21.02.2013
Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 23.11.2012 – 4 K 89/09
1. Bei der Bemessung des Zusatzzolls gemäß Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 VO Nr. 2777/75 ist auf den cif-Einfuhrpreis abzustellen, Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1484/95, Art. 4 VO Nr. 1484/95, Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 1484/95, mit dem die Ware in die Union gelangt, und zwar in der Höhe, den Marktteilnehmer ihrem drittländischen Verkäufer zahlen müssen. Insbesondere in Fällen eines weltweiten Kettengeschäftes ist dies nicht zwangsläufig der Preis, der in dem Land gezahlt werden muss, in dem die Ware ihren Ursprung im Sinne von Art. 23 Zollkodex hat, sondern der Preis, der auf der Handelsstufe zu zahlen ist, innerhalb derer die Ware in das Zollgebiet der Union gelangt. Ist also auf den im Drittland - unabhängig von der Frage des Warenursprungs - zu zahlenden Preis abzustellen, können Preise, die für ein Handelsgeschäft innerhalb der Union zu zahlen sind, keine Berücksichtigung finden.
2. Bei der Berechnung des cif-Einfuhrpreises darf das Hauptzollamt den amtlich veröffentlichten Umrechnungskurs nach Art. 35 Zollkodex zu Grunde legen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Zusatzzöllen.
Am 24.10.2004 meldete die A-Spedition als direkte Vertreterin der Klägerin mit vereinfachter Zollanmeldung die Überführung von 1500 Kartons mit gefrorenen Teilen von Hühnern mit Ursprung in Brasilien der Code Nr. 0207 1410 00 0 zur Überführung in den freien Verkehr an. Die Waren wurden am 28.10.2004 ohne Überprüfung überlassen. Die Klägerin hatte die Waren von der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Firma B GmbH erworben, die insoweit gestellte Handelsrechnung über 40.800 US-Dollar fügte die Klägerin ihrer Zollanmeldung bei.
Einfuhrabgaben wurden berechnet in Höhe von insgesamt 44.199,07 € (39.127,20 € Zoll und 5.071,87 € Einfuhrumsatzsteuer).
Im Rahmen einer Nachprüfung kontrollierte der Beklagte, ob der Zusatzzoll in der nach der VO Nr. 1484/95 geschuldeten Höhe festgesetzt worden war. Daher forderte er die Klägerin mit Schreiben vom 12.04.2007 auf, die Abladerrechnung sowie einen Nachweis über die entstandenen Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens zu übersenden.
Daraufhin legte die Firma A-Spedition die entsprechenden Unterlagen vor. Sie legte die der Firma B von dem brasilianischen Ausführer gestellte Handelsrechnung, eine Bestätigung über die entstandenen Transportkosten der Firma C sowie eine Bestätigung über die entstandenen Versicherungskosten bei der D Versicherung, wonach die Prämie 0,35 % beträgt (0,3 % zuzüglich 0,05 % Zulage für Kriegs-, Minen- und Torpedogefahren), vor (Sachakte Heft I Bl. 15 ff.).
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 13.06.2007 erhob der Beklagte daraufhin gem. Art. 220 Abs. 1 Zollkodex Einfuhrabgaben in Höhe von 1.406,40 € nach und forderte Zinsen in Höhe von 249,11 € an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass entgegen den Angaben in der ergänzenden Zollanmeldung für die Berechnung des zusätzlichen Einfuhrzolls für Geflügelfleisch ein cif-Einfuhrpreis in Höhe von 128,94 €/100 kg zu Grunde zu legen sei.
Mit Schreiben vom 26.06.2007 legte die Firma A-Spedition für die Klägerin Einspruch gegen den Abgabenbescheid ein.
Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25.02.2008 im Hinblick auf die Erhebung des Zusatzzolls zurück, ließ den Einspruch gegen die Erhebung der Zinsen aber ausdrücklich unbeschieden. Die ursprünglich mit der vereinfachten Zollanmeldung vorgelegte Handelsrechnung sei für den Weiterverkauf gestellt und dokumentiere daher nicht den Preis im Ursprungsland. Daher sei der Zusatzzoll gemäß Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1484/95 auf der Basis des cif-Einfuhrpreises, der in Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 1484/95 definiert sei, neu zu berechnen gewesen. Versicherungskosten seien in Höhe von 0,35 % des Verkaufspreises in Ansatz gebracht worden. Die Transportkosten seien in Höhe von 2.418,58 US-Dollar in Ansatz gebracht worden.
