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  • 21.02.2013

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 13.12.2012 – 4 K 8/12

    Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem in der Freizone des Hamburger Hafens (Art. 166, 167 Zollkodex) befindlichen Steuerlager entnommen, ohne dass sich ein Verfahren der Steueraussetzung angeschlossen hätte, gelten sie mit der Folge der Entstehung der Verbrauchsteuern als in den freien Verkehr überführt. Daran ändern auch die Ausstellung eines Lieferzettels gemäß § 27 ZollV oder die sich aus dem Status als Freizone des Kontrolltyps I ergebenden Besonderheiten nichts.


    Tatbestand

    Die Klägerin wendet sich gegen einen Verbrauchsteuerbescheid.

    Die Klägerin hat ihren Firmensitz im Freihafen Hamburg und betreibt dort ein Steuerlager. Sie handelt mit Schiffsbedarf. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 15.02.2011 bis 25.05.2011 beförderte sie unversteuert Schiffsbedarf - u. a. tabak-, bier- und branntweinsteuerpflichtige Waren - mit Lieferzetteln nach § 27 ZollV an bezugsberechtigte Schiffe, ohne dass ein (elektronisches) begleitendes Verwaltungsdokument ausgestellt worden wäre.

    Mit Steuerbescheid vom 30.09.2011 forderte der Beklagte von der Klägerin Tabaksteuer, Biersteuer und Branntweinsteuer in Höhe von insgesamt 11.035 €. Die Steuern seien entstanden, weil verbrauchsteuerpflichtige Waren durch Entnahme aus dem Steuerlager der Klägerin in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden seien, ohne dass sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung angeschlossen habe.

    Am 10.10.2011 legte die Klägerin gegen den Steuerbescheid Einspruch ein. Sie meint, die Ware sei nach der Entnahme aus dem Steuerlager nicht in den freien Verkehr überführt worden, sondern habe sich bis zur Abgabe an den jeweils Bezugsberechtigten im Sinne des § 27 ZollV im Hamburger Freihafen, einer Freizone des Kontrolltyps I, also steuerrechtlich im Drittland (Art. 166 Zollkodex, § 1 Abs. 2 UStG) befunden.

    Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20.12.2011 zurück. Zur Begründung trug er vor, der Freihafen Hamburg gehöre zum Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland. Auf den Freizonenstatus komme es nicht an. Auch umsatzsteuerrechtliche und zollrechtliche Regelungen fänden im Streitfall keine Anwendung. Die Klägerin habe aus ihrem Steuerlager Waren entnommen und ohne Ausstellung weiterer Zollpapiere an bezugsberechtigte Seeschiffe geliefert. Die von ihr ausgestellten Lieferzettel für Schiffsbedarf nach § 27 ZollV stellten keine Zollpapiere dar und rechtfertigten keine Steueraussetzung. Verbrauchsteuern entstünden immer dann, wenn die Waren in den freien Verkehr überführt würden, es sei denn, es schließe sich eine Steuerbefreiung an. Die Steuer entstehe, sofern sich kein Verfahren der Steueraussetzung anschließe, bei der Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem Steuerlager. Die subjektive Vorstellung des Handelnden sei unerheblich.

    Mit ihrer am 11.01.2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, die Auffassung des Beklagten ignoriere den Sonderstatus des Freihafens als Freizone des Kontrolltyps I gem. Art. 166 ff. Zollkodex. Der Umstand, dass der Freihafen zum Verbrauchsteuergebiet gehöre, sage nichts darüber, ob sich die Waren im freien oder in einem steuerlich gebundenen Verkehr befänden. Wie sich auch aus Art. 546 ZK-DVO ergebe, befänden sich nur Waren im freien Verkehr, die in den freien Wirtschaftskreislauf des Verbrauchsteuergebiets eingegangen seien. Im Streitfall hätten sich die Waren aber nicht im freien Wirtschaftskreislauf befunden, sondern hätten den sich aus dem Status des Freihafens als Freizone des Kontrolltyps I ergebenden Beschränkungen unterlegen.

    Jahrzehntelang hätten Schiffsausrüster Schiffsbedarf mittels Lieferzettel steuerfrei liefern können. Dies hätte man beibehalten können, stattdessen habe man lediglich ein elektronisches Verwaltungsdokument zugelassen. Die heutige Regelung in § 27 ZollV schreibe ein Übermaß an steuerrechtlicher Kontrolle vor und sei unverhältnismäßig. Bis zum 01.04.2010 habe nach der alten Fassung von § 27 ZollV nicht das unionsrechtliche Steueraussetzungsverfahren, sondern das deutsche Institut der bedingten Steuer gem. § 50 AO gegolten. Dem könne entnommen werden, dass das System „Lieferzettel” als Überwachungsinstrument für Freizonen des Kontrolltyps I geeignet und die zusätzliche Anwendung verbrauchsteuerlicher IT-Überwachungsverfahren unangemessen und nicht erforderlich sei.

    Im Streitfall seien die Verbrauchsteuern nicht entstanden, weil sich an die Entnahme aus dem Steuerlager eine Steuerbefreiung angeschlossen habe. Eine solche (verwendungsorientierte) Steuerbefreiung enthalte § 27 ZollV, da die Waren nicht in den Wirtschaftskreislauf gelangten. Im Gegensatz zu § 8 Abs. 1 EnergieStG enthielten die im BierStG, TabStG und im BranntwMonG enthaltenen Steuervergünstigungen keine abschließende Aufzählung. Auch ein möglicher Verstoß gegen Formerfordernisse dürfe nicht zum Verlust der Steuerfreiheit führen, wenn - wie hier - die materiellen Steuerbefreiungsvoraussetzungen erfüllt seien.

    Art. 7 RL 2008/118/EG bestimme in Abs. 1, dass die Verbrauchsteuern bei der Überführung in den freien Verkehr entstünden, definiere aber nicht, was unter freiem Verkehr zu verstehen sei, sondern stelle in Abs. 2 Regeltatbestände auf. Die Auslegung von Abs. 1 ergebe indes, dass die Überführung in den freien Verkehr mit Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union erfolge. Ein derartiger Eingang in den Wirtschaftskreislauf finde in einer Freizone des Kontrolltyps I nicht statt. Die Waren befänden sich dort unter zollamtlicher Überwachung und könnten sich nur in dem räumlich umzäunten Bereich des Freihafens bewegen. Dies entspreche nicht der Vorstellung eines freien Verkehrs. Auch die Regeltatbestände des Art. 7 Abs. 2 lit. a) RL 2008/118/EG führten nicht zu einer Entstehung der Verbrauchsteuer, wenn es mangels freier Verwendbarkeit im Steuergebiet an einem tragenden Grund für die Besteuerung des Verbrauchs fehle. Die Regeltatbestände des Abs. 2 seien also stets im Lichte des Grundtatbestandes nach Abs. 1 auszulegen. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH sei ein Eingang in den Wirtschaftskreislauf eines Mitgliedstaates erforderlich.

    Die Klägerin beantragt, den Steuerbescheid vom 30.09.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.12.2011 aufzuheben.

    Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

    Er bezieht sich auf die Begründungen der im Streitfall ergangenen Bescheide und trägt ergänzend vor, Waren in der Freizone des Kontrolltyps I stünden zwar unter zollamtlicher Kontrolle, dies spiele jedoch für die Frage, ob sie sich im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr befänden, keine Rolle. § 27 ZollV sei keine Steuerbefreiungsvorschrift. Der Lieferzettel entfalte nach § 27 Abs. 12 ZollV auch erst nach der Lieferung der Waren Rechtswirkungen, decke die Beförderung vom Steuerlager bis zum Seeschiff also nicht ab. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die in den entsprechenden Verbrauchsteuergesetzen geregelten Entstehungs- und Befreiungstatbestände abschließend. Im Streitfall seien die Waren nicht wirksam in ein Steueraussetzungsverfahren überführt worden. § 27 ZollV verstoße auch nicht gegen das Übermaßverbot.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten verwiesen.

    Gründe

    Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.

    I.

    Der Verbrauchsteuerbescheid vom 30.09.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.

    Rechtsgrundlage für die Entstehung der Tabaksteuer ist § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 TabStG, Rechtsgrundlage für die Entstehung der Biersteuer ist § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BierStG und Rechtsgrundlage für die Entstehung der Branntweinsteuer ist § 143 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG. Nach Abs. 1 der genannten Bestimmungen entsteht die Steuer zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. Abs. 2 der genannten Bestimmungen regelt, wie die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Dies erfolgt nach Abs. 2 Nr. 1 der genannten Bestimmungen durch die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an. Im Streitfall wurden die verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Steuerlager der Klägerin entnommen und zu einem bezugsberechtigten Schiff befördert, ohne dass sich nach der Entnahme ein Verfahren der Steueraussetzung angeschlossen hätte. Durch die Entnahme aus dem Steuerlager wurden die Waren demzufolge mit der Folge der Entstehung der Verbrauchsteuer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt.

