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  • 08.01.2013

    Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 27.02.2012 – 9 K 4048/09

    Die pauschale Besteuerung von sog. „schwarzen Fonds” nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 73b Abs. 1 EGV.


    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In dem Finanzrechtsstreit

    hat der 9. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2012 durch Vorsitzenden Richter am Finanzgericht … Richterin am Finanzgericht … Richter …

    für Recht erkannt:

    1. Die Einspruchsentscheidung vom 2. September 2009 wird aufgehoben. Die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2002 vom 5. Juni 2008 und der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19. April 2010 sind dahin zu ändern, dass die Einnahmen aus dem Depot bei der X Bank in Liechtenstein AG wie folgt angesetzt werden:

    Veranlagungszeitraumanzusetzende Einnahmen

    1997 19.420,24 EUR

    1998 24.377,89 EUR

    1999 93.078,95 EUR

    2000 - 11.665,18 EUR

    2001 43.080,07 EUR

    2002 44.317,14 EUR

    2003 48.463,86 EUR

    Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung mit den vorstehenden Werten zu errechnen, dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieser Entscheidung neu bekanntzugeben.

    2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

    4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

    5. Die Revision wird nicht zugelassen.

    6. Die Zuziehung eines Bevollmächtigen zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

    Tatbestand

    Das Gericht folgt der Begründung des Gerichtsbescheides vom 12. Januar 2011, der den Beteiligten am 20. bzw. 21. Januar 2011 zugestellt wurde. Aus diesem Grund wird von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 90a Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung).

    VorschriftenEStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EGV Art. 73 Abs. 1