Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 07.05.2013

    Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 07.03.2013 – 13 K 2217/10

    1. Bei dem Erwerb von ausländischen Investmentanteilen ist das Zeitbezugsverfahren auch bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung
    anzuwenden, da diese Vorgehensweise eine realitätsgerechte Bewertung eines eingetretenen Wertzuwachses bzw. Wertverlustes
    gewährleistet.


    2. Werden ausländische Investmentanteile in Fremdwährung außerhalb der Spekulationsfrist ge- und verkauft, ergibt sich ein
    berücksichtigungsfähiger Fremdwährungsverlust nur für den Kursverlust während des Zeitraums des Verkaufs der Fondsanteile
    und des Rücktauschs der Fremdwährung in Deutsche Mark.


    3. Der Kurswert zum Zeitpunkt der Anschaffung der Investmentanteile bleibt außer Betracht.


    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In dem Finanzrechtsstreit


    hat der 13. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg in der Sitzung vom 7. März 2013 durch Vizepräsident des Finanzgerichts
    … Richter am Finanzgericht … Richterin am Finanzgericht … Ehrenamtlicher Richter … Ehrenamtliche Richterin …


    für Recht erkannt:


    1. Die Klage wird abgewiesen.


    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


    3. Die Revision wird zugelassen.


    Tatbestand

    Streitig ist, ob bei der Klägerin (Kl), einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), im Veranlagungszeitraum
    1999 ein Verlust aus der Anschaffung von Fremdwährung im Jahr 1998 zu berücksichtigen ist.


    Die Kl erwarb am 12. Januar 1998 für einen Betrag in Höhe von x.xxx.xxx.xxx DM insgesamt xxx.xxx.xxx US-Dollar (bei einem
    Wechselkurs von 1,81463 DM/US-Dollar). Das Fremdwährungsguthaben von xxx.xxx.xxx US-Dollar wurde auf einem Kontokorrentkonto
    bei der Bank I gutgeschrieben. Hiernach erwarb die Kl noch am gleichen Tag, dem 12. Januar 1998, insgesamt x.xxx.xxx Anteile
    am X-Fond (WKN xxxxxxxx, ISIN yyyyyyyyyyyyyyyy). Der Kaufpreis in Höhe von xxx.xxx.xxx US-Dollar wurde dem Fremdwährungs-Kontokorrentkonto
    mit Wertstellung am 14. Januar 1998 belastet. Nach den Angaben des Beklagten (Bekl) handelt es sich bei dem X-Fond um einen
    geldmarktnahen Fonds in US-Dollar. Anlageziel sei eine von Zins- und Währungsschwankungen weitgehend unabhängige geldmarktnahe
    Wertentwicklung in US-Dollar. Dazu investiere der Fonds vorwiegend in variabel verzinsliche Anleihen sowie Kurzläufer mit
    niedrigen Kupons und Termingelder. Er betreibe ein aktives Laufzeitenmanagement im kürzeren Segment.


    Am 28. Dezember 1998 veräußerte die Kl insgesamt x.xxx.xxx Anteile am X-Fond. Der Nettoerlös in Höhe von rund xxx.xxx.xxx
    US-Dollar wurde dem Fremdwährungskonto mit Valuta am 30. Dezember 1998 gutgeschrieben. Von diesem Betrag wurden xxx.xxx.xxx
    US-Dollar in das US-Geschäft der Kl eingelegt. xx.xxx.xxx US-Dollar tauschte die Kl am 11. Januar 1999 wieder bei einem Wechselkurs
    von 1,68000 DM/US-Dollar in xxx.xxx.xxx DM um.


