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  • 17.04.2013

    Finanzgericht Münster: Urteil vom 31.01.2013 – 3 K 3686/10 E,F

    Verluste aus einer niederländischen Unternehmensanleihe, deren Verzinsung an niederländische Staatsanleihen gekoppelt und nach oben durch einen „cap” von 8% begrenzt ist und die nicht auf eine Vermischung von Ertrags- und Vermögensebene angelegt ist, sind als Verluste in der privaten Vermögensebene nicht abziehbar.


    Im Namen des Volkes

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit

    hat der 3. Senat in der Besetzung: Vorsitzender Richter am Finanzgericht … Richterin am Finanzgericht … Richter … Ehrenamtlicher Richter … Ehrenamtliche Richterin … auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 31.01.2013 für Recht erkannt:

    Tatbestand

    Streitig ist die Berücksichtigung von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen.

    Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Sie erzielten im Streitjahr 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen. Der Kläger erzielte ferner Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sonstige Einkünfte durch Bezug einer Leibrente, die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

    In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger sonstige ausländische Kapitalerträge in Höhe von -33.152 Euro für den Kläger und -28.375 Euro für die Klägerin nebst entsprechendem Zinsabschlag geltend, nachgewiesen durch Jahressteuerbescheinigungen der Bank 1 für die Depotnummern 001 (Kläger) bzw. 002 (Klägerin) vom 01.02.2009. Die Kläger erwarben die aus diesen Bescheinigungen ersichtlichen Tranchen der Anleihe G 1 am 13.05.2005 und veräußerten sie am 18.07.2008. Im Streitjahr betrugen die Zinseinnahmen sowie die Einnahmen aus gezahlten Stückzinsen/Zwischengewinnen des Klägers 4.716,48 Euro, der Veräußerungsverlust 37.867,50 Euro, die Zinserträge und vereinnahmte Stückzinsen/Zwischengewinne der Klägerin 2.809,19 Euro, ihr Veräußerungsverlust 31.185 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die Steuerbescheinigungen mit Anlagen (Blatt 32 ff. der Einkommensteuerakte) verwiesen. In diesen bezeichnete die Bank 1 die Wertpapiere als Finanzinnovation.

    Ausweislich des Emissionsprospekts der E 1 (fortan: E 1), die ihren Sitz in N, Königreich der Niederlande hat, handelt es sich um eine Unternehmensanleihe ohne feste Endfälligkeit, vom Emittenten frühestens kündbar zum 15.07.2014. Der Zinssatz wird aus dem um 10 Basispunkte erhöhten Zinssatz der niederländischen Staatsanleihe über 10 Jahre interpoliert. Zinstermine sind jeweils am 15. Januar, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres. Zu diesen Zeitpunkten werden die Zinssätze jeweils neu berechnet (sog. „Floater”). Der Höchstzinssatz betrug 8 % (sog. „cap”). Wegen der weiteren Bedingungen wird auf die Emissionsbedingungen, insbesondere Seite 8, Bezug genommen (Blatt 88 ff. der Gerichtsakte).

    In der mit Bescheid vom 09.02.2010 durchgeführten Veranlagung für das Streitjahr (Blatt 1 der Einkommensteuerakte nach dem Trennblatt) setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 54.946 Euro fest. Gleichzeitig erließ er einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2008 (Blatt 4 der Einkommensteuerakte nach dem Trennblatt). In beiden Bescheiden ließ der Beklagte die ausländischen negativen Kapitalerträge unberücksichtigt. Es handele sich um sog. „Floater”, also „unechte” Finanzinnovationen. Die Verluste seien daher nicht im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen abzugsfähig. Es handele sich um einen Vorgang, der sich auf der privaten Vermögensebene abspiele.

    Mit dem Einspruch vom 05.03.2010 wandten sich die Kläger gegen diese Beurteilung. Sie legten eine Bescheinigung der Bank 1 vom 19.11.2009 vor (Blatt 10 der Einkommensteuerakte nach dem Trennblatt), wonach es sich bei dem Wertpapier der E 1 nach steuerlicher Betrachtung um eine Finanzinnovation handele. Der Vorgang sei damit § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzuordnen. Die steuerliche Bemessungsgrundlage finde sich in § 20 Abs. 2 EStG.

