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  • 07.05.2013

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 05.02.2013 – 3 K 190/11

    1. Die für eine Betriebsaufspaltung
    notwendige Beherrschung der Besitz-GbR durch den Alleingesellschafter
    der Betriebs-GmbH liegt trotz Beteiligung eines Nur-Besitzgesellschafters
    vor, wenn lediglich die Bestellung des Erbbaurechts an dem die wesentliche
    Betriebsgrundlage bildenden Grundstück, nicht aber dessen
    Aufhebung, eines einstimmigen Beschlusses bedarf und der Alleingesellschafter
    der Betriebsgesellschaft Mehrheitsgesellschafter und alleiniger
    Geschäftsführer der Besitz-GbR ist.


    2. Bestellt die Besitz-GbR ein Erbbaurecht
    zugunsten einer Zwischengesellschaft, die auf dem Grundstück
    ein Gebäude errichtet und dieses an eine Betriebsgesellschaft
    vermietet, besteht eine Betriebsaufspaltung unmittelbar zwischen
    der Besitz-GbR und der Betriebsgesellschaft, wenn die beide Gesellschaften
    beherrschende Person auch die Zwischengesellschaft beherrscht und
    das Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage für
    die Betriebsgesellschaft ist.


    Tatbestand

    A.

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in den Streitjahren
    2005 bis 2009 die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorlagen
    mit der Folge, dass die Klägerin gewerbliche Einkünfte
    erzielte.


    I.

    1. Die klagende GbR wurde mit notariell beurkundetem Vertrag
    vom ... 2003 (Anlage K 4, Finanzgerichtsakten -FGA- Anlagenband)
    gegründet. Gesellschafter waren Herr AA (im Folgenden:
    Herr A.), der zu 90 % am Gesellschaftsvermögen
    beteiligt war, und seine Ehefrau BA (im Folgenden: Frau A.) mit
    einer Beteiligung von 10 %. Gesellschaftszweck war gemäß § 2 des
    Vertrages die Verwaltung eigener Grundstücke. Des Weiteren
    enthält der Vertrag folgende Bestimmungen:


    „§ 7 Geschäftsführung und
    Vertretung:


    1. (...)

    2. (...)

    3. Für die erste Geschäftsführung
    und Vertretung der Gesellschaft gilt folgendes: Die Gesellschafter
    AA und BA sind jeweils alleinvertretungsberechtigt und von § 181
    BGB befreit. Im Innenverhältnis darf hierbei die Gesellschafterin
    BA handeln bei Verhinderung des Gesellschafters AA.


    § 12 Gesellschafterbeschlüsse:

    1. Gesellschafterbeschlüsse über - den Abschluß von
    Mietverträgen - den Abschluß von Erbbaurechtsverträgen
    - den Verkauf von Grundstücken - die Beleihung von Grundvermögen
    bedürfen eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses,
    wobei Stimmenthaltungen als Nein-Stimmen gelten. Ansonsten werden
    Gesellschafterbeschlüsse, sofern das Gesetz oder dieser
    Vertrag nicht etwas anderes zwingend vorschreiben, mit einfacher
    Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und gelten Stimmenenthaltungen
    als nicht abgegebene Stimmen.


    2. Die Stimmen stehen den Gesellschaftern im Verhältnis
    ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen gemäß § 5
    Abs. 2 zu. (...) (...)


    7. Der Beschlußfassung durch die Gesellschafterversammlung
    unterliegen neben den Gegenständen gem. § 12 Abs.
    1 insbesondere:


    a) die Genehmigung der von der Geschäftsführung
    aufgestellten Überschussrechnung;


    b) die Entlastung der Geschäftsführung;

    c) die Änderung des Gesellschaftsvertrages;

    d) die Auflösung der Gesellschaft;

    e) alle sonstigen Fragen, welche die Geschäftsführung
    der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.”


    § 19 Schlussbestimmungen:

    1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig, anfechtbar
    oder unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen
    Bestimmungen hiervon nicht berührt werden, die angreifbare
    Bestimmung ist vielmehr so auszulegen, dass der mit ihr erstrebte
    wirtschaftliche und/oder ideelle Zweck nach Möglichkeit
    erreicht wird. Dasselbe gilt sinngemäß für
    die Ausfüllung von Vertragslücken.”


    Auf den weiteren Vertragsinhalt wird Bezug genommen.

    2. Herr A war Eigentümer mehrerer in B belegener Grundstücke
    (sog. C), die er in die Klägerin einbrachte. Die Einbringung
    wurde ebenfalls am ... 2003 in derselben notariellen Urkunde vereinbart
    wie der Gesellschaftsvertrag.


    3. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ... 2005 (Anlage K
    6, FGA Anlagenband) bestellte die Klägerin zugunsten der
    C GmbH (im Folgenden: C-GmbH) ein Erbbaurecht an den eingebrachten
    Grundstücken für die Dauer von 49 Jahren (...
    2005 bis ... 2054). Das Erbbaurecht wurde für die Errichtung
    von Einzelhandelshäusern und Gewerbebauten nebst den dazu
    erforderlichen Anlagen wie Parkplätze, Straßen
    etc. bestellt (Abschnitt III § 1 Abs. 1). Der Erbbauzins
    betrug Euro 150.000,00 pro Jahr (Abschnitt IV Ziff. 1 des Vertrages
    mit Anpassungsklausel gemäß Abschnitt V). Bei
    Beendigung des Erbbaurechtes durch Zeitablauf oder durch Heimfall
    sollte das Erbbaurecht einschließlich etwaiger Bauwerke
    ohne Vergütung oder Entschädigung an die Klägerin zurückfallen
    (Abschnitt III §§ 6 und 9 des Vertrages). Wegen
    der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages Bezug
    genommen.