    In ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen des Jahres 1999 erklärte die
    Kl – bezüglich des soeben dargestellten Sachverhaltes – einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von x.xxx.xxx
    DM. Dieser Verlust ergebe sich daraus, dass am 12. Januar 1998 bei einem Wechselkurs von 1,81463 DM/US-Dollar xx.xxx.xxx US-Dollar
    angeschafft worden seien, die zu einer Belastung von xxx.xxx.xxx DM geführt hätten. Allerdings habe die Kl beim Rücktausch
    eben dieses Betrages von xx.xxx.xxx US-Dollar am 11. Januar 1999 bei einem Wechselkurs von 1,68000 DM/US-Dollar nur xxx.xxx.xxx
    DM zurückerhalten. Der erlittene Verlust in Höhe von x.xxx.xxx DM sei jedoch noch mit einem, aus einem anderen Geschäftsvorfall
    stammenden Veräußerungsgewinn in Höhe von xx.xxx DM zu saldieren. Mithin ergebe sich für die Kl im Jahr 1999 ein Verlust aus
    privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von x.xxx.xxx DM.


    Im unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) stehenden Bescheid über die gesonderte und
    einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1999 vom 7. September 2001 erkannte der Bekl den von der Kl geltend gemachten
    Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften zunächst an.


    Im Anschluss an eine in den Jahren 2005 bis 2008 stattgefundene Außenprüfung kam der Bekl jedoch zum Ergebnis, dass lediglich
    ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von xx.xxx DM anzuerkennen sei. Bei der Berechnung des geltend gemachten
    Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften könne nicht der 12. Januar 1998 als Anfangs-Stichtag herangezogen werden. Zwar
    habe die Kl an diesem Tage u.a. xxx.xxx.xxx DM (bei einem Wechselkurs von 1,81463 DM/US-Dollar) in xx.xxx.xxx US-Dollar getauscht.
    Allerdings habe sie – ebenso am 12. Januar 1998 – für den Betrag von xx.xxx.xxx DM auch Anteile am X-Fond (WKN xxxxxxxx, ISIN
    yyyyyyyyyyyyyyyy) gekauft und diese Anteile wieder am 28. Dezember 1998 bei einem Wechselkurs von 1,68180 DM/US-Dollar verkauft.
    Durch den Kauf des X-Fond habe die Kl eine neue Kausalkette in Bezug auf ein privates Veräußerungsgeschäft in Gang gesetzt.


    Der An- und Verkauf des X-Fond am 12. Januar 1998 bzw. 28. Dezember 1998 stelle ein eigenständiges Veräußerungsgeschäft dar,
    das nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Jahres 1998 zu beurteilen sei. Grundsätzlich müsse beim
    An- und Verkauf ausländischer Fondsanteile in Fremdwährung nicht nur der Kurswert des Wertpapiers zum Zeitpunkt des An- bzw.
    Verkaufs erfasst werden, sondern auch der Wechselkurs zwischen der Fremdwährung und der Deutschen Mark am Tag des An- bzw.
    Verkaufs Berücksichtigung finden. Ein in Fremdwährung lautender Kurswert sei mithin zum Zeitpunkt des An- bzw. Verkaufs in
    Deutsche Mark umzurechnen. Ein diesbezüglicher Währungsgewinn oder -verlust sei in die Berechnung des weiteren Kursgewinns
    oder -verlusts des Wertpapiers an sich einzubeziehen.


    Nach der im Jahr 1998 geltenden Gesetzeslage habe die Spekulationsfrist bei Wertpapieren gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
    EStG 1998 6 Monate betragen. Da der Zeitraum zwischen dem An- und Verkauf der Anteile am X-Fond mehr als 6 Monate betragen
    habe, stelle der An- und Verkauf der Fondsanteile kein Spekulationsgeschäft im Sinne des § 23 EStG 1998 dar.


