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  • 21.02.2013

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 23.11.2012 – 4 K 53/11

    1. Liegt der sich aus der Zollanmeldung ergebende cif-Einfuhrpreis (Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 VO Nr. 2777/75, Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1484/95, Art. 4 VO Nr. 1484/95, Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 1484/95) oberhalb des repräsentativen Preises, ist der Anwendungsfall des Art. 3 Abs. 2, Abs. 4 VO Nr. 1484/95 gegeben.

    2. Der nach Art. 3 Abs. 2, Abs. 4 VO Nr. 1484/95 vom Einführer zu führende Nachweis dient der Überprüfung, ob der cif-Einfuhrpreis unzutreffend hoch angegeben worden ist. Dies wird man - wenn keine besonderen Umstände ersichtlich sind - regelmäßig dann bejahen können, wenn ein Weiterverkauf innerhalb der Union ausweislich der Weiterverkaufsrechnung unterhalb dieses Einfuhrpreises stattgefunden hat. Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 gibt kein bestimmtes Beweismittel vor, knüpft den Nachweis aber an die Bedingungen des Absatzes der Sendung, also die Umstände des Weiterverkaufs. Daher darf nicht nur auf den Weiterverkaufspreis abgestellt werden, es sind auch Fälle denkbar, in denen der Weiterverkaufspreis zwar Zweifel an der Richtigkeit des angemeldeten cif-Einfuhrpreises weckt, in denen diese Zweifel jedoch durch Darlegung der besonderen Umstände des Geschäfts ausgeräumt werden können.

    3. Die Fristenregelung des Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 ist eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. Im Falle eines Weiterverkaufs gilt ausnahmslos die Monatsfrist, die nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt.

    4. Bei der Berechnung des cif-Einfuhrpreises darf das Hauptzollamt den amtlich veröffentlichten Umrechnungskurs nach Art. 35 Zollkodex zu Grunde legen.


    Tatbestand

    Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Zusatzzöllen.

    Mit vereinfachten Zollanmeldungen vom 03.05.2006 (Pos. 1, Annahme 03.05.2006), 08.05.2006 (Pos. 2, Annahme 08.05.2006) und 12.05.2006 (Pos. 3, Annahme 15.05.2006) meldete die A Spedition als direkte Vertreterin der Klägerin die Überführung gefrorener Teile von Hühnern mit Ursprung in Brasilien (Pos. 1) bzw. Argentinien (Pos. 2 und 3) der Code Nr. 0207 1410 00 0 zur Überführung in den freien Verkehr an. In der ergänzenden Zollanmeldung (Sachakte Heft I Bl. 2) gab die Klägerin die ihr von den Verkäufern mit Sitz auf den Britischen Jungfraueninseln, Argentinien bzw. Uruguay in Rechnung gestellten Nettopreise sowie die Fracht- und Versicherungskosten an. Der Beklagte errechnete daraus jeweils den cif-Einfuhrpreis in Höhe von 231,05 €/100 kg (Pos. 1), 220,54 €/100 kg (Pos. 2) bzw. 233,88 €/100 kg (Pos. 3). Der zolltariflich festgelegte repräsentative Preis betrug 172,90 €/100 kg (Pos 1) bzw. 199,2/100 kg (Pos. 2 und 3). Der Beklagte berechnete den Zusatzzoll gemäß VO Nr. 2777/75 zunächst nicht abschließend.

    Die Klägerin verkaufte die Ware innerhalb Deutschlands weiter und legte die von ihr gestellten Weiterverkaufsrechnungen vor. Daraus ergeben sich Weiterverkaufspreise in Höhe von 84.242,42 € (Pos. 1 = 325 €/100 kg, Sachakte Heft I Bl. 23, vorgelegt am 05.07.2006), 40.255,80 € (Pos. 2 = 338 €/100 kg, Sachakte Heft I Bl. 19, vorgelegt am 29.05.2006) bzw. 11.284,70 € (Pos. 3 = 343 €/100 kg, Sachakte Heft I Bl. 25, vorgelegt am 05.07.2006). Abzüglich des entrichteten Zolls ergeben sich danach bereinigte Weiterverkaufspreise in Höhe von 201,87 €/100 kg (Pos. 1), 211,72 €/100 kg (Pos. 2) bzw. 220,72 €/100 kg (Pos. 3).

