14.02.2013
Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 09.08.2012 – 10 K 10095/12
1. Hat ein kindergeldanspruchsberechtigter Elternteil vor dem 1.1.2005 Grundsicherung nach § 8 Nr. 1, §§ 41 ff. SGB XII bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff. des Bundesozialhilfegesetzes sowie nach dem 1.1.2005 Leistungen nach dem SGB II bezogen, hat sein volljähriges, einer Erstausbildung nachgehendes Kind zwar im Haushalt des Elternteils gelebt, mit diesem aber keine sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft gebildet, und ist das Kindergeld auch nicht nach § 74 Abs. 1 EtSG abgezweigt worden, so hat der Sozialleistungsträger einen Erstattungsanspruch bezüglich des Kindergeldes nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 2 SGB X.
2. Eine Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG kann auch von Amts wegen ohne vorherigen Antrag erfolgen, wenn die Familienkasse zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kindergeldfestsetzung hinreichende positive Kenntnis vom Vorliegen der Abzweigungsvoraussetzungen hat.
3. Kindergeld für ein volljähriges Kind ist als Einkommen eines Hilfeempfängers i. S. v. § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII anzusehen; eine entsprechende Anwendung der für minderjährige Kinder geltenden Regelung des § 82 Abs.1 S. 2 SGB XII auf volljährige Kinder kommt nicht in Betracht.
4. Wurde Kindergeld bereits an einen Sozialleistungsträger erstattet, kann es wegen der durch die Auszahlung eingetretenen Erfüllung des Kindergeldanspruchs nicht mehr nach § 74 Abs. 1 S. 1 oder S. 3 EStG an das Kind abgezweigt werden.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg – 10. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht …, die Richterin am Finanzgericht … und den Richter am Finanzgericht … sowie die ehrenamtlichen Richter Herr … und Frau …
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Mutter der Kinder B., geboren am 19. Juli 1981, und C., geboren am 28. Juni 1985.
Nach Aktenlage bezogen die Klägerin und Ihr Ehemann im Rahmen einer von ihnen gebildeten Bedarfsgemeinschaft in der Zeit vom 1. Juni 2005 bis 30. April 2006 zunächst Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Dieser Leistungsbezug endete mit rückwirkender Feststellung der vollen Erwerbsminderung des Ehemanns der Klägerin im Sinne von § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab 12. Juli 2005, indem das Jobcenter aus diesem Grunde mit Bescheid vom 7. April 2006 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II aufhob. Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 und 28. April 2006 machte das Jobcenter nach Aktenlage gegenüber dem Bezirksamt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. April 2006 einen Erstattungsanspruch geltend wegen an die Klägerin erbrachter Leistungen nach dem SGB II.
Soweit aus den beigezogenen Sozialamtsakten ersichtlich, bewilligte das Bezirksamt mit Bescheiden vom 22. Februar 2006 der Klägerin für den Zeitraum ab 1. Oktober 2005 fortlaufend Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapital des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Gemäß Schreiben vom 31. Mai 2006 und weiterer Unterlagen in der beigezogenen Sozialamtsakte erstattete das Bezirksamt dem Jobcenter für den Zeitraum von Oktober 2005 bis April 2006 Leistungen in Höhe von 4.400,87 EUR.
Mit Schreiben vom 19. März 2004 machte das Bezirksamt gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch wegen laufend an die Klägerin geleisteter Hilfe zum Lebensunterhalt – HzL – hinsichtlich des Kindergeldes für C. geltend und bat gleichzeitig um Prüfung, ob der Klägerin Kindergeld zustehe.
Das Bezirksamt bezifferte unter dem 30. November 2007 sowie dem Geschäftszeichen Soz 2602/F 161052 für den Zeitraum Oktober 2005 bis November 2006 eine Erstattungsforderung in Höhe von 16.341,44 EUR aufgrund Leistungserbringung nach dem SGB XII und für den Zeitraum Dezember 2006 bis Januar 2008 in Höhe von 16.299,12 EUR. Unter dem 14. Dezember 2007 erfolgte eine weitere Erstattungsforderung in Höhe von 8.308 EUR für den Zeitraum Oktober 2002 bis November 2004 unter dem Geschäftszeichen Soz 31351.0902. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Schreiben Bezug genommen. Unter dem 23. September 2008 teilte das Bezirksamt unter dem Geschäftszeichen Soz 2602/F 161052 der Beklagten mit, dass die Leistungen für den Zeitraum Oktober 2005 bis April 2006 an des Jobcenter erfolgt seien.
