12.10.2012
Finanzgericht München: Urteil vom 09.11.2011 – 9 K 799/11
1. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist grundsätzlich auch bei Kapitaleinkünften Voraussetzung für die Besteuerung und für jede einzelne Kapitalanlage gesondert zu prüfen. Eine Gesamtberachtung aller Kapitalanlagen scheidet aus.
2. Die Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige eine Überschusserzielungsabsicht hatte, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiven Umstände zu treffenden (Wahrscheinlichkeits-) Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, d.h. die mutmaßliche Zeitspanne des Haltens der (konkreten) Kapitalanlage, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielten steuerpflichtigen Erträge und die in dieser Zeitspanne voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen ab.
3. Wird ein Immobiliendarlehen nach dem Verkauf einer vermieteten Immobile nicht sofort getilgt, sondern wird ein Teil des Verkaufserlöses etwa in Höhe des offenen Darlehensbetrags zeitlich befristet als Festgeld angelegt, und sind während der Dauer der Festgeldanlage die Darlehenszinsen deutlich höher als die Festgeldzinsen, so fehlt der Festgeldanlage die für die Anerkennung eines Werbungskostenüberschusses bei den Kapitaleinkünften erforderliche Überschusserzielungsabsicht. Die Absicht, nach der Beendigung der Festgeldanlage andere, höher rentierliche Kapitalanlagen zu erwerben, und dabei ggf. auch noch andere Eigenmittel einzusetzen, ist insoweit unerheblich; für die Besteuerung ist allein auf der Grundlage des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts maßgebend, wofür die Darlehensmittel verwendet wurden.
4. Der Umstand, dass die Kläger bei einer sofortigen Tilgung des Immobiliendarlehens nach dem Immobilienverkauf eine deutlich höhere Vorfälligkeitsentschädigung zahlen hätten müssen als zum Zeitpunkt der tatsächlichen Tilgung bei Auslaufen der Festgeldanlage rd. sechs Monate später, ist in die Überschussprognose der Festgeldanlage nicht einzubeziehen, da diese ersparten Aufwendungen weder Einnahmen noch Werbungskosten darstellen. Steuerbar sind nur solche Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen.
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In der Streitsache
hat der 9. Senat des Finanzgerichts München … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2011
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Schuldzinsen aus Darlehensverträgen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie waren Eigentümer des vermieteten Anwesens G-Str. 25 (künftig: Anwesen), das sie Ende des Jahres 2004 zu einem Kaufpreis von 2.080.000 EUR veräußerten. Das Anwesen war über zwei Darlehen bei der E-Bank teilfinanziert. Diese hatten eine vertragliche Laufzeit bis zum 30. Juli 2007 und einen Sollzinssatz von 5,95 %. Die Darlehensschuld betrug im Zeitpunkt der Veräußerung 1.431.616 EUR.
Der Kaufpreis wurde am 11. Dezember 2004 in Höhe von 1.451.756 EUR an die E-Bank verpfändet und in der Zeit vom 3. Februar 2005 bis 15. Juli 2005 auf einem Tagesgeldkonto bei der D-AG mit einer Verzinsung von 2,5 % angelegt. Die Kläger gaben in ihrer Selbstauskunft vom 31. Januar 2005 gegenüber der D-AG die Kredittilgung per 30. Juni 2005 in Höhe von 1,5 Mio. EUR als besonderes Ziel an. Zum 15. Juli 2005 wurden die Darlehen in Höhe von 1.431.616 EUR inklusive einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 81.773 EUR und Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 15. Juli 2005 in Höhe von 52.180 EUR bei der E-BANK getilgt.
Für die Jahre 2005 bis 2007 fand beim Kläger eine Betriebsprüfung statt. Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers sind die Schuldzinsen in Höhe von 52.181 EUR aus den Darlehen der E-Bank und die Einnahmen in Höhe von 17.852 EUR aus der Festgeldanlage mangels Überschusserzielungsabsicht nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 11. Mai 2010 änderte der Beklagte die Einkommensteuer 2005 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) entsprechend den Feststellungen des Betriebsprüfers. Der Einspruch hiergegen hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2011 wird ergänzend verwiesen.
Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vor, dass geplant gewesen sei, nicht nur den tatsächlich verbleibenden Verkaufserlös von ca. 1,5 Mio. EUR, sondern weiteres Eigen- und Fremdkapital in Höhe von 400.000 EUR in Wertpapiergeschäfte zu investieren. Nach ihrer Berechnung wäre man bei Anlage eines Betrages von insgesamt 1,9 Mio. EUR in drei Fonds auch unter Berücksichtigung zusätzlicher Kreditzinsen einerseits und der Erzielung einer Rendite von ca. 6 bis 7 % andererseits auf der steuerlich anerkennenswerten Seite gewesen. Bis zur Genehmigung der Verpfändung zukünftig anzulegender Wertpapiere durch die D-AG sei der Betrag auf dem Festgeldkonto zu 2,5 % Zinsen angelegt worden. Hieraus sei ein Zinsertrag in Höhe von 17.852 EUR und Schuldzinsen in Höhe von 52.182 EUR entstanden. Auf die gleichfalls eingereichten Unterlagen und Schreiben wird ergänzend verwiesen.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des geänderten Einkommensteuerbescheides 2005 vom 11. Mai 2010 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2011 Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 34.329 EUR zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 2005 auf 43.746 EUR herabzusetzen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.
Mit Beschluss des Senats vom 27. September 2011 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung).
Es fand mündliche Verhandlung statt. Auf die Sitzungsniederschrift vom 9. November 2011 wird ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat die Einnahmen aus der Festgeldanlage (17.852 EUR) sowie die Schuldzinsen aus den beiden Darlehen bei der E-Bank (52.181 EUR) zu Recht nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG –) berücksichtigt.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Sie müssen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sein, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften – im vorliegenden Fall von solchen aus Kapitalvermögen – verwendet worden ist. Die Darlehensmittel müssen tatsächlich einem bestimmten Wirtschaftsgut zugeordnet werden können. Im Streitfall wurden sie dem Festgeldkonto zugeordnet, da der Erlös aus der Veräußerung des mit den Darlehensmitteln angeschafften Grundstücks hierfür eingesetzt wurde. Für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten kommt es auf deren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart im Zeitpunkt ihres jeweiligen Entstehens an.
Die Einkünfteerzielungsabsicht ist grds. auch bei Kapitaleinkünften Voraussetzung für die Besteuerung. Sie ergibt sich in der Regel aus der Tatsache des Erwerbs einer „dauerhaft” ertragversprechenden Kapitalanlage und ist auch in Verlustjahren zu bejahen, wenn die objektiven Umstände im Zeitpunkt des Erwerbs während der Gesamtdauer des Kapitaleinsatzes einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erwarten lassen (Schmidt/Weber-Grellet EStG § 20 Tz 12 mwN). Die Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige eine Überschusserzielungsabsicht hatte, hängt nach diesen Grundsätzen von einer unter Heranziehung aller objektiven Umstände zu treffenden (Wahrscheinlichkeits-) Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, d.h. die mutmaßliche Zeitspanne des Haltens der (konkreten) Kapitalanlage, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielten steuerpflichtigen Erträge und die in dieser Zeitspanne voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen ab (Bundesfinanzhof – BFH – Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564).
Ein Beweisanzeichen für das Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht kann auch sein, ob bei objektiver Beurteilung ein solcher Überschuss erwartet werden kann.
Im Streitfall sind nach Überzeugung des Gerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Überschusserzielungsabsicht gegeben. Aus der Festgeldanlage bei der DAG ergab sich tatsächlich kein Überschuss der Einnahmen (17.852 EUR) über die Werbungskosten (52.182 EUR). Ein solcher konnte auch nicht erwartet werden. Hiervon sind auch die Kläger nicht ausgegangen, andernfalls hätten sie sich nicht damit befassen müssen, den Verkaufserlös zusätzlich mit weiterem Kapital in Fonds zu investieren. Sowohl nach der vorliegenden Selbstauskunft vom 31. Januar 2005 als auch nach der Einlassung der Kläger war nur eine zeitlich beschränkte Anlage auf dem Festgeldkonto geplant. In dieser Zeit war kein Überschuss zu erlangen, da sich der Zinssatz für die Schuldzinsen auf 5,95 % belief und die Zinsen für das Festgeldkonto nur 2,5 % betrugen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob geplant war, künftig mit dem Geld andere Fondsanlagen zu erwerben oder den Kredit zurück zu zahlen.
