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  • 07.05.2013

    Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 17.01.2013 – 7 K 7132/10

    1. Beabsichtigt ein Unternehmer, einen (Liefer-)Gegenstand oder eine ihm erbrachte sonstige Leistung nicht ausschließlich
    zu Unternehmerzwecken zu verwenden, sind dafür, ob eine Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen anzunehmen ist
    und er insofern in vollem Umfang, nur teilweise oder auch überhaupt nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, drei (Einsatz-)Sphären
    auseinanderzuhalten: die unternehmerische, die private und die nichtwirtschaftliche.


    2. Mit dem hoheitlichen Aufgabenfeld des Eigenbetriebs einer Gebietskörperschaft im Bereich des Straßenmeistereiwesens sind
    keine der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsvorgänge verbunden. Insofern handelt es sich um nichtwirtschaftliche Tätigkeiten
    im engeren Sinne; diese zählen ohne Weiteres zur unternehmensfremden Nutzung im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 2 UStG.


    3. Der Vorsteuerabzug auf bezogene Leistungen, die zu weniger als 10 % dem Unternehmen und im Übrigen den genannten nichtwirtschaftlichen
    Tätigkeiten im engeren Sinne dienen, ist ausgeschlossen.


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit


    hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg – 7. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden
    Richter am Finanzgericht …, die Richterin am Finanzgericht … und den Richter am Finanzgericht … den ehrenamtlichen Richter
    … und den ehrenamtlichen Richter …


    für Recht erkannt:


    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

    Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Der Kläger wendet sich gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2008, um hinsichtlich der Anschaffung verschiedener Wirtschaftsgüter
    (vornehmlich Zubehörteile für Straßenmeistereikraftfahrzeuge) den ihm gestützt auf § 15 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes
    in der für das Streitjahr 2008 geltenden Fassung – UStG 2008 – wegen eines nur unter 10 vom Hundert [v.H.] liegenden Nutzungsanteils
    dieser Betriebsmittel zu gewerblichen Unternehmenszwecken verwehrten Vorsteuerabzug – zuletzt noch – entsprechend dieser tatsächlichen
    unternehmerischen Verwendungsquote erreichen zu können.


    Der Kläger ist ein im Bundesland C. belegener Landkreis. Er unterhält einen als „Kreisstraßenbetrieb” firmierenden Eigenbetrieb,
    zu dessen Aufgaben laut § 2 der entsprechenden Betriebssatzung – BS – unter anderem [u.a.] die Planung, der Bau und die Verwaltung
    der Kreisstraßen zählt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BS). Zur Vollauslastung vorhandener und weiterhin benötigter Kapazitäten ist der
    Eigenbetrieb darüber hinaus berechtigt, andere dem Kläger obliegende Aufgaben in dessen Auftrag durchzuführen und unter Beachtung
    der gesetzlichen Vorschriften Leistungen für Dritte zu erbringen, soweit diese Aufgaben und Leistungen den Rahmen untergeordneter
    Nebengeschäfte nicht übersteigen (§ 2 Abs. 2 BS), wobei insofern insbesondere auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben-
    und Hilfsbetrieben angesprochen sein sollten, wenn diese wirtschaftlich mit dem Eigenbetrieb zusammen hingen und dessen Aufgabenerfüllung
    förderlich waren (§ 2 Abs. 3 BS).


    In den (Umsatzsteuer-)Voranmeldungszeiträumen April, September und Oktober 2008 schaffte der Kläger verschiedene sein Anlagevermögen
    bildende Gegenstände an. Der Anteil der Nutzung dieser Wirtschaftsgüter zu seinen unternehmerischen, nicht mit der Erfüllung
    seines hoheitlichen Aufgabenbereichs zusammen hängenden Zwecken lag stets unter 10 v.H. und betrug im Einzelnen im Streitjahr
    2008 2,65 v.H. In (umsatz-)steuerlicher Beziehung brachte der Kläger eine dem unternehmerischen Verwendungsbruchteil dieser
    Betriebsmittel entsprechende unentgeltliche Wertabgabe in Ansatz. Uneingeschränkt dagegen machte er bezogen auf den Erwerbszeitpunkt
    aus den entsprechenden (Eingangs-)Rechnungen den Vorsteuerabzug geltend.