Mit ihrer am 06.04.2009 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, entscheidend sei im Streitfall zunächst die Berechnung des cif-Einfuhrpreises. Art. 2 Abs. 1 Beistrich 2 VO Nr. 1484/95 gehe davon aus, dass der Einführer die Ware im Ursprungsland kaufe. Dies sei jedoch im Streitfall nicht der Fall gewesen. Im Falle einer - wie hier - Käuferkette könne es nicht auf den Preis im Ursprungsland ankommen, was sich bereits aus der tatsächlichen Schwierigkeit für den Einführer ergebe, die sog. Abladerrechnung vorzulegen. Das Abstellen auf den Preis im Ursprungsland stehe auch nicht im Einklang mit Art. 5 VO Nr. 2777/95 und dem Recht der WTO (Art. 5 Abs. 1 des WTO-Landwirtschaftsübereinkommens). Danach sei zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Feststellung des relevanten Preises die Einfuhr in das Zollgebiet der EU, es sei also der Preis an der EU-Außengrenze gemeint. Das Landwirtschaftsübereinkommen gehe nicht davon aus, dass es sich bei dem cif-Einfuhrpreis um die Summe des fob-Preises im Ursprungsland und der Transport- und Versicherungskosten bis zur Außengrenze der EU handele. Dabei müsse man auch bedenken, dass der Kauf im Drittland, die Überführung der Ware in den freien Verkehr und der Absatz in der Union typischerweise nicht durch einen Marktteilnehmer abgewickelt werde. Auch setze die Erhebung von Zusatzzöllen eine Störung des EU-Marktes voraus, daher müsse auf den Preis der Ware zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abgestellt werden. Die von ihr im Rahmen der Zollanmeldung vorgelegte Rechnung sei unmittelbar vor der Überführung in den freien Verkehr gestellt worden und gebe daher den Preis zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der EU wieder. Maßgebend für die Berechnung des Zusatzzolls sei daher die Rechnung, die ihr von der Firma B gestellt worden sei. Auch hätte bei der Umrechnung der in US-Dollar angegebenen Preise nicht der nach Art. 168 lit. b) ZK-DVO veröffentlichte Umrechnungskurs, sondern der jeweilige Handelswechselkurs zu Grunde gelegt werden müssen, da es keinen Verweis in die ZK-DVO gebe und es für die Frage der Störung des Marktes auf den tagesaktuellen Handelswechselkurs ankommen müsse.
Die Klägerin beantragt, den Abgabenbescheid vom 13.06.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.02.2008 aufzuheben, soweit mit dem Einfuhrabgabenbescheid Zusatzzölle in Höhe von 1.406,40 € gefordert wurden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung und erläutert die Berechnung des aus seiner Sicht allein streitigen cif-Einfuhrpreises.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten und wegen der Berechnung insbesondere auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Gründe
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
I.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 13.06.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.02.2008, soweit damit Zusatzzoll erhoben wird, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.
Rechtsgrundlage für die Nacherhebung des Einfuhrzolls ist Art. 220 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12.10.1992 (Zollkodex), wonach die mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag erfasste Zollschuld nachträglich erfasst werden kann.
Der Senat geht davon aus, dass die Zollschuld für die streitgegenständlichen Einfuhren von Geflügelteilen mit Ursprung in Brasilien ursprünglich mit einem zu geringen Betrag erfasst wurde, und dass insoweit die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 1 ZK vorliegen.
Mit der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht gem. Art. 201 Abs. 1 lit. a) Zollkodex die Einfuhrzollschuld. Die Höhe der Zollschuld wird nach Art. 214 Abs. 1 Zollkodex anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für diese Ware zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld, also zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr, gelten. Zu diesen Bemessungsgrundlagen gehören unter anderem die sich aus dem Zolltarif ergebenden Zollsätze.