    4. Die C-GmbH war durch Vertrag vom ... 2002 (Anlage zum Schriftsatz der
    Klägerin vom 28.11.2012, FGA Anlagenband) gegründet
    worden. Alleiniger Gesellschafter der C-GmbH war Herr A. Gegenstand
    der Gesellschaft war „der Erwerb, die Bebauung, die Erschließung
    und die Verwaltung eigenen Grund- und Anlagevermögens,
    insbesondere Erwerb, Bebauung, Erschließung und Verwaltung
    von Grundstücken, belegen in B, ...” (§ 3
    Abs. 1 des Vertrages).


    5. Die C-GmbH errichtete auf den Grundstücken ein kombiniertes
    Verwaltungs-, Lager- und Einzelhandelsverkaufsgebäude und
    vermietete die Grundstücke mit dem - nach den Vorgaben
    der Mieterin geplanten - Gebäude mit Vertrag vom ... 2004
    (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 28.11.2012, FGA
    Anlagenband) an die D GmbH (im Folgenden: D-GmbH), deren alleiniger Gesellschafter
    und Geschäftsführer ebenfalls Herr A war, zur
    Nutzung als Verkaufsraum, Lager, Büro, Restauration und
    Parkfläche.


    II.

    1. In den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche
    Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2005 vom 01.06.2007
    und für 2006 vom 18.04.2008 wurden zunächst erklärungsgemäß,
    aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, Einkünfte
    der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung festgestellt
    (in Höhe von Euro 124.934,00 für 2005 und in Höhe
    von Euro 149.402,00 für 2006).


    2. Die Groß- und Konzernprüfungsstelle des
    Finanzamts E-1 führte für die Jahre 2004 bis 2006
    eine Außenprüfung bei der D-GmbH durch sowie im
    Auftrag des Beklagten auch eine Außenprüfung bei
    der Klägerin. Das Finanzamt E-1 und der Beklagte kamen
    dabei zu dem Ergebnis, dass zwischen der Klägerin und der
    D-GmbH eine Betriebsaufspaltung bestehe (Betriebsprüfungsbericht vom
    14.07.2009, Betriebsprüfungsakten -BpA- Bl. 63 ff., Tz.
    23 f.). Auf eine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin
    und der C-GmbH wurde hingegen nicht abgestellt. Eine Betriebsaufspaltung
    zwischen der C-GmbH und der D-GmbH wurde nicht angenommen und der
    C-GmbH daher auf ihren Antrag hin die erweiterte Kürzung
    des Gewerbeertrages bei Grundstücksunternehmen gewährt
    (s. Auszug aus dem Bericht über die Außenprüfung
    bei der C-GmbH, Tz. 41, Anlage zum Schriftsatz der Klägerin
    vom 31.01.2013, FGA Anlagenband).


    3. Der Beklagte erließ daraufhin am 04.12.2009 geänderte
    Feststellungsbescheide für 2005 und 2006, in denen er die
    als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärten
    Einkünfte nunmehr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb feststellte
    (2005: Euro 124.934,00; 2006: Euro 138.461,30), sowie Gewerbesteuermessbescheide
    für 2005 (Messbetrag: Euro 3.090,00) und 2006 (Messbetrag:
    Euro 4.495,00).


    4. Ebenfalls am 04.12.2009 ergingen der Gewerbesteuermessbescheid
    für 2007 (Messbetrag: Euro 5.040,00) und am 02.12.2010
    die Bescheide für 2008 (Messbetrag: Euro 4.368,00) und
    2009 (Messbetrag: Euro 4.368,00). In den Feststellungsbescheiden
    vom selben Tag wurden die jeweils erklärten Einkünfte
    aus Vermietung und Verpachtung in der erklärten Höhe
    stattdessen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt
    (2007: Euro 149.403,00; 2008: Euro 149.388,00; 2009: Euro 149.387,00).


    III.

    1. Die Klägerin legte gegen die Bescheide für
    2005 bis 2007 mit Schreiben vom 30.12.2009 Einspruch ein und gegen
    die Bescheide für 2008 und 2009 mit Schreiben vom 23.12.2010.
    Zur Begründung führte sie aus, dass zwischen ihr und
    der D-GmbH keine personelle Verflechtung bestehe, da Herr A seinen
    Willen bzgl. der wesentlichen Betriebsgrundlage nicht durchsetzen
    könne, weil diesbezügliche Beschlüsse
    einstimmig zu fassen seien. Eine sachliche Verflechtung bestehe
    ebenso wenig, denn sie, die Klägerin, verfüge
    lediglich über ein unbebautes Grundstück, an dem
    die D-GmbH nicht interessiert sei.


    2. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung
    vom 13.09.2011 als unbegründet zurück. Die für
    eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung zwischen
    der Klägerin und der D-GmbH liege vor. Hierfür
    genüge es, dass Herr A, der die D-GmbH beherrsche, bei
    der Klägerin die alleinige Befugnis zur Führung
    der laufenden Geschäfte des täglichen Lebens innehabe.
    Die notwendige sachliche Verflechtung könne auch durch
    die Bestellung eines Erbbaurechtes an einem unbebauten Grundstück
    begründet werden. Ein unbebautes Grundstück bilde
    jedenfalls dann eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es von
    der Betriebsgesellschaft mit Gebäuden bebaut werden solle,
    die für das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage
    darstellten. Dass das Grundstück der D-GmbH nicht direkt,
    sondern über eine Zwischengesellschaft, die C-GmbH, überlassen
    worden sei, sei unschädlich, da Herr A die C-GmbH ebenfalls
    beherrsche.


    IV.