    In einer Bescheinigung der Bank 2 als Rechtsnachfolgerin der Bank 1 vom 26.03.2010 (Blatt 14 der Einkommensteuerakte nach dem Trennblatt) führte die Bank zum Innovationscharakter des Wertpapieres aus, dass nach den Emissionsbedingungen im vorliegenden Fall ein „cap” vorliege. Sobald durch die Marktzinsanpassung dessen Grenze erreicht werde, müssten sich weitere Zinsanpassungen zwangsweise im Kursanstieg bei Zinsrückgang bzw. Kursrückgang bei Zinsanstieg widerspiegeln. Hier habe die Kursentwicklung vornehmlich die Zinsersatzfunktion wegen der notwendigen Anpassung der „floatenden” Marktzinsen. Damit sei ex ante eine Abgrenzung der Ertrags- von der Vermögensebene nicht eindeutig möglich. Solche komplexen Floaterstrukturen führten bei der Veräußerung vor 2009 weiterhin zur Finanzinnovationsbesteuerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG in der Fassung bis 2008. Eine Emissionsrendite fehle. Daher seien die positiven und negativen Kapitalerträge nach der Marktrenditebesteuerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG in der Fassung bis 2008 zu erfassen.

    In der Einspruchsentscheidung vom 02.09.2010 setzte der Beklagte nach vorherigem Hinweis die Einkommensteuer auf 58.106 Euro herauf. Er versagte weiterhin den Abzug der Veräußerungsverluste, erfasste aber nunmehr die Zinserträge sowie die vereinnahmten und gezahlten Stückzinsen/Zwischengewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er verblieb bei seiner Auffassung, es handele sich um eine unechte Finanzinnovation. Die Kombination des „Floaters” mit zinsbegrenzenden „caps” führe nicht zu einer Vermengung der Vermögens- und Ertragsebene, sondern begrenze das Zinsrisiko. Eine Aufteilung sei weiterhin einwandfrei möglich.

    Mit der Klage vom 01.10.2010 verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Ansatz der Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen vor Gericht. Sie wiederholen und vertiefen ihr außergerichtliches Vorbringen.

    Der Beklagte hat am 15.12.2011 aus nicht den Gegenstand dieses Rechtsstreits betreffenden Gründen einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2008 und einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2008 erlassen (Blatt 44 ff. der Gerichtsakte). Hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

    Die Kläger beantragen,

    unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2008 und des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2008 jeweils vom 15.12.2011 die Einkommensteuer 2008 und den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf den 31.12.2008 mit den in der Steuererklärung enthaltenen Einkünften aus ausländischen Kapitalerträgen in Höhe von -33.152 Euro für den Kläger bzw. -28.376 Euro für die Klägerin neu festzusetzen bzw. gesondert festzustellen,

    hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen,

    hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

    Er wiederholt seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Die klare Trennung zwischen Zinsen und Wertsteigerungen sei möglich, auch wenn dieser Wert von der ausgebenden Bank nicht ausgewiesen werde. Die Art der Einkünfte werde nicht von einer Bank bestimmt, sondern von der Finanzverwaltung, die eigenständig prüfe. Im Übrigen trügen die Steuerpflichtigen die Beweislast für steuermindernde Tatsachen.

    Die Berichterstatterin hat am 09.05.2012 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Der Senat hat am 31.01.2013 mündlich verhandelt. Auf die Niederschriften wird Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide in der Fassung der Einspruchsentscheidung und der Bescheide vom 15.12.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat die aus der E 1-Anlage resultierenden Veräußerungsverluste zu Recht nicht als Verluste gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4c EStG anerkannt.

    Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 4c EStG zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung von sonstigen Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen (Satz 1). Soweit eine Emissionsrendite nicht besteht oder der Steuerpflichtige sie nicht nachweist, gilt der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag (Satz 2).

