14.03.2013
Finanzgericht München: Urteil vom 18.12.2012 – 2 K 2283/10
Systembedingt besteht ein Zusammenhang zwischen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und der Besteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe. Durch die Verlagerung der Besteuerung vom Ursprungsmitgliedstaat auf den Bestimmungsmitgliedstaat im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ergibt sich die Notwendigkeit, die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung von der Steuerpflicht des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat abhängig zu machen.
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In der Streitsache
hat der 2. Senat des Finanzgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht …, den Richter am Finanzgericht … und die Richterin am Finanzgericht … sowie die ehrenamtlichen Richter … und … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2012
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Umsatzsteuerbefreiung von Weinlieferungen nach Großbritannien.
Die Klägerin erzielt steuerpflichtige Umsätze aus dem Groß- und Einzelhandel mit hochwertigen Weinen.
Mit ihrer Umsatzsteuererklärung vom 17. Januar 2005 erklärte sie für das Streitjahr u. a. steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe von … EUR und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) in Höhe von 3.050.740,– EUR.
In dem Betrag von 3.050.740,– EUR ist die Summe von 44.674,– EUR aus sieben Rechnungen über Weinlieferungen ohne gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer an F, London enthalten. In den Rechnungen wird jeweils auf eine innergemeinschaftliche Warenlieferung an die britische USt-IdNr. GB…, der Steuernummer des Verbrauchsteuerlagers der C, hingewiesen.
F ist ein auf die Geldanlage in hochwertigen Weinen spezialisierter Fonds, gegründet als Gesellschaft mit beschränkter Haftung am 29. Oktober 2002 nach dem Recht der Cayman Islands und in deren Handelsregister eingetragen. Die Entscheidung über den An- und Verkauf der Weine, und damit über die Anlage der Gelder des F, ist auf W, GB übertragen. Geschäftsführer ist D. Im Übrigen ist für die Verwaltung des F die O als Administrator zuständig, die u. a. die Zahlungen anweist und die Bücher für F führt.
Die in Rechnung gestellten Beträge gingen ca. drei bis vier Wochen nach dem jeweiligen Ausstellungsdatum der Rechnung noch im Streitjahr 2003 bei der Klägerin ein. Als Überweisender ist jeweils die Fa. O angegeben. In den Büchern der Klägerin wurden die eingegangenen Beträge als Zahlungen des F im Konto Nr. 42081 unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnungsnummer verbucht.
Die Lieferung der Weine erfolgte nach den vorgelegten Belegen durch die Spedition B, GB mit CMR-Frachtbrief und weißer Spediteursbescheinigung sowie mit vom Zollamt R für Verbrauchsteuerzwecke ausgestelltem begleitenden Verwaltungsdokument im März 2004 zu einem Steuerlager der L, Essex, von wo sie zu einem Steuerlager der C verbracht wurden, bei der F ein Verbrauchsteuerlagerkonto eröffnet hatte.
Nachdem die britische Finanzverwaltung der deutschen Finanzverwaltung am 13. Dezember 2007 mitgeteilt hatte, dass die Klägerin Verkäufe an C angemeldet habe und dies nicht korrekt sei, weil es sich bei C um ein Zoll- bzw. Verbrauchsteuerlager handle, in dem die Waren nur für deren Kunden unter Verschluss eingelagert würden, führte der Beklagte (das Finanzamt) bei der Klägerin eine Überprüfung der Weinlieferungen nach Großbritannien durch. Dabei wurde festgestellt, dass die auf den Rechnungen jeweils angegebene USt-IdNr. nicht eine USt-IdNr. des F, sondern die der C gewesen ist. Das Bestätigungsverfahren nach § 18e des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die auf den Rechnungen verwendete USt-IdNr. wurde von der Klägerin nicht durchgeführt.
Das Finanzamt erkannte die Steuerfreiheit der streitgegenständlichen Weinlieferungen nicht an, weil Abnehmer der Weine F sei und eine gültige USt-IdNr. des F nicht nachgewiesen worden sei. Mit Änderungsbescheid vom 17. Juli 2009 setzte es die Umsatzsteuer für 2003, unter Kürzung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen um 44.674,– EUR und gleichzeitiger Erhöhung der steuerpflichtigen Umsätze zu 16 % um 38.512,– EUR (= 44.674,– EUR abzüglich 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 6.161,92 EUR), auf einen negativen Betrag von … EUR fest.
Nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2010) wird mit der Klage im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Bei Abschluss der den streitgegenständlichen Rechnungen zu Grunde liegenden Verträge sei F durch W, handelnd durch den Geschäftsführer D, vertreten worden. Die Klägerin habe das Eigentum an den Weinen direkt an F übertragen. Auf den Überweisungen erscheine O als Zahlender, weil diese Firma die Zahlungen als Fondsadministratorin zu Lasten des F angewiesen habe. Die Klägerin habe die USt-IdNr. des Lagerhalters C auf Anweisung des D verwendet.
Die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung lägen vor. Es stehe objektiv fest, dass die Weine nach Großbritannien gelangt seien. F sei als tatsächlicher Abnehmer der Weinlieferungen umsatzsteuerlich auch ohne britische USt-IdNr. als Unternehmer anzusehen. Da F Weine gekauft und wieder verkauft habe, um Preisunterschiede am Markt auszunutzen und dadurch Gewinne zu erzielen, habe F mehr als eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausgeübt. Ein Erwerber sei auch ohne USt-IdNr. als Unternehmer zu qualifizieren, wenn dessen Unternehmereigenschaft auf andere Weise objektiv festgestellt werden könne.
Selbst wenn F nicht als Unternehmer anzusehen sei, sei F jedenfalls eine juristische Person, da er auf den Cayman Islands als juristische Person eingetragen sei. Darauf, ob es sich um eine inländische oder ausländische juristische Person handele, komme es nicht an. Auch nach Auffassung des Bundeszentralamts für Steuern bestünden keine Zweifel daran, dass es sich bei F um einen rechtlich existenten Fonds handle. Ebenso wenig komme es darauf an, ob F in Großbritannien als juristische Person anerkannt sei, weil die Rechtsform des F für seine Unternehmereigenschaft unbeachtlich sei.
Die Klägerin habe auch keine Versandhandelslieferungen ausgeführt, weil ein Abholfall vorliege.
Schließlich unterliege der Erwerb der Weine beim Abnehmer in Großbritannien auch grundsätzlich den Vorschriften der Umsatzbesteuerung. F habe nur aufgrund der Besonderheiten des britischen Mehrwertsteuerrechts keine Erwerbsbesteuerung in Großbritannien durchzuführen, da innergemeinschaftliche Erwerbe von Waren, die in ein Verbrauchsteuerlager übergeführt würden, in Großbritannien nicht zu besteuern seien. Der Verkauf der Weine erfolge in der Regel über die V Ltd. Aus diesem Grund müsse sich F in Großbritannien auch nicht für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen und habe nach britischem Recht zu Recht keinen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuert. Die Klägerin könne deshalb nur infolge einer unzureichenden Harmonisierung des britischen Mehrwertsteuerrechts mit dem deutschen Umsatzsteuergesetz ihrer Pflicht zur Aufzeichnung der USt-IdNr. des Abnehmers nicht nachkommen. Im Übrigen sei deren Aufzeichnung nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung, wenn, wie vorliegend, objektiv feststehe, dass der Abnehmer die Weine nach Großbritannien verbracht habe.
Außerdem könne sich die Klägerin unmittelbar auf die Steuerbefreiung gemäß Art. 28c Teil A Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 138 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG – MwStSystRL –) berufen.
Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuer für 2003 unter Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids zum 17. Juli 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2010 auf einen Negativbetrag von … EUR festzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Es bringt vor, dass die streitgegenständlichen Weinlieferungen wegen nicht vollständiger Erfüllung des Beleg- und Buchnachweises steuerpflichtig seien. Zudem sei zweifelhaft, ob F überhaupt der zivilrechtliche Erwerber der gelieferten Weine und umsatzsteuerlich als Unternehmer anzusehen sei und ob der Erwerb der Weine bei F in Großbritannien den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Finanzamts und die im Verfahren eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Das Finanzamt hat die streitgegenständlichen Weinlieferungen zu Recht nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen anerkannt, da die Klägerin insbesondere nicht nachgewiesen hat, dass der Erwerb des Weins bei F in Großbritannien den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt.