Nachdem die Klägerin auch für B. Kindergeld beantragt hatte, sowie nach Durchführung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens setzte die Beklagte mit (Abhilfe)Bescheiden vom 3. Januar 2008 für B. und C. Kindergeld wie folgt fest, wobei sie die Kindergeldansprüche teilweise aufgrund von Erstattungsforderungen als erfüllt ansah:
| Kind | KGEUR/mtl. | Zeitraum | KGEUR/mtl. | Zeitraum | laufende Auszahlung KG ab | KG-Anspruch gilt als erfüllt für | Erstattungsbetrag/EUR | Erstattungsempfänger |
| C. | 138,05 | 11/01-12/01 | 154,00 | Ab 1/02 | 1/08 | 10/02-11/04 | 4.004 | Bezirksamt Soz 31351.0902 |
| 1/05-8/05 | 1.232 | Jobcenter | ||||||
| 10/05-1/08 | 4.312 | Bezirksamt Soz2602/F 161052 | ||||||
| B. | 138,05 | 11/01-12/01 | 154,00 | 1/02-2/06 | 10/02-11/04 | 4.004 | Bezirksamt Soz31351.0902 | |
| 10/05-2/06 | 770 | Bezirksamt Soz2602/F 161052 |
Beide Kinder befanden sich im Streitzeitraum noch in der Erstausbildung, wobei B. zeitweise geringfügiges Einkommen bezog, während C. Leistungen nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAFöG-Leistungen – ab November 2005 erhielt. Eine Berücksichtigung im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin beim Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII erfolgte nach Aktenlage jedenfalls im Streitzeitraum nicht, obwohl wohl beide Kinder noch in der Wohnung der Klägerin lebten.
Gegen die Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein, soweit darin eine Verrechnung mit Erstattungsforderungen vorgenommen worden war. Zur Begründung führte sie aus, das Kindergeld wäre bereits Einkommen der Kinder gewesen, hätten diese Gelegenheit gehabt, einen erfolgreichen Abzweigungsantrag zu stellen. Daneben habe B. seit März 2002 nicht mehr zur Haushaltsgemeinschaft der Klägerin gehört. Vielmehr habe er von seinem eigenen Einkommen völlig selbstständig in der elterlichen Wohnung gelebt. Aus diesem Grunde wäre das Kindergeld von ihr bei Auszahlung an ihn weitergereicht worden, da keine Unterhaltsleistungen zu erbringen waren. Rechtlich sei für den Zeitraum des Bezuges von Sozialhilfe davon auszugehen, dass Kindergeld solange dem Kind zugewendet werde, wie dessen notwendiger Lebensbedarf nicht gedeckt sei. Für C. sei dies von November 2001 bis Dezember 2004 der Fall gewesen, bei B. von November 2001 bis Mitte Februar 2002, da beide Kinder in diesem Zeitraum Sozialhilfe bezogen hätten. Für den Zeitraum des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II sei Kindergeld Einkommen der Kinder, solange es für deren Bedarfsdeckung benötigt werde. Bei eigenem Einkommen der Kinder, welches zum Herausfallen aus der Bedarfsgemeinschaft führe, sei zudem eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR in Abzug zu bringen und nur der übersteigende Restbetrag des Kindergeldes als Einkommen beim Kindergeldberechtigten anzurechnen. Entsprechendes gelte beim Bezug von Grundsicherung.
Mit Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2008 wies die Beklagte den Einspruch, soweit hier interessierend, als unbegründet zurück. Kindergeld sei vorrangig gegenüber den erhaltenen Sozialleistungen zu gewähren gewesen, sodass die dennoch ungekürzt Sozialleistungen zahlenden Leistungsträger den in den angefochtenen Bescheiden berücksichtigten Erstattungsanspruch besäßen. Mit der Auszahlung der ungekürzten anderen Sozialleistungen gelte der Kindergeldanspruch gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt.
