07.05.2013
Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 14.02.2013 – 4 K 78/12
Sogenannte E-Book-Reader, die als Lesegeräte für
elektronische Bücher genutzt werden, und die zusätzlich über
eine Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion verfügen,
sind in die Unterposition 8543 7010 einzureihen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen
Zolltarifauskunft.
Die Klägerin führt so genannte E-Book-Reader
ein, die sie unter der Bezeichnung „X” vertreibt.
Streitgegenständlich sind die Versionen „eReader X-1” und „eReader
X-2 3G”. Dabei handelt es sich um Lesegeräte für
elektronische Bücher. Sie bestehen aus einem monochromen
6 Zoll E-Ink-Display mit Mikroprozessor, internem 4 GB Speicher
sowie mit weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückten
gedruckten Schaltungen in einem Gehäuse (Abmessungen 190
x 123 x 8,5 mm) mit QWERTY-Tastatur zur Texteingabe, Bedienelementen,
Lithium-Polymer Akku, 3,5 mm Kopfhörerbuchse, eingebauten
Lautsprechern sowie einem USB-Anschluss und einem drahtlosen HSDPA/GSM
Modem. Das Surfen im Internet ist wegen des standardmäßig aufgespielten
Internet-Browsers möglich. Der Unterschied der beiden Versionen
besteht in der integrierten, kostenlosen Mobilfunkverbindung, über
die nur die Variante 3G verfügt, ansonsten ist die mobile
Datenkommunikation über öffentliche und private
Wi-Fi-Netzwerke und Hotspots möglich. Daten können nicht
nur drahtlos, sondern auch mittels USB-Kabel von einem Computer
auf das X übertragen werden. Schließlich verfügen
die Geräte über eine Sprachausgabeoption, ein
Programm zur Wiedergabe von Audioformaten sowie eine Wörterbuchfunktion.
Werden Wörter markiert, zeigt das Gerät automatisch eine
Erläuterung an und leitet die Nutzer auf Knopfdruck zu
entsprechenden Seiten im jeweils verwendeten Wörterbuch.
Im Wörterbuch, das über das Hauptmenü aufgerufen
werden kann, kann auch direkt recherchiert werden. Vorinstalliert
sind die Wörterbücher „New Oxford American
Dictionary” und „Oxford dictonary of English”.
Ob in der deutschen Version das deutsche Universalwörterbuch „Duden” vorinstalliert
ist oder nur die Möglichkeit des kostenlosen Downloads
besteht, konnte nicht abschließend geklärt werden.
Zudem können weitere Wörterbücher heruntergeladen
und installiert werden. Die Geräte werden mit einem USB-Kabel
und einer Kurzanleitung eingeführt.
Dem Streitfall vorausgegangen war eine Einfuhr am 14.06.2011,
für die Einfuhrabgaben unter Zugrundelegung der Warennummer
8543 7090 99 0 erhobenen wurden. Im Einspruchsverfahren half das
Hauptzollamt A ab und berechnete die Einfuhrabgaben nach der Unterposition
8543 7010.
Daraufhin beantragte die Klägerin am 26.10.2011 die
Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft und schlug die Einreihung
in die Unterposition 8543 7010 vor.
Bei der Bearbeitung dieses Antrags kam es zu Korrespondenz zwischen der
Bundesfinanzdirektion Nord, dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum
der Bundesfinanzverwaltung sowie dem Bundesministerium der Finanzen.
Dabei vertrat das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung die
Auffassung, die Ware sei wegen des vorinstallierten Wörterbuchs
in die Unterposition 8543 7010 (Geräte mit Übersetzungs-
oder Wörterbuchfunktionen) einzureihen und wies auf unterschiedliche
Tarifierungsauffassungen in den Mitgliedstaaten hin, in den Niederlanden
sei die nämliche Ware in die Warennummer 8543 7090 eingereiht
worden. Das Bundesministerium der Finanzen entschied daraufhin unter
dem 23.01.2012, dass die Einreihung in die Unterposition 8143 7090
erfolgen müsse, da die Hauptfunktion nicht in der Übersetzungs-
bzw. Wörterbuchfunktion, sondern auf der Darstellung elektronisch
gespeicherter Buchinhalte liege.
