21.02.2013
Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 23.11.2012 – 4 K 106/09
1. Bei der Bemessung des Zusatzzolls gemäß Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 VO Nr. 2777/75 ist auf den cif-Einfuhrpreis abzustellen, Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1484/95, Art. 4 VO Nr. 1484/95, Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 1484/95, mit dem die Ware in die Union gelangt, und zwar in der Höhe, den Marktteilnehmer ihrem drittländischen Verkäufer zahlen müssen. Insbesondere in Fällen eines weltweiten Kettengeschäftes ist dies nicht zwangsläufig der Preis, der in dem Land gezahlt werden muss, in dem die Ware ihren Ursprung im Sinne von Art. 23 Zollkodex hat, sondern der Preis, der auf der Handelsstufe zu zahlen ist, innerhalb derer die Ware in das Zollgebiet der Union gelangt. Ist also auf den im Drittland - unabhängig von der Frage des Warenursprungs - zu zahlenden Preis abzustellen, können Preise, die für ein Handelsgeschäft innerhalb der Union zu zahlen sind, keine Berücksichtigung finden.
2. Ist der cif-Einfuhrpreis nicht bekannt, kann das Hauptzollamt bei der Bemessung des Zusatzzolls den im Zolltarif festgelegten repräsentativen Preis zu Grunde legen.
3. Bei der Berechnung des cif-Einfuhrpreises darf das Hauptzollamt den amtlich veröffentlichten Umrechnungskurs nach Art. 35 Zollkodex zu Grunde legen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Zusatzzöllen.
Am 21.04.2005 meldete die A-Spedition als direkte Vertreterin der Klägerin mit vereinfachter Zollanmeldung die Überführung von 990 Kartons mit gefrorenen Teilen von Hühnern mit Ursprung in Brasilien der Code Nr. 0207 1410 00 0 zur Überführung in den freien Verkehr an. Die Waren wurden am 22.04.2005 nach Überprüfung überlassen. Die Klägerin hatte die Waren von der in Dänemark ansässigen Firma B ... erworben, die insoweit gestellte Handelsrechnung über 24.661 € fügte die Klägerin ihrer Zollanmeldung bei (Sachakte Heft I Bl. 4).
Einfuhrabgaben wurden berechnet in Höhe von insgesamt 22.196,30 € (18.916,99 € Zoll und 3.279,31 € Einfuhrumsatzsteuer).
Im Rahmen einer Nachprüfung kontrollierte der Beklagte, ob der Zusatzzoll in der nach der VO Nr. 1484/95 geschuldeten Höhe festgesetzt worden war. Daher forderte er die Klägerin mit Schreiben vom 12.06.2007 auf, die Abladerrechnung sowie einen Nachweis über die entstandenen Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens zu übersenden.
Mit Schreiben vom 12.02.2008 teilte die A-Spedition für die Klägerin mit, ihr lägen Belege über die Höhe der damaligen Transport- und Versicherungskosten vor, die brasilianische Abladerrechnung würde jedoch seitens des dänischen Importeurs nicht zur Verfügung gestellt.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 21.02.2008 erhob der Beklagte daraufhin gem. Art. 220 Abs. 1 Zollkodex Einfuhrabgaben in Höhe von 1.326,10 € nach und forderte Zinsen in Höhe von 225,34 € an. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nicht möglich, den Zusatzzoll in gesetzlich geschuldeter Höhe festzusetzen, da die Klägerin den fob-Preis im Ursprungsland nicht mitgeteilt habe. Der Zusatzzoll sei damit auf der Grundlage des im maßgeblichen Zeitpunkt durchschnittlichen Preises im Ursprungsland (= repräsentativer Preis) in Höhe von 148,2 €/100 kg zu bestimmen und zuzüglich Zinsen anzufordern.
Mit Schreiben vom 03.03.2008 legte die Firma A Spedition für die Klägerin Einspruch gegen den Abgabenbescheid ein.
Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 06.03.2009 zurück, ließ den Einspruch gegen die Erhebung der Zinsen aber ausdrücklich unbeschieden. Die ursprünglich mit der vereinfachten Zollanmeldung vorgelegte Handelsrechnung sei für den Weiterverkauf gestellt und dokumentiere daher nicht den Preis im Ursprungsland. Der cif-Einfuhrpreis habe nicht ermittelt werden können, daher sei der repräsentative Preis in Höhe von 148,20 €/100 kg zugrunde gelegt worden.