Mit Bescheid ohne Datum, die nach Aktenlage dazugehörende Kassenanordnung datiert vom 23. Oktober 2008, hat die Beklagte den Bescheid vom 3. Januar 2008 dahingehend geändert, dass für C. von Januar 2005 bis August 2005 Kindergeld in Höhe von 30 EUR monatlich an die Klägerin ausgezahlt wird.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, da beide Kinder im Streitzeitraum nicht der Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern trotz Wohnens in einer gemeinsamen Wohnung zugerechnet worden seien, sei auch die Miete vom Bezirksamt nur anteilig erstattet worden.
Im Bereich des SGB XII sei Kindergeld bei Kindern, die aufgrund eigenen Einkommens nicht zur Bedarfsgemeinschaft, wohl aber zur Haushaltsgemeinschaft gehörten, dem Kind unter den Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII zuzurechnen. Ob das Kindergeld im Streitzeitraum der Klägerin zuzurechnen gewesen sei, hänge deshalb davon ab, ob C. und B. ihren Bedarf aus eigenem Einkommen sichern konnten. Eine solche Prüfung sei bisher weder durch die Beklagte noch durch das Bezirksamt erfolgt. Die Frage der hinreichenden Deckung des Bedarfs sei anhand der sozialrechtlichen Regelsätze zu entscheiden. Bedarfserhöhend sei bei C. und B. dann jedenfalls zu berücksichtigen, dass der Sozialleistungsträger jeweils nicht die anteiligen Kosten für die Unterkunft und Heizung sowie die anteiligen Nebenkostennachzahlungen übernommen habe.
C. habe die ab November 2005 bezogenen BAFöG-Leistungen teilweise als Darlehen erhalten, sodass es zweifelhaft sei, ob es überhaupt vollständig als Einkommen von C. angerechnet werden könne, da im Bereich des SGB II und SGB XII kein Leistungsempfänger gezwungen werden könne, seinen Bedarf durch Schuldenaufnahme zu decken.
Im Übrigen habe sich durch die Erstattung von Leistungen durch das Bezirksamt an das Jobcenter die Rechtsgrundlage möglicherweise insoweit geändert, als andere Regelungen als die des SGB XII hinsichtlich einer Anrechnung im Rahmen von Erstattungsansprüchen gälten. Ob eine rückwirkende Änderung der rechtlichen Grundlage für bereits erbrachte Leistungen eintrete, sei höchstrichterlich nicht geklärt.
Schließlich lägen die Voraussetzungen für eine Abzweigung des Kindergeldes an C. und B. vor. Da die Beklagte dies überhaupt nicht geprüft habe, seien die angegriffenen Bescheide bezüglich der Anrechnung bereits deshalb aufzuheben.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2008 in der Fassung des undatierten Änderungsbescheides, übersandt mit einer Mitteilung vom 29. Oktober 2008, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2008, betreffend die Kindergeldzahlungen für das Kind C., aufzuheben, soweit darin eine Nichtauszahlung von Kindergeld in Höhe von 4.158 EUR für den Zeitraum November 2005 bis Januar 2008 verfügt ist,
der Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2008, betreffend die Kindergeldzahlungen für das Kind B., aufzuheben, soweit darin eine Nichtauszahlung von Kindergeld in Höhe von 4.004 EUR für den Zeitraum Oktober 2002 bis November 2004 und in Höhe von 770 EUR für den Zeitraum Oktober 2005 bis Februar 2006 verfügt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass angesichts des nunmehr noch streitgegenständlichen Zeitraumes lediglich noch die Rechtsfrage erheblich sei, ob das Kindergeld für diese Zeiträume dem kindergeldberechtigten Elternteil, also der Klägerin, oder dem volljährigen Kind gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zuzurechnen sei. Hier übersehe die Klägerin, dass § 82 Abs. 1 SGB XII eine Anrechnung von Kindergeld nur bei minderjährigen Kindern ermögliche, dies angesichts der Volljährigkeit von B. und C. im Streitzeitraum aber ausscheide. Zudem sei nicht ersichtlich, dass Abzweigungsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Abrechnungsteil, § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), der Bescheide vom 3. Januar 2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2008 sowie des undatierten Änderungsbescheides ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten. Die beklagte Familienkasse hat zu Recht das Kindergeld für die Kinder B. und C. für die in den Bescheiden bezeichneten Zeiträume an die Beigeladene ausgezahlt. Der Senat hat dabei zugrunde gelegt, dass beide Kinder in den maßgeblichen Zeiträumen volljährig waren, einer Erstausbildung nachgingen und nicht zur sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft der Mutter gehörten, aber bei dieser wohnten. Über diese Umstände besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
Für den hier ausdrücklich angemeldeten Erstattungsanspruch des Bezirksamtes gelten gemäß § 74 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung die Vorschriften der §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des SGB X entsprechend, die die Erstattungsansprüche von Leistungsträgern untereinander regeln. Mit der Anordnung der entsprechenden Geltung wird die Familienkasse wie ein sonstiger Sozialleistungsträger behandelt.