Mit der verbindlichen Zolltarifauskunft DE .../...-1
vom 30.03.2012 reihte der Beklagte die Ware mit der Handelsbezeichnung „eReader
X-1” bzw. „eReader X-2 3G” in die Warennummer
8543 7090 99 ein. Wegen der Warenbeschreibung wird auf die verbindliche
Zolltarifauskunft (Sachakte Bl. 28) verwiesen.
Am 30.04.2012 hat die Klägerin Sprungklage erhoben.
Sie meint, die Ware müsse in die Unterposition 8543 7010
eingereiht werden. Es handle sich um einen elektrischen Apparat,
der über eine Übersetzungsfunktion und eine Wörterbuchfunktion
verfüge. Nach dem Positionswortlaut sei es ausreichend,
dass das Gerät (auch bzw. unter anderem) über
eine Wörterbuchfunktion oder eine Übersetzungsfunktion
verfüge, es sei nicht erforderlich, dass eine dieser Funktionen
die alleinige Funktion des elektrischen Apparates sei. Andernfalls
hätte dies im Wortlaut der Position zum Ausdruck kommen
müssen. Aus der Formulierung „mit” ergebe
sich, dass das Gerät auch andere Funktionen ausüben
können dürfe. Anders wäre es, wenn von „Übersetzungscomputer” oder „elektronischen
Wörterbüchern” die Rede wäre,
wie dies entsprechend bei den Unterpositionen 8543 7030 bis 8543
7060 der Fall sei. Das Gerät verfüge über eine
Wörterbuchfunktion, da dem Nutzer unbekannte Wörter
unmittelbar mit dem bereits vorinstallierten Wörterbuch
recherchiert werden könnten. Das Gerät verfüge
auch über eine Übersetzungsfunktion, einerseits
von Text in Sprache, andererseits von einer Sprache in eine andere,
sobald entsprechende Wörterbücher heruntergeladen
worden seien. Die Unterposition 8543 7090 sei gemäß der
Allgemeinen Vorschrift 3 a) subsidiär. Für die
von ihr vertretene Tarifierungsauffassung spreche auch die VO Nr.
763/2011. Mit dieser Verordnung werde ein E-Book-Reader
in die Position 8543 7090 eingereiht, der gerade nicht über
eine Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion und
auch nicht über einen Lautsprecher verfüge. Aufgrund
der Unterschiedlichkeit der Waren könne die VO Nr. 763/2011
nicht zugrunde gelegt werden. Dass die Übersetzungs- oder
Wörterbuchfunktion in der Begründung nicht erwähnt
werde, liege daran, dass dort nur zu anderen Positionen, nicht jedoch
zu anderen Unterpositionen der Position 8543 abgegrenzt werde. Es
liege daher nahe, dass der X aufgrund seiner Übersetzungs-
und Wörterbuchfunktion in eine andere Zolltarifposition
einzureihen sei. Die VO Nr. 763/2011 könne mangels
einer planwidrigen Regelungslücke auch nicht analog angewandt
werden. Für ihre Auffassung spreche auch die Erläuterung
14.4 zur Position 8543. Danach seien Elektrogeräte, die
ausschließlich eine Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion hätten,
in die Unterposition 8523 7090 einzureihen. Dies sei nur stimmig,
wenn in die Position 8543 7010 solche Waren einzureihen seien, die
neben anderen Funktionen auch eine Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion
aufwiesen. Verbindliche Zolltarifauskünfte der niederländischen
Zollverwaltung habe sie bislang nicht beantragt, sie seien auch
für das Finanzgericht nicht bindend, zudem sei ihnen die
unzutreffende niederländische Sprachfassung zugrunde gelegt worden,
in der bei der Warenbeschreibung „und” statt „oder” stehe.
Hilfsweise sei die Ware in die Unterposition 8471 3000 einzureihen.
