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  • 12.10.2012

    Finanzgericht Münster: Urteil vom 26.07.2012 – 4 K 3940/11 Kg

    Ein Elternteil, der in Deutschland nichtselbständig, sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, ist für seine studierende, noch nicht 25jährige Tochter, die bei dem geschiedenen anderen, nicht berufstätigen Elternteil lebt und für die keine polnischen, dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen bezogen werden, kindergeldberechtigt.


    Im Namen des Volkes

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit

    hat der 4. Senat in der Besetzung: Präsident des Finanzgerichts … Richter am Finanzgericht … Richter am Finanzgericht … Ehrenamtlicher Richter … Ehrenamtliche Richterin … ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 26.07.2012 für Recht erkannt:

    Tatbestand:

    Streitig ist die Festsetzung inländischen Kindergeldes zu Gunsten des im Inland lebenden und erwerbstätigen Kindesvaters für ein bei der Kindesmutter in Polen lebendes Kind.

    Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und lebt in J.. Seine am 25.05.1990 geborene Tochter B1. T. lebt in Polen bei der Kindesmutter, von der der Kläger geschieden ist. B1. studiert in Polen. Die Kindesmutter, die nicht erwerbstätig ist, bezog für B1. bis August 2009 dem inländischen Kindergeld vergleichbare polnische Familienleistungen. Der Kläger erhielt in der Vergangenheit inländisches Differenz-Kindergeld. Er war und ist in J. nichtselbständig, sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

    Am 16.05.2011 beantragte der Kläger erneut die Festsetzung inländischen Kindergeldes für B1..

    Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.05.2011 ab. Zur Begründung trug sie vor, B1. lebe im Haushalt der Kindesmutter in Polen, so dass der Kläger nach § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht anspruchsberechtigt sei.

    Der Einspruch, mit dem der Kläger sich auf die ausschließlich von ihm erbrachten Unterhaltszahlungen für B1. berief, blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 06.10.2011 führte die Beklagte an, die Haushaltsaufnahme durch die Kindesmutter, die einen Anspruch auf inländisches Kindergeld nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes (BKKG) habe, gehe bei der Frage der Anspruchsberechtigung dem Kriterium der Unterhaltszahlungen vor.

    Mit der am 04.11.2011 erhobenen Klage beansprucht der Kläger weiterhin die Festsetzung inländischen Kindergeldes. Die Kindesmutter beziehe für B1. in Polen keine Familienleistungen mehr. Den Unterhalt für B1. bestreite ausschließlich er, der Kläger.

    Der Kläger beantragt (sinngemäß),

    die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 25.05.2011 und der hierauf ergangenen Einspruchsentscheidung vom 06.10.2011 zu seinen Gunsten für dessen Tochter B1. T., geb. am 25.05.1990, ab Mai 2011 Kindergeld in Höhe von monatlich EUR 184 festzusetzen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie hält an ihrer im außergerichtlichen Verfahren vertretenen Rechtsauffassung fest.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Kindergeldakte verwiesen.

    Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 27.02.2012 darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für einen inländischen Kindergeldanspruch der Kindesmutter nach den Vorschriften des BKKG nicht vorgelegen haben dürften.

    Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

    Entscheidungsgründe:

    Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –), ist begründet. Der Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung des Kindergeldes für die in Polen lebende Tochter des Klägers und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 101 FGO).

    Der Kläger hat – wie beantragt – ab dem Monat Mai 2011 einen Anspruch auf Festsetzung inländischen Kindergeldes für seine in Polen bei der Kindesmutter lebende Tochter B1..

    1. Der Kläger ist nach den nationalen Regelungen Deutschlands für seine Tochter B1. für den Streitzeitraum nach §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG persönlich kindergeldberechtigt. Der Wohnsitz B1.s in Polen ist unschädlich (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). Sie befindet sich in Polen als Studentin in Berufsausbildung und hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Anhaltspunkte dafür, dass B1. im Jahr 2011 eigene Einkünfte und Bezüge erwirtschaftete, die den seinerzeit noch geltenden Jahresgrenzbetrag von EUR 8.004 (ggf. auch nur anteilig) überstiegen, liegen nicht vor.

