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  • 08.01.2013

    Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 17.11.2011 – 4 K 1315/2009

    1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 i.V.m. § 46 Abs. 1 AO können Ansprüche auf Investitionszulage abgetreten werden. Die Abtretung der Ansprüche wird gemäß § 46 Abs. 2 AO jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

    2. Eine Abtretungsanzeige ist unwirksam, wenn der Abtretungsgrund nicht angegeben wird. Fehlen Angaben zum Abtretungsgrund völlig, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der nach § 46 Abs. 2 AO zur Unwirksamkeit der Abtretung führt.


    Tatbestand

    Streitig ist, ob ein Anspruch auf Investitionszulage den Vorschriften des § 46 AO entsprechend abgetreten wurde.

    Am 01.06.2004 ging beim beklagten Finanzamt eine am 07.01.2004 unterzeichnete - handschriftlich ausgefüllte - Abtretungsanzeige ein. Danach trat die C GmbH ihre Ansprüche auf Investitionszulagen 1999 und 2000 jeweils samt dazugehöriger Zinsansprüche - teilweise - bis zur Höhe von 287.601,67 € an die Kläger ab. Die Abtretungsanzeige erfolgte auf amtlichem Vordruck, bei „Grund der Abtretung” war nichts angegeben. Mit Schreiben vom 15.06.2004 bestätigte das beklagte Finanzamt den Eingang der Abtretungsanzeige. Es wies darauf hin, dass eine Festsetzung von Investitionszulage bisher nicht erfolgt sei und es derzeit ungewiss sei, ob es zu einer Auszahlung komme. Mit Schreiben vom 03.12.2004 wiesen die Klägervertreter darauf hin, dass das Finanzgericht Nürnberg der C GmbH die Investitionszulage zugesprochen habe.

    Am 01.06.2005 wurde über das Vermögen der C GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

    Auf ein Schreiben der Klägervertreter vom 25.01.2007 hin, dass der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg bestätigt habe, bestätigte das Finanzamt mit Schreiben vom 29.01.2007 nochmals, dass eine Abtretungsanzeige vorliege, und führte aus, die Abtretung werde berücksichtigt, sobald es zu einer Festsetzung und Auszahlung von Investitionszulage komme. Mit Investitionszulagenbescheiden vom 22.12.2008 wurde der C GmbH i.L. gegenüber für das Kalenderjahr 1999 Investitionszulage in Höhe von 356.704 € und für das Kalenderjahr 2000 Investitionszulage in Höhe von 263.684 € festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte nach Rechtsbehelfsverfahren. Die Investitionszulage 2000 war aufgrund Urteils des Finanzgerichts Nürnberg vom 08.04.2003 I 120/2002 zunächst auf 636.081 DM festgesetzt worden und, nachdem der Bundesfinanzhof das Verfahren mit Urteil vom 14.12.2006 an das Finanzgericht zurückverwiesen hatte, im Bescheid vom 22.12.2008 auf 263.684 €.

    Gleichfalls am 22.12.2008 erließ das Finanzamt den Klägern gegenüber einen Abrechnungsbescheid. In diesem ist ausgeführt, dass ein Auszahlungsanspruch seitens der Kläger nicht bestehe. Die Abtretungsanzeige, die von der abtretenden C GmbH und den Abtretungsempfängern am 07.01.2004 unterzeichnet worden und beim Finanzamt am 01.06.2004 eingegangen sei, sei unwirksam, da der Grund der Abtretung nicht angegeben gewesen sei. Auch seien keine weiteren Unterlagen beim Finanzamt vorgelegt worden, aus denen sich der Abtretungsgrund durch Auslegung ermitteln ließe. Es sei auch nicht möglich, die fehlende Angabe des Abtretungsgrundes nachzuholen.

