08.01.2013
Finanzgericht Thüringen: Urteil vom 28.06.2011 – 4 K 609/10
Ein für den Transport sowohl von 16 Personen als auch von Lasten bis 1.600 kg geeigneter Multifunktionsaufzug ist ein Gebäudebestandteil und damit keine investitionszulagenbegünstigte Betriebsvorrichtung, wie im Falle eines reinen Lastenaufzugs (Anschluss an FG Brandenburg v. 29.2.2000, 3 K 1541/98 I).
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Senat des Thüringer Finanzgerichts … auf Grund der mündlichen Verhandlung in der Sitzung vom 28. Juni 2011 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Investitionszulage für die Anschaffung bzw. die Herstellung einer Aufzugsanlage im Betriebsgebäude des Klägers.
Der Kläger betreibt eine Bäckerei. Er ließ sich im Streitjahr 2008 in sein betrieblich genutztes Gebäude eine Aufzugsanlage einbauen. Die Baukosten betrugen hierfür insgesamt 43.600 EUR, wofür er Investitionszulage für das Streitjahr in Höhe von 10.900 EUR beantragte.
Im Rahmen einer abgekürzten Außenprüfung gelangte der Betriebsprüfer im Betriebsprüfungsbericht vom August 2009 zu der Auffassung, dass die hier streitige Aufzugsanlage kein reiner Lastenaufzug und damit als Gebäudebestandteil nicht zulagebegünstigt sei. Das Finanzamt erließ im September 2009 einen entsprechenden Investitionszulagebescheid für das Jahr 2008, in dem es die beantragte Investitionszulage für die Aufzugsanlage nicht festsetzte.
Das Finanzamt wies mit Einspruchsentscheidung vom Juni 2010 den Einspruch gegen den Investitionszulagebescheid als unbegründet zurück. Zutreffend seien die Aufwendungen für die Aufzugsanlage als Gebäudebestandteil von der Begünstigung mit Investitionszulage ausgenommen worden. Zu den begünstigten Investitionen gehörten nach § 2 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes 2007 (InvZulG), soweit die übrigen Voraussetzungen gegeben seien, die Anschaffung und Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Im Einspruchsverfahren sei vorgetragen worden, dass es sich bei der Aufzugsanlage um eine Betriebsvorrichtung handle. Gemäß § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) seien Betriebsvorrichtungen Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehörten. Dabei müsse es sich um Gegenstände handeln, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben werde. Es sei nicht ausreichend, dass die Anlage für den Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben sei. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf müsse ein enger Zusammenhang bestehen. Dabei müsse es sich um einen ähnlich engen Zusammenhang handeln, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben sei. Der gleichlautende Ländererlass vom 15.03.2006, Bundessteuerblatt – BStBl – I 2006, 314, zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen regele unter der Tz. 3.5 die Einordnung von Aufzügen und ähnlichen Anlagen. Personenaufzüge dienten überwiegend der Benutzung des Gebäudes. Sie seien in mehrgeschossigen Gebäuden zur raschen und sicheren Abwicklung des Personenverkehrs allgemein üblich. Auch Rolltreppen und Rollsteige, die zur Bewältigung des Publikumsverkehrs dienten, seien aus diesem Grund dem Gebäude zuzurechnen. Lastenaufzüge in gewerblich genutzten Gebäuden, die unmittelbar dem Betriebsvorgang dienten, seien Betriebsvorrichtungen. Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen sei wesentlich, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich sei oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes diene. Vorliegend sei festgestellt worden, dass das Betriebsgebäude im Kellergeschoss sowie in der 1. und 2. Etage als Produktionsbereich und in der 3. Etage als Lager genutzt werde. Der Aufzug werde unstreitig zum Transport von Backzutaten und Backfertigwaren sowie zur Beförderung der Angestellten von der Produktions- bzw.