Für Waren der Codenummer 0207 1410 sieht der Zolltarif einen Drittlandszollsatz von 102,40 €/100 kg vor, wovon auch die Klägerin ausgeht. Im Streit ist zwischen den Beteiligten lediglich, inwieweit und in welcher Höhe darüber hinaus nach Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29.10.1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (VO Nr. 2777/75) i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28.06.1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (VO Nr. 1484/95) ein Zusatzzoll zu erheben ist.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Zusatzzolls ist Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 2777/75 in der Fassung der VO Nr. 1574/93. Danach wird zur Vermeidung oder zur Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr von u. a. Erzeugnissen der Position 0207 für den Markt der Gemeinschaft ergeben können, zu dem im Gemeinsamen Zolltarifs vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Art. 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Art. 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfüllt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel. Die näheren Modalitäten der Berechnung ergeben sich aus der VO Nr. 1484/95. Dort heißt es in Art. 3 Abs. 1, dass zur Bestimmung des Zusatzzolls gemäß den Vorschriften von Art. 4 der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung herangezogen wird. Was unter dem cif-Einfuhrpreis zu verstehen ist, definiert Art. 2 Abs. 1 Beistrich 2 VO Nr. 1484/95. Danach besteht der cif-Einfuhrpreis im Sinne dieser Verordnung aus dem fob-Preis im Ursprungsland und den tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
Die Voraussetzungen für die Erhebung des Zusatzzolls ergeben sich also aus Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 VO Nr. 2777/75 sowie - aufgrund des in dieser Bestimmung enthaltenen Verweises - aus Art. 5 des WTO-Landwirtschaftsübereinkommens i. V. m. Art. 2 VO Nr. 1484/95. Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, wie sich der für die Erhebung des Zusatzzolls maßgebliche cif-Einfuhrpreis bestimmt, in welcher Höhe Versicherungskosten zu berücksichtigen sind und nach welchem Kurs die Umrechnung der in US-Dollar angegebenen Preise in Euro erfolgt. Insoweit merkt der Senat im Lichte des Vorbringens der Beteiligten Folgendes an:
1. Die Bemessung des cif-Einfuhrpreises durch den Beklagten unterliegt keinen Bedenken. Art. 2 Abs. 1 Beistrich 2 VO Nr. 1484/95 bestimmt, dass der cif-Einfuhrpreis im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der VO Nr. 2777/75 aus dem fob-Preis im Ursprungsland und den tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft besteht.
Der Beklagte hat für die Berechnung des cif-Einfuhrpreises die Rechnung berücksichtigt, die der in Deutschland ansässigen Firma B vom brasilianischen Ausführer gestellt worden ist (Sachakte I, Bl. 17).
Die Definition des Begriffs „cif-Einfuhrpreis” stellt in Art. 2 Abs. 1 Beistrich 2 VO Nr. 1484/95 für den gesamten Anwendungsbereich der VO Nr. 1484/95 u. a. auf den fob-Preis im Ursprungsland ab. Dies versteht der Senat dahin, dass auf den Preis abzustellen ist, zu dem die Ware in die Union gelangt. Der Begriff Ursprungsland darf dabei nicht in dem Sinne verstanden werden, dass auf den Preis des Landes abzustellen ist, in dem die Waren ihren Ursprung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Zollkodex haben. Die Ursprungseigenschaft der Ware ist im Zusammenhang mit der Erhebung des Zusatzzolls unerheblich. Weder die VO Nr. 2777/75 noch die VO Nr. 1484/95 nehmen an irgendeiner Stelle auf den Warenursprung Bezug. In den Erwägungsgründen der VO Nr. 2777/75 heißt es, es müsse vermieden werden, dass der Markt der Gemeinschaft durch Weltmarktangebote zu anormal niedrigen Preisen gestört werde; es empfehle sich daher, Einschleusungspreise festzusetzen und die Abschöpfungen um einen Zusatzbetrag zu erhöhen, wenn die Angebotspreise unter diesen Preisen lägen. Im Zusammenhang mit den Abschöpfungen heißt es, diese würden auf Einfuhren aus dritten Ländern erhoben. Die Erwägungsgründe der VO Nr. 1484/95 stellen ebenfalls lediglich auf den „Einfuhrpreis” bzw. „den Preis des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt” ab. Letztlich geht es also darum, den Markt der Union vor anormal niedrigen Weltmarktangeboten zu schützen. Dann muss es aber um den Preis gehen, zu dem Marktteilnehmer Waren in die Union einführen können, weil nur dieser Preis in Relation zu dem auf dem Markt der Union zu zahlenden Preis gesetzt werden kann. Dies wiederum ist der Preis, den Marktteilnehmer ihrem drittländischen Verkäufer zahlen müssen. Insbesondere in Fällen eines weltweiten Kettengeschäftes ist dies nicht zwangsläufig der Preis, der in dem Land gezahlt werden muss, in dem die Ware ihren Ursprung im Sinne von Art. 23 Zollkodex hat, sondern der Preis, der auf der Handelsstufe zu zahlen ist, innerhalb derer die Ware in das Zollgebiet der Union gelangt. Dieses Verständnis des Begriffs „fob-Preis im Ursprungsland” in Art. 2 Abs. 1 Beistrich 2 VO Nr. 1484/95 entspricht auch den anderen Sprachfassungen. So heißt es in der englischen Fassung: „free-at-Community-frontier offer prices”, in der französischen Fassung heißt es: „des prix d'offre franco frontiere de la communité”. In diesen Fassungen taucht der Begriff „Ursprung” nicht auf, viel-mehr wird Bezug genommen auf den Preis an der Grenze der Union, was dem vom Senat vertretenen Verständnis des Art. 2 Abs. 1 Beistrich 2 VO Nr. 1484/95 entspricht. Dieses Verständnis steht schließlich auch in Übereinstimmung mit dem WTO-Landwirtschaftsübereinkommen, in dem ebenfalls auf den Preis abgestellt wird, zu dem Einfuhren in das Zollgebiet gelangen.
