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  • 07.05.2013

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 14.02.2013 – 4 K 78/12

    Sogenannte E-Book-Reader, die als Lesegeräte für
    elektronische Bücher genutzt werden, und die zusätzlich über
    eine Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion verfügen,
    sind in die Unterposition 8543 7010 einzureihen.


    Tatbestand

    Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen
    Zolltarifauskunft.


    Die Klägerin führt so genannte E-Book-Reader
    ein, die sie unter der Bezeichnung „X” vertreibt.
    Streitgegenständlich sind die Versionen „eReader X-1” und „eReader
    X-2 3G”. Dabei handelt es sich um Lesegeräte für
    elektronische Bücher. Sie bestehen aus einem monochromen
    6 Zoll E-Ink-Display mit Mikroprozessor, internem 4 GB Speicher
    sowie mit weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückten
    gedruckten Schaltungen in einem Gehäuse (Abmessungen 190
    x 123 x 8,5 mm) mit QWERTY-Tastatur zur Texteingabe, Bedienelementen,
    Lithium-Polymer Akku, 3,5 mm Kopfhörerbuchse, eingebauten
    Lautsprechern sowie einem USB-Anschluss und einem drahtlosen HSDPA/GSM
    Modem. Das Surfen im Internet ist wegen des standardmäßig aufgespielten
    Internet-Browsers möglich. Der Unterschied der beiden Versionen
    besteht in der integrierten, kostenlosen Mobilfunkverbindung, über
    die nur die Variante 3G verfügt, ansonsten ist die mobile
    Datenkommunikation über öffentliche und private
    Wi-Fi-Netzwerke und Hotspots möglich. Daten können nicht
    nur drahtlos, sondern auch mittels USB-Kabel von einem Computer
    auf das X übertragen werden. Schließlich verfügen
    die Geräte über eine Sprachausgabeoption, ein
    Programm zur Wiedergabe von Audioformaten sowie eine Wörterbuchfunktion.
    Werden Wörter markiert, zeigt das Gerät automatisch eine
    Erläuterung an und leitet die Nutzer auf Knopfdruck zu
    entsprechenden Seiten im jeweils verwendeten Wörterbuch.
    Im Wörterbuch, das über das Hauptmenü aufgerufen
    werden kann, kann auch direkt recherchiert werden. Vorinstalliert
    sind die Wörterbücher „New Oxford American
    Dictionary” und „Oxford dictonary of English”.
    Ob in der deutschen Version das deutsche Universalwörterbuch „Duden” vorinstalliert
    ist oder nur die Möglichkeit des kostenlosen Downloads
    besteht, konnte nicht abschließend geklärt werden.
    Zudem können weitere Wörterbücher heruntergeladen
    und installiert werden. Die Geräte werden mit einem USB-Kabel
    und einer Kurzanleitung eingeführt.


    Dem Streitfall vorausgegangen war eine Einfuhr am 14.06.2011,
    für die Einfuhrabgaben unter Zugrundelegung der Warennummer
    8543 7090 99 0 erhobenen wurden. Im Einspruchsverfahren half das
    Hauptzollamt A ab und berechnete die Einfuhrabgaben nach der Unterposition
    8543 7010.


    Daraufhin beantragte die Klägerin am 26.10.2011 die
    Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft und schlug die Einreihung
    in die Unterposition 8543 7010 vor.


    Bei der Bearbeitung dieses Antrags kam es zu Korrespondenz zwischen der
    Bundesfinanzdirektion Nord, dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum
    der Bundesfinanzverwaltung sowie dem Bundesministerium der Finanzen.
    Dabei vertrat das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung die
    Auffassung, die Ware sei wegen des vorinstallierten Wörterbuchs
    in die Unterposition 8543 7010 (Geräte mit Übersetzungs-
    oder Wörterbuchfunktionen) einzureihen und wies auf unterschiedliche
    Tarifierungsauffassungen in den Mitgliedstaaten hin, in den Niederlanden
    sei die nämliche Ware in die Warennummer 8543 7090 eingereiht
    worden. Das Bundesministerium der Finanzen entschied daraufhin unter
    dem 23.01.2012, dass die Einreihung in die Unterposition 8143 7090
    erfolgen müsse, da die Hauptfunktion nicht in der Übersetzungs-
    bzw. Wörterbuchfunktion, sondern auf der Darstellung elektronisch
    gespeicherter Buchinhalte liege.