    Mit dem dagegen eingelegten Einspruch vom 29.12.2008 trugen die Klägervertreter vor, dass es zwar richtig sei, dass die fehlende Angabe des Abtretungsgrundes nicht nachgeholt werden könne. Diese Angabe sei allerdings dann entbehrlich, wenn - wie vorliegend - dem Finanzamt der Grund der Abtretung bekannt sei, die Abtretung schriftlich bestätigt und auch deren Berücksichtigung explizit nochmals schriftlich bestätigt worden sei. Mit Schreiben vom 12.01.2009 ergänzten die Klägervertreter noch, dass sich nach Rücksprache mit den Klägern und telefonischer Rücksprache mit den weiteren Beteiligten ergeben habe, dass zusammen mit dem amtlichen Abtretungsformular die zwischen der C GmbH und den Klägern am 15.11.2003 unterzeichnete Abtretungsvereinbarung beim Finanzamt eingereicht worden sei. Das amtliche Abtretungsformular sei vom damaligen Geschäftsführer der C GmbH , H., zusammen mit der Abtretungsvereinbarung vom 15.11.2003 persönlich in den Briefkasten beim Finanzamt eingeworfen worden. Aufgrund der relativ ausführlichen Abtretungsvereinbarung sei davon Abstand genommen worden, den Abtretungsgrund auf dem amtlichen Formular anzugeben, da durch die beigefügte Abtretungsvereinbarung eine umfangreiche Prüfung für das Finanzamt möglich gewesen sei, dass die Abtretung nicht geschäftsmäßig erfolgt und daher zulässig gewesen sei. Die Abtretungsvereinbarung vom 15.11.2003 lag dem Schreiben vom 12.01.2009 bei.

    Auf den Einspruch hin wurde der streitige Betrag beim Amtsgericht E. hinterlegt.

    Der Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 07.08.2009, auf die im Einzelnen verwiesen wird, ist Folgendes ausgeführt:

    In der Abtretungsanzeige seien keinerlei Angaben zum Abtretungsgrund enthalten gewesen. Zwar sei das Kästchen „Sicherungsabtretung” nicht angekreuzt worden, so dass das Finanzamt eine solche ausschließen könne. Da eine weitergehende Beschreibung des Abtretungsgrundes jedoch nicht erfolgt sei, sei offen und nicht nachprüfbar geblieben, ob ein Fall des geschäftsmäßigen Erwerbs im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 1 AO gegeben gewesen sei, der zur Nichtigkeit der Abtretung führen würde. Umstände dafür, dass die Kläger den Steuervergütungsanspruch nicht geschäftsmäßig erworben hätten, seien für das Finanzamt im Zeitpunkt des Zugangs der Abtretungsanzeige nicht erkennbar gewesen. Die zivilrechtliche Abtretungsvereinbarung vom 15.11.2003 habe dem Finanzamt damals nicht vorgelegen, sie sei ihm erstmals mit dem Schreiben vom 29.01.2009 zur Kenntnis gekommen.

    Mit der dagegen erhobenen Klage haben die Kläger Folgendes vorgetragen:

    H. habe die Abtretungsanzeige persönlich mit der Abtretungsvereinbarung in den Briefkasten des Finanzamts geworfen. Das Finanzamt habe auch sowohl mit Schreiben vom 15.06.2004 und als auch vom 29.01.2007 ausdrücklich bestätigt, dass die Abtretungsanzeige vorliege. Einer Beschreibung des Abtretungsgrundes in der Abtretungsanzeige habe es deshalb nicht bedurft, weil die Abtretungsvereinbarung dem Finanzamt vorgelegt worden sei. Der Abtretungsvertrag sei an die Abtretungsanzeige „angeheftet” gewesen. Würde man die Abtretungsanzeige trotz angehefteter Abtretungsvereinbarung für unwirksam erachten, hätte das Finanzamt hierauf gemäß § 89 AO hinweisen müssen. Es wäre deshalb bei formeller Unwirksamkeit der Abtretungsanzeige schadensersatzpflichtig, da es die Kläger in dem Glauben gelassen habe, die Abtretungsanzeige wäre formell nicht zu beanstanden und würde im Falle der Steuererstattung auch entsprechend berücksichtigt.

    Die Kläger beantragen, den Abrechnungsbescheid vom 22.12.2008 und die Einspruchsentscheidung vom 07.08.2009 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, durch Abrechnungsbescheid festzustellen, dass den Klägern aufgrund Abtretung ein Auszahlungsbetrag bezüglich Investitionszulage i.H.v. 287.601,67 € zusteht.

    Weiter beantragen sie für den Fall des Unterliegens die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, die sie in der Rechtsfrage sehen, ob durch die Mitteilungen des Finanzamts nach Eingang der Abtretungsanzeige eine Prüfungspflicht und entsprechende Hinweispflicht entstanden ist.

    Die Vertreter des Finanzamts beantragen, die Klage abzuweisen.

    Der Beigeladene hat keinen Antrag zur Sache gestellt.

    Die Kläger haben im Klageverfahren eine eidesstattliche Versicherung von H. vom 04.09.2009 vorgelegt, dass er zusammen mit dem Abtretungsformular die Abtretungsvereinbarung beim Finanzamt in den Briefkasten eingeworfen habe. Nach seiner Erinnerung sei die Abtretungsvereinbarung an die Abtretungsanzeige angeheftet gewesen.