Die Voraussetzungen der Anm. 5 A) zu Kapitel 84 bzw. der Erläuterungen
19 ff. zur Position 8471 seien erfüllt. Das X verfüge über
eine Zentraleinheit, eine Eingabe- und Ausgabeeinheit und könne
Daten zur Ausübung eines Datenverarbeitungsprogramms speichern.
Es diene der Datenverarbeitung. Das X sei auch frei programmierbar,
weil der Endnutzer Daten modifizieren könne, z. B. durch
Anmerkungen oder durch Verschieben von E-Books von einem PC auf ein
X. Auch durch die Möglichkeit, Software Updates oder Software
Upgrades hochzuladen, könne das X frei programmiert werden.
Bei ausreichenden technischen Kenntnissen könne jeder Endnutzer
die vorhandenen Programme modifizieren, löschen oder neue
Software, z. B. auch Word, installieren. Es finde auch keine Ausweisung
durch die Anm. 5 E) zu Kapitel 84 statt, da der X eine vollständige
Datenverarbeitungsmaschine darstelle.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft
DE .../...-1 vom 30.03.2012 zu verpflichten, eine verbindliche
Zolltarifauskunft zu erteilen, in der das Produkt „eReader
... X” (sowohl mit 3 G als auch ohne) in die Unterposition
8543 7010 eingereiht wird,
2. hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen
Zolltarifauskunft DE .../...-1 vom 30.03.2012 zu verpflichten,
eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der das Produkt „eReader
... X” (sowohl mit 3 G als auch ohne) in die Unterposition
8471 3000 eingereiht wird.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er stimmt der Sprungklage zu. In der Sache meint er, die Geräte
könnten nicht in die Unterposition 8543 7010 eingereiht
werden, weil deren Hauptfunktion auf der Darstellung elektronisch
gespeicherter Buchinhalte und nicht in der Übersetzungs-
oder Wörterbuchfunktion liege. Für E-Books habe
die Kommission die VO Nr. 763/2011 erlassen, die darin
beschriebene Ware sei - abgesehen von der Übersetzungs-
und Wörterbuchfunktion - aufgrund der Funktionalität
mit den streitbefangenen Geräten vergleichbar und daher anwendbar.
Mit dem in die Warenbeschreibung aufgenommenen letzten Satz sei
nicht beabsichtigt worden, E-Book Reader mit Wörterbuch-
oder Übersetzungsfunktion im Umkehrschluss in die Unterposition
8543 7010 einzureihen, dieser Satz solle lediglich die Liste der
objektiven Beschaffenheitsmerkmale der genannten Waren vervollständigen.
Dies ergebe sich auch daraus, dass in der Spalte 3 (Begründung)
die Auswirkungen dieser Funktionen auf das Einreihungsergebnis nicht
kenntlich gemacht worden seien. Da die Übersetzungs- und
Wörterbuchfunktion unwesentlich sei, könne die
VO Nr. 763/2011 zu Grunde gelegt werden. In diesem Zusammenhang
verweist er auch auf die Erläuterung 14.4. zur Position
8543. Der Wortlaut der Unterposition 8543 7010 könne nur
dahin ausgelegt werden, dass dort ausschließlich elektronische Übersetzungsgeräte
oder elektronische Wörterbücher erfasst würden.
Die streitgegenständlichen Geräte seien aber keine
elektronischen Übersetzungsgeräte oder Wörterbücher,
sondern Lesegeräte, die lediglich über eine softwaremäßige Zusatzausstattung
verfügten. Auch die niederländische Zollverwaltung
habe vergleichbare Produkte mit Übersetzungs- und Wörterbuchfunktion
in die Codenummer 8543 7090 eingereiht, insoweit zitiert der Beklagte
verschiedene verbindliche Zolltarifauskünfte.
Die hilfsweise begehrte Einreihung in die Unterposition 8471
3000 scheide aus, da das Gerät nicht die Bedingungen der
Anm. 5 A) erfülle. Die auf dem Gerät vorinstallierten
Programme erlaubten dem Benutzer nicht, mithilfe einer Programmiersprache
eigene Anwendungen auf der und für die Ware zu entwickeln.