    Aus alledem ergebe sich, dass die Kl einen steuerlich im Rahmen des § 23 EStG berücksichtigungsfähigen Fremdwährungsverlust
    nur im Zeitraum vom 28. Dezember 1998 (= Zeitpunkt des Verkaufs der X-Fondanteile US Dollar Reserve) und dem 11. Januar 1999
    (= Zeitpunkt des Rücktauschs der Fremdwährung in Deutsche Mark) erlitten habe könne. Am 28. Dezember 1998 habe der Wechselkurs
    1,68180 DM/US-Dollar betragen, am 11. Januar 1999 hingegen 1,68000 DM/US-Dollar. Unter Zugrundelegung eines umgetauschten
    Betrages von xx.xxx.xxx US-Dollar ergebe sich – unter Berücksichtigung des aus einem anderen Geschäftsvorfall stammenden Veräußerungsgewinns
    in Höhe von xx.xxx DM – ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von xx.xxx DM gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG
    1999.


    Der Bekl änderte daraufhin nach § 164 Abs. 2 AO durch Bescheid vom 21. Juli 2008 die gesonderte und einheitliche Feststellung
    der Besteuerungsgrundlagen der Kl für das Jahr 1999 dahingehend ab, dass der Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften mit
    (nur noch) xx.xxx DM berücksichtigt wurde. Der Bekl änderte den Feststellungsbescheid 1999 vom 21. Juli 2008 am 9. Oktober
    2008 nochmals aus anderen, nicht das vorliegende Klageverfahren betreffenden Gründen nach § 129 AO.


    Gegen den geänderten Feststellungsbescheid 1999 vom 21. Juli 2008 legte die Kl am 5. August 2008 Einspruch ein.

    Sie vertrat die Ansicht, dass im vorliegenden Fall zwei sich überlagernde Ebenen vorlägen. Zum einen der Wertpapierkauf in
    Fremdwährung, bei dem ein mit dem Wertpapier erzielter Gewinn oder Verlust separat ohne Berechnung eines Währungskurses zum
    Zeitpunkt des An- bzw. Verkaufs zu erfassen sei. Zum anderen das Fremdwährungsrisiko, das erst mit dem Umtausch der Fremdwährung
    in die Eigenwährung zu berücksichtigen sei. Mithin sei die Ansicht der Finanzverwaltung, dass im Rahmen des Wertpapier- An-
    und Verkaufs zur Berechnung eines etwaigen, nach § 23 EStG zu erfassenden Spekulationsgewinns der Wechselkurs bei der Anschaffung
    und dem Verkauf des Wertpapiers zu erfassen und in die Berechnung eines Spekulationsgewinns einzubeziehen sei, nicht zutreffend.
    Aus diesem Grund sei vorliegend allein entscheidend, wann der streitige Betrag von xx.xxx.xxx US-Dollar von der deutschen
    in die Währung der Vereinigten Staaten getauscht worden sei und wann der Rücktausch in Deutsche Mark stattgefunden habe. Zu
    diesen Zeitpunkten sei der jeweilige Wechselkurs zu ermitteln und – als Saldo – ein etwaiger Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften
    im Sinne des § 23 EStG zu ermitteln. Zwischen dem Umtausch der deutschen Währung in die amerikanische am 12. Januar 1998 und
    dem Rücktausch in Deutsche Mark am 11. Januar 1999 betrage der Zeitraum weniger als 1 Jahr, so dass nach der im Streitjahr
    1999 geltenden Rechtslage die Voraussetzungen des § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1999 für ein Spekulationsgeschäft vorlägen.
    Der Gesetzgeber habe mit Wirkung zum 1. Januar 1999 die ursprüngliche Spekulationsfrist für Wertpapiere von 6 Monaten auf
    1 Jahr verlängert. Daher sei vom Bekl – wie in der Feststellungserklärung des Jahres 1999 bereits beantragt – ein Verlust
    aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von x.xxx.xxx DM anzusetzen.


    Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2010 wies der Bekl den Einspruch der Kl als unbegründet zurück.

