05.10.2012
Finanzgericht Köln: Urteil vom 20.10.2011 – 11 K 647/07
Eine Person, der die Zulassung als Steuerberater entzogen wurde und die sodann als „Belastingadviseur” und „Belastingconsulent” mit Büros in den Niederlanden und Belgien auftritt, ist als Bevollmächtigter im Steuerverfahren zurückzuweisen, wenn sie im Inland mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft berät und damit nicht nur vorübergehend und gelegentlich i.S.v. § 3a Abs. 1 StBerG geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet.
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat der 11. Senat in der Besetzung: Vorsitzende Richterin am Finanzgericht … Richterin am Finanzgericht … Richterin am Finanzgericht … ehrenamtlicher Richter … ehrenamtliche Richterin … auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 20.10.2011 für Recht erkannt:
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte den Kläger zu Recht gemäß § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigten zurückgewiesen hat.
Die Bestellung des Klägers als Steuerberater wurde im Jahr 2000 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen widerrufen. Die dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Köln blieb ebenso erfolglos wie eine daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (Beschluss vom 1.8.2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93 a, 93 b Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4.12.2002 1 BvR 2046/02, n.v.).
Mit Schreiben vom 26.6.2000 legte der Kläger für die Mandanten A und C jeweils Einspruch gegen einen Haftungsbescheid ein. Nachdem der Antragsgegner im Verlauf des Einspruchsverfahrens erfahren hatte, dass die Bestellung des Klägers zum Steuerberater rechtskräftig widerrufen worden war, wies er den Kläger mit Bescheiden vom 21.12.2005 gemäß § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigten zurück und teilte dies gemäß § 80 Abs. 8 AO den Mandanten mit.
Die hiergegen gerichteten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16.1.2007 als unbegründet zurück. Der Kläger sei nicht gemäß §§ 3 und 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, da er nicht zu dem dort genannten Personenkreis gehöre. Der Kläger sei auch geschäftsmäßig tätig. Er berate nach wie vor seinen alten Mandantenkreis aus der Zeit, als er noch Steuerberater gewesen sei, steuerlich. Er akquiriere auch selbst oder im Rahmen der von ihm gegründeten D Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. neue Mandanten.
Mit der hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, er sei gemäß § 3 Nr. 4 StBerG (jetzt § 3 a StBerG) i.V.m. Art. 50 EGV befugt, in Deutschland geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten.
Er habe eine Praxis als Belastingadviseur, Steuerberater und Belastingconsulent mit Niederlassungen in B (NL) und F (B). Zu seinem Firmenzweck gehöre u.a. umfassend Buchführung und Steuerberatung. Mit diesem Firmenzweck sei er in das niederländische Handelsregister (Kammer van Koophandel) eingetragen und umfassend zur Steuerberatung befugt; in Belgien bedürfe es zu dieser Befugnis keiner besonderen Eintragung. Ihm stehe das Recht der freien Dienstleistungserbringung jedenfalls nach Art. 16 der EG-Dienstleistungsrichtlinie (RiL 2006/123/EG) und der Qualifikationsanerkennungsrichtlinie (RiL 2005/36/EG) zu. Unabhängig davon stehe ihm die Befugnis zur Steuerberatung gemäß § 3 a StBerG i.V.m. Art. 57 AEUV (früher Art. 50 EGV) zu. Es liege eine „vorübergehende grenzüberschreitende” Tätigkeit im Sinne dieser Vorschriften vor. Nicht die grenzüberschreitende Dienstleistung als solche habe eingeschränkt werden sollen, sondern lediglich der tatsächliche (physische) Aufenthalt des Dienstleisters im anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Dienstleistungserbringung. Er übe seine Tätigkeit rein in seinen Niederlassungen in den Niederlanden und Belgien aus. Dort würden Bilanzen und Steuererklärungen erstellt, Rechtsbehelfe formuliert und fänden Beratungen statt. In der Bundesrepublik habe er keine Niederlassung. Im Rahmen der Dienstleistungserbringung halte er sich hier nur zu Terminen bei Gericht, Behörden und anderen Institutionen sowie gelegentlich bei Mandanten auf. Werde der hier vertretenen Auffassung nicht gefolgt, sei die Angelegenheit gemäß Art. 234 EGV dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 sowie der hierzu per Mail übersandten Dokumentation hat der Kläger ergänzend wie folgt Stellung genommen:
Die Akten zu dem vorliegenden Verfahren stünden der Klägerseite seit exakt zwei Jahren nicht mehr zur Verfügung; im Rahmen eines als strafrechtliche Durchsuchungsmaßnahme durch die Steuerfahndung getarnten Raubüberfalls seien dem Kläger diese Akten entwendet worden. Dass es ein Raubüberfall gewesen sei, ergebe sich allein aus dem Zeitablauf. Nichts sei bisher zurückgegeben worden, auch Computer und Notebooks nicht, die nur zum Zweck des Spiegelns (d.h. zur Fertigung von Datenkopien) mitgenommen worden seien. Damit stehe die Wegnahmeabsicht, um Schaden zu verursachen, fest. Gleiches gelte für die verschiedensten beschlagnahmten Gegenstände. Beschlagnahmt worden sei ja wegen angeblicher Umsatzsteuer- und Einkommensteuerhinterziehung durch den Kläger für die Jahre 2004 bis 2008; dieser Vorwurf müsse natürlich die Relevanz des Festhaltens an den beschlagnahmten Gegenständen bezeichnen bzw. bestimmen. Es frage sich aber, was z.B. der Ordner mit Arztunterlagen der Frau E (aus dem Dokumente an Dritte in zivilrechtlichen Verfahren herausgegeben worden seien), private Handyverträge und Bedienungsanleitungen für die Handys der Tochter des Klägers oder die Hausratversicherung einer Frau G mit diesem Vorwurf zu tun hätten.