Daher sei die Voraussetzung in Anm. 5 A) zu Kapitel 84 nicht erfüllt. Die
bloße Existenz von Speicher und Prozessor reiche nicht.
Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vom
01.02.2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte einschließlich der
vorliegenden Warenprobe sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.
Die aufgrund der fristgemäßen Zustimmung des
Beklagten als Sprungklage gem. § 45 FGO zulässige
Verpflichtungsklage ist begründet.
I.
Die verbindliche Zolltarifauskunft DE .../...-1 vom
30.03.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in
ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung
einer verbindlichen Zolltarifauskunft, in der das Produkt „eReader
... X” in die Unterposition 8543 7010 eingereiht wird, § 101
S. 1 FGO.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996,
C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00,
vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99,
vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97)
ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung
von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften
zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und
in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs
festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für
die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen
und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung
nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung
der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen
zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise,
die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur,
die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden,
ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für
die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH,
Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93).
Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden,
wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen
dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird
(vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999,
VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).
Zwischen den Beteiligten ist die Tarifierung des Produkts „eReader
... X” streitig. Dabei handelt es sich um ein Lesegerät
für elektronische Bücher. Es besteht u. a. aus
einem monochromen 6 Zoll E-Ink-Display mit Mikroprozessor, internem
4 GB Speicher in einem Gehäuse (Abmessungen 190 x 123 x
8,5 mm) mit QWERTY-Tastatur zur Texteingabe. Es verfügt über
verschiedene Bedienelementen, einen Lithium-Polymer Akku, eine 3,5
mm Kopfhörerbuchse, eingebaute Lautsprecher, einen USB-Anschluss
und ein drahtloses HSDPA/GSM Modem. Surfen im Internet
ist wegen des standardmäßig aufgespielten Internet-Browsers
möglich. Daten können drahtlos oder mittels USB-Kabel
von einem Computer auf das Gerät übertragen werden.
Das Gerät verfügt zudem über eine Sprachausgabeoption,
ein Programm zur Wiedergabe von Audioformaten sowie eine Wörterbuchfunktion.
Werden Wörter markiert, zeigt das Gerät automatisch
eine Erläuterung an und leitet den Nutzer auf Knopfdruck
zu entsprechenden Seite im jeweils verwendeten Wörterbuch.
Im Wörterbuch, das über das Hauptmenü aufgerufen
werden kann, kann auch direkt recherchiert werden. Vorinstalliert
sind unstreitig die Wörterbücher „New Oxford
American Dictionary” und „Oxford dictonary of
English”, ob auf der Version für den deutschen
Markt das deutsche Universalwörterbuch „Duden” vorinstalliert
ist, oder ob es kostenlos heruntergeladen werden kann, wurde nicht
geklärt. Weitere Wörterbücher können
jedenfalls heruntergeladen werden. Das Gerät wird mit einem
USB-Kabel und einer Kurzanleitung eingeführt.
Übereinstimmend und zutreffend gehen die Beteiligten
davon aus, dass es sich bei dem X um ein elektrisches Gerät
der Position 8543 handelt. Innerhalb dieser Position hält
die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Unterposition 8143 7010
für richtig, die Geräte mit Übersetzungs-
oder Wörterbuchfunktion beschreibt. Demgegenüber
geht der Beklagte von der Unterposition 8543 7090 aus, die als Auffangposition
andere, zuvor nicht genannte Apparate beschreibt.
In Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3. a), wonach die Position
mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner
Warenbezeichnung vorgeht, muss die streitgegenständliche
Ware in die Unterposition 8143 7010 eingereiht werden. Der X verfügt
unstreitig über eine Übersetzungs- und Wörterbuchfunktion.
Standardmäßig sind zwei englischsprachige Wörterbücher
vorinstalliert, weitere Wörterbücher können
heruntergeladen und als Hauptwörterbuch festgelegt werden.
