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  • 07.05.2013

    Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 07.03.2013 – 10 K 10353/08

    1. § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB lässt sich keine pauschale dreijährige Unterhaltspflicht des Kindesvaters gegenüber der das gemeinsame
    Kind betreuenden Mutter entnehmen. Maßgeblich für den Unterhaltsanspruch der Mutter ist vielmehr, dass das Kind in den ersten
    drei Lebensjahren tatsächlich in den Genuss der persönlichen Betreuung durch die Kindesmutter kommt.


    2. Im Falle einer gemeinschaftlichen Kinderbetreuung durch die nicht miteinander verheirateten Kindeseltern sieht das Gesetz
    keine gegenseitige Unterhaltsverpflichtung vor.


    3. Im Rahmen der eigenen Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen Kindes ist kein Unterhaltsanspruch gegenüber
    dem Vater seines eigenen Kindes (Enkelkind des Kindergeldberechtigten) anzusetzen, wenn es das Kind nicht allein, sondern
    mit dem Kindesvater gemeinschaftlich betreut hat.


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit


    hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg – 10. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. März 2013 durch die Vorsitzende
    Richterin am Finanzgericht …, den Richter am Finanzgericht … und den Richter am Finanzgericht … sowie die ehrenamtlichen Richter
    … Herrn … und Frau …


    für Recht erkannt:


    Der Bescheid vom 12. Juni 2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 8. August 2008 wird aufgehoben.

    Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

    Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
    in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
    derselben Höhe leistet.


    Tatbestand:

    Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die Tochter der Klägerin für das Jahr 2006
    zu Recht aufgehoben hat.


    Die Klägerin ist die Mutter des Kindes B., geboren am 7. Juli 1981. Der Vater von B. verstarb im Januar 1997. B. ist Mutter
    der am 5. November 2004 geborenen D..


    Jedenfalls mit Bescheid vom 28. April 2005 setzte die Beklagte für B. vor dem Streitzeitraum laufendes Kindergeld fest.

    Ausweislich vorgelegter Studienbescheinigungen war B. jedenfalls von Wintersemester 2005/2006 bis Wintersemester 2006/2007
    ordnungsgemäß an der Universität E. immatrikuliert und nicht beurlaubt.


    Laut Lohnsteuerbescheinigung für 2006 erzielte B. in diesem Jahr einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 2.939,50 EUR. Ein Bescheid
    der Deutschen Rentenversicherung vom 3. April 2006 weist für April 2006 bis einschließlich September 2006 eine monatliche
    Rente in Höhe von 150,07 EUR aus.


    Mit Bescheid vom 12. Januar 2008 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung zu Gunsten der Klägerin für B. für den Zeitraum
    Januar 2006 bis Dezember 2006 auf und verlangte die Rückzahlung des für diesen Zeitraum gezahlten Kindergeldes in Höhe von
    1.848 EUR. B. lebe mit dem Kindesvater in einem gemeinsamen Haushalt. Da dieser über ein hohes Einkommen verfüge, entfalle
    die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber B. und damit auch deren Kindergeldanspruch. Zudem habe B. in 2006 über Einkünfte
    und Bezüge verfügt, welche den maßgeblichen Grenzbetrag bei weitem überschritten hätten. Es sei zu unterstellen, dass sich
    die Kindeseltern das zur Verfügung stehende Einkommen geteilt hätten, weshalb B. als Unterhaltsleistungen des Kindesvaters
    17.757,39 EUR zuzurechnen seien. Auf die Anlage zur Grenzbetragsberechnung wird ergänzend Bezug genommen,


    Ihren gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch begründete die Klägerin damit, B. sei nicht durch die Betreuung von D. an
    der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert worden, sondern durch die Weiterführung ihres Studiums. Die Voraussetzungen
    für eine Unterhaltspflicht des Kindesvaters gegenüber B. während der Dauer ihrer Ausbildung lägen ebenfalls nicht vor.


    Mit Einspruchsentscheidung vom 8. August 2008 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Nach § 1615I Bürgerliches
    Gesetzbuch (BGB) erwerbe eine mit dem Vater ihres Kindes nicht verheiratete Frau aus Anlass der Geburt ihres Kindes einen
    Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater. Sofern der Kindesvater leistungsfähig sei, trete der gesetzliche Unterhaltanspruch
    der Eltern der Kindesmutter … hier B. – zurück. Wie bei verheirateten Kindern entfalle dabei mangels vorrangiger Unterhaltspflicht
    der Kindergeldanspruch.