Mit ihrer am 14.04.2009 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, entscheidend sei im Streitfall zunächst die Berechnung des cif-Einfuhrpreises. Art. 2 Abs. 1 Beistrich 2 VO Nr. 1484/95 gehe davon aus, dass der Einführer die Ware im Ursprungsland kaufe. Dies sei jedoch im Streitfall nicht der Fall gewesen. Im Falle einer - wie hier - Käuferkette könne es nicht auf den Preis im Ursprungsland ankommen, was sich bereits aus der tatsächlichen Schwierigkeit für den Einführer ergebe, die sog. Abladerrechnung vorzulegen. Das Abstellen auf den Preis im Ursprungsland stehe auch nicht im Einklang mit Art. 5 VO Nr. 2777/95 und dem Recht der WTO (Art. 5 Abs. 1 des WTO-Landwirtschaftsübereinkommens). Danach sei zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Feststellung des relevanten Preises die Einfuhr in das Zollgebiet der EU, es sei also der Preis an der EU-Außengrenze gemeint. Das Landwirtschaftsübereinkommen gehe nicht davon aus, dass es sich bei dem cif-Einfuhrpreis um die Summe des fob-Preises im Ursprungsland und der Transport- und Versicherungskosten bis zur Außengrenze der EU handele. Dabei müsse man auch bedenken, dass der Kauf im Drittland, die Überführung der Ware in den freien Verkehr und der Absatz in der Union typischerweise nicht durch einen Marktteilnehmer abgewickelt werde. Auch setze die Erhebung von Zusatzzöllen eine Störung des EU-Marktes voraus, daher müsse auf den Preis der Ware zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abgestellt werden. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass die Frist des Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 schon vor der die Nachweispflicht auslösenden Zollanmeldung zu laufen beginne; dieses Problem erübrige sich, wenn man auf das Verkaufsgeschäft nach der Überführung in den freien Verkehr abstelle. Probleme gebe es auch bei der Bestätigung des Einfuhrpreises, wenn dieser über dem repräsentativen Preis liege, weil der vom Beklagten für maßgeblich gehaltene Kauf im Ursprungsland und der Weiterverkauf zeitlich weit auseinanderlägen und die Marktbedingungen sich zwischenzeitlich geändert haben könnten. Die von ihr im Rahmen der Zollanmeldung vorgelegte Rechnung sei unmittelbar vor der Überführung in den freien Verkehr gestellt worden und gebe daher den Preis zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der EU wieder. Maßgebend für die Berechnung des Zusatzzolls sei daher die Rechnung, die ihr von der Firma B gestellt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union komme die Zugrundelegung des repräsentativen Preises zudem nicht in Betracht. Auch hätte bei der Umrechnung der in US-Dollar angegebenen Preise nicht der nach Art. 168 lit. b) ZK-DVO veröffentlichte Umrechnungskurs, sondern der jeweilige Handelswechselkurs zu Grunde gelegt werden müssen, da es keinen Verweis in die ZK-DVO gebe und es für die Frage der Störung des Marktes auf den tagesaktuellen Handelswechselkurs ankommen müsse.
Die Klägerin beantragt, den Abgabenbescheid vom 21.02.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.03.2009 aufzuheben, soweit mit dem Einfuhrabgabenbescheid Zusatzzölle in Höhe von 1.326,10 Euro gefordert wurden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung und erläutert die Berechnung des aus seiner Sicht allein streitigen cif-Einfuhrpreises.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten und wegen der Berechnung insbesondere auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Gründe
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
I.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 21.02.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.03.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.
Rechtsgrundlage für die Nacherhebung des Einfuhrzolls ist Art. 220 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12.10.1992 (Zollkodex), wonach die mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag erfasste Zollschuld nachträglich erfasst werden kann.
Der Senat geht zunächst davon aus, dass die Zollschuld für die streitgegenständlichen Einfuhren von Geflügelteilen mit Ursprung in Brasilien ursprünglich mit einem zu geringen Betrag erfasst wurde, und dass insoweit die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 1 ZK vorliegen.
