07.05.2013
Finanzgericht Münster: Urteil vom 03.07.2012 – 15 K 2581/10 U
Die von einem Reiseveranstalter an einen anderen Unternehmer im Rahmen eines Pauschalreisepakets in einem Hotel des innergemeinschaftlichen
Auslands erbrachten Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zu den im Inland nicht steuerbaren Unterbringungsleistungen.
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat der 15. Senat in der Besetzung: Vorsitzender Richter am Finanzgericht … Richter am Finanzgericht … Richter … ehrenamtliche
Richterin … ehrenamtlicher Richter …l. ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 03.07.2012 für Recht erkannt:
Tatbestand:
Streitig ist, ob die in den Streitjahren 2003 bis 2007 von einem Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreisepaketen neben
der Unterbringung erbrachte Verpflegung eine steuerbare Leistung darstellt, wenn das im Rahmen des Pauschalreisepakets vom
Reiseveranstalter eingesetzte Hotel im innergemeinschaftlichen Ausland gelegen ist.
Die Klägerin (Klin.) war von 2003 bis 2007 als Veranstalterin von Jugendreisen tätig. Ihre Angebote umfassten u.a. Pauschalreisepakete
für Auslandsreisen ins übrige Gemeinschaftsgebiet, die neben der Unterbringung auch die Verpflegung in den von den Reiseteilnehmern
genutzten, im innergemeinschaftlichen Ausland gelegenen Hotels beinhalteten. Diese Pakete verkaufte die Klin. sowohl an Unternehmer
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als auch an Nichtunternehmer im Sinne des UStG. In den Umsatzsteuer(USt)-Erklärungen
für 2003, Eingang beim beklagten Finanzamt (FA) am 01.03.2005, und für 2004, Eingang beim FA am 27.04.2006, und für 2005,
Eingang beim FA am 15.01.2007, erfasste die Klin. die im Rahmen der Pauschalreisepakete ausgeführten Verpflegungsleistungen
als steuerfreie Leistungen, sofern sie die Pakete an Unternehmer im Sinne des UStG lieferte. Hiervon abweichend ging eine
bei der Klin. für die Streitjahre 2003 bis 2005 durchgeführte USt-Sonderprüfung (Sp, Bericht vom 11.12.2007, Tz. 16) unter
Verweis auf das die USt-Festsetzung 2001 betreffende Urteil des erkennenden Senats vom 12.06.2007 (15 K 3970/04 U) davon aus,
dass es sich bei den im Rahmen eines Pauschalpakets an Unternehmer erbrachten Verpflegungsleistungen um selbständige und damit
im Inland steuerbare Leistungen handelte. Gemäß dem Sp-Bericht erließ das beklagte Finanzamt (FA) am 20.12.2007 geänderte,
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 der Abgabenordnung (AO) stehende Bescheide für die USt 2003 bis 2005, die aufgrund
des Einspruchs der Klin., der hier nicht streitige Punkte betraf, durch weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende
Bescheide vom 28.04.2008 geändert wurden. Die Bescheide vom 28.04.2008 wurden unanfechtbar. In den zustimmungspflichtigen
USt-Erklärungen für 2006 und 2007 behandelte die Klin. die an Unternehmer im Rahmen von Pauschalpakten ausgeführten Verpflegungsumsätze
als steuerpflichtige Umsätze. Das FA stimmte den Erklärungen für 2006 und 2007 am 18.12.2007 bzw. 28.11.2008 zu.
Mit Schreiben vom 04.05.2009 beantragte die Klin., die im Rahmen der Pauschalreisepakete im übrigen Gemeinschaftsgebiet an
Unternehmer erbrachten Verpflegungsleistungen steuerfrei zu stellen. Der BFH habe mit Urteil vom 15.01.2009 V R 9/06 (BFHE
224, 166, BStBl II 2010, 433) entschieden, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung
handele. Somit seien die Verpflegungsleistungen als Teil der an den Abnehmer des Pauschalreisepakets erbrachten Gesamtleistung
nur in dem Umfang steuerbar, in dem die Hauptleistung, nämlich die Unterbringungsleistung, im Inland steuerbar sei. Laut dem
BFH-Urteil seien die von einem Reiseveranstalter im Rahmen eines Gesamtpakets, bestehend aus Unterbringung und Verpflegung
in einem in Ausland gelegenen Hotel, erbrachten Verpflegungsleistungen nach § 3 a Abs. 2 Nr. 1 UStG am Belegenheitsort des
jeweiligen Hotels steuerbar. Folglich entfalle eine inländische Steuerbarkeit der Verpflegungsleistungen, soweit das Hotel
im übrigen Gemeinschaftsgebiet gelegen sei. Das FA lehnte mit Bescheid vom 26.11.2009 den Änderungsantrag ab. Das BFH-Urteil
V R 9/06 (a.a.O.) sei bisher nicht im BStBl II veröffentlicht worden und damit nicht allgemein anzuwenden.
Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE – vom 01.07.2010).
Daraufhin hat die Klin. am 15.07.2010 die vorliegende Klage erhoben und in der Klagebegründungsschrift vom 26.07.2010 eine
geänderten Steuerfestsetzung für die Jahre 2003 bis 2007 gemäß ihrem Schreiben vom 04.05.2009 beantragt.
