Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 14.03.2013

    Finanzgericht Münster: Urteil vom 24.01.2013 – 11 K 3406/11 Kg,AO

    1) Aus der sog. Familienbetrachtung in Art. 60 Abs. 1 Satz 2 DVO (EG) Nr. 987/2009 ergibt sich keine Fiktion dahingehend, dass alle Familienangehörigen unter die deutschen Rechtsvorschriften fallen und demnach auch einen - den Anspruch des den deutschen Rechtsvorschriften unterliegenden Elternteils ggfls. verdrängenden - Kindergeldanspruch erlangen.

    2) Anspruchs- und damit vorrangig kindergeldberechtigt i.S. des § 64 Abs. 2 EStG kann nur derjenige sein, der selbst die Voraussetzungen des § 62 EStG erfüllt.


    Im Namen des Volkes

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit

    hat der 11. Senat in der Besetzung: ehrenamtliche Richterin … ehrenamtlicher Richter … ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 24. Januar 2013 für Recht erkannt:

    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für den Streitzeitraum Mai 2010 bis August 2011 einen Anspruch auf Teilkindergeld nach deutschem Recht hat. Das Verfahren betreffend die Abzweigung von Kindergeld für den Zeitraum Januar 2006 bis April 2010 hat der Senat abgetrennt. Es wird unter dem Aktenzeichen 11 K 3633/12 AO geführt.

    Der Kläger, der mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in Deutschland lebt, besitzt die polnische Staatsangehörigkeit. Er ist seit dem 1. Mai 2005 in Deutschland erwerbstätig. Zunächst war er bis zum 15. Dezember 2006 unselbständig tätig. Außerdem hatte er seit dem 28. Januar 2005 ein Gewerbe im Bereich … angemeldet. Dieses meldete er zum 31. Juli 2006 ab. In der Zeit vom 16. Dezember 2006 bis zum 13. August 2007 war der Kläger arbeitslos und bezog von der Bundesagentur für Arbeit H. Arbeitslosengeld I. Im Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 30. April 2009 war er als „Minijobber” im Unternehmen seiner Ehefrau beschäftigt. Seit dem 1. Mai 2009 ist der Kläger als selbständiger … tätig. Er ist in Deutschland kranken-, unfall- und zeitweise auch rentenversichert. Hierzu liegen Bescheinigungen der Deutschen Rentenversicherung, der IKK sowie der Allianz vor, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

    Am 5. September 2010 beantragte der Kläger die Festsetzung von Kindergeld für seine in Polen bei der Kindesmutter – seiner geschiedenen ersten Ehefrau C. D. – lebende Tochter P. (geb. 28. August 2000).

    Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass die Kindesmutter C. D. die Abzweigung des anteiligen Kindergeldes für die Zeit ab Januar 2006 beantragt habe. Die Kindesmutter bezog in Polen monatliche Familienleistungen für P. in Höhe von 68 PLN.

    Die Beklagte entsprach dem Antrag des Klägers nur begrenzt. Mit Bescheiden vom 7. Juni 2011 wies sie darauf hin, dass verjährungsbedingt eine rückwirkende Festsetzung von Kindergeld erst ab Januar 2006 möglich sei. Für den Zeitraum Januar 2006 bis Oktober 2009 setzte die Beklagte zugunsten des Klägers Differenzkindergeld, für den weiteren Zeitraum bis April 2010 hälftiges Kindergeld fest. Mit Bescheiden vom 7. Juni 2010 entsprach die Beklagte auch dem Abzweigungsantrag der Kindesmutter und zweigte aus dem für den Zeitraum Januar 2006 bis April 2010 festgesetzten Kindergeld einen Teilbetrag in Höhe von x.xxx,xx EUR ab. Zudem setzte die Beklagte am gleichen Tag für das Kalenderjahr 2009 einen sog. Kinderbonus in Höhe von 100 EUR fest.

    Schließlich hob die Beklagte – ebenfalls mit Bescheid vom 7. Juni 2011 – die Festsetzung des Kindergeldes ab Mai 2010 unter Hinweis auf § 64 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf.

    Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 erhob der Kläger Einspruch gegen den Bescheid bezüglich der Abzweigung des Kindergeldes sowie der Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes ab Mai 2010. Mit Einspruchsentscheidung vom 25. August 2011 wies die Beklagte den Einspruch des Klägers wegen der Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld ab Mai 2010 zurück.

    Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 20. September 2011 erhobene Klage. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass die von der Beklagten angestellte sog. Familienbetrachtung nicht durchgreife und ihm das Kindergeld für den Streitzeitraum unter Anrechnung des in Polen gezahlten Kindergeldes zustehe.

    Der Kläger beantragt,

    die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juni 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. August 2011 zu seinen Gunsten Teilkindergeld für den Zeitraum Mai 2010 bis August 2011 für P. festzusetzen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie hält an ihrer Auffassung zur sog. Familienbetrachtung fest.

    Gegen den der Klage stattgebenden Gerichtsbescheid vom 29. Oktober 2012 hat die Beklagte die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. Sie hat sich zugleich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einverstanden erklärt. Eine entsprechende Erklärung hat auch der Kläger abgegeben.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Kindergeldakte Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 90 Abs. 2 FGO entscheiden.

    Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat die Festsetzung des Kindergeldes ab Mai 2010 zu Unrecht aufgehoben. Die Zahlung von Kindergeld an den Kläger kann für den Streitzeitraum nicht mit der Begründung versagt werden, der in Polen mit dem Kind lebenden Kindesmutter stehe nach Art. 67 der zum 01. Mai 2010 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend kurz: VO (EG) Nr. 883/2004) i.V. mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein eigener und gegenüber dem Anspruch des Klägers nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangiger Kindergeldanspruch zu. Der Kläger hat vielmehr einen Anspruch auf Zahlung von Teilkindergeld für den Streitzeitraum.

    Auf den Kläger, die Kindesmutter und das Kind P. als polnische Staatsangehörige finden in Bezug auf den streitigen Kindergeldanspruch die VO (EG) Nr. 883/2004 und die hierzu ergangene Durchführungs-Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (nachfolgend kurz: DVO (EG) Nr. 987/2009) sowohl persönlich (Art. 2 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 883/2004) als auch sachlich Anwendung. Nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a) der VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegt der Kläger als in Deutschland selbständig erwerbstätige Person den deutschen Rechtsvorschriften.

    Der Kläger erfüllt zudem die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 62, 63, 32 EStG. Er hatte im Streitzeitraum einen inländischen Wohnsitz i.S. des § 8 der Abgabenordnung (AO). Ebenso war die Tochter des Klägers als Kind i.S. des § 32 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), denn es reicht aus, wenn – wie im Streitfall – das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). Polen ist seit dem 01. Mai 2004 Mitgliedstaat der Europäischen Union.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten wird der Kindergeldanspruch des Klägers nicht nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG aufgrund eines Kindergeldanspruchs der in Polen lebenden Kindesmutter verdrängt.

    Die in Polen lebende Kindesmutter unterliegt weder den deutschen Rechtsvorschriften noch stünde ihr nach deutschem Recht ein Anspruch auf Kindergeld zu. Vielmehr unterlag die Kindesmutter im streitgegenständlichen Zeitraum den polnischen Rechtsvorschriften (Art. 11 Abs. 3 Buchstabe e) der VO (EWG) Nr. 883/2004). Sie hat dementsprechend unstreitig in Polen Kindergeld für P. bezogen.

    In Ermangelung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG) bzw. mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und 3 EStG bzw. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 4 BKGG war die Kindesmutter auch nicht nach deutschem Kindergeldrecht anspruchsberechtigt.

    Ein den Anspruch des Klägers verdrängender Kindergeldanspruch der in Polen lebenden Kindesmutter lässt sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch nicht aus Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 i.V. mit der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 73 der VO (EWG) Nr. 1408/71 herleiten. Zudem wäre ein solcher Anspruch nach Ansicht des Senats nicht geeignet, den Kindergeldanspruch des Klägers zu verdrängen.

    Gemäß Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Darüber hinaus bestimmt Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der DVO (EG) Nr. 987/2009, dass bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der VO (EG) Nr. 883/2004, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen ist, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen (sog. Familienbetrachtung).

