14.03.2013
Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 01.08.2012 – 1 K 1223/09
1. Geldzuwendungen, die Arbeitnehmer von der vormaligen Alleingesellschafterin ihrer Arbeitgeberin erhalten, nachdem diese ihre Anteile an der Arbeitgeberin veräußert hat, stellen ungeachtet ihrer Bezeichnung als Schenkung keine freigebigen Zuwendungen, sondern Arbeitslohn vergleichbar einer Bonuszahlung dar. Dieser unterliegt nicht der ermäßigten Besteuerung.
2. Bei einem an den Arbeitnehmer gerichteten Nachforderungsbescheid über die Festsetzung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer handelt es sich um einen Steuerbescheid in Gestalt eines Vorauszahlungsbescheids. Dieser Bescheid erledigt sich im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg – 1. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. August 2012 durch die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht …, den Richter am Finanzgericht … und die Richterin am Finanzgericht … sowie die ehrenamtlichen Richter … Frau … und Frau …
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Zuwendung in Höhe von 5 200,00 EUR, die der Kläger von der X. GmbH erhalten hat, steuerpflichtigen Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG – darstellt.
Der Kläger war im Streitjahr 2007 Arbeitnehmer bei der Y.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Y.-GmbH –, deren Alleingesellschafterin die X. GmbH war. Die X. GmbH hatte mit Vertrag vom 29.12.2006, der am 01.03.2007 wirksam wurde, sämtliche Anteile an die Z. Aktiengesellschaft – Z. AG – verkauft und übertragen. Im Jahr 2007 änderte die Y.-GmbH ihre Firma in Z. Y. Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Z./Y.-GmbH –.
Am 14.03.2007 fand eine von der X. GmbH ausgerichtete Veranstaltung in L. statt, zu der die X. GmbH, vertreten durch den damaligen Geschäftsführer A., unter anderem verschiedene Mitarbeiter der Z./Y.-GmbH, darunter den Kläger, eingeladen hatte. Während der Veranstaltung überreichte der weitere Geschäftsführer der X. GmbH, B., den anwesenden Angestellten der damaligen Y.-GmbH im Namen der X. GmbH Schecks in unterschiedlicher Höhe. Der Kläger erhielt einen Scheck in Höhe von 5.200,00 EUR. Im zugehörigen Anschreiben der X. GmbH vom 12.03.2006, das von A. unterzeichnet war, wird dazu ausgeführt:
„…die bisherige Alleingesellschafterin der Y., die X. GmbH hat ihre Geschäftsanteile an die Z. AG verkauft. Der Verkauf wurde am 1. März rechtswirksam.
Aus diesem Anlass schenkt Ihnen die X. GmbH die in beiliegendem Scheck verzeichnete Summe. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine freiwillige, nicht mehr mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende Zuwendung, die grundsätzlich der Schenkungssteuer unterliegt. Die Höhe der anfallenden Schenkungsteuer ist in Abhängigkeit von dem Zuwendungsbetrag der folgenden Tabelle zu entnehmen ….
Wir haben das für X. zuständige Finanzamt über den Kreis der Beschenkten namentlich informiert und bitten bei einem Zuwendungsbetrag über 5.200 EUR um die Abgabe einer Schenkungssteuererklärung bei dem für Sie zuständigen Finanzamt.”
Der Kläger nahm das Geschenk an und reichte den Scheck zur Gutschrift auf sein persönliches Bankkonto ein. Von der Abgabe einer förmlichen Schenkungsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt – FA – M. sah er ab.
Die X. GmbH meldete den Vorgang mit Schreiben vom 12.04.2007 dem FA M.. In ihrer Anzeige an das FA listete die GmbH sämtliche der 167 Begünstigten mit Anschrift, gezahltem Betrag und die jeweilige Beschäftigungsabteilung des Arbeitnehmers in der Y.-GmbH auf. Das FA M. teilte dem steuerlichen Vertreter der X. GmbH mit Schreiben vom 15.05.2007 mit, der Vorgang sei nicht schenkungsteuer-, sondern lohnsteuerpflichtig und werde dem Betriebsstättenfinanzamt in L. mitgeteilt. Die Z./Y.-GmbH zeigte den Vorgang nicht gegenüber dem zuständigen FA für Körperschaften in L. an und führte auch keine Lohnsteuer ab. Das FA für Körperschaften als Betriebsstättenfinanzamt der Z./Y.-GmbH erließ am 18.12.2007 gegenüber dem Kläger einen Bescheid über die Festsetzung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für den Monat März 2007. Dabei ging das FA in Höhe der Scheckzuwendung von steuerpflichtigem und dem Lohnsteuerabzug unterliegendem Arbeitslohn aus und ermittelte die Steuerabzugsbeträge im Schätzungsweg anhand der Besteuerungsmerkmale des Vorjahres (2006). Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein.
Der Kläger reichte im Juli 2008 die Einkommensteuererklärung 2007 beim Beklagten ein, in der er unter anderem einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 70 308 EUR erklärte, der der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers entsprach. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2007 mit Bescheid vom 25. Juli 2008 ausgehend von einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 75 545 EUR fest. Der Bescheid erging im Hinblick auf den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens bezüglich der steuerlichen Behandlung des Betrages von 5.200 EUR unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Kläger legte auch gegen diesen Bescheid Einspruch ein.