Nach § 74 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 107 Abs. 1 SGB X gilt der Anspruch auf Kindergeld nur als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers gegenüber der Beklagten besteht (vgl. Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 17. Juli 2008 III R 87/06, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs/Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2008, 1833).
Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat, sofern der Leistungsträger nicht bereits geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat, § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistung durch einen anderen Leistungsträger selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X. § 104 Abs. 1 SGB X gilt im Übrigen auch dann, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger für den Angehörigen eines Berechtigten Sozialleistungen erbracht hat und der Berechtigte mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat, § 104 Abs. 2 SGB X.
Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X ist dabei kein von den Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X unabhängiger Erstattungsanspruch eigener Art, sondern erweitert diesen nur. Daher kann ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X nur dann gegeben sein, wenn auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X vorliegen. Die Leistungen der unterschiedlichen Leistungsträger müssen deshalb in jedem Falle gleichartig sein und es muss zwischen ihnen ein Verhältnis von vorrangiger und nachrangiger Verpflichtung zur Leistung bestehen. (vgl. BFH, Urteile vom 17. Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833; und vom 16. Juni 2008 III R 89/07, BFH/NV 2008, 1995) Eine Gleichartigkeit der Leistungen soll dabei jedenfalls vorliegen, wenn beide Leistungen demselben Zweck dienen (vgl. BFH, Urteil vom 7. Dezember 2004 VIII R 59/04, BFH/NV 2005, 864). Im Falle des Kindergeldes ist Gleichartigkeit der anderen Leistung mit dem Kindergeld anzunehmen, wenn die andere Leistung zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs des Kindergeldberechtigten oder des Kindes bestimmt ist (vgl. Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Loseblattsammlung, Stand: März 2012, § 74 EStG Rz 38; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach(HHR), Kommentar zum EStG, Stand: 10.2011, § 74 EStG Rz. 16).
Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte ist das Kindergeld nach §§ 62 ff EStG, soweit es der Familienförderung dient, wie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG) dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern, sodass es sich in den Fällen, in denen das Kindergeld dem Einkommen des Hilfeempfängers zuzuordnen ist, um eine mit den genannten Leistungen gleichartige und auch vorrangige Leistung handelt. Bezieht der Hilfeempfänger Kindergeld, ist dieses daher bei der Ermittlung der Leistungen nach dem SGB II als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II anzusetzen und mindert dementsprechend die Leistungen zum Lebensunterhalt. Wird rückwirkend Kindergeld festgesetzt, kann der Sozialleistungsträger das Kindergeld erstattet verlangen. (vgl. BFH, Urteile vom 17. Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833; und vom 16. Juni 2008 III R 89/07, BFH/NV 2008, 1995; Finanzgericht – FG – Köln, Urteil vom 23. März 2011 15 K 1055/09, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2011, 1174; jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Im Streitfall sind bei Beachtung dieser Kriterien sowohl Vor- bzw. Nachrangigkeit wie auch die Zweckübereinstimmungen gegeben.
Leistungen nach dem BSHG waren gemäß dessen § 2 Abs. 1 generell nachrangig gegenüber anderen Leistungen, insbesondere auch solchen anderer Sozialleistungsträger. Gleiches gilt für Sozialleistungen nach dem SGB XII laut dessen § 2 Abs. 1.