Wegen dieser Tatsachen das Verfahren zu unterbrechen, erscheine aber sinnlos. Zum einen habe sich der rechtliche Rahmen mittlerweile so verändert, dass angezeigt sei, Anträge und Begründung neu zu fassen; zum anderen stehe die Erkenntnis fest, dass abweisende Urteile bereits vorformuliert seien und auf jeden Fall so ergehen würden. Dass diese Art der „Urteilsfindung” allen Entscheidungen in diesem Zusammenhang beim Finanzgericht Köln und beim BFH zugrunde liege, stehe zwischenzeitlich fest und sei forensisch nachweisbar, allein durch offene, falsche Rechtsanwendungen bis in den offenkundigen Unsinn hinein, weil vernünftige und logische Begründungen nicht mehr möglich seien und die gegebenen den sachlichen Tatbestand der Rechtsbeugung erkennen ließen, wozu nunmehr bei entsprechender Erkenntnis Strafanzeigen erstattet würden, auch gegen den Senat. Hier seien schon einige anhängig. Diese Erkenntnis mache die Neufassung der Anträge und der Begründungen notwendig.
Als eine aktuelle Schlüsselentscheidung in diesem Sinn sei das BFH-Urteil vom 21.7.2011 (II R 6/10, BFH/NV 2011, 1796) anzusehen, das gegenüber der D Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. ergangen sei. Das Urteil sei mit der Verfassungsbeschwerde angefochten; dazu sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und werde der Präsident des Bundesfinanzhofs involviert; es liege der EU-Kommission im Rahmen eines gegen die Bundesrepublik eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens vor.
Streitig sei im Urteilsfall die Berechtigung der Steuerberatungsgesellschaft gewesen, von ihrem Sitz in B (Niederlande) aus Dienstleistungen gegenüber Wirtschaftsteilnehmern, die in der Bundesrepublik niedergelassen seien, zu erbringen. Die Leistungserbringung in den konkret beschiedenen Fällen sei unstreitig erfolgt, ohne dass der Dienstleister die Grenze zur Bundesrepublik überschritten habe. Die Steuerberatungsgesellschaft sei der Auffassung, dass diese Form der Dienstleistungserbringung auf dem Boden der Bestimmung des Art. 56 AEUV möglich sei, ohne dass das Steuerberatungsgesetz der Bundesrepublik Anwendung finde. Die Dienstleistungen erfolgten unstreitig in dem Rahmen, der am Ort der Niederlassung in B zulässig sei. Zur Bekräftigung dieser Ansicht seien dem BFH drei Stellungnahmen der EU-Kommission in Kopie vorgelegt worden, verbunden mit Beweisantritten und Vorlageanträgen. Die Kommission habe damit unzweifelhaft festgestellt, dass eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nur dann vorliege, wenn der Dienstleister zur Leistungserbringung physisch die Grenze überschreite; nur dann. Dazu stelle der BFH in seiner Entscheidung fest: „Eine Befugnis (nach dem deutschen StBerG) sei danach auch für eine Steuerberatungsgesellschaft erforderlich, die … ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU habe und von dort aus Hilfe in Steuersachen für Steuerpflichtige in der Bundesrepublik leiste, selbst wenn sich die für die Steuerberatungsgesellschaft handelnden Personen zur Erbringung der Dienstleistung nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik begeben.” Das stehe in eindeutigem Widerstreit zur seitens der EU-Kommission geäußerten Auffassung und zu allem, was dem EuGH seit etwa 1973 dazu zu entnehmen sei. Diese Auslegung des Art. 56 AEUV (und des vorangegangenen Art. 50 EGV) sei neu; der BFH maße sich damit die Rechte des EuGH an. Der EuGH habe vielfach die grenzüberschreitenden Dienstleistungen in ihrer aktiven und passiven Form definiert, so z.B. im Urteil vom 11.9.2007 in der Rs. C-076/05, dort Tz. 36. Danach bedeute die aktive Dienstleistungsfreiheit, dass sich der Dienstleister zum Empfänger der Leistung begebe, und bedeute die passive Dienstleistungsfreiheit, dass sich der Empfänger zum Dienstleister begebe. Die Dienstleistungsfreiheit in beide Richtungen sei danach kein besonderes Recht, sondern die Ausprägung der Grundfreiheiten gemäß – damals – Art. 18 EGV und wie alle anderen Grundfreiheiten zu behandeln. Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit wie hier im Urteil des BFH nunmehr definiert bedeute in dem Fall, dass ein in der Bundesrepublik niedergelassener Steuerpflichtiger zur Steuerberatungsgesellschaft nach B (NL) fahre, dort seine Belege hinlege und den Auftrag erteile, die Einkommensteuererklärung zu erstellen, die Gesellschaft diesen Auftrag nicht annehmen und ausführen dürfte, weil sie ja keine Erlaubnis nach dem deutschen Steuerberatungsgesetz habe. EU-weit müsste jeder Angehörige der steuerberatenden Berufe, der auch für Unionsbürger tätig sein wolle, die eine volle oder eingeschränkte Steuerpflicht in der Bundesrepublik hätten, eine Erlaubnis nach dem deutschen Steuerberatungsgesetz haben. Das Urteil besage ja, dass sich jeder Dienstleister in der EU, der für einen in der Bundesrepublik Ansässigen eine Leistung erbringe, so behandeln lassen müsse, als erbringe er diese Leistung in der Bundesrepublik; auch wenn er den Boden der Bundesrepublik dazu nicht betrete, greife allein das deutsche Recht. Dies habe z.B. zur Folge, dass ein spanischer Steuerberater einem deutschen Rentner zwar für dessen in Belgien und Spanien bezogene Einkünfte Abschluss und Steuererklärung erstellen dürfe, nicht jedoch die deutsche Steuererklärung, weil er keine Erlaubnis nach dem deutschen Steuerberatungsgesetz habe. Ebenso dürfe ein spanischer Arzt, der auch unter das Recht der Dienstleistungsfreiheit falle, in Spanien zwar Franzosen, Belgier und Niederländer behandeln, nicht aber Deutsche, weil er sich ansonsten so behandeln lassen müsse, als erbringe er diese Dienste in Deutschland nach dortigem Recht.
