
    In diesen Ertrag sind die Veräußerungsgewinne
    der B-1 AG eingeflossen. Die A beantragte die erweiterte Kürzung
    für Grundstücksunternehmen im Sinne von § 9
    Nr. 1 Sätze 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).


    Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 08. November 2006 erklärungsgemäß einen
    Gewerbesteuermessbetrag von 0 € fest. Der Bescheid stand
    unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164
    Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).


    Nach einer Außenprüfung im Zeitraum von November
    2008 bis Juli 2010 erließ der Beklagte am 28. Januar 2011
    einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid. Der Messbetrag
    wurde auf der Grundlage von § 164 Abs. 2 AO festgesetzt.
    Die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen
    wurde gemäß § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG insoweit
    versagt, als der geltend gemachte Kürzungsbetrag auf die
    Gewinne aus der Veräußerung der Kommanditanteile
    durch die B-1 AG entfällt.


    Die Klägerin legte gegen den Änderungsbescheid
    am 03. Februar 2011 Einspruch ein. § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG
    sei durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz vom 09. Dezember 2004
    mit Rückwirkung zum 01. Januar 2004 eingeführt
    worden. Die Kommanditanteilsveräußerungen seien
    vor dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung vollzogen
    worden. Die rückwirkende Anwendung des § 9 Nr.
    1 Satz 6 GewStG sei verfassungswidrig.


    Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2011 wies der Beklagte
    den Einspruch als unbegründet zurück.


    Die Klägerin hat am 17. November 2011 Klage erhoben:

    Die A habe im Streitjahr ausschließlich eigenen Grundbesitz
    verwaltet. Betriebsvorrichtungen seien nicht mitvermietet worden.
    Sie, die Klägerin, könne deshalb als Rechtsnachfolgerin
    die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen. Das vermietete
    Grundstück habe zwar im Eigentum der FHH gestanden. Für
    die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung sei aber wirtschaftliches Eigentum
    im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ausreichend. Solches
    Eigentum habe der A an den von ihr errichteten Gebäuden
    zugestanden. Sie, Klägerin, sei im Geschäftsverkehr
    auch als wirtschaftliche Eigentümerin der Logistikimmobilie
    angesehen worden. Dies zeige sich daran, dass die Immobilie von
    ihr mit Vertrag vom ... 2012 veräußert worden
    sei. Für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung
    sei es zudem unschädlich, dass die A bezüglich
    des mitvermieteten Grund und Bodens weder zivilrechtlicher noch
    wirtschaftlicher Eigentümer gewesen sei. Dies sei bei Bauten
    auf fremden Grund und Boden typischerweise der Fall und die Mitvermietung
    jedenfalls als unschädliche Nebentätigkeit anzusehen.
    Der Mietpreis für den Grund und Boden von anfänglich
    rund ... DM jährlich sei zudem gegenüber dem vereinbarten
    Mietzins für das Gebäude nur von geringer Bedeutung
    gewesen. Wirtschaftlich betrachtet sei der Mietvertrag mit der FHH
    insoweit nur „durchgereicht” worden.


    Sie, die Klägerin, könne auch in Bezug auf
    die streitgegenständlichen Veräußerungsgewinne
    die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen
    in Anspruch nehmen. Die Gewinne aus der Veräußerung
    der Mitunternehmeranteile würden von § 9 Nr. 1
    Satz 2 GewStG erfasst. Diese Gewinne seien gemäß § 7
    Satz 1 GewStG als laufende Gewinne in den Gewerbeertrag der A eingeflossen
    und seien aus der Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes erzielt worden.
    Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu § 9
    Nr. 1 Satz 6 GewStG. Daraus sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber
    von einer durch § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfolgenden Begünstigung
    solcher Gewinne ausgegangen sei. Zudem müsse im Einzelfall
    der in der Gewerbesteuer vorherrschende Gedanke der Einheit der
    Personengesellschaft und der Objektsteuercharakter zu Gunsten einer
    Bruchteilsbetrachtung zurückzutreten. Die Veräußerung
    eines Mitunternehmeranteils an einer begünstigten Personengesellschaft
    sei als ein Akt einer auf Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz
    gerichteten Tätigkeit anzusehen. Die Veräußerung
    eines Mitunternehmeranteils sei für gewerbesteuerliche
    Zwecke der Veräußerung eines Teils der Wirtschaftsgüter
    des Betriebsvermögens gleichzustellen. Mit dem Veräußerungsgewinn
    würden die stillen Reserven realisiert, die durch eine
    grundstücksverwaltende Tätigkeit geschaffen worden
    seien.


    § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG sei auf die Veräußerung
    eines Teils eines Mitunternehmeranteils nicht anwendbar. Diese Vorschrift
    verweise auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne
    im Sinne von § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 GewStG. Gewinne aus
    der Veräußerung von Teilen eines Mitunternehmeranteils
    seien aber als laufender Gewinn durch § 7 Satz 1 GewStG
    erfasst. § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG sei nur auf Veräußerungen
    eines gesamten Mitunternehmeranteils anwendbar. Zudem solle § 9
    Nr. 1 Satz 6 GewStG der Missbrauchsbekämpfung dienen. Eine
    solche Gefahr bestehe bei der Veräußerung eines
    Teils eines Mitunternehmeranteils nicht, weil der Veräußerer
    weiter Mitunternehmer bleibe.


    Falls § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG anwendbar sei, liege eine
    verfassungswidrige unechte Rückwirkung vor. Ihr, der Klägerin,
    stehe Vertrauensschutz zu. Dieser habe Vorrang vor dem Änderungsinteresse
    des Gesetzgebers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
    (BVerfG) sei für den Wegfall des schützenswerten
    Vertrauens des Steuerpflichtigen auf den Fortbestand einer ihn begünstigenden
    gesetzlichen Regelung auf das Datum der Einbringung des Gesetzentwurfs
    in den Bundestag abzustellen, soweit nicht im Einzelfall auf Grund
    besonderer Umstände eine schutzwürdige Disposition
    des Steuerpflichtigen vorliege. Der Gesetzentwurf zur Änderung
    des § 9 Nr. 1 GewStG sei dem Bundestag am 06. September
    2004 zugeleitet worden. Bereits deshalb sei die rückwirkende
    Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung des Anteils
    von 22,5% durch die B-1 AG an die C AG verfassungswidrig.
    Aber auch die Gewinne aus den beiden nach dem 06.September 2004
    erfolgten Veräußerungen dürften nicht
    rückwirkend erfasst werden. Die A habe im Vorfeld durch
    verbindliche Gesellschafterbeschlüsse und due diligence
    auf Verkäuferseite bereits vorrangig schützenswerte
    wirtschaftliche Dispositionen vorgenommen. Zudem habe die A durch
    ihre Rechtsform und ihre Tätigkeit als Grundstücksgesellschaft
    vor Einfügung des § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG davon ausgehen
    dürfen, dass die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen
    auf Grund der geltenden Rechtslage und der ständigen Verwaltungspraxis
    gewerbesteuerfrei bleiben würde.


    § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG sei wegen eines Verstoßes
    gegen das Gebot der Folgerichtigkeit verfassungswidrig. Die Erwägungen
    des Gesetzgebers, der diese Vorschrift aus Gründen der
    Missbrauchsvermeidung eingeführt habe, seien sachwidrig.
    Damit werde Sinn und Zweck der erweiterten Kürzung verkannt.
    Diese solle eine Gleichbehandlung Steuerpflichtiger verschiedener Rechtsformen
    bewirken, die jeweils vermögensverwaltende Tätigkeiten
    entfalteten. Diese Gleichbehandlung habe der Gesetzgeber bei der
    Einführung des § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG unberücksichtigt
    gelassen.


    Die Klägerin beantragt, den Bescheid für 2004 über
    den Gewerbesteuermessbetrag vom 28. Januar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
    vom 20. Oktober 2011 dahingehend zu ändern, dass ein Gewerbesteuermessbetrag von
    0 € festgesetzt wird.


    Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

    Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe Betriebsvorrichtungen
    in Form von Laderampen mitvermietet. Dies sei begünstigungsschädlich.
    Zudem sei fraglich, ob der A wirtschaftliches Eigentum an der Logistik-Immobilie
    zugestanden habe. Möglicherweise sei der Mietvertrag so
    auszulegen, dass das wirtschaftliche Eigentum an die Mieterin weitergeleitet
    worden sei.