Der Kläger machte geltend, er habe keinen Arbeitslohn in Höhe von 5 200,00 EUR als Sonderzahlung erhalten, sondern er habe von der X.. GmbH einen Scheck in Höhe von 5 200,00 EUR ohne jegliche Gegenleistung geschenkt erhalten. Auf den hier vorliegenden Sachverhalt sei das BFH-Urteil vom 15.03.2007 (II R 5/04, BStBl II 2007, 472) sinngemäß anzuwenden. Danach habe ein Sponsor einen Fussballsportverein durch Übergabe von Scheck bzw. Bargeld finanziell unterstützt, ohne hierfür eine konkrete Gegenleistung zu erhalten oder gar erwartet zu haben. Genau diese „Freiwilligkeit der Vermögenshingabe”, welche die BFH-Rechtsprechung für eine unentgeltliche Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verlange, habe das FA M. nach intensiver Prüfung des Sachverhalts bejaht. Allein die Beschränkung auf den Freibetrag von 5 200,00 EUR habe dazu geführt, dass er, der Kläger, nicht zur Schenkungsteuer veranlagt worden sei. Es sei somit völlig ausgeschlossen, im vorliegenden Sachverhalt zugleich einen Arbeitslohn – somit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – zu fingieren. Im Weiteren habe auch das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 30.01.2007 (1 K 366/03, EFG 2007, 682) entschieden, dass bei einer kapitalisierten Abfindung des „alten Arbeitgebers” durch Ausgleichszahlungen in besonderen Fällen gerade kein Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliege.
Der Beklagte wies den Einspruch am 26.08.2009 als unbegründet zurück. Er vertrat weiter die Auffassung, dass die Zuwendung den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unterfalle und Arbeitslohn darstelle. Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EStG liege vor, wenn der Vorteil für eine Beschäftigung gewährt werde bzw. wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sei. Das sei der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt werde und sich die Leistung im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweise. Der Annahme von Arbeitslohn stehe auch nicht entgegen, wenn die Zuwendung durch einen Dritten erfolge, sofern sie ein Entgelt für eine Leistung sei, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringe, erbracht habe oder erbringen solle. Voraussetzung sei nach der BFH-Rechtsprechung, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstelle und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehe. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Die Zuwendung sei mit einem Bonus oder einer anderweitigen Anerkennung zu vergleichen. Die Übergabe des Schecks sei in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der erfolgreichen Erfüllung des Anteilskaufvertrags erfolgt. Dieser Umstand verdeutliche, dass die Zuwendung an die 167 Arbeitnehmer eine Anerkennung für die Arbeitnehmer habe sein sollen, weil die Arbeitnehmer dem alleinigen Anteilseigner – der X. GmbH – ermöglicht bzw. dazu beigetragen hätten, die Anteile erfolgreich veräußern zu können. Durch die Arbeit der Bediensteten sei der Wert des Vermögens gebildet worden. Der Dritte könne nicht durch eine andere Bezeichnung der Zuwendung deren rechtliche Qualifizierung bestimmen. Es sei daher unbeachtlich, wenn die X. GmbH in ihrem Begleitschreiben vom 12.03.2007 die Zuwendung als Schenkung qualifiziere. Im Übrigen könne Arbeitslohn auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Leistung habe. Die Übergabe der Zuwendung sei im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung durch den ehemals alleinigen Gesellschafter auf einer von ihm initiierten Veranstaltung erfolgt. Der Kläger habe die Zahlung vernünftigerweise als Frucht seiner Arbeit ansehen müssen, zumal auch dem Arbeitgeber die Zahlung bekannt gewesen sei. Der feierliche Rahmen der Veranstaltung stütze die Annahme, dass den Mitarbeitern eine Anerkennung für ihre Dienste habe zuteil werden sollen. Die dienstliche Veranlassung ergebe sich außerdem aus dem Umstand, dass nur Arbeitnehmer der Y. GmbH eine Zuwendung erhalten hätten. Würde demnach der Begünstigte kein Arbeitnehmer gewesen sein, würde ihm auch der Vorteil nicht zugute gekommen sein.
Der Kläger hat am 10. September 2009 Klage erhoben. Er macht weiterhin geltend, er habe keinen Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erhalten. Er sei zu keinem Zeitpunkt bei der X. GmbH beschäftigt gewesen. Die Behauptung des Beklagten, dass er den Scheck über 5 200,00 EUR als „Entlohnung in Anknüpfung an das Dienstverhältnis” erhalten habe, sei daher nachweislich unrichtig. Er habe auch keinen Scheck von einer „Konzernmuttergesellschaft” erhalten. Dies sei nur der Fall, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweise. So liege der Fall hier jedoch nicht. Ausweislich des Schreibens der X. GmbH vom 12.03.2007 an ihn, den Kläger, habe die ihm fremde X. GmbH den streitigen Betrag ohne Gegenleistung zugewendet. Eine „Gegenleistung für die individuelle Arbeitsleistung des Arbeitnehmers” sei nach dem Willen des Schenkers, der X. GmbH, gerade ausgeschlossen worden und sei auch objektiv nicht festzustellen. Er, der Kläger, habe weder in 2007 noch danach Kenntnis von dem Vertrag vom 29.12.2006 gehabt, mit dem die X.. GmbH ihre Geschäftsanteile an der Y. GmbH an die Z. AG verkauft und abgetreten habe. Alleinige Kenntnis hiervon hätten die beiden in 2007 bestellten Geschäftsführer der Y. GmbH, die Zeugen Frau C. und Herr D., sowie der Geschäftsführer der X. GmbH, der Zeuge Dr. A., gehabt. Er, der Kläger, habe auch weder am 14.03.2007 an einer „Betriebsversammlung” teilgenommen noch habe an diesem Tag überhaupt eine „Betriebsversammlung” der damaligen Arbeitnehmer der Y.. GmbH stattgefunden. Vielmehr habe die ihm, dem Kläger, völlig fremde X. GmbH einen offenen Personenkreis von mehreren hundert Personen aus Politik, Wirtschaftsunternehmen und Verbänden, unter anderem die damalige Bundesministerin F…, zu einem Empfang in L… für den 14.03.2007 eingeladen. Auch er habe eine Einladung zu diesem Empfang erhalten und sei dieser gefolgt. Zu seiner eigenen Überraschung habe er vom Zeugen Dr. A. ein Schreiben der X. GmbH vom 12.03.2007 überreicht bekommen, dem ein Verrechnungsscheck beigefügt gewesen sei, bei dem es sich um eine Schenkung der X. GmbH habe handeln sollen. Da es sich aus seiner, des Klägers, Sicht eindeutig um eine freigiebige Zuwendung ohne jede Art von Verpflichtung zu einer Gegenleistung gehandelt habe, habe er diese angesichts des Freibetrags von 5 200,00 EUR im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 5 EStG als endgültig steuerfrei angesehen. Es habe für ihn kein Grund zu der Annahme bestanden, dass es sich bei der geschenkten Geldsumme um steuerpflichtigen Arbeitslohn handeln könnte oder ihn eine Mitteilungspflicht an seinen damaligen Arbeitgeber getroffen haben würde. Weder die damaligen Geschäftsführer seines Arbeitgebers noch der Zeuge Dr. A. hätten ihm mitgeteilt, dass er diesen Scheck etwa als Entgelt für seine Arbeitskraft für das Unternehmen seines Arbeitgebers erhalten habe. Ein Zusammenhang zwischen der Schenkung der X.. GmbH und seiner Arbeitsleistung für seinen damaligen Arbeitgeber, die Y. GmbH, habe objektiv und subjektiv nicht vorgelegen.
Es liege vorliegend auch kein Sachverhalt vor, wie er den BFH-Urteilen vom 03.05.2007 (VI R 37/05 u.a., BStBl II 2005, 712) und vom 19.06.2008 (VI R 4/05, BFH/NV 2008, 1611) zugrunde gelegen habe. Die Geschäftsführer des Arbeitsgebers des Klägers, Frau C. und Herr D., seien in die Absichten der X. GmbH und ihres Geschäftsführers Dr. A. weder einbezogen noch in irgendeiner Weise eingeschaltet gewesen. Sie seien von der Schenkung der 5 200,00 EUR an ihn, den Kläger, ebenso überrascht gewesen wie er selbst. Es liege in diesem Fall gerade keine Zuwendung durch eine „Konzernmuttergesellschaft” des Arbeitgebers vor. Die X. GmbH sei am 14.03.2007 oder danach eindeutig keine „Konzernmuttergesellschaft” der Y. GmbH, sodann Z./Y.-GmbH, gewesen. Die Y. GmbH bzw. Z./Y.-GmbH habe hierfür von der X. GmbH auch keine finanziellen Mittel erhalten. Die X. GmbH habe im Besteuerungszeitraum 2006 ihren Geschäftsanteil an der damaligen Y. GmbH an die Z. AG verkauft und abgetreten gehabt. Somit habe er, der Kläger, die Schenkung weder „durch seinen Arbeitgeber” noch auf Veranlassung oder Kenntnis seines Arbeitgebers am 14.03.2007 erhalten.
Der Kläger macht ferner geltend, dass – ausgehend von dem BFH-Urteil vom 08.05.2008 (VI R 50/05, BStBl II 2008, 868) – eine nachträglich durch Dritte geleistete Vergütung nach der BFH-Rechtsprechung den Empfänger weder zum Arbeitnehmer noch die Vergütung zum Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 EStG mache. Ein Dienstverhältnis liege vor, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schulde. Danach könne aber seine – des Klägers – Arbeitnehmereigenschaft im Zeitpunkt der Zuwendung in steuerlicher Hinsicht nicht bejaht werden. Es sei allenfalls noch zu prüfen, ob er durch die Annahme des Schecks sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG erzielt habe. Vorliegend sei jedoch beim Schenker, der X. GmbH, nicht zu erkennen, welches Tun, Dulden oder Unterlassen, also welches Verhalten, er von ihm, dem Kläger, erwartet haben würde. Der Zeuge Dr. A. habe nach seinen eigenen Worten mit dieser Schenkung allein „mit diesem Zeichen andere Finanzinvestoren zum Nachdenken anregen” wollen. Es handle sich also auch nicht um eine nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare Einnahme, da keine Gegenleistung erwartet worden und auch keine erbracht worden sei.
Der vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung behauptete Sachverhalt betreffend einen angeblichen Schriftverkehr zwischen der X.. GmbH und dem FA M. werde inhaltlich bestritten, da er falsch sei. Ausweislich eines Schreibens des FA M. vom 24.04.2007 an einen anderen Mandanten, der von den Prozessbevollmächtigen des Klägers in einem parallel geführten Rechtsbehelfsverfahren rechtlich vertreten werde, habe das für die Schenkung zuständige FA M. dem dortigen Mandanten auf seine Anzeige nach § 30 ErbStG wörtlich mitgeteilt, dass in dem Schenkungsfall eine Steuerfestsetzung nicht zu erwarten sei. Die Steuer könne jedoch bei Bekanntwerden weiterer Umstände bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist noch nachträglich festgesetzt werden. Die Darstellung des Beklagten, auf die er seine Einspruchsentscheidung gestützt habe, sei somit widerlegt. In Kenntnis des Sachverhalts habe das zuständige FA M. eine Lohnbesteuerung der Schenkung zu Lasten der Beschenkten gerade verneint.
Die Einspruchsentscheidung sei im Übrigen auch deshalb rechtswidrig, weil sie entgegen der Regelung in §§ 366, 367 AO weder ausdrücklich als solche gekennzeichnet sei noch eine hinreichende Begründung zur getroffenen Verwaltungsentscheidung enthalte. Der Beklagte habe damit nicht über den Einspruch vom 14. Januar 2008 gegen den ursprünglichen „Bescheid über die Festsetzung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für den Monat März 2007” entschieden. Dennoch behandele die Begründung vorrangig die Frage der Lohnsteuerpflicht, nicht aber die Frage, ob es sich um Arbeitslohn gehandelt habe.