    Der Kl sei zwar zuzugestehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Fremdwährung ein eigenständiges
    Wirtschaftsgut darstelle, das durch den Umtausch angeschafft und durch den Rücktausch in Deutsche Mark veräußert werde (BFH-Urteil
    vom 2. Mai 2000 IX R 74/96, BFHE 192, 88, BStBI. II 2000, 469 f.). Erforderlich sei jedoch, dass es sich um das „nämliche”
    Wirtschaftsgut handle. Eine „Nämlichkeit” erfordere keine Identität. Voraussetzung sei jedoch, dass das veräußerte Wirtschaftsgut
    mit dem erworbenen zumindest wirtschaftlich identisch sei. Eine wirtschaftliche Identität habe der BFH in seinem Urteil vom
    2. Mai 2000 (IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBI. II 2000, 614 f.) angenommen, wenn ein Fremdwährungsguthaben von einem Konto
    auf ein anderes transferiert werde. Ebenso habe der BFH einen Veräußerungsvorgang verneint, wenn ein Fremdwährungsguthaben
    vor seinem Rücktausch in Deutsche Mark festverzinslich bei einer Bank oder einem anderen Gläubiger angelegt worden sei.


    Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich aber insoweit von dem durch den Bundesfinanzhof im Verfahren IX R 73/98 entschiedenen
    Fall, dass nicht lediglich Geld durch ein Darlehen ausgetauscht worden sei. Vielmehr habe die Kl Wertpapiere (Anteile an einem
    Investment-Sondervermögen) erworben, die einer eigenen Wertentwicklung unterliegen und ihrerseits als eigenständiges Wirtschaftsgut
    selbst im Rahmen des § 23 EStG zu steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften führen könnten. Dadurch sei der Zurechnungszusammenhang
    zwischen dem erstmaligen Erwerb der Fremdwährung im Jahr 1998 und dem Rücktausch in Deutsche Mark im Jahr 1999 unterbrochen
    worden. Folglich gebe es keine „Nämlichkeit” zwischen der erworbenen Fremdwährung und der später nach dem Verkauf der X-Fondanteile
    veräußerten Fremdwährung. Diese Sichtweise der Finanzverwaltung bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern in Fremdwährung
    ergebe sich zudem aus Randnummer 43 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Oktober 2004 (IV C – S 2256-238/04,
    BStBl I 2004, 134).


    Gegen die ablehnende Entscheidung des Bekl im Einspruchsverfahren erhob die Kl Klage beim Finanzgericht.

    Die Kl wiederholte im Klageverfahren im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem Einspruchsverfahren. Ergänzend dazu verweist
    sie auf ein Urteil des BFH vom 30. November 2010 (VIII R 58/07, BFHE 232, 337, BStBl II 2011, 491), das ihre Auffassung stütze.


    Die Kl beantragt,

    den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999 vom 7. September 2001, geändert
    durch den Bescheid vom 16. Oktober 2001 und vom 21. Juli 2008, zuletzt geändert durch den Bescheid vom 9. Oktober 2008, in
    Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2010 dahingehend abzuändern, als die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
    im Sinne des § 23 EStG von – (minus) xx.xxx,00 DM auf – (minus) x.xxx.xxx,00 DM festgesetzt werden, hilfsweise die Zulassung
    der Revision,


    die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

    Der Bekl beantragt,

    die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

    Er verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung sowie auf die gewechselten Schriftsätze, auf die an dieser
    Stelle Bezug genommen wird. Zudem habe der BFH in seinem Urteil vom 24. Januar 2012 (IX R 62/10, BStBl II 2012, 564) bei der
    Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 EStG entschieden, dass zur Berechnung des Auflösungsgewinns
    aus einer in ausländischer Währung angeschafften und veräußerten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sowohl die Anschaffungskosten
    als auch der Veräußerungspreis zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Bestehens in Euro umzurechnen seien. Die Besteuerung eines Gewinns
    aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG sei in seiner Struktur mit der Ermittlung eines Gewinns aus der Veräußerung
    von Anteilen einer Kapitalgesellschaft gemäß § 17 EStG vergleichbar.


    Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung
    – FGO –).


    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden,
    sowie die vom Bekl vorgelegten Steuerakten (1 Band Feststellungsakten, 1 Band Rechtsbehelfsakten, 1 Band Betriebsprüfungsakten)
    Bezug genommen (§ 71 Abs. 2 FGO).


    Entscheidungsgründe

    I) Die zulässige Klage ist nicht begründet.

    Der Bekl hat zu Recht im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1999 den Verlust
    aus privaten Veräußerungsgeschäften mit xx.xxx DM angesetzt.


    § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1999 erfasst Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von anderen als den in Nr. 1 genannten
    Wirtschaftsgütern, insbesondere Forderungen im Privatvermögen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht
    mehr als 1 Jahr beträgt. Das veräußerte Wirtschaftsgut muss mit dem erworbenen zumindest wirtschaftlich identisch sein. Zweck
    des § 23 EStG ist es, innerhalb der genannten Frist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen
    der Einkommensteuer zu unterwerfen (vgl. BFH-Urteile vom 2. Mai 2000 IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614; vom 24.
    Januar 2012 IX R 62/10, BFHE 236, 362, BStBl II 2012, 564).


    Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines Spekulationsgeschäfts sein können, zählen auch Valuta in fremder Währung. Fremdwährungsbeträge
    werden angeschafft im Sinne von § 23 EStG, wenn sie gegen Umtausch von Deutsche Mark erworben werden. Sie werden veräußert
    im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie in Deutsche Mark rückgetauscht oder in eine andere Fremdwährung umgetauscht werden (BFH-Urteile
    vom 2. Mai 2000 IX R 74/96, BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469; vom 30. November 2010 VIII R 58/07, BFHE 232, 337, BStBl II
    2011, 491). Der sich durch Währungsschwankungen ergebende Kursgewinn wird mithin nicht schon durch den Transfer eines Fremdwährungsguthabens
    von einem Konto auf ein anderes oder durch die Gewährung eines Darlehens in Fremdwährung und den Rückfluss der Darlehensvaluta
    in Fremdwährung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG realisiert. Die Verlagerung des Fremdwährungsguthabens führt als solche zu keinem
    Vermögenszuwachs des Steuerpflichtigen und zu keiner Steigerung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Wellmann,
    DStZ 1997, 253, 254). Die Wertsteigerung im Privatvermögen in Form des erzielten Kursgewinns wird gemäß § 23 EStG erst dann
    durch einen marktoffenbaren Veräußerungsvorgang realisiert und damit steuerbar, wenn die ausländische Währung in Deutsche
    Mark (oder eine andere Währung) rückgetauscht wird. Erst in dem durch den günstigen Rücktausch erhöhten DM-Betrag (oder Betrag
    in einer anderen Währung) liegt der Zufluss des „Veräußerungspreises” im Sinne von § 23 letzter Absatz i.V.m. § 11 Abs. 1
    EStG (BFH-Urteile vom 2. Mai 2000 IX R 74/96, BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469; vom 30. November 2010 VIII R 58/07, BFHE 232,
    337, BStBl II 2011, 491).


    Allerdings hat der BFH nicht ausgeschlossen, dass auch der Erwerb eines Wirtschaftsgutes in einer Fremdwährung und dessen
    anschließende Veräußerung ebenfalls in einer Fremdwährung – überlagernd – den Tatbestand eines Spekulationsgeschäftes erfüllen
    könne (BFH-Urteile vom 2. Mai 2000 IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614; vom 2. Mai 2000 IX R 74/96, BFHE 192, 88,
    BStBl II 2000, 469; vom 30. November 2010 VIII R 58/07, BFHE 232, 337, BStBl II 2011, 491). Unter der Anschaffung eines Wirtschaftsguts
    ist der entgeltliche Erwerb eines bereits vorhandenen Wirtschaftsguts von einem Dritten zu verstehen (vgl. BFH-Urteile vom
    30. November 1976 VIII R 202/72, BFHE 120, 522, BStBl II 1977, 384, 386, unter III.; vom 22. September 1987 IX R 15/84, BFHE
    151, 143, BStBl II 1988, 250; vom 2. Mai 2000 IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614). Danach sind vom Steuerpflichtigen
    selbst geschaffene Wirtschaftsgüter nicht „angeschafft”, ebenso wenig eine Darlehensforderung, die erst durch den vom Steuerpflichtigen
    geschlossenen Darlehensvertrag entsteht. Zudem ist unter einer Veräußerung im Sinne des § 23 EStG die entgeltliche Übertragung
    eines Wirtschaftsguts auf einen Dritten zu verstehen (BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000,
    614).