    Die Klägerin hat am 13.10.2011 Klage erhoben. Sie trägt
    vor, dass es bereits an der für eine Betriebsaufspaltung
    zwischen ihr und der D-GmbH erforderlichen personellen Verflechtung
    fehle. Nach der Rechtsprechung des BFH bestehe keine derartige Verflechtung,
    wenn an der Besitzpersonengesellschaft Personen beteiligt seien,
    die nicht auch hinter dem Betriebsunternehmen stünden,
    und in der Besitzpersonengesellschaft das Einstimmigkeitsprinzip gelte.
    An ihr, der Klägerin, sei neben Herrn A auch Frau A beteiligt.
    U. a. der Abschluss von Erbbaurechtsverträgen bedürfe
    nach dem Gesellschaftsvertrag eines einstimmigen Beschlusses. Da
    das Erbbaurecht für die Dauer von 49 Jahren zu einem festen
    Erbbauzins bestellt worden sei, gebe es während dieser
    Zeit bzgl. des Erbbaurechts nichts zu bestimmen und zu regeln, also
    keine „Geschäfte des täglichen Lebens”.
    Nach Vertragsablauf falle das Erbbaurecht automatisch an sie, die
    Klägerin, zurück. An einer anschließenden
    eventuellen Neubestellung habe Frau A wiederum mitzuwirken. Wegen
    der fehlenden Vereinbarung einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit
    im Erbbaurechtsvertrag bestehe für Herrn A weder in seiner
    Eigenschaft als Gesellschafter der Klägerin noch in seiner
    Eigenschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer
    der C-GmbH die Möglichkeit, den Erbbaurechtsvertrag vorzeitig
    aufzuheben oder zu ändern; es könne allenfalls
    bei einem vertragswidrigen Verhalten der C-GmbH zu einem Heimfall
    kommen. Dies wäre für die C-GmbH jedoch wirtschaftlich
    sehr nachteilig und werde von ihr daher vermieden werden. Sähe
    man gleichwohl die Möglichkeit einer Änderung
    oder Aufhebung des Erbbaurechtsvertrages, komme jedenfalls die salvatorische
    Klausel in § 19 des GbR-Vertrages zum Tragen, wonach das
    Einstimmigkeitsprinzip auch hierfür gelte und es folglich der
    Zustimmung von Frau A bedürfe.


    Darüber hinaus stehe sie, die Klägerin, in
    keinerlei Geschäftsverbindung zu der D-GmbH und überlasse
    ihr insbesondere keine wesentliche Betriebsgrundlage, so dass es
    auch an einer sachlichen Verflechtung fehle. Wesentliche Betriebsgrundlage
    der D-GmbH sei das von ihr genutzte Verwaltungs-, Lager- und Einzelhandelsverkaufsgebäude,
    das aber von der C-GmbH auf eigenes wirtschaftliches Risiko errichtet
    und für 15 Jahre an die D-GmbH vermietet worden sei. An
    der unbebauten Grundstücksfläche habe die D-GmbH
    kein Interesse. Es sei auf dem allgemeinen Grundstücksmarkt,
    insbesondere im Einzelhandel, üblich, dass ein Eigentümer
    oder Erbbauberechtigter auf eigene Kosten und eigenes Risiko für
    einen fremden Dritten ein Gebäude nach dessen Wünschen
    errichte und langfristig an ihn vermiete.


    Wegen einer fehlenden personellen Verflechtung sei es ebenso
    wenig zu einer Betriebsaufspaltung zwischen ihr, der Klägerin,
    und der C-GmbH gekommen.


    Zwar habe die C-GmbH der D-GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen,
    doch bestehe zwischen ihnen wegen der Abschirmwirkung einer Kapitalgesellschaft
    ebenfalls keine personelle Verflechtung und damit keine Betriebsaufspaltung.


    Die von der Rechtsprechung zu einer Zwischenvermietung über
    eine Zwischengesellschaft entwickelten Grundsätze seien
    auf den Streitfall nicht übertragbar. Die C-GmbH habe die
    Grundstücke nicht lediglich gemietet und weitervermietet,
    sondern ein Erbbaurecht erworben, auf eigenes wirtschaftliches Risiko
    ein Gebäude errichtet und dieses vermietet. Die geschlossenen
    Verträge seien allesamt zivilrechtlich wirksam und entsprächen
    fremdüblichen Bedingungen. Weder lägen Scheingeschäfte
    vor noch ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten; auch
    ein Gesamtplan habe nicht bestanden.


    Vorsorglich und hilfsweise werde für den Fall, dass
    (nur) zwischen ihr, der Klägerin, und der C-GmbH eine Betriebsaufspaltung
    angenommen werde, der Antrag auf erweiterte Kürzung des
    Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz
    2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) gestellt. Eine derartige gewerbesteuerliche Begünstigung
    des Betriebsunternehmens erstrecke sich nämlich auch auf
    das Besitzunternehmen. Der C-GmbH sei die erweiterte Kürzung
    bereits gewährt worden. Die Ausschlussregelung des § 9
    Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG sei nicht einschlägig, weil die
    C-GmbH kein Gewerbebetrieb des Herrn A sei.


    Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.01.2013 (FGA Bl. 63)
    zugesichert, die Feststellungsbescheide für 2005 bis 2007
    dahin zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    unter Berücksichtigung einer Gewerbesteuerrückstellung
    in folgender Höhe - niedriger - festgestellt werden: für
    2005 in Höhe von Euro 110.384,00, für 2006 (versehentlich
    als 2007 bezeichnet) in Höhe von Euro 130.203,00 und für
    2007 in Höhe von Euro 130.144,00.