Der Bundesfinanzhof setze sich in dieser Entscheidung in Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH, indem er die deutsch-nationale Norm des § 3 a StBerG über die Bestimmung des Art. 56 AEUV und die dazu ergangene Harmonisierungsmaßnahme auf Gemeinschaftsebene (RiL 2006/123/EG) stelle. Nach dem vom Bundesfinanzhof hierzu in Bezug genommenen Urteil des EuGH vom 14.12.2004 (Rs. C-309/02) habe der EuGH aber gerade die Auslegung nach dem Primärrecht (den Bestimmungen des EG-Vertrags) gegenüber der nationalen Regelung bestätigt.
Weiterhin treffe der Bundesfinanzhof in dieser Entscheidung unter Berufung auf Rechtsprechung des EuGH die Aussage, konkret im dadurch harmonisierten Bereich der RiL 2006/123/EG dürfe ein Mitgliedstaat aus den immer wieder hervorgehobenen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses vom Gemeinschaftsrecht abweichen; der Schutz der Bürger vor unsachgemäßer Steuerberatung rechtfertige eine solche Abweichung. Auch damit setze sich der Bundesfinanzhof in Widerstreit zur Rechtsprechung des EuGH und der darin liegenden Aussage des jeweiligen EU-Vertrages. Zunächst sei festzustellen, dass eine Abweichung aus „zwingenden Gründen des (nationalen) Allgemeininteresses” jedenfalls unzulässig sei, wenn der Bereich auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts harmonisiert sei; hier gegeben durch die RiL 2006/123/EG. Diese zwingenden Gründe seien in der Entscheidung auch nicht dargelegt. Der EuGH habe sich schon vielfach mit einfach so als Behauptung in den Raum gestellten „zwingenden Gründen” auseinander setzen müssen und habe als solche eindeutig verneint: den angeblichen Verbraucherschutz durch das sogenannte Meisterprivileg im Bereich der Handwerksordnung, den angeblichen Verbraucherschutz im Rahmen der Tätigkeit der Patentanwälte, die Beschränkung der steuerberatenden Dienstleistungen in Italien sowie die seitens der Bundesrepublik als solche Gründe hervorgehobene Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems und die Wirksamkeit steuerlicher Kontrollen zu gewährleisten, die Notwendigkeit, die Besteuerungsgrundlage zu erhalten, und die Bekämpfung der Kriminalität. Die vom Bundesfinanzhof angedeuteten Gründe hätten nicht ansatzweise das Gewicht derer, die der EuGH – auch in weiteren Entscheidungen – verneint habe. Die Rechtsprechung des EuGH dazu sei ja auch von einer sehr einsichtigen Logik getragen. Vorrangig wesentlich seien die zwingenden Gründe des Allgemeininteresses der EU insgesamt und nicht das Allgemeininteresse eines Mitgliedstaates. Der Bundesfinanzhof habe unter Hinweis auf nicht einschlägige Entscheidungen des EuGH als Schlagwort „Gründe des Allgemeininteresses” hervorgehoben, nämlich „Schutz von Verbrauchern als Empfänger der betreffenden Dienstleistungen”. Abgesehen davon, dass der EuGH nicht allgemeinen von „Gründen des Allgemeininteresses” spreche, sondern von „zwingenden”, die nicht mehr gegeben sein könnten, sobald dazu eine Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene erfolgt sei, gebe es nicht eine einzige Entscheidung, in der er den Verbraucherschutz so hoch gehoben habe. Auf Gemeinschaftsebene könne es auch kein Allgemeininteresse an der Durchsetzung des deutschen Steuerberatungsgesetzes geben, da es ein solches nationales Recht – außer in Österreich – ansonsten in der EU nicht gebe. Wie bei Gräber nachzulesen sei, sei das deutsche Steuerberatungsgesetz ja auch nicht zum Zweck des Verbraucherschutzes geschaffen worden, sondern als Nazi-Rassengesetz, um Nicht-Ariern den Zugang zu diesem Berufsfeld zu verwehren. Außer im deutschen Reichsgebiet habe es in keinem europäischen Staat, der nunmehr der EU angehöre, einen solchen Regelungsbedarf gegeben. Was als Allgemeininteresse auf Gemeinschaftsebene zu verstehen sei, sage eindeutig die dazu beschlossene Harmonisierung in Form der Dienstleistungsrichtlinie, die einstimmig von allen EU-Staaten so beschlossen und vereinbart worden sei. Damit verbiete sich eine Abweichung eines Mitgliedstaates auch wegen angeblichen nationalen Allgemeininteresses.