    2. Ausschlusstatbestände sind nicht einschlägig, weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht.

    a. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der inländische Kindergeldanspruch des Klägers nicht nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Zwar trifft es zu, dass die Tochter B1. nicht im Haushalt des Klägers, sondern in dem der Kindesmutter in Polen lebt. Allerdings findet die Vorschrift nach weit überwiegender finanzgerichtlicher Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, keine Anwendung, wenn keine inländische Kindergeld-Konkurrenzsituation mehrerer Berechtigter besteht (vgl. FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 10.05.2012 1 K 19/11, juris; FG Hamburg, Urteil vom 23.04.2012 1 K 238/11, juris; FG Münster, Urteile vom 09.05.2012 10 K 4079/10 Kg sowie 10 K 3768/10 Kg, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2012 16 K 1564/11 Kg, juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2011 2 K 2248/10, EFG 2011, 1323). So verhält es sich im Streitfall, da die Kindesmutter – anders als der Kläger – während des Streitzeitraums keinen inländischen Kindergeldanspruch für die Tochter B1. hatte.

    aa. Zum einen liegen für den Senat keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kindesmutter im Inland persönlich kindergeldberechtigt nach § 62 Abs. 1 EStG ist. Sie hat weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG) Auch liegen die Voraussetzungen einer inländischen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG nicht vor (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

    bb. Zum anderen ist – anders als die Beklagte meint – nichts dafür ersichtlich, dass die Kindesmutter für die Tochter B1. Anspruch auf inländisches Kindergeld nach den Vorschriften des BKKG hat, was ebenfalls zum Ausschluss des Kindergeldanspruchs des Klägers führen würde (§ 63 Abs. 1 Satz 4 EStG). Die Beklagte hat in ihrer Ablehnungsentscheidung nicht festgestellt, dass die Kindesmutter die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von inländischem Kindergeld nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BKKG erfüllt. Nach der Aktenlage spricht hierfür nichts, da der in dieser Vorschrift geforderte Bezug der Kindesmutter zur Bundesrepublik Deutschland nicht vorliegen dürfte.

    b. Der inländische Kindergeldanspruch des Klägers für seine Tochter B1. ist auch nicht nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ganz oder teilweise ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird inländisches Kindergeld nicht gezahlt, wenn und soweit für das Kind ausländische Leistungen, die dem inländischen Kindergeld vergleichbar sind, gezahlt werden bzw. bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären. Mit dieser Konkurrenzvorschrift soll der Doppelbezug von Kindergeld bzw. vergleichbaren Leistungen vermieden werden (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 31. Aufl., § 65 Rdnr. 1).

    aa. Eine solche staatenübergreifende Kumulation von Kindergeldansprüchen stellt sich vorliegend für Zeiten ab Juni 2011 nicht. Denn beginnend mit dem vorgenannten Monat bestand weder für die Kindesmutter noch für den Kläger ein Anspruch auf polnisches Kindergeld („zasilek rodzinny”) für B1.. Nach dem polnischen Gesetz über Familienleistungen vom 28.11.2003 (Gesetzblatt Nr. 228/2003 Pos. 2255) endet der Anspruch auf Familienbeihilfe/Kindergeld im Falle einer Ausbildung mit der Vollendung des 21. Lebensjahres, sofern das Kind keine Behinderung aufweist (Art. 6 Nr. 1 Ziff. 2) und 3) des vorgenannten Gesetzes sowie Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern vom 07.12.2011 St II 2 – S 2280-PB/11/00014, BStBl I 2012, 18, 32 „Polen”). B1. vollendete im Mai 2011 ihr 21. Lebensjahr; Anhaltspunkte für eine Behinderung des Kindes liegen nicht vor.

    bb. Sofern die Kindesmutter für den Streitmonat Mai 2011 – wofür nach den Angaben der polnischen Kindergeldbehörde im Vordruck E 411 vom 27.05.2011 allerdings nichts Durchgreifendes spricht (Bl. 291 ff. der Kindergeldakte) – noch Anspruch auf polnisches Kindergeld gehabt haben sollte, wäre jener Anspruch gegenüber dem inländischen Kindergeldanspruch des Klägers nachrangig, so dass auch insoweit der nationale Ausschluss- bzw. Kürzungstatbestand des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Anwendung findet. Zur Vermeidung grenzüberschreitender Doppelleistungen sind konkurrierende Kindergeldansprüche unionsrechtlich für Zeiträume ab 01.05.2010 wie folgt zu priorisieren: Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Mitgliedstaaten zu gewähren, so stehen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 an erster Stelle die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche. Hiernach folgen von der Priorität die durch den Bezug einer Rente und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

