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  • 21.03.2013

    Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 18.03.2009 – 1 K 136/05

    Ist ein Minderjähriger Gesellschafter einer GmbH, erfolgt durch die die Gewährung einer Gewinnchance an eine GmbH, deren Gesellschafter die Mutter und Großmutter des Minderjährigen sind, eine vGA, wenn dieser Vorteil nur durch die verwandtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschafter erklärt werden kann.


    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In dem Rechtsstreit

    hat der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2009 durch Vorsitzenden Richter am Finanzgericht … Richter am Finanzgericht … ehrenamtliche Richterin … ehrenamtlicher Richter …

    für Recht erkannt:

    1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 1.04.2005 wird der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 27.06.2003 geändert. Die verdeckte Gewinnausschüttung wird auf 325.000 EUR reduziert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten auferlegt.

    2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 1/4, im Übrigen der Kläger.

    3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kos-tenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

    4. Die Revision wird nicht zugelassen.

    5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

    Tatbestand

    Streitig ist, ob dem Kläger eine verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet werden kann.

    Der Kläger war im Streitjahr Schüler. Die von ihm eingereichte Einkommensteuererklärung wurde ohne Änderung der Besteuerung zugrunde gelegt. Aufgrund einer Kontrollmitteilung erfuhr der zuständige Sachbearbeiter, dass dem Kläger eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 387.500 DM zuzurechnen sei. Aufgrund dieser Kontrollmitteilung änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid am 27.06.2003 und erfasste neben den bisher erklärten Einkünften auch die vorgenannte vGA.

    Dieser liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

    Mit notariellem Vertrag vom xx.xx.1993 gründeten G A (die Großmutter des Klägers), V A (jun.) und M A (die letztgenannten sind die Eltern des Klägers) die Firma A Handels- und … GmbH mit Sitz in X. Das Stammkapital der Gesellschaft sollte 50.000 DM betragen, die Stammeinlagen wurden von G A in Höhe von 20.000 DM, M und V A jeweils in Höhe von 15.000 DM übernommen. Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages bedarf die Verfügung über Geschäftsanteile der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Diese ist beschlussfähig, wenn die Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sind und mindestens 75% des Stammkapitals anwesend oder vertreten sind (§ 16 des Gesellschaftsvertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde Urk.Rolle 1993 Nr. xxx (Sonderband Registerakten des Amtsgerichts Y HRB yyyy / Amtsgericht Z HRB yyyyyyyy) Bezug genommen. Zum ersten Geschäftsführer wurde V A bestimmt. Mit notariellem Vertrag vom xx.xx.1993 wurde der Name der GmbH wegen Einwendungen der IHK in A. GmbH geändert; der Geschäftsführer V A wurde abberufen, M A wurde zur neuen Geschäftsführerin bestellt. Zugleich genehmigten die Gesellschafter, dass V A seine Stammeinlage an der GmbH i.G. an Herrn d D verkaufen und übertragen kann. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urkunde Bezug genommen (Urk.Rolle 1993 Nr. xxxxx, …). Mit notariellem Vertrag vom selben Tag veräußerte V A jun. seine Beteiligung an d D und übertrug ihm seinen künftigen Geschäftsanteil (Urk.Rolle 1993 Nr. …).

    d D übertrug seine künftige Stammeinlage mit notariellem Vertrag vom 20.08.1993 (Urk.Rolle 1993 Nr. …) an G A. Die gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung sollte nachgereicht werden, II. Ziffer 4 der Urkunde. Die Genehmigung der Gesellschafterversammlung ergibt sich nicht aus den Akten des Handelsregisters.

    Die Gesellschaft wurde daraufhin am 26.01.1994 im Handelsregister eingetragen (Sonderband Registerakten Blatt 22).