    Dieses Verständnis entspricht auch Art. 7 RL 2008/118/EG, der, wie sich aus Art. 5 RL 2008/118/EG ergibt, auch im Hamburger Freihafen und dessen Freizone gilt. Nach Art. 7 Abs. 1 RL 2008/118/EG entsteht der Verbrauchsteueranspruch zum Zeitpunkt der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, wobei Art. 7 Abs. 2 lit. a) RL 2008/118/EG die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr für den Fall fingiert, dass die verbrauchsteuerpflichtige Ware aus einem Verfahren der Steueraussetzung entnommen wird. Das Steuerlagerverfahren ist ein Verfahren der Steueraussetzung im Sinne von Art. 4 Nr. 4 RL 2008/118/EG. Bei der Regelung des Art. 7 Abs. 2 lit. a) RL 2008/118/EG handelt es sich - anders als die Klägerin meint - angesichts des eindeutigen Wortlauts („gilt”) nicht um ein Regelbeispiel (Vermutung), sondern um eine gesetzliche Fiktion.

    Die Überlegung der Klägerin, die Waren hätten sich nicht im steuerrechtlich freien Verkehr befunden, weil sie nicht in den freien Wirtschaftskreislauf des Verbrauchsteuergebiets eingegangen seien, sondern den sich aus dem Status des Freihafens als Freizone des Kontrolltyps I ergebenden Beschränkungen unterlegen hätten, überzeugt nicht. Sie findet weder in der RL 2008/118/EG noch in den hier anzuwendenden nationalen Verbrauchsteuergesetzen eine Stütze. Der Freihafen Hamburg gehört als Teil der Bundesrepublik Deutschland zum Verbrauchsteuergebiet (§ 1 Abs. 1 TabStG, § 1 Abs. 1 BierStG, § 130 Abs. 1 BranntwMonG). Vom Verbrauchsteuergebiet ausgenommen sind lediglich das Gebiet von Büsingen und die Insel Helgoland, nicht jedoch die Freizone des Hamburger Hafens. Dies hat zwingend zur Folge, dass sich die Waren in der Freizone - unbeschadet der sich aus den Art. 166 ff. Zollkodex für Freizone des Kontrolltyps I ergebenden Beschränkungen - im steuerrechtlich freien Verkehr befinden, sofern kein Steueraussetzungsverfahren eröffnet worden ist. Anders ausgedrückt: Die Waren können sich (nur) entweder in einem Steueraussetzungsverfahren oder im steuerrechtlich freien Verkehr befinden - ist kein Steueraussetzungsverfahren eröffnet, befinden sich die Waren im steuerrechtlich freien Verkehr. Den Status eines - wie auch immer begründeten - steuerlich gebundenen Verkehrs im Verbrauchsteuergebiet außerhalb der in den hier einschlägigen Verbrauchsteuergesetzen geregelten Verfahren, zu denen insbesondere das Steuerlagerverfahren gehört, kennt die Rechtsordnung nicht. Ausdrücklich heißt es in § 4 Nr. 4 TabStG, § 3 Nr. 3 BierStG, § 132 Nr. 3 BranntwMonG, dass unter steuerrechtlich freiem Verkehr „weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren” zu verstehen ist. Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 TabStG, § 16 Abs. 2 BierStG und § 145 Abs. 2 BranntwMonG bei Eingang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittländern oder Drittgebieten u. a. die Verfahren in Freizonen nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex bzw. alle in Art. 84 Abs. 1 lit. a) Zollkodex genannten Verfahren. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich im Streitfall um den Eingang von Tabakwaren, Bier oder Branntwein im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittländern handeln würde, wären diese Waren jedenfalls keinem der in den Artikeln 171-176 Zollkodex (Verfahren in Freizonen oder Freilagern) bzw. in Art. 84 Abs. 1 lit. a) Zollkodex genannten Verfahren unterzogen worden. Schließlich wird weder in der RL 2008/118/EG noch in den nationalen Verbrauchsteuergesetzen für die Annahme eines steuerrechtlich freien Verkehrs die Voraussetzung aufgestellt, dass die Zirkulation der betreffenden Waren im gesamten Steuergebiet unbeschränkt möglich sein muss und der Warenverkehr keinen außerhalb der verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen liegenden - z. B. zollrechtlichen - Beschränkungen unterworfen sein darf.