    Die Klägerin beantragt,

    1. die geänderten Bescheide über die gesonderte
    und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für
    2005 und 2006 vom 04.12.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
    vom 13.09.2011 und der Zusage vom 17.01.2013 aufzuheben;


    2. den Bescheid über die gesonderte und einheitliche
    Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 vom 02.12.2009
    in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2011 und der Zusage
    vom 17.01.2013 dahin zu ändern, dass anstelle der Einkünfte
    aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    in Höhe von Euro 149.403,00 festgestellt werden;


    3. die Bescheide über die gesonderte und einheitliche
    Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 und 2009
    vom 02.12.2010, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
    13.09.2011, dahin zu ändern, dass anstelle der Einkünfte
    aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    in Höhe von Euro 149.388,00 für 2008 und in Höhe
    von Euro 149.387,00 für 2009 festgestellt werden;


    4. die Gewerbesteuermessbescheide für 2005 bis 2007
    vom 04.12.2009 und für 2008 und 2009 vom 02.12.2010, jeweils
    in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2011, aufzuheben.


    Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung Bezug
    und trägt ergänzend vor, dass die vom BFH entwickelten
    Grundsätze zur Begründung einer Betriebsaufspaltung
    bei mittelbarer Verflechtung durch Zwischenvermietung über
    eine Zwischengesellschaft erst recht gelten müssten, wenn,
    wie hier, der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer
    der „Zwischengesellschaft” sowohl an der Betriebsgesellschaft
    als auch an der Besitzgesellschaft beteiligt sei. Dem stehe nicht
    der Umstand entgegen, dass das Grundstück von der Zwischengesellschaft
    nicht lediglich weitervermietet, sondern der C-GmbH zunächst
    ein Erbbaurecht bestellt und das Gebäude durch die C-GmbH
    auf eigenes wirtschaftliches Risiko errichtet und vermietet worden sei.
    Herr A habe das gesamte Geschehen von der Einbringung der Grundstücke in
    die Klägerin bis zur Vermietung an die D-GmbH allein beherrscht
    und eine entgegenstehende Stimmrechtsausübung durch Frau
    A offenbar nicht befürchten müssen.


    Auf die Sitzungsniederschriften des Erörterungstermins
    vom 15.10.2012 (FGA Bl. 38 ff.) und der mündlichen Verhandlung
    vom 05.02.2013 (FGA Bl. 69 ff.) wird Bezug genommen.


    Dem Gericht haben Band I der Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerakten,
    ein Band Betriebsprüfungsakten und Band I der Rechtsbehelfsakten
    (St.-Nr. .../.../...) vorgelegen.


    Gründe

    B.

    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

    I.

    Die Klage ist zulässig.

    1. Die Klägerin ist bzgl. der Gewerbesteuermessbescheide
    als Adressatin dieser Bescheide und Inhaberin des etwaigen Gewerbebetriebes
    klagebefugt und bzgl. der Feststellungsbescheide gemäß § 48
    Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) befugt, als Prozessstandschafterin
    für ihre Gesellschafter Klage zu erheben.


    2. Die Klägerin kann geltend machen, dass die Gesellschafter
    bzgl. der angefochtenen Feststellungsbescheide dadurch in ihren
    Rechten verletzt seien (§ 40 Abs. 2 FGO), dass die Einkünfte
    fälschlicherweise als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    statt als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt
    worden seien.


    Ein Gewinnfeststellungsbescheid kann mehrere einzelne Feststellungen von
    Besteuerungsgrundlagen umfassen, die, soweit sie eine rechtlich
    selbständige Würdigung enthalten und eines rechtlich
    selbständigen Schicksals fähig sind, als eigenständiger
    Gegenstand eines Klagebegehrens i. S. von § 65 Abs. 1 Satz
    1 FGO in Betracht kommen. Da selbständiger Teil eines Gewinnfeststellungsbescheides
    in diesem Sinne auch die Feststellung der Art der Einkünfte ist,
    stellt die Feststellung einer unzutreffenden Einkunftsart eine Rechtsverletzung
    i. S. des § 40 Abs. 2 FGO dar, ohne dass es darauf ankäme,
    wie sich die Einkommensteuer der Gesellschafter der GbR durch die
    begehrte Änderung der Einkunftsart gestalten würde
    (BFH-Urteil vom 04.07.2007 VIII R 77/05, BFH/NV
    2008, 53; BFH-Beschluss vom 30.09.2004 IV B 42/03, BFH/NV
    2005, 365).


    II.

    Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide
    sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin
    bzw. ihre Gesellschafter nicht in ihren Rechten (§ 100
    Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen,
    dass zwischen der Klägerin als Besitz- und der D-GmbH als
    Betriebsgesellschaft die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung
    vorlagen (1. bis 4.). Die Klägerin kann die erweiterte
    Kürzung des Gewerbeertrages nicht in Anspruch nehmen (5.
    und 6.).


    1. Einkünfte aus der Vermietung unbeweglichen Vermögens
    i. S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
    sind gemäß § 21 Abs. 3 EStG Einkünften
    aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. Die
    streitgegenständlichen Erbbauzinseinnahmen der Klägerin
    sind ihren gewerblichen Einkünften nach § 15 Abs.
    1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG (i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2
    GewStG) zuzuordnen. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Person
    oder Personengruppe, die ihr Vermögen, insbesondere Gebäude
    und Maschinen, einer Kapitalgesellschaft (Betriebsgesellschaft)
    z. B. durch Vermietung überlässt, nicht vermögensverwaltend,
    sondern gewerblich tätig, wenn sie durch die Vermietungs-
    oder Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen
    am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Das setzt voraus, dass
    die überlassenen Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen
    Betriebsgrundlagen der Betriebsgesellschaft gehören (sachliche
    Verflechtung) und die Person oder Personengruppe sowohl das Besitz-
    als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrscht, dass sie
    in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts-
    und Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung;
    BFH-Urteile vom 08.09.2011 IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl
    II 2012, 136; vom 23.03.2011 X R 45/09, BFHE 233, 416,
    BStBl II 2011, 778; vom 30.11.2005 X R 56/04, BFHE 212,
    100, BStBl II 2006, 415; vom 01.07.2003 VIII R 24/01, BFHE
    202, 535, BStBl II 2003, 757).