    Der Beklagte überprüfte die vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf § 3 Abs. 2 VO Nr. 1484/95 und erhob mit Einfuhrabgabenbescheid vom 24.03.2009 Zoll in Höhe von insgesamt 15.219,-- € nach, wovon 8.520,-- € bereits nach der nicht abschließenden Festsetzung des Zusatzzolls entrichtet wurden und 6.699,-- € noch zu zahlen waren. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die cif-Einfuhrpreise lägen oberhalb des maßgeblichen repräsentativen Preises, jedoch unterhalb des Weiterverkaufspreises. Daher sei der Differenzbetrag zwischen der auf der Grundlage des repräsentativen Preises von der Europäischen Kommission festgesetzten Sicherheit für Zusatzzölle für Geflügelfleisch und dem bereits gezahlten Zusatzzoll anzufordern.

    Am 01.04.2009 legte die Firma A Spedition für die Klägerin Einspruch gegen den Abgabenbescheid ein. Sie trägt vor, nach Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 sei nicht zu prüfen, ob die Weiterverkaufspreise des Einführers den cif-Einfuhrpreis bestätigten, sondern, ob die Sendung zu Bedingungen abgesetzt worden sei, die den cif-Einfuhrpreis bestätigten. Dies sei auch dann der Fall, wenn die Weiterverkaufspreise den gegebenenfalls niedrigeren Marktpreisen im Zeitpunkt des Weiterverkaufs entsprochen hätten. Die Weiterverkaufsrechnungen seien in allen Fällen fristgerecht vorgelegt worden. Die Fristen liefen nicht ab Annahme der vereinfachten Zollanmeldungen, sondern ab Annahme der ergänzenden Zollanmeldung am 29.05.2006, mithin bis zum 29.11.2006. Selbst wenn man auf die vereinfachten Zollanmeldungen abstellen würde, wäre die Frist von sechs Monaten ab Annahme dieser vereinfachten Zollanmeldungen in keinem Fall verstrichen. Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 enthalte keine alternativen Fristen. Eine absolute Ausschlussfrist von sechs Monaten würde die Möglichkeit des Vorlegens von Nachweisen unverhältnismäßig verkürzen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei die Fristenregelung so auszulegen, dass generell von der längeren Vorlagefrist von sechs Monaten auszugehen sei, wobei Fristbeginn auch der Zeitpunkt der ergänzenden Zollanmeldung sein könne.

    Der Einspruch wurde - in Bezug auf die Erhebung des Zusatzzolls - mit Einspruchsentscheidung vom 16.02.2011 zurückgewiesen. Aus § 3 Abs. 2 VO Nr. 1484/95 ergebe sich, dass der Einführer dann, wenn er einen über dem repräsentativen Preis liegenden cif-Einfuhrpreis anmelde, innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, höchstens sechs Monate ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, Nachweisunterlagen zur Prüfung des angemeldeten cif-Einfuhrpreises vorlegen müsse. In Bezug auf die Positionen 1 und 3 habe die Klägerin die Weiterverkaufsrechnungen nicht fristgerecht vorgelegt, weshalb der Zusatzzoll auf der Basis des repräsentativen Preises berechnet werden müsse. Auch in Bezug auf die Position 2 sei der cif-Einfuhrpreis nicht bestätigt worden. Auf mögliche Besonderheiten des Einzelfalles könne nicht eingegangen werden.

    Mit ihrer am 21.03.2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie nimmt Bezug auf die Einspruchsbegründung. Ergänzend trägt sie vor, ein Abstellen auf den fob-Preis des Lieferanten im Ursprungsland werfe bei einer Käuferkette Probleme auf, weil der Anmelder mit dem veräußernden Lieferanten in keiner geschäftlichen Verbindung stehe. Daher müsse auf das Kaufgeschäft desjenigen abgestellt werden, der die Ware zur Überführung in den freien Verkehr anmelde. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass die Frist des Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 schon vor der die Nachweispflicht auslösenden Zollanmeldung zu laufen beginne; auch dieses Problem erübrige sich, wenn man auf das Verkaufsgeschäft nach der Überführung in den freien Verkehr abstelle. Probleme gebe es auch bei der Bestätigung des Einfuhrpreises, wenn dieser über dem repräsentativen Preis liege, weil der vom Beklagten für maßgeblich gehaltene Kauf im Ursprungsland und der Weiterverkauf zeitlich weit auseinanderlägen und die Marktbedingungen sich zwischenzeitlich geändert haben könnten. Im Rahmen des Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 dürfe nicht nur auf den Weiterverkaufspreis abgestellt werden, eine solche Pauschalierung sei nicht geboten. Im Streitfall seien die Bedingungen durch die zur Jahreswende 2005/2006 in Asien ausgebrochene Vogelgerippe geprägt gewesen, die zu erheblichen Preisschwankungen auf den Märkten geführt habe. Das streitgegenständliche Hühnerfleisch sei im Wesentlichen kurz vor dem Ausbruch der Vogelgrippe erworben worden und habe während der Hochphase der Verbraucherpanik abgesetzt werden müssen. Der Weiterverkaufspreis habe den Marktpreisen zu jener Zeit entsprochen. Die Klägerin führt dies auch unter Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten weiter aus. Die Anwendung der Monatsfrist des Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 hinsichtlich der Positionen 1 und 2 sei wegen Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig. Das anzuerkennende Interesse an Rechtssicherheit werde durch die Sechsmonatsfrist gewahrt. Schließlich hat sie im Erörterungstermin vom 17.01.2012 erklärt, die in der Einspruchsentscheidung tabellarisch aufgelisteten Preise und Daten seien zutreffend und würden nicht bestritten. Streitig sei jedoch der Umrechnungskurs.