Zu dem BFH-Verfahren sei noch folgendes als bemerkenswert festzustellen – mit hoher forensischer Aussagekraft. Kernpunkt des Verfahrens sei die Frage gewesen, ob eine Zurückweisung eines Bevollmächtigten nur für das konkrete Verfahren gelte oder für den Steuerpflichtigen insgesamt oder auch über den Steuerpflichtigen hinaus. Das Finanzgericht Niedersachsen sei der Ansicht der Klägerin gefolgt, dass die Zurückweisung nur für das konkrete Verfahren gelte, habe aber die Revision zugelassen. Der BFH habe letztlich die Frage im Sinne der Klägerin entschieden. Nur um der Klägerin die Kosten auferlegen zu können, habe er aber die Richter des FG Niedersachsen als Trottel dargestellt, die nicht in der Lage seien, Verwaltungsakte zu verstehen, und die Finanzbeamten als Tölpel, die sich nicht artikulieren könnten. Zu so niederträchtigem kleingeistigen Tun ließen sich Richter des BFH herab, gehe es um die LEX H.
Eine so gedankenlos dumme Rechtsprechung finde man zu diesem „Problembereich” auch bei den Finanzgerichten, insbesondere bei dem in Köln, wiederum insbesondere bei dem Senat hier. Erklärbar sei das allein, wenn man unterstelle, dass ein – aus welchen Gründen auch immer – vorgegebener Urteilsspruch durch Scheinargumente gestützt werden solle, wobei zu den Scheinargumenten passend der Tatbestand „modelliert” werde. Hierzu seien zwei aktuelle Beispiele anzuführen, zu denen gerade die Nichtzulassungsbeschwerden begründet und Strafanzeigen erstattet worden seien.
In dem Verfahren 11 K 4400/08 sei der Kläger im Verfahren vor dem FG Köln mit seinem eigentlichen Vortrag nicht gehört worden; Beweisanträge seien übergangen worden, ohne das damit zu Beweisende dem Urteil zu unterlegen; Verfahrensanträge, insbesondere nach § 74 FGO, seien rechts- und ermessensfehlerhaft übergangen worden; das Recht auf Akteneinsicht (nach Zuziehung von Akten) sei verweigert worden; über zugezogene Akten sei der Kläger nicht informiert worden. Der Kläger habe in diesem Verfahren den Erlass von Säumniszuschlägen zu den Veranlagungen 1988 bis 1998 sowie zur Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 begehrt. Er habe dies sehr umfassend damit begründet, dass sowohl persönliche als auch sachliche Gründe in diesem Sinn vorlägen und das alles umfassend unter Beweis gestellt. Als er aufgrund aktueller Kenntnisse dazu in der Lage gewesen sei, habe er diesen Vortrag erweitert und umfassend vorgetragen, dass im Rahmen des letztlich mehr als 20 Jahre anhängige Verfahrens trotz zweimaliger Finanzgerichtsentscheidungen (= Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen und Zurückverweisung) nicht einmal eine Ermessensentscheidung erfolgt sei; im Gegenteile habe immer von vornherein festgestanden, dass das Erlassbegehren zurückzuweisen sei; die Bearbeitung habe darin bestanden, die feste Absicht nach Möglichkeit argumentierbar zu machen. Auch dazu sei umfassend Beweiserhebung beantragt worden. Weiterer Gegenstand des Klagevortrags sei gewesen, dass die Beträge, die das Finanzamt als Säumniszuschläge ausweise, nach Grund und Höhe bestritten würden, der Beklagte habe diese Beträge nie nachvollziehbar dargelegt. Das habe dazu geführt, dass das Gericht den Beklagten im Schreiben vom 28.12.2010 aufgefordert habe, entsprechende Angaben zu machen. Diese Auflage habe der Beklagte nicht erfüllt. Letztlich habe der Kläger noch Nichtigkeit der die Säumniszuschläge auslösenden Bescheide sowie der konkret angefochtenen Verwaltungsakte eingewandt. Zu alldem sage das angefochtene Urteil nichts; es ergehe sich in belanglosen allgemeinen Ausführungen zum Thema Erlass und stelle den Tatbestand darauf ab. Zunächst werde langatmig dargelegt, dass nicht die Einspruchsentscheidung vom 2.3.2011 Gegenstand des Verfahrens sei. Das habe auch niemand behauptet, diese Einspruchsentscheidung sei Gegenstand des Verfahrens 7 K 876/11. Dann behaupte das angefochtene Urteil, es müsse auf die Einspruchsentscheidung vom 22.11.2008 abstellen und der Kläger sei mit jedem neuen Vortrag danach ausgeschlossen, da das Finanzgericht nur auf diesen Zeitpunkt abstellen dürfe und entscheiden müsse, ob die Behörde das Ermessen zutreffend ausgeübt habe. Alles, was der Kläger danach vorgetragen habe, habe ja die Verwaltungsentscheidung nicht beeinflussen können. Diese Ermessensentscheidung vom 20.11.2008 sei aber ermessensgerecht gewesen, weil letztlich mit der Einspruchsentscheidung vom 2.3.2011 (= Gegenstand des Verfahrens 7 K 876/11) 50 % der Säumniszuschläge erlassen worden seien; also im Verfahren dort. Dieser Begründung sei insgesamt nicht zu folgen; hier seien recht erstaunliche Zirkelschlüsse erkennbar. Zunächst sei die Angelegenheit hier nicht ordentlich und ausreichend vorbereitet gewesen; schlicht nicht verhandlungsbereit. Darin liege ein klarer Verfahrensmangel in Form des Verstoßes gegen § 76 FGO. Hätte man das Verfahren ordentlich vorbereitet, hätte das Urteil so nicht ergehen können, insbesondere wären die das Urteil tragenden Zirkelschlüsse nicht möglich gewesen. Dass das angefochtene Urteil die komplette Beweiserhebung mit dem Schluss „vom Tisch fege”, dies sei erst später vorgetragen worden, widerspreche allen Gesetz der Logik und der Denkgesetze. Vorgetragen worden sei ja, dass eine tatsächliche Ermessensentscheidung im Sinne des § 5 AO nie getroffen worden sei, auch nicht mit der Einspruchsentscheidung vom 20.11.2008, und weshalb nicht. Dem Kläger seien diese Tatsachen alle erst später bekannt geworden. Der Beklagte aber habe alle Tatsachen gekannt, die seien für ihn Grundlage der angefochtenen Entscheidung gewesen und anderer Entscheidungen. Das hätte sich eindeutig erwiesen, hätte man die angebotenen Beweise erhoben. Wenn das Urteil dann noch feststelle, mittels der Einspruchsentscheidung aus dem ParallelVerfahren vom 2.3.2011 seien zutreffend 50 % der hier streitgegenständlichen Säumniszuschläge erlassen worden, sei nicht ersichtlich, worauf sich diese Erkenntnis stütze.