    2. Zwischen der Klägerin und der D-GmbH besteht eine
    personelle Verflechtung.


    a. aa. Eine personelle Verflechtung setzt voraus, dass entweder
    eine Person oder eine Personengruppe sowohl das Besitz- als auch
    das Betriebsunternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der
    Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts-
    und Betätigungswillen durchzusetzen. Der Beherrschungswille
    muss sich insbesondere auf das Nutzungsverhältnis hinsichtlich
    der wesentlichen Betriebsgrundlage beziehen. Dieses soll vor allem nicht
    gegen den Willen der Person oder der Personengruppe, die das Besitzunternehmen
    beherrscht, aufgelöst werden können (BFH-Urteile
    vom 08.09.2011 IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012,
    136; vom 21.08.1996 X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II
    1997, 44).


    bb. Keine personelle Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen
    liegt vor, wenn an der Besitzgesellschaft neben der mehrheitlich
    bei der Betriebsgesellschaft beteiligten Person oder Personengruppe
    mindestens ein weiterer Gesellschafter beteiligt ist (sog. Nur-Besitzgesellschafter)
    und im Besitzunternehmen das Einstimmigkeitsprinzip gilt. Der Nur-Besitzgesellschafter
    bildet mit dem anderen Gesellschafter der Besitzgesellschaft auch
    dann keine Personengruppe im genannten Sinne, wenn es sich um Eheleute
    handelt (BFH-Beschluss vom 15.06.2011 X B 255/10, BFH/NV
    2011, 1859; BFH-Urteil vom 28.06.2006 XI R 31/05, BFHE
    214, 302, BStBl II 2007, 378; Urteil des FG München vom 24.11.2009
    12 K 1094/09, DStRE 2011, 1053).


    cc. Dass die Beteiligung eines Nur-Besitzgesellschafters bei
    Geltung des Einstimmigkeitsprinzips eine personelle Verflechtung
    ausschließt, gilt jedenfalls dann, wenn das Einstimmigkeitsprinzip
    auch die laufende Verwaltung der überlassenen Wirtschaftsgüter,
    die sogenannten Geschäfte des täglichen Lebens,
    einschließt und der Nur-Besitzgesellschafter deshalb die
    rechtliche Möglichkeit hat zu verhindern, dass die beherrschende
    Person oder Personengruppe ihren Willen in Bezug auf die laufende
    Verwaltung des an die Betriebsgesellschaft überlassenen
    Wirtschaftsguts durchsetzt (BFH-Urteil vom 21.01.1999 IV R 96/96,
    BFHE 187, 570, BStBl II 2002, 771).


    dd. Gilt für diese Geschäfte dagegen das Mehrheitsprinzip,
    ist der Mehrheitsgesellschafter aufgrund seiner Stimmrechtsmacht
    in der Lage, auch gegen den Willen des Nur-Besitzgesellschafters
    die seinem Geschäftswillen entsprechenden Beschlüsse
    herbeizuführen, um den Abschluss der Miet- oder Pachtverträge
    mit dem Betriebsunternehmen zu bewirken oder deren einseitige Beendigung
    gegen seinen Willen zu verhindern (BFH-Urteil vom 08.09.2011 IV
    R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136).


    ee. Gleiches gilt, wenn Beschlüsse zwar einstimmig zu
    fassen sind, dem Gesellschafter, der hinter dem Betriebsunternehmen
    steht, in der Besitz-GbR aber die alleinige Geschäftsführungs-
    und Vertretungsbefugnis übertragen wurde (§ 710
    Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Denn zu den hiervon umfassten
    Verwaltungsgeschäften, die keines Gesellschafterbeschlusses
    bedürfen, gehören bei einer GbR - anders als bei
    Personenhandelsgesellschaften - nicht nur solche Geschäfte,
    die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt,
    sondern alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen
    auch ungewöhnlicher Art und damit auch die für
    die Annahme einer Betriebsaufspaltung wesentlichen Maßnahmen
    im Rahmen der Vermietung und Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlage
    (BFH-Urteile vom 08.09.2011 IV R 44/07, BFHE 235, 231,
    BStBl II 2012, 136; vom 01.07.2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535,
    BStBl II 2003, 757).


    ff. Soweit (nur) die Begründung der Betriebsaufspaltung
    dem Einstimmigkeitserfordernis unterliegt, hindert dies die Annahme
    einer personellen Verflechtung schließlich nicht, da die
    Situation nach Begründung der Betriebsaufspaltung zu beurteilen
    ist (BFH-Beschluss vom 24.11.2004 IV B 15/03, BFH/NV
    2005, 545; BFH-Urteil vom 21.08.1996 X R 25/93, BFHE 181,
    284, BStBl II 1997, 44; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 11.05.2011
    1 K 138/09, EFG 2011, 1433; Kempermann, GmbHR 2005, 317). Entscheidend
    ist, dass das Nutzungsverhältnis nicht gegen den Willen
    der Person oder der Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht,
    aufgelöst werden kann (BFH-Urteile vom 08.09.2011 IV R
    44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136; vom 21.08.1996
    X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44).


    b. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall
    ergibt, dass Herr A, der als Alleingesellschafter hinter der D-GmbH
    steht, auch in der Klägerin seinen geschäftlichen
    Betätigungswillen in Bezug auf das Erbbaurecht durchsetzen
    konnte, so dass eine Beherrschungsidentität vorlag. Zwar
    war an der Klägerin neben Herrn A auch Frau A als „Nur-Besitzgesellschafterin” beteiligt. Dieser
    Umstand hindert die personelle Verflechtung jedoch nicht, weil Herr
    A über die Verwaltung und die Beendigung des Erbbaurechtes
    allein bestimmen konnte, während Frau A keine Möglichkeit
    hatte, das Erbbaurechtsverhältnis gegen den Willen ihres
    Ehemannes zu beenden.