    Die Klägerin beantragt, den Abgabenbescheid vom 24.03.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.02.2011 aufzuheben.

    Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

    Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.

    Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten und wegen der Berechnung insbesondere auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.

    Gründe

    Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.

    Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

    I.

    Der Einfuhrabgabenbescheid vom 21.02.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.03.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.

    Rechtsgrundlage für die Erhebung des Zusatzzolls, um den es hier allein geht, ist Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 2777/75 in der Fassung der VO Nr. 1574/93. Danach wird zur Vermeidung oder zur Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr von u. a. Erzeugnissen der Position 0207 für den Markt der Gemeinschaft ergeben können, zu dem im Gemeinsamen Zolltarifs vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Art. 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Art. 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfüllt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

    Die näheren Modalitäten der Berechnung ergeben sich aus der VO Nr. 1484/95. Dort heißt es in Art. 3 Abs. 1, dass zur Bestimmung des Zusatzzolls gemäß den Vorschriften von Art. 4 der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung herangezogen wird. Was unter dem cif-Einfuhrpreis zu verstehen ist, definiert Art. 2 Abs. 1 Beistrich 2 VO Nr. 1484/95. Danach besteht der cif-Einfuhrpreis im Sinne dieser Verordnung aus dem fob-Preis im Ursprungsland und den tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Im Zusammenhang mit den Zollanmeldungen hat die Klägerin unstreitig Angaben gemacht, die den Beklagten grundsätzlich in die Lage versetzen, den cif-Einfuhrpreis zu berechnen.

    Im Streit ist zwischen den Beteiligten allein die Frage, ob der Beklagte den Zusatzzoll aufgrund dieser von der Klägerin im Zusammenhang mit den Zollanmeldungen gemachten Angaben berechnen muss oder ob er - wie mit Einfuhrabgabenbescheid vom 24.03.2009 geschehen - den Zusatzzoll auf der Grundlage des - für die Klägerin ungünstigeren - repräsentativen Preises berechnen darf. Insoweit merkt der Senat im Lichte des Vorbringens der Beteiligten folgendes an:

    Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 1484/95 verpflichtet den Einführer zur Vorlage konkret benannter Nachweisunterlagen, wenn der cif-Einfuhrpreis je 100 kg einer bestimmten Sendung über dem anwendbaren repräsentativen Preis gemäß Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 1484/95 liegt. Sofern dies der Fall ist, muss der Einführer gemäß Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 1484/95 Sicherheit in Höhe der Zusatzzölle leisten, die bei Berechnung auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Preises fällig wären. Für die Vorlage von Nachweisunterlagen sieht Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 Fristen vor. Danach verfügt der Einführer über eine Frist von einem Monat ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, höchstens jedoch von sechs Monaten (auf begründeten Antrag verlängerbar um drei Monate) ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um nachzuweisen, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die die in Abs. 2 genannten Preise bestätigen. Die geleistete Sicherheit verfällt bzw. wird als Zusatzzoll einbehalten, wenn die Fristen nicht eingehalten werden bzw. wenn dem Einführer der Nachweis nicht gelingt.

    In allen drei Fällen lag der sich aus den Anmeldungen der Klägerin ergebende cif-Einfuhrpreis oberhalb des repräsentativen Preises mit der Folge, dass der Anwendungsfall des Art. 3 Abs. 2, Abs. 4 VO Nr. 1484/95 gegeben war.

    In Bezug auf die Positionen 1 und 3 hat die Klägerin schon die Weiterverkaufsrechnung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist vorgelegt. Die Frist beträgt - wie dargelegt - regelmäßig einen Monat ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens sechs Monate ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr. Die Weiterverkaufsrechnungen tragen die Daten 09.05.2006 (Pos. 1) bzw. 16.05.2006 (Pos. 3) und enthalten den Hinweis auf die Anlieferung jeweils am selben Tag. Die Rechnungsdaten können als Verkaufsdaten angesehen werden, jedenfalls kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die Rechnungen nicht vor dem Verkauf gestellt worden sind. Die Weiterverkaufsrechnungen wurden in beiden Fällen am 05.07.2006 und damit ersichtlich außerhalb der Monatsfrist vorgelegt. Sofern die Klägerin meint, es sei in jedem Fall eine Frist von sechs Monaten ab Annahme der Zollanmeldung zu gewähren, kann dem nicht gefolgt werden. Die Fristenregelung des Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 ist eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. Die Sechsmonatsfrist stellt keine regelmäßig anwendbare Alternativfrist, sondern eine Maximalfrist dar, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Sendung nicht innerhalb von fünf Monaten und einem Tag ab der Anmeldung zum freien Verkehr verkauft worden ist. Diese Fristenregelung verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Wird eine Ware zeitnah nach der Überführung in den freien Verkehr weiterverkauft, ist es dem Einführer - jedenfalls dann, wenn er, wie im Streitfall, auch der Verkäufer der Waren ist - regelmäßig möglich und zumutbar, die Weiterverkaufsrechnung sowie etwaige sonst erforderliche Nachweise zur Bestätigung des cif-Einfuhrpreises im Zusammenhang mit diesem Weiterverkauf innerhalb eines Monats vorzulegen. Da er selbst Vertragspartner ist, müssen ihm diese Unterlagen zugänglich sein.

    In Bezug auf die Position 2 hat die Klägerin durch Vorlage der Weiterverkaufsrechnung am 29.05.2006 die Monatsfrist gewahrt, die Rechnung datiert vom 16.05.2005, die Übernahme der Ware hat am 15.05.2006 stattgefunden. Dies räumt auch der Beklagte ein. Gleichwohl ist der Klägerin der Nachweis, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die die in Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 1484/95 genannten Preise bestätigen, nicht gelungen. Nach den von der Klägerin nicht bestrittenen Berechnungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung erfolgte der Weiterverkauf zu einem Preis von 211,72 €, wobei vom Rechnungspreis die entrichteten Abgaben abgezogen worden sind. Dieser Preis liegt unterhalb des cif-Einfuhrpreises von 220,54 € und ist daher erklärungsbedürftig. Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 ist dahin zu verstehen, dass ein Einführer dann, wenn der cif-Einfuhrpreis oberhalb des repräsentativen Preises liegt, wenn er also zu überdurchschnittlich hohen Preisen eingekauft hat, die Richtigkeit des angemeldeten cif-Einfuhrpreises nachweisen muss. Dabei gibt Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 nach seinem Wortlaut kein bestimmtes Beweismittel vor, knüpft den Nachweis aber an die Bedingungen des Absatzes der Sendung, also die Umstände des Weiterverkaufs. Insofern hält es der Senat für sachgerecht, grundsätzlich die Weiterverkaufsrechnung als Beweismittel heranzuziehen und diese - wie es der Beklagte wohl regelmäßig macht - als Nachweis anzuerkennen, wenn sie einen Preis auf Höhe des oder oberhalb des cif-Einfuhrpreises ausweist. Dem liegt die im Wirtschaftsleben regelmäßig zutreffende Erwartung zu Grunde, dass ein Einführer mit Gewinnerzielungsabsicht am Markt teilnimmt und eine Ware teurer verkauft, als er sie selbst eingekauft hat. Da Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 - wie gesagt - aber keine ausdrückliche Beschränkung auf ein bestimmtes Beweismittel enthält, spricht viel dafür, dass es einem Einführer möglich sein muss, die Richtigkeit seiner Angaben zum cif-Einfuhrpreis auch dann zu belegen, wenn der Weiterverkauf zu einem unter dem Einfuhrpreis liegenden Preis erfolgt ist. Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 spricht ausdrücklich nicht vom Absatzpreis (Weiterverkaufspreis), sondern von den Bedingungen des Absatzes, lässt also einen Blick auf die Gesamtumstände des Warenabsatzes zu. Dieses Verständnis ist auch deshalb nahe liegend, weil es Fälle gibt, in denen die Ware während der Sechsmonatsfrist lediglich zum freien Verkehr angemeldet, nicht jedoch verkauft worden ist und der Nachweis, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die den cif-Einfuhrpreis bestätigen, nicht einmal theoretisch durch Vorlage der Weiterverkaufsrechnung erbracht werden kann. Eine Differenzierung hinsichtlich der Nachweismittel enthält die Bestimmung indes nicht. Insofern sind grundsätzlich Fälle denkbar, in denen der Weiterverkaufspreis zwar Zweifel an der Richtigkeit des angemeldeten cif-Einfuhrpreises weckt, in denen diese Zweifel jedoch durch Darlegung der besonderen Umstände des Geschäfts ausgeräumt werden können. Vorstellbar wäre dies etwa, wenn ein Einführer nachweist, dass er eine Ware zu einem oberhalb des repräsentativen Preises liegenden Preis eingekauft und sich nach der Einfuhr herausgestellt hat, dass ein Weiterverkauf mit Gewinn (entgegen der ursprünglichen Erwartung) nicht möglich gewesen ist und die Ware daher unterhalb des Einkaufspreises veräußert werden musste. In welcher Weise der Nachweis gemäß Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 geführt werden kann und welche Anforderungen insoweit an den Nachweis der besonderen Umstände des Geschäfts zu stellen sind, muss der Senat im Streitfall indes nicht entscheiden. Die Klägerin hat nämlich innerhalb des von § 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 vorgegebenen Zeitraums keinerlei Bedingungen des Absatzes vorgetragen, die ein Unterschreiten des cif-Einkaufspreises durch den Weiterverkaufspreis nachvollziehbar machen könnten. Nachdem sie im Einspruchsverfahren nur allgemein von niedrigen Marktpreisen gesprochen hatte, hat sie im Erörterungstermin vom 17.01.2012 erstmals auf die Absatzprobleme im Zusammenhang mit der Vogelgrippe und die dadurch verursachten niedrigen Verkaufspreise hingewiesen. In ihrem Schriftsatz vom 13.06.2012 hat sie das dann näher dargelegt. All dies erfolgte jedoch erst mehrere Jahre nach dem Verkauf der Waren bzw. nach der Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr. Da Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 dem Ausführer eine Nachweispflicht auferlegt, kann es nicht auf die Frage ankommen, inwieweit im Zeitraum 2005/2006 allgemein bekannt gewesen ist, dass die Vogelgrippe zu Absatzproblemen bei Geflügelfleisch geführt hat. Eine derart allgemeine Kenntnis lässt zudem keinen hinreichenden Rückschluss auf die Richtigkeit des vom Einführer angegebenen cif-Einfuhrpreises im Verhältnis zum Weiterverkaufspreis zu.

    Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den nach Art. 168 ZK-DVO veröffentlichten Umrechnungskurs und nicht den tagesaktuellen Handelswechselkurs zu Grunde gelegt hat. Nach Art. 35 Zollkodex ist der von den dafür zuständigen Behörden ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs anzuwenden, wenn Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwerts von Waren dienen, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaates ausgedrückt sind, in dem die Bewertung vorgenommen wird. Die Einzelheiten der Berechnung sind in Art. 168 ff. ZK-DVO geregelt. Im Streitfall geht es bei der Ermittlung des cif-Einfuhrpreises zwar nicht im engen Sinne um die Ermittlung des Zollwerts gemäß den Art. 29 ff. Zollkodex, gleichwohl jedoch um die Ermittlung eines für die Berechnung eines Zusatzzolls maßgeblichen Preises und somit - wie beim Zollwert - um einen für die Höhe des zu zahlenden Zolls erheblichen Wert bzw. Preis. Dieser Umstand rechtfertigt auch vor dem Hintergrund, dass sich weder im Zollkodex noch in sonstigen zollrechtlichen Bestimmungen anderweitige Regelungen über den maßgeblichen Umrechnungskurs finden, die zumindest entsprechende Anwendung von Art. 35 Zollkodex in den Fällen, in denen der Ermittlung des Zollbetrags dienende Faktoren in einer Fremdwährung ausgedrückt sind. Anhaltspunkte dafür, dass der zu Grunde gelegte Umrechnungskurs nicht den Vorgaben des Art. 35 Unterabs. 2 Zollkodex, Art. 168 ff. ZK-DVO entsprechen könnte, hat der Senat nicht. Auch die Klägerin macht dies nicht geltend.

    Dass die Voraussetzungen für die Erhebung des Zusatzzolls im Übrigen vorliegen, und dass die Berechnung des Zusatzzolls rechnerisch richtig ist, bestreitet die Klägerin nicht. Auch dem Senat drängen sich insoweit keine Bedenken auf. Weiterer Ausführungen bedarf es daher nicht.

    II.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

    VorschriftenEG) Nr. 1484/95 Art. 2 Abs. 1, EG) Nr. 1484/95 Art. 3 Abs. 2, EG) Nr. 1484/95 Art. 3 Abs. 3, EG) Nr. 1484/95 Art. 3 Abs. 4