    Die Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
    seien nicht als Erträge aus der Verwaltung von Grundvermögen
    anzusehen. Für Zwecke der Gewerbesteuer sei die Mitunternehmerschaft
    selbst Steuersubjekt und entfalte eine Abschirmwirkung. Aus diesem
    Grunde scheide ein Durchgriff in dem Sinne aus, dass die Veräußerung
    eines Mitunternehmeranteils eine nach § 9 Nr. 1 Satz 2
    GewStG begünstigte Veräußerung eines
    Grundstücks darstelle. Den Veräußerungsgewinn
    erziele der Gesellschafter und nicht die Mitunternehmerschaft. Er
    werde bei der Gewinnfeststellung nur ihm zugerechnet. Ein solcher Gewinn
    sei auch nicht Ausfluss der begünstigten Grundstücksverwaltung,
    sondern der Beteiligung an der Mitunternehmerschaft. Die Einführung
    des § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG sei lediglich eine Klarstellung
    ohne eigenen Regelungsgehalt.


    § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG sei zudem auf die Veräußerung
    von Teilen eines Mitunternehmeranteils anwendbar. In § 7
    Nr. 2 Satz 2 GewStG sei nicht von dem gesamten Anteil die Rede.
    Ferner zeigten auch teleologische Überlegungen, dass die
    Vorschrift auf Teilanteilsveräußerungen anzuwenden
    sei. Das gesetzgeberische Ziel der Missbrauchsvermeidung laufe andernfalls
    weitgehend leer, weil in der Praxis aus Gründen der Vermeidung
    einer Belastung mit Grunderwerbsteuer im Regelfall nicht der gesamte
    Anteil veräußert, sondern - wie auch vorliegend
    - ein Anteil von 5 - 6 % weiter gehalten werde.


    § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG sei nicht verfassungswidrig.
    Es liege keine unzulässige unechte Rückwirkung
    vor. Der zeitliche Anknüpfungspunkt für das Ende
    eines möglichen Vertrauensschutzes sei früher
    anzusiedeln. Es komme auf die Einbringung des Gesetzentwurfes der
    Bundesregierung in den Bundesrat an. Dies sei bereits am 13. August
    2004 erfolgt. Jedenfalls bezüglich der Veräußerungen
    zum 01. Oktober und zum 01. Dezember 2004 sei keine schutzwürdige
    Rechtsposition der A zu erkennen. Die Vornahme von Gesellschafterbeschlüssen
    oder die Durchführung einer Verkäufer-Due-Dilligence
    stellten keine relevanten Vermögensdispositionen dar. Die
    Klägerin habe auch nicht dargelegt, welche konkreten Maßnahmen
    sie wann vorgenommen haben will.


    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
    auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Akten des
    Beklagten Bezug genommen.


    Gründe

    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

    Der Gewerbesteuermessbescheid 2004 vom 28. Januar 2011 in Gestalt
    der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2011 ist rechtmäßig
    und verletzt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der A
    nicht in ihren Rechten.


    Der Beklagte hat zu Recht die erweiterte Kürzung für
    Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
    für die hier streitgegenständlichen Gewinne aus
    den drei Veräußerungen von Teilen des Mitunternehmeranteils der
    B-1 AG an der A im Jahr 2004 versagt.


    I.

    Der Gewinn aus der Veräußerung der drei Mitunternehmeranteile
    ist in den Gewerbeertrag der A einzubeziehen. Dies ergibt sich bereits
    aus § 7 Satz 1 GewStG. Der Gewerbeertrag ist danach der
    nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des
    Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb,
    der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum
    14 GewStG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen
    ist.


    Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils
    eines Mitunternehmeranteils gehört zu den Einkünften
    aus Gewerbebetrieb i. S. v. § 15 EStG und ist deshalb Teil
    des Gewerbeertrags. Der Mitunternehmer beendet bei der Teilanteilsveräußerung
    seine mitunternehmerische Tätigkeit nicht, sondern reduziert
    sie nur. Der Objektcharakter der Gewerbesteuer kann deshalb der
    Einbeziehung eines Gewinns aus einer Teilanteilsveräußerung
    nicht entgegengehalten werden (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember
    2006 IV R 3/05, BStBl II 2007, 777; Roser in Lenski/Steinberg, § 7
    GewStG, § 7 Rn. 378; Selder in Glanegger/Güroff,
    7. Aufl. 2009, § 7 GewStG Rn. 90).


    II.