    Abweichend von den Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Klägers für die Monate April, September und Oktober 2008 setzte der Beklagte
    die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für diese Zeiträume mit Bescheiden alle vom 2. Februar 2009 in der Weise fest, dass er dem
    Kläger den Vorsteuerabzug betreffend die Anschaffung solcher Wirtschaftsgüter verwehrte, deren Verwendungsanteil zu nichthoheitlichen,
    sondern unternehmerischen Betriebszwecken unter 10 v.H. lag. Hiergegen erhob der Kläger umgehend Einspruch.


    In seiner am 7. August 2009 eingereichten, berichtigten Umsatzsteuererklärung 2008 stellte der Kläger einer auf steuerpflichtige
    Umsätze und unentgeltliche Wertabgaben zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 94.792,56 EUR beziehungsweise [bzw.] zum ermäßigten
    Steuersatz in Höhe von 31.350,38 EUR, insgesamt in Höhe von 126.142,94 EUR entfallenden Steuer einen Vorsteuerabzug in Höhe
    von 135.047,09 EUR gegenüber, so dass er nach Abrechnung von ihm entrichteter Steuervorauszahlungen zu einer ihm in Höhe von
    3.215,94 EUR gebührenden Umsatzsteuererstattung kam. Unter dem 11. Dezember 2009 stellte ihm der Beklagte in Aussicht, ihm
    betreffend die Anschaffung der nur mit einem Anteil von 2,65 v.H. zu unternehmerischen Zwecken eingesetzten Betriebsmittel
    in Höhe von 60.288,69 EUR wiederum den Vorsteuerabzug verwehren zu wollen. Dieser Ankündigung entgegnete der Kläger datierend
    vom 15. Januar 2010 seinerseits, dass der bezeichnete Vorsteuerbetrag in Höhe von 3.997,92 EUR auf ein von seinem Werkleiter
    genutztes Kraftfahrzeug entfalle. Im Übrigen halte er an seiner bereits zuvor geäußerten Rechtsauffassung fest, dass sich
    die unionsrechtlichen Ermächtigungen zu besonderen nationalen Regelungen betreffend die Einschränkung des Vorsteuerabzugs
    nur auf Personenkraftwagen beziehen sollten, § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG dagegen auch alle anderen Gegenstände betreffe, sich
    mit § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG der unionsrechtlichen Ermächtigung zuwider keine Vereinfachung der Steuererhebung verbinde, der
    Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG gerade gegenüber hoheitlichen Unternehmensträgern nicht dem Gebot der umsatzsteuerrechtlichen
    Wettbewerbsneutralität genüge, da im selben Geschäftsbereich tätige private (Bau-)Unternehmen ihre Betriebsmittel entsprechend
    deren uneingeschränkter unternehmerischer Nutzung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug heranziehen könnten, und letztlich auch
    nicht erklärlich sei, dass § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG nur die Anschaffung von Wirtschaftsgütern betreffe, nicht aber auch entsprechende
    Leasingmaßnahmen.


    Hierauf setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 2008 entsprechend seiner Ankündigung vom 11. Dezember 2009 mit Umsatzsteuerbescheid
    2008 vom 4. Februar 2010 fest. Einen Vorsteuerabzug betreffend die streitgegenständlichen Betriebsmittel gewährte er dem Kläger
    nur in Höhe von 3.997,92 EUR.


    Mit Einspruchsentscheidung vom 14. April 2010 wies der Beklagte nunmehr den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück.
    § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG sei durch vorrangiges Gemeinschaftsrecht, speziell durch eine von Art. 395 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie
    – MwStSystRL – vorgezeichnete, zunächst bis zum 31. Dezember 2009 geltende, später gar bis zum 31. Dezember 2012 verlängerte
    Ermächtigung des Rates gedeckt.


    Seine am 14. Mai 2010 eingereichte Klage richtete der Kläger an erster Stelle zunächst auf sein bereits im Vorverfahren geäußertes
    Anliegen, hinsichtlich der von ihm im Streitjahr 2008 angeschafften Wirtschaftsgüter seines Anlagevermögens unbeschränkt durch
    den Bruchteil deren unternehmerischer Nutzung in vollem Umfang einen weiteren Vorsteuerabzug in Höhe von 56.290,77 EUR erreichen
    zu können. Der Kläger bezog sich auf sein bisheriges Vorbringen und merkte ergänzend an, § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG 2008 sei
    kaum damit zu vereinbaren, dass sich eine Einschränkung der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs entsprechend der unionsrechtlichen
    Ermächtigung aus Gründen der Vereinfachung der Steuererhebung rechtfertigen lassen müsse. Denn die Unterschreitung der 10-v.H.-Grenze
    lasse sich bisweilen nur schwer feststellen. Ein erhöhter (Steuer-)Verwaltungsaufwand sei zudem hinsichtlich fortlaufend anfallender
    Kosten sowie bezüglich einer von der ursprünglichen Absicht abweichenden tatsächlichen Verwendung eines Wirtschaftsguts zu
    unternehmerischen bzw. nichtunternehmerischen Zwecken vorgezeichnet. Dem entsprechend könne sich § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht
    zuletzt auch im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH – in der Rechtssache VNLTO (Urteil
    vom 12. Februar 2009 – C-515/07 – Amtliche Sammlung der Entscheidungen des EuGH – EuGHE – 2009, 839, Deutsches Steuerrecht
    – DStR – 2009, 369, Umsatzsteuer-Rundschau – UR – 2009, 199) bzw. der diese Entscheidung zwischenzeitlich aufnehmenden Rechtsprechung
    des Bundesfinanzhofs – BFH – (Urteil vom 27. Januar 2011 – V R 38/09 – Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE
    – 232, 278, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2012, 68, DStR 2011, 454, UR 2011, 307), nach der hinsichtlich nur teilweise zu
    Unternehmenszwecken genutzten Wirtschaftsgüter die Sphären der Verwendung für (eigentlich) unternehmerische Zwecke, für private
    oder für Zwecke des Personals des Unternehmers (sogenannte [sog.] unternehmensfremde Zwecke) und für andere mit sog. nichtwirtschaftlichen
    Tätigkeiten zusammenhängende Zwecke zu unterscheiden seien, ausschließlich auf solche Gegenstände beziehen, die von vornherein
    nur zu wirtschaftlichen (gewerbsmäßigen) Zwecken, d.h. zu eigentlichen unternehmerischen oder aber sog. unternehmensfremden
    Zwecken dienen sollten.


    Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Januar 2013 beschränkte der Kläger sein Klageziel entsprechend seinem vormaligen
    Hilfsantrag darauf, den Vorsteuerabzug entsprechend demjenigen Bruchteil von 2,65 v.H. gewährt erhalten zu können, zu dem
    er im Streitjahr 2008 die fraglichen Anschaffungsgegenstände zu unternehmerischen Zwecken genutzt habe.


    Der Kläger beantragt zuletzt,

    die Umsatzsteuer 2008 abweichend von dem Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 4. Februar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
    vom 14. April 2010 nach einem um (2,65 v.H. von 56.290,77 EUR =) 1.491,71 EUR höheren Vorsteuerabzug festzusetzen,


    und

    die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er stützt seine Rechtsverteidigung wiederholend und vertiefend auf die Begründung der Einspruchsentscheidung vom 14. April
    2010.


    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den beteiligten ausgetauschten Schriftsätze
    nebst deren Anlagen sowie auf die vom dem Beklagten eingereichten Steuerakten (1 Band Umsatzsteuerakten; 1 Heftung Rechtsbehelfsbegleitbogen)
    zur St.-Nr. …. Bezug genommen.


    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Der Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 4. Februar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.
    April 2010, der dem Kläger betreffend die Anschaffung mehrerer (auch) in seinem nichthoheitlichen, sondern gewerblich geprägten
    Geschäftsbereich eingesetzten Wirtschaftsgüter den Vorsteuerabzug wegen einer diesbezüglich nur geringfügigen Verwendungsquote
    von unter 10 v.H. insgesamt – auch betreffend einen dieser unternehmerischen Nutzung entsprechenden Bruchteil – verwehrt,
    ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO).


    Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG 2008 kann ein Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG 2008 gesondert ausgewiesene
    Steuer für Lieferungen – das heißt [d.h.] für die Verschaffung der Verfügungsmacht an Gegenständen (§ 3 Abs. 1 UStG 2008)
    – oder sonstige Leistungen – d.h. Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Abs. 9 UStG 2008) –, die von anderen Unternehmern
    für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die
    Darlegungs- und Feststellungslast für die den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen (BFH, Beschluss vom 3. August 2007 – V
    B 73/07 – Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2007, 2368, 2369, UR 2007, 944; Wagner,
    in: Sölch/Ringleb, UStG, Stand: September 2010, § 15 UStG Rn. 82 mit weiteren Nachweisen [m.w.N.]; Heidner, in: Bunjes/Geist,
    UStG, 10. Aufl. 2011, § 15 UStG Rn. 20).