Der Kläger verweist außerdem darauf, dass die Z./Y.-GmbH bereits am 14.03.2007 als 100 %-ige Tochtergesellschaft der Z. AG den seit 2005 im Konzern der Z. AG für alle Angestellten geltenden Z.-Compliance-Richtlinien unterlegen habe. Nach diesen besonderen Verhaltensregeln sei es allen Mitarbeitern der Z. AG und ihrer Z.-Tochtergesellschaften untersagt gewesen, Geldgeschenke von Dritten anzunehmen. Die Einhaltung dieser besonderen Verhaltensregeln sei bereits im Jahr 2007 im Unternehmen der Z./Y.-GmbH, vertreten durch die damaligen Geschäftsführer, die Zeugen D. und C., überwacht worden. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des VI. Senats des BFH sei jedoch in einem solchen Fall die Annahme eines lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gerade ausgeschlossen. Denn ein Vorteil, den ein Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlange, werde eben nicht „für” eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt und zähle damit nicht zum Arbeitslohn.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 25.07.2008 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26.08.2009 dahingehend zu ändern, dass die ihm durch die X. GmbH im Jahr 2007 zugewendeten 5 200,00 EUR nicht als steuerpflichtige Einkünfte der Einkommensteuer 2007 unterworfen werden,
hilfsweise,
den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 25.07.2008 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26.08.2009 dahingehend zu ändern, dass die ihm durch die X. GmbH im Jahr 2007 zugewendeten 5 200,00 EUR nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG ermäßigt der Einkommensteuer unterworfen werden,
die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären,
sowie gegen eine ablehnende Entscheidung des Finanzgerichts die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die zu einer anderen Sachverhaltswürdigung führen könnten.
Dem Kläger seien auch keine Unterlagen vorenthalten worden. Das betreffende Schreiben des FA M. vom 24.04.2007 sei überholt. So enthalte die Anlage zum Nachforderungsbescheid vom 18.12.2007 folgenden Passus: „Nach Mitteilung des FA M. werden die unzutreffend erteilten Schenkungsteuerbescheide einschließlich evtl. Freistellungsbescheide kurzfristig aufgehoben.”
Der angegriffene Verwaltungsakt entspreche auch den erforderlichen Voraussetzungen sowohl seitens der Form als auch des Inhalts. Durch den Erlass des Einkommensteuerbescheids 2007 vom 25.07.2008 sei der Bescheid des FA für Körperschaften über die Festsetzung von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag unwirksam geworden. Werde der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so werde der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Eines erneuten Einspruchs habe es insofern nicht bedurft. Die Rüge des Klägers gehe daher ins Leere. Die noch vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 11.02.2010 VI R 43/09, BFHE 228, 354, BStBl. II 2012, 266, und vom 21.04.2010 VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl. II 2010, 848) beträfen gänzlich anders gelagerte Sachverhalte und Rechtsfragen.
Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 01.08.2012 Beweis erhoben über die Umstände der Zuwendung eines Betrags in Höhe von 5 200,00 EUR durch die X. GmbH an den Kläger im Jahr 2007, insbesondere den Zusammenhang mit einer Tätigkeit des Klägers bei der ehemaligen Y. Gesellschaft für Systemforschung und Dienstleistungen im Gesundheitswesen mbH durch Vernehmung des Herrn A., der Frau C. und des Herrn D. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2012 Bezug genommen (Bl. 183 – 197 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung ein Band Lohnsteuer-Arbeitnehmerakte zur Steuernummer …/…/…835, ein Band Lohnsteuerakten – Einzelsteuerkonto – Arbeitnehmer – zur Steuernummer …/…/…803 und der vom FA für Körperschaften übersandte Leitordner (angelegt zum Gesamtvortrag aller betroffenen 167 Arbeitnehmer – geschwärzt im Hinblick auf § 30 AO gemäß Schreiben des Gerichts in der Sache 1 K 1102/09 vom 24.05.2012) vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug auf den Inhalt der Akten genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 25.07.2008 und die Einspruchsentscheidung vom 26.08.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit sind in zutreffender Höhe steuerlich erfasst worden, da es sich bei der streitigen Zuwendung in Höhe von 5 200,00 EUR durch die X.. GmbH entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine Schenkung, sondern um Arbeitslohn handelt.
Gegenstand des Klageverfahrens ist – wie im Übrigen schon durch den Klageantrag verdeutlicht wird – der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 25.07.2008. Der Bescheid des FA für Körperschaften I über die Festsetzung von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für den Zeitraum März 2007 vom 18.12.2007 – Nachforderungsbescheid – ist ein Steuerbescheid im Sinne des § 155 Abs. 1 AO in Form eines Vorauszahlungsbescheides (vgl. Ludes in Heuermann/Wagner, Lohnsteuer, Handbuch, Stand 1. Oktober 2006, J IV, Rz. 135, Schmidt/Krüger, EStG-Kommentar, 31. Auflage 2012, § 42d Rz. 22; Blümich/Heuermann, EStG-Kommentar, § 42d Rz. 89). Dieser Bescheid erledigte sich in dem Zeitpunkt, in dem der Einkommensteuerbescheid bekannt gegeben wurde (vgl. Ludes in Heuermann/Wagner, Lohnsteuer, Handbuch, Stand 1. Oktober 2006, J IV, Rz. 135; Klein/Ratschow, 11. Auflage 2012, AO § 37 Rz. 48, Gräber/von Groll, FGO, 7. Auflage 2010, § 68 Rz. 30). Gemäß § 365 Abs. 3 AO ist der während des Einspruchsverfahrens an die Stelle des Vorauszahlungsbescheides tretende Jahressteuerbescheid automatisch zum Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. nur BFH-Urteil vom 04.11.1999 V R 35/98, BFHE 190, 67, BStBl II 2000, 454). Über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. über den Einspruch hat sodann gemäß § 367 Abs. 1 AO der Beklagte als die Finanzbehörde, die nachträglich zuständig geworden ist, entschieden.
Der Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Zuwendung in Höhe von 5 200,00 EUR einen durch das Dienstverhältnis des Klägers veranlassten und daher lohnsteuerpflichtigen Vorteil darstellt.
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Dabei ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG) oder unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung – LStDV – 2007). Vorteile werden „für” eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Es ist auch nicht erforderlich, dass sie eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers sind. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteil vom 19.08.2004 VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076). Der Annahme von Arbeitslohn steht auch nicht entgegen, wenn die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt, sofern sie ein Entgelt „für” eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (ständige Rechtsprechung des BFH; siehe nur BFH-Urteil vom 19.06.2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826, unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 05.07.1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545; vom 19.08.2004 VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076; vom 10.05.2006 IX R 82/98, BFHE 213, 487, BStBl II 2006, 669). Kein Arbeitslohn liegt demgegenüber vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteil vom 19.06.2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826 mit weiteren Nachweisen).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat der Beklagte die Zuwendung von 5 200,00 EUR richtigerweise als Arbeitslohn des Klägers angesehen.
Die Zuwendung durch die X.. GmbH stellt nach der Überzeugung des Senats eine Leistung eines Dritten dar, die durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Hierfür spricht zunächst, dass nur die 167 Arbeitnehmer der vormaligen Y.-GmbH einschließlich der Geschäftsführer eine Zuwendung erhalten haben und dass die Zuwendungen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Anteilsveräußerungsvertrags stehen. Die Zeugen A., C. und D. haben übereinstimmend bekundet, dass sämtliche zum Zeitpunkt des Kaufvertrags noch bei der Y.-GmbH Beschäftigten Zuwendungen erhalten haben. Auch wenn der Zeuge Dr. A. die Zuwendungsempfänger ausgehend von seiner Aussage „nach Gutsherrenart” ausgesucht haben mag und die Geschäftsführer sowie besonders verdiente Mitarbeiter mehr als die üblichen 5 200,00 EUR bekommen haben, ohne dass die Dauer der Betriebszugehörigkeit eine Rolle gespielt hätte, war Anknüpfungspunkt für die Zuwendung jedenfalls das Beschäftigtenverhältnis zur Y.-GmbH. Der Zeuge Dr. A. hat die Zuwendungen eben nicht völlig unbeteiligten Dritten als Schenkung zukommen lassen, sondern nur diejenigen Personen bedacht, die als Beschäftigte bei der Y.-GmbH auch daran beteiligt sein konnten, dass die Anteile der X. GmbH an der Y.-GmbH erfolgreich an die Z. AG verkauft werden konnten. Der Zeuge Dr. A. hat auch ausdrücklich bestätigt, dass Anlass der Zuwendungen der Verkauf der Anteile an der Y.-GmbH durch die X. GmbH war. Dass der Verkauf der Geschäftsanteile durch die X. GmbH an die Z. AG der Grund bzw. Anlass für die Zuwendung war, ergibt sich außerdem zweifelsfrei aus dem Schreiben der X. GmbH vom 12.03.2007, das dem Kläger bei dem Empfang am 14.03.2007 zusammen mit dem Scheck überreicht worden ist. Dem Kläger musste die Verknüpfung der Zuwendung mit seiner Beschäftigung bei der Y.-GmbH daher spätestens bei Annahme des Schecks bewusst sein.
Die Zuwendung ist danach mit einer Bonuszahlung zu vergleichen. Die Übergabe des Schecks erfolgte in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der erfolgreichen Erfüllung des Anteilskaufvertrages, der ausweislich des Schreibens der X. GmbH vom 12.03.2007 zum 01.03.2007 rechtswirksam geworden war. Dieser Umstand verdeutlicht, dass die Zuwendung an die 167 Arbeitnehmer eine Anerkennung für die Arbeitnehmer sein sollte, weil die Arbeitnehmer dem alleinigen Anteilseigener der Y.-GmbH – der X.-GmbH – ermöglicht bzw. dazu beigetragen haben, die Anteile erfolgreich veräußern zu können, ohne dass es darauf ankäme, ob sich der Wert der veräußerten Geschäftsanteile durch die konkrete Arbeitsleistung des Klägers tatsächlich erhöht hat. Dass für die Gewährung der Zuwendung allein auf die Betriebszugehörigkeit zu einem bestimmten Stichtag und nicht auf die Dauer der Beschäftigung abgestellt worden ist, hindert nicht die Annahme einer Bonuszahlung, da es ausreicht, wenn sich die Leistung im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft als Arbeitnehmer erweist – wofür die Betriebszugehörigkeit zu einem bestimmten Stichtag ein geeignetes Kriterium erscheint, das zudem einfach zu handhaben ist.