    Mit ihrer Klage vertritt die Klägerin die Auffassung, sie sei B. auch in 2006 zum Unterhalt verpflichtet gewesen, da B. sich
    in ihrer ersten Berufsausbildung befunden und eigenes Einkommen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs B. nicht in ausreichender
    Höhe zur Verfügung gestanden habe. Andere Personen seien nicht vorrangig zum Unterhalt von B. verpflichtet gewesen. Einkommen
    und Bezüge von B. überschritten nicht den maßgeblichen Grenzbetrag von 7.680 EUR. Tatsächlich habe B. in 2006 lediglich Einnahmen
    in Höhe von 4.740,34 EUR erzielt, nämlich


    Geringfügige Beschäftigungnetto2.939,50 EUR
    Halbwaisenrente1.800,84 EUR
    Gesamtsumme4,740,39 EUR
    Fiktive Unterhaltsleistungen des Kindesvaters von D. seien nicht anzurechnen. Die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 1615l
    BGB für einen Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater seien nicht erfüllt gewesen. B. habe für N Betreuungsleistungen nur
    in einem solchen Umfang erbracht, dass ihr eine vollschichtige Erwerbstätigkeit daneben noch möglich gewesen sei. Im Übrigen
    sei die Betreuung durch den Kindesvater übernommen worden. Für D. habe ein Kindertagesstättenplatz im Umfang von täglich acht
    Stunden zur Verfügung gestanden. In der Regel sei dieser von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr genutzt worden.


    B. sei auch in 2006 ihrem Hochschulstudium in Vollzeit nachgegangen. Der Kindesvater habe als selbstständiger Unternehmer
    eine Gaststätte, „F.”, in E. betrieben. Morgens habe B. D. betreut und in den Kindergarten gebracht. Nachmittags sei D. meist
    von dem Kindesvater aus der Kita abgeholt worden. Die Abendbetreuung D.s sei im Hinblick auf die Erfordernisse des Gewerbes
    des Kindesvaters regelmäßig von B. übernommen worden. Soweit ein- bis zweimal je Semester an der Universität Blockseminare
    als Pflichtveranstaltungen an den Wochenenden von 9.00 bis 17.00 Uhr täglich von B. zu besuchen gewesen seien, habe ebenfalls
    der Kindesvater in Abwesenheit von B. die Kindsbetreuung übernommen gehabt. Ihre Nebentätigkeit als Servierkraft im „F.” habe
    B. mit maximal 15 Stunden wöchentlich in denjenigen Zeiträumen ausgeübt, in denen der Kindesvater dienstfrei gehabt habe.
    Gegebenenfalls sei auch die Mutter des Kindesvaters, die auf dem gleichen Grundstück gewohnt habe, eingesprungen.


    Vorsorglich sei einzuwenden, dass die Beklagte einen etwaigen Unterhaltsanspruch unzutreffend berechnet habe. Ein Unterhaltsanspruch
    habe monatlich allenfalls in Höhe von 770 EUR, im gesamten Jahr also 9.240 EUR, bestanden, da B. schon vor der Geburt von
    D. studiert und dieses Studium fortgesetzt habe. Anzurechnen auf diesen Unterhaltsanspruch sei zur Hälfte das Nettoeinkommen
    aus der Erwerbstätigkeit von B. in Höhe von 1.469,75 EUR. Anzurechnen sei weiterhin die Halbwaisenrente von 1.800,84 EUR.
    Danach verbleibe allenfalls noch ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 5.969,41 EUR. Insgesamt stelle sich das Rechenwerk wie
    folgt dar:


    Einkünfte aus Erwerbstätigkeit2.939,50 EUR
    abzügl. pauschal920,00 EUR
    2.019,50 EUR
    Bezug Halbwaisenrente1.989,84 EUR
    abzügl. Sozialversicherungsbeiträge189,00 EUR
    abzügl. Kostenpauschale180,00 EUR
    1.620,84 EUR
    Fiktive Unterhaltsleistungen von Kindesvater5.969,41 EUR
    Zwischensumme9.609,75 EUR
    abzügl. Pauschale Unterhaltsaufwendungen für eigenes Kind1.980,00 EUR
    abzügl. besondere Ausbildungskosten für Sommersemester265,00 EUR
    abzügl. besondere Ausbildungskosten für das Wintersemester 2006/2007265,00 EUR
    abzügl. besondere Ausbildungskosten für Fahrten zw. Wohnung und Universität E. an 240 Tagen, 12 km Entfernung und 0,30 EUR/km864,00 EUR
    ./. 3.374,00 EUR
    Anzurechnende Einkünfte und Bezüge6.235,75 EUR
    Die Klägerin beantragt,

    den Bescheid vom 12. Juni 2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 8. August 2008 aufzuheben.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie ist der Auffassung, B. sei durch ihr Studium derart stark ausgelastet gewesen, dass von ihr eine Berufstätigkeit/Erwerbstätigkeit
    nicht zu erwarten gewesen sei. Studiengebühren seien nicht als besondere Ausbildungskosten anzuerkennen. Die Grenzbetragsberechnung
    sehe deshalb folgendermaßen aus:


    Einkünfte
    Einkünfte aus geringfüg. Beschäftigung2.939,50 EUR
    abzügl. WK./. 920,00 EUR
    Zwischensumme2.019,50 EUR
    Bezüge
    Halbwaisenrente1.989,84 EUR
    abzügl. Pauschale./. 180,00 EUR
    abzügl. Sozialvers../. 189,00 EUR
    Zwischensumme1.620,84 EUR
    Abzug Unterhaltspauschale für eigenes Kind./. 1.980,00 EUR
    Eigenes zurechenbares Einkommen von B.1.660,34 EUR
    Berechnung anrechenbares Einkommen Kindesvater 2006
    Bruttoeinkommen (lt. ESt-Bescheid, 135 Kindergeldakte)39.062,00 EUR
    abzügl. Steuern./. 7.155,38 EUR
    abzügl. Sozialversicherungsbeiträge nicht feststellbar
    abzügl. Unterhaltspauschale eig. Kind./. 1.980,00 EUR
    Zwischensumme29.926,62 EUR
    abzügl. Einkünfte/Bezüge B../. 1.660,34 EUR
    Zwischensumme28.266,28 EUR
    Davon Hälfte B. zuzurechnen14.133,14 EUR
    Zu berücksichtigende Einkünfte und Bezüge B.15.793,48 EUR
    Jahresgrenzbetrag7.680,00 EUR
    Überschreitung um8.113,48 EUR
    Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. und C.. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die
    Sitzungsniederschrift Bezug genommen.


    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist begründet.

    Die Klägerin wird durch den Bescheid vom 12. Januar 2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 8. August 2008 in ihren
    Rechten verletzt, da dieser Bescheid rechtswidrig ist, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klägerin hat auch
    für das Jahr 2006 einen Anspruch auf Kindergeld für B., da sich B. in diesem Jahr in einer Berufsausbildung befand und im
    gesamten Kalenderjahr 2006 jedenfalls geringere Einkünfte und Bezüge als 7.680 EUR hatte.


    Ein Kind, welches, wie B., im Streitzeitraum das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hatte, ist u.a. bei der
    Kindergeldzahlung zu berücksichtigen, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird und im Streitjahr über keine höheren Einkünfte
    und Bezüge verfügt als 7.680 EUR, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a und Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der im Streitzeitraum
    geltenden Fassung.


    Die erste Voraussetzung erfüllte B. in 2006, weil sie einem Studium an der Universität nachging, was auch die Beklagte nicht
    in Zweifel zieht.


    Daneben verfügte B. in 2006 auch über keine höheren Einkünfte und Bezüge als 7.680 EUR, welche zur Bestreitung des Unterhaltes
    oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet waren. Ihr ist insbesondere nicht als Bezug im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz
    2 EStG ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater von D. zuzurechnen, jedenfalls nicht in einer Höhe, dass der in § 32 Abs. 4
    Satz 2 EStG festgelegte Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR überstiegen würde.


    Es besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass B. in 2006 über 2.019,50 EUR Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit
    und 1.620,84 EUR Bezüge aus Halbwaisenrente verfügte, insgesamt also 3.640,34 EUR, und dass für D. 1.980,00 EUR pauschal als
    Unterhaltsaufwendungen mindernd zu berücksichtigen sind. Umstritten ist, ob der sich daraus errechnende Betrag in Höhe von
    1.660.34 EUR um Bezüge in Höhe von 14.133,14 EUR aufgrund eines entsprechenden Unterhaltsanspruchs von B. gegenüber dem Kindesvater
    von D. zu erhöhen ist.


    Dies ist nicht der Fall. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1615l BGB, auf den die Beklagte eine solche Zurechnung stützt,
    sind nicht erfüllt, denn B. hat D. nicht allein betreut. Die Betreuung von D. ist vielmehr durch die Kindeseltern gemeinsam
    zu etwa gleichen Teilen wahrgenommen worden.


    Nach § 1615l Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1615l Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Kindesvater auch bei nicht miteinander
    verheirateten Eltern verpflichtet, der Kindesmutter über den Zeitraum von acht Wochen nach der Geburt Unterhalt zu gewähren,
    wenn die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft
    oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist. Gleiches gilt nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB, soweit von
    der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Diese Unterhaltspflicht
    endet regelmäßig drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Nach § 1615l Abs. 3 Satz 2 BGB geht die Unterhaltspflicht des Kindesvaters
    der der Eltern der Kindesmutter vor. Im Übrigen steht nach § 1615l Abs. 4 BGB dem Vater des Kindes der Anspruch nach § 1615
    Abs. 2 Satz 2 BGB gegen die Mutter zu, wenn er das Kind betreut. § 1615l Abs. 3 BGB gilt in diesem Falle entsprechend.


    Im vorliegenden Streitfall sind die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch von B. gegen den Kindesvater nach § 1615l
    BGB nicht erfüllt.


    Hinsichtlich eines Anspruchs nach § 1615l Abs. 2 Satz 1 BGB ist dies angesichts des Alters von D. im Streitzeitraum offensichtlich.

    Aber auch nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB besteht kein Unterhaltsanspruch. Zwar trifft nach wohl herrschender Meinung die das
    Kind betreuende Mutter einschränkungslos keine Erwerbsobliegenheit und es kommt auch nicht darauf an, dass die Kindesbetreuung
    alleinige Ursache für eine Nichterwerbstätigkeit ist, sodass auch ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn die Mutter zuvor erwerbslos
    war oder ein anderes Kind betreute, welches sie ebenfalls an einer Erwerbstätigkeit hinderte (vgl. Bundesgerichtshof – BGH
    –, Urteil 21. Januar 1998 XII ZR 85/96, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1998, 1309; Brudermüller in Palandt, Kommentar
    zum BGB, 72. Auflage 2013, § 1615l BGB Rz10; Viefhues in jurisPK-BGB, Band 4, 6. Auflage 2012, § 1615l BGB Rz 22).


    Eine pauschale dreijährige Unterhaltspflicht des Kindesvaters lässt sich § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB gleichwohl nicht entnehmen.
    Dies folgt aus dem Zweck der Unterhaltsregelung. Durch § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB sollte die soziale und wirtschaftliche Ausgangslage
    des nichtehelichen Kindes dadurch verbessert werden, dass die Kindesmutter nicht mehr nachweisen muss, dass sie mangels anderweitiger
    Versorgungsmöglichkeiten des Kindes nicht erwerbstätig sein kann. Der Kindesvater sollte mehr in die Verantwortung dafür einbezogen
    werden, dass sein Kind in den ersten drei Lebensjahren in den Genuss der persönlichen Betreuung durch die Kindesmutter kommt,
    die dafür durch den Unterhaltsanspruch sichergestellt wird (vgl. BGH, Urteil 21. Januar 1998 XII ZR 85/96, a.a.O.). Entscheidend
    für den Gesetzgeber war die Sicherstellung der Vollbetreuung des Kindes durch die Mutter (vgl. Drucksache des Deutschen Bundestages
    – BT-Drucksache – 13/1850, Seite 24, Zu Artikel 6).