Die Höhe der Gesamtsäumniszuschläge sei bestritten gewesen, eine Aufforderung zur Darlegung habe der Beklagte nicht erfüllt, schon gar nicht für das konkrete Verfahren. Daraus schließe das Finanzgericht, dass sei alles richtig. Hier sei keine Logik erkennbar. In diesem Punkt sei das Urteil schlicht nicht begründet. Seit spätestens 1982 – so der umfassende Klägervortrag – seien alle Verwaltungsakte des Beklagten gegen den Kläger als Mittel zur menschenrechtswidrigen sog. weißen Folter eingesetzt worden, auch und insbesondere die hier gegenständlichen und deren Vorgänger. Die darin liegende Rechtswidrigkeit und Willkür gebe – zumindest – Gründe zu einer Billigkeitsmaßnahme aus sachlichen Gründen. Dazu stelle das angefochtene Urteil fest, der Beklagte habe ermessensfehlerhaft erkannt, dass darin keine sachlichen Billigkeitsgründe lägen. Das Begehen von Rechtswidrigkeiten und Straftaten bis hin zur Folter gegen einen Bürger, erfolgt durch den Staat und eine Behörde, sei von der Sache her beanstandungsfrei. Zur Nichtigkeit und Unwirksamkeit gemäß § 125 i.V.m. § 124 Abs. 3 AO schweige das Urteil insgesamt. Man hätte bei Abfassung dieses Urteils weiter denken sollen, wenn man objektiv eine juristisch-wissenschaftliche Entscheidung habe treffen wollen. Aber das habe man nicht gewollt; bei dieser Unterstellung werde alles logisch.
Im Verfahren 11 K 1046/11 habe der Kläger den Erlass von Säumniszuschlägen zu den Veranlagungen 2001 und 2002 begehrt. Dies habe er sehr umfassend damit begründet, dass sowohl persönliche als auch sachliche Gründe in diesem Sinne vorlägen und er habe dies alles umfassend unter Beweis gestellt. Als er aufgrund aktueller Erkenntnisse dazu in der Lage gewesen sei, habe er diesen Vortrag erweitert und umfassend vorgetragen, dass im Rahmen des letztlich mehr als 20 Jahre anhängigen Verfahrens trotz zweimaliger Finanzgerichtsentscheidungen nicht einmal eine Ermessensentscheidung erfolgt sei. Letztlich habe er vorgetragen, dass die dem angefochtenen Abrechnungsbescheid zugrunde liegenden Bescheide nichtig gemäß § 125 AO und damit wirkungslos gemäß § 124 Abs. 3 AO seien, was auf den Abrechnungsbescheid durchgreife, der damit auch nichtig sei. Auch dazu sei umfassend Beweiserhebung beantragt worden. Konkret habe sich diese Klage gegen einen Abrechnungsbescheid gerichtet, der Hauptantrag habe gelautet, unter Änderung des Bescheides die Säumniszuschläge auf 0 EUR festzusetzten; als Hilfsantrag dazu für den Fall, dass er mit dem Hauptantrag nicht vollumfänglich erfolgreich sei, festzustellen, dass verbleibende Säumniszuschläge zu erlassen seien. Dass sein Vortrag so zu verstehen sei, habe er dem Finanzgericht auf Anfrage nochmals bestätigt. Das Finanzgericht habe dann den Hilfsantrag abgetrennt, gebe ihm ein eigenes Aktenzeichen und weise den Hilfsantrag als unzulässig ab, weil dem Kläger ja der Weg zustünde, den er mit dem Hauptantrag verfolge. Dabei verstoße das Urteil auch gegen Gesetz der Logik und Denkgesetze, was das Urteil schlicht falsch mache. Sowohl zum Hauptantrag wie auch zum Hilfsantrag sei unter Beweisantritten die Nichtigkeit vorgetragen worden, die sich erwiesen hätte, hätte man die Beweise erhoben. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung bewirke das Übergehen von Beweisantritten, dass die damit zu beweisenden Tatsachen dem Urteil zugrunde zu legen seien; hier auch die Tatsache der Nichtigkeit. Werde aber die Nichtigkeit geltend gemacht, sei die Klage jedenfalls zulässig (§ 41 Abs. 2 Satz 2 FGO). § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO werde in den Gründen des Urteils zitiert. Man hätte weiter lesen sollen.
