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  • 07.05.2013

    Finanzgericht Münster: Urteil vom 19.05.2011 – 11 K 2340/07 F

    1) Zahlungen an den bisherigen
    Praxisinhaber - nach Gründung einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis Anfang
    1997 durch Einbringung der Einzelpraxis in das SBV - für die Erlangung
    materieller und immaterieller Anteile an der Praxis, am Ende des der Eröffnung
    der Praxisgemeinschaft folgenden Jahres, sind laufender, nicht
    tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn.

    2) Die Ende 1998 erfolgte Beteiligung
    eines neuen Gesellschafters an den im SBV gehaltenen Wirtschaftsgütern erfolgt
    nicht im Rahmen des sog. „Zwei-Stufen-Modells”, wenn die vorgesehene
    Beteiligung von zunächst 5% an den immateriellen Wirtschaftsgütern zum Ende des
    Jahre 1997 wirtschaftlich bedeutungslos ist.


    Im Namen des Volkes

    URTEIL


    In dem Rechtsstreit

    hat der 11. Senat in der Besetzung: Vorsitzender Richter am
    Finanzgericht … Richter am Finanzgericht … Richterin am
    Finanzgericht … ehrenamtlicher Richter … ehrenamtlicher Richter
    … auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 19. Mai 2011 für
    Recht erkannt:

    Tatbestand:

    Streitig ist, ob ein Entgelt im
    Zusammenhang mit der Aufnahme einer weiteren Person in eine bestehende
    freiberufliche Praxis als Veräußerungsentgelt anzusehen ist, das gemäß der §§§
    18 Abs. 3 Satz 1, 16 Abs. 1 Nr. 2 und 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1
    Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigt zu besteuern ist.

    Die Sache befindet sich im zweiten
    Rechtszug. Die Klägerin (Klin.) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
    (GbR). Beteiligt waren im Streitjahr 1998 nach dem insoweit nicht angefochtenen
    Feststellungsbescheid des Finanzamts (FA) die Zahnärzte Dr. M, Oralchirurg Dr.
    F, R sowie T. Dr. M ist im ersten Rechtszug gemäß § 60 Abs. 3
    Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren notwendig beigeladen worden. Er hatte
    ursprünglich in eigener Person eine Zahnarztpraxis geführt.

    Der Beigeladene (Beigel.) hatte
    zunächst mit Herrn Dr. F am 21.01.1997 einen Vertrag über die Einrichtung einer
    zahnärztlichen Praxisgemeinschaft geschlossen (Blatt 38 ff. d. GA des ersten
    Rechtszugs). Begonnen wurde die Gemeinschaft am 23.01.1997. Die Einnahmen aus
    der zahnärztlichen Tätigkeit flossen jedem Gemeinschafter direkt zu.

    Nach einem zweiten unter demselben
    Datum (21.01.1997) abgeschlossen Vertrag (vgl. Blatt 44 ff. d. GA des ersten
    Rechtsgangs) wurde eine Gemeinschaftspraxis als GbR mit Beginn zum 01.04.1997
    eingerichtet. Sämtliche ab diesem Zeitpunkt entstehenden Einnahmen aus der
    Berufstätigkeit flossen nunmehr der Gesellschaft zu. Die Praxiseinrichtung
    stand weiterhin im Eigentum des Beigel. Sie blieb sein Sonderbetriebsvermögen.
    Im Übrigen enthielt dieser Vertrag Regelungen über die Praxiseinnahmen und
    – ausgaben (§ 8), die Beteiligung am Gewinn bzw. Verlust (§ 10) sowie für
    den Fall des Ausscheidens Regelungen über eine Abfindung (§ 15).

    Am 29.03.1997 schlossen der Beigel.
    und Herr Dr. F nochmals einen Gesellschaftsvertrag (Blatt 174 ff. d. GA des
    ersten Rechtszugs), aufgrund dessen sie – wie bereits mit dem Vertrag vom
    21.01.1997 – eine GbR mit Wirkung zum 01.04.1997 gründeten. Auch nach
    diesem Vertrag waren alle Honorareinnahmen der einzelnen Partner Einnahmen der
    Gesellschaft (§ 15). Dieser Vertrag enthielt im Übrigen Regelungen zu den
    Betriebsausgaben (§ 16), Investitionen (§ 20), Gewinn- und Verlustverteilung (§
    21) sowie Regelungen zu einer Abfindung im Falle des Ausscheidens des Herrn Dr.
    F aus der Gesellschaft (§ 25). In § 19 war Folgendes vereinbart:

    „An den materiellen und
    ideellen Werten der Gemeinschaftspraxis sind Partner 1. (Beigel.) und Partner
    2. (Dr. F) wie folgt beteiligt:

    Partner 1. verpflichtet sich,
    Partner 2. 5 % des ideellen Wertes der Praxis zum 31.12.1997
    anzubieten.



    …”

    Eine derartige Regelung war in dem
    Vertrag vom 21.01.1997 nicht enthalten.

    Mit Vertrag vom 30.12.1997
    veräußerte der Beigel. an Herrn Dr. F 5 v. H. des immateriellen Wertes (good
    will) der Zahnarztpraxis zum Preis von 37.500,00 DM. Mit zwischen beiden
    Beteiligten genannter Vereinbarung „Darlehensvertrag” ebenfalls
    vom 30.12.1997 wurde die Zahlung bis zum 4. Quartal 1998 bei einem Zinssatz von
    5 v. H. gestundet. Tatsächlich gezahlt wurde – ohne Zinsen – am
    29.12.1998.

    Am 24.11.1997 wurde ein neuer
    Gesellschaftsvertrag unter Einschluss des zusätzlich beteiligten Zahnarztes R
    geschlossen (vgl. Blatt 66 ff. d. GA des ersten Rechtszugs). Die Gesellschaft
    begann zum 01.01.1998 auf unbestimmte Zeit. Sämtliche ab dem 01.01.1998
    entstehenden Einnahmen aus der Berufstätigkeit standen der Gesellschaft zu (§ 8
    Nr. 1). Laufende Ausgaben wurden aus den Praxiseinnahmen bestritten mit
    Ausnahme der Beiträge zur Zahnärztekammer, Ausgaben für Fortbildung sowie jene
    für die Anschaffung und Unterhaltung von Kraftfahrzeugen (§ 8 Nr. 3). Diese
    Aufwendungen zählten zu den Sonderbetriebsausgaben. Die Verteilung des Gewinns
    bzw. Verlusts war in § 10 geregelt (Gewinnanteil des Dr. F mindestens
    150.000,00 DM, Gewinnanteil des Herrn R mindestens 96.000,00 DM sowie der Rest
    zugunsten des Beigel.). Im Falle einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen
    Verhältnisse konnte jeder der Gesellschafter von dem anderen eine entsprechende
    Anpassung verlangen. Als Vergleichszeitpunkt waren die Verhältnisse zum
    01.01.1998 maßgeblich. Die Praxiseinrichtung stand im Eigentum des Beigel. Sie
    blieb sein Sonderbetriebsvermögen. Künftige Investitionen durch einen
    Gesellschafter gingen in dessen Sonderbetriebsvermögen über, gemeinschaftlich
    angeschaffte Gegenstände wurden Gemeinschaftsvermögen (§ 5 Nr. 2). § 15
    enthielt eine Regelung im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der
    GbR. Nach Nr. 5 erhielten die Gesellschafter Dr. F und R für den von ihnen
    geschaffenen ideellen Praxiswert folgende Abfindung

    2 % seiner jeweiligen
    Honorareinnahmen p. a. bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft, jedoch maximal
    für 10 Jahre = 20 %



    Herr R ist zum 30.06.1998 wieder
    ausgeschieden.