    Maßgeblich ist danach, dass das Kind in den ersten drei Lebensjahren tatsächlich in den Genuss der persönlichen Betreuung
    durch die Kindesmutter kommt (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. Juni 2011 16 K 123/11, Entscheidungen der Finanzgerichte
    – EFG – 2011, 1909; FG Münster, Urteil vom 17. Juni 2010 11 K 2790/09 Kg, EFG 2010, 1522). Bestätigung findet diese Auslegung
    in § 1615l Abs. 4 BGB, wonach dem Vater umgekehrt der Unterhaltsanspruch gegen die Mutter zusteht, wenn er das Kind tatsächlich
    betreut (vgl. a. Brudermüller in Palandt, Kommentar zum BGB, 72. Auflage 2013, § 1615l BGB Rz 33).


    Vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat nicht der wohl abweichenden Auffassung anderer Finanzgerichte anzuschließen,
    wonach es zur Erfüllung der Kindesbetreuung durch die Mutter ausreiche, wenn diese die Betreuung durch Dritte sicherstelle
    bzw. eine von ihr weiterbetriebene Ausbildung zeitlich „strecke”, um (auch) Zeit zur Betreuung ihres Kindes zu haben (vgl.
    etwa Thüringer FG, Urteil vom 23. November 2011 3 K 371/09, StE 2013, 57). Letzteres erscheint dem Senat ohnehin als unerheblich,
    da § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB mit der „Erwerbstätigkeit” den Maßstab vorgibt, anhand dessen das Erwartbare zu prüfen ist. Soweit
    der Gesetzgeber darauf abstellt, dass ausnahmslos keinem Elternteil eine Erwerbstätigkeit zugemutet werde (vgl. Thüringer
    FG, Urteil vom 23. November 2011 3 K 371/09, a.a.O. unter Hinweis auf BT-Drucksache 16/6980, Seite 10, Zu Buchstabe e), ist
    nicht erkennbar, dass damit vom Erfordernis der tatsächlichen Betreuung Abstand genommen wird.


    Auch die Entscheidung des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2012 (2 K 34/11, juris) steht jedenfalls für den zu
    entscheidenden Streitfall der oben vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen. Zwar betont sie ebenfalls, dass maßgeblich
    sei, dass eine Erwerbstätigkeit von der Kindesmutter generell nicht erwartet werden könne, befasst sich jedoch nicht mit der
    Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Kindesmutter tatsächlich die Betreuung und Pflege des Kindes wahrgenommen
    hatte. Zudem gehen sowohl die Entscheidung des Thüringer FG wie auch die des FG Mecklenburg-Vorpommern noch von einer erforderlichen
    typischen Unterhaltssituation aus, einem Merkmal, welches der Bundesfinanzhof – BFH – in seiner neueren Rechtsprechung ausdrücklich
    hat fallen lassen unter Hinweis darauf, dass allein maßgeblich die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für
    das Bestehen eines Kindergeldanspruchs sei (BFH, Urteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2010,
    982).


    Kommt es danach darauf an, wer von den Kindeseltern D. tatsächlich betreut hat, ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand
    und dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass sich B. und der Kindesvater auf eine gemeinschaftliche Kinderbetreuung
    geeinigt und dies auch so durchgeführt haben. Dies haben die Kindeseltern von D. bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung in
    für den Senat überzeugender Weise im Ergebnis übereinstimmend bekundet. Dass dabei B. die Zeitanteile der tatsächlich von
    den Kindeseltern übernommenen Kindesbetreuung mit 50:50, der Kindesvater dagegen mit einem tendenziell eher überwiegenden
    Anteil von B. eingeschätzt hat, erscheint dem Senat angesichts der Schwierigkeit einer derartigen zeitlichen Abschätzung und
    im Hinblick auf den Zeitablauf als unbedenklich. Der Senat sieht beide Zeugen als glaubwürdig und ihre Aussagen als glaubhaft
    an, wobei er einerseits den einer besseren Erinnerung der Zeugen entgegen stehenden Zeitablauf berücksichtigt und andererseits
    den Umstand, dass es keine genauen Aufzeichnungen über die jeweils von den Zeugen erbrachten Betreuungsleistungen gibt. Im
    Übrigen entsprechen die Angaben im Wesentlichen dem, wie sich Lebenspartner mit einem gemeinsamen Kind bei beiderseitiger
    beruflicher Beanspruchung nach der Lebenserfahrung regelmäßig verhalten. Die jeweils notwendig zu erbringenden Betreuungsleistungen
    werden nach zur Verfügung stehender Zeit von den Kindeseltern entweder nach bestimmten Regeln oder nach Absprache übernommen,
    wobei auch von Regelmäßigkeiten abgewichen wird, wenn dies die Umstände erfordern. So wurde D. beispielsweise abwechselnd
    von B. oder vom Kindesvater in die Kita gebracht. Das Frühstückmachen oder das Insbettbringen von D. haben sich die Zeugen
    ebenso geteilt wie das Abholen aus der Kita. Umgekehrt ist es für den Senat auch nachvollziehbar, wenn nach den übereinstimmenden
    Bekundungen der Zeugen die Betreuung Ns auch danach stattfand, wer von den Zeugen zu welchen Tageszeiten zwingend für berufliche
    Verrichtungen zur Verfügung stehen musste und hier der Kindesvater eher am Tag Zeit hatte als B..