1. Die Steuerfreiheit für eine innergemeinschaftliche Lieferung setzt gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (UStG) voraus, dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. Darüber hinaus bestehen bei Lieferungen an Unternehmer oder juristische Personen weitere, in Bezug auf die Person des Erwerbers zu erfüllende Voraussetzungen. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b und Nr. 3 UStG muss es sich beim Abnehmer der Lieferung entweder um einen Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, oder um eine juristische Person handeln, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat; der Erwerb des Gegenstands der Lieferung muss in allen Fällen beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegen. Nicht erforderlich ist, dass der innergemeinschaftliche Erwerb im EU-Ausland tatsächlich besteuert worden ist (vgl. Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union – EuGH – vom 27. September 2007 Rs. C-409/04, Teleos u.a., Slg. 2007, I-7797, UR 2007, 774, Rn. 69 ff.). Hierfür kommt es nur auf die Steuerbarkeit des Erwerbs an (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juli 2009 XI B 24/09, BFH/NV 2009, 1567).
Unionsrechtlich beruht die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung auf Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 138 Abs. 1 der MwStSystRL). Danach sind steuerfrei die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb ihres jeweiligen Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt werden, der/die als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände handelt.
Die Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein (§ 6a Abs. 3 Satz 1 UStG). Die Einzelheiten der Nachweispflicht ergeben sich aus § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG i.V.m. §§ 17a ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der im Streitjahr gültigen Fassung (UStDV). Danach hat der Lieferer den Nachweis durch Belege (§ 17a UStDV) und durch Bücher (§ 17c UStDV) zu führen. § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV verlangt dazu u.a. den buchmäßigen Nachweis der USt-IdNr. des Abnehmers.
Die Nachweispflichten (§ 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a, 17c UStDV) sind allerdings keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung. Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt aber (ausnahmsweise) dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die nach § 6a Abs. 3 UStG erforderlichen Nachweise nicht erbracht hat (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 59/03, BStBl II 2009, 57).
2. a) Nach den von der Klägerin gemäß § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStDV vorgelegten Belegen (vgl. Rechnungen über die streitgegenständlichen Weinlieferungen, Lieferscheine vom 27. Februar und 22. März 2004, das vom Zollamt R für diese Weinlieferungen ausgestellte begleitende Verwaltungsdokument, CMR-Frachtbrief) und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht fest, dass der Wein von der Klägerin nach Großbritannien versendet worden und F Abnehmer der Weinlieferungen gewesen ist.
b) Die Klägerin hat aber den Buch- und Belegnachweis nicht richtig und vollständig erbracht, weil sie auf den zu den streitgegenständlichen Weinlieferungen ausgestellten Rechnungen und in ihren Büchern nicht die USt-IdNr. des tatsächlichen Abnehmers angegeben bzw. aufgezeichnet hat (§ 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV). Denn bei C, deren USt-IdNr. auf den Rechnungen angegeben ist, handelt es sich um den Betreiber eines Verbrauchsteuerlagers, in dem die gelieferten Weine gelagert worden sind und nicht um den Abnehmer der Weine F. D hat als Geschäftsführer der W bestätigt, dass F vertreten durch W, die streitgegenständlichen Weine von der Klägerin erworben hat.
c) Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG kann der Klägerin – ungeachtet der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten – aber auch deshalb nicht gewährt werden, weil nicht sämtliche Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG erfüllt sind.
aa) Zwar ist F als Abnehmer auch Unternehmer im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG.
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG).
Im Streitfall hat F eine unternehmerische wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Sinne ausgeübt. Denn F hat, vertreten durch W, zumindest auch wie ein gewerbsmäßiger Weinhändler agiert. Er hat darüber hinaus, vergleichbar einer Investmentgesellschaft für Wertpapiere, die bei den Anlegern beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung in Weine angelegt. Mit den von den Zeichnenden beim Kauf von Anteilen eingezahlten Geldern sind von F für deren Rechnung und gegen Entgelt Portefeuilles gebildet worden, die sich aus Weinen zusammensetzen.