    Hieraus ergibt sich jedoch kein den Anspruch des Klägers verdrängender Kindergeldanspruch der Kindesmutter. Zum einen ist die in Polen wohnhafte und vom Kläger geschiedene Kindesmutter keine Familienangehörige i.S. von Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004. Nach Art. 1 Buchst. i) Nr. 1 Buchst. i) der VO (EG) Nr. 883/2004 richtet sich die Bestimmung des Begriffs „Familienangehöriger” für Zwecke der Verordnung vorrangig nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, nach denen die betreffenden Leistungen gewährt werden. Da in den maßgeblichen deutschen Rechtsvorschriften der Begriff des „Familienangehörigen” jedoch nicht definiert ist, kommt im Streitfall Art. 1 Buchst. i) Nr. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung, wonach nur der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder, nicht jedoch der geschiedene Ehegatte als Familienangehörige angesehen werden.

    Zum anderen ergibt sich aus der sog. Familienbetrachtung in Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der DVO (EG) Nr. 987/2009 keine Fiktion dahin, dass alle Familienangehörigen unter die deutschen Rechtsvorschriften fallen und demnach auch einen – den Anspruch des den deutschen Rechtsvorschriften unterliegenden Elternteils gegebenenfalls verdrängenden – Kindergeldanspruch erlangen (so wohl FG Bremen, Urteil vom 10. November 2011, 3 K 26/11, in juris, aA. FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 14. Dezember 2011, 2 K 2085/10, EFG 2012, 716 m.w.N., auch Reuß, EFG 2011, 1326). Ein eigener Anspruch des „Familienangehörigen” der den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats unterliegenden „Person” auf eine nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Familienleistung ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 noch aus dem des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der DVO (EG) Nr. 987/2009 (vgl. FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 14. Dezember 2011, 2 K 2085/10, EFG 2012, 716 m.w.N.).

    Doch selbst wenn ein Anspruch der Kindesmutter, die nach den deutschen Kindergeldvorschriften nicht kindergeldberechtigt ist, gemäß Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 i.V. mit der Rechtsprechung des EuGH auf deutsches Kindergeld bestünde – wie die Beklagte meint –, könnte das Kindergeld nur an den den Vorschriften des EStG unterliegenden und nach diesen Vorschriften kindergeldberechtigten Elternteil ausgezahlt werden. Der Rechtsprechung des EuGH lässt sich nicht entnehmen, dass ein etwaiger eigener Anspruch des im EU-Ausland wohnhaften Elternteils nach Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 den Anspruch des anderen Elternteils auf die Familienleistung verdrängen könnte. Auch insoweit folgt der Senat der Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 14. Dezember 2011, 2 K 2085/10, EFG 2012, 716 m.w.N.).

    Für das deutsche Kindergeldrecht enthält § 64 Abs. 2 und 3 EStG eine Rangfolgeregelung, wonach das Kindergeld bei mehreren Berechtigten grundsätzlich demjenigen gezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Anspruchsberechtigt in diesem Sinne können allerdings nach Auffassung des Senats nur Personen sein, die selbst die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG bzw. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 4 BKGG erfüllen. Die Auszahlung von Kindergeld an eine Person kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn diese unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (§ 62 Abs. 1 EStG) oder aber einen durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 4 BKGG geregelten besonderen Bezug zur deutschen Sozialrechtsordnung aufweist. Auch insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 14. Dezember 2011, 2 K 2085/10, EFG 2012, 716 m.w.N.) an. Im Streitfall erfüllt die Kindesmutter jedoch jene Anspruchsvoraussetzungen unstreitig nicht.

    Dem Kläger steht hiernach (jedenfalls) das von ihm beantragte Teilkindergeld zu. Dies folgt aus Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004. Die Gewährung des Differenzbetrages ist nicht gem. Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen, weil der Leistungsanspruch in Deutschland nicht allein durch den Wohnort des Klägers, sondern dessen Beschäftigung ausgelöst ist (vgl. auch FG München Urteil vom 27. Oktober 2011 5 K 1145/11, EFG 2012, 255, Niedersächsisches FG Urteil vom 15. Dezember 2011 3 K 154/11, EFG 2012, 1071). Hiernach ist das von der Kindesmutter in Polen bezogene Kindergeld für P. in Höhe von 68 PLN auf das dem Kläger zustehende deutsche Kindergeld anzurechnen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 151 Abs. 3, § 155 FGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

    Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO insbesondere mit Blick auf die zur Frage der sog. Familienbetrachtung bereits anhängigen Revisionsverfahren zuzulassen.

    VorschriftenEStG § 64, EG) Nr. 883/2004 Art 67, EG) Nr. 883/2004 Art 68, EG) Nr. 987/2009 Art 60, EStG § 62