08.01.2013
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 22.08.2011 – 5 K 1669/11
Geschätzte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit müssen der Wirklichkeit nahe kommen, sie müssen in sich schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein.
Eine dem Arbeitnehmer-Ehegatten gewährte Pensionszusage muss den erhöhten Anforderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Ernsthaftigkeit, die Durchführung sowie dem Zweck und dem Nachweis einer Pensionsverpflichtung genügen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind die Einkünfte des Klägers und der Klägerin aus selbständiger Arbeit, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die Einkommensteuervorauszahlungen ab 2009 streitig.
I.
In den Streitjahren 2002 bis 2004 und 2006 wurden die Kläger zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erklärte als Kinderarzt, aus einer Beteiligung und aus Honoraren der A GmbH Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seinen Gewinn als Kinderarzt ermittelte der Kläger seit dem Veranlagungsjahr 1999 durch Bestandsvergleich. Die Klägerin erklärte in den Jahren 2002 bis 2004 und 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und in den Jahren 2002 bis 2004 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als psychologische Beraterin. Gewinnermittlungen für ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit reichte die Klägerin nicht ein. In den Streitjahren war die Klägerin in der kinderärztlichen Praxis des Klägers als Arbeitnehmerin beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen (Prozessakte 5 K 1639/07, Bl. 187). Daneben erklärten die Kläger in den Jahren 2004 und 2006 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des ihnen jeweils zur Hälfte gehörenden Objektes S-Straße Hausnummer in B. Belege für die von ihnen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Werbungskosten legten die Kläger nicht vor.
Bereits am 11. Februar 1998 hatte der Kläger der Klägerin, die nach seinen Angaben in seiner kinderärztlichen Praxis als Mitarbeiterin beschäftigt war, eine schriftliche Pensionszusage erteilt (PA, Bl. 135 bis 175). In dieser sagte er der am 26. Juli 1955 geborenen Klägerin mit der Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente in Höhe von jährlich 40.000,- DM (= 20.451,67 €) zu. Unter Punkt 6 der Pensionszusage war geregelt, dass der Kläger berechtigt ist, zur Rückdeckung dieser Pensionszusage einen entsprechenden Vertrag mit einer Lebensversicherungsgesellschaft abzuschließen. Die Klägerin verpflichtete sich, die von der Versicherungsgesellschaft etwa verlangten Auskünfte zu erteilen sowie sich einer evtl. als notwendig erachteten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin aus der ihr vom Kläger erteilten Pensionszusage verpflichtete sich der Kläger, seine Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die Klägerin zu verpfänden. Mit der Verpfändung sollte die Klägerin das Recht erwerben, bei Pfandreife die Versicherungsleistung insoweit für sich in Anspruch zu nehmen, wie dies zur vollen Erfüllung der Pensionszusage erforderlich ist. Die Verpfändung sollte durch schriftliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Kläger bei gleichzeitiger Anzeige an die Versicherungsgesellschaft erfolgen. Im Übrigen wird auf die schriftliche Zusage sowie die versicherungsmathematischen Berechnungen, die Herr T als seinerzeit Bevollmächtigter der Kläger durchgeführt hat, verwiesen (vgl. Prozessakte 5 K 1669/11, Bl.135-149).
Nach den Angaben des Bevollmächtigten der Kläger in seinem Schreiben vom 25. Februar 2011 schloss der Kläger keine Rückdeckungsversicherung zur Absicherung der seiner Ehefrau zugesagten Pension ab. Zudem sollen nach Angaben des Bevollmächtigten der Kläger fremden Arbeitnehmern zwar Pensionszusagen angeboten, aber keine Pensionszusageverträge mit ihnen abgeschlossen worden sein (vgl. Prozessakte 5 K 1639/07, Bl. 187 f.).
Mit Vereinbarung vom 17. Dezember 2005 zwischen dem Kläger, der Klägerin und der A GmbH, die gemäß Ziff. 1 dieser Vereinbarung ab dem Jahr 2000 den Betrieb der Kinderarztpraxis übernahm, während die Einzelpraxis des Klägers formal nur insoweit fortgeführt wurde, als dies aus dem bestehenden Kassenrecht heraus notwendig war, arbeitete die Klägerin auch in der A GmbH als freie Mitarbeiterin mit (Ziff. 2 der Vereinbarung). Gemäß Ziff. 4 wurde vereinbart, dass die A GmbH mit Wirkung vom 1. Januar 2006 die Gesamt-Versorgungszusage übernimmt und darstellt. Die Ansprüche, die die Klägerin bis zum 31. Dezember 2005 in der Praxis des Klägers erworben hatte, sollten dort verbleiben; der Kläger sollte im Versorgungsfall die im Innenverhältnis zu erbringenden Leistungen, die die A GmbH gegenüber der Klägerin insgesamt erbringt, entsprechend der anteilig in der Praxis des Klägers erworbenen Leistungen ausgleichen. Für den Fall, dass die A GmbH nicht in der Lage sein sollte, die Gesamtansprüche gegenüber der Klägerin zu erfüllen, sollte sie in Höhe der bis zum 31. Dezember 2005 dort erworbenen Ansprüche einen direkten Leistungsanspruch gegen den Kläger haben. Darüber hinaus sollte es bei den Regelungen in den Versorgungszusagen verbleiben und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sollten gelten (PA, Bl. 172 f.).
II.
Nachdem der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen für das Veranlagungsjahr 2002 mit unter Nachprüfungsvorbehalt stehendem Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 7. September 2004 geschätzt hatte und die Kläger hiergegen Einspruch eingelegt hatten, erklärten die Kläger schließlich in der Einkommensteuererklärung für 2002 vom 24. November 2004 ihre das Jahr 2002 betreffenden Einkünfte. Hiernach erzielte der Kläger als Kinderarzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 13.296,- €, aus der Tätigkeit bei der Notfalldienstzentrale A in Höhe von 903,- €, aus der Laborgemeinschaft O in Höhe von 286,- € und aus Honoraren der A GmbH in Höhe von 17.500,- €. Die Klägerin gab Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 18.000,- € sowie Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 6.135,48 € an (EStA 2002, Bl. 65, 66). In der Gewinn- und Verlustrechnung für 2002 seiner kinderärztlichen Praxis gab der Kläger Umsatzerlöse in Höhe von 35.675,- € an. Die Aufwendungen beliefen sich auf insgesamt 22.378,74 €. Hierin war der Personalaufwand für Altersversorgung in Höhe von 9.949,- € enthalten. In seiner Bilanz zum 31. Dezember 2002 führte der Kläger eine Pensionsrückstellung für Altersversorgung in Höhe von 70.903,- € auf.
Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 13. Dezember 2004 ging der Beklagte, bis auf die Beteiligungseinkünfte des Klägers, die er anstelle der erklärten 1.189,- € entsprechend der ihm vorliegenden Mitteilungen mit -1.746,- € ansetzte (EStA 2002, Bl. 57, 59), von den von den Klägern erklärten Einkünften aus (EStA 2002, Bl. 82). Der Nachprüfungsvorbehalt blieb bestehen.
Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 29. Dezember 2008 erhöhte der Beklagte die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Kinderarzt von 13.296,- € auf 84.199,- €, während die übrigen Einkünfte des Klägers und der Klägerin unverändert blieben. Den Nachprüfungsvorbehalt hob er auf. In den Erläuterungen führte der Beklagte aus, dass „die im Rahmen des § 88 AO durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass die bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit des Ehemannes gebildete Pensionsrückstellung von 70.903,- € nicht berücksichtigt werden kann.” Den Nachprüfungsvorbehalt hob er auf.
Mit Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2003 vom 8. März 2005 erklärten die Kläger Einkünfte des Klägers als Kinderarzt in Höhe von 10.813,- € und aus Honoraren der A GmbH in Höhe von 15.000,- €. Die Klägerin erklärte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 18.000,- € und Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von zunächst 15.222,- €. Nachdem der Beklagte hinsichtlich der Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit nachfragte, reichten die Kläger zwei Lohnsteuerbescheinigungen ein, aus denen sich Einkünfte der Klägerin in Höhe von zusammen 17.222,- € (15.222,- € ohne Angabe des Arbeitgebers und 2.000,- € von der A GmbH als Arbeitgeber) ergaben. In der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2003 der kinderärztlichen Praxis erklärte der Kläger Umsatzerlöse in Höhe von 5.398,63 € und außerordentliche Erträge in Höhe von 23.920,- €. Dem standen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 18.505,46 € gegenüber. Hierin war ein Betrag in Höhe von 8.647,- € als Personalaufwand für Altersversorgung aufgeführt.
Mit Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 10. August 2005 ging der Beklagte von Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit in Höhe von 10.813,- € als Kinderarzt, von -2.692,- € aus Beteiligungen und von 15.000,- € aus Honoraren der A GmbH aus. Bei der Klägerin setzte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 18.000,- € und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 16.178,- € an (EStA 2003, Bl. 35). Der Bescheid erging unter Vorbehalt der Nachprüfung.
Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 7. Januar 2009 erhöhte der Beklagte die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit als Kinderarzt von 10.813,- € auf 19.460,- €. In den Erläuterungen führte der Beklagte aus, dass „die im Rahmen des § 88 AO durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass die bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit des Ehemannes gebildete Pensionsrückstellung von 8.647,00 € nicht berücksichtigt werden kann.” Den Nachprüfungsvorbehalt hob er auf.
Mit Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2004 vom 7. Juli 2006 erklärten die Kläger Einkünfte des Klägers als Kinderarzt in Höhe von -15.656,- €, aus Beteiligungen in Höhe von -1.855,- € und aus Honoraren der A GmbH in Höhe von 36.000,- €. Die Klägerin erklärte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 18.000,- € und Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 13.150,- €. Zudem erklärten die Kläger erstmals Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objektes S-Straße in B von insgesamt -4.446,- €, die sie jeweils hälftig aufteilten. Einnahmen in Höhe von 13.440,- € standen von den Klägern erklärte Werbungskosten aus Absetzungen für Abnutzung in Höhe von 5.494,- € und Schuldzinsen in Höhe von 12.392,- € gegenüber. Belege für die geltend gemachten Werbungskosten legten die Kläger nicht vor.
In der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2004 der kinderärztlichen Praxis erklärte der Kläger Umsatzerlöse von 0,- € und außerordentliche Erträge von 4.536,- €. Dem standen Aufwendungen von insgesamt 20.191,07 € gegenüber. Hierin war ein Betrag von 9.690,- € als Personalaufwand für Altersversorgung aufgeführt.
Mit Schreiben vom 23. August 2006 forderte der Beklagte die Kläger auf, die Lohnsteuerbescheinigung sowie die Gewinnermittlung der Klägerin aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit als psychologische Beraterin einzureichen. Hinsichtlich der geltend gemachten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt S-Straße bat er, zu erklären, wie dieses in 1994 angeschaffte Objekt bisher genutzt worden sei, den Mietvertrag und die Belege über die in 2004 gezahlten Schuldzinsen vorzulegen und die Ermittlung der Absetzung für Abnutzung darzulegen. Hierauf reagierten die Kläger nicht.