Dies stellt eine nachhaltige Händlertätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dar (vgl. EuGHUrteil vom 21. Oktober 2004 Rs. C-8/03, BBL, DStRE 2005, 45, Rn. 43) und trotz der möglicherweise auch mehrjährigen Einlagerung der hochwertigen Weine zum Zwecke der Wertsteigerung keine lediglich aus privaten Neigungen durchgeführte Sammlertätigkeit (vgl. BFH-Urteil von 27. Januar 2011 V R 21/09, BStBl II 2011, 524, zur Anschaffung und langjährigen Einlagerung von Neufahrzeugen und Oldtimern).
bb) Die Klägerin kann aber nicht nachweisen, dass der Erwerb des Weins beim Abnehmer F in Großbritannien den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). Sie hat vielmehr dargelegt, dass die Weinlieferungen an F in Großbritannien nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden, solange die Weine in einem Verbrauchsteuerlager verbleiben.
aaa) Neben den Voraussetzungen in Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 138 Abs. 1 der MwStSystRL) in Bezug auf die Eigenschaft der Steuerpflichtigen, die Übertragung der Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, und die physische Verbringung der Gegenstände von einem Mitgliedstaat in einen anderen, darf zwar keine weitere Voraussetzung für die Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen aufgestellt werden (vgl. EuGH-Urteil vom 27. September 2007 Rs. C-409/04, Teleos u.a., Slg. 2007, I-7797, UR 2007, 774, Rn. 70).
Deshalb verlangt die in Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 138 Abs. 1 der MwStSystRL) aufgestellte Bedingung, dass der Erwerber ein „Steuerpflichtiger” ist, „der … als solcher … in einem anderen Mitgliedstaat … handelt”, für sich genommen auch nicht, dass der Erwerber unter einer USt-IdNr. tätig wird. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität erfordert nämlich, dass die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (vgl. EuGH-Urteil vom 27. September 2012 Rs. C-587/10, VSTR, DStR 2012, 2014, Rn. 40, 46).
Jedoch ist zu beachten, dass Sinn und Zweck der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist, bei der Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Verbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt. In diesem Zusammenhang wurde ein Mechanismus geschaffen, der zum einen darin besteht, dass der Abgangsmitgliedstaat für die im Wege der innergemeinschaftlichen Beförderung erfolgende Lieferung eine Steuerbefreiung gewährt, und zum anderen darin, dass der Eingangsmitgliedstaat den innergemeinschaftlichen Erwerb besteuert. Durch diesen Mechanismus wird somit eine klare Abgrenzung der Steuerhoheit der betroffenen Mitgliedstaaten gewährleistet und die Doppelbesteuerung und damit eine Verletzung des dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnenden Grundsatzes der steuerlichen Neutralität vermieden (vgl. EuGH-Urteile vom 7. Dezember 2010 Rs. C-285/09, R, Slg. 2010, I-12605, Rn. 37, und vom 27. September 2012 – Rs. C-587/10, VSTR, DStR 2012, 2014, Rn. 28). Mit jeder Lieferung, die im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung nach Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 138 Abs. 1 der MwStSystRL) steuerbefreit ist, muss ein innergemeinschaftlicher Erwerb, der nach Art. 28a Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 1 und Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und iii der MwStSystRL) im Ankunftsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung von Gegenständen besteuert wird, einhergehen (vgl. EuGH-Urteil vom 6. April 2006 Rs. C-245/04, EMAG Handel Eder, Slg. 2006, I-3227, Rn. 29, 40).
Nach Sinn und Zweck des beschriebenen Mechanismus ergibt sich somit systembedingt ein Zusammenhang zwischen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und der Besteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe, auch wenn sich dieser nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift des Art. 28c Teil A der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 138 der MwStSystRL) ergibt (vgl. Langer in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG mit Gemeinschaftsrecht, Rn. 14 zu Art. 28c 6. EG-RL). Durch die Verlagerung der Besteuerung vom Ursprungsmitgliedstaat auf den Bestimmungsmitgliedstaat im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ergibt sich aber die Notwendigkeit, die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung von der Steuerpflicht des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat abhängig zu machen (vgl. Treiber in Sölch/Ringleb, UStG, Rz. 40 zu § 6a).