Auch wenn das Schreiben der X. GmbH vom 12.03.2007 jeden Hinweis auf eine Art Anerkennung im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die X. GmbH vermeidet und nur von „Schenkung” spricht und Dr. A… zudem bekundet hat, er habe niemanden erzählt, dass es sich bei der Zuwendung um ein Entgelt für eine erbrachte oder zukünftige Leistung handeln solle, sondern nur, dass es eine Schenkung der X. GmbH aufgrund des glücklichen Verkaufs der Anteile sei, ist dies nicht geeignet, den Zusammenhang der Zuwendung mit dem Beschäftigungsverhältnis entfallen zu lassen. Im Übrigen verweist auch die Pressemitteilung der X. GmbH vom …03.2007 (abrufbar auf der Internetseite der X. GmbH unter www.X…de im Pressearchiv sowie unter www.presseportal.de) darauf, dass die Zahlungen in Höhe von insgesamt 2,8 Mio. EUR an die Belegschaft als „außerordentliche Anerkennung für die geleistete Arbeit” erfolgt sind. Der Senat sieht keine Veranlassung, am Wahrheitsgehalt der von der X. GmbH herausgegeben Pressemittelung zu zweifeln. Es ist auch unbeachtlich, wenn die X. GmbH in ihrem Begleitschreiben vom 12.03.2007 die Zuwendung als Schenkung qualifiziert. Der Dritte kann nicht durch eine andere Bezeichnung der Zuwendung deren rechtliche Qualifizierung bestimmen. Im Übrigen kann Arbeitslohn auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Leistung hat. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG ist es gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Bezüge besteht. Maßgebend ist allein, ob die Zuwendung durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Auch Zuwendungen Dritter können Arbeitslohn sein, wenn der Arbeitnehmer sie vernünftigerweise als Frucht seiner Leistung für den Arbeitgeber ansehen muss. Dabei ist es für die rechtliche Beurteilung, ob der von einem Dritten zugewendete geldwerte Vorteil Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist, ohne Bedeutung, ob es sich dabei um ein Geschenk handelt (BFH-Urteil vom 05.07.1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545). Der Kläger musste im Streitfall auch vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Zuwendung durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst war. Selbst wenn der Kläger vor der Veranstaltung am 14.03.2007 tatsächlich nichts von der beabsichtigten Zuwendung oder aber von der Beziehung der X. GmbH zur Y.-GmbH gewusst haben sollte, erfolgte die Übergabe des Schecks mit der Zuwendung im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung durch den ehemals alleinigen Gesellschafter auf einer von ihm initiierten Veranstaltung, sodass es nach Auffassung des Senats schlicht nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Kläger bei der Annahme der Zuwendung keinen Zusammenhang mit seiner Beschäftigung bei der Y.-GmbH gesehen haben sollte. Ein Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile der X. GmbH an die Z. AG wurde im Schreiben vom 12.03.2007 an den Kläger auch eindeutig hergestellt. Ob es sich bei der X. GmbH bis zum 14.03.2007 um eine für den Kläger völlig fremde Person handelte, kann damit im Ergebnis auch dahinstehen; ab dem 14.03.2007 war die GmbH für ihn jedenfalls nicht mehr fremd, denn der Hintergrund für die Zuwendung ergibt sich aus dem mit dem Scheck übergebenen Begleitschreiben vom 12.03.2007.
Die dienstliche Veranlassung ergibt sich im Übrigen auch – wie bereits ausgeführt – aus dem Umstand, dass nur Arbeitnehmer der Y.-GmbH, und zwar alle 167 Beschäftigten, eine Zuwendung erhalten haben. Wäre demnach der Kläger kein Arbeitnehmer der Y.-GmbH gewesen, die wiederum der X. GmbH gehörte, wäre ihm auch der Vorteil nicht zugute gekommen. Der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bei der Y.-GmbH lässt sich außerdem daraus ableiten, dass sich die Z. Z./Y.-GmbH nach Aussage der Zeugin C. auch in die Abwicklung der Lohnsteuer-Nachforderungsbescheide, die gegenüber den Arbeitnehmern ergangen waren, eingeschaltet hat. Wie die Zeugin C. bekundet hat, habe man im Interesse der Mitarbeiter zumindest versuchen wollen, die Zahlung der nachgeforderten Beträge aufzuschieben. Dies ergibt allerdings nur Sinn, wenn auch die Zahlung im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis erfolgt war, da die Zuwendung durch eine fremde „dritte” Person wohl kaum derartige Aktivitäten der Y.-GmbH hätte auslösen können.
Für eine Zurechnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kommt es auch nicht darauf an, dass die X.. GmbH im März 2007, also zum Zeitpunkt der Scheckübergabe an den Kläger, kein Gesellschafter des Arbeitgebers mehr war. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 EStG vorliegt, ist allein der Veranlassungszusammenhang. Der Einwand des Klägers, bei der X. GmbH handele es sich um einen völlig fremden Dritten, ist auch nicht überzeugend. Selbst wenn er als Arbeitnehmer keine Kenntnis über die Gesellschafter seines Arbeitgebers gehabt haben sollte, musste ihm zumindest zum Zeitpunkt der unerwarteten Zuwendung bekannt werden, warum er diesen Vorteil erhalten hat.
Unerheblich ist auch, dass die Arbeitgeberin des Klägers – anders als die Arbeitgeberin im Fall des BFH-Urteils vom 03.05.2007 VI R 37/05 (BStBl II 2007, 712) – in die Auszahlung der Zuwendung nicht unmittelbar einbezogen war. Auch wenn die Y.-GmbH bzw. ihre beiden Geschäftsführer im Vorfeld der Veranstaltung vom 14.03.2007 nicht im Einzelnen gewusst haben mögen, dass – und ggf. in welcher Höhe – Zuwendungen an alle Beschäftigten beabsichtigt waren, so haben die Zeugen C. und D. doch bekundet, dass sie jedenfalls davon ausgegangen seien, dass der Zeuge Dr. A. etwas geplant habe. Die Y.-GmbH war – über die beiden Geschäftsführer – auch in die Vorbereitungen zu der Veranstaltung am 14.03.2007 eingebunden. Anlässlich der Veranstaltung am 14.03.2007 musste dann allen Beteiligten spätestens mit Überreichen der Schecks klar werden, welche Absichten die X. GmbH hatte.