    Am 05.11.1998 wurde wiederum ein
    Vertrag über die Einrichtung einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis
    abgeschlossen. Beteiligt waren nunmehr der Beigel., Herr Dr. F und Herr T. Die
    Gesellschaft begann zum 01.01.1999 auf unbestimmte Zeit. Am
    Gemeinschaftseigentum war der Beigel. zu 50. v. H. und Herr Dr. F und Herr T zu
    je 25 v. H. beteiligt (§ 5). Die ab dem 01.01.1999 aus der Berufstätigkeit
    entstehenden Einnahmen flossen der Gesellschaft zu (§ 8). Am Ergebnis der GbR
    waren der Beigel. zu 50 v. H. und Herr Dr. F sowie Herr T zu je 25 v. H.
    beteiligt (§ 10). Der Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft war in § 15
    geregelt. Nach Nr. 9 dieser Bestimmung waren an dem ideellen Praxiswert der
    Beigel. zu 50 v. H. und Herr Dr. F sowie Herr T zu je 25 v. H. beteiligt.


    Am 30.12.1998 schloss der Beigel.
    zwei weitere Verträge ab. Zum einen veräußerte er an Herrn Dr. F weitere 20 v.
    H. des – immateriellen – Praxiswertes und 25 v. H. der materiellen
    Werte der Zahnarztpraxis für zusammen 337.500,00 DM. Einschließlich der
    gestundeten Zahlung aus Anlass der im Vorjahr am 30.12.1997 erfolgten
    Veräußerung von 5 v. H. des immateriellen Praxiswerts (Höhe: 37.500,00 DM)
    wurden damit von ihm einheitlich 375.000,00 DM gezahlt. Datum der Zahlung war
    der 29.12.1998. Zum anderen veräußerte der Beigel. an den ab dem 01.01.1999 als
    neuen Gesellschafter vorgesehenen Zahnarzt T 25 v. H. des Praxiswertes und 25
    v. H. der materiellen Werte der Zahnarztpraxis zum Preis von ebenfalls
    375.000,00 DM. Auch dieser Betrag wurde am 29.12.1998 gezahlt.

    Die Gewinne aus der zahnärztlichen
    Gemeinschaftspraxis ermittelte die Klin. für das Streitjahr auf der Grundlage
    des § 4 Abs. 3 EStG durch Ansatz des Überschusses der Betriebseinnahmen über
    die Betriebsausgaben. Zusammen mit der Gewinnermittlung reichte sie eine
    „steuerliche Ergänzungsbilanz auf den 31.12.1998” für den
    Beteiligten Dr. F ein. Danach standen dem Anlagevermögen mit den
    Wirtschaftsgütern „Praxiswert” und „Betriebs- und
    Geschäftsausstattung” (Werte jeweils 187.500,00 DM) ein Eigenkapital in
    Höhe von 375.000,00 DM gegenüber. Hiermit im Zusammenhang stehende laufende
    Einnahmen oder Aufwendungen waren nicht angesetzt.

    In ihrer auf dieser Basis
    abgegebenen Erklärung für das Streitjahr erklärte die Klin. bei den Einkünften
    aus selbständiger Arbeit einen laufenden Gewinn in Höhe von 775.797,00 DM sowie
    einen – tarifbegünstigten – Veräußerungsgewinn in Höhe von
    733.515,00 DM, d. h. insgesamt: 1.509.312 DM. Diese Beträge wurden den
    Beteiligten wie folgt zugerechnet:

    BeigeladenerDr. F Rgesamt
    DMDMDM (1/2
    Jahr)
    DM
    laufende Einkünfte560.345167.45248.000775.797
    Sonderbetriebsausgaben53.54215.00068.542
    Gewinn506.803152.45248.000707.255
    Veräußerungsgewinn
    (tarifbegünstigt gemäß § 34 Abs. 1 EStG)
    733.515733.515
    Gesamtgewinn1.509.311
    Der Veräußerungsgewinn war dem
    Beigel. zugeordnet und wie folgt erläutert:

    Veräußerungserlös Dr. F375.000,00
    Anteil Sonderbetriebsvermögen
    Beigel.
    ./. 8.242,25
    366.775,75366.775,75
    Veräußerungserlös T375.000,00
    Anteil Sonderbetriebsvermögen
    Beigel.
    ./. 8.242,25
    366.757,75366.757,75
    733.515,50
    Nach Abgabe der vorstehenden
    Erklärungen führte das Finanzamt (FA) im Jahr 2000 u. a. bezogen auf das
    Streitjahr 1998 eine Betriebsprüfung (Bp) durch. Die Klin. gab nunmehr eine
    berichtigte Feststellungserklärung mit einer berichtigten Gewinnermittlung nach
    § 4 Abs. 3 EStG ab. Herr T wurde als zusätzlich Beteiligter angesehen. Außerdem
    wurden steuerliche Ergänzungsbilanzen für die Beteiligten Dr. F und erstmalig
    für T vorgelegt.

    Erklärt wurde bei den Einkünften
    aus selbständiger Arbeit nunmehr ein

    laufender Gewinn in Höhe
    von
    831.899 DM
    sowie ein allein auf den
    Beigel. entfallender – tarifbegünstigter –
    Veräußerungsgewinn in Höhe
    von
    696.015 DM
    insgesamt1.527.914
    DM
    Zugerechnet wurden die Beträge wie
    folgt:

    BeigeladenerDr. FRTgesamt
    DMDMDM (1/2 Jahr)DMDM
    laufende Einkünfte616.447c48.000831.899
    Sonderbetriebs-Ausgaben53.54219.34514.88187.762
    Gewinn562.905148.10748.000./. 14.881744.131
    Veräußerungs-Gewinn
    (tarifbegünstigt gem. § 34 Abs.1 EStG
    696.015
    Der am 29.12.1998 vereinnahmte
    Erlös für die Veräußerung von 5 v. H. des immateriellen Wertes an der
    Zahnarztpraxis – Höhe: 37.500,00 DM – war nunmehr in den laufenden
    Einkünften enthalten.

    Der Veräußerungsgewinn war wie
    folgt berechnet:

    Veräußerungserlös Dr. F337.500,00
    DM
    Anteil
    Sonderbetriebsvermögen
    ./. 8.242,25
    DM
    329.257,75 DM329.257,75 DM
    Veräußerungserlös T375.000,00
    DM
    Anteil
    Sonderbetriebsvermögen
    ./. 8.242,25
    DM
    366.757,75 DM366.757,75
    DM
    696.015,50 DM.
    Der Prüfer sah neben anderen
    Gewinnänderungen, die nicht streitig sind, die Erlöse aus Anlass der
    Übertragung der immateriellen und der materiellen Werte der Zahnarztpraxis an
    Dr. F und an den Zahnarzt T als laufenden Gewinn an, für den die
    Tarifbegünstigung nicht galt. Diesen Gewinn ermittelte der Prüfer wie folgt
    (vgl. Tz. 20 des Bp-Berichts vom 26.01.2001):

    Erlös Dr. T375.000,00
    DM
    Erlös Dr. F337.500,00
    DM
    Anteil Sonderbetriebsvermögen
    Dr. M
    ./. 8.242,25
    DM
    Anteil Sonderbetriebsvermögen
    Dr. M
    ./. 8.242,25
    DM
    Abgang Praxisumbau 1996 (nicht
    streitig)
    ./. 3.988,00 DM
    692.027,50
    DM
    Der laufende Gewinn für die Klin.
    war damit wie folgt neu festzustellen (vgl. Anlage 1 – Mehr- und
    Weniger-Rechnung – zum Bp-Bericht vom 26.01.2001):

    Gewinn bisher lt. zunächst
    eingereichter Erklärung
    775.797,00
    DM
    übrige Gewinnänderungen (nicht
    streitig)
    67.965,00
    DM
    Verkauf ideeller Praxisanteil
    5 v. H.
    37.500,00
    DM
    Neuermittlung des Gewinns
    – vgl. vorstehend –
    692.027,00 DM
    Gewinn neu als laufender
    Gewinn
    1.573.289,00
    DM
    Außerdem waren die bei dem Beigel.
    Dr. M anzusetzenden Sonderbetriebsausgaben von 53.542,00 DM um 32.969,00 DM auf
    20.573,00 DM zu kürzen. Hierüber besteht kein Streit.