Dieser Mechanismus gilt auch im Streitfall für die Lieferungen der verbrauchsteuerpflichtigen Weine (mit begleitenden Verwaltungsdokument) nach Großbritannien gemäß Art. 28c Teil A Buchst. a und c der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 138 Abs. 1 und 2 Buchst. b der MwStSystRL) und damit korrespondierend für den innergemeinschaftlichen Erwerb der Weine gemäß Art. 28a Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziffern i und iii der MwStSystRL).
Diesen unionsrechtlichen Vorgaben entspricht die Regelung in § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG.
bbb) Die streitigen Weinlieferungen erfüllen jedoch nicht die Voraussetzung des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG; denn die Weinlieferungen nach London/England unterliegen in Großbritannien nicht gemäß Art. 28a Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziffern i und iii der MwStSystRL) der Umsatzbesteuerung, insbesondere der Erwerbsbesteuerung. Unter Verweis auf das britische Mehrwertsteuerrecht legt die Klägerin vielmehr dar, dass innergemeinschaftliche Erwerbe von Waren, die in ein Verbrauchsteuerlager überführt werden, in Großbritannien nicht steuerbar sind, da der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs aufgrund dieser Vorschriften als außerhalb Großbritanniens gelegen angesehen wird. F habe aufgrund der Besonderheiten des britischen Mehrwertsteuerrechts deshalb zutreffend keinen innergemeinschaftlichen Erwerb in Großbritannien zu versteuern. Erst mit der Auslagerung der Weine aus dem Verbrauchsteuerlager würden die Weinumsätze Gegenstand des britischen Mehrwertsteuerrechts.
Nach dem von der Klägerin dargestellten Besteuerungsverfahren werden die hier streitigen Weinlieferungen nach Großbritannien deshalb erst auf einer anderen Handelsstufe und unter Umständen nach mehreren, noch im Lager getätigten Umsätzen mit anderen Abnehmern sowie möglicherweise auch erst Jahre später in Großbritannien der Besteuerung unterworfen, wenn der Wein dem Steuerlager entnommen wird.
Die Nichtbesteuerung der streitgegenständlichen Weinlieferungen würde deshalb dem Wesen der Umsatzsteuer als Allphasenumsatzsteuer (mit Vorsteuerabzug) widersprechen, wonach diese auf jeder Handelsstufe erhoben wird.
Die streitgegenständlichen Weinlieferungen sind deshalb steuerpflichtig, weil die Klägerin nicht den Nachweis erbracht hat, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen vorliegen.
3. Den von der Klägerin gestellten Beweisanträgen brauchte das Gericht nicht nachzukommen, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen (Versendung der Weine von Deutschland nach Großbritannien, Unternehmereigenschaft des F, F ist Abnehmer der Weine, Besteuerung erst bei der Auslagerung aus dem Verbrauchsteuerlager) als wahr unterstellt worden sind.
4. Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht auf den Vertrauensschutz gemäß § 6a Abs. 4 UStG berufen. Denn die Frage des Gutglaubensschutzes stellt sich erst dann, wenn der Unternehmer seinen – im Streitfall nicht erfüllten – Nachweispflichten gemäß §§ 17a ff. UStDV nachgekommen ist.
Im Übrigen hat sich die Klägerin auch nicht um die Mitteilung der USt-IdNr. des F bemüht. Sie hat die USt-IdNr. des C auf Nachfrage bei D verwendet, ohne sich darüber zu vergewissern, ob es sich hierbei um die USt-IdNr. des F handelt. Ebenso wenig hat sie sich beim Bundesamt für Finanzen (jetzt Bundeszentralamt für Steuern) nach § 18e UStG die Gültigkeit der ihr mitgeteilten USt-IdNr. bzw. den Namen und die Anschrift der Person, der die mitgeteilte USt-IdNr. in Großbritannien erteilt wurde, bestätigen lassen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
6. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO.