14.02.2013
Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 02.03.2012 – 4 K 4257/11 VTa,Z,EU
- Der Untermieter einer Halle, der die tatsächliche Sachherrschaft über dort von anderen Nutzern eingelagerte unverzollte und unversteuerte Zigaretten hat, ist als Fremdbesitzer Schuldner der Einfuhrabgaben und der Tabaksteuer.
- Soweit die Zigaretten aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats (Slowakische Republik) zu gewerblichen Zwecken in das deutsche Steuergebiet verbracht worden sind, ist er nur Schuldner der Tabaksteuer, wenn er den Besitz an den Tabakwaren vor der Beendigung des Verbringungs- oder Versendungsvorgangs erlangt hat und damit als Empfänger i.S. des § 19 Satz 2 TabStG angesehen werden kann.
Tatbestand
Beamte des Polizeipräsidiums A durchsuchten im Rahmen eines gegen M eingeleiteten Ermittlungsverfahrens am 9. Mai 2006 eine Halle nebst Büro und Diele auf dem in B belegenen Grundstück X-straße .. . Eigentümer des Grundstücks waren X, Y und Z. Diese hatten die Halle mit den Nebengebäuden mit Vertrag vom 6. September 2004 an N, der Mutter des M, vermietet. Die Eigentümergemeinschaft X, Y, Z bestätigte mit Schreiben vom 28. November 2005 gegenüber N, die Erlaubnis zur Untervermietung der Halle mit den Nebengebäuden an den Kläger erteilt zu haben.
Bei der Durchsuchung am 9. Mai 2006 stellten die Beamten des Polizeipräsidiums A in der Halle einen Karton mit 5.800 Zigaretten der Marke ....... und der Aufschrift „For Duty Free Sale Only” sicher. Ferner stellten die Beamten in der zur Halle gehörende Diele insgesamt vier weitere Kartons mit unversteuerten Zigaretten der Marken ............ und ............ sicher. Die 7.940 Zigaretten der Marke ........... wiesen Steuerzeichen mit kyrillischer Schrift auf. Die 7.000 Zigaretten der Marke ............ wiesen slowakische Steuerzeichen auf. Die Beamten fanden zudem in der Halle einen PKW der Marke ........ und ein Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen ........ vor. Halter dieser Fahrzeuge war der Kläger.
Das beklagte Hauptzollamt setzte gegen den Kläger mit Steuerbescheid vom 24. August 2011 549,53 EUR Zoll, 2.863,85 EUR Tabaksteuer und 698,78 EUR Einfuhrumsatzsteuer fest. Dabei ging es davon aus, dass die am 9. Mai 2006 sichergestellten Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Der Kläger sei Schuldner der Einfuhrabgaben, weil er die Zigaretten im Besitz gehabt habe.
Auf den hiergegen vom Kläger eingelegten Einspruch setzte das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 3. November 2011 den Zoll auf 364,06 EUR und die Einfuhrumsatzsteuer auf 461,66 EUR herab. Im Übrigen wies es den Einspruch zurück. Zur Begründung führte es aus: Die Zigaretten der Marken ........... und .......... seien vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden. Für die Zigaretten der Marke ..................... sei nur Tabaksteuer festzusetzen, weil sie aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedsstaats in das deutsche Steuergebiet verbracht worden seien. Der Kläger sei als Besitzer der Zigaretten Schuldner der Einfuhrabgaben und der Tabaksteuer geworden. Er habe auf Grund der fehlenden deutschen Steuerzeichen und der fehlenden Warnhinweise wissen müssen, dass es sich um unverzollte und unversteuerte Zigaretten gehandelt habe.
Der Kläger trägt mit seiner Klage vor: Er bestreite, die Halle mit den Nebenräumen genutzt und angemietet zu haben. Eine Untervermietung der Halle und Nebenräume sei zwar beabsichtigt gewesen. Tatsächlich sei ein Untermietvertrag, insbesondere in schriftlicher Form, nicht zustande gekommen. Selbst wenn er die Räume als zukünftiger Untermieter übernommen habe, sei unklar, ob sich die Zigaretten zum Zeitpunkt des Abschlusses des behaupteten Untermietvertrags in der Räumen befunden hätten. Es sei auch unklar, wer die Zigaretten in die Halle sowie in die Nebenräume gebracht habe und dafür verantwortlich gewesen sei. Die Räume seien in dem fraglichen Zeitraum nicht nur von ihm, sondern von allen sieben Tatverdächtigen mehrfach betreten und genutzt worden. Er habe keine Kenntnis von den Zigaretten gehabt. Er habe die Räume nicht allein genutzt. Die Räume seien vielmehr auch von den anderen Tatverdächtigen regelmäßig betreten und genutzt worden. Das beklagte Hauptzollamt habe zudem nicht festgestellt, wann die Zigaretten in die Halle verbracht worden seien. Möglicherweise sei dies vor mehr als zehn Jahren geschehen, so dass die Abgabenschuld verjährt sei.
Der Kläger beantragt,
den Steuerbescheid vom 24. August 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. November 2011 aufzuheben.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt es vor: Der Kläger sei Besitzer der Zigaretten gewesen. Er habe die Halle mit den Nebengebäuden auf Grund eines Untermietvertrags tatsächlich genutzt. In der Halle hätten sich sein PKW und sein Kraftrad befunden. Die vorgefundenen Zigaretten seien nicht versteckt oder verheimlicht gewesen. Die Kartons mit den Zigaretten könnten ihm nicht verborgen geblieben sein. Seine Behauptung, keine Kenntnis von den Zigaretten gehabt zu haben, sei vor dem Hintergrund der Erkenntnisse aus der durchgeführten Überwachung des Telekommunikationsverkehrs unglaubhaft. Die Abgabenforderung sei nicht verjährt. Da unverzollte und unversteuerte Zigaretten in der Regel rasch abgesetzt und Steuerhehler auf einer zeitnahen Bezahlung bestehen würden, müsse die Abgabenschuld kurze Zeit vor dem 9. Mai 2006 entstanden sein. Nach den vom Zollkriminalamt getroffenen Feststellungen seien die Zigaretten der Marke .................. im Dezember 2005 und die Zigaretten der Marke ............. im Februar 2006 hergestellt worden. Die Zigaretten der Marke ............. seien Produktfälschungen gewesen.
Gründe
Die Klage ist nur zu einem Teil begründet. Der Steuerbescheid vom 24. August 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. November 2011 ist nur insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger nur insoweit in seinen Rechten, als das beklagte Hauptzollamt für die 7.000 Zigaretten der Marke ............... 974,54 EUR Tabaksteuer festgesetzt hat. Im Übrigen ist der Steuerbescheid vom 24. August 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. November 2011 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Für die unverzollten und unversteuerten Zigaretten der Marken ............. und ............. ist nach Art. 202 Abs. 1 ZK der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK -) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften eine Zollschuld entstanden. Entsprechendes gilt nach § 21 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes a.F. (TabStG) für die Tabaksteuer und nach § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die Einfuhrumsatzsteuer. Die Zigaretten sind offensichtlich vorschriftswidrig, d.h. unter Verstoß gegen die Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a, 40 ZK in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden. Sie wiesen entweder keine Steuerzeichen oder Steuerzeichen mit kyrillischer Schrift auf, so dass davon auszugehen ist, dass sie aus Drittländern in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind. Unerheblich ist, dass nicht im einzelnen bekannt ist, wie die Zigaretten in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 6. Oktober 1998 VII R 20/98, BFH/NV 1999, 530).
Der Kläger ist nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung des Gerichts (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) hinsichtlich der Zigaretten der Marken ............. und ............. gemäß Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 ZK i.V.m. § 21 Satz 1 TabStG und § 21 Abs. 2 UStG Zoll- und Steuerschuldner geworden. Er hatte die fraglichen Zigaretten im Besitz, obwohl er im Zeitpunkt des Erhalts auf Grund der fehlenden deutschen Steuerzeichen zumindest vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden waren. Für den Besitz im Sinne des Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 ZK reicht die tatsächliche Sachherrschaft in Form des Fremdbesitzes aus (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380). Diese tatsächliche Sachherrschaft hatte der Kläger als derjenige, der die Halle mit den Nebenräumen auf dem Grundstück X-straße im Mai 2006 noch genutzt hat. Der Kläger hat selbst in seiner Klagebegründung eingeräumt, die fragliche Halle mit den Nebenräumen zumindest mit genutzt zu haben. Soweit er behauptet, die Halle und die Räume seien auch von den anderen Tatverdächtigen regelmäßig betreten und genutzt worden, ändert dies nichts daran, dass auch er selbst die Halle mit den Nebenräumen genutzt hat. Dies geschah offensichtlich auf Grund einer Gestattung der Verfügungsberechtigten. Die Eigentümergemeinschaft X, Y, Z hatte mit Schreiben vom 28. November 2005 gegenüber N bestätigt, die Erlaubnis zur Untervermietung der Halle mit den Nebengebäuden an den Kläger erteilt zu haben. Ob es in der Folgezeit noch zu der Unterzeichnung eines schriftlichen Untermietvertrags gekommen ist, ist unerheblich. Der Kläger hatte jedenfalls als derjenige, der die Halle und die Nebenräume mit Billigung der Eigentümer genutzt hat, zumindest als Fremdbesitzer die tatsächliche Sachherrschaft über die Zigaretten. Hierfür kommt es nicht darauf an, wer die Zigaretten zuvor in die Halle und die Nebenräume verbracht hat und wann dies geschehen ist.
Das Gericht vermag dem Kläger nicht zu folgen, soweit er behauptet, keine Kenntnis von den Zigaretten gehabt zu haben. Ausweislich des Protokolls über die Sicherstellung der Zigaretten waren die Kartons, in denen sich die Zigaretten befanden, ganz überwiegend nicht verschlossen, sondern offen (Bl. 12 der Ermittlungsakte). Der Kläger hat in seiner Klagebegründung überdies eingeräumt, die Halle mit den Nebenräumen auch noch unmittelbar vor dem 9. Mai 2006 genutzt zu haben. Anders ist es auch nicht zu erklären, dass sich in der Halle ein PKW der Marke ............. und ein Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen ......... befanden, die auf ihn zugelassen waren. Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ist es daher unglaubhaft, dass der Kläger von den Zigaretten nichts mitbekommen haben will. Die geöffneten Kartons mit den nicht unerheblichen Mengen an unverzollten und unversteuerten Zigaretten können ihm nicht verborgen geblieben sein.
Anders als der Kläger meint, ist die Abgabenschuld hinsichtlich der Zigaretten der Marken ............. und ............. nicht verjährt. Nach Art. 221 Abs. 4 ZK i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordung (AO) gilt insoweit eine Verjährungsfrist von zehn Jahren, weil die vorgenannten Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind und die Zollbehörden deshalb pflichtwidrig - nämlich unter Verstoß gegen Art. 40 ZK - über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen worden sind (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Für die Geltung der Verjährungsfrist von zehn Jahren ist weder eine strafgerichtliche Verurteilung noch erforderlich, dass eine Täterschaft des Klägers nachgewiesen worden ist (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteile vom 18. Dezember 2007 Rs. C-62/06, Slg 2007, I-11995 Randnr. 25 sowie vom 16. Juli 2009 Rs. C-124/08, Slg 2009, I-6793 Randnr. 30). Soweit der Kläger geltend macht, möglicherweise seien die Zigaretten vor mehr als zehn Jahren in die Halle verbracht worden, so dass die Abgabenschuld verjährt sei, hat er das nicht weiter substantiiert. Es ist in Anbetracht des gerichtsbekannt regen Handels mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten auch denkbar unwahrscheinlich, dass diese vor dem August 2001 in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind. Hiergegen sprechen zudem die vom Zollkriminalamt getroffenen Feststellungen. Danach wurden die Zigaretten der Marke .............. im Dezember 2005 und die Zigaretten der Marke ............. im Februar 2006 hergestellt. Die Zigaretten der Marke ............. waren Produktfälschungen (Bl. 85 der Gerichtsakte).
Der angefochtene Steuerbescheid in der Gestallt der Einspruchsentscheidung ist allerdings aufzuheben, soweit das beklagte Hauptzollamt für die 7.000 Zigaretten der Marke .................. 974,54 EUR Tabaksteuer gegen den Kläger festgesetzt hat. Der Kläger ist nicht Schuldner der Tabaksteuer geworden.
Da die Zigaretten der Marke ..................... slowakische Steuerzeichen aufwiesen, ist davon auszugehen, dass sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats - der Slowakischen Republik - zu gewerblichen Zwecken in das deutsche Steuergebiet verbracht worden sind. Die Tabaksteuer ist für diese Zigaretten mithin nach § 19 Satz 1 TabStG entstanden. Nach § 19 Satz 2 TabStG ist Steuerschuldner, wer die Tabakwaren verbracht oder versendet hat sowie der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger selbst die Zigaretten in das deutsche Steuergebiet verbracht oder versendet hat. Er kann auch nicht als Empfänger der Zigaretten angesehen werden, der den Besitz an ihnen erlangt hat. Empfänger i.S. des § 19 Satz 2 TabStG kann nur derjenige sein, der den Besitz an den Tabakwaren vor der Beendigung des Verbringungs- oder Versendungsvorgangs erlangt hat. Eine Beendigung in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn die Tabakwaren in Sicherheit gebracht und „zur Ruhe gekommen” sind (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Februar 2010 1 StR 635/09, NStZ 2010, 644; Middendorp, ZfZ 2011, 197, 202). Das beklagte Hauptzollamt hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Kläger den Besitz an den fraglichen Zigaretten noch erlangt hat, bevor der Verbringungsvorgang beendet war. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
5. Zusatzangaben