    Das FA folgte dem Vorschlag des
    Prüfers und stellte mit Bescheid vom 07.03.2001 erstmalig den Gewinn der Klin.
    auf 1.537.716,00 DM fest. Hiervon entfiel auf den Beigel. unter Abzug der
    Sonderbetriebsausgaben ein Anteil von 1.337.264,00 DM. Die Gewinnanteile der
    übrigen Beteiligten blieben gegenüber der ursprünglich eingereichten
    Feststellungserklärung unverändert (Dr. F: 152.452,00 DM, R: 48.000,00 DM).


    Hiergegen legte die Klin. Einspruch
    ein. Dieser hatte zum Teil Erfolg. Bei dem Beteiligten R waren
    Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 7.292,00 DM zu berücksichtigen. Hierüber
    besteht ebenfalls kein Streit. Nach dem geänderten Feststellungsbescheid vom
    06.06.2001 betrug der festgestellte Gewinn nunmehr 1.530.424,00 DM.

    Außerdem hatte der Einspruch der
    Klin. insofern zum Teil Erfolg, als das FA nunmehr der im Einspruchsverfahren
    abgegebenen Feststellungserklärung folgte, soweit die von Herrn Dr. F und Herrn
    T erworbenen Anteile am Praxiswert (jeweils 25 v. H.) und am materiellen Wert
    der Praxis (ebenfalls jeweils 25 v. H.) als abnutzbare Wirtschaftsgüter des
    Anlagevermögens anzusehen waren, für die Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf
    die voraussichtliche Nutzungsdauer zu berücksichtigen waren. Die von der Klin.
    vorgeschlagene Dauer von sieben Jahren für den Praxiswert und drei Jahren für
    den materiellen Wert der Praxis waren im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden.
    Allerdings hielt das FA wegen des Zeitpunkts der Anschaffung im Dezember 1998
    nur eine Abschreibung zeitanteilig für einen Monat (1/12 des Jahresbetrages)
    für zulässig. Bei beiden waren daher Sonderbetriebsausgaben in folgender Höhe
    anzusetzen:

    Dr. FT
    DMDM
    Praxiswert
    Bemessungsgrundlage
    187.500187.500
    AfA 1/12 bei einer
    Nutzungsdauer von sieben Jahren
    2.2322.232
    Sachanlagen
    Bemessungs-Grundlage
    187.500187.500
    AfA 1/12 bei einer
    Nutzungsdauer von drei Jahren
    5.2085.208
    im Rahmen der Bp nicht
    streitige Sonderbetriebsausgaben
    15.000
    Sonderbetriebsausgaben22.4407.440
    Auch hierüber besteht kein Streit
    mehr. Die Sonderbetriebsausgaben beliefen sich nunmehr auf 57.745 DM (Beigel.:
    20.573 DM; Dr. F: 22.440, R: 7.292 DM, T: 7.440 DM).

    Die Behandlung der Erlöse aus
    Anlass der Übertragungen der materiellen und immateriellen Praxiswerte an die
    Zahnärzte Dr. F und T in Höhe von 750.000 DM (2 × 375.000 DM) als gemäß § 34
    Abs. 1 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn lehnte das FA weiterhin ab. Es
    beurteilte den Vorgang als eine Aufnahme eines bzw. mehrerer Sozien in eine
    Einzelpraxis. Es verwies auf den Beschluss des Großen Senats des
    Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.10.1999 GrS 2/98 (BStBl. II 2000, 123). Zwar
    könne auch die Veräußerung eines Bruchteils an einem Mitunternehmeranteil zu
    einem steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn führen. Dann aber müssten die zum
    Betriebsvermögen des Veräußerers gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen
    anteilig mitübertragen werden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 24.08.2000 IV R
    51/98, BStBl. II 2005, 173). So könne der bisherige Einzelunternehmer nach
    einem sogenannten 2-Stufen-Modell einen Sozius aufnehmen, wobei er in einem
    ersten Schritt dem neuen Gesellschafter nur eine Minimalbeteiligung gegen
    geringe Ausgleichszahlungen einräume und dann in einem zweiten Schritt einen
    Bruchteil seines durch den ersten Schritt entstandenen Mitunternehmeranteils
    tarifbegünstigt veräußere.

    Im Streitfall aber sei zwischen dem
    Beigel. und Herrn Dr. F von vornherein mit Wirkung ab 01.04.1997 eine
    Mitunternehmerschaft begründet worden. Die in der bisherigen Einzelpraxis
    befindlichen Wirtschaftsgüter „Praxiseinrichtung” und
    „Praxiswert” seien als wesentliche Betriebsgrundlagen dagegen
    nicht in die Praxisgemeinschaft eingebracht worden, sondern als
    Sonderbetriebsvermögen des Beigel. fortgeführt worden. Das sei bis Ende 1998 so
    geblieben.

    Der Kauf- und der Darlehensvertrag
    jeweils vom 30.12.1997, auf deren Grundlage 5 v. H. des immateriellen Werts der
    Praxis an Herrn Dr. F veräußert worden seien, seien nicht vollzogen worden. Für
    Herrn Dr. F seien keine Sonderbilanz aufgestellt und insbesondere auch keine
    AfA als Sonderbetriebsausgaben abgezogen worden. Auch in der Person des Beigel.
    als Veräußerer seien keine steuerlichen Konsequenzen gezogen worden. Erst zum
    31.12.1998 seien Sonderbilanzen erstellt und ein Veräußerungsgewinn ermittelt
    worden. Bis zum 31.12.1998 aber habe der Beigel. sämtliche materiellen Werte
    des Anlagevermögens als sein Sonderbetriebsvermögen gehalten und die damit im
    Zusammenhang stehenden Aufwendungen (insbesondere AfA) als
    Sonderbetriebsausgaben selbst geltend gemacht.

    Soweit die mit diesem Gehalt
    abgegebene Feststellungserklärung durch ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters in
    dem damaligen Steuerbüro erklärt werde, sei dem nicht zu folgen. Mit der
    erstmaligen Aufstellung von Ergänzungsbilanzen zum 31.12.1998 habe sich das
    Büro bewusst mit der Thematik der Übertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen
    im Zusammenhang mit der Aufnahme eines neuen Sozius in eine bestehende
    freiberufliche Praxis auseinandergesetzt.

    Die Einkünfte aus selbständiger
    Arbeit stellte es nunmehr wie folgt fest:

    Einkünfte aus selbständiger
    Arbeit
    1.515.544,00
    DM
    davon laufende Einkünfte1.573.289,00
    DM
    Sonderbetriebsausgaben57.745,00
    DM
    Diese verteilten sich auf die vier
    Beteiligten wie folgt:

    Beigeladener
    Einkünfte aus selbständiger
    Arbeit
    1.337.264,00
    DM
    davon laufende Einkünfte1.357.837,00
    DM
    Sonderbetriebsausgaben20.573,00
    DM
    Beteiligter Dr. F
    Einkünfte aus selbständiger
    Arbeit
    145.012,00
    DM
    davon laufende Einkünfte167.452,00
    DM
    Sonderbetriebsausgaben22.440,00
    DM
    Beteiligter R
    Einkünfte aus selbständiger
    Arbeit
    40.708,00
    DM
    davon laufende Einkünfte48.000,00
    DM
    Sonderbetriebsausgaben7.292,00 DM
    Beteiligter T
    Einkünfte aus selbständiger
    Arbeit
    ./. 7.440,00
    DM
    davon laufende Einkünfte0 DM
    Sonderbetriebsausgaben7.440,00 DM
    Hiergegen hat die Klin. Klage
    erhoben. Das Verfahren ist zunächst unter dem Aktenzeichen 6 K 6083/02 F
    anhängig gewesen.

    Die Klin. hat beantragt, den auf
    den Beigel. entfallenden Gewinn um einen Veräußerungsgewinn von 375.000 DM zu
    vermindern (Veräußerung an Herrn T) sowie den Betrag von 337.500 DM
    (Veräußerung an Dr. F) als steuerbegünstigt nach den §§ 16, 34 EStG
    festzustellen. Zur Begründung hat sie folgendes geltend gemacht: Die
    steuerlichen Konsequenzen aus der Veräußerung des immateriellen Wertes der
    Zahnarztpraxis und der materiellen Werte an Herrn Dr. F – vgl. Verträge
    vom 30.12.1997, Erlös: 37.500,00 DM; sowie vom 30.12.1998, Erlöse: 150.000,00
    DM zuzüglich 187.500,00 DM, insgesamt: 375.000,00 DM – seien tatsächlich
    vollzogen worden. So sei für Herrn Dr. F eine Ergänzungsbilanz zum 31.12.1998
    erstellt worden, in der die immateriellen Praxiswerte und der materielle Wert
    der erworbenen Anteile mit jeweils 187.500,00 DM ausgewiesen gewesen seien.
    Lediglich fälschlicherweise seien AfA zunächst nicht vorgenommen worden. In der
    berichtigten Feststellungserklärung für 1998 sei dies nachgeholt und AfA als
    Sonderbetriebsausgaben für Herrn Dr. F und für den Zahnarzt T geltend gemacht
    worden.

    Mit der Gründung der
    Gemeinschaftspraxis zum 01.04.1997 habe der Beigel. sein Einzelunternehmen als
    Sonderbetriebsvermögen eingebracht, wohingegen Herr Dr. F keine Einlage
    geleistet habe und am Gesamthandseigentum nur dinglich beteiligt gewesen sei.
    Erst mit der Übertragung von 5 v. H. am immateriellen Praxiswert habe auf Dr. F
    Sonderbetriebsvermögen übertragen werden sollen, was mit dem Vertrag vom
    30.12.1997 dann auch geschehen sei. Sofern im Jahresabschluss 1997 eine
    Ergänzungsbilanz für seine 5 v. H.-Beteiligung nicht erstellt gewesen sei,
    liege das daran, dass der Sachbearbeiter des seinerzeit mit der steuerlichen
    Beratung betrauten Büros von dem Vertrag vom 30.12.1997 keine Kenntnis gehabt
    habe. Zum Beweis hat sich die Klin. auf das Zeugnis des Herrn B berufen, zu
    laden über das Steuerbüro … aus ….

    Nachdem dieser Irrtum im Rahmen der
    Bp bemerkt worden sei, seien die Jahre 1997 und 1998 korrigiert worden. Sowohl
    die Aufnahme des Herrn T als auch die Übertragung weiterer 20 v. H. des
    immateriellen Praxiswerts und von 25 v. H. der materiellen Anlagegüter auf
    Herrn Dr. F seien nicht als Geschäftsvorfälle anlässlich der Gründung einer
    Einzelpraxis, sondern als Teilverkäufe von Mitunternehmeranteilen im Rahmen
    einer bestehenden Gemeinschaftspraxis zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung
    (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18.10.1999 in BStBl. II 2000,
    123) sei Voraussetzung für die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG, wenn
    ein Anteil des Mitunternehmers bzw. ein Anteil am Vermögen, das der
    selbständigen Arbeit diene, veräußert worden sei und dadurch die darin
    enthaltenen stillen Reserven in vollem Umfang realisiert würden. Nach dem
    BFH-Urteil vom 24.08.2000 in BStBl. II 2005, 173 sei allerdings erforderlich,
    dass die zu dem Betriebsvermögen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen
    (Sonderbetriebsvermögen) anteilig mit übertragen würden. Das aber sei mit der
    Gründung der Mitunternehmerschaft zum 01.04.1997 und der Veräußerung des 5 v.
    H.-Anteils mit dem Vertrag vom 30.12.1997 geschehen. Hierin liege die
    Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils.

    Mit Urteil vom 20.06.2006 in dem
    Verfahren 6 K 6083/02 F hat das Gericht den Bescheid über die gesonderte und
    einheitliche Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit für 1998
    dahingehend abgeändert, dass der Gewinn der Klin. aus selbständiger Arbeit
    – bisher festgestellt laut Einspruchsentscheidung vom 22.10.2002 auf
    1.515.544 DM – um 375.000 DM zu vermindern war sowie dass der auf den
    Beigel. entfallende Gewinn – bisher festgestellt laut
    Einspruchsentscheidung vom 22.10.2003 auf 1.337.364 DM – ebenfalls um
    diese 375.000 DM herabzusetzen war. Den Gewinn der Klin. aus selbständiger
    Arbeit hat es damit auf 1.140.544 DM festgestellt und den auf den Beigel.
    entfallenden Anteil auf 962.264 DM. Bei dieser Minderung hat es sich um den
    Erlös aus der Veräußerung des Praxisanteils an Herrn T in der Höhe von 375.000
    DM gehandelt. Den Erlös aus der Veräußerung an Herrn Dr. F (337.500 DM für 20
    v. H. des immateriellen Praxiswertes und 25 v. H. der materiellen Werte der
    Zahnarztpraxis) hat es den laufenden Einkünften aus selbständiger Arbeit
    zugerechnet und die Begünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG versagt. In dieser
    Hinsicht hat es die Klage abgewiesen.

    Auf die Beschwerde wegen
    Nichtzulassung der Revision – Az.: XI B 148/06 – hat der BFH mit
    Beschluss vom 16.05.2007 das finanzgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit die
    Klage abgewiesen worden ist und an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.
    Das Verfahren ist nunmehr unter dem Aktenzeichen: 11 K 2340/07 F anhängig.


    Die Klin. macht geltend, dass der
    Erlös für die Veräußerung der Praxisanteile in der Höhe von 337.500,00 DM an
    Dr. F als gemäß § 34 Abs. 1 EStG steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn zu
    beurteilen sei. Die Annahme, dass ein Veräußerungspreis für die Aufnahme des
    Dr. F nachträglich zu dem Gesellschaftsvertrag vom 01.04.1997 erst am
    30.12.1998 vereinbart worden sei, sei unzutreffend. Der mit Dr. F
    abgeschlossene Kaufvertrag vom 30.12.1998 stelle keine „gestreckte
    Aufnahme” eines Gesellschafters in eine Gemeinschaftspraxis dar. Dagegen
    spräche, dass die Aufnahme des Dr. F mehr als ein Jahr zurückliege, dass Dr. F
    im Beschluss des BFH vom 16.05.2007 als Mitunternehmer angesehen worden sei und
    dass für den Erwerb der Anteile durch Dr. F und Herrn T gleich hohe Kaufpreise
    gezahlt worden seien. Mit dem Vertrag vom 30.12.1998 seien ein
    Mitunternehmeranteil und nicht nur Anteile an einzelnen Wirtschaftsgütern
    veräußert worden. Für diese Auffassung spreche auch, dass nach Sinn und Zweck
    der Verträge Dr. F und Herr T als gleichberechtigte Mitgesellschafter in die
    Gemeinschaftspraxis hätten aufgenommen werden sollen. Beide hätten bei
    letztlich gleicher Beteiligung (25 v. H.) keine Zahlungen in unterschiedlicher
    Höhe zahlen sollen. Sofern Dr. F nicht schon im Jahr 1997 die vereinbarte
    Zahlung (37.500 DM) habe erbringen müssen, liege das daran, dass es ihm erst
    Ende 1998 möglich gewesen ein, einen Kredit zu erlangen.