Mit der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht gem. Art. 201 Abs. 1 lit. a) Zollkodex die Einfuhrzollschuld. Die Höhe der Zollschuld wird nach Art. 214 Abs. 1 Zollkodex anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für diese Ware zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld, also zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr, gelten. Zu diesen Bemessungsgrundlagen gehören unter anderem die sich aus dem Zolltarif ergebenden Zollsätze.
Für Waren der Codenummer 0207 1410 sieht der Zolltarif einen Drittlandszollsatz von 102,4 €/100 kg vor, wovon auch die Klägerin ausgeht. Im Streit ist zwischen den Beteiligten lediglich, inwieweit und in welcher Höhe darüber hinaus nach Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29.10.1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (VO Nr. 2777/75) i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28.06.1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (VO Nr. 1484/95) ein Zusatzzoll zu erheben ist.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Zusatzzolls ist Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 2777/75 in der Fassung der VO Nr. 1574/93. Danach wird zur Vermeidung oder zur Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr von u. a. Erzeugnissen der Position 0207 für den Markt der Gemeinschaft ergeben können, zu dem im Gemeinsamen Zolltarifs vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Art. 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Art. 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfüllt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel. Die näheren Modalitäten der Berechnung ergeben sich aus der VO Nr. 1484/95. Dort heißt es in Art. 3 Abs. 1, dass zur Bestimmung des Zusatzzolls gemäß den Vorschriften von Art. 4 der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung herangezogen wird. Was unter dem cif-Einfuhrpreis zu verstehen ist, definiert Art. 2 Abs. 1 Beistrich 2 VO Nr. 1484/95. Danach besteht der cif-Einfuhrpreis im Sinne dieser Verordnung aus dem fob-Preis im Ursprungsland und den tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
Die Voraussetzungen für die Erhebung des Zusatzzolls ergeben sich also aus Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 VO Nr. 2777/75 sowie - aufgrund des in dieser Bestimmung enthaltenen Verweises - aus Art. 5 des WTO-Landwirtschaftsübereinkommens i. V. m. Art. 2 VO Nr. 1484/95. Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, wie sich der für die Erhebung des Zusatzzolls maßgebliche cif-Einfuhrpreis bestimmt und nach welchem Kurs die Umrechnung der in US-Dollar angegebenen Preise in Euro erfolgt. Insoweit merkt der Senat im Lichte des Vorbringens der Beteiligten Folgendes an:
1. Die Bemessung des cif-Einfuhrpreises durch den Beklagten unterliegt keinen Bedenken. Art. 2 Abs. 1 Beistrich 2 VO Nr. 1484/95 bestimmt, dass der cif-Einfuhrpreis im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der VO Nr. 2777/75 aus dem fob-Preis im Ursprungsland und den tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft besteht.
Die Definition des Begriffs „cif-Einfuhrpreis” stellt in Art. 2 Abs. 1 Beistrich 2 VO Nr. 1484/95 für den gesamten Anwendungsbereich der VO Nr. 1484/95 u. a. auf den fob-Preis im Ursprungsland ab. Dies versteht der Senat dahin, dass auf den Preis abzustellen ist, zu dem die Ware in die Union gelangt. Der Begriff Ursprungsland darf dabei nicht in dem Sinne verstanden werden, dass auf den Preis des Landes abzustellen ist, in dem die Waren ihren Ursprung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Zollkodex haben. Die Ursprungseigenschaft der Ware ist im Zusammenhang mit der Erhebung des Zusatzzolls unerheblich. Weder die VO Nr. 2777/75 noch die VO Nr. 1484/95 nehmen an irgendeiner