06.11.2012
Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 25.08.2012 – 10 K 2183/11 Kg
- Dem Kindergeldanspruch eines in Deutschland lebender Vaters steht die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der geschiedenen Ehefrau und Kindesmutter in Polen nicht entgegen.
-§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG gilt nur, wenn prinzipiell mehrere Berechtigte den Anspruch auf Bewilligung des Kindergeldes geltend machen könnten.
- Durch die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 werden keine Ansprüche der im EU-Ausland wohnenden Kindesmutter begründet, die den einem im Inland wohnhaften Arbeitnehmer zustehenden Kindergeldanspruch schmälern oder gänzlich ausschließen.
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob der Kläger Anspruch auf deutsches Kindergeld hat.
Er ist deutscher Staatsbürger, lebt seit Juli 2003 in der BRD und ist seit 2008 arbeitslos. Derzeit erhält er nach den Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen zum Lebensunterhalt. Seine erste (von ihm geschiedene) Ehefrau lebt zusammen mit der gemeinsamen Tochter (geb. 1991) in Polen.
Ursprünglich hatte die Beklagte Differenzkindergeld festgesetzt (Bescheid vom 23.6. 2006). Dabei war sie davon ausgegangen, dass auch der geschiedenen Ehefrau des Klägers in Polen ein Anspruch auf Familienleistungen zustehe, der wiederum auf den im Inland bestehenden Anspruch des Klägers anzurechnen sei.
Mit Schreiben vom 5.7.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er möglicherweise zu Unrecht Kindergeld erhalten habe, und zwar für den Zeitraum ab März 2009. Er habe nämlich einige bereits Anfang April 2010 angeforderte Unterlagen (Fragebogen zur Überprüfung des Anspruchs auf Bewilligung von Kindergeld, Familienstandsbescheinigung „E 401”) nicht eingereicht.
Daraufhin übermittelte der Kläger der Beklagten im August 2010 den nur teilweise ausgefüllten Fragebogen zur Überprüfung des Kindergeldes. Nach Aktenlage wurde das Formular jedoch nach den Angaben des Klägers ergänzt. Danach hatte die Tochter im Juni 2010 die Schulausbildung mit dem Abitur abgeschlossen und sollte im Oktober 2010 mit einem Studium beginnen. Für Studienzeiten, so die Angaben des Klägers, werde in Polen kein Kindergeld bewilligt.
Zu den persönlichen Verhältnissen seiner geschiedenen Ehefrau in Polen gab der Kläger an, dass diese in Polen in einem Krankenhaus nichtselbständig tätig sei.
Unabhängig von diesen Informationen hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes auf, und zwar ab Mai 2010 (Bescheid vom 19.10.2010). Zur Begründung führte sie aus, dass sich das für den Streitfall bedeutsame EU-Recht geändert habe. Nach Aktenlage sei der Kläger geschieden und die gemeinsame Tochter lebe bei der Kindesmutter in Polen. In einem solchen Fall bestehe im Inland kein Anspruch mehr auf Bewilligung von Kindergeld.
Den Einspruch des Klägers wies die Beklagte unter dem 23.5.2011 als unbegründet zurück. Dazu führte sie aus:
Es sei richtig, dass der Kläger die in § 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltenen Voraussetzungen zur Bewilligung von Kindergeld für seine Tochter erfülle. Gleichzeitig bestehe aber für die Tochter ein vergleichbarer Anspruch in einem anderen Staat der Europäischen Union (EU), nämlich in Polen. Diese Fallgestaltung werde von der insoweit maßgeblichen EU-Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EU-VO Nr. 883/2004) und der hierzu ergangenen Verordnung vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der EU-VO Nr. 883/2004 (DVO Nr. 987/2009) geregelt.
Konkret seien die Bestimmungen der Art. 67 und 68 EU-VO Nr. 883/2004 anzuwenden. Danach sei in Fällen, in denen nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Staaten Familienleistungen zu gewähren seien und in diesen Staaten jeweils auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde, vorrangig derjenige Staat zur Bewilligung des Kindergeldes zuständig, in dem sich der Wohnort des Kindes befinde. Der Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld im Inland werde dagegen ausgesetzt. Daher könnten im Inland allenfalls Unterschiedsbeträge zwischen einem eventuell niedrigeren ausländischen Kindergeld und dem (höheren) deutschen Kindergeld ausgezahlt werden.
Im Streitfall könne aber auch ein derartiger Unterschiedsbetrag nicht festgesetzt werden, weil der vorrangige Leistungsanspruch (im Ausland) durch den Wohnort bestimmt werde (Art. 68 Abs. 2 EU-VO Nr. 883/2004).