    Unternehmer ist hierbei, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG 2008).
    Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen,
    fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 2008).


    Juristische Personen des öffentlichen Rechts können grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§§ 1 Abs.
    1 Nr. 6, 4 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG –) gewerblich oder beruflich tätig sein (§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 2008). Dies
    steht in Übereinstimmung mit Art. 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie
    – MwStSystRL –), in Kraft getreten zum 1. Januar 2007 (Art. 413 MwStSystRL). Danach liegt eine wirtschaftliche, unternehmerische
    Tätigkeit auch in einem entgeltlichen Handeln einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn sie Leistungen in den Rechtsformen
    des Privatrechts erbringt (BFH, Urteil vom 22. Oktober 2009 – V R 33/08BFH/NV 2010, 957, UR 2010, 368).


    Der Kläger bildet zwar als eine einen im Bundesland C. belegenen Landkreis bildende kommunale Gebietskörperschaft eine solche
    juristische Person. Seine (neben-)betriebliche, auf § 2 Abs. 2, 3 seiner BS zurückgehende Tätigkeit im Bereich der Leistungserbringung
    gegenüber Dritten betrifft aber im Sinne des Gegebenseins eines Betriebs gewerblicher Art ein (allgemein-)unternehmerisches
    (Dienstleistungs-)Angebot, das in keiner Weise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt zusammen hängt. Angesprochen sind insoweit
    vielmehr Dienstleistungen, die in gleicher Weise/Form auch von privaten Bau- oder Landschaftsgestaltungsunternehmen aufgrund
    entsprechender privatrechtlicher Vereinbarungen angeboten und erbracht werden.


    Unter diesen Umständen unterfallen die Tätigkeiten des Klägers auf dem Geschäftsfeld der (nebenbetrieblichen) Leistungserbringung
    gegenüber Dritten der Umsatzsteuer und zählen zu seinen steuerpflichtigen Umsätzen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
    2008. Spiegelbildlich ist der Kläger in dieser Beziehung dann auch grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt.


    Berechtigen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 2008 im Einzelnen einen Unternehmer zum Vorsteuerabzug nur solche Leistungen,
    die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, bedingt dies, dass der Unternehmer beabsichtigte,
    sie für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden
    (BFH, Urteil vom 19. Juli 2011 – XI R 29/10BFHE 234, 564, BStBl II 2012, 438, 439, Rn. 17 ff., Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst
    – DStRE – 2011, 1526, UR 2012, 40). Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug laut § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG 2008 allerdings
    von vornherein für solche Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet (BFH, Urteil vom 19. Juli 2011
    XI R 21/10BFHE 235, 14, BStBl II 2012, 434, 437 Rn. 28, DStR 2011, 2148, UR 2012, 282).


    Beabsichtigt ein Unternehmer, einen (Liefer-)Gegenstand oder eine ihm erbrachte sonstige Leistung nicht ausschließlich zu
    Unternehmerzwecken zu verwenden, sind dafür, ob eine Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen anzunehmen ist
    und er insofern in vollem Umfang, nur teilweise oder auch überhaupt nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, im Anschluss
    an die neuere EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 12. Februar 2009 – C-515/07 – aaO.) drei (Einsatz-)Sphären auseinanderzuhalten:
    die unternehmerische, die private und die nichtwirtschaftliche. Die unternehmerische Nutzung ist dabei dadurch gekennzeichnet,
    dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen des (gewerblichen) Unternehmensgegenstandes
    besteht, die ihrerseits einen steuerpflichtigen oder nach § 15 Abs. 3 UStG 2008 vorsteuergünstigen Ausgangsumsatz bewirkt.
    Der Unternehmer ist dann uneingeschränkt in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die private Sphäre umfasst die Verwendung
    des Liefergegenstandes oder der sonstigen Leistung für private Zwecke des Unternehmers oder aber auch für den privaten Bedarf
    seines Personals und andere unternehmensfremde Zwecke. Sofern ein Eingangsumsatz sowohl für vorsteuergünstige Umsätze als
    auch für solche privaten Zwecke verwendet wird, steht dem Unternehmer grundsätzlich ein Zuordnungswahlrecht und davon abgeleitet
    ein vollständiger Vorsteuerabzug zu, der teilweise aber durch die Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben (§ 3 Abs. 1b und
    Abs. 9 UStG 2008) kompensiert wird (BFH, Urteil vom 19. Juli 2011 – XI R 21/10 – aaO. S. 436 Rn. 31).