Stelle auf den Warenursprung Bezug. In den Erwägungsgründen der VO Nr. 2777/75 heißt es, es müsse vermieden werden, dass der Markt der Gemeinschaft durch Weltmarktangebote zu anormal niedrigen Preisen gestört werde; es empfehle sich daher, Einschleusungspreise festzusetzen und die Abschöpfungen um einen Zusatzbetrag zu erhöhen, wenn die Angebotspreise unter diesen Preisen lägen. Im Zusammenhang mit den Abschöpfungen heißt es, diese würden auf Einfuhren aus dritten Ländern erhoben. Die Erwägungsgründe der VO Nr. 1484/95 stellen ebenfalls lediglich auf den „Einfuhrpreis” bzw. „den Preis des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt” ab. Letztlich geht es also darum, den Markt der Union vor anormal niedrigen Weltmarktangeboten zu schützen. Dann muss es aber um den Preis gehen, zu dem Marktteilnehmer Waren in die Union einführen können, weil nur dieser Preis in Relation zu dem auf dem Markt der Union zu zahlenden Preis gesetzt werden kann. Dies wiederum ist der Preis, den Marktteilnehmer ihrem drittländischen Verkäufer zahlen müssen. Insbesondere in Fällen eines weltweiten Kettengeschäftes ist dies nicht zwangsläufig der Preis, der in dem Land gezahlt werden muss, in dem die Ware ihren Ursprung im Sinne von Art. 23 Zollkodex hat, sondern der Preis, der auf der Handelsstufe zu zahlen ist, innerhalb derer die Ware in das Zollgebiet der Union gelangt. Dieses Verständnis des Begriffs „fob-Preis im Ursprungsland” in Art. 2 Abs. 1 Beistrich 2 VO Nr. 1484/95 entspricht auch den anderen Sprachfassungen. So heißt es in der englischen Fassung: „free-at-Community-frontier offer prices”, in der französischen Fassung heißt es: „des prix d'offre franco frontiere de la communité”. In diesen Fassungen taucht der Begriff „Ursprung” nicht auf, vielmehr wird Bezug genommen auf den Preis an der Grenze der Union, was dem vom Senat vertretenen Verständnis des Art. 2 Abs. 1 Beistrich 2 VO Nr. 1484/95 entspricht. Dieses Verständnis steht schließlich auch in Übereinstimmung mit dem WTO-Landwirtschaftsübereinkommen, in dem ebenfalls auf den Preis abgestellt wird, zu dem Einfuhren in das Zollgebiet gelangen.
Ist also auf den im Drittland - unabhängig von der Frage des Warenursprungs - zu zahlenden Preis abzustellen, können Preise, die für ein Handelsgeschäft innerhalb der Union zu zahlen sind, keine Berücksichtigung finden. Der Begriff Einfuhrpreis ist nicht in dem Sinne zollverfahrensrechtlich zu verstehen, dass er auf den Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr abstellt. Vielmehr ist auf den Preis abzustellen, zu dem ein im Unionsgebiet ansässiger Marktteilnehmer eine Ware in einem Drittland erwirbt. In keiner der anzuwendenden Bestimmungen findet sich eine Bezugnahme auf ein Zollverfahren. Dies bedeutet, dass auch dann auf den im Drittland zu zahlenden Preis abzustellen ist, wenn dieser von einem Marktteilnehmer entrichtet wird, der die Ware nicht selbst zum freien Verkehr abfertigen lässt, sondern seinerseits innerhalb der Union weiterveräußert und sie daher lediglich beispielsweise zu einem Versandverfahren abfertigen lässt. Erfolgt die Überführung in den freien Verkehr nach weiteren Handelsstufen innerhalb der Union, bildet der auf der letzten Stufe zu zahlende Preis nicht mehr den Preis zur Einfuhr in die Union ab.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die der Klägerin von der in Dänemark ansässigen Firma B ... gestellte Rechnung für die Bemessung des Zusatzzolls nicht zugrunde gelegt werden kann.
Soweit der Senat in seinem Urteil vom 07.02.1991 (IV 146/88 S-H) die Auffassung vertreten hat, dass auch bei einem Kauf von einem Zwischenhändler auf den an den Käufer im Ursprungsland gezahlten Preis abzustellen sei, hält er daran auf der Grundlage der oben dargestellten Erwägungen nicht fest.