    Die Klägerin kann die erweiterte Kürzung nach § 9
    Nr. 1 Satz 2 GewStG bereits deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil
    die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt
    sind.


    1) Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt auf Antrag bei
    Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder
    neben eigenem Grundbesitz Kapitalvermögen verwalten und
    nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser,
    Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und
    veräußern, an Stelle der Kürzung gemäß Satz
    1 des § 9 Nr. 1 GewStG (= 1,2 % des Einheitswerts
    des zum Betriebsvermögens gehörenden Grundbesitzes)
    die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, der auf die
    Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt.


    Die Regelung des § 9 Nr. 1 GewStG hat den Zweck, Doppelbelastungen innerhalb
    des Rechts der Realsteuern (durch Grundsteuer und Gewerbesteuer) zu
    vermeiden und Kapitalgesellschaften sowie gewerblich geprägte
    Personengesellschaften hinsichtlich ihrer gewerbesteuerlichen Belastung
    solchen Einzelpersonen oder Personengesellschaften gleichzustellen,
    die eine nicht gewerbesteuerpflichtige Grundstücksverwaltung
    betreiben (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2005 I R 54/04,
    BFH/NV 2006, 1146; BFH-Beschluss vom 24. Januar 2012 I
    B 136/11, BFH/NV 2012, jeweils m. w. N.).


    2) Es kann dahingestellt bleiben, ob die A im Streitjahr 2004 überhaupt eigenen
    Grundbesitz verwaltet und ob sie begünstigungsschädlich
    Betriebsvorrichtungen oder fremden Grundbesitz mit vermietet hat.
    Das zivilrechtliche Eigentum am vermieteten Grundstück
    stand der FHH zu. Die A hat aber möglicherweise durch die
    Errichtung der Gebäude auf dem fremden Grund und Boden
    Eigentum an den Gebäuden erworben, wenn diese als Scheinbestandteile
    im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen sein sollten
    (Verbindung mit dem Grund und Boden zu einem nur vorübergehenden
    Zweck). Sie könnte durch die Ausgestaltung des Mietvertrags
    auch wirtschaftliches Eigentum an der Logistikimmobilie im Sinne
    von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO erworben haben, was ausreicht,
    um „eigenen” Grundbesitz im Sinne von § 9
    Nr. 1 GewStG zu begründen (vgl. Gosch in Blümich, § 9
    GewStG Rn. 65; Roser in Lenski/Steinberg, § 9
    GewStG Rn. 113, f.; Güroff in Glanegger/Güroff,
    9. Aufl 2009, § 9 GewStG Rn. 21, jeweils m. w. N.). Die
    streitgegenständlichen Veräußerungsgewinne
    sind jedenfalls keine aus der Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes.


    3) Der Begriff der Verwaltung und Nutzung im Sinn von § 9
    Nr. 1 Satz 2 GewStG entspricht dem ertragsteuerlichen Begriff der
    Vermögensverwaltung. Darunter fällt insbesondere
    die Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks. Auch
    die Veräußerung des Grundbesitzes gehört
    dazu, wenn sie sich als letzter Akt der Fruchtziehung aus zu erhaltenden
    Substanzwerten darstellt. Die Grenze zur Gewerblichkeit darf allerdings
    nicht überschritten werden (vgl. Gosch in Blümich, § 9
    GewStG Rn. 57-60; BFH-Beschluss vom 24. Januar 2012 I B 136/11,
    BFH/NV 2012, 1176).


    Die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen
    (ganz oder teilweise) gehört nicht zur Verwaltung und Nutzung
    des Grundvermögens.