    Im Streitfall hat sich kein Steueraussetzungsverfahren angeschlossen. Insbesondere lässt sich dies nicht mit den Regelungen des § 27 ZollV in der im Streitfall geltenden Fassung begründen. Durch die Verwendung eines Lieferzettels gemäß § 27 ZollV für die Beförderung wird kein Verfahren der Steueraussetzung i. S. v. § 4 Nr. 2 TabStG, § 3 Nr. 2 BierStG bzw. § 132 Nr. 2 BranntwMonG eröffnet bzw. fingiert. Als unter Steueraussetzung durchgeführt gelten Beförderungen nach § 10 Abs. 1 TabStG, § 9 Abs. 1 BierStG bzw. § 138 Abs. 1 BranntwMonG nur dann, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 RL 2008/118/EG erfolgen, wobei - wie der Beklagte im parallelen Verfahren 4 V 249/11 dargestellt hat - aufgrund der Geltung von Übergangsvorschriften auch die Verwendung eines begleitenden Verwaltungsdokuments zulässig sein dürfte. Der Lieferzettel nach § 27 ZollV kann jedoch nicht als Dokument im Sinne von § 10 Abs. 1 TabStG, § 9 Abs. 1 BierStG bzw. § 138 Abs. 1 BranntwMonG angesehen werden. Aus § 27 Abs. 12 ZollV ergibt sich, dass der Lieferzettel nicht zollbehördlich für die Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens ausgestellt wird, sondern vom Lieferanten des Schiffsbedarfs. Der Lieferzettel ermöglicht zwar auch insoweit eine zollamtliche Überwachung, als eine Ausfertigung nach Abschluss der Belieferung dem Hauptzollamt vorgelegt wird, er ist jedoch kein vor der Lieferung ausgestelltes Zollpapier, das die Ware „begleitet”, wie dies § 10 TabStG, § 9 BierStG, § 138 BranntwMonG und Art. 21 RL 2008/118/EG vorsehen. Dass der Freihafen umsatzsteuerrechtlich als Ausland angesehen wird (§ 1 Abs. 2 UStG) ist unerheblich, weil es sich dabei um eine spezielle umsatzsteuerrechtliche Regelung handelt, die weder in das nationalen Verbrauchsteuerrecht noch in die Richtlinie 2008/118/EG Eingang gefunden hat. Unerheblich ist schließlich, dass es sich beim Freihafen um eine Freizone gem. Art. 166, 167 Zollkodex handelt. Dies führt zwar dazu, dass für die Freizone gleichsam ein Drittlandsstatus fingiert wird (Witte, Zollkodex, Art. 166 Rn. 9), vorliegend geht es jedoch nicht um die Erhebung von Drittlandszoll, sondern um die Erhebung von Verbrauchsteuern, für die der zollrechtliche Status - ebenso wie der umsatzsteuerrechtliche Status - nicht erheblich ist.

    Mithin erfolgte die Beförderung nicht unter Steueraussetzung, so dass die Waren mit der Entnahme aus dem Steuerlager als in den freien Verkehr überführt anzusehen sind mit der Folge, dass die Verbrauchsteuer gemäß § 15 Abs. 1, Abs. 2 TabStG, § 14 Abs. 1, Abs. 2 BierStG bzw. § 143 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG entstanden ist.

    Da vorliegend die materiellen Steuerentstehungsvoraussetzungen erfüllt sind, greifen auch die Überlegungen der Klägerin zur Verhältnismäßigkeit, die darauf hinauslaufen, dass sie lediglich gegen Formerfordernisse verstoßen habe, und dass kein Schaden eingetreten sei, nicht. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte auch zu Recht darauf hingewiesen, dass Art. 30 RL 2008/118/EG lediglich die Möglichkeit, nicht jedoch die Verpflichtung enthält, vereinfachte Verfahren unter Verzicht auf eine elektronische Kontrolle der Beförderung (Art. 21 RL 2008/118/EG) festzulegen.

    II.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

    VorschriftenTabStG § 1 Abs. 1, TabStG § 4 Nr. 2, TabStG § 4 Nr. 4, TabStG § 10 Abs. 1, TabStG § 15 Abs. 1, TabStG § 15 Abs. 2 Nr. 1, TabStG § 19 Abs. 2, BierStG § 1 Abs. 1, BierStG § 3 Nr. 2, BranntwMonG § 132 Nr. 2, BierStG § 3 Nr. 3, BierStG § 9 Abs. 1, BranntwMonG § 138 Abs. 1, BierStG § 14 Abs. 1, BierStG § 14 Abs. 2 Nr. 1, BierStG § 16 Abs. 2, BranntwMonG§ 130 Abs. 1, BranntwMonG § 132 Nr. 3, BranntwMonG § 143 Abs. 1, BranntwMonG § 143 Abs. 2 Nr. 1, BranntwMonG § 145 Abs. 2 ZK Art. 166, EG Art. 7, EG Art. 21