    Aus der Abtretungsvereinbarung vom 15.11.2003 zwischen der C GmbH und den Klägern ergibt sich, dass die Kläger gegen die C GmbH Forderungen aus folgenden Rechtsgeschäften haben:

    153.387,56 € (300.000 DM) Bürgschaftsübernahme zugunsten der C GmbH gegenüber dem Bankhaus 1 wegen des Bauvorhabens F

    Bürgschaft der C GmbH gegenüber den Klägern wegen eines von den Klägern an die Firma I zur Verfügung gestellten Darlehens von 76.693,78 € (150.000 DM) zuzüglich Zinsen in Höhe von 15 % für insgesamt 5 Jahre = 57.520,33 €,

    Gesamtforderung somit 230.081,34 € + 57.520,33 € Zinsen, insgesamt somit 287.601,67 €.

    In der Abtretungsvereinbarung ist ausgeführt, dass erstrangig und zweitrangig Teilbeträge bezüglich der Forderungen erfüllungshalber in Bezug auf Verbindlichkeiten an X abgetreten worden seien und den Klägern somit drittrangig sämtliche Ansprüche gegenüber dem beklagten Finanzamt i.H.v. 287.601,67 € abgetreten werden. Weiter ist in der Vereinbarung ausgeführt, dass die Abtretungsempfänger - die Kläger - umfassend beauftragt und bevollmächtigt werden, die Abtretung gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen.

    Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung von H. als Zeugen Beweis zu den Modalitäten der Abtretung erhoben. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.11.2011 verwiesen.

    Gründe

    Die Klage hat keinen Erfolg.

    1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 i.V.m. § 46 Abs. 1 AO können Ansprüche auf Investitionszulage abgetreten werden. Die Abtretung der Ansprüche wird gemäß § 46 Abs. 2 AO jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. Die Abtretungsanzeige ist materielle Wirksamkeitsvoraussetzung und Tatbestandsmerkmal der Abtretung (vgl. z.B. Urteil des BFH vom 28.09.2011 VII R 52/10, BFH/NV 2012, 82).

    2. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Abtretungsanzeige unwirksam, wenn der Abtretungsgrund nicht angegeben wird (Urteil vom 05.10.2004 VII R 37/03, BStBl II 2005, 238, sowie Beschlüsse vom 22.07.2010 VII B 227/09, BFH/NV 2010, 2238, vom 29.07.2005 VII B 340/04, BFH/NV 2005, 1969 und vom 24.10.2008 VII B 28/08). Zur Bezeichnung des Abtretungsgrundes genügt eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts. Fehlen jedoch Angaben zum Abtretungsgrund völlig, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der nach § 46 Abs. 2 AO zur Unwirksamkeit der Abtretung führt. Die nach Maßgabe des § 46 Abs. 3 AO formalisierte Abtretungsanzeige soll zum einen den Abtretenden davor schützen, Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Empfänger abzutreten. Zum anderen soll das die Erstattung schuldende Finanzamt, das aufgrund der Abtretungsanzeige an den Abtretungsempfänger zahlt, von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Abtretenden freigestellt werden. Darüber hinaus soll die einheitliche Gestaltung des amtlichen Vordrucks dem Finanzamt die Bearbeitung der Erstattungsanträge erleichtern (BFH-Urteil vom 28.09.2011 VII R 52/10, BFH/NV 2012, 82). Die mangelnde Angabe des Abtretungsgrundes kann auch nicht nachgeholt werden, wenn dessen Bezeichnung gänzlich fehlte (BFH vom 05.10.2004, a.a.O.). Die Angabe des Abtretungsgrundes steht im Zusammenhang mit den Regelungen des § 46 Abs. 4 AO. Die Angaben sollen danach dem Finanzamt die Möglichkeit zur schnellen und einfachen Prüfung eröffnen, ob eine Sicherungsabtretung vorliegt, die nach § 46 Abs. 4 Satz 3 AO nur Bankunternehmen gestattet ist und bei anderen Personen zur Nichtigkeit der Abtretung führt. Daneben dienen die Angaben zum Abtretungsgrund dazu, dem Finanzamt einen Hinweis darauf zu geben, ob es sich bei der Abtretung um einen geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen handeln könnte, der gemäß § 46 Abs. 4 AO zur Nichtigkeit der Abtretung führen würde.

    3. Im Streitfall ist auf der Abtretungsanzeige der Grund der Abtretung nicht angegeben. Angaben zum Abtretungsgrund können zwar auch im Wege der Auslegung ermittelt werden; insoweit sind allerdings nur Umstände zu berücksichtigen, welche für das Finanzamt im Zeitpunkt des Zugangs der Abtretungsanzeige erkennbar waren (BFH vom 29.07.2005, a.a.O.). Im Streitfall ist nicht zu erkennen, dass der Abtretungsanzeige die Abtretungsvereinbarung beigeheftet war (beigeheftet war eine Kopie der Abtretungsanzeige; die Heftklammer ist von der Berichterstatterin bei Aktendurchsicht beschädigt worden).

    Auch die Zeugenaussage konnte dem Senat nicht die Überzeugung vermitteln, dass der Zeuge die Abtretungsanzeige zusammen mit der Abtretungsanzeige beim Finanzamt eingereicht hat. Zunächst wäre es nach der Abtretungsvereinbarung vom 15.11.2003 an sich Aufgabe der Kläger gewesen, die Abtretung beim Finanzamt anzuzeigen. Es erstaunt auch, dass sie erst ca. 5 Monate nach dem Datum ihrer Unterzeichnung am 07.01.2004 eingereicht wurde, obwohl sie nach Aussage des Zeugen alsbald und nicht erst Monate nach der Unterzeichnung eingereicht worden sein soll. Hinweise, dass eine Anlage beigefügt ist, enthält die Anzeige nicht.

    Von besonderer Bedeutung ist aber, dass der Zeuge insgesamt auf den Senat einen nicht glaubwürdigen Eindruck gemacht hat. Er hat sich sehr selektiv erinnert und angesichts der persönlichen Beziehung seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau, der Cousine der Klägerin, zu den Klägern möglicherweise auch ein Eigeninteresse an der Wirksamkeit der Abtretung. Schließlich hat er in einem anderen am gleichen Sitzungstag vor dem Senat verhandelten Verfahren behauptet, bezüglich einer Abtretung der Investitionszulagen 1999 und 2000 der C GmbH an weitere Personen eine Anzeige beim Finanzamt eingereicht zu haben, die dort ebenfalls nicht vorliegt. Der Senat hält diese Anhäufung von vom Zeugen beim Finanzamt eingereichten und dort verlorengegangenen Unterlagen nicht für glaubhaft.

    Im Übrigen ist es für den Senat schwer nachvollziehbar, dass der Kläger, der - wie er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - als promovierter Betriebswirt tätig gewesen und damit sachkundig ist, für eine C GmbH ohne Sicherheiten Bürgschaften leistet bzw. Darlehen hingibt.

    4. Eine Verpflichtung des Finanzamts, auf formelle Mängel der Abtretungsanzeige hinzuweisen, besteht nicht. Insbesondere hat das Finanzamt keinen Anlass zur Prüfung einer Abtretungsanzeige, wenn der abgetretene Anspruch ohnehin erst noch der Festsetzung bedarf. Ob und gegebenenfalls an wen dieser Anspruch abgetreten worden sein sollte, ist deshalb für das Finanzamt zu diesem Zeitpunkt ohne Belang (vgl. BFH-Urteil vom 05.10.2004, a.a.O., und Beschluss vom 29.07.2005, a.a.O.).

    Im Streitfall hat das Finanzamt mit Schreiben vom 15.06.2004 nur den Eingang der Abtretungsanzeige bestätigt. Es hat in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Festsetzung einer Investitionszulage bisher nicht erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt bestand deshalb für das Finanzamt keine Pflicht, die Abtretungsanzeige auf formelle Fehler zu überprüfen.

    Mit Schreiben vom 29.01.2007 hat es dann zwar ausgeführt, dass die Abtretung berücksichtigt werde, sobald es zu einer Festsetzung und Auszahlung von Investitionszulage komme. Ob zu diesem Zeitpunkt insoweit eine Hinweispflicht bestanden hätte, dass der Grund der Abtretung nicht angegeben sei, kann indes dahingestellt bleiben. Ein derartiger Hinweis hätte im Jahr 2007 keine Rechtswirkungen mehr erzielen können. Eine rückwirkende Heilung der Abtretungsanzeige wäre nicht möglich gewesen, eine Heilung ex nunc scheidet deshalb aus, weil die C GmbH bereits seit dem 01.06.2005 in Insolvenz war.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, 3 FGO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen kommt nicht in Betracht; er hat weder einen eigenen Sachantrag gestellt noch das Verfahren wesentlich gefördert.

    Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

    Vorschriften46, , 46 Abs. 1, 2, 3 InvZulG § 6 Abs. 1 S. 1