    Grundsätzlich erfüllen die von den Klägern erworbenen Unternehmensanleihen der E 1, die mit einer für die Erwerber offenen Endfälligkeit und einer Kapitalrückzahlung von 100 % des Nennwertes sowie Zinsansprüchen in ungewisser Höhe ausgestattet sind, die Voraussetzungen von sonstigen Kapitalforderungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, dessen Tatbestand verlangt, dass die Rückzahlung des Kapitals oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitals zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.

    Ob Wertpapiere und Kapitalforderungen dabei den in § 20 Abs. 2 Nr. 4c Sätze 1 und 2 EStG beschriebenen Typen von Finanzinnovationen zuzuordnen sind, ist ausgehend von den Verhältnissen im Emissionszeitpunkt der Anlage zu ermitteln.

    Als Emissionsrendite i. S. d § 20 Abs. 2 Nr. 4c Satz 1 EStG ist die vom Emittenten bei der Begebung der Anlage von vornherein zugesagte Rendite zu verstehen, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. der Endfälligkeit einer Kapitalforderung erzielt werden kann. Maßgeblich ist, dass von vornherein eine bezifferbare Rendite versprochen wird, die mit Sicherheit erzielt werden kann (vgl. BFH, Urteile vom 20.11.2006 VIII R 97/02, BStBl. II 2007, 555 und vom 26.06.2012 VIII R 40/10, zitiert nach juris, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung, FG Münster, Urteil vom 23.11.2012 11 K 3328/10 E, zitiert nach juris). Gemessen an diesen Voraussetzungen hatten die Anlagen der Kläger keine Emissionsrendite, da die Gesamtlaufzeit unbestimmt und die Höhe der Zinsen variabel war. An einer von vornherein bezifferbaren Rendite fehlte es deshalb.

    Allerdings liegen im Streitfall die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 4c Satz 2 EStG nicht vor, so dass die geltend gemachten Verluste nach dieser Vorschrift nicht berücksichtigt werden können.

    Die sog. Marktrendite ist nach dieser Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers deshalb zu erfassen, um Kapitalanlagen, bei denen an sich steuerpflichtige Zinserträge als steuerfreier Wertzuwachs konstruiert und die gem. § 20 EStG differenzierte steuerliche Erfassung von Kapitalnutzungsentgelt und steuerfreier Vermögensmehrung ausgenutzt werden, so umfassend wie möglich in die Besteuerung einzubeziehen (vgl. BFH, Urteile vom 20.11.2006 VIII R 97/02, BStBl. II 2007, 555 und vom 26.06.2012 VIII R 40/10, zitiert nach juris; FG Münster, Urteil vom 22.06.2010 9 K 2179/08 E, EFG 2011, 234, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Wenn aber Schuldverschreibungen dergestalt ausgestattet sind, dass sich Zins- und Vermögensebene im Zeitpunkt des Verkaufs ohne besondere Schwierigkeiten bestimmen lassen, besteht kein Anlass, die Veräußerungsgewinne oder -verluste insgesamt zu erfassen. Zwar hat der BFH nicht ausdrücklich die Kriterien genannt, die für die Abgrenzbarkeit von Ertrags- und Vermögensebene herangezogen werden können. Jedoch hat er für den Fall eines „Reverse-Floaters” (vgl. BFH, Urteil vom 20.11.2006 VIII R 97/02, BStBl. II 2007, 555) sowie einer „Down-Rating-Anleihe”(vgl. BFH, Urteil vom 13.12.2006 VIII R 6/05, BStBl. II 2007, 571) eine Abgrenzbarkeit von Vermögens- und Ertragsebene bejaht, während er sie für den Fall eines „DAX-Zertifikats” und eines „Indexzertifikats” abgelehnt hat (vgl. BFH, Urteile vom 13.12.2006 VIII R 79/03, BStBl. II 2007, 562 und vom 04.12.2007 VIII R 53/05, BStBl. II 2008, 563). Diesen Entscheidungen ist im Ergebnis zu entnehmen, dass die Art des für die Bemessung des Entgelts in Bezug genommenen „ungewissen Ereignisses” maßgeblich ist. Handelt es sich um ein Ereignis, dass zwar im Zeitpunkt der Emission noch ungewiss, aber im Zeitpunkt der Veräußerung oder Einlösung für den dort laufenden Zinszahlungszeitraum bereits eingetreten ist, lässt sich aus dem Veräußerungserlös eindeutig derjenige Teil „herausrechnen”, der als Vergütung für die auf die Zeit bis dahin entfallende und damit bereits „verdiente” Verzinsung gezahlt wurde. Ist dagegen auch im Zeitpunkt der Veräußerung oder Einlösung das zinsbestimmende Ereignis noch ungewiss, sind Ertrags- und Vermögensebene nicht voneinander trennbar (vgl. FG Münster, Urteil vom 22.06.2010 9 K 2179/08 E, EFG 2011, 234).