Sowohl die vor dem 1. Januar 2005 bezogene Grundsicherung nach dem SGB XII, § 8 Nr. 2, 41 ff SGB XII, wie auch die von Oktober 2002 bis November 2004 von der Klägerin bezogenen Leistungen nach dem mit Ablauf des 31. Dezember 2004 im Wesentlichen außer Kraft getretenen Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sind dazu bestimmt (gewesen), die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu bestreiten, vgl. § 1 SGB XII, § 1 Abs. 2 BSHG. Dabei ist die Grundsicherung, wie sich aus § 42 SGB XII ergibt, den speziellen Bedürfnissen des älteren oder erwerbsgeminderten Hilfeempfängers angepasst, ohne einem anderen Zweck als die Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 17 ff SGB XII zu dienen. Die Leistungen stellen die Gewährung einer sozialen Grundsicherung in Form des verfassungsrechtlichen Existenzminimums sicher. Diesem Zweck dient – jedenfalls teilweise – auch das nach der Neugestaltung im Einkommensteuergesetz durch das Jahressteuergesetz 1996 als Steuervergütung ausgezahlte Kindergeld, wie sich aus § 31 S. 1 EStG ergibt. Soweit es darüber hinaus auch der Förderung der Familie dient, § 31 S. 2 EStG, stellt es zwar keine Sozialleistung im formellen Sinne dar, ist jedoch – jedenfalls wegen der ausdrücklichen Verweisung in § 74 Abs. 2 EStG – trotzdem als eine gegenüber der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem BSHG bzw. dem SGB II vorrangige Leistung im Sinne des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X anzusehen (vgl. FG Münster, Urteil vom 18. Februar 2010 6 K 390/08 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2010, 1140 mit weiteren Nachweisen).
Hinsichtlich der von der Klägerin bezogenen BSHG-Leistungen geht der Senat davon aus, dass es sich bei diesen Leistungen um solche der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff BSHG handelt angesichts des Umstandes, dass die Klägerin auch später unter der Geltung des SGB XII derartige Sozialleistungen in Form der Grundsicherung zur Bestreitung ihres allgemeinen Lebensunterhaltes bezogen hat. Zudem ist nichts entgegen Stehendes vorgetragen worden oder sonst wie ersichtlich.
Soweit das Bestehen eines Erstattungsanspruchs voraus setzt, dass das Kindergeld dem Hilfeempfänger zuzurechnen ist (vgl. BFH, Urteile vom 17. Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833, und vom 19. Juni 2008 III R 89/07, BFH/NV 2008, 1995), liegt auch diese tatbestandliche Voraussetzung entgegen der klägerischen Auffassung vor.
Für den Zeitraum vor Inkrafttreten des SGB XII ist durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung anerkannt, dass Kindergeld Einkommen desjenigen kindergeldberechtigten Hilfeempfängers darstellt, dem es zufließt, soweit keine besondere rechtliche Zuordnung besteht. Eine solche enthielt das BSHG nicht. Im Gegenteil stand es dem Elternteil, der das Kindergeld erhielt, im Rahmen des Sozialhilferechts gerade nicht zu, Kindergeld oder einen Teil davon dem Kind mit der Wirkung zuzuwenden, dass es insoweit nicht (mehr) Einkommen des Elternteils, sondern Einkommen des Kindes selbst gewesen wäre. Daran änderten auch die steuerrechtlichen Regelungen zum Kindergeld nichts. Eine abweichende Zuordnung könnte nur darüber erfolgen, dass der kindergeldberechtigte Elternteil über § 74 EStG oder § 48 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) die Auszahlung des Kindergeldes direkt an das Kind veranlasste (vgl. insgesamt Bundesverwaltungsgericht – BVerwG –, Urteil vom 17. Dezember 2003 5 C 25/02, NJW 2004, 2541).
Dies entspricht dem in § 76 BSHG definierten Einkommensbegriff. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sieht der Senat daher auch im Lichte der Ausführungen der Klägerin keine Veranlassung. Unerheblich ist deshalb auch der Vortrag der Klägerin, wäre das Kindergeld an sie ausgezahlt worden, hätte sie es an ihre Kinder unverzüglich weiter gegeben.
Soweit es die Nichtauszahlung des 4.004 EUR für den Zeitraum Oktober 2002 bis November 2004 für B. betrifft, hat mithin die Beklagte diese zu Recht verweigert. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Klägerin meint, es sei von der Beklagten in rechtsfehlerhafter Weise unterlassen worden, das Vorliegen von Abzweigungsvoraussetzungen zu prüfen.
Zwar ist der Senat ebenfalls der Auffassung, dass eine Abzweigung auch von Amts wegen ohne vorherigen Antrag erfolgen kann (vgl. Treiber in Blümich, Kommentar zum EStG, 115. Auflage April 2012, § 74 EStG Rz 31). Allerdings setzt dies voraus, dass die Familienkasse, hier also die Beklagte, hinreichende positive Kenntnis vom Vorliegen der Abzweigungsvoraussetzungen hat (vgl. Wendl in HHR, Kommentar zum EStG, Stand: 10.2011, § 74 EStG Rz 14), und zwar bei Vorliegen eines Erstattungsantrages zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kindergeldfestsetzung, da überhaupt nur bei Vorliegen der in § 74 Abs. 1 EStG geregelten Voraussetzungen eine Veranlassung der Familienkasse zum Treffen der gesetzlich geforderten Ermessenentscheidung besteht. Zudem ist zu bedenken, dass nach § 74 Abs. 1 EStG nicht zwingend eine Abzweigung allein an die Kinder in Betracht kommt, sondern auch an andere unterhaltsgewährende Stellen, § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG. Bereits all dies spricht dagegen, dass im Streitfall die Beklagte von sich aus ohne Antragstellung oder Anregung durch die Klägerin oder die Kinder eine Abzweigungsentscheidung zu treffen hatte.
Hinzu kommt, dass nach dem oben Ausgeführten die Beklagte davon ausgehen durfte, dass der Erstattungsanspruch vom Bezirksamt rechtmäßig erhoben wurde, selbst wenn der Senat annimmt, dass die Beklagte die Pflicht hat, erhobene Erstattungsansprüche in eigener Zuständigkeit prüfen (vgl. Wendl in HHR, a.a.O., § 74 EStG Rz 16). Sodann war mit Abführung des Erstattungsbetrages der Kindergeldanspruch erloschen, weil erfüllt, § 47 AO. Dies steht regelmäßig einer nunmehr zu treffenden Abzweigungsentscheidung entgegen, auch wenn zunächst zu Unrecht eine solche nicht getroffen worden sein sollte. Der Annahme einer Erfüllungswirkung bei Zahlung an einen letztlich Nichtberechtigten steht nicht das Rechtsstaatsprinzip, das Gebot des effektiven Rechtsschutzes oder das Sozialstaatsprinzip entgegen (vgl. BFH, Urteil vom 27. Oktober 2011 III R 16/09, BFH/NV 2012, 720).
Auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten des SGB XII am 1. Januar 2005 ist jedenfalls im Streitfall das Kindergeld der Klägerin voll als Einkommen zuzurechnen.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Danach gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB XII, des befristeten Zuschlags nach § 24 des SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die in § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII hinsichtlich des Kindergeldes geregelte Ausnahme, dass nämlich das Kindergeld bei Minderjährigen dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird, kommt im Streitfall bereits deshalb nicht zur Anwendung, da sowohl C. als auch B. nach dem 1. Januar 2005 volljährig waren.
Bestätigung findet die Auffassung, Kindergeld als Einkommen des Hilfeempfängers im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anzusehen, in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 8. Februar 2007 B 9b SO 5/06 R, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 2008, 395). Eine Zurechnung beim volljährigen Kind über § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann nicht erfolgen. Die Regelung in dieser Vorschrift ist auf die besondere Bedarfslage von minderjährigen Kindern zugeschnitten, denen gegenüber die Eltern uneingeschränkt unterhaltsverpflichtet sind. Das Kindergeld soll insoweit die ausgefallene Unterhaltsleistung der Eltern ersetzen und den sozialhilferechtlichen Bedarf des Kindes decken helfen. Eine entsprechende Anwendung auf volljährige Kinder kommt deswegen nicht in Betracht. Ein „erst recht”- Schluss ist nicht möglich, da es der Regelung des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht bedurft hätte, wenn ohne Weiteres davon auszugehen wäre, dass das einem Elternteil ausgezahlte Kindergeld dem Kind als Nutznießer zuzurechnen ist. Ebenso wenig existiert eine pauschale Vermutung, dass das Kindergeld stets dem Kind zugewendet wird. Schließlich ist die mit Eintritt der Volljährigkeit eintretende veränderte Unterhaltslage zu berücksichtigen. So hat das Kind ab Volljährigkeit selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Auch erwächst ein eigener Anspruch auf Sozialhilfe (vgl. insgesamt BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 B 9b SO 5/06 R, NJW 2008, 395).
Gesichtspunkte, weshalb vorliegend etwas Anderes gelten sollte, weil C. und B. noch im Haushalt ihrer Eltern gewohnt haben, sind nicht ersichtlich. Für das SGB II ist die sozialgerichtliche Rechtsprechung der Auffassung, dass auch in diesem Fall in Anlehnung an die Regelungen in § 11 Abs. 1 SGB II das Kindergeld regelmäßig dem Kindergeldberechtigten, an den es ausgezahlt wird, zuzuordnen ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008 B 14/7b AS 4/07 R, juris). Zwar wurde diesbezüglich der § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, auf den sich das BSG dabei maßgeblich gestützt hat, neu gefasst, jedoch eher noch enger, indem dort nur Kinder erfasst werden, die der Bedarfsgemeinschaft angehören, was im zu entscheidenden Fall gerade nicht zutrifft. Es spricht mithin alles dafür, dass diese Zuordnung auch für Zeiten nach Änderung des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II gilt, also nach dem 30. Juni 2006.
Im Übrigen lägen, soweit eine Zuordnung des Kindergeldes im Rahmen des SGB XII zum Einkommen des Kindes für den Fall angenommen wird, dass Kindergeld dem volljährigen, im elterlichen Haushalt lebenden Kind zeitnah zugewandt oder es an dieses abgezweigt wird (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. April 2009 L 20 SO 99/07, juris), die Richtigkeit dieser Ansicht unterstellt, diese Fallgestaltungen im Streitfall nicht vor.
Eine Zuwendung des streitbefangenen Kindergeldes an C. und/oder B. ist mangels Auszahlung nicht ersichtlich. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dies getan hätte, wäre eine Auszahlung erfolgt, sind ebenfalls nicht erkennbar. Unabhängig davon, ob eine hypothetische Auszahlung bzw. der ernsthafte entsprechende Wille zur unverzüglichen Weiterreichung des Kindergeldes an C. und B. eine entsprechende geänderte Zuordnung des Kindergeldes an diese rechtlich überhaupt begründen könnte, wäre jedenfalls als tatsächliches Indiz für eine beabsichtigte Weitergabe mehr zu fordern als eine bloße Erklärung. Eine derartige innere Tatsache wie ein bestimmter Wille ist für das Finanzgericht nicht überprüf- und nachvollziehbar. Um Missbräuchen vorzubeugen wäre es deshalb notwendig, dass sich dieser innere Wille anhand äußerer Tatsachen, die als Beweisanzeichen für einen gefassten Weitergabeentschluss dienen könnten, manifestiert hätte, z.B. in einer früher bereits nachvollziehbar erfolgten unverzüglichen Weitergabe des erhaltenen Kindergeldes an C. und B.. Solche Umstände sind jedoch nicht ersichtlich, sodass es keiner weiteren Erörterung bedarf, ob allein der Wille, Kindergeld unverzüglich in voller Höhe an ein zur Hausgemeinschaft, jedoch nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörendes volljähriges Kind weiterzureichen, zu einer von § 82 Abs. 1 SGB XII abweichenden Einkommenszuordnung führt.
Eine Abzweigung des Kindergeldes an C. oder B. ist ebenfalls nicht erfolgt und kann im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH, Urteil vom 27. Oktober 2011 III R 16/09, BFH/NV 2012, 720), der sich der erkennende Senat anschließt, auch nicht mehr erfolgen.
Soweit die Klägerin meint, die zitierte Entscheidung des BFH vom 27. Oktober 2011 sei im Streitfall nicht einschlägig, weil ja gerade darum gestritten werde, ob hier Erfüllungswirkung eingetreten sei und nicht jede Zahlung Erfüllungswirkung haben müsse, schon gar nicht bei auch behördeninternen Erstattungen, erscheint dies unzutreffend. Der angezogenen BFH-Entscheidung lässt sich, und hier insbesondere den Ausführungen unter Rz 18 dieser Entscheidung, entnehmen, dass insbesondere dem auch verfassungsrechtlichen verankerten Gebot des Rechtsfriedens letztlich der Vorrang gegeben werden soll vor dem Streben nach letzter materiell-rechtlicher Richtigkeit (Gerechtigkeit). Anders lässt sich nicht verstehen, weshalb der BFH trotz Bestehens einer Abzweigungslage die Erfüllungswirkung der dennoch geleisteten Kindergeldzahlung nicht angetastet hat. Zudem lässt sich das vom BFH im zitierten Verfahren angeführte Argument, allein das Bestehen einer Abzweigungslage lasse die Empfangsberechtigung des Kindergeldberechtigten im Auszahlungsverfahren unberührt, wenn kein Abzweigungsbescheid vorliege, sinngemäß auf das vorliegende Verfahren dahin gehend übertragen, dass ohne Abzweigungsbescheid die Zuordnung des Kindergeldes nicht von der eigentlich Berechtigten auf die Kinder wechselt. Dies gilt umso mehr, als es die Klägerin bzw. C. und B. in der Hand gehabt hätten, durch rechtzeitige Anregung an die Beklagte eine Abzweigung zu veranlassen bzw. das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abzweigung, von denen die Beklagte von sich aus keine Kenntnis haben konnte, darzulegen und gegebenenfalls mit Belegen zu untermauern.
Zusammenfassend erübrigen sich damit sämtliche von der Klägerin auf der Basis der Heranziehung des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII angestellten Überlegungen ebenso, wie auch unter dem Gesichtspunkt der Weitergabe des streitgegenständlichen Kindergeldes oder Abzweigung an C. und B. keine Kindergeldzurechnung an diese erfolgen kann.
Daran ändert sich schließlich nichts dadurch, dass für die Monate Oktober 2005 bis wohl April 2006 das Bezirksamt Erstattungen aus dem Sozialhilfeanspruch der Klägerin an das Jobcenter aufgrund von diesem zuvor erbrachter Leistungen nach dem SGB II vorgenommen hat.
§ 103 Abs. 1 SGB X sieht vor, dass dann, wenn ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat und diese Anspruch nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist, der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig ist, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Da im Verhältnis zwischen Bezirksamt und Jobcenter die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt waren, hatte das Bezirksamt zu Recht die Erstattung vorgenommen, denn für einen Leistungsbezug nach dem SGB II, wie ursprünglich, waren durch die festgestellte, ab 12. Juli 2005 bestehende vollständige Erwerbsminderung des Ehemannes der Klägerin die Voraussetzungen für die Bedarfsgemeinschaft, zu der die Klägerin gehörte, entfallen. Wie sich aus §§ 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 7 Abs. 1 SGB II ergibt, setzt der Bezug von Leistungen nach dem SGB II die Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 SGB II voraus. Nicht erwerbsfähige Hilfesuchende sind auf Leistungen nach dem SGB XII angewiesen, wie sie nach Aufhebung der entsprechenden Bescheide des Jobcenters auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Oktober 2005 bis April 2006 auch erfolgten. Die Klägerin hatte SGB II-Leistungen zwar innerhalb der Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann bezogen. Dennoch blieb sie Inhaberin des Leistungsanspruchs (vgl. Kallert in Gagel, Kommentar zum SGB II/SGB III, Stand: 2012, § 38 SGB II Rz 2). Insofern hat der Senat keine Bedenken, davon auszugehen, dass die Erstattung auf diese SGB II-Leistungen aus dem SGB XII-Leistungsanspruch der Klägerin zu Recht erfolgte.
Soweit die Klägerin geltend macht, da es sich für den Zeitraum von Oktober 2005 bis April 2006 eigentlich um Leistungen nach dem SGB II gehandelt habe und deshalb trotz Erstattung andere Zurechnungsregelungen bzgl. des Kindergeldes gelten würden, vermag dem der Senat jedenfalls im Ergebnis nicht zu folgen, da unabhängig davon, ob die Zurechnungsregelungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII zur Anwendung kommen, das Kindergeld stets ungekürzt dem Einkommen der Klägerin zuzurechnen ist und damit der Verrechnung in dem Umfang, wie in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochen, unterliegt. Hinsichtlich des SGB XII ist dies bereits eingehend dargelegt worden. Im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II bestimmt § 11 SGB II, was als Einkommen des Hilfeempfängers zu berücksichtigen ist. Hierzu gehört ebenfalls bezogenes Kindergeld. Soweit dies für Kinder bezogen wird, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft, jedoch zur Hausgemeinschaft gehören, ist bereits unter Bezugnahme auf sozialgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008 B 14/7b AS 4/07 R, juris) ausgeführt worden, dass der Senat dieser Rechtsprechung folgt und das Kindergeld ebenfalls als der Kindergeldberechtigten, hier also der Klägerin, zuzurechnend anzusehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revisionszulassung erfolgt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.