Der Senat schließt sich daher im Ergebnis dem Urteil des FG Düsseldorf vom 21.06.2011 (8 K 2652/09 E, veröffentlicht in juris; Revision unter dem Aktenzeichen VI R 58/11 beim BFH anhängig) an, das in einem Parallelfall ergangen ist.
Soweit der Kläger darauf verweist, dass das für die Schenkung zuständige FA M. in einem Parallelfall mit Schreiben vom 24.04.2007 noch von einem schenkungsteuerrechtlich zu würdigenden Sachverhalt ausgegangen sei, ist dies als überholt anzusehen. Nach einem Schreiben des FA M. vom 15.05.2007, das sich in der vom FA für Körperschaften übersandten Leitakte (Fach 2) befindet, handelte es sich nach damaliger Auffassung des FA M. bei den Geldgeschenken nicht um einen schenkungsteuerpflichtigen, sondern um einen lohnsteuerpflichtigen Vorgang. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang auch zutreffend auf den Nachforderungsbescheid vom 18.12.2007 hingewiesen, in dessen Anlage ausgeführt wird, dass nach Mitteilung des FA M. die unzutreffend erteilten Schenkungsteuerbescheide einschließlich evtl. Freistellungsbescheids kurzfristig aufgehoben würden. Die schenkungsteuerliche Beurteilung durch das FA M. ist für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits im Übrigen auch ohne Bedeutung. Dem schriftsätzlichen Antrag des Klägers, die Schenkungsteuerakten des FA M. beizuziehen, brauchte daher auch nicht entsprochen zu werden, zumal die für diesen Rechtsstreit wesentlichen Unterlagen – nämlich der Schriftwechsel zwischen dem FA M. und dem FA für Körperschaften „betreffend die Anzeige aus dem April 2007” – in der dem Gericht vorliegenden Leitakte enthalten sind.
Dem weiteren schriftsätzlichen Antrag des Klägers, die Lohnsteuerakten des FA M. beizuziehen, brauchte das Gericht ebenfalls nicht zu entsprechen, da aus den Unterlagen in der Leitakte des FA für Körperschaften hervorgeht, dass das FA M. die lohnsteuerrechtliche Frage an die für die Lohnbesteuerung der Y.-GmbH zuständige Arbeitgeberstelle des FA für Körperschaften in L. abgegeben hat. Dieses hat dem Gericht eine Kopie der Lohnsteuer-Arbeitgeber Leitakte zu den Einzelsteuerkonten (Steuernummer …/…/…033) zur Verfügung gestellt. Eine Steuerakte des FA für Körperschaften betreffend das Einzelsteuerkonto AN zur Steuernummer …/…/…803 ist vom Beklagten übersandt worden und hat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auch zur Einsichtnahme vorgelegen.
Soweit der Kläger geltend macht, dass mit der Annahme der Zuwendung gegen arbeitsvertraglich verbindliche Richtlinien („Compliance-Richtlinien”) der Z AG verstoßen worden sei und damit nicht von Arbeitslohn auszugehen sei, kann dem unter Würdigung der Zeugenaussagen nicht gefolgt werden. Zwar hat der BFH für die private Fahrzeugnutzung entschieden, dass die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen PKW keinen Lohncharakter habe. Begründet wird dies damit, dass ein Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlange, nicht „für” eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werde und damit nicht zum Arbeitlohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zähle (BFH-Urteile vom 21.04.2010 VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848, und vom 11.02.2010 VI R 43/09, BFHE 228, 354, BStBl II 2012, 266). Im Streitfall gibt es allerdings bereits keine Anzeichen dafür, dass die Geldgeschenke gegen den Willen des Arbeitgebers gewährt worden wären. Die Zuwendungen sind zwar nicht von der Y.-GmbH, sondern von deren Anteilseignerin, der X. GmbH, gezahlt worden. Nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen A., C. und D. ist jedoch davon auszugehen, dass die Y.-GmbH – und hier insbesondere auch die Zeugin C. als Geschäftsführerin, die im Rahmen der Vorbereitungen zu dem Empfang eine Personalliste zur Abstimmung erhalten hatte –, in die Vorarbeit zu den Zuwendungen eingebunden war. So hat die Zeugin C. zwar bekräftigt, nichts von der Zuwendung gewusst zu haben, gleichwohl aber eingeräumt, gewusst zu haben, dass „etwas kommt”, weil der Zeuge Dr. A. das mit der Schenkung „schon einmal gemacht” gehabt habe. Darüber hinaus konnten alle Zeugen keinen Verstoß gegen die Z. Compliance-Regeln erkennen. Der Zeuge Dr. A. hat deutlich gemacht, dass bei der Veranstaltung am 14.03.2007 auch Prof. E. vom Vorstand der Z. AG als deren offizieller Vertreter anwesend gewesen und daher informiert gewesen sei. Er habe diesen im Vorfeld der Veranstaltung telefonisch über die beabsichtigten Zuwendungen informiert, ohne ihm die Höhe mitzuteilen. Prof. E. habe nichts dagegen gehabt. Der Zeuge Dr. A. hat ferner ausgesagt, dass er aber auch einen Zusammenhang zu den Compliance-Regeln nicht hergestellt habe. Ebenso haben die Zeugen C. und D. bekundet, nicht davon ausgegangen zu sein, dass es sich um einen Fall handle, der unter die Compliance-Regeln der Z. AG falle, da das Management der Z. AG bzw. Prof. E. über die Zuwendungen informiert gewesen sei.