    Die Rechtsprechung des BFH geht deshalb davon aus, dass sogenannte „Floater”, bei denen die Verzinsung – abgesehen von einem Auf- oder Abschlag – mit einem bestimmten Referenzzinssatz (z.B. LIBOR) identisch bzw. an ihn gekoppelt ist, im Fall der Veräußerung nicht der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Nr. 4c Satz 2 EStG unterliegen, weil die Anpassung an den jeweiligen Leitzinssatz erst für die Zukunft erfolgt (vgl. BFH, Urteile vom 26.11.2006 VIII R 97/02, BStBl. II 2007, 555 und vom 26.06.2012 VIII R 40/10, zitiert nach juris, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Auch im Streitfall sind die von den Klägern erworbenen Anlagen der E 1 als „Floater” einzustufen, deren Ausgestaltung nicht auf eine Vermischung von Ertrags- und Vermögensebene angelegt ist. Denn ihre Verzinsung ist an die Verzinsung niederländischer Staatsanleihen gekoppelt, wobei der Zins aufgrund einer Veränderung des Leitzinses jeweils für künftige Zinszahlungszeitpunkte anzupassen ist (lt. Emissionsprospekt: „Coupon Rate payable…will be determined… for the next succeeding Coupon Period…”). Deshalb können im Veräußerungszeitpunkt die bis dahin angefallenen Zinsen ohne Schwierigkeiten unabhängig von der Kursentwicklung der Anleihe, die sich auf der Vermögensebene abspielt, ermittelt werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Kursentwicklung natürlich vom Marktzinsniveau beeinflusst wird. Aber insoweit besteht allein aufgrund des variablen Zinssatzes kein Unterschied zu festverzinslichen Anleihen (vgl. auch BFH, Urteil vom 26.11.2006 VIII R 97/02, BStBl. II 2007, 555).

    Für eine ohne Schwierigkeiten bestimmbare Zinsrate spricht auch, dass im vorliegenden Fall für die streitbefangenen Anleihen Stückzinsen tatsächlich angefallen sind.

    Allein die Tatsache, dass die Zinshöhe zugunsten des Emittenten nach oben durch den „cap” von 8 % begrenzt ist, führt nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass von einer untrennbaren Vermischung von Ertrags- und Vermögensebene im Rahmen der Unternehmensanleihe auszugehen ist. Denn eine Verquickung von Ertrags- und Vermögensebene bewirkt der „cap” nicht. Der Zinsertrag bleibt weiter berechenbar. Weder gibt es einen verdeckten Zinsertrag noch ist die Anleihe aufgrund der Zinsobergrenze durch eine Kombination von Kapitalnutzung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals gekennzeichnet, so dass sich im Veräußerungs- bzw. Erwerbspreis keine künftigen Ertragserwartungen niederschlagen. Der „cap” bewirkt lediglich eine Begrenzung des Zinsrisikos für den Emittenten, verschiebt aber nicht Erträge in die Vermögensebene.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

    Die Zulassung der Revision erfolgt gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 zur Fortbildung des Rechts sowie im Hinblick auf die bereits anhängige Revision zu Aktenzeichen VIII R 42/12.

    VorschriftenEStG § 20 Abs 2 Satz1 Nr 4c, EStG § 20 Abs 1 Nr 7