Folge man der bereits angesprochenen Entscheidung des BFH zu § 3 a StBerG, sei festzustellen, dass die Voraussetzungen erfüllt seien. Dazu würden als Nachweis jeweils die Anmeldung an die Steuerberaterkammer aus 2008 sowie die Ergänzungsmeldungen 2009, 2010 und 2011 beigefügt, letztere unter Beifügung des Nachweises der Vermögenshaftpflichtversicherung. Das mit dieser Versicherung sei auch so ein gewollter Trick gewesen. § 51 Abs. 4 DVStB fordere diese Versicherung bei einem deutschen Versicherer, deutsche Versicherer hätten aber solche Angebote nur an in Deutschland Niedergelassene angeboten. Deswegen sei auch bei keiner deutschen Steuerberaterkammer nach § 3 a StBerG jemand eingetragen worden. Zum Glück habe sich aber bei den Gerichten die Tatsache durchgesetzt, dass eine Eintragung nicht erforderlich sei, sondern nur die Anmeldung. Aber: die vorzitierte BFH-Entscheidung habe die Kläger in die Lage versetzt, die K Versicherung davon zu überzeugen, auch ohne Niederlassung in Deutschland eine solche Versicherung anzubieten. Die D Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd., der Kläger und Frau E seien die ersten in der Bundesrepublik, denen diese Versicherung policiert worden sei. Mittlerweile lägen „haufenweise” Anträge vor.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 13.10.2011 (eingegangen am 19.10.2011) hat der Kläger eine Stellungnahme der EU-Kommission vom 3.10.2011 zur Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland durch einen Belasting Adviseur eingereicht. Hier sei auf die Abschnitte 2, 3, 4 und 5 hinzuweisen. Die EU-Kommission bestätige darin umfassend den Rechtsstandpunkt des Klägers.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, insbesondere auf die Dokumentation zur Verfolgung des Klägers durch die Finanzbehörden sowie die Stellungnahme der EU-Kommission, Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben,
im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
Er beantragt weiterhin, wie folgt Beweis zu erheben:
1. Zuziehung der nachfolgend aufgelisteten Akten:
der Steuerakten des Finanzamt J, einschließlich der Vollstreckungsakten, zu den Steuer-Nummern
a
b
c;
vollständig (!)
der Akten des Finanzgerichts Köln zu den Aktenzeichen …
der Akten des Amtsgerichts M zum Aktenzeichen …,
der Akten des Amtsgerichts M zum Aktenzeichen …
der Akten des Amtsgerichts J zum Aktenzeichen …
die Akten des Amtsgerichts N zum Aktenzeichen …
der Akten des Finanzamtes für Steuerfahndung und Steuerstrafsachen M …
der Akten der Staatsanwaltschaft M unter den Aktenzeichen …
der Akten des Amtsgerichts M zu den Aktenzeichen …
Akten der Steuerfahndung L zu den Aktenzeichen …
Akten des Amtsgerichts L zu den Aktenzeichen …
Akten des Amtsgerichts N zu den Aktenzeichen …
zum Beweis dafür, dass der Gesamtvortrag zum einheitlichen, seit über zwanzig Jahren andauernden rechtswidrigen Verfahren gegen den Kläger zutreffend ist, einschließlich des Vortrags zur Verwirklichung von Menschenrechtsverletzungen aus Art. 6, 13 EMRK und der Folter gem. Art. 3 EMRK,
zur Vorlage an Gutachter gemäß dem folgenden Beweisantritt.
2. Anhand dieser Akten und ggf. ergänzender Angaben
Einholung eines forensischen Sachverständigengutachtens – unter Einbeziehung aller forensischen Teildisziplinen, insbesondere der der Sozialpsychologie zu den Komplexen kognitive Dissonanz und Konformität –
dazu
dass der Betroffene – zwischenzeitlich im Zusammenhang eindeutig erkennbar – seit mindestens 28 Jahren seitens der Finanzverwaltung in menschenrechtswidriger Weise verfolgt und rechtswidrig behandelt wird; Verletzung der Art. 6, 13 EMRK,
dass ihm im Rahmen dessen psychische und in deren Folge physische Leiden zugefügt wurden und noch laufend werden, die im Sinne des Art. 3 EMRK (i.V.m. Art. 1 des UNÜbereinkommens gegen Folter) den Tatbestand der Folter erfüllen, konkret als Ausgestaltung der sogenannten „weißen Folter”,
ausgeführt nach einer Methodik, wie sie auch Mobbing und Stalking zugrunde liegt, und auch diese Tatbestände erfüllend,
unter Anwendung der Mittel, die die Forensik, Psychologie und Soziologie als Truth-Effekt (auch: Validity-Effekt oder Reitarationseffekt) bezeichnet,
aufgrund der sozialpsychologischen Phänomene der Konformität und der Auflösung daraus resultierender kognitiver Dissonanzen,
dass diese – hier so bezeichnete – Verschwörung aus sehr vielen Einzelverfahren besteht, trotzdem aber eine sachlich nicht zu trennende Einheit bildet, weil logisch und schlüssig mit gleicher und gleichermaßen verfolgter Zielsetzung und im Hinblick darauf ausgerichtet, bildlich ausgedrückt, wie die einzelnen Fasern eines Muskels bzw. die einzelnen Fasern und Fäden eines geflochtenen Seiles,
dass man kein Einzelverfahren, das Bestandteil dieser Verschwörung ist, ohne Zusammenhang mit dem Gesamtverfahren beurteilen und bewerten kann; jedenfalls nicht objektiv und sachgerecht; zu beurteilen ist ja, um bei dem gewählten Bild zu bleiben, das Seil und dessen Verwendung,
dass das konkrete Verfahren eindeutig Bestandteil dieser Verschwörung ist bzw. diesem Zweck dient;
diese Verschwörung sich auch gegen all die richtet, die ihre Beziehung zum Betroffenen nicht abbrechen – Mitbetroffene; auch die Klägerin E hier;
auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Zeugenbeweise, zu deren Anhörung der forensische Gutachter zuzuziehen ist (wie etwa bei Kachelmann),
3. durch Einvernahme der folgenden Zeugen dazu,
dass Steuerfahndungsbeamte (und andere Beamte ?) rechtswidrige und strafbare Handlungen gegen sie vorgenommen haben, rein zum Zweck, sie dazu zu bewegen, Vertragsverhältnisse zum Betroffenen und seinen Firmen abzubrechen, und bei der klaren Aussage, dass allein dieses Vertragsverhältnis Grund für Durchsuchungsmaßnamen und vorgeschobene Gründe sei und dies sofort eingestellt werde, würden sie sich vom Betroffenen lossagen,
…
bei gesehenem Bedarf weitere Zeugen auf gerichtlichen Hinweis hin.