    Mit weiterer notarieller Urkunde vom 23.08.1996 wurde Frau A als Geschäftsführerin abberufen, V A wurde wiederum zum Geschäftsführer bestellt; zugleich wurde der Firmensitz nach W verlegt. In dieser Urkunde ist folgender Gesellschafterbeschluss enthalten:

    „GESELLSCHAFTERBESCHLUß
    I. Vorbemerkungen

    1. Im Handelsregister des Amtsgerichts U ist unter HRB. eingetragen die Firma A. GmbH in X.

    Gesellschafter sind nach dem Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.1993 und den Abtretungsverträgen vom xx.xx. und 20.08.1993 Ur.Nr. xxx, xxxx, xxxx je des Notariats T Frau G A mit 20.000 und 15.000 DM, Frau M A mit 15.000 DM. Wir versichern, daß das Stammkapital voll einbezahlt ist.”

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 17.08.1996 (Urk.Rolle …) Bezug genommen.

    Mit notariellem Gesellschafterversammlungsbeschluss vom 2.03.1998 wurde der Sitz der Gesellschaft nach L verlegt. In diesem Beschluss ist folgende Regelung enthalten:

    „ I. Vorbemerkungen

    Im Handelsregister des Amtsgerichts O ist unter HRB yyyy eingetragen die Firma A. GmbH in W.

    Das Stammkapital von 50.000 DM ist voll eingezahlt. Gesellschafter sind G A mit 20.000 und 15.000 DM und Frau M A mit 15.000 DM.” Zudem war eine aktuelle Fassung des Gesellschaftsvertrages beigefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urkunden verwiesen (Urk. Rolle 1998 Nr. … Notariat T Sonderband Registerakten Blatt … ff).

    Mit notarieller Urkunde vom 17.08.1996 haben Frau M A und G A ihre Geschäftsanteile dem Kläger und seinem Bruder im Wege der Schenkung je hälftig angeboten (Registerakten Blatt …). In diesem Schenkungsangebot ist folgende Vorbemerkung enthalten:

    „… Gesellschafter sind nach dem Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.1993 und den Abtretungsverträgen vom xx.xx. und 20.08.1993 UR.Nr. xxx, xxxx, xxxx je des Notariats T Frau G A mit 20.000 und 15.000 DM, Frau M A mit 15.000 DM ….”

    An ihr Schenkungsangebot hielten sich die Gesellschafterinnen bis zum Widerruf gegenüber dem Zwischenpfleger gebunden. Als Zwischenpfleger sollte für die Kinder Herr Rechtsanwalt R das notarielle Schenkungsangebot annehmen. R wurde zudem bevollmächtigt die bisherigen Gesellschafterinnen und ihre Rechtsnachfolger unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bei der Übertragung der Geschäftsanteile zu vertreten sowie alle Erklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen, die nach Meinung des Bevollmächtigten mit dem Vollzug dieses Vertrages in Zusammenhang stehen (FG Akte Blatt 38). Von dem Schenkungsangebot sollte der Notar eine Ausfertigung an die GmbH gemäß § 16 GmbH-Gesetz übermitteln.

    Rechtsanwalt R wurde mit Beschluss des Notariats H vom 28.08.1996 (GR N Nr. xxx/xx, FG Akte Blatt 150; Akten des Vormundschaftsgerichts Notariat H Blatt 2) zum Pfleger des Klägers und seines Bruders bestellt. Die Annahme durch R erfolgte am 29.11.1996 (Akten des Vormundschaftsgerichts H Blatt 6). Im Mai 1997 erstattete der Pfleger den vom Vormundschaftsgericht erbetenen Bericht über die Gründung und Einzahlung des Stammkapitals der Firma A. GmbH. Mit notarieller Annahmeerklärung vom 4.03.1998 (Urkundenrolle xxxxx, Akten des Vormundschaftsgerichts H Blatt 20) nahm er das Schenkungsangebot an und übertrug die Geschäftsanteile der bisherigen Gesellschafterinnen auf „Patrick A und A, wie oben. je zur Hälfte” /FG-Akte Blatt 48). Das Vormundschaftsgericht teilte dem Ergänzungspfleger am 24.07.1998 mit, dass eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für diesen Vorgang nicht erforderlich sei.