    Die nichtwirtschaftliche Sphäre umfasst Zwecke, die weder die Erzielung vorsteuergünstiger Umsätze noch die oben genannten
    [o.g.] privaten Zwecke umfassen, sondern anderen nichtwirtschaftlichen, d.h. nicht der Mehrwertsteuer unterfallenden Tätigkeiten
    (Korn, in: DStR 2009, 372) dienen (nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne [i.e.S.]; vergleiche [vgl.] Schreiben
    des Bundesministerium der Finanzen – BMF – vom 2. Januar 2012 (BStBl I S. 60) unter I.). Beispielhaft sind insoweit die Fälle
    hervorzuheben, dass ein Liefergegenstand von Seiten eines Vereins in dessen ideellen Bereich verwendet wird, (vgl. EuGH, Urteil
    vom 12. Februar 2009 – C – 527/09 – aaO.) oder aber ihn eine juristische Person des öffentlichen Rechts in deren hoheitlichen
    Tätigkeitsbereich benutzt (BFH, Urteil vom 3. März 2011 – V R 23/10BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, 76/77 Rn. 28, DStR
    2012, 1077, UR 2011, 617; Radeisen, in: Betriebs-Berater – BB – 2013, 151, 153). Anders als in den Fällen teilweiser unternehmerischer
    und teilweise privater Verwendung kann der Unternehmer bei einer teilweisen Verwendung für nichtwirtschaftliche Zwecke i.e.S.
    keinen vollständigen Vorsteuerabzug beanspruchen. Allerdings kommt es insoweit auch nicht zur Versteuerung unentgeltlicher
    Wertabgaben. Vielmehr gebührt dem Unternehmer in diesen Fällen in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 4 UStG 2008 nur ein
    anteiliger Vorsteuerabzug im Verhältnis der unternehmerischen Verwendungsquote (BFH, Urteil vom 3. März 2011 – V R 23/10
    aaO. S. 76/77, Rn. 28, 31).


    Hieran gemessen ist der Kläger von vornherein nur eingeschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er im Streitjahr 2008
    mit einem Bruchteil von 2,65 v.H. die streitgegenständlichen Anschaffungsgegenstände außerhalb seiner hoheitlichen Aufgabenerfüllung
    in seinem gewerblich geprägten Geschäftsbereich zu unternehmerischen Zwecken eingesetzt hat. Mit seinem hoheitlichen Aufgabenfeld
    im Bereich des Straßenmeistereiwesens waren dagegen keine der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsvorgänge verbunden; insofern
    handelte es sich um nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. (gleichermaßen betreffend die hoheitliche Tätigkeit einer [Kommunal-]Gemeinde:
    BFH, Urteil vom 3. März 2011 – V R 23/10 – aaO. S. 77 Rn. 28). Diese Einstufung ist für sich genommen zwischen den Beteiligten
    auch nicht (mehr) umstritten.


    Die dem Kläger danach grundsätzlich zustehende anteilige Vorsteuerabzugsberechtigung ist hier im Einzelfall jedoch durch §
    15 Abs. 1 Satz 2 UStG 2008 ausgeschlossen. Hiernach bleibt einem Unternehmer der Vorsteuerabzug verwehrt, wenn u.a. die Lieferung
    eines Gegenstandes als nicht für sein Unternehmen ausgeführt gilt, weil er den Liefergegenstand zu weniger als 10 Prozent
    für sein Unternehmen nutzt (sog. unternehmerische Mindestnutzung). Diese Vorschrift beruhte ihrerseits auf Art. 27 der Sechsten
    Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – 6. EG-Richtlinie
    –. Hiernach konnte der Rat (der Europäischen Union) auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen,
    von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, u.a. um die Steuererhebung zu vereinfachen. Darauf bezogen
    hatte der Rat mit Geltung bis zum 31. Dezember 2009 am 19. November 2004 entschieden, Deutschland zu ermächtigen, Ausgaben
    für solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug der Mehrwertsteuer auszuschließen, die zu mehr als 90 Prozent für private
    Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden (veröffentlicht
    in: UR 2005, 19).