    Soweit das FA der Auffassung sei,
    dass es einen Rechtsmissbrauch darstelle, dass mit dem Vertrag vom 30.12.1997
    zunächst nur ein geringer Anteil von 5 v.H. an den immateriellen
    Wirtschaftsgütern verkauft worden sei, sei dem entgegen zu halten, dass es
    jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich gewesen wäre, wenn sogleich am 30.12.1997
    auch ein Anteil in Höhe von 5 v.H. an der Praxisgemeinschaft veräußert worden
    wäre.

    Für die Beurteilung des
    Streitjahres 1998 sei – isoliert – auf den Veräußerungsvertrag vom
    30.12.1998 abzustellen. Auf weitere Veräußerungen vor oder nach dem Streitjahr
    1998 komme es nicht an. In dem Vertrag aus 1998 aber sei nicht die Aufnahme
    eines Sozius in die Klin. zu sehen.

    Im Übrigen sei es durchaus üblich,
    dass zunächst nur ein Teil des immateriellen Firmenwertes veräußert werde. Dem
    liege der Gedanke zugrunde, dass im Falle einer

    Auseinandersetzung der neu
    hinzutretende Gesellschafter zwar für einen neu zu gründenden Betrieb einen
    Anteil der Patienten „mitnehmen” dürfe, nicht aber die komplette
    Praxis nebst Einrichtung (materielle Wirtschaftsgüter).

    Soweit im Streitfall das
    „Kongruenzgebot” (Veräußerung der Anteile an den materiellen und
    immateriellen Werten einer Praxis in korrespondierender Höhe) nicht beachtet
    worden sei, sei dies nicht schädlich. Zumindest sei im Jahr 1998 ein Anteil von
    20 v.H. aller materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter sowie des
    Sonderbetriebsvermögens kongruent übertragen worden. Dementsprechend wäre die
    Veräußerung eines Anteils von 20 v.H. am gesamten Gesellschaftsvermögen als
    steuerbegünstigt zu beurteilen.

    Von der grundsätzlichen Einstufung
    als Veräußerung eines Mitunternehmeranteils könne auch nicht aus dem
    Gesichtspunkt abgewichen werden, dass im Jahr 1997 Dr. F zunächst nur 5 v.H.
    des immateriellen Praxiswertes erworben habe. Hierin könne kein
    „vorgelagerter Veräußerungsvorgang” gesehen werden. Ein Gesamtplan
    im Hinblick auf eine Aufnahme des Dr. F in die Zahnarztpraxis „in
    zeitlich gestreckter Weise” – so behauptet die Klin. – habe
    im Jahr 1997 nicht zu Grunde gelegen. Hiergegen spreche bereits der zeitliche
    Abstand zwischen April 1997 und Dezember 1998. Auch sei im Frühjahr 1997 noch
    nicht an Veräußerungsgeschäfte an Herrn T gedacht worden.

    Die Klin. beantragt,

    unter Änderung des
    Feststellungsbescheides 1998 vom 06.06.2001 in der Fassung der
    Einspruchsentscheidung vom 22.10.2002 festzustellen, dass ein von dem Beigel.
    erzielter Veräußerungsgewinn in der Höhe von 337.500 DM abzüglich etwaiger
    Buchwerte als steuerbegünstigt nach §§ 16, 34 EStG festzustellen ist.

    Das FA beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Es ist der Auffassung, dass aus dem
    festzustellenden Gesamtgewinn der zuletzt auf den Beigel. entfallende Anteil
    von 962.264 DM in der vollen Höhe als laufender – nicht
    steuerbegünstigter – Gewinn zu qualifizieren sei. Es sei zwar richtig,
    dass im Falle einer zweistufigen Gründung einer Sozietät die Veräußerung eines
    Anteils an einem in der ersten Stufe gebildeten Mitunternehmeranteil zu einem
    steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn führen könne, wenn mit dieser Art der
    Vertragsgestaltung wirtschaftlich vernünftige Gründe verfolgt würden (Hinweis
    auf BFH-Urteil vom 16.09.2004 IV R 11/03, BStBl. II 2004, 1068). Ein Missbrauch
    von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts liege regelmäßig nicht vor, wenn die
    Einräumung einer Minimalbeteiligung – hier: 5 v. H. – einem
    wirtschaftlichen Zweck diene, nämlich der Erprobung der fachlichen
    Qualifikation des Eintretenden sowie von dessen Eignung für eine
    partnerschaftliche Zusammenarbeit. Das sei u. a. dann anzunehmen, wenn zwischen
    dem Vertrag über die Sozietätsgründung und dem Vertrag über die Aufstockung des
    Anteils ein Zeitraum von mindestens einem Jahr liege und dem Eintretenden kein
    unwiderrufliches Optionsrecht eingeräumt werde und dieser sich auch nicht
    unwiderruflich verpflichtet habe, seinen Anteil zu erhöhen. Diese Vorgaben
    seien jedoch nicht beachtet.

    Im Streitfall liege zwischen dem
    Vertragsschluss über die Gründung der zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis am
    29.03.1997 und dem Kaufvertrag über die Veräußerung von Anteilen am materiellen
    und immateriellen Praxiswert ein Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten. In
    der Zwischenzeit habe der Beigel. das gesamte Anlagevermögen und den ideellen
    Praxiswert in seinem Sonderbetriebsvermögen gehalten. Damit habe sich die
    Aufnahme des Dr. F als Sozius in die bisherige Einzelpraxis des Beigel. in
    drei Stufen vollzogen, nämlich:

    Aufnahme des Dr. F als
    Gesellschafter zum 01.04.1997

    mit einem Anteil am materiellen und
    immateriellen Praxiswert von

    jeweils nur0 v.H.
    Veräußerung eines Anteils
    von
    5 v.H.
    des immateriellen Praxiswertes
    mit Vertrag vom 30.12.1997
    Veräußerung eines weiteren
    Anteils von
    20 v.H.
    des immateriellen Praxiswertes
    sowie von
    25 v.H.
    des materiellen Praxiswertes
    mit Vertrag vom 30.12.1998
    Die Rechtsprechung zum
    Zwei-Stufen-Modell sei damit im Streitfall nicht anwendbar

    Üblicherweise wäre bei Veräußerung
    eines Anteils an der Praxis zu erwarten gewesen, dass neben dem Anteil am
    immateriellen Praxiswert auch ein gleich großer Anteil an den materiellen
    Werten erworben worden wäre. Damit liege im Streitfall ein Verstoß gegen das
    Kongruenzgebot vor. Diese Gestaltung könne nur damit erklärt werden, dass der
    Gewinn aus der Veräußerung des Minimalanteils am immateriellen Praxiswert als
    laufender Gewinn habe möglichst gering gehalten werden sollen, damit für die im
    Anschluss daran geplante weitere Veräußerung von Anteilen am materiellen und
    immateriellen Wert der Praxis die Steuerbegünstigung nach den §§ 16, 34 EStG in
    Anspruch genommen werden sollte. Der Gewinn aus der Veräußerung in der Höhe von
    337.500 DM sei daher als laufender Gewinn zu beurteilen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten
    wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten im
    vorliegenden Verfahren, auf die vorgelegten FA-Akten sowie auf die Gerichtsakte
    zu dem Verfahren 6 K 6083/02 F und die des BFH im Verfahren XI B 148/06
    verwiesen.

    Der Senat hat am 19.05.2011
    mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug
    genommen.

    Gründe:

    Die Klage ist unbegründet.

    Die Zahlung der 337.500 DM durch
    Herrn Dr. F an den Beigel. aus Anlass der am 30.12.1998 erfolgten Veräußerung
    von 20 v. H. des immateriellen Praxiswertes und 25 v. H. der materiellen Werte
    der Zahnarztpraxis ist den laufenden Einkünften aus selbständiger Arbeit
    zuzurechnen. Hierbei handelt es sich nicht um einen Veräußerungsgewinn im Sinne
    der §§ 18 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG, der gemäß § 34
    Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EStG steuerbegünstigt ist.