    Im Jahr 2000 wurde eine Ergänzungspflegschaft für den Kläger und seinen Bruder beim Vormundschaftsgericht H beantragt, weil bei der Firma A. GmbH Beschlüsse zu fassen seien, bei denen die Eltern des Klägers von der Vertretung ausgeschlossen seien (Vormundschaftsgericht Akten Seite 60a). Zur Bestellung eines Dauerpflegers ist es ausweislich der Akten des Vormundschaftsgerichts nicht gekommen.

    Mit Beschluss des Amtsgerichts Y vom 3.02.2003 wurde das Insolvenzverfahren über die Gesellschaft eröffnet (Az. xxxx Sonderband Registerakten Blatt 32); dieses wurde mangels Masse am 5.06.2003 eingestellt (Sonderband Registerakten Blatt 34).

    Die Firma A. GmbH übertrug mit Verträgen 15.10. und 15.12.1998 insgesamt 21 Sattelzugmaschinen an die Firma K zum Preis von 1.392.000 DM. Die Firma K veräußerte die Fahrzeuge zum Teil bevor sie sie erworben hatte, zum Teil kurz danach an eine Firma Q zum Preis von 2.000.000 DM. Zudem veräußerte die Firma A. GmbH an die Firma K 12 Sattelauflieger für 400.000 DM. Die Firma K veräußerte diese an fremde Dritte nach kurzer Zeit zum Preis von 575.000 DM. Gesellschafter der Firma K waren Frau G A mit 70% der Anteile und Frau M A mit 30% der Anteile, Geschäftsführerin war Frau M A.

    Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam der Prüfer zu der Überzeugung, dass die Firma A. die Fahrzeuge verbilligt an die den Gesellschaftern nahestehende Gesellschaft K veräußert habe. Hintergrund dieser Gestaltung sei, dass die K einen verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1997 von 1.076.829 DM gehabt habe und daher die Erlöse aus den Fahrzeugen im Wesentlichen steuerfrei gestellt werden konnten. Aus diesem Sachverhalt ergab sich eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von insgesamt 775.000 DM, die dem Kläger hälftig zuzurechnen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 28.10.2002, Tz. 1.17 Bezug genommen (BP Akte A. GmbH i.L.). Die Veranlagung folgte der Rechtsauffassung der BP.

    Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger trägt vor, dass er nie Gesellschafter der A. GmbH geworden sei. Die für die Übertragung des Geschäftsanteils von Herrn D an Frau A erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung liege nicht vor. Zudem sei die Annahme des Schenkungsversprechens zu spät erfolgt. Ein wirksamer Vertrag sei daher nicht zustande gekommen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die erforderliche Teilung der Geschäftsanteile nicht vorgenommen worden sei. Die Übertragung von 3 Geschäftsanteilen jeweils zur Hälfte auf den Kläger sei GmbH-rechtlich unwirksam.

    Darüber hinaus liege eine Kaufpreisverlagerung nicht vor. Die Firma A. GmbH habe die Fahrzeuge aus dem laufenden Betrieb nach Weisung ihres Fuhrparkleiters entnommen und im verdreckten und unreparierten Zustand an die Firma K übertragen. Diese habe die Fahrzeuge umfassend repariert und gereinigt. Nur hierdurch sei der Mehrerlös bei der Erwerberin entstanden. Bei der Firma K seien im Jahr 1998 Aufwendungen für Reparaturen in Höhe von 5.843,30 DM für Fremdleistungen und 362.086,21 DM für Handelsware entstanden. Im Jahr 1999 seien für die Reparatur von Fahrzeugen 134.400 DM verbucht worden. Diese Aufwendungen beträfen möglicherweise auch teilweise die Reparaturen der veräußerten LKWs und Sattelauflieger.