    Mit der verbindlichen Zolltarifauskunft DE .../...-1
    vom 30.03.2012 reihte der Beklagte die Ware mit der Handelsbezeichnung „eReader
    X-1” bzw. „eReader X-2 3G” in die Warennummer
    8543 7090 99 ein. Wegen der Warenbeschreibung wird auf die verbindliche
    Zolltarifauskunft (Sachakte Bl. 28) verwiesen.


    Am 30.04.2012 hat die Klägerin Sprungklage erhoben.
    Sie meint, die Ware müsse in die Unterposition 8543 7010
    eingereiht werden. Es handle sich um einen elektrischen Apparat,
    der über eine Übersetzungsfunktion und eine Wörterbuchfunktion
    verfüge. Nach dem Positionswortlaut sei es ausreichend,
    dass das Gerät (auch bzw. unter anderem) über
    eine Wörterbuchfunktion oder eine Übersetzungsfunktion
    verfüge, es sei nicht erforderlich, dass eine dieser Funktionen
    die alleinige Funktion des elektrischen Apparates sei. Andernfalls
    hätte dies im Wortlaut der Position zum Ausdruck kommen
    müssen. Aus der Formulierung „mit” ergebe
    sich, dass das Gerät auch andere Funktionen ausüben
    können dürfe. Anders wäre es, wenn von „Übersetzungscomputer” oder „elektronischen
    Wörterbüchern” die Rede wäre,
    wie dies entsprechend bei den Unterpositionen 8543 7030 bis 8543
    7060 der Fall sei. Das Gerät verfüge über eine
    Wörterbuchfunktion, da dem Nutzer unbekannte Wörter
    unmittelbar mit dem bereits vorinstallierten Wörterbuch
    recherchiert werden könnten. Das Gerät verfüge
    auch über eine Übersetzungsfunktion, einerseits
    von Text in Sprache, andererseits von einer Sprache in eine andere,
    sobald entsprechende Wörterbücher heruntergeladen
    worden seien. Die Unterposition 8543 7090 sei gemäß der
    Allgemeinen Vorschrift 3 a) subsidiär. Für die
    von ihr vertretene Tarifierungsauffassung spreche auch die VO Nr.
    763/2011. Mit dieser Verordnung werde ein E-Book-Reader
    in die Position 8543 7090 eingereiht, der gerade nicht über
    eine Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion und
    auch nicht über einen Lautsprecher verfüge. Aufgrund
    der Unterschiedlichkeit der Waren könne die VO Nr. 763/2011
    nicht zugrunde gelegt werden. Dass die Übersetzungs- oder
    Wörterbuchfunktion in der Begründung nicht erwähnt
    werde, liege daran, dass dort nur zu anderen Positionen, nicht jedoch
    zu anderen Unterpositionen der Position 8543 abgegrenzt werde. Es
    liege daher nahe, dass der X aufgrund seiner Übersetzungs-
    und Wörterbuchfunktion in eine andere Zolltarifposition
    einzureihen sei. Die VO Nr. 763/2011 könne mangels
    einer planwidrigen Regelungslücke auch nicht analog angewandt
    werden. Für ihre Auffassung spreche auch die Erläuterung
    14.4 zur Position 8543. Danach seien Elektrogeräte, die
    ausschließlich eine Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion hätten,
    in die Unterposition 8523 7090 einzureihen. Dies sei nur stimmig,
    wenn in die Position 8543 7010 solche Waren einzureihen seien, die
    neben anderen Funktionen auch eine Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion
    aufwiesen. Verbindliche Zolltarifauskünfte der niederländischen
    Zollverwaltung habe sie bislang nicht beantragt, sie seien auch
    für das Finanzgericht nicht bindend, zudem sei ihnen die
    unzutreffende niederländische Sprachfassung zugrunde gelegt worden,
    in der bei der Warenbeschreibung „und” statt „oder” stehe.


    Hilfsweise sei die Ware in die Unterposition 8471 3000 einzureihen.
    Die Voraussetzungen der Anm. 5 A) zu Kapitel 84 bzw. der Erläuterungen
    19 ff. zur Position 8471 seien erfüllt. Das X verfüge über
    eine Zentraleinheit, eine Eingabe- und Ausgabeeinheit und könne
    Daten zur Ausübung eines Datenverarbeitungsprogramms speichern.
    Es diene der Datenverarbeitung. Das X sei auch frei programmierbar,
    weil der Endnutzer Daten modifizieren könne, z. B. durch
    Anmerkungen oder durch Verschieben von E-Books von einem PC auf ein
    X. Auch durch die Möglichkeit, Software Updates oder Software
    Upgrades hochzuladen, könne das X frei programmiert werden.
    Bei ausreichenden technischen Kenntnissen könne jeder Endnutzer
    die vorhandenen Programme modifizieren, löschen oder neue
    Software, z. B. auch Word, installieren. Es finde auch keine Ausweisung
    durch die Anm. 5 E) zu Kapitel 84 statt, da der X eine vollständige
    Datenverarbeitungsmaschine darstelle.


    Die Klägerin beantragt,

    1. den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft
    DE .../...-1 vom 30.03.2012 zu verpflichten, eine verbindliche
    Zolltarifauskunft zu erteilen, in der das Produkt „eReader
    ... X” (sowohl mit 3 G als auch ohne) in die Unterposition
    8543 7010 eingereiht wird,


    2. hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen
    Zolltarifauskunft DE .../...-1 vom 30.03.2012 zu verpflichten,
    eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der das Produkt „eReader
    ... X” (sowohl mit 3 G als auch ohne) in die Unterposition
    8471 3000 eingereiht wird.


    Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

    Er stimmt der Sprungklage zu. In der Sache meint er, die Geräte
    könnten nicht in die Unterposition 8543 7010 eingereiht
    werden, weil deren Hauptfunktion auf der Darstellung elektronisch
    gespeicherter Buchinhalte und nicht in der Übersetzungs-
    oder Wörterbuchfunktion liege. Für E-Books habe
    die Kommission die VO Nr. 763/2011 erlassen, die darin
    beschriebene Ware sei - abgesehen von der Übersetzungs-
    und Wörterbuchfunktion - aufgrund der Funktionalität
    mit den streitbefangenen Geräten vergleichbar und daher anwendbar.
    Mit dem in die Warenbeschreibung aufgenommenen letzten Satz sei
    nicht beabsichtigt worden, E-Book Reader mit Wörterbuch-
    oder Übersetzungsfunktion im Umkehrschluss in die Unterposition
    8543 7010 einzureihen, dieser Satz solle lediglich die Liste der
    objektiven Beschaffenheitsmerkmale der genannten Waren vervollständigen.
    Dies ergebe sich auch daraus, dass in der Spalte 3 (Begründung)
    die Auswirkungen dieser Funktionen auf das Einreihungsergebnis nicht
    kenntlich gemacht worden seien. Da die Übersetzungs- und
    Wörterbuchfunktion unwesentlich sei, könne die
    VO Nr. 763/2011 zu Grunde gelegt werden. In diesem Zusammenhang
    verweist er auch auf die Erläuterung 14.4. zur Position
    8543. Der Wortlaut der Unterposition 8543 7010 könne nur
    dahin ausgelegt werden, dass dort ausschließlich elektronische Übersetzungsgeräte
    oder elektronische Wörterbücher erfasst würden.
    Die streitgegenständlichen Geräte seien aber keine
    elektronischen Übersetzungsgeräte oder Wörterbücher,
    sondern Lesegeräte, die lediglich über eine softwaremäßige Zusatzausstattung
    verfügten. Auch die niederländische Zollverwaltung
    habe vergleichbare Produkte mit Übersetzungs- und Wörterbuchfunktion
    in die Codenummer 8543 7090 eingereiht, insoweit zitiert der Beklagte
    verschiedene verbindliche Zolltarifauskünfte.


    Die hilfsweise begehrte Einreihung in die Unterposition 8471
    3000 scheide aus, da das Gerät nicht die Bedingungen der
    Anm. 5 A) erfülle. Die auf dem Gerät vorinstallierten
    Programme erlaubten dem Benutzer nicht, mithilfe einer Programmiersprache
    eigene Anwendungen auf der und für die Ware zu entwickeln.
    Daher sei die Voraussetzung in Anm. 5 A) zu Kapitel 84 nicht erfüllt. Die
    bloße Existenz von Speicher und Prozessor reiche nicht.


    Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vom
    01.02.2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
    einverstanden erklärt.


    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte einschließlich der
    vorliegenden Warenprobe sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.


    Gründe

    Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung
    ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.


    Die aufgrund der fristgemäßen Zustimmung des
    Beklagten als Sprungklage gem. § 45 FGO zulässige
    Verpflichtungsklage ist begründet.


    I.

    Die verbindliche Zolltarifauskunft DE .../...-1 vom
    30.03.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in
    ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung
    einer verbindlichen Zolltarifauskunft, in der das Produkt „eReader
    ... X” in die Unterposition 8543 7010 eingereiht wird, § 101
    S. 1 FGO.


    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
    Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996,
    C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00,
    vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99,
    vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97)
    ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung
    von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften
    zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und
    in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs
    festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für
    die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen
    und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung
    nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung
    der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen
    zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise,
    die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur,
    die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden,
    ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für
    die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH,
    Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93).
    Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden,
    wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen
    dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird
    (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999,
    VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).


    Zwischen den Beteiligten ist die Tarifierung des Produkts „eReader
    ... X” streitig. Dabei handelt es sich um ein Lesegerät
    für elektronische Bücher. Es besteht u. a. aus
    einem monochromen 6 Zoll E-Ink-Display mit Mikroprozessor, internem
    4 GB Speicher in einem Gehäuse (Abmessungen 190 x 123 x
    8,5 mm) mit QWERTY-Tastatur zur Texteingabe. Es verfügt über
    verschiedene Bedienelementen, einen Lithium-Polymer Akku, eine 3,5
    mm Kopfhörerbuchse, eingebaute Lautsprecher, einen USB-Anschluss
    und ein drahtloses HSDPA/GSM Modem. Surfen im Internet
    ist wegen des standardmäßig aufgespielten Internet-Browsers
    möglich. Daten können drahtlos oder mittels USB-Kabel
    von einem Computer auf das Gerät übertragen werden.
    Das Gerät verfügt zudem über eine Sprachausgabeoption,
    ein Programm zur Wiedergabe von Audioformaten sowie eine Wörterbuchfunktion.
    Werden Wörter markiert, zeigt das Gerät automatisch
    eine Erläuterung an und leitet den Nutzer auf Knopfdruck
    zu entsprechenden Seite im jeweils verwendeten Wörterbuch.
    Im Wörterbuch, das über das Hauptmenü aufgerufen
    werden kann, kann auch direkt recherchiert werden. Vorinstalliert
    sind unstreitig die Wörterbücher „New Oxford
    American Dictionary” und „Oxford dictonary of
    English”, ob auf der Version für den deutschen
    Markt das deutsche Universalwörterbuch „Duden” vorinstalliert
    ist, oder ob es kostenlos heruntergeladen werden kann, wurde nicht
    geklärt. Weitere Wörterbücher können
    jedenfalls heruntergeladen werden. Das Gerät wird mit einem
    USB-Kabel und einer Kurzanleitung eingeführt.


    Übereinstimmend und zutreffend gehen die Beteiligten
    davon aus, dass es sich bei dem X um ein elektrisches Gerät
    der Position 8543 handelt. Innerhalb dieser Position hält
    die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Unterposition 8143 7010
    für richtig, die Geräte mit Übersetzungs-
    oder Wörterbuchfunktion beschreibt. Demgegenüber
    geht der Beklagte von der Unterposition 8543 7090 aus, die als Auffangposition
    andere, zuvor nicht genannte Apparate beschreibt.


    In Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3. a), wonach die Position
    mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner
    Warenbezeichnung vorgeht, muss die streitgegenständliche
    Ware in die Unterposition 8143 7010 eingereiht werden. Der X verfügt
    unstreitig über eine Übersetzungs- und Wörterbuchfunktion.
    Standardmäßig sind zwei englischsprachige Wörterbücher
    vorinstalliert, weitere Wörterbücher können
    heruntergeladen und als Hauptwörterbuch festgelegt werden.
    Ob daneben auch das deutsche „Duden” Universalwörterbuch
    vorinstalliert ist, oder (nur) kostenlos heruntergeladen werden
    kann, ist angesichts der unstreitig vorinstallierten Wörterbücher
    nicht erheblich. Über das Markieren bestimmter Wörter
    kann die Wörterbuchfunktion aktiviert und - wahlweise -
    ein Auszug aus der Definition oder die vollständige Definition
    angezeigt werden. Zudem kann eine Übersetzung von Text
    von einer Sprache in eine andere erfolgen, wenn entsprechende Wörterbücher
    heruntergeladen wurden, insofern ist auch eine Übersetzungsfunktion
    vorhanden. Ob die Umwandlung von Textdateien in Sprache für
    sich genommen ebenfalls eine Übersetzung im Sinne der Warenbeschreibung
    darstellt, kann dahin stehen. Insofern handelt es sich um ein Gerät
    mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion, weshalb
    die Unterposition 8543 7010 die Position mit der im Verhältnis
    zur Unterposition 8543 7090 genaueren Warenbezeichnung ist.


    Der Wortlaut der Unterposition 8543 7010 kann nicht dahin verstanden werden,
    dass dort lediglich Geräte, die ausschließlich über
    eine Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion und
    nicht über sonstige Funktionen verfügen, eingereiht
    werden können. Bereits der Wortlaut legt nahe, dass nicht
    vorausgesetzt wird, dass es sich bei der Übersetzungs-
    oder der Wörterbuchfunktion um die einzige Funktion oder
    die Hauptfunktion handelt. Während in den Unterpositionen
    8543 7030 bis 8543 9060 bestimmte Geräte konkret benannt
    werden (Antennenverstärker, Sonnenbänke, Elektrozaungeräte
    etc.) wird in der Unterposition 8543 7010 nur von zwei Funktionen
    gesprochen, mit denen das Gerät alternativ ausgestattet
    sein muss. Dass es sich dabei um die einzigen zulässigen oder
    die hauptsächlichen Funktionen handeln muss und es sich
    nicht lediglich um eine ergänzende Funktion handeln darf,
    ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Wäre dies anders gemeint,
    hätte dies mit einer ähnlich präzisen
    Warenbeschreibung, wie sie sich in den folgenden Unterpositionen
    finden, zum Ausdruck gebracht werden können (z. B. durch
    das Benennen von Übersetzungsgeräten oder Wörterbuchgeräten
    oder ähnlich).


    Gestützt wird diese Auffassung auch durch die Durchführungsverordnung (EU)
    Nr. 763/2011 der Kommission vom 29.07.2011 (VO Nr. 763/2011).
    Mit dieser Verordnung wird ein E-Book Reader in die Unterposition
    8543 7090 eingereiht, der, worauf in Spalte 1 des Anhangs ausdrücklich
    hingewiesen wird, über keine Übersetzungs- oder
    Wörterbuchfunktionen verfügt. Schon deshalb kann
    die VO Nr. 763/2011 mangels Vergleichbarkeit zur Tarifierung
    der streitgegenständlichen Ware nicht herangezogen werden.
    Es handelt sich nicht um einen nur unwesentlichen Unterschied, der
    gleichwohl eine zumindest entsprechende Anwendung der VO Nr. 763/2011
    rechtfertigen könnte. Das Vorhandensein einer Übersetzungs-
    oder Wörterbuchfunktion ist das entscheidende Abgrenzungskriterium
    zwischen den Unterpositionen und kann schon deshalb nicht als für
    die Anwendung der VO Nr. 763/2011 unerheblich angesehen
    werden.


    Zu einer anderen Auffassung gelangt man auch nicht unter Zugrundelegung
    des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
    04.03.2004 (C-130/02). In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof
    der Europäischen Union die entsprechende Anwendung einer
    Tarifierungsverordnung betreffend Zubereitungen auf der Grundlage
    von Auszügen und Konzentraten aus Tee angenommen, obwohl
    die im dortigen Streitfall einzureihende Ware einen geringfügig
    niedrigeren Anteil an Teeauszug hatte, als die in der Tarifierungsverordnung
    beschriebene. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat
    dies damit begründet, dass die entsprechende Anwendung
    einer Tarifierungsverordnung auf Erzeugnisse, die denjenigen entsprächen,
    die von der Verordnung erfasst würden, eine kohärente
    Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die Gleichbehandlung
    der Wirtschaftsteilnehmer fördere. Diese Entscheidung hält
    der Senat auf den Streitfall indes nicht für anwendbar,
    da sich die Waren gerade nicht entsprechen. Es geht nicht - wie
    in dem der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
    Union zu Grunde liegenden Fall - um geringfügige Abweichungen
    in den Mengenanteilen, sondern um das Vorhandensein einer nach dem
    Wortlaut der in Betracht kommenden Unterpositionen einreihungserheblichen
    objektiven Eigenschaft. Eine entsprechende Anwendung der VO Nr.
    763/2011 dürfte etwa in Betracht kommen für
    Geräte, die die Ausstattungsmerkmale des in der VO Nr.
    763/2011 genannten Gerätes besitzen, aber z. B. über
    andere Abmessungen, eine andere Bildschirmauflösung, einen
    anderen Prozessor oder einen anders dimensionierten internen Speicher
    verfügen. Um eine vergleichbar geringfügige Abweichung
    geht es im Streitfall jedoch, wie gesagt, nicht.


    Es kann letztlich auch nicht darauf ankommen, dass der Hinweis
    in der VO Nr. 763/2011 auf die nicht vorhandene Übersetzungs-
    oder Wörterbuchfunktion lediglich bei der Warenbeschreibung,
    nicht jedoch in der Begründung in Spalte 3 erfolgt. Entscheidend
    für die Anwendbarkeit einer Einreihungsverordnung ist zunächst
    die Warenbeschreibung, der die einzureihende Ware entsprechen muss.
    Die Begründung grenzt im Übrigen lediglich zu
    anderen Positionen, nicht jedoch zu anderen Unterpositionen der
    Position 8543 ab.


    Schließlich sieht sich der Senat durch die Rn. 14.4
    der Erläuterungen (KN) zu Unterposition 8543 7090 in seiner
    Auffassung bestätigt. Danach gehören kleine elektronische
    Geräte ohne Grundplatte (einschließlich so genannte „Mini-Computer”),
    mit deren Hilfe sich Wörter und Sätze bilden lassen,
    die je nach den mit diesen Geräten verwendeten Modulen
    (Speicherbausteine) in eine gewählte Fremdsprache übersetzt
    werden, in die Unterposition 8543 7090. Offenbar soll es sich bei
    diesen Geräten nicht um solche mit Übersetzungsfunktion
    im Sinne der Unterposition 8543 7010 handeln. Da sie ausschließlich
    zum Übersetzen von Wörtern und Sätzen
    dienen, müssten sie - wäre das Verständnis des
    Beklagten richtig - in die Unterposition 8543 7010 eingereiht werden.
    Da dies aber nach der Erläuterung nicht der Fall sein soll,
    spricht dies dafür, die Warenbeschreibung der Unterposition
    8543 7010 dahin zu verstehen, dass es sich bei den Übersetzungs-
    oder Wörterbuchfunktionen um zusätzliche Funktionen
    handeln muss, mit denen ein auch über andere Funktionalitäten
    verfügendes Gerät ausgestattet ist.


    Etwaige, von der niederländischen Zollverwaltung erteilte
    verbindliche Zolltarifauskünfte, mit denen nach dem Beklagtenvortrag
    vergleichbare Waren in die Unterposition 8543 7090 eingereiht wurden,
    würden den Senat nicht binden. Es steht auch nicht fest,
    ob die vom Beklagten im Erörterungstermin gezeigten, aber
    nicht zur Akte gereichten verbindlichen Zolltarifauskünfte
    eine vergleichbare Ware betreffen. Die darin genannte Handelsbezeichnung
    („X wireless reading device”) entsprach nicht
    der im Streitfall genannten und in der Warenbeschreibung war nicht
    von einer Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion
    die Rede. Angesichts der Eindeutigkeit der Einreihungsentscheidung
    sieht der Senat in diesem Zusammenhang von einer weiteren Aufklärung
    ab.


    II.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
    ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708
    Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung
    zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.