    a) § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG lässt insoweit allerdings
    Auslegungsspielraum. In der Rechtsprechung vertritt das Finanzgericht
    (FG) Münster die Auffassung, dass die Veräußerung
    von Mitunternehmeranteilen nicht zur Verwaltung und Nutzung von
    Grundvermögen gehört (vgl. FG Münster,
    Urteil vom 08. März 2012 9 K 4197/08 G, EFG 2012,
    1687; Rev.: IV R 22/12). Es kann sich dabei auf Teile des
    Schrifttums stützen (vgl. Gosch in Blümich, § 9
    GewStG Rn. 113; Jesse, FR 2004, 1085 <1096>; Körner,
    INF 2005, 139 <141>). Der BFH hat diese Frage
    bislang nicht entschieden. In der Literatur wird demgegenüber
    auch vertreten, dass Gewinne aus der Veräußerung
    von Mitunternehmeranteilen unter § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
    fallen (vgl. Roser in Lenski/Steinberg, § 9 Nr.
    1 GewStG, Rn. 234; Günters, FR 2008, 867 <870>).
    Begründet wird diese Ansicht zum einen damit, dies ergebe
    sich aus der Einführung des § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG
    durch das EURLUmsG vom 09. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3310). Damit
    verdeutliche der Gesetzgeber, dass der Mitunternehmeranteil den Anteil
    am Grundbesitz repräsentiere (vgl. Roser in Lenski/Steinberg, § 9
    Nr. 1 GewStG, Rn. 234). Ferner wird geltend gemacht, dass der Gedanke
    der Einheit der Personengesellschaft zurücktreten müsse,
    weil - entsprechend der Bruchteilsbetrachtung des § 39
    Abs. 2 Nr. 2 AO - ein Durchgriff aus Gründen der gewerbesteuerlichen
    Gleichbehandlung von Einzel- und Mitunternehmer erforderlich sei
    (vgl. Günters, FR 2008, 867 <870>).


    Das Gericht schließt sich der Ansicht des FG Münster
    und den diese Auffassung stützenden Stimmen im Schrifttum
    an.


    Schon im Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kommt
    nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Veräußerung
    eines Mitunternehmeranteils als Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz
    anzusehen ist. Die Veräußerung eines solchen Anteils
    knüpft auch nicht an eine durch die Mitunternehmerschaft ausgeübte
    vermögensverwaltende Tätigkeit an, sondern verwirklicht
    sich auf Grund des Entschlusses des Mitunternehmers bei ihm. Sie
    ist nicht Ausfluss einer Grundstücksverwaltung, sondern
    der Beteiligung an der Mitunternehmerschaft. Der Veräußerungsgewinn
    wird zwar bei der Gewinnermittlung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft
    erfasst, er wird aber im Rahmen der gesonderten und einheitlichen
    Feststellung allein dem veräußernden zugerechnet.
    Die Mitunternehmerschaft ist selbst gewerbesteuerpflichtig. Auf
    Grund des Objektcharakters der Gewerbesteuer lässt sich
    auch das einkommensteuerliche Transparenzprinzip oder eine Bruchteilsbetrachtung
    nicht heranziehen (vgl. Gosch in Blümich, § 9
    GewStG Rn. 113; Körner, INF 2005, 139 <141>).


    Dafür spricht auch, dass § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
    lediglich eine partielle Steuerbefreiung für die Verwaltung
    und Nutzung eigenen Grundbesitzes gewährt. Daneben kann
    die betreffende Gesellschaft weitere, für die Gewährung
    der erweiterten Kürzung unschädliche, aber nicht
    begünstigte Tätigkeiten ausüben (Verwaltung
    und Nutzung eigenen Kapitalvermögens, Betreuung von Wohnungsbauten,
    Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern,
    Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen bzw. die Errichtung
    und Veräußerung von Teileigentum im Sinne des
    Wohnungseigentumsgesetzes in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung
    von Eigentumswohnungen, wenn das Gebäude zu mehr als 66
    2/3 % Wohnzwecken dient, § 9 Nr. 1 Satz
    3 GewStG). Würde die Veräußerung oder
    Aufgabe des Mitunternehmeranteils als (letzter) Akt der Verwaltung
    und Nutzung eigenen Grundbesitzes verstanden, würde der
    dadurch entstandene Gewinn nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
    zur Gänze der erweiterten Kürzung unterliegen,
    obwohl er wirtschaftlich zumindest teilweise auf durch § 9
    Nr. 1 Satz 2 GewStG ausdrücklich nicht begünstigte Tätigkeiten
    der Gesellschaft zurückzuführen wäre.
    Mit Sinn und Zweck des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ein
    solches Ergebnis nicht vereinbar (vgl. FG Münster, Urteil
    vom 08. März 2012 9 K 4197/08 G, EFG 2012, 1687;
    Rev.: IV R 22/12).


    Auch aus § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG ergibt sich keine andere
    Auslegung. Danach ist eine Kürzung nach § 9 Nr.
    1 Satz 2 und 3 GewStG ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags,
    der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne
    des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 GewStG entfällt. Die
    Vorschrift wurde durch das EURL-UmsG eingeführt und trat
    gemäß Art. 22 Abs. 1 EURLUmsG am Tag nach der
    Gesetzesverkündung, welche im BGBl. I 2004, 3310 vom 15.12.2004
    erfolgte, in Kraft. Die Gesetzgebungshistorie bzw. der Sinn und Zweck
    des § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG stehen jedoch der vom Gericht
    vertretenen Auffassung nicht entgegen, dass die Veräußerung
    von Mitunternehmeranteilen bereits vor Einfügung dieser
    Regelung keine Nutzung und Verwaltung eigenen Grundvermögens
    i. S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG war. § 9 Nr.
    1 Satz 6 GewStG bezieht sich auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft
    an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft.
    Es soll sichergestellt werden, dass die Gewinne aus der Veräußerung
    oder Aufgabe von Mitunternehmeranteilen der Gewerbesteuer unterworfen
    werden (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2005, I R 54/04,
    BFH/NV 2006, 1148). Nach der Gesetzesbegründung
    soll § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG verhindern, dass der gesetzgeberische Zweck
    des § 7 Satz 2 GewStG durch entsprechende Gestaltungen
    unter Nutzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG umgangen werden
    kann. Der Gesetzgeber sah Regelungsbedarf, weil er davon ausging,
    dass eine Kapitalgesellschaft, die ein Grundstück in eine
    grundstücksverwaltende Personengesellschaft einbringt, den
    nach § 7 Satz 2 GewStG gewerbesteuerpflichtigen Gewinn
    aus der Veräußerung der Beteiligung an der Gesellschaft
    mittels Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG im Ergebnis
    wieder gewerbesteuerfrei stellen könne (vgl. BT-Drs. 15/3677,
    S. 38). Zwar dürfte der Gesetzgeber bei diesen Ausführungen
    unterstellt haben, dass der Gewinn aus der Veräußerung
    oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils auf der Ebene der Mitunternehmerschaft
    anfällt und bei der Mitunternehmerschaft die Anwendung
    der erweiterten Kürzung möglich ist (vgl. BFH-Urteil
    vom 30. November 2005, I R 54/04, BFH/NV 2006,
    1148 m. w. N. zur Kritik an diesen Vorgaben). Im Ergebnis ging es
    ihm jedoch in erster Linie darum, sicherzustellen, dass die Veräußerung
    oder Aufgabe des Mitunternehmeranteils Gewerbesteuer auslöst
    und nicht darum, den Anwendungsbereich des § 9 Nr. 1 Satz
    2 GewStG, einer nach allgemeinen Grundsätzen eher restriktiv
    auszulegenden Ausnahmevorschrift, in möglichst weiter Form
    zu eröffnen. Letztlich kommt § 9 Nr. 1 Satz 6
    GewStG deshalb nur eine klarstellende Funktion zu (FG Münster,
    Urteil vom 08. März 2012 9 K 4197/08 G, EFG 2012, 1687;
    Rev.: IV R 22/12).


    III.

    Im Übrigen ist die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung
    auch durch § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG ausgeschlossen. Diese
    Vorschrift ist anwendbar (1) und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
    (2).


    1) Nach § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG ist eine Kürzung
    nach den Sätzen 2 und 3 des § 9 Nr. 1 GewStG ausgeschlossen
    für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs-
    oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 GewStG
    entfällt.


    Die streitgegenständlichen Gewinne aus den Veräußerungen
    von Teilen der Mitunternehmeranteile der B-1 AG sind - entgegen
    der Auffassung der Klägerin - Veräußerungsgewinne
    im Sinne von § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG.


    Danach gehört zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus
    der Veräußerung oder Aufgabe des Anteils eines
    Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs
    einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er auf eine natürliche
    Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
    Die B-1 AG war als Kommanditistin Mitunternehmerin der A und als
    Aktiengesellschaft keine natürliche Person. Sie hat im
    Streitjahr 2004 in drei Vorgängen Teile ihres Mitunternehmeranteils
    veräußert. Aus dem Wortlaut des § 7 Satz
    2 Nr. 2 GewStG ergibt sich nicht, dass nur die Veräußerung
    des gesamten Anteils eines Mitunternehmers erfasst sein soll. Dort
    ist - im Gegensatz zu § 16 Abs. 1 EStG - nur undifferenziert
    von „Anteil” die Rede, so dass davon auch Teile eines
    Anteils erfasst sind, auch wenn diese - nach den obigen Darlegungen
    - schon als laufender Gewinn nach § 7 Satz 1 GewStG in
    den Gewerbeertrag einzubeziehen sind. Zudem ergibt sich aus den
    einleitenden Worten des § 7 Satz 2 GewStG „Zum
    Gewerbeertrag gehört auch ...”, dass der Anwendungsbereich des
    Satzes 1 erweitert werden soll. Deshalb besteht kein Widerspruch
    zwischen den beiden Regelungen (vgl. Roser in Lenski/Steinberg, § 7
    GewStG Rn. 378). Hinsichtlich der Erfassung von Teilanteilsveräußerungen
    hat § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG somit zwar keine konstitutive
    aber eine klarstellende Funktion.


    Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zur
    Einführung des § 7 Satz 2 GewStG durch das Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz
    vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858). Danach sollen Veräußerungsgewinne
    bei Mitunternehmerschaften künftig der Gewerbesteuer unterliegen,
    soweit sie nicht auf natürliche Personen als Mitunternehmer
    entfallen. Insbesondere bei einer Kapitalgesellschaft wird dies
    zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen für
    unverzichtbar gehalten. Kapitalgesellschaften hätten ohne
    die Regelung die Möglichkeit, Einzelwirtschaftsgüter,
    die bei ihrer Veräußerung mit Gewinn der Gewerbesteuer
    unterliegen, statt dessen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG steuerneutral
    auf eine Personengesellschaft zu übertragen und könnten anschließend
    die Beteiligung an der Personengesellschaft steuerfrei veräußern (vgl.
    BT-Drucks. 14/6882, 41). Eine Differenzierung zwischen
    einer Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils
    und nur eines Teils davon kommt hierin nicht zum Ausdruck. Nach
    der gesetzlichen Zielsetzung einer Missbrauchsvermeidung wäre
    dies auch nicht sinnvoll, weil sie auch bei Teilanteilsveräußerungen
    trägt. Auch darin sind stille Reserven aus den eingebrachten Wirtschaftsgütern
    enthalten.


    Der Beklagte weist zudem zutreffend darauf hin, dass auch die
    in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zielsetzung
    des § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG dafür spricht, auch
    Teilanteilsveräußerungen zu erfassen. Das Ziel der
    Missbrauchsvermeidung greift - wie bei § 7 Satz 2 GewStG
    - auch bei Teilanteilsveräußerungen.


    2) § 9 Nr. 1 Satz 6 ist verfassungsgemäß.
    Es liegt weder eine unzulässige Rückwirkung vor
    (a) noch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (b).


    a) § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG ist durch das EURLUmsG vom
    09. Dezember 2004 eingeführt worden und war nach § 36
    Abs. 1 GewStG in der maßgeblichen Fassung 2004 erstmals
    für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden. Damit liegt
    hinsichtlich der Erfassung der streitgegenständlichen Veräußerungen
    eine sogenannte unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) vor.
    Die Gewerbesteuerpflicht entsteht nach §§ 18,
    14 GewStG mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Erhebungszeitraum ist
    das Kalenderjahr. Durch die Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz
    6 GewStG auf Sachverhalte, die vor Verkündung dieser Norm
    und damit ihrer rechtlichen Entstehung, „ins Werk gesetzt” worden
    sind, wird der sachliche Anwendungsbereich der Norm im Sinne einer unechten
    Rückwirkung erweitert (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom
    07. Juli 2010 2 BvL 1/03; 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06,
    BVerfGE 127, 31; BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07,
    BStBl II 2011, 511; BFH-Beschluss vom 07. Dezember 2010 IX R 70/07,
    BStBl II 2011, 346).


    Diese Rückwirkung ist aber schon deshalb verfassungsrechtlich
    zulässig, weil sie sich nicht belastend für die
    A als Rechtsvorgängerin der Klägerin ausgewirkt,
    sondern - nach den obigen Darlegungen - im Ergebnis nur eine klarstellende
    Funktion hat. Die streitgegenständlichen Anteilsveräußerungen
    waren bereits vorher nicht gewerbesteuerlich durch § 9
    Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigt.


    Auch wenn man dem nicht folgen würde, wäre
    die Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig.


    Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich
    unzulässig, denn die Gewährung vollständigen
    Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde
    den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen
    lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit
    der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung
    im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in
    nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit
    der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz
    geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder
    Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente
    der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die
    bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig
    unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen
    Schutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2010 2 BvL 1/03;
    2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31 m. w.
    N.).


    Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige
    Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft,
    dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem
    Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit,
    die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen
    auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der
    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss
    gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen
    grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher
    nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks
    geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung
    zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem
    Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden
    Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl.
    BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2010 2 BvL 1/03; 2 BvL 57/06,
    2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31).


    Die A als Rechtsvorgängerin der Klägerin kann
    sich aber nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Es kann
    vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Vertrauensschutz erst entfiel,
    als der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EURLUmsG dem Bundestag
    zugeleitet (06. September 2004) oder ob das Vertrauen schon durch
    die vorherige Zuleitung an den Bundesrat zerstört worden ist
    (13. August 2004). Die A und die B-1 AG konnten bereits deshalb
    kein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen dahingehend
    entwickeln, dass die in der zweiten Jahreshälfte 2004 erfolgten
    Anteilsveräußerungen gewerbesteuerfrei stattfinden
    konnten, weil die Rechtslage insoweit zumindest nicht eindeutig,
    sondern in höchstem Maße unklar war. In solchen
    Fällen ist kein Vertrauensschutz begründet und
    ist es dem Gesetzgeber erlaubt, die Rechtslage rückwirkend
    zu klären (vgl. etwa BVerfG-Beschluss vom 14. Mai 1986
    2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200; BFH-Urteil vom 22. Juli 2010
    IV R 29/07, BStBl. II 2011, 511).


    Wie oben dargelegt, sprechen Wortlaut und die gewerbesteuerliche
    Erfassung der Mitunternehmerschaft jedenfalls gewichtig dafür,
    dass die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen
    nicht unter den Begriff der Verwaltung und Nutzung von Grundvermögen
    fallen. Rechtsprechung zu dieser Frage gab es zum Zeitpunkt der
    streitgegenständlichen Anteilsveräußerungen
    noch nicht. Auch lagen Verwaltungsanweisungen, die möglicherweise
    ein Vertrauen darauf begründen könnten, dass auch
    Anteilsveräußerungen von § 9 Nr. 1 Satz
    2 GewStG erfasst sind, soweit ersichtlich nicht vor. Im Schrifttum
    wurde vor Bekanntwerden der geplanten Einführung des § 9
    Nr. 1 Satz 6 GewStG - soweit ersichtlich - nur an einer Stelle vertreten,
    dass Anteilsveräußerungen von der erweiterten
    Kürzung erfasst werden (vgl. Behrens, BB 2002, S. 860,
    864 f.). Dies reicht angesichts der oben dargestellten gewichtigen
    Argumente für eine andere Betrachtungsweise nicht aus,
    um ein schützenswertes Vertrauen zu begründen.


    b) Art. 3 Abs. 1 GG wird durch § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG
    nicht verletzt. Der Gesetzgeber behandelt dadurch zwar grundstücksverwaltende
    Mitunternehmerschaften und Einzelunternehmen unterschiedlich. Dies
    ist aber aus sachlichen Gründen gerechtfertigt und verletzt
    dadurch auch nicht den Grundsatz der Folgerichtigkeit. Rechtfertigender
    Grund ist der oben dargelegte Zweck des Gesetzgebers, Steuerumgehungen
    zu vermeiden. Dies ist ein legitimes Ziel, bei dessen Verwirklichung
    der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. etwa
    BVerfG-Beschluss vom 11. Juli 1967 1 BvR 495/63, 1 BvR
    325/66, BVerfGE 22, 156; BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV
    R 29/07, BStBl II 2011, 511). Es ist weder substantiiert
    vorgetragen worden noch ansonsten ersichtlich, dass dieser weite
    Gestaltungsspielraum nicht eingehalten worden sein könnte.


    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung
    (FGO).


    Die Revision ist gemäß § 115 Abs.
    2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
    zuzulassen.

    VorschriftenGewStG § 7 Satz 1, GewStG § 7 Satz 2, GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2, GewStG § 9 Nr. 1 Satz 6, GG Art. 3 Abs. 1