    Zudem habe die Firma A. GmbH Versicherungsentschädigungen für Schäden an ihren Fahrzeugen und Sattelaufliegern in Höhe von 1.052.495,10 DM im Jahr 1998 und in Höhe von 928.683,48 DM im Jahr 1999 in ihrer Gewinnermittlung erfasst. Dabei seien für die an die Firma K veräußerten beschädigten Fahrzeuge der Versicherungsanspruch wegen Beschädigungen von der Firma A. GmbH zurückbehalten worden; der Verkaufspreis sei daher um diesen Versicherungsanspruch zu erhöhen.

    Der Kläger beantragt,

    die Einspruchsentscheidung vom 01.04.2005 und den geänderten Einkommensteuerbescheid 1998 vom 27.06.2003 aufzuheben.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er verweist auf die Darlegungen seiner Einspruchsentscheidung. Aus den Bilanzen der Firma K sei weder im Jahr 1998 noch im Jahr 1999 ein entsprechender Aufwand für die Reparatur der veräußerten Sattelzüge und Auflieger erkennbar. Nachweise, dass diese unrepariert veräußert worden seien, lägen nicht vor. Auch habe die Firma K ausweislich ihrer Bilanzen im Jahr 1998 keine Lohnaufwendungen, im Jahr 1999 nur in Höhe von 1.200 DM geltend gemacht (vgl. Bilanzauszüge im Anlagenband zum Klageverfahren 1 K 136/05). Daher könne die Firma K auch nicht in Eigenarbeit die LKWs oder Sattelauflieger repariert haben.

    Im Klageverfahren fand ein Erörterungstermin statt. Auf die Niederschrift vom 27.02.2008 (FG Akte nach Blatt 157) wird Bezug genommen. Auf richterliche Anfragen, die zuständige Versicherung zu benennen, bei der die veräußerten Sattelzüge und Auflieger versichert waren, hat der Kläger erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung reagiert. Der Senat hat daher mit Beweisbeschlüssen vom 3. März 2009 und 10. März 2009 Beweis erhoben zur Frage der Abrechnung von Schäden an Sattelzügen und Aufliegern auf der Basis von Schadensgutachten. Mit Beschluss vom 17. März 2009 hat der Senat die Einvernahme des Ergänzungspflegers R als Zeugen beschlossen. Auf die Beweisbeschlüsse wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist nur teilweise begründet.

    Der Kläger ist Gesellschafter der Firma A. GmbH geworden. Diese hat durch den verbilligten Verkauf an die Firma K eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 650.000 DM getätigt. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist dem Kläger zur Hälfte zuzurechnen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

    Nach den vorliegenden Unterlagen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger Gesellschafter der Firma A. GmbH geworden. Bis zur erstmaligen Eintragung im Handelsregister, ausweislich der Registerakten am 26.01.1994 (Sonderband Registerakten Blatt 22) bestand die Firma A. GmbH als solche noch nicht. Damit waren auch noch keine Geschäftsanteile entstanden, die übertragen werden konnten. Allerdings war es möglich, die aufschiebend bedingt durch die Eintragung der GmbH ins Handelsregister entstehenden Geschäftsanteile an Dritte zu übertragen (BGH-Urteil vom 13.12.2004 II ZR 409/02, DStR 2005, 388; BFH-Urteil vom 12.12.2007, X R 17/05, BFH/NV 2008, 647; Baumbach/Hueck/Fastrich § 15 Rn. 2). Eine solche Abtretung künftiger Geschäftsanteile war durch die Beteiligten gewollt und ist auch durchgeführt worden. Auch auf die Abtretung künftig entstehender Geschäftsanteile ist allerdings die Regelung des § 6 GmbH Vertrags sinngemäß anwendbar.

    Ausgangspunkt der Übertragungsvorgänge der (künftigen) Geschäftsanteile endend beim Kläger waren nach der eindeutigen Zeugenaussage R die Überlegungen, bei titulierten Haftungsansprüchen gegen V A, der als Geschäftsführer der Firmengruppe A „an der Front” stand, den Zugriff der Gläubiger in das Gesellschaftsvermögen zu verhindern. Aus diesem Grund hat der Zeuge bereits von Anfang an die Gestaltung in der Firmengruppe maßgebend danach ausgerichtet, dass Herr V A an den Firmen nicht beteiligt sein durfte. Diesem Grundsatz widersprach die unmittelbare Beteiligung an der Firma A. GmbH. Der Zeuge hat daher darauf hingewirkt, dass Herr A seine Beteiligung an Dritte übertragen hat. Dabei war Herr D als loyaler Mitarbeiter, so der Zeuge, bekannt und konnte daher kurzfristig die Rolle des Anteilsinhabers übernehmen. Die Übertragung der künftigen Stammeinlage des Herrn A auf Herrn D ist sowohl notariell vereinbart worden, auch liegt die Genehmigung der Gesellschafterversammlung für diesen Übertragungsakt vor. Herr D wurde daher formal Gesellschafter. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und dem unwidersprochenen Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers geht der Senat jedoch davon aus, dass Herr D weder für den Erwerb noch für die spätere Übertragung seiner Beteiligung ein Entgelt entrichtet bzw. erhalten hat. Herr D war notwendiges Durchgangsstadium, bis der endgültige Erwerb der Geschäftsanteile feststand. Dies war wenige Wochen später der Fall, als Herr D seine Beteiligung an die Großmutter des Klägers übertrug. Zwar fehlt insoweit die erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung, der Senat ist jedoch überzeugt, dass eine solche Zustimmung vorlag; zumindest haben die beiden Gesellschafter der Firma A. GmbH durch ihr weiteres Verhalten deutlich gemacht, dass sie mit der Übernahme der Geschäftsanteile durch Frau G A einverstanden waren. So haben die Mutter des Klägers (M A) und die Großmutter des Klägers (G A) anlässlich der Sitzverlegung nach W bzw. nach L jeweils in den notariellen Urkunden eindeutig dokumentiert, dass die Stammeinlagen an der Firma A. GmbH nur noch durch sie beide gehalten werden. Diese notariellen Urkunden indizieren, dass die Gesellschafterinnen entweder von Anfang an oder zumindest nachträglich die Übertragung des künftigen Geschäftsanteils des Herrn D auf G A gebilligt haben. Herr D als Veräußerer war ohnehin mit der Übertragung seiner künftig entstehenden Geschäftsanteile einverstanden. Mit der Eintragung der Firma A. GmbH waren daher G A mit 2 Geschäftsanteilen zu 20.000 DM und 15.000 DM, sowie M A mit einem Geschäftsanteil von 15.000 DM an der Firma beteiligt.

    Diese Anteile wurden durch die Schenkung hälftig auf den minderjährigen Kläger übertragen. Der Kläger wurde bei der Schenkung durch den Ergänzungspfleger R wirksam vertreten, §§ 1629 Abs. 2 S.1; 1795 Abs. 1 Nr. 1, 1909 BGB. Dem Kläger ist zwar darin Recht zu geben, dass der Zeitraum zwischen dem notariellen Schenkungsangebot und der notariellen Angebotsannahme mit 19 Monaten ungewöhnlich lang ist. Aufgrund der Beweisaufnahme steht jedoch fest, dass dieser Zeitraum auf die Tätigkeit des zuständigen Vormundschaftsgerichts H zurück zu führen ist. Dieser Zeitraum führt nicht dazu, dass die Annahme des Schenkungsangebots verfristet gewesen wäre. Die Gesellschafterinnen der Firma A. GmbH haben sich ausdrücklich bis zu einem schriftlichen Widerruf gegenüber dem Ergänzungspfleger vertraglich an das Angebot gebunden (notarielles Schenkungsangebot, Nr. 3 der Vorbemerkungen; Bl. 40). Ein solcher Widerruf ist nicht erfolgt. Die Großmutter des Klägers und die Mutter des Klägers als Schenkende mussten bei ihrem Angebot von Anfang an einkalkulieren, dass die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht eine bestimmte Zeit dauern würde. Diesen Zeitraum haben sie von Anfang an akzeptiert und sich mit der Möglichkeit eines Widerrufs gegenüber dem Ergänzungspfleger die Chance eines Abrückens von der Schenkung offen gehalten. Die Tatsache, dass sie selbst bei einem so langen Prüfungszeitraum wie vorliegend von ihrem Widerufsrecht keinen Gebrauch gemacht haben beweist, dass sie auch im Zeitpunkt der Annahme des Schenkungsangebots ihre Anteile an den Kläger und seinen Bruder übertragen wollten. Gleichzeitig mit Annahme der Schenkung erfolgte auch die Abtretung der Geschäftsanteile an den Kläger, die der Ergänzungspfleger per Vollmacht auch im Namen der Schenkenden vornehmen durfte.

    Die Annahme des Schenkungsangebots hat der Notar auch an die Gesellschaft mitgeteilt, da er hierzu beauftragt war. Dies steht zur Überzeugung des Senats auch deshalb fest, weil die entsprechende Mehrfertigung für das Finanzamt vom Notar ebenfalls gefertigt worden ist.

    Die für die Übertragung wirksame Teilung der Stammeinlagen der Gesellschafterinnen G und M A ist erfolgt, § 17 GmbHG. Bei einer Realteilung von zumindest einem Geschäftsanteil musste die Gesellschaft nach § 17 Abs. 1, 2 GmbHG schriftlich zustimmen. Als Geschäftsführerin der A. GmbH hat Frau M A die Zustimmung der Gesellschaft erklärt, wie sich aus dem notariellen Schenkungsangebot ergibt. Ein Fehlen des nach § 46 Nr. 4 GmbHG im Innenverhältnis erforderliche Gesellschafterbeschlusses berührt die Wirksamkeit der erteilten Genehmigung dagegen nicht.

    Die Zustimmung kann sowohl dem Veräußerer, als auch dem Erwerber erteilt werden (Baumbach/Hueck/Fastrich § 17 Rn. 10). Nach dem notariellen Schenkungsangebot wurde die Zustimmung sowohl gegenüber den Veräußerern G und M A als Antragende als auch gegenüber den Erwerbern Patrick und A als Adressaten des Schenkungsangebotes erteilt. M A konnte die Zustimmung auch gegenüber sich selbst wirksam erteilen, da sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war. Bei der Zustimmung wurde zudem das Schriftformerfordernis nach § 17 Abs. 2 GmbHG gewahrt.

    Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass eine formale Realteilung der jeweiligen Geschäftsanteile durch die jeweilige notarielle Urkunde nicht erfolgt ist. Unter einer Realteilung ist die Zerlegung des Geschäftsanteils in selbständige, jeweils nach einem Nennbetrag bezeichnete Stücke, deren Summe den Nennbetrag des ursprünglichen Anteils ausmacht zu verstehen (Baumbach/Hueck/Fastrich § 17 Rn. 3). Eine solche Aufteilung wurde vorliegend nicht vorgenommen. In dem Schenkungsangebot wird lediglich von der Schenkung der in der Urkunde bezeichneten Anteile „je zur Hälfte” an den Kläger gesprochen. Das Bestimmtheitsgebot verlangt bei der Abtretung als dinglichem Rechtsgeschäft, dass zweifelsfrei feststellbar ist, welcher Geschäftsanteil übergehen soll. Mangelt es an der erforderlichen Bestimmtheit des Abtretungsgegenstandes, so ist der Vertrag nichtig (Scholz/Winter § 15 Rn. 40; OLG Brandenburg GmbHR 1998, 935).