    Auch mit Inkrafttreten der MwStSystRL zum 1. Januar 2007 (Art. 413 MwStSystRL) findet § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG 2008 eine ausreichende
    unionsrechtliche Stütze. So liegt ein Art. 27 der 6. EG-Richtlinie gleichlautender Ermächtigungsvorbehalt nunmehr in Art.
    395 MwStSystRL.


    Die durch § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG 2008 vorausgesetzte unternehmerische Mindestnutzung erfüllte der Kläger nicht. Er selbst
    bestimmte den Verwendungsanteil der streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter zu seinen nichthoheitlichen, unternehmerischen
    Zwecken im Streitjahr 2008 ebenso wie etwa auch in den Vorjahren (im Verhältnis zum Einsatz in seinem hoheitlichen Aufgabenbereich)
    durchweg auf einen Bruchteil von unter 10 v.H., speziell im Streitjahr 2008 auf 2,65 v.H.


    Mit § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG 2008 verbindet sich insofern ein vollkommener Ausschluss der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs betreffend
    die Anschaffung solcher Wirtschaftsgüter, die lediglich mit einem Bruchteil von weniger als 10 v.H. zu unternehmerischen Zwecken
    eingesetzt werden. Eine anteilige Vorsteuerabzugsmöglichkeit hier im Falle des Klägers entsprechend der unternehmerischen
    Verwendungsquote von 2,65 v.H. ist gerade nicht eröffnet.


    Der Wortlaut von § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG 2008 liefert dabei keine Anklänge für die Notwendigkeit einer einschränkenden Anwendung
    in der Weise, dass er sich gemäß der Rechtsauffassung des Klägers nur auf solche Wirtschaftsgüter beziehen solle, die der
    Unternehmer neben unternehmerischen auch für sog. private Zwecke einsetzen wolle, er dagegen aber von vornherein nicht solche
    Leistungen betreffe, die der Unternehmer über unternehmerische Zwecke hinaus auch für sog. nichtwirtschaftliche Tätigkeiten
    i.e.S. vorgesehen habe. So unterscheidet § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG 2008 nicht danach, ob die Verwendung des Wirtschaftsguts
    für wirtschaftliche Tätigkeiten vorgesehen ist oder der angeschaffte Gegenstand bezwecken soll, sog. nichtwirtschaftliche
    Tätigkeiten zu befördern. Vielmehr spricht § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG 2008 unterschiedslos von (Liefer-)Gegenständen, die der
    Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.


    Dem steht nicht entgegen, dass die Ermächtigungsentscheidung des Rates vom 19. November 2004 den Vorsteuerausschluss (nur)
    für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genehmigt. Zwar
    handelt es sich dabei bei wörtlicher Auslegung und Anknüpfung an die Terminologie der neueren EuGH-Rechtsprechung (Urteil
    vom 12. Februar 2009 – C-515/07 [Rs. VNLTO] – aaO.) um die sog. private Sphäre, die von den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten
    i.e.S. zu unterscheiden ist. Denn die angegebene Ermächtigungsentscheidung des Rates vom 19. November 2004 ging der vorstehend
    angegebenen EuGH-Rechtsprechung lange Zeit voraus und konnte auf die dort erstmals vorgezeichnete Sphärenbezeichnung noch
    nicht bezogen sein. Vielmehr wurde vor der bezeichneten Entscheidung nur allgemein zwischen einer (eigentlich) unternehmerischen
    und einer sog. unternehmensfremden Nutzung unterschieden. Die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten i.e.S. nach neuerer Terminologie
    zählten ohne Weiteres zur sog. unternehmensfremden Nutzung.


    Eine uneingeschränkte Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG 2008 auf alle Fälle, in denen ein Anschaffungsgegenstand zu weniger
    als 10 v.H. für unternehmerische Zwecke eingesetzt wird, liegt auch der BFH-Rechtsprechung zugrunde. Denn der BFH hat den
    Leerstand eines Schuppens, der weder für unternehmerische noch für private Zwecke genutzt wurde, als nichtwirtschaftliche
    Tätigkeit i.e.S. qualifiziert. Einem Unternehmer, der auf dem Dach dieses Schuppens eine Photovoltaikanlage errichtet hatte,
    wurde die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG vollständig abgesprochen, wenn der Solarunternehmer
    den gesamten Schuppen nicht mindestens zu 10 v.H. unternehmerisch genutzt haben sollte (BFH, Urteil vom 19. Juli 2011 – XI
    R 29/09 – BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430, 433 Rn. 37, DStRE 2011, 1530, UR 2012, 238).


    Auch die ebenfalls das Zusammentreffen von vorsteuergünstigen mit vorsteuerschädlichen Verwendungszwecken betreffende Norm
    des § 15 Abs. 4 UStG wird auf das Zusammentreffen von unternehmerischen Zwecken und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten i.e.S.
    angewendet. So stand einer (Kommunal-)Gemeinde für die mit der Sanierung eines Marktplatzes, den sie sowohl für steuerpflichtige
    wirtschaftliche Tätigkeiten als auch als Straßenbaulastträgerin für hoheitliche Zwecke verwandte, in entsprechender Anwendung
    von § 15 Abs. 4 UStG 2008 (nur) ein anteiliger Vorsteuerabzug zu (BFH, Urteil vom 3. März 2011 – V R 23/10 – S. 77 Rn. 31).


    Der mit § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG 2008 einhergehende Vorsteuerausschluss entspricht auch dem unionsrechtlichen Ermächtigungszweck
    der Steuer(-erhebungs-)vereinfachung. Unterhalb der sog. unternehmerischen Mindestquote ist eine genaue Bestimmung des Vorsteuerabzugsanteils
    nicht geboten. Gleiches gilt dafür, dass in diesen Bereichen nicht die Voraussetzungen einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs
    auf der Grundlage von § 15a UStG 2008 zu untersuchen/unter Kontrolle zu halten sind. Schwierigkeiten, die sog. unternehmerische
    Mindestquote für sich genommen genau zu bestimmen, gehen mit der Einführung jeden Grenzwerts einher. Damit ist deshalb nicht
    begründbar, dass die sog. unternehmerische Mindestquote nicht geeignet sein sollte, die Steuererhebung mindestens für die
    „sicheren ersten 9 Prozent” zu erleichtern.


    Darüber hinaus bewirkt § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG 2008 keine dem umsatzsteuerrechtlichen Neutralitätsgebot widersprechende Schlechterstellung
    des Klägers anknüpfend an seine Eigenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts. Auch ein privater (Bauoder Landschaftsgestaltungs-)Unternehmer,
    der einen gleichartigen Anschaffungsgegenstand nur zu weniger als 10 v.H. zu unternehmerischen Zwecken einsetzt, ist von dem
    (vollständigen) Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG 2008 betroffen. Dass öffentlich-rechtliche Eigenbetriebe
    zwecks Schutzes privater Konkurrenzbetriebe nur in geringfügigem Maße (allgemein-)unternehmerisch tätig sein sollen und deshalb
    eher gefährdet sind, über die „§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG-Klippe” zu stürzen, ist nicht unmittelbarer Ausfluss, Grund oder Zweck
    dieser Regelung. Die entsprechende rechtliche Grundentscheidung liegt insofern vielmehr vor § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG 2008,
    im Einzelnen hier in § 2 Abs. 2, 3 BS des Klägers.


    Im Übrigen lässt sich ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis mangels Gleichstellung des Klägers mit konkurrierenden Unternehmen
    privaten Rechts ohnehin nicht bejahen. Als kommunalem Eigenbetrieb stehen dem Kläger anders als einem privatrechtlich verfassten
    Unternehmen von vornherein andere Finanzierungsmöglichkeiten offen.


    Schließlich hilft dem Kläger nicht weiter, dass § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG nur die Anschaffung von Betriebsmitteln regelt, nicht
    indes aber auch die ihr wirtschaftlich gleichkommende Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand im Wege des Leasings.
    Der Kläger hat die streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter nicht geleast. Darüber hinaus ist der Gesetzgeber nicht gehalten,
    von den Möglichkeiten der Beschränkung des Vorsteuerabzugs extensiv Gebrauch zu machen.


    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Das Gericht sieht die Rechtsfrage, ob § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG
    2008 auf geringfügige nicht wirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. anwendbar ist, trotz des BFH-Urteils vom 19. Juli 2011 – XI
    R 29/09 – aaO. als nicht geklärt an, weil die dagegen von dem Kläger erhobenen Einwände im o.g. Verfahren nicht erörtert wurden.

    VorschriftenUStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 1 S. 2, UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, UStG § 2 Abs. 3 S. 1