    Eine Klage gegen einen
    Feststellungsbescheid kann verschiedene Zielsetzungen verfolgen (vgl.
    BFH-Urteil vom 20.01.1977 IV R 2/75, BStBl. II 1977, 509). Ein
    Feststellungsbescheid fasst einzelne Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen
    zusammen, die – soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung
    enthalten und eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig sind –
    selbständiger Gegenstand des Klagebegehrens sein können. Solche Feststellungen
    sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer
    Mitunternehmerschaft, die Höhe des Gesamtgewinns, des laufenden Gewinns, eines
    Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns (vgl. BFH-Urteil vom 10.02.1988
    VIII R 252/82, BStBl. II 1988, 544 mit weiteren Nachweisen).

    Diese Grundsätze sind auch im
    Streitfall zu beachten. Es geht nur noch darum, ob der letztlich dem Beigel.
    zuzuordnende Betrag von 335.000 DM als laufender Gewinn – so das FA
    – oder entsprechend der Auffassung der Klin. als Veräußerungsgewinn zu
    berücksichtigen ist. Insbesondere steht fest, dass im Streitjahr

    die vier an der Klin.
    Beteiligten (Beigel., Dr. F, R und T) als Mitunternehmer anzusehen
    sind,

    dass die Klin. unter
    Zusammenschluss dieser vier Beteiligten Einkünfte aus selbständiger Arbeit im
    Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt hat,

    dass die Höhe des von der Klin.
    insgesamt erzielten Gewinns 1.140.544,00 DM beträgt,

    dass Sonderbetriebsausgaben in
    Höhe von 57.745,00 DM zu berücksichtigten sind,

    dass von diesen
    Sonderbetriebsausgaben auf den Beigel. 20.573,00 DM entfallen, auf Dr. F
    22.440,00 DM, auf Herrn R 7.292,00 DM und auf Herrn T 7.440,00 DM,

    dass von den laufenden
    Einkünften aus selbständiger Arbeit dem Beteiligten Dr. F ein Gewinnanteil in
    Höhe von 145.012,00 DM, dem Beteiligten R ein solcher in Höhe von 40.708,00 DM
    und dem Beteiligten T ein solcher in Höhe von ./. 7.440,00 DM zuzurechnen ist,


    sowie dass auf den Beigel. ein
    Gewinnanteil in Höhe von 962.264,00 DM als Summe von laufendem Gewinn und
    Veräußerungsgewinn unter Berücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben
    zuzurechnen ist.

    Lediglich die Frage, in welcher
    Höhe ein Veräußerungsgewinn festzustellen ist, der zugleich für die Person des
    Beigel. maßgeblich ist, ist noch offen. Hierbei handelt es sich um eine Frage,
    die einer selbständigen Feststellung fähig ist (vgl. BFH-Urteil vom 01.07.2010
    IV R 34/07, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH
    – BFH/NV – 2010, 2246).

    Der Erlös aus der Veräußerung der
    materiellen und immateriellen Anteile – jeweils 25 v. H. – an der
    Zahnarztpraxis durch den Beigel. an Herrn Dr. F in der Gesamthöhe von 375.000
    DM stellt einen laufenden Gewinn dar.

    Nicht streitig ist, dass ein hierin
    enthaltener Anteil von 37.500 DM als laufender Gewinn anzusehen ist. Dies war
    von der Klin. in dieser Weise erklärt worden. In dieser Höhe hat das FA in dem
    angefochtenen Feststellungsbescheid zuletzt in Gestalt der
    Einspruchsentscheidung vom 22.10.2002 auch einen laufenden Gewinn angenommen.
    In diesem Punkt sind die das Streitjahr 1998 betreffenden Feststellungen von
    der Klin. nicht angefochten worden.

    Auch die weiteren 337.500 DM sind
    laufender Gewinn.

    Der BFH hat in ständiger
    Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass – über den Wortlaut des §
    16 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr 1998 maßgeblichen Fassung hinaus
    – auch die Veräußerung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil zu
    einem steuerlich begünstigten Veräußerungsgewinn führt (vgl. u. a. BFH-Urteile
    vom 14.09.1994 I R 12/94, BStBl. II 1995, 407, sowie I R 41/94, BFH/NV 1995,
    766, und Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18.10.1999 in BStBl. II 2000,
    123). Das galt auch für die Veräußerung eines Teilanteils am Vermögen, das der
    freiberuflichen Arbeit dient (§ 18 Abs. 3 EStG). Allerdings hat der Große Senat
    des BFH in seinem Beschluss in BStBl. II 2000, 123 auf steuersystematische
    Bedenken an dieser Rechtsprechung hingewiesen und lediglich aus Gründen der
    Rechtssicherheit an ihr festgehalten. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des
    Unternehmenssteuerrechts vom 20.12.2001 (BGBl. I 2001, 3858) ist daraufhin der
    Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der Weise geändert worden, dass nur noch
    die Übertragung des „gesamten” Gesellschaftsanteils zu einem
    Veräußerungsgewinn führt. Eine Teilanteilsveräußerung ist danach nicht mehr
    begünstigt.

    In seinem Urteil vom 16.09.2004 IV
    R 11/03 (BStBl. II 2004, 1068) hat der BFH keinen Anlass gesehen, für die
    Vergangenheit die bisherige Rechtsprechung, die infolge der Billigung durch die
    Finanzverwaltung eine Vielzahl von Vertragsgestaltungen geprägt hat,
    aufzugeben. Hiervon ist auch das Streitjahr 1998 betroffen. Nach dieser
    Rechtsprechung haben sich Gestaltungsmöglichkeiten zur Erlangung einer
    Steuervergünstigung für die Aufnahme eines Sozius in ein bisheriges
    Einzelunternehmen eröffnet, die sich nach einem sogenannten Zwei-Stufen-Modell
    ergeben. Danach ist es möglich, dass der bisherige Einzelunternehmer in einem
    ersten Schritt dem neuen Gesellschafter nur eine Minimalbeteiligung gegen
    geringe Ausgleichszahlung einräumt und dann in einem zweiten Schritt einen
    Bruchteil seines durch den ersten Schritt entstandenen Mitunternehmeranteils
    tarifbegünstigt veräußert. Steuerlich unerwünschte Ergebnisse einer solchen
    „zweistufigen Gesellschaftsgründung” sind unter dem Gesichtspunkt
    eines Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO zu
    würdigen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BStBl. II 2000, 123 unter
    V 2 d mit weiteren Nachweisen). Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen
    eine rechtsmiss-bräuchliche Gestaltung anzunehmen sein kann, haben sich das
    Hessische Finanzgericht in seinem Beschluss vom 23.11.2001 2 V 5039/00
    (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst – DStRE 2002 –, 378) und
    das Finanzgericht München in seinem Urteil vom 08.10.2003 10 K 3692/01
    (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2004, 205) geäußert. Der
    erkennende Senat sieht keinen Anlass, im Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung
    nicht zu folgen.

    Im Streitfall hat sich aber Herr
    Dr. F nicht im Rahmen eines abgestuften Verfahrens im Sinne eines
    „Zwei-Stufen-Modells” an der von dem Beigel. geführten
    Einzelpraxis beteiligt. Er ist vielmehr mit Wirkung zum 01.04.1997 in die
    damalige Einzelpraxis, die von dem Beigel. allein betrieben wurde, als
    Mitunternehmer eingetreten. Hierfür hat er einmalig eine Zahlung erbracht, die
    erst am 30.12.1998 in einer Höhe von insgesamt 375.000 DM geleistet wurde und
    dabei die materiellen und immateriellen Werte der Zahnarztpraxis zu einem
    Anteil von jeweils 25 v. H. zusammen umfasst hat.