Der Streitfall ist freilich dadurch gekennzeichnet, dass der cif-Einfuhrpreis nicht bekannt ist und dass dieser weder vom Beklagten noch von der Klägerin, wie diese glaubhaft versichert hat, ermittelt werden kann. In diesem Fall auf den im Zolltarif aktuell festgelegten repräsentativen Preis abzustellen, hält der Senat für sachgerecht. Wenn der maßgebliche Einfuhrpreis nicht bekannt ist, muss letztlich im Schätzungswege ein Preis festgestellt werden, von dem aufgrund der Erfahrungen mit vergleichbaren Einfuhrgeschäften anzunehmen ist, dass er dem Einfuhrpreis nahe kommt. Ein derartiges Verfahren ist dem Zollrecht bei der Ermittlung des Zollwerts vertraut. So ist der Zollwert, wenn der Transaktionswert, also der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, nicht ermittelt werden kann, nach den in Art. 30 bzw. Art. 31 Zollkodex festgelegten Methoden zu ermitteln. So sieht Art. 30 Abs. 2 Zollkodex etwa vor, den Transaktionswert gleicher oder gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wurden, zu Grunde zu legen. Art. 31 Abs. 1 Zollkodex ermöglicht, hilfsweise den Zollwert auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln. Vorliegend hat der Beklagte auf den repräsentativen Preis abgestellt, der zum Zeitpunkt der Zollanmeldung 148,20 € je 100 kg betrug. Der repräsentative Preis wird gem. Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 1484/95 regelmäßig insbesondere unter Berücksichtigung der auf Märkten von Drittländern üblichen Preise, der cif-Einfuhrpreise sowie der auf den jeweiligen Handelsstufen in der Union für eingeführte Erzeugnisse üblichen Preise festgesetzt. Insofern handelt es sich bei dem repräsentativen Preis letztlich um einen unter Berücksichtigung verfügbarer Daten vergleichbarer Einfuhren ermittelten Durchschnittspreis. Sofern - wovon im Streitfall mangels gegenteiliger Erkenntnisse ausgegangen werden kann - eine bestimmte Einfuhr keinerlei preiserhebliche Besonderheiten aufweist, erscheint es daher ohne weiteres als sachgerecht, diesen repräsentativen Preis analog dem ansonsten zu ermittelnden cif-Einfuhrpreis bei der Bemessung des Zusatzzolls heranzuziehen. Diese Auffassung findet eine Stütze auch in Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 1484/95. Danach hat der Einführer eine Sicherheit in Höhe der Zusatzzölle zu leisten, die bei der Berechnung auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Preises fällig wären, wenn der cif-Einfuhrpreis je 100 kg über dem repräsentativen Preis liegt und es dem Einführer nicht gelingt, nachzuweisen, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die den cif-Einfuhrpreis bestätigen. Gelingt dem Einführer der Nachweis nicht, wird die Sicherheit nach Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 als Zusatzzoll einbehalten. Daraus ergibt sich also, dass der Zusatzzoll bei Zweifeln an der Richtigkeit des vorgetragenen cif-Einfuhrpreises auf der Grundlage des repräsentativen Preises bemessen werden soll. Dies muss erst recht für den Fall gelten, dass gar kein cif-Einfuhrpreis mitgeteilt worden ist.
Diese Überlegungen stehen nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Zwar hat dieser in seinem Urteil vom 13.12.2001 (C-317/99) ausgeführt, dass unbedingt und ausnahmslos allein der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Lieferung als Grundlage für die Festsetzung des Zusatzzolls diene, und dass der repräsentative Preis nur zur Überprüfung der Richtigkeit des cif-Einfuhrpreises herangezogen werde. Diese Entscheidung betrifft allerdings keinen mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt. Sie bezieht sich auf eine frühere Fassung von Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 VO Nr. 1484/95, wonach zur Bestimmung des Zusatzzolls der repräsentative Preis zu Grunde gelegt wurde, es sei denn, der Einführer beantragte die Heranziehung des cif-Einfuhrpreises. Die insoweit festgelegte grundsätzliche Zugrundelegung des repräsentativen Preises hat der Gerichtshof der Europäischen Union wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 2777/95 als ungültig angesehen. Zu der Problematik des Streitfalls, in der der cif-Einfuhrpreis nicht bekannt ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union nicht geäußert. Insofern kann der Entscheidung auch nicht entnommen werden, dass der repräsentative Preis in einem solchen Fall nicht im Schätzungswege herangezogen werden darf.