Ob daneben auch das deutsche „Duden” Universalwörterbuch
vorinstalliert ist, oder (nur) kostenlos heruntergeladen werden
kann, ist angesichts der unstreitig vorinstallierten Wörterbücher
nicht erheblich. Über das Markieren bestimmter Wörter
kann die Wörterbuchfunktion aktiviert und - wahlweise -
ein Auszug aus der Definition oder die vollständige Definition
angezeigt werden. Zudem kann eine Übersetzung von Text
von einer Sprache in eine andere erfolgen, wenn entsprechende Wörterbücher
heruntergeladen wurden, insofern ist auch eine Übersetzungsfunktion
vorhanden. Ob die Umwandlung von Textdateien in Sprache für
sich genommen ebenfalls eine Übersetzung im Sinne der Warenbeschreibung
darstellt, kann dahin stehen. Insofern handelt es sich um ein Gerät
mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion, weshalb
die Unterposition 8543 7010 die Position mit der im Verhältnis
zur Unterposition 8543 7090 genaueren Warenbezeichnung ist.
Der Wortlaut der Unterposition 8543 7010 kann nicht dahin verstanden werden,
dass dort lediglich Geräte, die ausschließlich über
eine Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion und
nicht über sonstige Funktionen verfügen, eingereiht
werden können. Bereits der Wortlaut legt nahe, dass nicht
vorausgesetzt wird, dass es sich bei der Übersetzungs-
oder der Wörterbuchfunktion um die einzige Funktion oder
die Hauptfunktion handelt. Während in den Unterpositionen
8543 7030 bis 8543 9060 bestimmte Geräte konkret benannt
werden (Antennenverstärker, Sonnenbänke, Elektrozaungeräte
etc.) wird in der Unterposition 8543 7010 nur von zwei Funktionen
gesprochen, mit denen das Gerät alternativ ausgestattet
sein muss. Dass es sich dabei um die einzigen zulässigen oder
die hauptsächlichen Funktionen handeln muss und es sich
nicht lediglich um eine ergänzende Funktion handeln darf,
ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Wäre dies anders gemeint,
hätte dies mit einer ähnlich präzisen
Warenbeschreibung, wie sie sich in den folgenden Unterpositionen
finden, zum Ausdruck gebracht werden können (z. B. durch
das Benennen von Übersetzungsgeräten oder Wörterbuchgeräten
oder ähnlich).
Gestützt wird diese Auffassung auch durch die Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 763/2011 der Kommission vom 29.07.2011 (VO Nr. 763/2011).
Mit dieser Verordnung wird ein E-Book Reader in die Unterposition
8543 7090 eingereiht, der, worauf in Spalte 1 des Anhangs ausdrücklich
hingewiesen wird, über keine Übersetzungs- oder
Wörterbuchfunktionen verfügt. Schon deshalb kann
die VO Nr. 763/2011 mangels Vergleichbarkeit zur Tarifierung
der streitgegenständlichen Ware nicht herangezogen werden.
Es handelt sich nicht um einen nur unwesentlichen Unterschied, der
gleichwohl eine zumindest entsprechende Anwendung der VO Nr. 763/2011
rechtfertigen könnte. Das Vorhandensein einer Übersetzungs-
oder Wörterbuchfunktion ist das entscheidende Abgrenzungskriterium
zwischen den Unterpositionen und kann schon deshalb nicht als für
die Anwendung der VO Nr. 763/2011 unerheblich angesehen
werden.
Zu einer anderen Auffassung gelangt man auch nicht unter Zugrundelegung
des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
04.03.2004 (C-130/02). In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof
der Europäischen Union die entsprechende Anwendung einer
Tarifierungsverordnung betreffend Zubereitungen auf der Grundlage
von Auszügen und Konzentraten aus Tee angenommen, obwohl
die im dortigen Streitfall einzureihende Ware einen geringfügig
niedrigeren Anteil an Teeauszug hatte, als die in der Tarifierungsverordnung
beschriebene. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat
dies damit begründet, dass die entsprechende Anwendung
einer Tarifierungsverordnung auf Erzeugnisse, die denjenigen entsprächen,
die von der Verordnung erfasst würden, eine kohärente
Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die Gleichbehandlung
der Wirtschaftsteilnehmer fördere. Diese Entscheidung hält
der Senat auf den Streitfall indes nicht für anwendbar,
da sich die Waren gerade nicht entsprechen. Es geht nicht - wie
in dem der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Union zu Grunde liegenden Fall - um geringfügige Abweichungen
in den Mengenanteilen, sondern um das Vorhandensein einer nach dem
Wortlaut der in Betracht kommenden Unterpositionen einreihungserheblichen
objektiven Eigenschaft. Eine entsprechende Anwendung der VO Nr.
763/2011 dürfte etwa in Betracht kommen für
Geräte, die die Ausstattungsmerkmale des in der VO Nr.
763/2011 genannten Gerätes besitzen, aber z. B. über
andere Abmessungen, eine andere Bildschirmauflösung, einen
anderen Prozessor oder einen anders dimensionierten internen Speicher
verfügen. Um eine vergleichbar geringfügige Abweichung
geht es im Streitfall jedoch, wie gesagt, nicht.
Es kann letztlich auch nicht darauf ankommen, dass der Hinweis
in der VO Nr. 763/2011 auf die nicht vorhandene Übersetzungs-
oder Wörterbuchfunktion lediglich bei der Warenbeschreibung,
nicht jedoch in der Begründung in Spalte 3 erfolgt. Entscheidend
für die Anwendbarkeit einer Einreihungsverordnung ist zunächst
die Warenbeschreibung, der die einzureihende Ware entsprechen muss.
Die Begründung grenzt im Übrigen lediglich zu
anderen Positionen, nicht jedoch zu anderen Unterpositionen der
Position 8543 ab.
Schließlich sieht sich der Senat durch die Rn. 14.4
der Erläuterungen (KN) zu Unterposition 8543 7090 in seiner
Auffassung bestätigt. Danach gehören kleine elektronische
Geräte ohne Grundplatte (einschließlich so genannte „Mini-Computer”),
mit deren Hilfe sich Wörter und Sätze bilden lassen,
die je nach den mit diesen Geräten verwendeten Modulen
(Speicherbausteine) in eine gewählte Fremdsprache übersetzt
werden, in die Unterposition 8543 7090. Offenbar soll es sich bei
diesen Geräten nicht um solche mit Übersetzungsfunktion
im Sinne der Unterposition 8543 7010 handeln. Da sie ausschließlich
zum Übersetzen von Wörtern und Sätzen
dienen, müssten sie - wäre das Verständnis des
Beklagten richtig - in die Unterposition 8543 7010 eingereiht werden.
Da dies aber nach der Erläuterung nicht der Fall sein soll,
spricht dies dafür, die Warenbeschreibung der Unterposition
8543 7010 dahin zu verstehen, dass es sich bei den Übersetzungs-
oder Wörterbuchfunktionen um zusätzliche Funktionen
handeln muss, mit denen ein auch über andere Funktionalitäten
verfügendes Gerät ausgestattet ist.
Etwaige, von der niederländischen Zollverwaltung erteilte
verbindliche Zolltarifauskünfte, mit denen nach dem Beklagtenvortrag
vergleichbare Waren in die Unterposition 8543 7090 eingereiht wurden,
würden den Senat nicht binden. Es steht auch nicht fest,
ob die vom Beklagten im Erörterungstermin gezeigten, aber
nicht zur Akte gereichten verbindlichen Zolltarifauskünfte
eine vergleichbare Ware betreffen. Die darin genannte Handelsbezeichnung
(„X wireless reading device”) entsprach nicht
der im Streitfall genannten und in der Warenbeschreibung war nicht
von einer Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion
die Rede. Angesichts der Eindeutigkeit der Einreihungsentscheidung
sieht der Senat in diesem Zusammenhang von einer weiteren Aufklärung
ab.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.