- Lageretage mit und ohne Backmaterial bzw. Fertigprodukten genutzt. Es sei ein handelsüblicher Personenaufzug mit zwei Türöffnungsmöglichkeiten. Die Nutzlast des Fahrstuhls betrage 1.600 kg bzw. er sei für bis zu 16 Personen zugelassen. Die Aufzugsanlage sei somit nicht so auf die Bedürfnisse des Bäckereibetriebs des Klägers zugeschnitten, dass er für andere branchenfremde Gewerbetreibende wertlos wäre. Der Aufzug sei neben dem Transport von Lasten auch dazu geeignet und bestimmt, Personen zu befördern. Die Aufzugsanlage werde damit zur Herrichtung des Gebäudes für jegliche Form der gewerblichen Nutzung benötigt. Auch die im Einspruchsverfahren vorgelegte Bescheinigung des TÜV über einen Lastenaufzug nach DIN EN 81-2 widerspreche dem nicht. Seit 1999 gebe es bezüglich der Bau- und Sicherheitsvorschriften keine Unterschiede mehr zwischen einem Personen- und einem Lastenaufzug. Die Bescheinigung des TÜV nach der DIN EN 81-2 stelle lediglich auf die im Einbauzeitpunkt geplante überwiegende Nutzung ab, wobei auch davon ausgegangen worden sei, dass die Lasten entsprechend den Sicherheitsbestimmungen von Personen begleitet würden. Diese rechtliche Einschätzung finde auch seine Stütze im Gerichtsbescheid des Thüringer Finanzgerichts vom 15.04.2002 zu dem seitens des Klägers geführten Verfahren IV 152/00. Das Gericht habe seinerzeit entschieden, dass der umstrittene Aufzug des Klägers, der sowohl für die Bäckerei als auch für den Transport von Personen gedient habe, keine Betriebsvorrichtung sei. Da nachträgliche Herstellungsarbeiten und Erhaltungsarbeiten an Gebäuden nach § 2 Abs. 2 InvZulG 2007 nicht investitionslagenbegünstigt seien, sei der Einspruch als unbegründet abzuweisen.
Seine dagegen eingereichte Klage begründet der Kläger damit, er habe in 2003 das Gebäude 3 in A erworben, um weitere Räumlichkeiten für seinen Bäckereibetrieb zu erhalten. Das Gebäude sei bis 2007 so umgebaut worden, dass es als Produktionsund Warenlagerstätte habe genutzt werden können. Das Gebäude werde nunmehr wie folgt genutzt: Im Kellergeschoss befinde sich die Feinbäckerei. Im Erdgeschoss sei die Spülmaschine installiert und es befinde sich dort auch der Ausgang zum Hof. Im Hochparterre (bzw. 1. Stock) befänden sich die Backöfen. Im 2. und 3. Stock seien die Räumlichkeiten für die Waren. Um im Gebäude 3 die benötigten Lagerräume in den Obergeschossen nutzen zu können, sei es notwendig gewesen, einen Lastenaufzug einzubauen. Dies sei in 2008/2009 geschehen. Der Aufzug werde fast ausschließlich zum Transport von Backzutaten aus den Lagerräumen und von Backfertigwaren zu den Transportfahrzeugen genutzt. Personen führen im Aufzug dann mit, wenn dies der Transport der Waren notwendig mache. Soweit Mitarbeiter des Betriebes aus betrieblichen Gründen ohne Waren vom Hochparterre ins Kellergeschoss oder umgekehrt führen, liege dieser Nutzungsanteil ohne Zweifel unter 10 v. H. der Gesamtnutzung. Der Aufzug sei entsprechend der betrieblichen Nutzung für eine Nutzlast von 1600 kg ausgelegt und bei ihm handele es sich ausweislich der Bescheinigung über die Prüfung der technischen Dokumentation einer Aufzugsanlage auf Konformität des TÜV Thüringen um einen Lastenaufzug nach EN 81-2. Gem. § 2 Abs. 1 InvZulG seien die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens begünstigt. Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsgutes werde im Investitionszulagengesetz nicht definiert. Das Einkommensteuergesetz (EStG) grenze die beweglichen von den unbeweglichen Wirtschaftsgütern unter Rückgriff auf das bürgerliche Recht und in erster Linie auf das Bewertungsrecht ab. Danach handele es sich um zulagenbegünstigte (bewegliche) Wirtschaftsgüter, wenn zwar zivilrechtlich wesentliche Gebäudebestandteile vorlägen, diese aber als Betriebsvorrichtungen i. S. v. § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG zu beurteilen seien. Nach § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG kämen als Betriebsvorrichtungen Maschinen, Vorrichtungen und sonstige Gegenstände aller Art in Betracht, die zu einer Betriebsanlage gehörten. Aus dem Erfordernis der Zugehörigkeit zu einer Betriebsanlage ergebe sich, dass der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetze, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben werde. Zwischen der Betriebsvorrichtung müsse ein ähnlicher Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben sei. Entscheidend sei, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt würden. Während also die Rechtsprechung darauf abstelle, ob die Vorrichtung (hier der Aufzug) unmittelbar der Ausübung des Gewerbes diene, wolle der Beklagte alleine darauf abstellen, dass der strittige Aufzug auch Personen befördern dürfe. Dies mache er an der formellen Unterscheidung zwischen Personenaufzügen und Lastenaufzügen fest und wolle diese Unterscheidung an technischen Merkmalen festmachen. Der Beklagte ignoriere bei seiner Rechtsauslegung die Tatsache, dass die technische Entwicklung eine sichere Unterscheidung in Personenaufzüge und Lastenaufzüge obsolet gemacht habe, weil die Sicherheitsvorschriften, die an Personenaufzüge gestellt würden, zwischenzeitlich auch für Aufzüge gälten, die lediglich Lasten transportieren sollten, weil in aller Regel dort auch Personen führen oder mitfahren dürften bzw. müssten. Nur deshalb befinde sich im strittigen Aufzug auch das Typenschild „zugelassen für 16 Personen”. Seit 1999 gebe es bezüglich der Bau- und Sicherheitsvorschriften keine Unterschiede mehr zwischen einem Personen- und einem Lastenaufzug. Wenn aber keine technischen Unterscheidungsmerkmale möglich seien, nach welchen Kriterien solle die Abgrenzung dann erfolgen? Die Antwort könne nur, wie es die Rechtsprechung verlange, lauten, nach der Zweckbestimmung für den konkreten Betrieb. Würde man der Rechtsauslegung des Beklagten folgen, so könnte nach dem derzeitigen Stand der Aufzugstechnik (keine Unterscheidung zwischen Lasten- und Personenaufzug) ein Aufzug generell nicht mehr als Betriebsvorrichtung gewertet werden. Dies dürfte der Intention des Gesetzes nicht entsprechen. Unstreitig diene hier der Aufzug dazu, Waren aus dem Warenlager in den obersten 2 Stockwerken in die Produktionsstätten im 1. Stock bzw. in das Kellergeschoss sowie Gegenstände aus den Produktionsstätten zu transportieren. Dass diese Vorgänge unmittelbar der Ausübung des Betriebes dienten, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Dass Personen diese Transporte teilweise begleiten müssten, sei ebenso unmittelbar betrieblich bedingt und könne deshalb die Zuordnung nicht im Geringsten angreifbar machen. Weiterhin dürfte unbestreitbar sein, dass die reine Personenbeförderung, die in der Regel auch betrieblich bedingt sei, weit unter 10 v. H. der Gesamtnutzung liege. Den unmittelbaren Bezug zu seinem Betrieb belege auch die Dimension des Aufzugs. Der Aufzug sei entsprechend der vorgesehenen betrieblichen Nutzung für eine Nutzlast von 1600 kg und damit für die Gebäudenutzung völlig überdimensioniert ausgelegt.
Dementsprechend laute auch die Bescheinigung des TÜV Thüringen wie folgt: „Bei dem eingereichten Aufzug handelt es sich um einen Lastenaufzug nach EN 81-2.” Bei einer nicht betrieblichen Nutzung des Gebäudes würden die Unterhalts- und Betriebskosten des Aufzugs in dieser Größenordnung zu einer nicht vertretbaren finanziellen Belastung führen.
Der Kläger stellt den Antrag,
den Investitionszulagebescheid für das Streitjahr 2008 vom September 2009, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom Juni 2010, dahingehend zu ändern, dass die Investitionszulage auf 43.353 EUR, also einschließlich der Zulage für die Baukosten der Aufzugsanlage, heraufgesetzt wird;
die Kosten des Verfahrens dem Beklagte aufzuerlegen;
die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, dass in einem gewerblichen Gebäude ein typischer Lastenfahrstuhl als Betriebsvorrichtung eingestuft werde, nicht aber ein Personenfahrstuhl, weil der Verkauf von Waren nicht mittels Personenaufzügen betrieben werde. Insoweit sei entscheidungserheblich, ob der strittige Aufzug unmittelbar der Ausübung des Gewerbes diene. Dass dem nicht so sei, ergebe sich nicht allein aus dem Umstand, dass mit dem Aufzug Personen befördert werden dürften. Der Aufzug werde tatsächlich neben dem Transport von Backzutaten und Backfertigwaren auch zur Beförderung der Angestellten von der Produktions- bzw. Lageretage mit und ohne Backmaterial bzw. fertigen Produkten genutzt. Die Benutzung der Aufzugsanlage durch Angestellte ohne Backmaterial bzw. fertige Produkte schätze der Klägervertreter auf unter 10 v.H. der Gesamtnutzung. Allein darauf könne indes nicht abgestellt werden. Denn die Personenbeförderung finde auch im Zusammenhang mit dem Transport von Backzutaten und Backfertigwaren statt. Selbst wenn diese Vorgänge betrieblich veranlasst seien, gewährleiste der Aufzug vordergründig die Nutzung des Gebäudes. Es handele sich deshalb nicht um einen typischen Lastenfahrstuhl. Nach dem Zweck des Investitionszulagengesetzes sei in erster Linie ein – wenn auch nicht ausschließlich – als Personenbeförderungseinrichtung genutzter Aufzug von dem als Betriebsvorrichtung anzusehenden typischen Lastenfahrstuhl abzugrenzen. Vorliegend komme dem Aufzug indes eine Mischfunktion zu. Der Fahrstuhl sei für den Betrieb des Klägers zwar nützlich und sogar notwendig für den Fall des Lastentransports. Dies allein reiche jedoch für die Annahme einer Betriebsvorrichtung nicht aus. Erforderlich sei ein betriebsspezifischer Zusammenhang zwischen dem Aufzug und dem Bäckereibetrieb. Dieser ausschließliche Zusammenhang liege nicht vor. Die Bäckereiproduktion werde nicht überwiegend mittels des Aufzugs betrieben; der Aufzug würde auch nicht nutzlos werden, wenn in dem Haus ein anderes Gewerbe betrieben würde. Er diene in nicht unerheblicher Weise als Treppenersatz und für eine bequemere Nutzung des Gebäudes durch das Personal. Er gehöre daher zum Haus und nicht zum Bäckereibetrieb. Für die Beurteilung, ob es sich bei dem Aufzug um eine Betriebsvorrichtung handele, sei nach wie vor auch auf die tatsächlichen Umstände abzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten bzw. beigezogenen Akten und Unterlagen und auf die Ausführungen in den umfangreichen Schriftsätzen der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Der Kläger hat für die hier streitige Aufzugsanlage keinen Anspruch auf die begehrte Investitionszulage. Begünstigte Investitionen sind nach den hier nur streitigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.
Der hier streitige Aufzug in dem Produktionsgebäude des Klägers ist aber kein bewegliches Wirtschaftsgut. Er stellt einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes dar.
Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsgutes wird im InvZulG 2007 nicht eigenständig erläutert. Vielmehr wird der Begriff des beweglichen Wirtschaftsgutes in Anlehnung an das Einkommensteuerrecht (EStG) bestimmt. Das EStG wiederum grenzt bewegliche von den unbeweglichen Wirtschaftsgütern unter Rückgriff auf die Regelungen des Bürgerlichen Rechts in den §§ 93 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über wesentliche Gebäudebestandteile einerseits und Scheinbestandteile andererseits in erster Linie anhand des Bewertungsrechtes ab (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 6. August 1998 III R 28/97, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 187, 124). Der Aufzugschacht und die Aufzugstüren sind fest mit dem Gebäude verbunden, sodass eine Trennung schwer möglich ist. Über diese feste Verbindung ist die Aufzugsanlage wesentlicher Gebäudebestandteil und damit grundsätzlich unbewegliches Wirtschaftsgut geworden.
Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die Aufzugsanlage auch keine Betriebsvorrichtung dar. An einem Gebäude angebrachte Sachen bleiben bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn sie zivilrechtlich nicht wesentliche Gebäudebestandteile geworden sind (Urteil des BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 III R 55/97, BFHE 190, 539, BStBl II 2000, 150). Nicht in das Grundvermögen einbezogen und damit als bewegliche Wirtschaftsgüter zu qualifizieren sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG; sog. Betriebsvorrichtungen). Aus dem Tatbestandsmerkmal der Zugehörigkeit zu einer Betriebsanlage wird gefolgert, dass der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlicher Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Dagegen genügt es nicht, wenn eine Anlage für den Betrieb lediglich nützlich, notwendig oder gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden; es genügt, wenn die Anlage dem Betrieb des Gewerbes als Hauptzweck dient (Urteil des BFH vom 05.09.2002 III R 8/99, BStBl II 2002, 877,BFHE 200, 164). Liegt der eigentliche Zweck einer Anlage hingegen darin, das Gebäude besser nutzen zu können, fehlt es an einer unmittelbaren gewerblichen Nutzung (BFH-Urteil vom 7. September 2000 III R 48/97, BFHE 194, 289, BStBl II 2001, 253). Entsprechend werden z. B. Heizungsanlagen, die zwar auch gewerblichen Zwecken dienen, deren eigentlicher Zweck jedoch in der Beheizung des betrieblich genutzten Gebäudes liegt, nicht als Betriebsvorrichtungen angesehen (vgl. z.B. Urteil des BFH – vom 07.09.2000 III R 48/97, BFHE 194, 289, BStBl II 2001, 253).
Jedoch können auch Wirtschaftsgüter, die, wie z. B. Be- und Entlüftungsanlagen oder auch Klimaanlagen, im Regelfall primär der Gebäudenutzung dienen, weil sie den Aufenthalt von Menschen in Räumen ermöglichen oder zumindest angenehmer gestalten und die im Normalfall der Gebäudefunktion zuzuordnende Anlagen darstellen, im Hinblick auf die im konkreten Fall gegebenen besonderen Umstände ausnahmsweise als Betriebsvorrichtungen qualifiziert werden (s. Urteil des BFH 09.08.2002 III R 43/98, BFHE 196, 429, BStBl II 2002, 100). Maßgebend sind in diesen Ausnahmefällen stets die besonderen Verhältnisse im Einzelfall. Für eine derartige Einstufung ist es allerdings erforderlich, dass eine solche Anlage in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem gegenwärtig ausgeübten Betrieb steht und nicht nur der Benutzung des Gebäudes dient. Das Gewerbe muss durch die Anlage betrieben werden. Ein derartiger betriebsspezifischer Zusammenhang wird nicht lediglich dann bejaht, wenn mittels dieses Wirtschaftsgutes das Produkt selber hergestellt wird. Vielmehr reicht in diesen Ausnahmefällen aus, dass ein störungsfreier Betriebsablauf gewährleistet wird und das Gewerbe mit Hilfe des Wirtschaftsgutes unmittelbar betrieben wird (Urteil des BFH in BFHE 196, 429). Aufgrund dieser Kriterien wurden von der Rechtsprechung reine Lastenfahrstühle als Betriebsvorrichtungen eingeordnet (Urteile des BFH vom 21.10.1971 V R 53/71, BStBl II 1972, 79, vom 07.10 1977 III R 48/76, BStBl II 1978, 186, und vom 11.08.1977 V R 65/75, zitiert nach Haufe Steuer Office Kanzlei Edition). Personenaufzüge in einem Warenhaus (Urteil des BFH vom 05.03.1971 III R 90/69, BStBl II 1971, 455), Panoramaaufzüge in einem Möbelhaus (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.09.1999 – 9 K 47/99, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2000, 991) und gemischt als Personen- und als Lastenaufzug genutzte Aufzüge im Servicebereich eines Hotels (Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 29.02.2000 – 3 K 1541/98 I, EFG 2000, 890) wurden von der Rechtsprechung aber als wesentliche Gebäudebestandteile und damit als unbewegliche Wirtschaftsgüter eingestuft.
Gemessen an den vorgenannten Kriterien konnte der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit anhand aller Umstände des Einzelfalles feststellen, dass es sich bei dem streitigen Aufzug um einen reinen Lastenaufzug handelt. Der Kläger hat in das Gebäude einen „Multifunktionsaufzug” einbauen lassen, der für den Transport sowohl von 16 Personen als auch von Lasten bis 1600 kg geeignet ist. Die Einstufung auch als Personenaufzug ist Indiz dafür, dass der Aufzug als Gebäudebestandteil dazu dient, dass die im Gebäude tätigen Personen die verschiedenen Etagen bequemer zu erreichen. Auch in gewerblich genutzten mehrstöckigen Gebäuden ist es heute Stand der Technik, dass Aufzugsanlagen auch für die Mitarbeiter- und Geschäftspartnerbeförderung vorhanden sind. Der Klägervertreter hat glaubhaft vorgetragen, dass es heute kaum noch die Differenzierung zwischen Lasten- und Personenaufzügen gibt und dass an beide die gleichen Sicherheitsanforderungen gestellt werden. Der Senat erkennt auch, dass der Aufzug als Personenaufzug für das konkrete Gebäude sehr großzügig dimensioniert ist, was eher für die Nutzung als Lastenaufzug spricht. Es ist auch glaubhaft, dass die Wagen mit den riesigen gewerblichen Backblechen und Materialien mit diesem Aufzug zwischen den Fertigungsetagen hin- und herbefördert werden, was über die ebenfalls vorhandene Treppe nur schwer möglich ist. Insoweit dient der Aufzug unmittelbar dem Betriebsvorgang. Andererseits hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen und vor allem nicht nachgewiesen, dass der Aufzug nicht auch von den im Gebäude Beschäftigten zur bequemeren Überbrückung der Etagen genutzt wurde. Im Gegenteil hat er sogar eingeräumt, dass auch eine Personennutzung – wenn auch im geringen Umfang bis zu 10 % der Nutzung – stattgefunden hat. Der Senat ist der Auffassung, dass auch diese geringe reine Personennutzung – wenn der Kläger sie hätte nachweisen können – vorliegend nicht dazu geführt hätte, den Aufzug als förderungsfähigen Lastenaufzug einzustufen. Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 15.04.2002 – IV 152/00 – ausgeführt hat, kommt es für den Betrieb des Klägers nicht auf eine geringe reine Personennutzung an, weil die gewerblichen Transporte in der Regel von Personal begleitet werden, die die Waren dann in einem anderen Stockwerk weiterverarbeiten. Damit dient der Aufzug auch bei Transportnutzung zusätzlich der Personenbeförderungsnutzung und damit der Gebäudenutzung. Der Senat schließt sich zudem der Auffassung des FG Brandenburg (a. a. O.) an, dass auch die objektive Eignung des hier streitigen Aufzugs für die Personenbeförderung ein wesentliches Kriterium für die Abgrenzung ist. Zusammen mit der – evtl. auch geringen – tatsächlichen Nutzung führt diese Eignung dazu, dass im konkreten Fall keine Betriebsvorrichtung angenommen werden kann. Der Aufzug dient nämlich nicht nahezu ausschließlich wie eine Maschine dem Betriebsvorgang des Klägers, sondern nicht unerheblich auch der Gebäudenutzung. Der Aufzug ist damit wesentlicher Gebäudebestandteil im Sinne des Investitionszulagerechts und damit nicht investitionszulageförderfähig. Die Klage kann deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.