    Allerdings ist anerkannt, dass dem Bestimmtheitsgebot Genüge getan ist, wenn im Wege einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zweifelsfrei feststellbar ist, welcher Geschäftsanteil übertragen werden soll (BGH NJW-RR 1987, 808, KG Berlin NJW-RR 1997, 1260).

    Hier wurden die zu übertragenden Geschäftsanteile sowohl unter der Nr.1 der Vorbemerkungen zum Schenkungsangebot, als auch bei der Abtretung durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt R explizit aufgeführt. Da die gesamten Geschäftsanteile der Schenkerinnen abgetreten werden sollten, konnten keine ernsthaften Zweifel am Übertragungsgegenstand entstehen. Somit war diese zusammenfassende Aufstellung der zu übertragenden Geschäftsanteile ausreichend. Aus der Formulierung, dass die jeweiligen Stammeinlagen jeweils zur Hälfte auf den Kläger übergehen sollten ist auch klar bestimmbar, dass jeweils ein Anteil i.H.v. 7.500 DM von M A und Anteile i.H.v. 10.000 DM und 7.500 DM von G A an den Kläger übergehen sollten. Der Zeuge R hat glaubhaft bekundet, dass er bei Annahme des Schenkungsangebots von der Wirksamkeit der Übertragung trotz fehlender formaler Aufteilung der Geschäftsanteile ausgegangen ist. Der Kläger war auch nicht lediglich Treuhänder für seine Eltern, seine Großmutter oder eine andere Person geworden. Der Zeuge hat deutlich bekundet, dass eine Übertragung der Geschäftsanteile beabsichtigt war und nicht lediglich die formale Einräumung einer Treuhandstellung. Auch der Kläger hat insoweit keine Nachweise erbracht, die eine andere Beurteilung angezeigt sein ließen.

    Durch die Gewährung einer Gewinnchance an die Firma K, die der Mutter und der Großmutter des Klägers gehörte, hat die Firma A. GmbH, die dem Kläger und seinem Bruder gehörte, dieser einen Vorteil zugewandt, der nur durch die verwandtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschafter erklärt werden kann. Dieser Vorteil ist hälftig beim Kläger als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Dabei ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteile vom 16. März 1967 I 261/63, BStBl III 1967, 626; vom 8. Oktober 2008 I R 61/07, DStR 2009, 217). Außerdem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem begünstigten Gesellschafter einen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (BFH-Urteil vom 7. August 2002 I R 2/02, BStBl II 2004, 131).

    Eine vGA kann auch dann in Betracht kommen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahe stehende Person bewirkt wird. Entscheidend ist in diesem Fall, ob die Kapitalgesellschaft dem Dritten einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahe steht, nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BStBl II 1997, 301). Da das „Nahestehen” lediglich ein Indiz für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist, reicht zu dessen Begründung jede Beziehung zwischen einem Gesellschafter und dem Dritten aus, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an den Dritten beeinflusst. Derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996, I R 139/94, BStBl II 1997, 301).

    Das Motiv der Zuwendung ist auch darin zu sehen, dass aufgrund der steuerlichen Verlustvorträge der K der Gewinn aus der Weiterveräußerung der Lkws und Sattelauflieger niedrigere Steuerfolgen auslöste als bei einem unmittelbaren Verkauf durch die Firma A. GmbH selbst.

    Unerheblich in diesem Zusammenhang ist der Einwand des Klägers, dass ihm kein bestandskräftiger Körperschaftsteuerbescheid 1998 der Firma A. GmbH bekannt sei. Der Körperschaftsteuerbescheid der GmbH und der Einkommensteuerbescheid des Klägers stehen nicht im Verhältnis von Grundlage zu Folgebescheid (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1992 VIII R 41/89, BStBl II 1993, 569).