Für die Besteuerung ist allein auf der Grundlage des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts maßgebend, wofür die Darlehensmittel verwendet wurden. Im Streitfall hatten die Kläger den Verkaufserlös auf dem Festgeldkonto angelegt. Die streitgegenständlichen Schuldzinsen wurden für diese Anlage bezahlt. Kapitalvermögen im Sinne von § 20 EStG ist jeder einzelne Anlagegegenstand. Die Überschusserzielungsabsicht ist für jede Kapitalanlage gesondert zu prüfen, d.h. jedes einzelne Wertpapier, jede Beteiligung, jede Darlehensforderung. Hierzu hat der Steuerpflichtige, der für das Vorhandensein der Überschusserzielungsabsicht die Feststellungslast trägt, objektive Umstände vorzutragen, aufgrund derer er zu Beginn der Kapitalanlagen erwarten konnte, dass er mit jeder einzelnen Kapitalanlage auf Dauer gesehen einen Gesamtüberschuss erzielen würde (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999 VIII R 8/98 (NV) BFH/NV 2000, 825). Da die Kläger zu Beginn der Anlage beabsichtigten, den Verkaufserlös nur zeitlich beschränkt auf dem Tagesgeldkonto anzulegen, konnten sie aufgrund des Sollzinssatzes des Darlehens in Höhe von 5,95 % und der zu erwartenden Zinsen auf dem Tagesgeldkonto zu 2,5 % nicht mit einem Überschuss rechnen. Eine Gesamtbeurteilung aller Kapitalanlagen scheidet aus (Schmidt/Weber-Grellet EStG § 20 Rz 11 und 12). Darüber hinaus würde nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 31. August 1999 VIII R 23/98, BFH/NV 2000, 420) selbst die Wiederanlage des Verkaufserlöses in eine gleichartige Kapitalanlage (wovon im Streitfall nicht auszugehen ist) keine Überschusserzielungsabsicht begründen, wenn hinsichtlich der veräußerten Kapitalanlage eine Überschusserzielungsabsicht zu verneinen ist.
Da für den Abzug von Zinsen als Werbungskosten allein die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel entscheidend ist (Schmidt/Drenseck, EStG, § 9 Rz 8), kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger weitere Wertpapiergeschäfte geplant hatten, ob diese zu einem (Gesamt-)Überschuss geführt hätten, oder ob sie schon von Beginn an vorhatten, das Darlehen im Juli 2005 zu tilgen. Auf die Einvernahme von W als Zeugen, zu der Frage, ob die Kläger von Anfang an geplant hatten, das Geld in Fonds anzulegen, konnte daher verzichtet werden, da dies nicht entscheidungserheblich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH darf ein gestellter Beweisantrag unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel für die zu treffende Entscheidung untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nach Auffassung des Gerichts –wie im Streitfall– nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (BFH-Beschluss vom 12. Februar 2009 VII B 82/08, BFH/NV 2009, 970).
Die Schuldzinsen stehen mit dem Festgeld in einem wirtschaftlichen Zusammenhang, da der Verkaufserlös tatsächlich für diese Anlage verwendet wurde. Entgegen der Auffassung der Kläger scheidet eine Berücksichtigung der Zinsen im Wege der vorweggenommenen Werbungskosten für die „geplanten” Fondsanlagen aus, da sie nicht durch diese veranlasst waren.
Die Minderung der Vorfälligkeitsentschädigung von etwa 120.000 EUR bei Tilgung zum 1. Januar 2005 auf 81.773 EUR bei Tilgung zum 15. Juli 2005 ist in die Überschussermittlung nicht einzubeziehen, da diese ersparten Aufwendungen weder Einnahmen noch Werbungskosten darstellen (BFH-Beschluss vom 26. Mai 2011 VIII B 187/10, BFH/NV 2011, 1518; Schmidt/Drenseck, EStG, § 9 Tz. 3). Steuerbar sind nur solche Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen. Dies ist im Hinblick auf die ersparte Vorfälligkeitsentschädigung nicht gegeben.
Da die Zinsen nicht abzugsfähig sind, konnte dahingestellt bleiben, ob wegen der nur teilweisen Anlage des Veräußerungserlöses lediglich ein anteiliger Abzug in Betracht kommt (Schmidt/Drenseck, EStG, § 9 Tz 82).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO).