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  • 07.05.2013

    Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 19.09.2012 – 2 K 860/12

    Von einem zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater führenden Vermögensverfall kann nicht ausgegangen werden, wenn der
    Steuerberater zwar seine Verbindlichkeiten oftmals nur unter dem Druck der gerichtlichen Vollstreckung begleicht und wegen
    der Forderungen eines Gläubigers ein Haftbefehl wegen Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen den Steuerberater
    ergangen ist, aufgrund zwischenzeitlicher Tilgung dieser Verbindlichkeit jedoch offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt wird,
    wenn zudem kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet, er auch nicht in das vom Vollstreckungsgericht
    zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist, und wenn ferner die Verbindlichkeiten des Beraters sein Vermögen nicht übersteigen,
    die Ausgaben nicht höher als die Einnahmen sind und er auch nicht zahlungsunfähig ist.


    Im Namen des Volkes

    URTEIL

    In dem Finanzrechtsstreit


    hat der 2. Senat unter Mitwirkung von …, und … sowie der ehrenamtlichen Richterinnen … und … auf Grund mündlicher Verhandlung
    in der Sitzung vom 19. September 2012 für Recht erkannt:


    1. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2012 über den Widerruf der Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin wird aufgehoben.


    2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


    3. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen
    Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die
    Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


    Tatbestand

    Streitig ist, ob die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin wegen Vermögensverfall zu widerrufen ist.

    Die Klägerin wurde am 28. Februar 1997 durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen als Steuerberaterin bestellt. Aufgrund
    einer Mitteilung der Obergerichtsvollzieherin erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass vom 1. Januar 2010 bis 21. November
    2011 folgende Vollstreckungsaufträge gegenüber der Klägerin mit Forderungsstand per 21. November 2011 eingegangen sind:


    GläubigerTitelBetrag
    E RechtsschutzversicherungUrteil, KFB AG A vom 24.11.2010EUR 502,90
    F VerlagVB AG B vom 03.03.2011EUR 528,05
    G BuchhandlungVB AG C vom 06.04.2011VB AG C vom 06.04.2011EUR 234,55EUR 358,66
    Frau HVergleich ArbG A vom 23.06.2011EUR 1.069,32
    I PostVB AG B vom 07.04.2011EUR 135,04
    J VerlagVB AG D vom 21.12.2009EUR 253,80
    OFD KVollstreckungsverfügung vom 03.02.2010EUR 241,50
    LVollstreckungsverfügung vom 01.04.2010EUR 205,22
    MVollstreckungsverfügung vom 15.04.2010Vollstreckungsverfügung vom 25.11.2010EUR 7.382,50EUR 4.325,04
    NVB AG D vom 21.09.2009EUR 886,40
    O GmbHKFB AG A vom 17.06.2010EUR 289,09
    Notare PNotarielle Urkunde vom 09.03.2010EUR 239,75
    GesamtEUR 16.651,82
    Die Gerichtsvollzieherin teilte zudem am 16. Dezember 2011 mit, dass bei ihr ein Auftrag über die Räumung der Kanzleiräume
    der Klägerin eingegangen sei.


    Nach Anhörung brachte die Klägerin dazu Folgendes vor:

    GläubigerBetragVortrag der Klägerin
    E RechtsschutzversicherungEUR 502,90Bezahlt am 27.09.2011 in Höhe von EUR 554,36
    F VerlagEUR 528,05Bezahlt am 14.07.2011 in Höhe von EUR 634,04
    G BuchhandlungEUR 234,55EUR 358,66Pos. 1 ist in Pos. 2 enthalten,Forderung am 06.07.2010 bezahlt
    Frau HEUR 1.069,32Bezahlt am 10.08.2011 in Höhe von EUR 1.060,92
    I PostEUR 135,04Einspruch gegen VB, alle Forderungen beglichen
    J VerlagEUR 253,80Bezahlt am 11.01.2011 in Höhe von EUR 340,74
    KEUR 241,50Bezahlt am 12.08.2011in Höhe von EUR 340,74
    LEUR 205,22Widerspruch, betrifft Anschluss Q
    MEUR 7.382,50EUR 4.325,04Bezahlt am 07.06.2010 in Höhe von EUR 6.377,82
    NEUR 886,40Bezahlt im Januar 2011
    O GmbHEUR 289,09Bezahlt am 13.01.2011 in Höhe von EUR 267,75
    Notare PEUR 239,75Urkunde betrifft Schuldanerkenntnis R
    Ihr Vermögen stelle sich wie folgt dar:

    EinfamilienhausEUR 500.000
    Guthaben GeschäftskontoEUR 27.000
    PrivatkontoEUR 15.000
    ForderungenEUR 151.000
    Darlehen Haus- EUR 108.000
    Darlehen T-Bank- EUR 220.000
    GesamtEUR 365.000
    Ihre Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit hätten sich 2011 auf EUR 80.000 und die ihres Ehemannes auf EUR 35.000 belaufen.
    Aufwendungen für private Versicherungen beliefen sich auf EUR 1.200, für Krankenversicherung auf EUR 3.000, für das Einfamilienhaus
    auf EUR 3.600, für Steuern auf EUR 15.000, für private Vorsorge auf EUR 6.000 und für Zinsen auf EUR 9.600.


    Das Finanzamt A teilte am 3. Januar 2012 mit, dass folgende Steuerrückstände bestünden:

    SteuerartHöheSäumniszuschläge
    Einkommensteuer 2009EUR 3.043EUR 246
    Einkommensteuer-Verspätungszuschläge 2009EUR 930
    Zinsen zur Einkommensteuer 2009EUR 18
    Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2009EUR 198,23EUR 10,50
    Einkommensteuer 4. Quartal 2010EUR 6.600EUR 462
    Solidaritätszuschlag zur ESt 4. Vierteljahr 2010EUR 363,67EUR 24,50
    Einkommensteuer 1. Vierteljahr 2011EUR 7,50
    Einkommensteuer 2. Vierteljahr 2011EUR 15
    Einkommensteuer 3. Vierteljahr 2011EUR 7,50
    Einkommensteuer 4. Vierteljahr 2011EUR 795EUR 7,50
    Solidaritätszuschlag zur ESt 4. Vierteljahr 2011EUR 45
    Umsatzsteuer September 2011EUR 654,79EUR 20
    Umsatzsteuer Oktober 2011EUR 27
    Umsatzsteuer November 2011EUR 117,30EUR 1
    Zwangsgeld 2010EUR 200
    Lohnsteuer 3. Quartal 2011EUR 250
    Lohnsteuer-Verspätungszuschläge 3. Quartal 2011EUR 15
    Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer 3. Quartal 2011EUR 13
    GesamtEUR 13.269,99EUR 801,50
    Da die Klägerin, wie auch für 2008, keine Steuererklärung eingereicht hatte, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen
    und setzte die Einkommensteuer 2009 und den Verspätungszuschlag mit Bescheid vom 19. Mai 2011 fest und erließ die entsprechenden
    Folgebescheide (Zinsen, Solidaritätszuschlag). Nach Zurückweisung des Einspruches erhob die Klägerin hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide
    2008 und 2009 Klage, über die noch nicht entschieden wurde (8 K 228/12) und reichte im Klageverfahren Steuererklärungen ein.
    Zahlungen auf offene Forderungen des Finanzamtes werden aufgrund von Pfändungen von Konten der Klägerin geleistet.


    Am 3. Mai 2012 widerrief die Beklagte die Bestellung als Steuerberaterin, da die Klägerin in Vermögensverfall geraten sei.
    Die Angaben der Klägerin seien nicht geeignet, dies zu widerlegen.


    Die Klägerin bringt vor, ihr Vermögen belaufe sich zum 4. Mai 2012 auf folgende Summe:

    Einfamilienhaus mit EinliegerwohnungEUR 500.000(240 m² Wohnfläche, 980 m² Grundstück, erbaut 2003)
    Guthaben GeschäftskontoEUR 46.000
    PrivatkontoEUR 17.500
    PKW Audi A6, Baujahr 2006EUR 20.000
    Forderungen gegen MandantenEUR 155.841,44
    Forderungen gegen Finanzamt, ESt 2008, 2009EUR 38.900
    Darlehen Haus- EUR 112.131 (beide Eheleute)
    Darlehen T-Bank- EUR 214.742
    Verbindlichkeiten Finanzamt- EUR 10.400
    GesamtEUR 440.968,44
    Hinsichtlich der Vollstreckungsaufträge habe sie bereits hinreichend Stellung genommen. Da das Urteil des Landgerichtes noch
    nicht rechtskräftig gewesen sei, habe der Räumungsauftrag bezüglich der Kanzleiräume jedenfalls vor der Rücknahme der Berufung
    nicht durchgeführt werden können. Die damalige Vermieterin habe Forderungen geltend gemacht, die ihr nicht zugestanden hätten.
    Das Chaos habe sie genutzt, um sich eine neue Kanzleiadresse einzurichten.


    Das Finanzamt A strebe seit längerer Zeit an, sie aus ihrer Stellung als Steuerberaterin zu drängen. Sie sei zunächst Gesellschafterin
    der R & Partner Partnerschaft gewesen. Entsprechend dem Vergleich vor dem Landgericht A sei diese zum 30. November 2007 beendet
    worden. Das Finanzamt habe jedoch erhebliche Probleme mit dem Beendigungszeitpunkt und der Zuordnung der Einkünfte. Darüber
    hinaus stünden Haftungsbescheide über Umsatzsteuer im Raum. Mangels Mitwirkung des Insolvenzverwalters über das Vermögen des
    Herrn R sei es ihr nicht möglich gegen die unrichtigen Umsatzsteuerbescheide vorzugehen. Diese schwierige Situation habe bei
    ihr zu vielerlei Unbill geführt.


    Ihre Ausgaben hätten auch nicht ihre Einnahmen überstiegen. Sie habe in keinem Jahr einen Verlust erwirtschaftet. Die Verbindlichkeiten
    bei dem Versorgungswerk seien zwischenzeitlich beglichen worden. Ein Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
    sei ihr nicht bekannt. Eine Mahnung der Beiträge für die Steuerberaterkammer sei ihr nicht zugegangen.


    Die Klägerin beantragt,

    den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2012 aufzuheben.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte bringt vor, sie habe aufgrund der Zwangsvollstreckungen, des Räumungsauftrages und der Kontopfändungen davon
    ausgehen können, dass bei der Klägerin Vermögensverfall, was sich aus Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ergebe, eingetreten
    sei. Die Klägerin habe dies nicht widerlegt. Die vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, damit den Nachweis geordneter
    wirtschaftlicher Verhältnisse zu führen. Der von der Klägerin angegebene Wert des Grundstückes sei nicht nachvollziehbar und
    sie habe nicht belegt, dass sie Alleineigentümerin sei. Der Wert des PKW sei aufgrund der Angaben im Abschreibungsverzeichnis
    nicht nachvollziehbar. Aus der Aufstellung der offenen Forderungen gegen Mandanten gehe hervor, dass in allen dort aufgeführten
    Fällen Mahn- oder Gerichtsverfahren anhängig seien. Es sei daher nicht ersichtlich, ob diese berechtigt oder durchsetzbar
    seien. Mindestens in einem Fall sei bekannt, dass die Forderung bestritten und teilweise verjährt sei. Die angeblichen Forderungen
    gegen das Finanzamt müssten außen vor bleiben, weil bislang die Steuerbescheide nicht aufgrund der nunmehr eingereichten Steuererklärungen
    geändert worden seien. Da aufgrund der nichtgezahlten Beiträge für das Versorgungswerk ein Haftbefehl wegen Nichtabgabe der
    eidesstattlichen Versicherung gegen die Klägerin ergangen sei, sei ein Vermögensverfall indiziert. Den Kammerbeitrag für 2012
    habe die Klägerin ebenfalls nicht entrichtet.


    Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze, die zu Gericht gereichten
    Behördenakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2012 Bezug genommen.


    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist begründet.

    I.

    Der Widerruf der Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin ist rechtswidrig.

    Die Bestellung als Steuerberater ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass
    dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG). Ein Vermögensverfall wird vermutet,
    wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet ist oder der Steuerberater in das vom Vollstreckungsgericht
    zu führende Verzeichnis eingetragen wurde. Ein derartiger Vermögensverfall liegt vor, wenn der Steuerberater in ungeordnete,
    schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen
    Verpflichtungen nachzukommen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Dezember 2007, BStBl. II 2008, 401).


    Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin nicht eröffnet und sie auch nicht in das vom Vollstreckungsgericht
    zu führende Verzeichnis eingetragen wurde, greift die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht. Nicht hinreichend
    ist, dass ein Haftbefehl erlassen wurde, da die Klägerin zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht
    erschien, zumal die Forderung aufgrund derer der Antrag und der Haftbefehl beruhten, mittlerweile getilgt wurde und das Versorgungswerk
    den Haftbefehl nicht weiter verfolgt.


    Auch aus anderen Umsätzen ergibt sich nicht, dass die Klägerin in Vermögensverfall geraten ist. Die Verbindlichkeiten übersteigen
    nicht das Vermögen. Die Ausgaben sind nicht höher als die Einnahmen. Die Klägerin ist nicht zahlungsunfähig.


    1. Aktiva

    Die Aktiva der Klägerin sind mit EUR 318.409 anzusetzen.

    a.Die Klägerin ist als Gesellschafterin bürgerlichen Rechts mit ihrem Ehemann als Eigentümer des Grundstückes S Straße in A
    im Grundbuch eingetragen. Lt. Grundbuch hat das Grundstück eine Fläche von 900 m². Im Grundbuch ist eine Grundschuld in Höhe
    von EUR 140.000 zugunsten der T Bank eingetragen. Welchen Wert das Grundstück genau hat, ist nicht bekannt. Zugunsten der
    Klägerin kann aber davon ausgegangen werden, dass dies entsprechend ihrer Angabe einen Wert in Höhe von EUR 500.000 hat. Denn
    der Kaufpreis des Grundstückes belief sich lt. dem Vertrag auf EUR 109.927,15 und die Baukosten des Neubaus auf EUR 492.924,39.
    Der von der Klägerin angesetzte Wert entspricht daher den Anschaffungskosten. Die Grundschuld ist nicht vollständig wertmindernd
    zu berücksichtigen, da das Darlehen – Darlehensnehmer sind beide Eheleute – nur noch mit EUR 112.131 valutiert. Für die Ermittlung
    des Vermögens der Klägerin ist daher diese Darlehensvaluta abzuziehen. Das Grundstück ist daher mit EUR 387.869, gerundet
    EUR 380.000 anzusetzen. Davon ist der Klägerin ½ zuzurechnen, so dass sich insoweit ein Vermögen der Klägerin in Höhe von
    EUR 160.000 ergibt.
    b.Entsprechend dem Kontoauszug zum 4. Juni 2012 beläuft sich das Guthaben der Klägerin auf dem Geschäftskonto auf EUR 46.042,34,
    gerundet EUR 46.000.
    c.Lt. Kontoauszug haben die Klägerin und ihr Ehemann bei der U Bank ein Termingeldkonto, auf dem zum 30. April 2012 ein Guthaben
    in Höhe von EUR 34.818 war, wovon der Klägerin ½, somit EUR 17.409 zuzurechnen sind.
    d.Der PKW (Audi A6, Erstzulassung 24. April 2006) ist mit EUR 20.000 von der Klägerin zu hoch bewertet worden. Zwar kann der
    Restwert lt. Abschreibungsverzeichnis nicht angesetzt werden, da dieser nicht mit dem Verkehrswert identisch sein muss. Lt.
    Internetrecherche werden dort vergleichbare PKW, je nach Kilometerstand und Zustand zwischen rd. EUR 8.000 und rd. EUR 12.000
    angeboten, so dass der Mittelwert in Höhe von EUR 10.000 anzusetzen ist.
    e.Forderungen gegen das Finanzamt in Höhe von EUR 38.900 aufgrund einer möglichen Änderung der Einkommensteuerbescheide 2008
    und 2009 können derzeit noch nicht angesetzt werden, da die Bescheide nach Abgabe der Steuererklärungen noch nicht abgeändert
    worden sind. Entsprechend der Mitteilung des Finanzamtes im dazu anhängigen Verfahren beim Sächsischen Finanzgericht (8 K
    228/12) sind zu den Einkünften des Ehemannes noch Unterlagen einzureichen, was bislang nicht erfolgt ist. Zudem soll eine
    betriebsnahe Veranlagung bei der Klägerin durchgeführt werden. Das Vorbringen der Klägerin zur Auseinandersetzung mit dem
    ehemaligen Geschäftspartner R und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der steuerlichen Festsetzung ist unerheblich.
    Denn die Festsetzung der Steuer ab 2008 kann nicht mehr darauf beruhen. Im Gegenzug sind als Ausgleich jedoch auch die Verbindlichkeiten
    gegenüber dem Finanzamt in Höhe von EUR 10.400 nicht anzusetzen, da eine Erstattung und Verrechnung mit den weiteren Verbindlichkeiten
    auch nicht unmöglich erscheint.
    f.In welcher Höhe die Forderungen gegen die Mandanten begründet sind, kann ebenfalls nur schätzungsweise ermittelt werden. In
    Höhe von EUR 62.004,55 hat die Klägerin eine Liste vorgelegt, in denen Mahnbescheide beantragt wurden. In welcher Höhe diese
    begründet und auch durchsetzbar sind, d.h. die Mandanten zahlungsfähig sind, kann nur geschätzt werden. Insoweit können diese
    jedoch mit rd. ? d.h. in Höhe von EUR 40.000 angesetzt werden.
    Die in der Aufstellung unter A) genannten Forderungen sind nur teilweise anzusetzen. Die Forderung zu Ziff. 1 in Höhe von
    EUR 5.865,88 ist nicht anzusetzen, da diese von der Klägerin nur im Wege der Aufrechnung geltend gemacht wird, was bedeutet,
    dass die Mandantin selbst eine Forderung geltend macht. Die Forderungen unter Nr. 2 in Höhe von EUR 6.038,18 und EUR 14.283,34
    sind ebenfalls nicht anzusetzen, da die Klägerin angibt, es handele sich um eine im Wege der Widerklage geltend gemachte Forderung.
    Wie hoch die Forderung des Mandanten gegenüber der Klägerin ist, ist nicht bekannt. Die unter Ziff. 3 und 4 genannten Forderungen
    in Höhe von EUR 30.510,97 und EUR 26.638,52, die ebenfalls im Gerichtswege geltend gemacht werden, sind entsprechend der Schätzung
    mit den übrigen Forderungen mit 2/3, d.h. rd. EUR 38.000 anzusetzen.
    Entgegen der Ansicht der Beklagten können die Forderungen, bezüglich derer ein Mahnverfahren oder ein streitiges gerichtliches
    Verfahren anhängig ist, nicht vollständig außer Betracht bleiben, denn die Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens bedeutet
    nicht, dass die Forderung unbegründet ist oder nicht beigetrieben werden kann.
    Die weiteren offenen Rechnungen belaufen sich auf EUR 10.499,67, die ebenfalls mit geschätzt 2/3, somit EUR 7.000 anzusetzen
    sind.
    Die Forderungen gegen Mandanten sind daher mit EUR 85.000 zu berücksichtigen.
    2. Passiva

    Die Passiva sind mit EUR 228.991.82 anzusetzen.

    a.Als Verbindlichkeit der Klägerin sind die beiden Darlehen bei der T-Bank in Höhe von insgesamt EUR 214.742,52 (per 31. Dezember
    2011) anzusetzen.
    b.Die weiteren in der Auflistung der Gerichtsvollzieherin genannten Verbindlichkeiten der Klägerin können allenfalls mit einem
    geschätzten Restbetrag in Höhe von EUR 1.000 berücksichtigt werden. Bei den Verbindlichkeiten gegenüber der E Rechtsschutzversicherung,
    dem F Verlag, Frau H, I Post, J Verlag, OFD K, L, M und O GmbH hat die Klägerin durch Vorlage von Belegen nachgewiesen, dass
    diese mittlerweile bezahlt wurden. Bei den Verbindlichkeiten gegenüber der G Buchhandlung ist der Nachweis der Klägerin nicht
    geeignet, da er sich auf einen Zeitraum vor Erlass der Vollstreckungsbescheide bezieht und damit die darin genannten Forderungen
    nicht berühren kann. Soweit die Klägerin gegen eine Forderung des Notars einwendet, diese betreffe ein Schuldanerkenntnis
    des Herrn R, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend, da die Klägerin hier als Gesamtschuldnerin haften kann. Diese wäre zu berücksichtigen.
    c.Die Verbindlichkeiten gegenüber dem Versorgungswerk, deren Nichtzahlung in den Haftbefehl mündeten, hat die Klägerin entsprechend
    der Bestätigung des Versorgungswerkes vom 10. September 2012 bezahlt. Versorgungsbeiträge der letzten Monate, hinsichtlich
    derer kein Vollstreckungsauftrag vorliegt, belaufen sich lt. Schreiben des Versorgungswerkes vom 10. September 2012 auf EUR
    3.249,30.
    d.Die von der ehemaligen Vermieterin beantragte Räumung der Geschäftsräume kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da sich
    diese aufgrund des Umzuges der Klägerin erledigt hat. Dass derzeit insoweit noch Verbindlichkeiten offen sind, ist nicht erkennbar.
    e.Ob anderweitige Verbindlichkeiten der Klägerin vorhanden sind, bei denen noch kein Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung
    beauftragt wurde, ist nicht bekannt. Im Wege der Schätzung können aber noch offene Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 10.000
    angesetzt werden.
    Es ergibt sich daher ein anzusetzendes derzeitiges Vermögen der Klägerin in Höhe von EUR 89.417,18, gerundet EUR 90.000. Dies
    ist zwar weitaus geringer, als die Klägerin es angesetzt hat. Es lässt sich aber auch nicht ableiten, dass die Klägerin überschuldet
    ist. Selbst wenn das Vermögen entsprechend dem Vorbringen der Beklagten teilweise geringer zu bewerten wäre, lässt sich eine
    Überschuldung nicht erkennen.


    Die Klägerin ist auch nicht zahlungsunfähig. Zwar begleicht die Klägerin ihre Verbindlichkeiten zwar oftmals nur unter dem
    Druck der gerichtlichen Vollstreckung. Dies ist jedoch nicht hinreichend, um einen Vermögensverfall anzunehmen, zumal die
    Klägerin auf ihrem Konto über ein Guthaben von rd. EUR 46.000 und einen Festgeldanteil in Höhe von EUR 17.409 verfügt, mit
    dem sich die laufenden Verbindlichkeiten begleichen ließen. Selbst das Finanzamt ist in seiner Stellungnahme gegenüber der
    Beklagten nicht von einem Vermögensverfall der Klägerin ausgegangen.


    Die Ausgaben der Klägerin übersteigen auch nicht die Einnahmen. 2008 erzielte die Klägerin zwar einen Verlust in Höhe von
    EUR 15.887,15, 2009 hatte sie jedoch einen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 39.066,87. Lt. ihren im Verfahren
    eingereichten Gewinnermittlungen belief sich der Gewinn 2010 auf EUR 37.108 und 2011 auf EUR 41.625,27.


    II.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs.
    3, 155 FGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    VorschriftenStBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4