    Im Falle einer gemeinschaftlichen Kinderbetreuung durch die nicht miteinander verheirateten Kindeseltern sieht das Gesetz
    keine gegenseitige Unterhaltsverpflichtung vor, da erkennbar darauf abgestellt wird, dass die Kinderbetreuung nur durch einen
    Elternteil erfolgt.


    Ohne Berücksichtigung eines fiktiven Unterhalts als Bezug übersteigen die Einkünfte und Bezüge von B. in keinem Falle den
    Jahresgrenzbetrag, sodass für 2006 weiterhin Kindergeld zu zahlen ist.


    Lediglich hilfsweise sei deshalb ausgeführt, dass selbst bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Beklagten, B. habe einen
    Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB gegen den Kindesvater keinesfalls der Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR
    überschritten würde. Denn die Höhe eines B. nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB zustehenden Betreuungsunterhaltes richtete sich
    nach ihrer Lebensstellung, §§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB.


    War die Mutter im Falle des § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB vor der Geburt des Kindes erwerbstätig, ist ihr früheres, bis zur Geburt
    nachhaltig erzieltes Einkommen für ihren jetzigen Unterhalt maßgebend, soweit dabei dem Unterhaltsberechtigten nicht mehr
    als dem Unterhaltsverpflichteten verbleibt. Ist dies der Fall, so ist der Unterhaltsbedarf zusätzlich durch den Grundsatz
    der Halbteilung beschränkt. Nicht maßgebend für die Höhe des Unterhaltes sind jedenfalls die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
    des Unterhaltsverpflichteten oder der Standard in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 16.
    Juli 2008 XII ZR 109/05, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 2008, 3125; Brudermüller in Palandt, a.a.O., § 1615l BGB Rz
    21). Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht aber jedenfalls in Höhe des so genannten Mindestbedarfs, der sich am Existenzminimum
    orientiert und für den Streitzeitraum 770 EUR monatlich beträgt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 XII ZR 50/08, NJW
    2010, 937). Abzusetzen davon ist derjenige Betrag, den die unterhaltsberechtigte Person selbst verdient (vgl. Viefhues in
    jurisPK-BGB, a.a.O., § 1615l BGB Rz 175).


    Abzulehnen ist vor diesem Hintergrund die vom Beklagten vertretene Berechnungsweise, die Hälfte der – bereinigten – Einkünfte
    des Kindesvaters seien B. im Wege der Schätzung zuzurechnen (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. September 2012
    2 K 34/11, juris).


    Ausweislich der Angaben der Klägerin in der beigezogenen Kindergeldakte hatte B. in 2002 Arbeitseinkommen in Höhe von 8.393,81
    EUR und in 2003 in Höhe von 4.007,25 EUR. In 2004 belief es sich nur noch auf 2.349,75 EUR, wobei B. auch noch 580,50 EUR
    „BAföG”-Leistungen und 915,92 EUR Mutterschaftsgeld bezog. Damit erreichte B. den Mindestbedarfssatz von 770 EUR monatlich
    bei Weitem nicht, weshalb diese 770 EUR monatlich im Streitjahr anzusetzen wären.


    Außerdem wären noch verschiedene Beträge als besondere Ausbildungskosten abzusetzen.