2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den nach Art. 168 ZK-DVO veröffentlichten Umrechnungskurs und nicht den tagesaktuellen Handelswechselkurs zu Grunde gelegt hat. Nach Art. 35 Zollkodex ist der von den dafür zuständigen Behörden ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs anzuwenden, wenn Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwerts von Waren dienen, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaates ausgedrückt sind, in dem die Bewertung vorgenommen wird. Die Einzelheiten der Berechnung sind in Art. 168 ff. ZK-DVO geregelt. Im Streitfall geht es bei der Ermittlung des cif-Einfuhrpreises zwar nicht im engen Sinne um die Ermittlung des Zollwerts gemäß den Art. 29 ff. Zollkodex, gleichwohl jedoch um die Ermittlung eines für die Berechnung eines Zusatzzolls maßgeblichen Preises und somit - wie beim Zollwert - um einen für die Höhe des zu zahlenden Zolls erheblichen Wert bzw. Preis. Dieser Umstand rechtfertigt auch vor dem Hintergrund, dass sich weder im Zollkodex noch in sonstigen zollrechtlichen Bestimmungen anderweitige Regelungen über den maßgeblichen Umrechnungskurs finden, die zumindest entsprechende Anwendung von Art. 35 Zollkodex in den Fällen, in denen der Ermittlung des Zollbetrags dienende Faktoren in einer Fremdwährung ausgedrückt sind. Anhaltspunkte dafür, dass der zu Grunde gelegte Umrechnungskurs nicht den Vorgaben des Art. 35 Unterabs. 2 Zollkodex, Art. 168 ff. ZK-DVO entsprechen könnte, hat der Senat nicht. Auch die Klägerin macht dies nicht geltend.
3. Der (nachträglichen) Erhebung der Einfuhrzollschuld steht nicht die Vorschrift des Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex entgegen. Nach dieser Bestimmung erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.
Im Streitfall fehlt es schon an einem Irrtum der Zollverwaltung. Ein sog. aktiver Irrtum, wie ihn Art. 220 Abs. 2 lit. b) ZK voraussetzt, liegt vor, wenn die Zollbehörde den Irrtum aktiv begangen hat und ihm nicht lediglich unterlegen ist, etwa, weil sie ungeprüft die Angaben in der Zollanmeldung übernommen hat. Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein, auch wenn er nicht im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der betreffenden Zollanmeldungen unterlaufen sein muss (BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10). Ein aktiver Irrtum kann daher z. B. auch angenommen werden, wenn anlässlich einer früheren Außenprüfung die Nichteinbeziehung bestimmter Kosten in den Zollwert von der Zollbehörde nicht beanstandet worden war und diese Kosten dementsprechend bei späteren, gleichartige Kaufgeschäfte betreffenden Einfuhren mit den Zollwertanmeldungen des Einführers nicht abgegeben wurden oder auch, wenn die Unrichtigkeit der Erklärungen des Abgabenschuldners nur die Folge falscher Auskünfte der zuständigen Behörden, denen der Zollbeteiligte vertrauen durfte, sind (BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10).
Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall ein aktiver Irrtum der Zollbehörde vorgelegen hätte, sieht der Senat nicht. Der Beklagte hat in seiner Einspruchsentscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass erst im Rahmen einer Nachprüfung festgestellt worden sei, dass die mit den vereinfachten Zollanmeldungen vorgelegten und für die Berechnung des cif-Einfuhrpreises zu Grunde gelegten Handelsrechnungen einen Weiterverkauf darstellten und damit nicht den maßgeblichen Preis im Ursprungsland dokumentierten. Auch die Klägerin beruft sich nicht auf Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 lit. b) ZK und trägt keinen Sachverhalt vor, der die Annahme eines aktiven Irrtums der Zollverwaltung nahe legen könnte.
4. Dass die Voraussetzungen für die Erhebung des Zusatzzolls im Übrigen vorliegen, dass also insbesondere die Bedingungen des Art. 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erfüllt sind, und dass die Berechnung des Zusatzzolls rechnerisch richtig ist, bestreitet die Klägerin nach ihrer Einlassung im Erörterungstermin vom 17.01.2012 ausdrücklich nicht. Auch dem Senat drängen sich insoweit keine Bedenken auf. Weiterer Ausführungen bedarf es daher nicht.
5. Die im Einfuhrabgabenbescheid erhobenen Zinsen sind nicht zur Überprüfung des Senats gestellt. Soweit die Klägerin gegen die Festsetzung der Zinsen Einspruch eingelegt hat, ist darüber in der Einspruchsentscheidung ausdrücklich nicht entschieden worden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.