Mit Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 21. November 2006 ging der Beklagte von Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit in Höhe von -15.656,- € als Kinderarzt, in Höhe von -2.011,- € aus Beteiligungen und in Höhe von 36.000,- € aus Honoraren der A GmbH aus. Bei der Klägerin setzte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 25.000,- € und aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 12.230,- € an (EStA 2003, Bl. 35). Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung setzte er mit 0,- € an. Der Bescheid erging unter Vorbehalt der Nachprüfung.
Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 7. Januar 2009 erhöhte der Beklagte allein die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit als Kinderarzt von -15.656,- € auf -5.965,- €. In den Erläuterungen führte der Beklagte aus, dass „die im Rahmen des § 88 der Abgabenordnung durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass die bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit des Ehemannes gebildete Pensionsrückstellung von 9.690,00 € nicht berücksichtigt werden kann.” Den Nachprüfungsvorbehalt hob er auf.
Im Veranlagungsjahr 2006 schätzte der Beklagte nach Zwangsgeldfestsetzung und Ankündigung eines Schätzungsbescheides mit Schreiben vom 28. Mai 2008 die Besteuerungsgrundlagen mit Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 1. Oktober 2008 (EStA 2006, Bl. 29). Hierbei ging er von Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit in Höhe von -15.500,- € als Kinderarzt, von Einkünften aus Beteiligungen in Höhe von -2.193,- € und aus Honoraren der A GmbH in Höhe von 48.000,- € aus. Die Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit setzte er mit 27.000,- € und aus nichtselbständiger Arbeit mit 7.400,- € an. Die Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung setzte er bei Kläger und Klägerin jeweils mit 6.720,- € an. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Dem Einspruch lag die Einkommensteuererklärung für 2006 vom 27. Oktober 2008 bei. Die Klägerin erklärte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 8.010,- € sowie die zusammen mit dem Kläger erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objektes S-Straße in Höhe von jeweils 325,- €. Die Einkünfte des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit als Kinderarzt beliefen sich auf 2.422,67 € und aus Honoraren der A GmbH auf 48.000,- €. Nach der Gewinnermittlung des Klägers erzielte er als Kinderarzt im Jahr 2006 Umsatzerlöse in Höhe von 13.776,97 €. Die Aufwendungen beliefen sich auf insgesamt 11.354,30 €. Für die Altersversorgung der Klägerin wies der Kläger in seiner Gewinn- und Verlustrechnung im Jahr 2006 keinen Aufwand aus. Die Klägerin erklärte im Jahr 2006 keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 8. Januar 2009 ging der Beklagte von Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit als Kinderarzt in Höhe von 2.422,- € aus (EStA 2006, Bl. 83). Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung setzte er bei Kläger und Klägerin auf jeweils 325,- € herab, während er die Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit unverändert mit 27.000,- € beließ. Der Nachprüfungsvorbehalt blieb bestehen.
Mit Vorauszahlungsbescheid vom 8. Januar 2009 setzte der Beklagte die Einkommensteuer- sowie die Solidaritätszuschlagvorauszahlungen für 2009 zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember 2009 auf 4.094,- € und 171,- € fest (EStA 2006, Bl. 83 Rs.).
Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2009 erhoben die von der R Ltd. vertretenen Kläger gegen die Einkommensteuerbescheide für 2002 bis 2004 und 2006 vom 29. Dezember 2008 (2002), vom 7. Januar 2009 (2003 und 2004), vom 8. Januar 2009 (2006) und den Vorauszahlungsbescheid vom 8. Januar 2009 Sprungklage. Dieser stimmte der Beklagte zu. Mit Beschluss vom 3. März 2009 gab der Senat diese gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 FGO an den Beklagten zur Durchführung des Vorverfahrens ab. Nach § 45 Abs. 3 FGO war die zunächst von den Klägern erhobene Sprungklage damit als Einspruch zu behandeln. Auf die die Sprungklage betreffende Prozessakte 5 K 1102/09 wird verwiesen.
Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2002 bis 2004 und 2006 und den Vorauszahlungsbescheid vom 8. Januar 2009 erhoben die Kläger am 7. April 2009 ohne abgeschlossenes Vorverfahren Untätigkeitsklage .
Ihre Untätigkeitsklage begründen sie im Wesentlichen damit, dass sie rechtswidrigen Manipulationen des Beklagten ausgesetzt seien. Die vorgegebenen Steuerveranlagungen seien vom Beklagten zu anderen Zwecken missbraucht worden. Dies sei sehr deutlich daran zu erkennen, dass die angefochtenen Bescheide nicht begründet worden seien. Da sie von der Durchführung außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren außer weiterer Willkür des Beklagten nichts zu erwarten hätten, sei die zweite Alternative der Untätigkeitsklage gemäß § 46 FGO begründet. Die zulässige Klage sei auch begründet. Sie hätten die A GmbH gegründet. Für sie seien sie tätig gewesen und hätten die von ihr erzielten Einnahmen auch als „Tantiemen/Honorare A GmbH” erklärt.