Im Übrigen dürfte es auf die Einhaltung der Compliance-Richtlinien der Z. AG im Streitfall gar nicht ankommen, da der hier erforderliche Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis in die Vergangenheit weist. Die Zuwendung stellt sich als Belohnung für die Tätigkeit des Klägers bei der Y.-GmbH dar – ausweislich der Pressemitteilung handelte es sich um ein Abschiedsgeschenk als außerordentliche Anerkennung für die geleistete Arbeit –, und gerade nicht als Zuwendung für die künftige Tätigkeit bei der Z./Y.-GmbH.
Der Kläger kann sich zur Stützung seiner Rechtsauffassung, die streitige Zuwendung sei kein Arbeitslohn, auch nicht mit Erfolg auf die BFH-Urteile vom 15.03.2007 (II R 5/04, BFHE 215, 540, BStBl II 2007, 472) und vom 08.05.2008 (VI R 50/05, BFHE 221, 157, BStBl II 2008, 868) berufen. In dem Urteil vom 15.03.2007 II R 5/04 geht es um die Schenkungsteuer bei freigebigen Zuwendungen eines Steuerpflichtigen an einen Sportverein. Mit der – vorliegend maßgebenden – Frage, ob eine freiwillige Zuwendung ggf. Arbeitslohn darstellt, befasst sich die Entscheidung nicht. Auch das Urteil vom 08.05.2008 VI R 50/05 ist nicht geeignet, die Auffassung des Klägers zu stützen. Die Entscheidung ist vorrangig zu der Frage ergangen, ob zwischen dem Kläger und seinem Vater ein Arbeitsverhältnis in steuerlicher Hinsicht bestanden hat. Der BFH hat diese Frage verneint und die dem Kläger zivilrechtlich nachträglich zugesprochene Vergütung als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG angesehen. Im Streitfall geht es hingegen nicht um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, sondern um die Frage, ob die Zuwendung im weitesten Sinn „für” eine Beschäftigung gewährt worden ist und sich damit als Arbeitslohnzahlung durch einen Dritten darstellt.
Dem Einwand des Klägers, die Einspruchsentscheidung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil sie nicht mit einer Begründung versehen sei, kann nicht gefolgt werden. Auch wenn der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 26.08.2009, die sich im Übrigen ausdrücklich auf den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 25.07.2008 (und nicht auf den darin aufgegangenen Bescheid über die Festsetzung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für den Monat März 2007) bezieht, noch auf § 38 Abs. 1 EStG eingeht, obwohl der Nachforderungsbescheid vom Einkommensteuerbescheid 2007 abgelöst worden war, fehlt es der Entscheidung nicht an einer Begründung. Der Beklagte setzt sich auch mit der Frage des Vorliegens von Arbeitslohn im Sinne von § 19 EStG im Einzelnen auseinander.
Die Klage kann auch mit dem Hilfsantrag, die ihm, dem Kläger, zugewendeten 5 200,00 EUR nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG ermäßigt der Einkommensteuer zu unterwerfen, keinen Erfolg haben.
Gemäß § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG sind in dem zu versteuernden Einkommen enthaltene außerordentliche Einkünfte nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Als außerordentliche Einkünfte kommen im Streitfall allenfalls Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG) oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) in Betracht. Mehrjährig ist dabei eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. § 34 Abs. 1 EStG bezweckt, erhöhte Steuerbelastungen durch Zusammenballung der in Abs. 2 genannten Arten von Einkünften abzumildern. Der Senat vermochte jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass es sich bei der Zuwendung durch die X. GmbH um eine „Entschädigung” im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG (wie z.B. eine Abfindungszahlung im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes) hätte handeln sollen. Ebenso gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit gehandelt haben könnte. Es reicht nicht aus, dass ein Arbeitnehmer länger als zwölf Monate für seinen Arbeitgeber war, sondern die Zahlung müsste zudem Entgelt für die mehrjährige Tätigkeit gewesen sein. Hiervon ist eine allein aus anderem Anlass gewährte Zuwendung nach mehrjähriger Tätigkeit abzugrenzen. Wacker (in Schmidt, 31. Auflage 2012, EStG § 34 RZ. 40) nennt als Beispiel das Firmenjubiläum. Wird die Zuwendung hingegen auch nach der Dauer der Firmenzugehörigkeit bemessen, kann insoweit ein Entgelt für mehrjährige Tätigkeit gegeben sein (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 03.07.1987 VI R 43/86, BFHE 150, 431, BStBl II 1987, 820). Im Streitfall hat der Zeuge Dr. A. jedoch gerade bekundet, dass die Zuwendung wie auch deren Höhe nicht von der Dauer der Firmenzugehörigkeit abhängig war. So hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zuwendungen alle zum Zeitpunkt des Kaufvertrags noch bei der Y.-GmbH Beschäftigten erhalten hätten, die Dauer der Betriebszugehörigkeit habe keine Rolle gespielt. Es handelt sich bei der Zuwendung der 5 200,00 EUR daher allein um eine Bonuszahlung – eine einmalige Prämie –, bei der es der X.. GmbH letztlich darum ging, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Y. GmbH an dem erfolgreichen Anteilsverkauf an die Z. AG zu beteiligen, um damit zu zeigen, dass die X.. GmbH keine „Heuschrecke” sei. Die Mitarbeiter sollten mithin an einem besonderen Ereignis teilhaben. Die Zuwendungen waren ausweislich der vom FA für Körperschaften vorgelegten Liste der Beschäftigten auch nicht danach gestaffelt, wie lange diese bereits bei der X.. GmbH beschäftigt waren, sondern welche Position sie im Unternehmen bekleideten.
Die Revision ist im Hinblick auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zuwendung eines Dritten – in Abgrenzung zur freigebigen Schenkung – als Arbeitslohn zu beurteilen ist, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen worden (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.