    Herr Dr. F ist seit dem 01.04.1997
    Mitunternehmer in der Klin. (Mit)-Unternehmer ist, wer
    (Mit)-Unternehmer-Initiative entfalten kann und (Mit)-Unternehmerrisiko trägt,
    d. h. diejenige Person, nach deren Willen und auf deren Rechnung und Gefahr das
    Unternehmen in der Weise geführt wird, dass sich der Erfolg oder Misserfolg
    einer Betätigung in ihrem Vermögen unmittelbar niederschlägt (vgl. zu einem
    gewerblichen Unternehmen u. a. Beschluss des Großen Senats des BFH vom
    25.06.1984 GrS 4/82, BStBl. II 1984, 705).

    Diese Voraussetzungen lagen im
    Verhältnis des Beigeladenen zu Herrn Dr. F bereits seit dem 01.04.1997 und
    damit auch im Streitjahr vor. Die bisher von dem Beigeladenen einzeln geführte
    Zahnarztpraxis sollte in der Weise gemeinsam geführt werden, dass beide am
    Erfolg beteiligt waren. Nach allen Verträgen, die Dr. F im Hinblick auf die
    künftig für die Zeit ab April 1997 zu erbringende Tätigkeit als Zahnarzt mit
    dem Beigeladenen bzw. den anderen Berufsträgern abgeschlossen hatte, war
    vorgesehen, dass die erstrebten Honorareinnahmen aus dem Betrieb der
    Zahnarztpraxis gemeinschaftlich erzielt werden sollten. Das ergibt sich aus § 8
    der Vereinbarung vom 21.01.1997 (Bl. 52 GA des 1. Rechtszugs), § 15 der
    Vereinbarung vom 29.03.1997 (Bl. 183 GA des 1. Rechtszugs) und § 8 der
    Vereinbarung vom 24.11.1997 (Bl. 74 GA des 1. Rechtszugs). Von diesen Einnahmen
    waren – abgesehen von den Beiträgen für die Zahnärztekammer, den Ausgaben
    für Fortbildung sowie für die Anschaffung und Unterhaltung von Kfz – die
    laufenden Ausgaben der gemeinschaftlich betriebenen Praxis zu bestreiten. Das
    ergibt sich ebenfalls aus § 8 der Vereinbarungen vom 21.01.1997 bzw. 24.11.1997
    sowie § 16 der Vereinbarung vom 29.03.1997 (Bl. 184 GA des 1. Rechtszugs).
    Soweit in § 16 der letztgenannten Vereinbarung als persönlich zu tragende
    Betriebsausgaben noch zusätzlich Beiträge zur eigenen Altersversorgung,
    Berufskleidung, persönliche Versicherungsbeiträge und Zinsaufwendungen für im
    Sonderbetriebsvermögen angeschaffte Investitionsgüter genannt sind, können
    diese Positionen vernachlässigt werden. Dass derartige Aufwendungen persönlich
    zu tragen sind, liegt auf der Hand.

    An dem auf diese Weise ermittelten
    Gewinn bzw. Verlust waren ab April 1997 sowohl der Beigeladene als auch Herr
    Dr. F beteiligt. Während Herr Dr. F nach allen Verträgen (§ 10 des Vertrages
    vom 21.01.1997 – Bl. 53 GA des 1. Rechtszugs –, § 21 des Vertrages
    vom 29.03.1997 – Bl. 186 GA des 1. Rechtszugs – und § 10 des
    Vertrages vom 24.11.1997 – Bl. 76 GA des 1. Rechtszugs –) ein
    Gewinnanteil in einer variablen Höhe (Gewinnanteile von 28 v.H. bzw. 33 v.H. in
    Abhängigkeit von der Höhe der Honorareinnahmen über bzw. unter jährlich 800.000
    DM mit einem Mindestanteil von 160.000 DM – Vertrag vom 21.01.1997
    – Bl. 53/54 GA des 1. Rechtszugs – bzw. 150.000 DM – Vertrag
    vom 24.11.1997 – Bl. 76 GA des 1. Rechtszugs –) zustand, entfiel
    auf den Beigeladenen der Rest. Das bedeutet, dass die Höhe der möglichen
    Erträge von der Intensität des Arbeitseinsatzes der beiden Beteiligten abhängig
    war.

    Im Übrigen steht auch auf Grund der
    für das Jahr 1997 und für das Streitjahr 1998 durchgeführten Feststellungen
    fest, dass Dr. F ab dem 01.04.1997 Mitunternehmer in der Klin. gewesen ist. In
    den entsprechenden Feststellungen des FA ist zum Ausdruck gebracht, dass in
    diesen beiden Jahren eine Mitunternehmerschaft bestanden hat. Diese
    Feststellungen sind nicht angefochten.

    Für seine Beteiligung an der
    ursprünglich von dem Beigel. geführten Einzelpraxis hat Dr. F am 29.12.19
    98 einmalig die Zahlung von 375.000 DM erbracht.
    Dies steht nach den im Rahmen der Bp getroffenen Feststellungen fest.

    Zwar war bereits am 30.12.19
    97 vereinbart, dass eine Übertragung eines Anteils
    von 5 v.H. an den immateriellen Werten der Zahnarztpraxis mit einer Zahlung des
    Herrn Dr. F in einer Höhe von 37.500 DM vergütet werden sollte. In diesem
    Vertrag allein liegt aber nicht die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils.
    Veräußert wurde – insofern inkongruent – nur ein Teil des
    immateriellen Wertes der Zahnarztpraxis. Das gesamte materielle
    Betriebsvermögen verblieb dagegen sowohl nach der rechtlichen Gestaltung als
    auch tatsächlich als Sonderbetriebsvermögen beim Beigel.

    Darüber hinaus hatte allein diese
    Vereinbarung auch wirtschaftlich gesehen keine Auswirkung. Tatsächlich zu
    zahlen war zunächst noch nichts. Die vorgesehene Zahlung von 37.500 DM war erst
    ein Jahr später zum 4. Quartal 1998 zu erbringen.

    Dass hinsichtlich dieser Zahlung
    gleichzeitig ein Darlehen vereinbart wurde, hat – wirtschaftlich
    betrachtet – keine Bedeutung. Obwohl in diesem ebenfalls am 30.12.1997
    abgeschlossenen „Darlehensvertrag” die Zahlung von Zinsen
    vereinbart war, sind solche tatsächlich nicht gezahlt worden.

    Soweit nach der Darstellung der
    Klin. das aufzubringende Entgelt von Herrn Dr. F deswegen noch nicht im Jahr
    1997 zu zahlen war, weil er zum damaligen Zeitpunkt von seiner Bank noch keinen
    Kredit erhalten habe, führt dieser Gesichtspunkt zu keiner anderen Beurteilung.
    Da zumindest Ende 1998 die Ausreichung eines Kredits möglich war, ist ein Grund
    für die Nichtzahlung von Zinsen nicht ersichtlich.

    Der Senat vermag auch nicht zu
    erkennen, dass die am 30.12.1997 vereinbarte Übertragung von 5 v.H. der
    immateriellen Werte der Zahnarztpraxis ab diesem Zeitpunkt mit wirtschaftlichen
    Folgen verbunden war. Soweit es um die Anteile des Herrn Dr. F am Gewinn bzw.
    Verlust geht, haben diese während des Streitjahres 1998 (vgl. § 10 des
    Vertrages vom 24.11.1997 – Bl. 76 GA des ersten Rechtszugs –) nicht
    anders ausgesehen als im Vorjahr 1997 (vgl. § 10 des Vertrages vom 21.01.1997
    – bzw. § 21 des Vertrages vom 29.03.1997 – Bl. 186 GA des 1.
    Rechtszugs –). Der Mindestanteil des Herrn Dr. F am Gewinn lag nach dem
    für 1998 maßgeblichen Vertrag vom 24.11.1997 mit 150.000 DM sogar noch unter
    dem vorher vereinbarten Betrag von 160.000 DM im Vertrag vom 21.01.1997.


    Auswirkungen im Bereich der
    Sonderausgaben hatte es ebenfalls nicht gegeben. In der zunächst für das
    Streitjahr vorgelegten Gewinnermittlung war nicht dargestellt, dass
    Sonderbetriebsausgaben – zumindest in Gestalt von AfA – zu
    berücksichtigen waren. Soweit die Klin. darauf verweist, dass – wovon der
    Senat ausgeht – bei Aufstellung der Bilanz der Sachbearbeiter in der
    Praxis des früher tätig gewesenen steuerlichen Beraters hiervon keine Kenntnis
    gehabt habe, unterstreicht dies gerade die Annahme, dass von den Beteiligten in
    der Klin. den möglichen Auswirkungen einer Übertragung eines Anteils von 5 v.
    H. an den immateriellen Werten der Zahnarztpraxis keine Bedeutung beigemessen
    wurde.

    Soweit die Klin. darauf verweist,
    dass zumindest hinsichtlich eines Anteils von 20 v. H. eine Anteilsübertragung
    in kongruenter Form (Veräußerung der Anteile an den materiellen und
    immateriellen Werten einer Praxis in korrespondierender Höhe) vorgelegen habe,
    führt auch dieser Gesichtspunkt zu keiner anderen Beurteilung. Die Übertragung
    von jeweils 20 v. H. der materiellen und der immateriellen Werte der
    Zahnarztpraxis ist erst auf der Grundlage des Vertrages vom 30.12.1998 erfolgt.
    Vor diesem Zeitpunkt aber war Herr Dr. F an den materiellen Werten der
    Zahnarztpraxis nicht beteiligt. Das ist erst einheitlich ab dem 30.12.1998
    gegen die bereits einen Tag vorher (29.12.2998) erfolgte Gesamtzahlung von
    375.000 DM geschehen.

    Im Übrigen hatte die angeblich
    schon ab dem 30.12.1997 bestehende Beteiligung an den ideellen Praxiswerten in
    einer Höhe von 5 v. H. bei der Höhe der letztlich von Herrn Dr. F insgesamt zu
    erbringenden Zuzahlung (375.000 DM) keine Rolle gespielt. Obwohl er bereits
    seit 12 Monaten mit einem Anteil von 5 v. H. ideell beteiligt gewesen sein
    will, wofür sogar seit weiteren 9 Monaten vorher ein Angebot des Beigel.
    vorlag, hatte er nach dem Vertrag vom am 30.12.1998 für seine vorgesehene
    Beteiligung in der Höhe von endgültig 25 v.H. an den materiellen und
    immateriellen Werten der Praxis mit insgesamt 375.000 DM einen Betrag in der
    gleichen Höhe zu erbringen, wie er auch von Herrn T zu zahlen war, obwohl
    dieser erst ab dem 01.01. des folgenden Jahres 1999 in gleicher Weise mit 25 v.
    H. an den materiellen und immateriellen Werten der Praxis beteiligt sein
    sollte.

    Im Fall einer Beteiligung eines
    Berufsträgers an der Klin. war nach den vertraglichen Gestaltungen (§ 15 des
    Vertrages vom 21.01.1997 – Bl. 58 GA des 1. Rechtszugs – bzw. § 15
    des Vertrages vom 24.11.1997 – Bl. 81 GA des 1. Rechtszugs) davon
    auszugehen, dass sich stille Reserven aufbauen würden. Ein ideeller Praxiswert
    war nämlich nach diesen Verträgen mit 2 v. H. der jeweiligen jährlich erzielten
    Honorareinnahmen auszugleichen. Hätte eine Beteiligung des Herrn Dr. F an den
    ideellen Werten der Zahnarztpraxis ab dem 30.12.1997 tatsächlich bestanden,
    hätte sich bis zum 30.12.1998 ein Wert von 2 v. H. der jährlich erzielten
    Honorareinnahmen ergeben müssen, der dann auch bei der Bemessung der Höhe einer
    Zahlung hätte berücksichtigt werden müssen.

    Soweit nach dem Vertrag vom
    29.03.1997 (vgl. § 25 ff. – Bl. 188 GA des 1. Rechtszugs) stille Reserven
    in anderer Weise hatten ausgeglichen werden sollen, ist hierauf nicht weiter
    einzugehen. Im Streitfall geht es um die Betrachtung von stillen Reserven, die
    sich auf Grund einer angeblichen Übertragung von 5 v. H. an den ideellen Werten
    der Zahnarztpraxis auf der Grundlage des Vertrages vom 30.12.1997 hätten bilden
    können. Da dies erst nach diesem Zeitpunkt möglich war, war hierfür der Vertrag
    vom 24.11.1997 (Bl. 66 GA des 1. Rechtszugs) maßgeblich.

    Die Erläuterung der Klin., dass
    sowohl Herr Dr. F als auch Herr T bei letztlich gleicher Beteiligung keine
    unterschiedlich hohen Beträge hätten zahlen sollen, vermag nicht zu überzeugen.
    Gerade eine angeblich schon bestehende Beteiligung der einen Person (Dr. F)
    hätte unterschiedliche Zahlungsmodalitäten gerechtfertigt.

    Im Übrigen vermochte der Senat
    schon nicht zu erkennen, dass mit den Verträgen vom 30.12.1997 und 30.12.1998
    überhaupt Anteile an einem Mitunternehmeranteil – hier am GbR-Anteil des
    Klägers – übertragen worden sind. Vielmehr wurden lediglich
    Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens übertragen.

    Bei der rechtlichen Würdigung, was
    Gegenstand der Übertragung war, sind die Besonderheiten des Streitfalls zu
    beachten. Hierzu gehört insbesondere der Umstand, dass die bisherige
    Einzelpraxis nicht in das Gemeinschaftsvermögen der Gesellschaft, sondern in
    das Sonderbetriebsvermögen des Klägers eingelegt worden ist und Herr Dr. F in
    Bezug auf dieses Vermögen anfangs keinerlei Rechte hatte. Einen Anteil an
    diesem Vermögen erlangte er erst mit Verträgen vom 30.12.1997 (5 % des
    immateriellen Werts) und 30.12.1998 (20 % des immateriellen und 25 % des
    materiellen Werts).

    Dafür, dass mit diesen
    Übertragungen von Teilen des Sonderbetriebsvermögens gleichzeitig auch Anteile
    des Klägers an der GbR übertragen wurden, ist nichts ersichtlich. Gegen diese
    Annahme spricht bereits, dass keiner der o.g. Verträge Vereinbarungen dazu
    enthält, dass der Kläger und Herr Dr. F künftig in einem anderen Verhältnis als
    zuvor an der GbR beteiligt sein sollen; geregelt ist allein die Beteiligung am
    Gewinn. Es besteht auch keine Vermutungswirkung dahingehend, dass der Umfang
    der Beteiligung des Herrn Dr. F an der GbR von dem Umfang von dessen
    Beteiligung an dem Vermögen der früheren Einzelpraxis abhängig sein sollte und
    er mithin durch die Übertragung vom 30.12.1998 konkludent mit insgesamt 25 % an
    der GbR beteiligt werden sollte. Denn bei einer derartigen Annahme würde
    unberücksichtigt gelassen, dass die GbR schon zum 01.04.1997 gegründet wurde
    und Herr Dr. F zumindest bis Ende 1997 an dem sich im Sonderbetriebsvermögen
    des Klägers befindlichen Vermögenswerten der früheren Einzelpraxis nicht
    beteiligt war. Bei einem Gleichklang zwischen der Beteiligung an der GbR und
    der Beteiligung am Vermögen der Einzelpraxis wäre Herr Dr. F folglich bis
    mindestens Ende 1997 nur mit 0 % an der GbR beteiligt gewesen. Dies wäre
    rechtlich nicht möglich.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §
    135 Abs. 1 FGO.

    Die Kosten umfassen auch die Kosten
    des Beschwerdeverfahrens vor dem BFH, § 143 Abs. 2 FGO. Außergerichtliche
    Kosten des Beigel. werden nicht erstattet, § 139 Abs. 4 FGO.

    VorschriftenEStG § 18, EStG § 34, EStG § 16