    aa. Dass für die Bestellung des Erbbaurechtes an den
    der Klägerin gehörenden Grundstücken
    ein einstimmiger Beschluss erforderlich war (§ 12 Abs.
    1 des Gesellschaftsvertrages, oben A.I.1.), steht der Annahme einer
    personellen Verflechtung nicht entgegen. Wie dargelegt (oben a.ff.),
    ist die Situation nach Begründung der Betriebsaufspaltung
    zu beurteilen.


    bb. Gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages
    der Klägerin (oben A.I.1.) waren Gesellschafterbeschlüsse
    grundsätzlich mit einfacher Mehrheit zu fassen, wobei Herr
    A die Stimmrechtsmehrheit (90 %) besaß. Darüber
    hinaus oblag ihm im Innenverhältnis allein die Geschäftsführung
    und Vertretung der Klägerin (§ 7 Abs. 3 Satz 2
    des Vertrages). Damit konnte Herr A die laufende Verwaltung des
    Erbbaurechts allein bestimmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin
    bedeutet die Laufzeit des Erbbaurechtes von 49 Jahren nicht, dass
    während dieser Zeit keine Verwaltungsmaßnahmen
    erforderlich wären. Die laufende Verwaltung umfasste u.
    a. die Vereinnahmung des Erbbauzinses, die Anpassung des Erbbauzinses
    an die Lebenshaltungskosten (Abschnitt V des Erbbaurechtsvertrages,
    oben A.I.2.) und die Überwachung der weiteren Vertragsbedingungen,
    z. B. bzgl. der Bebauung (Abschnitt III § 1 des Vertrages) und
    der Einhaltung der Unterhaltungs- und Versicherungspflicht (Abschnitt
    III §§ 2 und 4 des Vertrages).


    cc. Vor allem aber hatte Herr A als Geschäftsführer
    und Mehrheitsgesellschafter der Klägerin und Alleingesellschafter
    der C-GmbH die Möglichkeit, den Erbbaurechtsvertrag jederzeit
    durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder Schaffung der Voraussetzungen
    für einen Heimfall und Ausübung des Heimfallrechts
    zu beenden. Darauf, ob diese Maßnahmen wirtschaftlich sinnvoll
    gewesen wären oder nicht, kommt es nicht an. Der Gesellschaftsvertrag
    der Klägerin sah nur für den Abschluss, nicht
    aber für die Beendigung des Erbbaurechtsvertrages einen
    einstimmigen Beschluss vor (§ 12 Abs. 1, oben A.I.1.). Diese
    Regelung ist auch nicht in entsprechender Weise auf die Aufhebung
    der dort genannten Rechtsverhältnisse anzuwenden. Sie ist
    vielmehr der gesetzlichen Beschränkung der Prokura gemäß § 49
    Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) nachgebildet. Danach ist der Prokurist
    zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
    nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt
    ist. Da die Veräußerung und Belastung von Grundstücken
    wegen deren eingeschränkter Verkehrsfähigkeit
    und ihres regelmäßig hohen Wertes für
    den Betrieb von wesentlicher Bedeutung sind, soll insoweit ein Zustimmungsvorbehalt
    gelten (Krebs in Münchener Kommentar zum HGB, 2. Aufl., § 49
    Rz. 37). Die Aufhebung von Grundstücksbelastungen ist dagegen
    nicht zustimmungsbedürftig (Hopt in Baumbach/Hopt,
    HGB, 35. Aufl., § 49 Rz. 4). In vergleichbarer Weise wurde
    im Gesellschaftsvertrag der Klägerin für die Veräußerung,
    die Beleihung und die Belastung des Grundstücks mit einem
    Erbbaurecht sowie - erweiternd - auch für den Abschluss
    von Mietverträgen ein Zustimmungsvorbehalt geregelt; die
    Aufhebung dieser Belastungen sollte hingegen nicht zustimmungsbedürftig
    sein. Da die Aufzählung der Rechtsgeschäfte, die
    eines einstimmigen Beschlusses bedurften, in § 12 Ziff.
    1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages somit abschließend
    sein sollte, kann die salvatorische Klausel in § 19 des
    Gesellschaftsvertrages in Ermangelung einer Regelungslücke
    entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zur Anwendung
    kommen.


    dd. Während der vereinbarten Vertragslaufzeit hatte
    Frau A als nicht zur Geschäftsführung befugte
    Minderheitsgesellschafterin ihrerseits keine rechtliche Möglichkeit,
    die Beendigung des Erbbaurechtsverhältnisses gegen den Willen
    ihres Ehemannes durchzusetzen. Hätte Frau A die Gesellschaft
    gekündigt oder wäre in ihrer Person ein Ereignis
    eingetreten, an das das Gesetz die Auflösung der Gesellschaft
    knüpft, wäre sie, Frau A, aus der Klägerin
    ausgeschieden (§ 4 i. V. m. § 15 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages).
    Im Falle einer Scheidung der Eheleute wäre Herr A berechtigt
    gewesen, die Übertragung des Anteils seiner Ehefrau auf
    sich zu verlangen (§ 15 Ziff. 2 des Vertrages). Aber auch
    im Falle einer einvernehmlich beschlossenen Auflösung der
    Klägerin ohne Übernahme des Gesellschaftsanteils
    von Frau A durch ihren Ehemann hätte das Erbbaurecht fortbestanden
    730 Abs. 2 Satz 1 BGB).


    ee. Der gesellschaftsrechtliche Einfluss von Frau A beschränkte
    sich, nachdem das Erbbaurecht einmal bestellt war, darauf, dessen
    Verlängerung oder Neubestellung verhindern zu können.
    Da das Erbbaurecht aber für die Dauer von 49 Jahren bestellt
    war, Frau A keine Möglichkeit hatte, gegen den Willen ihres
    Ehemannes eine vorzeitige Beendigung herbeizuführen, und
    die Voraussetzungen für eine personelle Verflechtung nach
    49 Jahren aus anderen Gründen voraussichtlich ohnehin nicht
    mehr vorliegen dürften, ist allein diese gesellschaftsrechtliche
    Einflussnahmemöglichkeit nicht geeignet, die Annahme einer
    personellen Verflechtung während der Streitjahre auszuschließen.