Aufgrund einer für die Streitjahre 2004 bis 2007 durchgeführten Außenprüfung erließ das FA am 18.06.2012 für die Streitjahre
2004 bis 2007 geänderte USt-Bescheide. In diesen Änderungsbescheiden hielt das FA zum Streitpunkt „Besteuerung der Verpflegungsleistungen
im Rahmen von Pauschalreisepaketen” an seiner im Ablehnungsbescheid vom 26.11.2009 und der EE vom 01.07.2010 vertretenen Rechtsauffassung
fest.
Nach Erlass der Änderungsbescheide vom 18.06.2012 hat die Klin. klargestellt, dass sie mit der Klage eine Änderung der Steuerbescheide
vom 28.04.2008 bzw. 18.06.2012 nur hinsichtlich des Streitpunktes „Besteuerung der Verpflegungsleistungen im Rahmen von Pauschalreisepaketen”
begehrt. Hierzu wiederholt und vertieft sie ihr vorgerichtliches Vorbringen und vertritt die Auffassung, dass die streitigen
Verpflegungsumsätze nach Maßgabe des Urteils des BFH V R 9/06 (a.a.O.) steuerfrei zu belassen seien.
Die Klin. beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.2009 und der EE vom 01.07.2010 sowie unter Änderung des Bescheides für 2003 vom 28.04.2008
und der Bescheide für 2004 bis 2007 vom 18.06.2012 die USt für 2003 um 3.027,43 EUR, die USt für 2004 um 1.727,62 EUR, die
USt für 2005 um 941,67 EUR, die USt für 2006 um 184,41 EUR und die USt für 2007 um 451,72 EUR herabzusetzen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Es verweist zur Begründung auf seine Verwaltungsentscheidungen. Aufgrund der Anweisung im BMF-Schreiben vom 04.05.2010 (IV
D 2-S 7100/08/10011:009, 2010/ 0323351, BStBl I 2010, 490) könne das von der Klin. angezogene BFH-Urteil V R 9/06 (a.a.O.)
im Streitfall nicht angewendet werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Ablehnungsbescheid vom 26.11.2009 und die EE vom 01.07.2010 sind rechtswidrig. Sie verletzen die Klin. in ihren Rechten
im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil das FA es in den Bescheiden abgelehnt hat, die im USt-Bescheid
für 2003 vom 20.04.2008 und in den USt-Bescheiden für 2004 bis 2007 vom 18.06.2012, die nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens
geworden sind, als steuerbare Umsätze erfassten, im Rahmen eines Pauschalreisepakets erbrachten Verpflegungsleistungen als
nichtsteuerbare Leistungen zu behandeln.
Entgegen der Annahme des FA stellen die von der Klin. erbrachten Verpflegungsleistungen keine selbständigen und im Inland
steuerbare Hauptleistungen, sondern Nebenleistungen zu den von der Klin. im Rahmen eines Gesamtpakets an Unternehmer im Sinne
des UStG erbrachten Unterbringungsleistungen dar. Diese Unterbringungsleistungen sind gemäß § 3 a Abs. 2 Nr. 1 UStG im hier
streitigen Umfang nicht im Inland steuerbar, da die im Rahmen des Gesamtpakets von der Klin. für die Unterbringungsleistung
eingesetzten Hotels im übrigen innergemeinschaftlichen Ausland belegen sind. In diesem Fall ergibt sich ein Steueranspruch
auch nicht aus § 25 UStG.
Nach dem BFH-Urteil V R 9/06 (a.a.O.) sind nach § 3 a Abs. 2 Nr. 1 UStG die Verpflegungsleistungen von Hotelgästen am Ort
der Belegenheit des Hotels zu versteuern, wenn die Verpflegungsleistungen Nebenleistungen im Rahmen des vom Reiseorganisator
gegenüber einem Unternehmer ausgeführten Gesamtpaktes mit Unterbringung und Verpflegung sind. Der Senat folgt nunmehr dieser
Rechtsprechung des BFH. Die von der Klin. ausgeführten Verpflegungsleistungen stellen danach keine im Inland steuerbaren Leistungen
dar, soweit sie Teil einer Gesamtleistung sind, die in im übrigen Gemeinschaftsgebiet belegenen Hotels ausgeführt wird. Nach
Maßgabe dieser Grundsätze sind die USt-Bescheide für 2003 bis 2007 antragsgemäß zu Gunsten der Klin. zu ändern. Die Klin.
hat im Umfang der begehrten Steueränderung – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen
an andere Unternehmer für deren Unternehmen erbracht, wobei der Leistungsort, der sich nach der Belegenheit des jeweils für
diese Leistungen von der Klin. eingesetzten Hotels bestimmt, im innergemeinschaftlichen Ausland gelegen war.
Ein Steueranspruch für die Verpflegungsleistungen ergibt sich aus den Gründen des BFH-Urteils V R 9/06 (a.a.O.) auch nicht
aus § 25 Abs. 1 UStG. Die streitigen Leistungen hat die Klin. ausschließlich an Unternehmer für deren Unternehmen erbracht.
Die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG setzt aber voraus, dass die Leistungen an einen Nichtunternehmer erbracht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711
der Zivilprozessordnung.
Gründe nach § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere das BMF-Schreiben vom 04.05.2010
(a.a.O.) gibt keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.