    Dies betrifft zunächst die Fahrten von B. zur Universität im Rahmen ihres Studiums. Ebenso erscheinen die von der Klägerin
    nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG in Ansatz gebrachten 0,30 EUR je Entfernungskilometer als unproblematisch. Für die 240 Tage, an
    denen B. zur Universität gefahren sein will, gibt es allerdings keinen Nachweis. Nicht zweifelhaft für den Senat wie auch
    für die Beklagte ist, dass B. in erheblichem Umfang die Universität aufgesucht haben muss. Der Beklagten wie auch dem Gericht
    erscheinen im Wege der Schätzung ein Ansatz von 180 Tagen als angemessen, aber auch ausreichend angesichts mehrmonatiger Semesterferien
    und dem Umstand, dass von B. ein Kind mit zu betreuen war und B. nach der Lebenserfahrungen die Fahrten zur Universität auf
    das unbedingt Notwendige beschränkt haben wird. 240 Tage im Jahr würden immerhin beinahe fünf Fahrten wöchentlich bedeuten,
    was dem Senat angesichts der aufgezeigten Umstände als zu viel erscheint, zumal B. auch noch nebenher als Servicekraft gearbeitet
    hat.


    Bei den zweimal 265 EUR, welche die Klägerin als besondere Ausbildungskosten geltend macht, handelt es sich nach dem Ergebnis
    der mündlichen Verhandlung um zwingend zu bezahlende Semestergebühren, ohne die B. das Studium nicht hätte fortsetzen können,
    und damit um ausbildungsbedingte Mehraufwendungen gemäß § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG (vgl. BFH, Urteil vom 22. September 2011 III
    R 38/08, BStBl II 2012, 338). Vor diesem Hintergrund wären diese 2x265 EUR ebenfalls in voller Höhe die Einkünfte und Bezüge
    mindernd zu berücksichtigen.


    Es ergäbe sich damit folgende Grenzbetragsberechnung hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge von B. gemäß § 32 Abs. 4 EStG:

    Einkünfte
    Einkünfte aus geringfüg. Beschäftigung2.939,50 EUR
    abzügl. Werbungskosten pauschal920,00 EUR
    Zwischensumme2.019,50 EUR
    Bezüge
    Halbwaisenrente1.989,84 EUR
    abzügl. Pauschale180,00 EUR
    abzügl. Sozialversicherung189,00 EUR
    Zwischensumme1.620,84 EUR
    Abzug Unterhaltspauschale für eigenes Kind D.1.980,00 EUR
    Eigenes zurechenbares Einkommen von B.1.660,34 EUR
    Berechnung Unterhaltsanspruch gegenüber Kindesvater
    Monatlicher Mindestbedarf770,00 EUR
    Jahresbetrag9.240,00 EUR
    abzüglich eigene Nettoeinkünfte B.2.019,50 EUR
    abzüglich eigene Bezüge B.1.620,84 EUR
    Gesamtbetrag eigene Nettoeinnahmen B.3.640,34 EUR
    Zwischensumme5.599,66 EUR
    Abzusetzende besondere Ausbildungskosten
    Semestergebühr265,00 EUR
    Semestergebühr265,00 EUR
    Fahrten Wohnung – Universität 180 Tage, 12 km, 0,30 EUR/Entfernungskm684,00 EUR
    Zwischensumme1.178,00 EUR
    Zu berücksichtigende Einkünfte und Bezüge von B.6.082,00 EUR
    Jahresgrenzbetrag7.680,00 EUR
    Unterschreitung um1.598,00 EUR
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung
    (ZPO).


    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen. Soweit ersichtlich ist die Frage, ob bei gemeinsamer gleichwertiger
    Kindbetreuung in einer nichtehelichten Lebensgemeinschaft für einen Elternteil Betreuungsunterhalt als Bezug anzurechnen ist
    und gegebenenfalls in welcher Höhe, bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden. Zudem weicht die in dieser Entscheidung
    vorgenommene Berechnung eines etwaigen Betreuungsunterhaltes von derjenigen in der Entscheidung des Thüringer FG vom 23. November
    2011, Az. 3 K 371/09, und des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2009, Az. 2 K 34/11, ab.

    VorschriftenEStG § 32 Abs. 4 S. 2, BGB § 1615l