    3. Die Voraussetzungen einer sachlichen Verflechtung durch Überlassung einer
    wesentlichen Betriebsgrundlage an die D-GmbH als Betriebsgesellschaft sind
    im Streitfall ebenfalls erfüllt.


    a. Ein Grundstück ist eine wesentliche Betriebsgrundlage,
    wenn es für die Betriebsführung der Betriebsgesellschaft
    von nicht nur geringer Bedeutung ist. Das ist stets anzunehmen,
    wenn es der räumliche und funktionale Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit
    des Betriebsunternehmens ist (BFH-Urteile vom 01.07.2003 VIII R
    24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757; vom 23.05.2000 VIII
    R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621). Es kommt darauf
    an, ob das Betriebsunternehmen aus innerbetrieblichen Gründen
    ohne ein Grundstück dieser Art den Betrieb nicht führen
    könnte (BFH-Beschluss vom 16.02.2012 X B 99/10,
    BFH/NV 2012, 1110).


    b. Auch die Einräumung eines Erbbaurechts an einem unbebauten
    Grundstück kann eine sachliche Verflechtung zwischen Eigentümer
    (Besitzunternehmen) und Erbbaurechtsberechtigtem (Betriebsgesellschaft)
    begründen. Wird das Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück
    bestellt, ist es eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn das Grundstück
    von der Betriebsgesellschaft mit Zustimmung des Besitzunternehmens
    mit Gebäuden oder Vorrichtungen bebaut werden soll, die
    für das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage
    darstellen (BFH-Urteil vom 19.03.2002 VIII R 57/99, BFHE
    198, 137, BStBl II 2002, 662).


    c. Das der C-GmbH von der Klägerin in Erfüllung
    des Erbbaurechtsvertrages überlassene Grundstück
    ist für die D-GmbH danach eine wesentliche Betriebsgrundlage.
    Das Grundstück sollte von der C-GmbH in Ausübung
    des Erbbaurechtes mit Zustimmung der Klägerin und nach
    den Vorgaben der D-GmbH mit einem Gebäude bebaut werden
    (oben A.I.3.), das anschließend als kombiniertes Verwaltungs-,
    Lager- und Einzelhandelsverkaufsgebäude an die D-GmbH vermietet
    werden sollte. Das Grundstück bildete den räumlichen
    und funktionalen Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit
    der D-GmbH.


    4. Dass die Klägerin der D-GmbH das Grundstück
    nicht unmittelbar überlassen, sondern der C-GmbH ein Erbbaurecht
    bestellt und diese das Grundstück bebaut und der D-GmbH
    vermietet hat, steht der Annahme einer Betriebsaufspaltung zwischen
    der Klägerin und der D-GmbH nach Auffassung des erkennenden
    Senats nicht entgegen.


    a. Nach der Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat
    folgt, liegt eine Beherrschungsidentität auch dann vor,
    wenn die Personen, die das Besitzunternehmen beherrschen, ihren
    Willen im Betriebsunternehmen über eine zwischengeschaltete
    Körperschaft durchsetzen können oder wenn sich
    ihre Herrschaft mittelbar über einen Zwischenvermieter
    auswirkt, der vertraglich verpflichtet ist, seinerseits die wesentliche
    Betriebsgrundlage an das Betriebsunternehmen weiterzuvermieten (BFH-Urteil
    vom 28.11.2001 X R 49/97, BFH/NV 2002, 631). Denn
    dann kann die das Besitzunternehmen beherrschende Person oder Personengruppe
    im Falle einer - vertragswidrigen - Beendigung des Nutzungsverhältnisses
    durch den Zwischenvermieter ihrerseits das Nutzungsverhältnis
    mit dem Zwischenvermieter beenden und den Mietvertrag unmittelbar
    mit der Betriebsgesellschaft abschließen. Diese subjektive
    Zurechnung der Nutzungsüberlassung an die Betriebsgesellschaft
    folgt aus den allgemeinen Grundsätzen steuerrechtlicher
    Tatbestandsverwirklichung und nicht aus einer Anwendung des § 42
    Abgabenordnung (-AO-; BFH-Urteil vom 28.11.2001 X R 49/97,
    BFH/NV 2002, 631).


    b. Nach Auffassung des erkennenden Senats muss dasselbe gelten,
    wenn, wie im Streitfall, die Zwischengesellschaft vertraglich zwar
    nicht ausdrücklich zur Weitervermietung verpflichtet ist,
    die das Besitzunternehmen beherrschende Person aber Alleingesellschafterin
    sowohl der Zwischenvermieterin als auch der Betriebsgesellschaft
    ist. Denn zu einer Beendigung des Mietverhältnisses zwischen
    der Zwischengesellschaft und dem Betriebsunternehmen gegen den Willen
    der beherrschenden Person kann es dann nicht kommen. Die beherrschende
    Person kann erst recht sicherstellen, dass, für welchen
    Zeitraum und zu welchen Bedingungen die Betriebsgesellschaft die
    wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung erhält, und verhindern,
    dass das Nutzungsverhältnis nach dem Willen des Nur-Besitzgesellschafters
    beendet wird.


    c. Dass die C-GmbH eine eigene wirtschaftliche Funktion erfüllt,
    weil sie das Grundstück nicht lediglich mietet und weitervermietet,
    sondern ein Erbbaurecht erhält, das Grundstück
    auf eigenes wirtschaftliches Risiko bebaut und das bebaute Grundstück
    vermietet, führt entgegen der Auffassung der Klägerin
    zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn in dem der o. g. Entscheidung
    des BFH (Urteil vom 28.11.2001 X R 49/97, BFH/NV
    2002, 631) zugrunde liegenden Sachverhalt die Zwischenschaltung
    der Zwischenvermieterin keinen wirtschaftlichen Hintergrund gehabt
    und allein der Steuerersparnis gedient haben mag, war dies, wie
    dargelegt, nicht entscheidungserheblich, weil es auf das Vorliegen
    eines Gestaltungsmissbrauchs i. S. des § 42 AO nicht ankam.
    Im Streitfall ist entscheidend, dass die C-GmbH aufgrund des Erbbaurechtsvertrages
    zur Nutzung des Grundstücks berechtigt war und das Grundstück
    der D-GmbH ihrerseits zur Nutzung überlassen hat.


    5. Die in den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheiden zugrunde gelegten
    Gewinne aus Gewerbebetrieb waren schließlich nicht gemäß § 9
    Nr. 1 Satz 2 GewStG zu kürzen, weil die Klägerin
    aufgrund der Betriebsaufspaltung gewerbliche Einkünfte
    erzielte.


    Nach dieser Vorschrift können Unternehmen, die ausschließlich
    eigenen Grundbesitz verwalten, auf Antrag den Gewerbeertrag statt
    um einen bestimmten Prozentsatz des Einheitswerts des Grundbesitzes
    um den Teil des Gewerbeertrages kürzen, der auf die Verwaltung
    und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Zweck dieser
    erweiterten Kürzung ist es, die von einem kraft Rechtsform
    gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen erzielten Erträge
    aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes
    von der Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung
    mit Steuerpflichtigen freizustellen, die (gewerbesteuerfrei) nur
    Grundstücksverwaltung betreiben. Daher ist § 9
    Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht anzuwenden, wenn
    die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen
    der Gewerblichkeit überschreitet. Dies ist auch dann der
    Fall, wenn das Grundstücksunternehmen infolge einer Betriebsaufspaltung
    als Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt. Die Überlassung
    eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird
    als gewerbliche Tätigkeit angesehen und schließt
    eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2
    GewStG aus (BFH-Beschluss 24.01.2012 I B 136/11, BFH/NV
    2012, 1176; BFH-Urteil vom 22.01.2009 IV R 80/06, BFH/NV
    2009, 1279).


    6. Der Senat weist der Vollständigkeit halber darauf
    hin, dass die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zwischen
    der Klägerin als Besitz- und der C-GmbH als Betriebsgesellschaft
    zwar auch vorliegen. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. bzgl. der
    Gewerbesteuermessbescheide wäre die Klage, wenn man allein
    auf diese Betriebsaufspaltung abstellte, allerdings begründet,
    weil die Klägerin dann auf ihren im hiesigen Verfahren
    gestellten Antrag hin die erweiterte Kürzung ihres Gewerbeertrages
    gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ebenso
    in Anspruch nehmen könnte wie die C-GmbH.


    Der C-GmbH ist die erweiterte Kürzung zu Recht gewährt
    worden (oben A.II.2.), weil im Verhältnis zwischen ihr
    und der D-GmbH keine Betriebsaufspaltung vorlag und die C-GmbH daher
    keine originär gewerblichen, sondern Vermietungseinkünfte
    erzielte. Eine sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung zwischen
    zwei Kapitalgesellschaften setzt voraus, dass die Besitzgesellschaft entweder
    selbst oder wenigstens mittelbar zu mehr als 50 % an der
    Betriebsgesellschaft beteiligt ist. Sie besteht nicht, wenn - wie
    hier - nur derselbe Gesellschafter an beiden Gesellschaften beteiligt
    ist (BFH-Urteil vom 20.05.2010 III R 28/08, BFHE 229, 566,
    BFH/NV 2010, 1946; BFH-Beschluss vom 09.08.2002 III B 34/02,
    BFH/NV 2002, 1616).


    Da die Regelung über die erweiterte Kürzung
    des Gewerbeertrages den Charakter einer Steuerbefreiung hat (Roser
    in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 1 Rz. 93)
    und eine Gewerbesteuerbefreiung der Betriebsgesellschaft bei einer
    Betriebsaufspaltung auf die Besitzgesellschaft zu übertragen
    ist (BFH-Urteile vom 19.10.2006 IV R 22/02, BFHE 215, 268,
    DStR 2006, 2207, für § 3 Nr. 6 GewStG; vom 29.03.2006
    X R 59/00, BFHE 213, 50, BStbl II 2006, 661, für § 3
    Nr. 20 Buchst. c GewStG), folgt der Senat der Klägerin
    darin, dass sie diese der C-GmbH gewährte Steuerbefreiung
    ebenfalls in Anspruch nehmen könnte, wenn die Betriebsaufspaltung
    nur im Verhältnis zur C-GmbH vorläge.


    III.

    1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    2. Die Revision wird gemäß § 115 Abs.
    2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen,
    weil höchstrichterlich noch nicht geklärt ist,
    ob die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorliegen, wenn
    die Besitzgesellschaft die wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebsgesellschaft
    nicht unmittelbar überlässt, sondern über
    eine von der die Besitzgesellschaft beherrschenden Person ebenfalls
    beherrschten Zwischengesellschaft, die das Grundstück in
    Ausübung eines Erbbaurechts bebaut und an die Betriebsgesellschaft
    vermietet.

    VorschriftenEStG § 15 Abs. 2 Satz 1, GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2