    Während der Senat grundsätzlich vom Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung überzeugt ist, bestehen jedoch Zweifel an der Schätzung der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung durch den Beklagten. Diese Zweifel beruhen darauf, dass die Firma A. GmbH erhebliche Versicherungsentschädigungen in ihren Bilanzen erfasst hat. Aufgrund des Ergebnisses der Zeugenaussagen der Vers. AG und der Ö GmbH & Co KG ist der Senat überzeugt, dass einzelne LKWs oder Sattelauflieger im beschädigten Zustand an die Firma K übertragen wurden und der Firma A. zustehende Versicherungsansprüche dabei zurück behalten wurden. Aufgrund der Zeugenaussagen ist zumindest davon auszugehen, dass Vollkaskoversicherungsansprüche in Höhe von mindestens 30.000 DM erst zu einem Zeitpunkt von der Firma A. GmbH vereinnahmt wurden, zu dem die streitigen Fahrzeuge bereits an die Firma K übertragen worden waren. Von den Zeugenaussagen nicht umfasst sind Versicherungsansprüche der Firma A. GmbH, die aufgrund von Haftpflichtschäden entstanden sind. Mangels Angaben durch den Kläger kann der Senat die Höhe dieser Ansprüche nur schätzen. Auch die Frage, ob in den Aufwendungen der Firma K nicht auch Kosten für die Reparatur der erwobenen Fahrzeuge enthalten sind, lässt sich mangels Angaben durch den Kläger nicht genau bestimmen. Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass der Beklagte die Unterlagen möglicherweise beschlagnahmt und teilweise noch nicht zurück gegeben hat. Seit dem Erörterungstermin ist annähernd ein Jahr verstrichen, ohne dass der Kläger auch nur andeutungsweise zur weiteren Sachaufklärung insoweit beigetragen hat. Selbst wenn ein Teil der Unterlagen beschlagnahmt sein sollte, hätte er aufgrund der Beschlagnahmeverzeichnisse dem Senat darlegen können, welche Unterlagen er zur sachgerechten Verfolgung seines Begehrens benötigen würde. Erst dadurch wäre der Senat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts in die Lage versetzt worden. Ein entsprechender Vortrag war dem Kläger auch zumutbar. Das Unterlassen eines diesbezüglichen Vortrags begrenzt die Aufklärungsmöglichkeiten und Aufklärungspflichten des Senats (BFH-Beschluss vom 28.10.2008 VIII B 62/07, Juris Rechtsprechungsdatenbank).

    Der Senat schätzt die weiteren, zurückbehaltenen Versicherungsansprüche der Firma A. GmbH auf mindestens 40.000 DM. Auch die gebuchten Materialaufwendungen der Firma K entfallen mit einem geschätzten weiteren Anteil von 55.000 DM auf die Reparatur der streitigen LKWs und Sattelauflieger.

    Unberücksichtigt bleiben muss dagegen der nicht belegte Einwand des Klägers, der Erwerber der LKWs habe den Kaufpreis nicht vollständig entrichtet. Der Vortrag des Klägers ist insoweit widersprüchlich. Während er einerseits davon sprach, dass der Kaufpreis nicht vollständig gezahlt worden sei, hat er andererseits von der Bildung einer Rückstellung wegen Rückzahlungsansprüchen des Erwerbers gesprochen. Aus den vorliegenden Bilanzen der Firma K ergeben sich jedoch weder Anhaltspunkte für eine Forderung gegenüber dem Abnehmer der Lkws noch ergeben sich Hinweise für eine entsprechende Rückstellung.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 FGO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung nicht erfüllt sind, § 115 FGO.

    Die Klägerseite beantragte, die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klägerseite durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Der Senat hält hiernach die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).

    VorschriftenEStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, KStG § 8 Abs. 3 S. 2