Ist also auf den im Drittland - unabhängig von der Frage des Warenursprungs - zu zahlenden Preis abzustellen, können Preise, die für ein Handelsgeschäft innerhalb der Union zu zahlen sind, keine Berücksichtigung finden. Der Begriff Einfuhrpreis ist nicht in dem Sinne zollverfahrensrechtlich zu verstehen, dass er auf den Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr abstellt. Vielmehr ist auf den Preis abzustellen, zu dem ein im Unionsgebiet ansässiger Marktteilnehmer eine Ware in einem Drittland erwirbt. In keiner der anzuwendenden Bestimmungen findet sich eine Bezugnahme auf ein Zollverfahren. Dies bedeutet, dass auch dann auf den im Drittland zu zahlenden Preis abzustellen ist, wenn dieser von einem Marktteilnehmer entrichtet wird, der die Ware nicht selbst zum freien Verkehr abfertigen lässt, sondern seinerseits innerhalb der Union weiterveräußert und sie daher lediglich beispielsweise zu einem Versandverfahren abfertigen lässt. Erfolgt die Überführung in den freien Verkehr nach weiteren Handelsstufen innerhalb der Union, bildet der auf der letzten Stufe zu zahlende Preis nicht mehr den Preis zur Einfuhr in die Union ab.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beklagte die von der Klägerin mit Schreiben vom 06.06.2007 vorgelegte Rechnung zu Recht zu Grunde gelegt hat.
Auf die von der Klägerin mit der vereinfachten Zollanmeldung vorgelegte Handelsrechnung der Firma B konnte nicht abgestellt werden, da es sich dabei um eine Rechnung über ein Handelsgeschäft innerhalb der Union handelt, die einen Einfuhrpreis nicht abbilden kann.
Soweit der Senat in seinem Urteil vom 07.02.1991 (IV 146/88 S-H) die Auffassung vertreten hat, dass auch bei einem Kauf von einem Zwischenhändler auf den an den Käufer im Ursprungsland gezahlten Preis abzustellen sei, hält er daran auf der Grundlage der oben dargestellten Erwägungen nicht fest.
2. Nach Art. 2 Abs. 1 Beistrich 2 VO Nr. 1484/95 hinzugerechnet werden müssen neben den hier nicht streitigen tatsächlichen Transportkosten auch die Versicherungskosten, die die Klägerin selbst ursprünglich mit 0,35 % angegeben hat (Sachakte Heft I Bl. 16). Problematisch ist insoweit, dass nach der internen Kalkulation des Versicherers 0,055 % für den Transport innerhalb der Union anfallen (Sachakte Heft I im parallelen Verfahren 4 K 116/09 Bl. 69). Dabei handelt es sich jedoch ausdrücklich um eine rein interne, nicht überprüfbare Kalkulation des Versicherers. Vorliegend kann nur auf den Versicherungsvertrag abgestellt werden, der ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Bestätigung (Sachakte Heft I Bl. 16) nur eine pauschale Prämie und keine weitere Differenzierung vorsieht. Es kann daher nur auf die tatsächlichen Kosten abgestellt werden, die vom Versicherer in Rechnung gestellt worden sind, auch wenn der Versicherungsschutz tatsächlich geringfügig mehr abdeckt als den Transport bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet, also bis zum Hafen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass diese Aufschlüsselung der Versicherungskosten auch Teil des Versicherungsvertrages geworden ist. Sofern die Klägerin zur Einspruchsbegründung im Verfahren 4 K 116/09 vorgetragen hat, die Versicherungsprämie betrage 0,25 %, bezieht sich dies auf den hier nicht relevanten Zeitraum ab 2006.