    Der inländische Kindergeldanspruch des Klägers ist nach Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 durch dessen nichtselbständige Beschäftigung in einem J.er Unternehmen ausgelöst. Nach den Angaben der polnischen Kindergeldbehörde im Vordruck E 411 vom 27.05.2011 war die Kindesmutter in Polen nicht erwerbstätig, so dass der inländische Kindergeldanspruch des Klägers selbst im Falle einer Konkurrenz im Monat Mai 2011 nach Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unionsrechtliche Priorität hätte.

    cc. Ein eigener polnischer Kindergeldanspruch des Klägers für seine Tochter B1. für den Monat Mai 2011, der in Konkurrenz zum vorliegend streitigen inländischen Kindergeldanspruch treten könnte, besteht – unabhängig vom Vorliegen der polnischen Tatbestandsvoraussetzungen – bereits deshalb nicht, da für den Kläger aufgrund seiner nichtselbständigen Beschäftigung im Inland auch nur die kindergeldrechtlichen Vorschriften des Beschäftigungsstaates (Deutschland) Anwendung finden (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    4. Der Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in §§ 151 Abs. 1, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

    5. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 FGO sowohl wegen grundsätzlicher Bedeutung als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Beim Bundesfinanzhof sind derzeit mehrere Revisionsverfahren zu der auch vorliegend streitentscheidenden Frage anhängig, ob ein nach den deutschen Vorschriften gegebener Kindergeldanspruch unter Hinweis auf § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem Argument abgewiesen werden kann, dass das Kind im Haushalt eines anderen Berechtigten im EU-Ausland lebt. Ganz überwiegend wird dies von der aktuellen finanzgerichtlichen Rechtsprechung – wie auch vorliegend – verneint, da der Ausschlusstatbestand des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG eine national geprägte Konkurrenzsituation mehrerer Berechtigter voraussetzt (ebenso FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 10.05.2012 1 K 19/11, juris [Rev.aktenzeichen XI R 23/12]; FG Hamburg, Urteil vom 23.04.2012 1 K 238/11, juris [Rev.aktenzeichen VI R 31/12]; FG Münster, Urteile vom 09.05.2012 10 K 4079/10 Kg sowie 10 K 3768/10 Kg, juris [Rev.aktenzeichen III R 31/12 bzw. XI R 28/12]; FG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2012 16 K 1564/11 Kg, juris [Rev.aktenzeichen unbekannt]; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2011 2 K 2248/10, EFG 2011, 1323 [Rev. zurückgenommen]). Allerdings vertritt das FG Bremen – anders als die ganz vorherrschende Rechtsprechung – in seiner Entscheidung vom 10.11.2011 3 K 26/11 (1), EFG 2012, 143 die Auffassung, dass ein inländischer Kindergeldanspruch des im EU-Ausland wohnhaften Berechtigten über die Verfahrensvorschrift des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 (Durchführungsverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 883/2004) fingiert werden könne, wonach im Rahmen einer sog. Familienbetrachtung unterstellt werden könne, dass alle beteiligten Personen der Familie unter die Rechtsvorschriften des anspruchsgewährenden Mitgliedstaates fielen und dort wohnten. Diese Auffassung, die derzeit im Revisionsverfahren III R 69/11 rechtlich überprüft wird, hätte im Streitfall zur Folge, dass über die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ein inländischer – den Anspruch des Klägers nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ausschließender – Kindergeldanspruch der Kindesmutter von B1. konstruiert würde, obwohl die Kindesmutter keinen Bezug zum inländischen Rechtssystem aufweist.

    VorschriftenEStG § 62 Abs 1 Nr 1, EStG § 63 Abs 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst. a, EG) Art 11 Abs 1, Abs 3 Buchst. a, EStG § 64 Abs 2 Satz 1