    Nach diesen Grundsätzen hat der BFH entschieden, dass die Hingabe eines Fremdwährungsdarlehens und dessen anschließende Rückführung
    durch den Schuldner – ebenso in Fremdwährung – nicht den Tatbestand des § 23 EStG erfülle. Ein Darlehensgeber bringe durch
    die Anlage von Festgeld originär eine Darlehensforderung zur Entstehung, erwerbe die Forderung aber nicht entgeltlich von
    einem Dritten. Genauso wenig liege im Rückfluss der vom Darlehensgeber angelegten Festgelder eine Veräußerung der Darlehensforderungen
    (BFH-Urteile vom 2. Mai 2000 IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614; vom 30. November 2010, BFHE 232, 337, BStBl II
    2011,491).


    Vorliegend hat die Kl jedoch keine Festgeldanlage in Fremdwährung getätigt, sondern am 12. Januar 1998 Anteile an einem Investmentfonds
    (X-Fond) gekauft. Sie hat damit entgeltlich von einem Dritten eigenständige Wirtschaftsgüter – die Fondsanteile – erworben,
    diese am 28. Dezember 1998 wieder veräußert und den Erlös in Fremdwährung vereinnahmt. Mithin erfüllt der Erwerb der Anteile
    am X-Fond seinerseits dem Grunde nach den Tatbestand eines Veräußerungsgeschäfts, auch wenn im Jahr 1998 dieser Vorgang wegen
    Überschreitens der sechsmonatigen Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1998 sowie der Nichtigerklärung der
    Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes in der in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 gültigen
    Fassung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 110, 141) nicht der Einkommensteuer unterlag.


    Damit verengt sich die im vorliegenden Fall zu klärende Fragestellung darauf, wie eine – fiktive – Ermittlung eines Gewinns
    aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG in Bezug auf die Anteile am X-Fond zu erfolgen hätte. Werden Zahlungsvorgänge,
    die zur Erzielung von Einkünften führen, in ausländischer Währung abgewickelt, sind sie in Deutsche Mark umzurechnen. Hierfür
    gibt es zwei denkbare Methoden. Entweder wird jeder Vorgang, d.h. jede Anschaffung oder jeder Verkauf, sogleich zu dem zu
    diesem Zeitpunkt bestehenden Währungs-Wechselkurs umgerechnet (sog. Zeitbezugsverfahren) oder es werden erst nachträglich
    – zum Zeitpunkt des Währungshin- und -rücktauschs – die in ausländischer Währung ermittelten Einkünfte umgerechnet (sog. Stichtagsverfahren).


    Vorliegend könnte die Kl mit ihrer Argumentation, dass sie mit dem Rücktausch der xx.xxx.xxx US-Dollar in Deutsche Mark am
    11. Januar 1999 (bei einem Wechselkurs von 1,68000 DM/US-Dollar) einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe
    von x.xxx.xxx DM berücksichtigt wissen wolle, nur durchdringen, wenn man bezüglich des An- und Verkaufs der Anteile am X-Fond
    das Stichtagsverfahren anwendete. Demgegenüber hat der Bekl bei seiner Berechnung des Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften
    in Höhe von xx.xxx DM bezüglich des An- und Verkaufs der Fondsanteile -gedanklich – das Zeitbezugsverfahren angewendet und
    zum Zeitpunkt des An- und Verkaufs nicht nur die Wertdifferenz des Wertpapiers in US-Dollar an sich, sondern auch den jeweiligen
    Währungs-Wechselkurs an diesen beiden Tagen (Wechselkurs am 12. Januar 1998 von 1,81463 DM/US-Dollar bei Ankauf der Wertpapiere
    sowie Wechselkurs am 28. Dezember 1998 von 1,68180 DM/US-Dollar bei Verkauf der Wertpapiere) zugrunde gelegt. Der Bekl hat
    mithin nur den von der Kl in der Zeit vom 28. Dezember 1998 (Verkauf der Anteile am X-Fond) bis zum 11. Januar 1999 (Umtausch
    der Fremdwährung in Deutsche Mark) erlittenen Währungsverlust anerkannt.