3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den nach Art. 168 ZK-DVO veröffentlichten Umrechnungskurs und nicht den tagesaktuellen Handelswechselkurs zu Grunde gelegt hat. Nach Art. 35 Zollkodex ist der von den dafür zuständigen Behörden ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs anzuwenden, wenn Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwerts von Waren dienen, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaates ausgedrückt sind, in dem die Bewertung vorgenommen wird. Die Einzelheiten der Berechnung sind in Art. 168 ff. ZK-DVO geregelt. Im Streitfall geht es bei der Ermittlung des cif-Einfuhrpreises zwar nicht im engen Sinne um die Ermittlung des Zollwerts gemäß den Art. 29 ff. Zollkodex, gleichwohl jedoch um die Ermittlung eines für die Berechnung eines Zusatzzolls maßgeblichen Preises und somit - wie beim Zollwert - um einen für die Höhe des zu zahlenden Zolls erheblichen Wert bzw. Preis. Dieser Umstand rechtfertigt auch vor dem Hintergrund, dass sich weder im Zollkodex noch in sonstigen zollrechtlichen Bestimmungen anderweitige Regelungen über den maßgeblichen Umrechnungskurs finden, die zumindest entsprechende Anwendung von Art. 35 Zollkodex in den Fällen, in denen der Ermittlung des Zollbetrags dienende Faktoren in einer Fremdwährung ausgedrückt sind. Anhaltspunkte dafür, dass der zu Grunde gelegte Umrechnungskurs nicht den Vorgaben des Art. 35 Unterabs. 2 Zollkodex, Art. 168 ff. ZK-DVO entsprechen könnte, hat der Senat nicht. Auch die Klägerin macht dies nicht geltend.
4. Der (nachträglichen) Erhebung der Einfuhrzollschuld steht nicht die Vorschrift des Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex entgegen. Nach dieser Bestimmung erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.
Im Streitfall fehlt es schon an einem Irrtum der Zollverwaltung. Ein sog. aktiver Irrtum, wie ihn Art. 220 Abs. 2 lit. b) ZK voraussetzt, liegt vor, wenn die Zollbehörde den Irrtum aktiv begangen hat und ihm nicht lediglich unterlegen ist, etwa, weil sie ungeprüft die Angaben in der Zollanmeldung übernommen hat. Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein, auch wenn er nicht in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der betreffenden Zollanmeldungen unterlaufen sein muss (BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10). Ein aktiver Irrtum kann daher z. B. auch angenommen werden, wenn anlässlich einer früheren Außenprüfung die Nichteinbeziehung bestimmter Kosten in den Zollwert von der Zollbehörde nicht beanstandet worden war und diese Kosten dementsprechend bei späteren, gleichartige Kaufgeschäfte betreffenden Einfuhren in den Zollwertanmeldungen des Einführers nicht angegeben wurden oder auch, wenn die Unrichtigkeit der Erklärungen des Abgabenschuldners nur die Folge falscher Auskünfte der zuständigen Behörden, denen der Zollbeteiligte vertrauen durfte, sind (BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10).
Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall ein aktiver Irrtum der Zollbehörde vorgelegen hätte, sieht der Senat nicht. Der Beklagte hat in seiner Einspruchsentscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass erst im Rahmen einer Nachprüfung festgestellt worden sei, dass die mit den vereinfachten Zollanmeldungen vorgelegten und für die Berechnung des cif-Einfuhrpreises zu Grunde gelegten Handelsrechnungen einen Weiterverkauf darstellten und damit nicht den maßgeblichen Preis im Ursprungsland dokumentierten. Auch die Klägerin beruft sich nicht auf Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 lit. b) ZK und trägt keinen Sachverhalt vor, der die Annahme eines aktiven Irrtums der Zollverwaltung nahe legen könnte.
5. Dass die Voraussetzungen für die Erhebung des Zusatzzolls im Übrigen vorliegen, dass also insbesondere die Bedingungen des Art. 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erfüllt sind, und dass die Berechnung des Zusatzzolls rechnerisch richtig ist, bestreitet die Klägerin nach ihrer Einlassung im Erörterungstermin vom 17.01.2012 ausdrücklich nicht. Auch dem Senat drängen sich insoweit keine Bedenken auf. Weiterer Ausführungen bedarf es daher nicht.
6. Die im Einfuhrabgabenbescheid erhobenen Zinsen sind nicht zur Überprüfung des Senats gestellt. Soweit die Klägerin gegen die Festsetzung der Zinsen Einspruch eingelegt hat, ist darüber in der Einspruchsentscheidung ausdrücklich nicht entschieden worden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.