4. durch die Einvernahme der folgenden Zeugen dazu,
dass Rechtswidrigkeiten, wie geschildert, vom Sachverhalt her vorliegen, und sich solche nunmehr auch gegen Dritte richten, bis hin zu Freiheitsberaubung und Körperverletzung auch gegen Kleinkinder,
…
bei gesehenem Bedarf weitere Zeugen auf gerichtlichen Hinweis hin.
5. Beweis zu erheben durch
Zeugnis der Referentin …, zu laden über die Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen, Rue de SPA 2, SPA 4/111, B-1049 Brüssel,
Zeugnis der Referentin …, zu laden über die Europäische Kommission, Generaldirektion Dienstleistungen, Rue de SPA 2, SPA 4/111, B-1049 Brüssel,
Zeugnis des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu bezeichnenden zuständigen Referenten,
für die – hiermit vorgetragenen – Tatsachen, dass
der Kläger nach Auffassung und gesetzgeberischem Willen sowohl der EU-Kommission als auch der Bundesrepublik zu dem Personenkreis gehört, der grundsätzlich Anrecht auf die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV hat und auch zum engeren in § 3 a StBerG geregelten Personenkreis zuzurechnen ist,
der Kläger insoweit jedenfalls Dienstleistungen für in der Bundesrepublik ansässige Wirtschaftsteilnehmer erbringen kann und die Dienstleistungsfreiheit nicht beschränkt werden darf, wenn diese Dienstleistungen ohne körperlichen Grenzübertritt des Dienstleisters erfolgen,
nach Ablauf der Umsetzungsfrist der RiL 2006/123/EG jede nationale Norm, die diese Dienstleistungsfreiheit beschränkt, nicht mehr anwendbar ist,
im konkreten Fall der Kläger die mit der RiL 2005/36/EG und § 3 a StBerG bezeichneten Grenzen in keinem Fall überschritten hat,
die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit, etwa durch Zurückweisung im Verfahren hier, dem gesetzgeberischen Willen der Bundesregierung und der EU-Kommission zuwiderläuft, wie ausdrücklich bei der Neufassung des AEUV mit Wirkung zum 1.1.2010 festgelegt;
die Zurückweisung im konkreten Verfahren die Rechte des Klägers aus der sog. passiven Dienstleistungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt.
Dabei zielten die Beweisanträge vorrangig und primär nicht auf die Einholung einer Rechtsansicht ab, sondern auf die Tatsachenbehauptung, dass die hier vorgetragene Ansicht zur Dienstleistungsfreiheit und der Qualifikation der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung so dem gesetzgeberischen Willen der Bundesregierung, in Übereinstimmung mit dem Bundestag, sowie der EU-Kommission, in Übereinstimmung mit dem Rat der EU, entspricht.
6. Beweis zu erheben durch
Zuziehung der Akten der EU-Kommission zum Komplex EU Pilot Nummer 1464/10/Mark,
zum Beweis dafür, dass die EU-Kommission die Umsetzung der Richtlinien 1001/31/EG, 2005/36/EG und 2006/123/EG durch die Normen des § 3 a StBerG – vormals § 3 Nr. 4 StBerG – als nicht gegeben – sogar vertragswidrig – beurteilt und deswegen Maßnahmen gegen die Bundesrepublik eingeleitet hat;
7. Beweis zu erheben durch
Zeugnis der Richter des Bundesfinanzhofs, …,
dazu, dass nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs, die das Finanzgericht so bindet, dass eine dem entgegenstehende Rechtsprechung ein unbedingter Zulassungsgrund für die Nichtzulassungsbeschwerde ist, bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe, der in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen ist und der die Qualifikationsanerkennungskriterien der RiL 2005/36/EG erfüllt, von dort aus seine Dienstleistungen auch für in der Bundesrepublik niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer erbringen darf, wenn er sich ordnungsgemäß bei der zuständigen deutschen Steuerberaterkammer gemeldet hat und den Nachweis einer Haftpflichtversicherung, die § 51 DVStB entspricht, geführt hat,
so jedenfalls das Urteil vom 21.7.2011 unter dem Az. II R 6/10 auszulegen ist.