Des Weiteren seien im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Planungen und unter Ausnutzung der entsprechenden rechtlichen Möglichkeiten Pensionszusagen abgegeben worden. So habe er - der Kläger - der Klägerin eine Pensionszusage mit Wirkung vom 1. Januar 1998 gegeben, zu der er den Bevollmächtigten, Herrn T, mit den versicherungsmathematischen Berechnungen beauftragt habe, die dieser sodann erstellt habe. Auf die Pensionszusage des Klägers gegenüber der Klägerin vom 11. Februar 1998 werde ebenso wie auf die versicherungsmathematischen Berechnungen ihres Bevollmächtigten zu den Stichtagen 31. Dezember 1998 bis 31. Dezember 2006 verwiesen (Prozessakte, Bl.135-149). Der Beklagte habe die Pensionszusagen zunächst in der Bilanz des Klägers für das Jahr 1998 berücksichtigt. Auch im Zuge der die Jahre 1996 bis 1999 betreffenden Lohnsteueraußenprüfung beim Kläger sei die Pensionszusage an die Klägerin als mitarbeitende Ehefrau nicht beanstandet worden.
Die Zuschätzung von Einkünften bei der Klägerin in Höhe von 27.000,- € im Jahr 2006 sei rechtswidrig. Infolge einer Erkrankung habe sie im Jahr 2006 keine Einkünfte mehr als psychologische Beraterin erzielt.
Sofern Vorauszahlungen festgesetzt worden seien, fehle hierzu die gesetzliche Grundlage. Gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 EStG seien sie nach der letzten Veranlagung zu bemessen. Für das Jahr 2007 sei die letzte Veranlagung am 24. November 2008 erfolgt. Hierbei seien auch die Vorauszahlungen ab 2009 festgesetzt worden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2002 bis 2004 und 2006 vom 29. Dezember 2008 (2002), vom 7. Januar 2009 (2003 und 2004) und vom 8. Januar 2009 (2006) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2011 sowie den Vorauszahlungsbescheid für 2009 vom 8. Januar 2009 aufzuheben,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Die Untätigkeitsklage gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2004 und 2006 sei gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 FGO unzulässig.
In der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2010 hat das Gericht u. a. die die Einkommensteuer 2005, die die Aufteilungsbescheide und die die Zurückweisung der Bevollmächtigten betreffende Klage der Kläger abgetrennt, unter dem Aktenzeichen 5 K 2417/10 fortgeführt und mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen. Wegen des hinsichtlich der Einkommensteuer 2005 bereits anhängigen Klageverfahrens 5 K 1639/07 hat das Gericht die Klage der Kläger in dem Verfahren 5 K 2417/10 wegen doppelter Rechtshängigkeit abgewiesen. Im Übrigen wird auf das Urteil 5 K 2417/10 verwiesen. Mit weiterem Beschluss vom 29. Oktober 2010 hat das Gericht das Verfahren gemäß § 46 Abs. 1 S. 3 FGO bis zur Entscheidung des Beklagten über die bei ihm anhängigen Einsprüche bis zum 31. Mai 2011 ausgesetzt (PA, Bl. 252).
Nachdem der Beklagte den Bevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 hinsichtlich der in den Streitjahren 2002 bis 2004 gebildeten Pensionsrückstellungen bis zum 22. Dezember 2011 vergeblich um weitere Angaben gebeten hatte, wies er den Einspruch der Kläger hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2004 und 2006 mit Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2011 als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen (Rb-Akte, Teilband 2, Bl. 176 ff.).
Am 15. Februar 2011 hat das Gericht die Prozessakte sowie 10 Bände Steuerakten zur Gewährung von Akteneinsicht an das Finanzgericht Köln gesandt. Akteneinsicht erfolgte nicht (PA, Bl. 287).
Der Senat hat die Akten 5 K 1639/07 und 5 K 1102/09 beigezogen.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Die angegriffenen Einkommensteuerbescheide für 2002 bis 2004 und 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung sowie der angegriffene Vorauszahlungsbescheid sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Insbesondere die unterbliebene Berücksichtigung der Pensionszusage durch den Beklagten in den Streitjahren 2002 bis 2004 ist nicht zu beanstanden gewesen. Denn die der Klägerin vom Kläger gewährte Pensionszusage hat einem Fremdvergleich nicht standgehalten.
I. Mit der gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2002 bis 2004 gerichteten Klage wenden sich die Kläger im Wesentlichen gegen die nicht mehr berücksichtigte Pensionszusage und die infolgedessen vom Beklagten vorgenommenen Erhöhungen der Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit auf 84.199,- € im Jahr 2002, auf 19.460,- € im Jahr 2003 und auf -5.965,- € im Jahr 2004. Der Beklagte hat die Pensionsrückstellung zum 31. Dezember 2001 in Höhe von 60.954,- € im Jahr 2002 gewinnerhöhend aufgelöst und den in den Jahren 2002 bis 2004 geltend gemachten Aufwendungen für Altersversorgung in Höhe von 9.949,- € (2002), von 8.647,- € (2003) und von 9.690,- € (2004) die steuerliche Anerkennung versagt, da die vom Kläger der Klägerin zugesagte Pension im Sinne des § 6a EStG einem Fremdvergleich nicht standhält.
1. Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG darf für eine Pensionsverpflichtung eine Rückstellung nur gebildet werden, wenn der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG), und die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG).
2. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung werden an die Ernsthaftigkeit, die Durchführung, den Zweck und den Nachweis einer Pensionsverpflichtung zugunsten des Arbeitnehmer-Ehegatten erhöhte Anforderungen gestellt (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1999, VIII R 81/94, BFH/NV 1999, 1457). Bei Bestehen eines steuerlich beachtlichen Arbeitsverhältnisses können für die Verpflichtung aus einer Pensionszusage Rückstellungen gebildet bzw. Prämienzahlungen für eine Rückdeckungsversicherung als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Pensionszusage schriftlich erteilt worden ist und die Zusage dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist. Dies ist der Fall, wenn ein Vergleich ergibt, dass ein familienfremder Arbeitnehmer in demselben Betrieb bei gleichwertiger oder geringerwertiger Tätigkeit ebenfalls eine Pensionszusage in demselben Umfang wie der Arbeitnehmer-Ehegatte erhält oder ihm ernsthaft angeboten worden ist oder wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte allein beschäftigt wird, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Arbeitgeber auch fremden Arbeitnehmern eine solche Versorgung eingeräumt haben würde (BFH-Urteil vom 10. März 1993, I R 118/91, BStBl II 1993, 604) und die Versorgungszusage nach § 4 Abs. 4 EStG ausschließlich betrieblich veranlasst ist. Ob die Versorgungszusage betrieblich veranlasst ist, ist anhand eines internen und/oder externen Fremdvergleichs zu ermitteln (BFH-Beschluss vom 20. November 2002, X B 6/02, BFH/NV 2003, 318). Die Pensionszusage muss betrieblich veranlasst sein und einem Fremdvergleich standhalten. Schließlich muss sichergestellt sein, dass der Arbeitgeber-Ehegatte mit der Inanspruchnahme aus der Pensionsverpflichtung zu rechnen hat. Letzteres ist bei einem Einzelunternehmen nur dann der Fall, wenn die späteren Pensionszahlungen für den Fall der Einstellung oder Veräußerung des Unternehmens, z. B. durch eine Rückdeckungsversicherung, sichergestellt sind.
3. a) Unter Zugrundelegung dessen hat der Beklagte der vom Kläger der Klägerin erteilten Pensionszusage in den Streitjahren 2002 bis 2004 zu Recht die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4 EStG versagt und die vom Kläger in seinen Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewiesenen Aufwendungen für die Altersversorgung der Klägerin in Höhe von 9.949,- € im Jahr 2002, von 8.647,- € im Jahr 2003 und von 9.690,- € im Jahr 2004 nicht berücksichtigt.
Im Streitjahr 2002 hat der Beklagte zudem zu Recht noch die in der Bilanz zum 31. Dezember 2001 ausgewiesene Rückstellung für Altersversorgung in Höhe von 60.954,- € zum 31. Dezember 2002 gewinnwirksam aufgelöst. Nachdem die Festsetzungsfrist für das Veranlagungsjahr 2001 abgelaufen war, konnte der Beklagte die Pensionsrückstellung nicht mehr zum 31. Dezember 2001 berichtigen (vgl. Heinicke in: Schmidt, EStG-Kommentar, 29. Aufl. (2010) § 4 Rn. 685), sondern musste den unrichtigen Bilanzansatz zum 31. Dezember 2002 richtigstellen.
Zum 31. Dezember 2002 standen der Bilanzberichtigung weder die Bestandskraft noch der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 1990, X R 72/87, BStBl II 1990, 1044). Vielmehr musste der Beklagte die zu Unrecht gebildete Rückstellung für Altersversorgung gewinnwirksam zum 31. Dezember 2002 auflösen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist daher auch das Prinzip der Abschnittsbesteuerung vom Beklagten bei der gewinnwirksamen Auflösung der Pensionsrückstellung in Höhe von 60.954,- € im Veranlagungsjahr 2002 nicht verletzt worden. Selbst wenn nach Angaben der Kläger im Zuge der die Jahre 1996 bis 1999 betreffenden Lohnsteueraußenprüfung die Pensionsrückstellung betreffende Feststellungen getroffen worden sein sollten, bezogen sich diese einmal ausschließlich auf die Prüfungszeiträume 1996 bis 1999. Zum anderen haben sie - schon wegen des begrenzten Prüfungsumfangs der Lohnsteueraußenprüfung - keinen Vertrauenstatbestand für nachfolgende Besteuerungsperioden und damit insbesondere nicht für die hier zu prüfende Frage der steuerlichen Beachtlichkeit der vom Kläger der Klägerin gewährten Pensionszusage in den Streitjahren 2002 bis 2004 begründen können.
b) Dass die Altersvorsorgeaufwendungen des Klägers für die Klägerin in den Jahren 2002 bis 2004 nicht als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG angesetzt werden konnten und die Pensionsrückstellung im Jahr 2002 gewinnwirksam aufzulösen war, ergibt sich aus den nachfolgenden Gründen:
Zwar liegt eine schriftliche Pensionszusage vom 11. Februar 1998 des Klägers gegenüber der Klägerin vor (PA, Bl. 135). Jedoch ist dieser unter Berücksichtigung der bei einer Pensionszusage unter nahen Angehörigen zu beachtenden strengen Anforderungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schon deshalb die steuerliche Anerkennung zu versagen gewesen, weil die Kläger zunächst nicht belegt haben, dass neben der Klägerin auch anderen Mitarbeitern des Klägers der Klägerin vergleichbare Pensionszusagen gemacht worden sind. Trotz der Aufforderung des Beklagten mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 nachzuweisen, dass anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Arztpraxis ebenfalls Pensionen zugesagt worden sind, und trotz seiner Aufforderung, dies durch die Vorlage der Arbeitsverträge bzw. von Zusatzvereinbarungen zu belegen, haben die Kläger hierauf nicht reagiert. In dem Verfahren 5 K 1639/07 hat der Bevollmächtigte der Kläger lediglich mitgeteilt, dass anderen Mitarbeitern zwar Pensionen angeboten, aber von diesen nicht angenommen worden seien. Um welche Mitarbeiter es sich handelte, wie die ihnen angebotenen Pensionszusagen ausgesehen haben, in welcher Höhe ihnen Pensionen zugesagt worden sind und wie das Verhältnis der jeweiligen Pensionszusage zu den von Ihnen bezogenen Bruttoarbeitslöhnen ausgesehen hat, haben die Kläger auch nicht durch Vorlage der betreffenden Arbeitsverträge bzw. Zusatzvereinbarungen belegt. Schon dies rechtfertigt, der Pensionszusage des Klägers an die Klägerin die steuerliche Anerkennung zu versagen, da die Kläger diese für den Fremdvergleich erforderlichen Belege nicht beigebracht haben.
Überdies hat der Beklagte den in den Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewiesenen Altersvorsorgeaufwendungen für die Klägerin in den Streitjahren 2002 bis 2004 zu Recht die steuerliche Anerkennung versagt, weil der Kläger entgegen des in Ziff. 6 des Vertrages vom 11. Februar 1998 vereinbarten Abschlusses einer Rückdeckungsversicherung keine solche abgeschlossen hat. Hierzu hat der Kläger in dem das Verfahren 5 K 1639/07 betreffenden Schreiben vom 25. Februar 2011 lediglich ausgeführt, dass von diesem Recht kein Gebrauch gemacht worden sei. Schon vor dem Hintergrund, dass die Einzelpraxis des Klägers bereits im Jahr 2000 von der A GmbH übernommen und die kinderärztliche Einzelpraxis des Klägers nach seinen Angaben nur noch insoweit fortgeführt worden ist, als dies nach dem bestehenden Kassenrecht notwendig gewesen ist, wäre es im Streitfall unerlässlich gewesen, die der Klägerin zugesagte Pension durch eine - wie im schriftlichen Pensionsvertrag vorgesehen - Rückdeckungsversicherung abzusichern. Hinzu kommt, dass der Kläger inzwischen in die Schweiz verzogen ist und seine kinderärztliche Praxis in B aufgegeben hat. Bei diesen Gegebenheiten wäre es zur Absicherung der Pensionsansprüche der Klägerin ab der Vollendung ihres 60. Lebensjahres erst recht erforderlich gewesen, eine Rückdeckungsversicherung abzuschließen. Um die späteren Pensionszahlungen sicherzustellen, hätte der Kläger jedenfalls zugunsten eines fremden Arbeitnehmers bei dem dargelegten Wechsel von ihm als Arbeitgeber zur A GmbH als Arbeitgeberin und der Aufgabe seiner kinderärztlichen Praxis in B eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen.
Dass der Kläger als Ehegatten-Arbeitgeber zugunsten der Klägerin bei diesen tatsächlichen Gegebenheiten keine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen hat, belegt nach Überzeugung des Gerichts, dass die vom Kläger der Klägerin gewährte Pension von vornherein nicht sichergestellt gewesen ist und auch aus diesem Grund einem Fremdvergleich nicht standhält.
In diesem Zusammenhang wird zudem noch auf die Stellungnahme des Fachprüfers vom 18. Februar 2011 hingewiesen (PA, Bl. 282). Hiernach ist die Rückdeckungsversicherung gerade in Fällen einer vorzeitigen Betriebsbeendigung ein wichtiger Anhaltspunkt für die spätere Sicherstellung der Pensionszahlungen und ein Indiz dafür, dass sie später wahrscheinlich auch in Anspruch genommen werden kann. Vorliegend behaupten die Kläger aber lediglich, dass die Pensionszahlungen ab der Vollendung des 60. Lebensjahres der Klägerin bzw. trotz der Aufgabe der kinderärztlichen Praxis sichergestellt seien. Im Streitfall hat der Kläger die Pensionszusage aber nicht so gestaltet, dass er mit der Inanspruchnahme aus ihr ernsthaft rechnen musste, zumal er gerade für den Fall der Aufgabe seiner kinderärztlichen Praxis weder eine Kapitalabfindung zugesagt noch eine die Klägerin insoweit sichernde Rückdeckungsversicherung abgeschlossen hatte (vgl. auch BFH-Urteil vom 15. Juli 1976, I R 124/73, BStBl II 1977, 112).
Im Rahmen des durchzuführenden Fremdvergleichs ist schließlich noch die Höhe und Angemessenheit der Pensionszusage im Verhältnis zu dem von der Klägerin bezogenen Bruttoarbeitslohn in den Jahren 2002 bis 2004 zu beachten. Obwohl für das Ehegatten-Arbeitsverhältnis kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist (Prozessakte 5 K 1639/07, Bl. 187) fällt auf, dass die Klägerin im Jahr 2002 bis 2004 Bruttoarbeitslöhne in Höhe von 6.135,48 € (2002), von 15.222,- € (2003) und von 13.150,- € (2004) bezogen hat, während sich die Höhe der ihr vom Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres zugesagten Pension auf jährlich 20.451,67 € belaufen soll. Damit beträgt die der Klägerin zugesagte Pension im Verhältnis zu den von ihr in den Jahren 2002 bis 2004 bezogenen Arbeitslöhnen im Jahr 2002 333 v. H., im Jahr 2003 134 v. H. und im Jahr 2004 155 v. H. ihres jeweiligen Arbeitslohnes. Einem fremden Arbeitnehmer hätte der Kläger aber keine Pension zugesagt, die deutlich über dem jeweiligen Bruttoarbeitslohn liegt bzw. diesen - wie im Jahr 2002 - sogar um ein Vielfaches übersteigt. Selbst wenn man den Durchschnitt der von der Klägerin von 1998 bis 2006 - mit Ausnahme des Jahres 2001 in dem sie keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte - bezogenen und unterschiedlich hohen Bruttoarbeitslöhne von durchschnittlich 11.263,78 € zu der ihr zugesagten Pension in Höhe von jährlich 20.451,67 € ins Verhältnis setzt, liegt die Pensionszusage noch um ca. 186 v. H. höher als der durchschnittlich von der Klägerin in diesen Jahren bezogene Bruttoarbeitslohn. Auch die Höhe der der Klägerin vom Kläger mit Vollendung ihres 60. Lebensjahres zugesagten Pension im Verhältnis zu den von ihr durchschnittlich bezogenen Bruttoarbeitslöhnen zeigt, dass diese nicht angemessen gewesen ist und mit einem fremden Dritten so jedenfalls nicht vereinbart worden wäre.
Hinsichtlich der Angemessenheit der Pensionszusage weist der Fachprüfer für betriebliche Altersversorgung in seiner Stellungnahme schließlich noch unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung darauf hin (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1982, VIII R 50/80, BStBl II 1983, 209 m. w. N.), dass eine Pensionszusage der Höhe nach nur dann angemessen ist, wenn die zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusammen mit einer zu erwartenden Sozialversicherungsrente 75 v. H. des letzten steuerlich anzuerkennenden Arbeitslohnes des Arbeitnehmers nicht übersteigen (PA, Bl. 283). Dies bestätigt, dass die der Klägerin vom Kläger zugesagte Pension dem durchzuführenden Fremdvergleich nicht standhält. Denn - wie dargelegt - liegt die Pensionszusage mit einem Jahresbetrag von 20.451,67 € im Verhältnis zu den von der Klägerin in den Jahren 2002 bis 2004 bezogenen Bruttoarbeitslöhnen weit über dem, was ein Arbeitgeber einem fremden Arbeitnehmer hiernach als angemessene Pension zugesagt hätte. Die Überversorgung der Klägerin, die insbesondere aufgrund der Stellungnahme des Fachprüfers offensichtlich geworden ist, verdeutlicht, dass die vom Kläger der Klägerin zugesagte Pension nicht betrieblich veranlasst gewesen ist. Folglich können die in den Streitjahren 2002 bis 2004 vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die Altersvorsorge der Klägerin nicht als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4 EStG berücksichtigt werden.
II. Der Beklagte hat die Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit, die sie ohne Vorlage einer Gewinnermittlung bzw. einer Einnahmen-Überschussrechnung mit 18.000,- € erklärt hat, im Streitjahr 2004 zudem zu Recht mit einem Betrag in Höhe von 25.000,- € gemäß § 162 Abs. 1 AO geschätzt.
1. Gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 und 18 EStG wird bei den Einkünften aus Selbständiger Arbeit der Gewinn, d. h. der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt. Dies erfordert, dass der Steuerpflichtige seinen Gewinn entweder nach § 4 Abs. 1 EStG unter Beachtung der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Selbst soweit der Steuerpflichtige befugt ist, seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, muss er in seiner Steuererklärung die einzelnen Betriebseinnahmen und -ausgaben aufführen. Auf Verlangen muss er sie erläutern und glaubhaft machen, damit die Behörde die Richtigkeit der Betriebseinnahmen und die Vollständigkeit der Betriebsausgaben gemäß § 90 Abs. 1 AO nachprüfen kann. Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, ist die Belegsammlung letztlich die entscheidende Grundlage für ihre Steuererklärung (vgl. Heinicke in: Schmidt, EStG-Kommentar, 29. Aufl. (2010), § 4 Rn. 375 und BFH-Beschluss vom 31. Juli 2009, VIII B 28/09, BFH/NV 2009 1967). Liegt sie nicht vor bzw. wird sie nicht vorgelegt, hat der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungspflichten nicht beachtet. Die Folge ist, dass die Finanzbehörde - wie im Streitfall - gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 AO i. V. m. § 162 Abs. 1 AO befugt ist, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.
2. Unter Beachtung dessen hat die steuerlich beratene Klägerin zwar - wie im Vorjahr - Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 18.000,- € im Jahr 2004 erklärt. Jedoch hat sie weder eine Gewinnermittlung noch eine Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, geschweige denn Belege eingereicht, die die von ihr erzielten Betriebseinnahmen bzw. die von ihr aufgewendeten Betriebsausgaben und damit die von ihr erklärten Einkünfte belegen. Da im Streitfall hinsichtlich der von der Klägerin erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit jegliche Aufzeichnungen fehlen, hat der Beklagte ihre Einkünfte zum einen nach § 162 Abs. 2 S. 2 AO i. V. m. Abs. 1 AO schätzen dürfen und zum anderen angemessen um 7.000,- € erhöht. Dieses Schätzergebnis ist nach Überzeugung des Senats auch schlüssig und wirtschaftlich möglich gewesen, zumal die Kläger - wie im gesamten Verwaltungsverfahren - im Klageverfahren keine Unterlagen eingereicht haben, die das Gericht in die Lage versetzen, die von der Klägerin im Jahr 2004 tatsächlich erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit überhaupt zu überprüfen.
III. Im Streitjahr 2004 hat der Beklagte schließlich die Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung nicht wie erklärt mit -4.446,- €, sondern mit 0,00 € angesetzt.
1. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 2 und § 21 Abs. 1 EStG wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten angesetzt. Während die Finanzbehörde die Feststellungslast für die Einnahmen trägt, obliegt dem Steuerpflichtigen die Feststellungslast hinsichtlich der steuermindernden Werbungskosten. Das bedeutet, dass er insbesondere die geltend gemachten Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach belegen und auf Anforderung der Finanzbehörde Unterlagen einreichen muss, die die von ihm geltend gemachten Werbungskosten einmal der Höhe nach bestätigen und aus denen sich zum anderen ergibt, dass die Aufwendungen tatsächlich durch die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind.
2. Dies zugrunde gelegt haben die Kläger weder die geltend gemachten Absetzungen für Abnutzung in Höhe von 5.494,- € noch die Schuldzinsen in Höhe von 12.392,- € durch Vorlage geeigneter Dokumente belegt. Zwar behaupten die steuerlich beratenen Kläger wiederum, dem Beklagten sei all dies bekannt. Indes haben sie erstmals im Jahr 2004 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objektes S-Straße in B erklärt. Hierbei haben sie im Jahr 2004 weder die für die Absetzung für Abnutzung in Höhe von 5.494,- € erforderlichen Unterlagen noch die geltend gemachten Schuldzinsen in Höhe von 12.392,- € durch Vorlage der Kreditverträge belegt.
3. Bei diesen Gegebenheiten hat der Beklagte die von den Klägern geltend gemachten Werbungskosten im Streitjahr 2004 in Höhe von 17.886,- € zu Recht nicht berücksichtigt. Zugunsten der Kläger hat er im angegriffenen Einkommensteuerbescheid für 2004 jedoch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 0,00 € und nicht die von ihnen erklärten Einnahmen in Höhe von 13.440,- € angesetzt.
IV. Der nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2006 geänderte Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 8. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2011 ist ebenfalls nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, soweit der Beklagte bei der Klägerin nunmehr Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 27.000,- € geschätzt hat.
Die Einkünfte des Klägers aus seiner Kinderarzttätigkeit und die Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung hat der Beklagte im angegriffenen Einkommensteuerbescheid für 2006 übernommen. Obwohl die Kläger für das Jahr 2006 zwar erklärt haben, dass die Klägerin keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt hat, hat der Beklagte die Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit - wie in den Vorjahren - nach § 162 Abs. 1 AO geschätzt.
Nach Überzeugung des Senats begegnet auch diese Schätzung der Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit im Jahr 2006 in Höhe von 27.000,- € keinen Bedenken. Erstmals im Klageverfahren haben die Kläger geltend gemacht, dass die Klägerin infolge einer schweren Erkrankung im Jahr 2006 aus ihrer psychologischen Beratung keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt habe. Sie haben jedoch weder dargelegt, wann die diese Erkrankung eingetreten sein soll, noch haben sie hierfür Nachweise erbracht.
Mithin fehlen im Streitjahr 2006 hinsichtlich der Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit - wie in den Vorjahren - jegliche Aufzeichnungen. Infolgedessen hat der Beklagte gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 AO i. V. m. Abs. 1 AO die Einkünfte der Klägerin aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit als psychologische Beraterin schätzen dürfen und diese im Jahr 2006 mit einem Betrag in Höhe von 27.000,- € angesetzt.
Das gewonnene Schätzergebnis ist nach Überzeugung des Senats auch schlüssig und wirtschaftlich möglich gewesen, zumal die Kläger auch im Klageverfahren keine Gewinnermittlung der Klägerin eingereicht haben, die das Gericht in die Lage versetzt, die vom Beklagten geschätzten Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit zu überprüfen. Bei diesen tatsächlichen Gegebenheiten stellt die Schätzung des Beklagten, die im Jahr 2006 von Einkünften der Klägerin aus selbständiger Arbeit in Höhe von 27.000,- € ausgegangen ist, letztlich auch eine vernünftige und wirtschaftlich mögliche Schätzgrundlage der von der Klägerin erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar, die insbesondere an die Schätzungen der Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit in den beiden Vorjahren mit jeweils 25.000,- € angeknüpft und diese lediglich geringfügig um 2.000,- € erhöht hat.
V. Soweit sich die Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag für das Jahr 2009 vom 8. Januar 2009 richtet, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte bei der Festsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag ab 2009 § 37 Abs. 3 S. 2 EStG verletzt hat. Der Beklagte hat die Vorauszahlungen in dem von den Klägern angegriffenen Vorauszahlungsbescheid vom 8. Januar 2009 im Vergleich zum Vorauszahlungsbescheid vom 24. November 2008 zu Recht gemäß § 37 Abs. 3 S. 2 EStG heraufgesetzt. Hiernach bemessen sich die Vorauszahlungen grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Im Streitfall betraf die letzte Veranlagung mit Bescheid vom 8. Januar 2009 das Jahr 2006, während die das Jahr 2007 betreffende Veranlagung mit Einkommensteuerbescheid für 2007 am 24. November 2008 erfolgt war. Damit hat der Beklagte entsprechend dem Wortlaut des § 37 Abs. 3 S. 2 EStG die Vorauszahlungen zutreffend entsprechend der letzten Veranlagung - hier für das Jahr 2006 - bemessen.
VI. Die im Schriftsatz der Kläger vom 7. April 2009 beantragte Zuziehung der dort aufgeführten Akten wird abgelehnt (vgl. PA, Bl. 7 f.), weil sie einmal für die Entscheidung der in den Streitjahren angegriffenen Einkommensteuerbescheide bzw. des Vorauszahlungsbescheides irrelevant sind und zum anderen Ausforschungszwecken dienen. Die schriftlichen Beweisanträge waren schon deshalb abzulehnen, weil sie sich auf Rechtsfragen beziehen, die dem Zeugenbeweis nicht zugänglich sind. In diesem Zusammenhang wird zudem darauf hingewiesen, dass der Bevollmächtigte der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 22. August 2011 nicht erschienen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Da kein Grund gemäß § 115 Abs. 2 FGO vorliegt, die Revision zuzulassen, folgt der Senat dem Revisionszulassungsantrag der Kläger nicht.