    Der BFH hat in mehreren Entscheidungen dargelegt, dass im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Geschäften
    in ausländischer Währung das Zeitbezugsverfahren anzuwenden sei (BFH-Urteil vom 13. September 1989 I R 117/87, BFHE 158, 340,
    BStBl II 1990, 57; BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2008 I B 44/08, BFH/NV 2009, 940). Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze
    und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung erforderten, dass sich bei Geschäftsvorfällen in ausländischer Währung auch
    der jeweilige Wechselkurs als einer der für die Bewertung der Wirtschaftsgüter relevanten Faktoren niederschlage. Mit weiterem
    Urteil vom 24. Januar 2012 (IX R 62/10, BFHE 236, 362, BStBl II 2012, 564) hat der BFH für die Berechnung eines Beteiligungsgewinns
    nach § 17 EStG das Zeitbezugsverfahren als maßgeblich erachtet.


    Diese Grundsätze sind nach Auffassung des erkennenden Senats auch auf die Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
    im Sinne des § 23 EStG übertragbar. Auch wenn diese Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 2 EStG zu den sonstigen Einkünften
    gehören, die durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG), und damit
    nicht den Gewinneinkünften zuzurechnen sind, ist der Verwirklichung des Tatbestandes des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG eine Stichtagsbezogenheit
    bereits immanent. Besteuert wird – von der Gesetzesstruktur vergleichbar mit § 17 EStG – die Wertdifferenz eines Wirtschaftsgutes
    zwischen zwei Stichtagen. Dieses Prinzip bedingt, dass alle wertbildenden Faktoren des Wirtschaftsgutes zum Zeitpunkt von
    dessen An- und Verkauf Berücksichtigung finden. Wird ein Wirtschaftsgut in einer Fremdwährung angeschafft und später wieder
    veräußert, stellt auch das jeweilige Währungs-Wechselkursverhältnis einen wertbildenden Teil bei der Bewertung des Wirtschaftsgutes
    dar.


    Nach Ansicht des Senats gewährleistet bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 22 Nr. 2, § 23 EStG allein das Zeitbezugsverfahren
    eine realitätsgerechte Bewertung eines eingetretenen Wertzuwachses bzw. Wertverlustes (ebenso das Urteil des Finanzgerichts
    Baden-Württemberg vom 9. Februar 1999 2 K 220/97, EFG 1999, 537 a.A. Kirchmayr, FR 2001, 133; Steinkampf, DB 2004, 687). Bei
    Anwendung des Stichtagsverfahrens würde sachwidrig die wertbildende Ebene eines Wertpapiergewinns (in Fremdwährung) von dem
    weiteren wertbildenden Faktor des jeweiligen Wechselkurses getrennt. Damit würde der Tatbestand des § 23 EStG nicht nur in
    Bezug auf die Berechnung eines Spekulationsgewinns zeitlich überdehnt, sondern sogar in unzulässiger Weise auseinandergerissen.


    Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen.

    II) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    III) Wegen der grundsätzlichen Bedeutung, ob bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 22 Nr. 2, § 23 EStG das Zeitbezugsverfahren
    oder das Stichtagsverfahren zur Anwendung gelangt und im Hinblick darauf, dass diesbezüglich noch keine höchstrichterliche
    Rechtsprechung vorliegt, lässt das Gericht gegen das Urteil die Revision zum BFH zu.

    VorschriftenEStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 22 Nr. 2, EStG § 11