Außerdem richte sich die Zahlung von Differenzbeträgen zwischen der Familienleistung in Polen und einem höheren deutschen Kindergeld nach § 64 EStG. Danach werde für jedes Kind nur einer Person Kindergeld gezahlt (§ 64 Abs. 1 EStG). Bei mehreren Berechtigten werde das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Da das Kind im Streitfall nicht im Haushalt des Klägers in Deutschland lebe, sondern im Haushalt der Kindesmutter in Polen, sei diese als vorrangig Berechtigte anzusehen (§ 64 Abs. 1 und 2 EStG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 2 DVO Nr. 987/2009; Urteil des Europäischen Gerichtshofs <EuGH> vom 26. November 2009, Rs. C-363/08, Slanina, Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Teil I, Rechtsprechung des Gerichtshofes <Slg> 2009,
I-11111).
Folglich habe der Kläger seit der Änderung des EU-Rechts zum 1.5.2010 keinen Anspruch mehr auf Bewilligung von Kindergeld in der Bundesrepublik Deutschland.
Im Klageverfahren begehrt der Kläger die Festsetzung des Kindergeldes nach deutschem Recht, und zwar für den Zeitraum von Mai 2010 bis Mai 2011. Dazu trägt er vor:
Seine Tochter habe die Schulausbildung bereits im April 2010 erfolgreich abgeschlossen. Im Juli 2010 habe sie alsdann ein Studium begonnen, und zwar an einer Hochschule für Physiotherapie. Dieses Studium dauere an und werde vermutlich im September 2013 beendet sein.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten habe er in der Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld. Insbesondere könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass der in Polen lebenden Kindesmutter gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG der vorrangige Kindergeldanspruch zustehe, denn es fehle an einer Anspruchskonkurrenz im Sinne des Art. 68 der EU-VO Nr. 883/2004.
Familienleistungen würden nämlich in Polen nur gezahlt, wenn das monatliche Familieneinkommen 504 PLN pro Familienmitglied nicht überschreite. Diese Grenze sei bei den Einkünften der in Polen lebenden Kindesmutter jedoch deutlich überschritten. Sie sei nämlich als Hebamme in einem Krankenhaus in Polen tätig und habe im Zeitraum von Oktober 2010 bis März 2011 ein monatliches Durchschnittseinkommen (brutto) in Höhe von 3.147,89 PLN erzielt. Folglich habe sie in Polen keinen Anspruch auf Kindergeld gehabt, es sei daher auch zumindest für die Zeit ab dem 1.4.2010 kein entsprechender Antrag gestellt und tatsächlich auch kein Kindergeld ausgezahlt worden. Zum Nachweis dieser Angaben verweise er auf die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen (Anlagen K 2 bis K 12 zum Schriftsatz vom 15.5.2012).
Seine Tochter selbst habe ebenfalls keinen Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld nach polnischem Recht gehabt. Ein derartiger Anspruch bestehe in Polen nur, wenn ein Kind studiere, von seinen Eltern jedoch nicht unterstützt werde, weil diese verstorben seien, oder aber, weil es kraft eines Gerichtsbeschlusses Unterhalt von seinen Eltern erhalte, wenn die Anordnung der Unterhaltszahlungen ergangen sei, bevor es volljährig geworden sei. Insoweit verweise er auf einen Leitfaden der Europäischen Kommission zu den Rechten der sozialen Sicherheit in Polen (Anlage K 13 zum Schriftsatz vom 15.5.2012).
Er sei vor rund 10 Jahren durch einen Beschluss des Familiengerichts zu Unterhaltszahlungen gegenüber seiner Tochter verpflichtet worden. Dabei habe er ursprünglich 150 EUR monatlich zahlen müssen. Da aber die Beklagte das Kindergeld nicht mehr angewiesen habe, habe er seine Unterhaltszahlungen für die Tochter auf 200 EUR erhöhen müssen.
Insgesamt bestehe daher für seine Tochter nur ein Anspruch auf deutsches Kindergeld, und zwar in voller gesetzlicher Höhe, weil es an einer Anspruchskonkurrenz im Sinne des Art. 68 der EU-VO Nr. 883/2004 fehle.
Der Anspruch stehe auch ihm (dem Kläger) zu, weil er die einzige Person sei, die nach den Vorschriften des EStG für seine Tochter kindergeldberechtigt sei. Insbesondere sei er der einzige Berechtigte im Sinne des § 64 Abs. 1 EStG.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 19.10.2010 und der Einspruchsentscheidung vom 23.5.2011 die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld ab Mai 2010 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und verweist hierzu auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend macht sie geltend:
Nach dem Inkrafttreten der EU-VO Nr. 883/2004 komme es bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten darauf an, wer aufgrund der Aufnahme in den Haushalt vorrangig zum Bezug des Kindergeldes berechtigt sei. Das wiederum sei im Streitfall nicht der Kläger, sondern seine in Polen lebende geschiedene Ehefrau.
Gründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid vom 19.10.2010 in seinen Rechten verletzt (§§ 100 Abs. 1 Satz 1, 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung <FGO>), denn dieser Bescheid ist rechtswidrig.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld, und zwar in voller Höhe. Seine in Polen lebende Tochter ist nämlich nach den Regelungen des § 63 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG als Kind zu berücksichtigen.
1. Für den Zeitraum ab Juli 2010 ergibt sich dies aus § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG, weil seine Tochter für einen Beruf ausgebildet worden ist (Hinweis auf die Anlagen K 5 und K 6 zum Schriftsatz vom 15.5.2012). Für die Monate Mai und Juni 2010 gilt die Bestimmung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG, denn die Tochter des Klägers hat sich nach dem Ende der Schulausbildung (April 2010; Anlage K 2 zum Schriftsatz vom 15.5.2012) bis zum Beginn der Berufsausbildung in einer Übergangszeit befunden.
2. Der Kläger ist als in Deutschland lebender Vater prinzipiell auch berechtigt, den Anspruch auf Bewilligung des Kindergeldes geltend zu machen (§ 62 Abs. 1 EStG).
Eine weitere Begründung hierzu ist entbehrlich, denn die Beklagte vertritt insoweit keine andere Rechtsauffassung.
3. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass dem Kläger der Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld nicht (mehr) zustehe, weil seine Tochter im Haushalt der Mutter in Polen lebe und allenfalls diese einen Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld habe, folgt das Gericht dem nicht.
a) Auf § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG kann sich die Beklagte zur Begründung ihrer Rechtsauffassung nämlich nicht stützen (so schon ein Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juli 2009 - 10 K 653/08 Kg, nicht veröffentlicht), denn diese Regelung gilt nur, wenn prinzipiell mehrere Berechtigte den Anspruch auf Bewilligung des Kindergeldes geltend machen könnten. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, weil es nach Aktenlage, jedenfalls bezogen auf das Inland, außer dem Kläger keine weiteren Berechtigten gibt.
b) Soweit die Beklagte dieser Argumentation mit dem Hinweis auf die Bestimmung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 DVO Nr. 987/2009 begegnet, führt auch dies nicht zu einer anderen Beurteilung.
Richtig ist allerdings, dass nach dem Inhalt der genannten Regelung eine Situation unterstellt wird, in der alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates (hier: die Bundesrepublik Deutschland) fallen „und dort wohnen”.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten führt dies jedoch nicht dazu, dass nunmehr Ansprüche dritter Personen begründet werden, die wiederum die Rechte des Klägers schmälern oder gänzlich ausschließen. Insoweit teilt das Gericht nicht die vom Finanzgericht Bremen (Urteil vom 10. November 2011 - 3 K 26/11, Entscheidungen der Finanzgerichte <EFG> 2012, 143; Revisionsaktenzeichen: III R 69/11)
vertretene Rechtsauffassung, die Ansprüche der im Ausland lebenden Angehörigen bejaht. Das Finanzgericht Bremen muss nämlich nicht nur, dem Wortlaut des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 DVO Nr. 987/2009 entsprechend, unterstellen, dass alle beteiligten Personen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, sondern zusätzlich, dass die Wohnsituation in Deutschland derjenigen im Ausland entspricht. In anderen Fällen müsste ggf. auch eine bestimmte Unterhaltssituation unterstellt werden (§ 64 Abs. 3 EStG).
Derartige weitere Fiktionen sind der Regelung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 DVO Nr. 987/2009 jedoch nicht zu entnehmen.
Das wiederum spricht dafür, dass die von der Beklagten herangezogene Bestimmung nur einen Rechtsverlust des aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland zugewanderten Arbeitnehmers verhindern soll. Eine Begrenzung oder ein Ausschluss von Rechten des im Inland wohnhaften Arbeitnehmers kann dadurch jedoch nicht eintreten.
Das Gericht schließt sich deshalb in vollem Umfang denjenigen Entscheidungen in der Finanzgerichtsbarkeit an, die in vergleichbaren Fällen Ansprüche der im Ausland lebenden Angehörigen verneinen (vergl. dazu die Entscheidungen des Finanzgerichts München vom 27. Oktober 2011 <5 K 1145/11, EFG 2012, 255; 5 K 1075/11, EFG 2012, 253, Revisionsaktenzeichen: V R 49/11; 5 K 2614/10, EFG 2012, 249, Revisionsaktenzeichen: III R 73/11; 5 K 3245/10, EFG 2012, 256, Revisionsaktenzeichen: V R 46/11 und vom 21. November 2011 5 K 2527/10, EFG 2012, 627; Revisionsaktenzeichen: V R 50/11>, des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Dezember 2011 ,< 16 K 291/11, EFG 2012, 849, Revisionsaktenzeichen: III R 4/12 und vom 15. Dezember 2011, 3 K 155/11, abrufbar bei juris>, des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 2011 <2 K 2085/10, EFG 2012, 716 und vom 23. März 2011, 2 K 2248/10, EFG 2011, 1323>, des Finanzgerichts Hamburg vom 31. Januar 2012 <1 K 204/11, EFG 2012, 1364 und vom 10. Mai 2012, 1 K 19/11, abrufbar bei juris, Revisionsaktenzeichen: XI R 23/12>, sowie des Finanzgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2012 <16 K 1564/11 Kg, EFG 2012, 1369>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
Sie dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anwendung des neuen europäischen Rechts im Hinblick auf die zum Teil differierende Rechtsprechung der Finanzgerichte.