Weiterhin stellt der Kläger folgende Verfahrensanträge:
Akteneinsicht nach Zuziehung der Akten gemäß Beweisanträgen zu gewähren; auch zu dem Zweck, der Klägerseite zu ermöglichen, ihren Vortrag daraus zu stützen,
das Verfahren auszusetzen und die Angelegenheit gemäß Art. 234 EGV dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
An der bisher vertretenen Auffassung werde festgehalten.
Auch die EG-Dienstleistungsrichtlinie führe nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage als bisher. Es werde nach wie vor zwischen Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit unterschieden. Der Kläger nehme für sich das Kapitel über die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit lägen aber nicht mehr vor, weil der Kläger nicht nur vorübergehend grenzüberschreitend tätig sei, sondern vielmehr in kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübe. Der Kläger wolle durch die Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit seine steuerberatende Tätigkeit in Deutschland fortführen, obwohl seine Bestellung zum Steuerberater rechtskräftig widerrufen worden sei.
In diesem Zusammenhang werde auf die Ausführungen des Bundesfinanzhofs im Beschluss vom 20.12.2006 (VII B 198/06) verwiesen, in dem die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wegen Zurückweisung der D Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd., deren Director der Kläger sei, zurückgewiesen worden sei.
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. den EuGH komme nicht in Betracht, denn die Zurückweisung im Streitfall sei verfassungs- und europarechtskonform. Die entscheidungserheblichen Auslegungsfragen seien durch das Bundesverfassungsgericht bzw. den Bundesfinanzhof bereits entschieden. Insoweit werde auf das Urteil des erkennenden Senats vom 11.5.2006 (11 K 1050/06, EFG 2006, 1721) verwiesen, mit dem die Zurückweisung der D Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. in einer anderen Sache bestätigt worden sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat den Kläger zu Recht gemäß § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigten zurückgewiesen.
Gemäß § 80 Abs. 5 AO sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne hierzu befugt zu sein. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
Der Kläger hat geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet, indem er für die Mandanten A und C Einsprüche gegen die Haftungsbescheide eingelegt hat. Nach dem Sinn und Zweck der §§ 3 ff. StBerG umfasst der Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen auch die Beratung in weniger bedeutsamen Steuerangelegenheiten (vgl. BFH-Urteil vom 28.7.1981 VII R 14/79, BStBl II 1982, 43). Sie ist geschäftsmäßig, wenn sie selbständig, d.h. in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung, wiederholt (häufig) oder mit Wiederholungsabsicht, also nicht nur aus Anlass eines besonderen Einzelfalls geleistet wird (BFH-Urteile vom 24.7.1973 VII R 58/72, BStBl II 1973, 743, und vom 28.7.1981 VII R 14/79, BStBl II 1982, 43). Der Kläger ist seit dem Widerruf seiner Zulassung in einer Vielzahl von Fällen vor verschiedenen Finanzämtern und Finanzgerichten als Bevollmächtigter aufgetreten und leistet daher weiterhin geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen. Im übrigen ergibt sich aus seinem Vortrag eindeutig, dass er (weiterhin) steuerberatend tätig werden will.
Aufgrund des Widerrufs seiner Zulassung als Steuerberater ist der Kläger nicht mehr gemäß § 3 Nr. 1 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Der Widerruf der Zulassung kann nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten Verstöße gegen Art. 6, 13 EMRK sowie Art. 3 EMRK in Verbindung mit Art. 1 des UNÜbereinkommens gegen Folter als nichtig und damit gegenstandslos angesehen werden. Die Klage gegen die Widerrufsentscheidung ist durch Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.10.2001 (8 K 6728/00) abgewiesen worden. Diese Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem auch die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos blieb. Die Verfahrensbeteiligten sind an das rechtskräftige Urteil gebunden (§ 110 Abs. 1 Satz 1 FGO) mit der Folge, dass sie keine davon abweichende gerichtliche Entscheidung herbeiführen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5.12.1995 VII S 19/95, BFH/NV 1996, 499, und vom 9.4.2008 I S 6/08, n.v., juris).
Eine Befugnis des Klägers zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ergibt sich auch nicht aus § 3 a StBerG. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befugt.
Von dem für § 3 a Abs. 1 StBerG maßgebenden Begriff der Dienstleistung im Sinne des Art. 57 AEUV (früher Art. 50 EGV) werden nur grenzüberschreitende vorübergehende Hilfeleistungen in Steuersachen erfasst. Darunter fallen solche zeitlich begrenzten Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung (nach Art. 50 Satz 3 EGV: „vorübergehend”) in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile vom 4.12.1986 Rs. 205/84, Slg. 1986, 3755, 3801; vom 11.12.2003 Rs. C-215/01, Slg. 2003, I-14847; BFH-Beschlüsse vom 11.2.2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BStBl II 2003, 422, m.w.N.; vom 21.1.2004 VII B 99/03, BFH/NV 2004, 827). Der vorübergehende Charakter einer grenzüberschreitenden Dienstleistung ist nach § 3 a Abs. 1 Satz 5 StBerG insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen und damit nach den Kriterien, die bereits unter Geltung des § 3 Nr. 4 StBerG zu beachten waren und auch nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG zu beachten sind. Er schließt zwar nicht die Möglichkeit für den Dienstleistungserbringer i.S. des Art. 57 AEUV aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist. Wer jedoch in „stabiler” und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, fällt unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht und nicht unter die des Kapitels über die Dienstleistungen. Dies ist in den einführenden Erwägungen zur Dienstleistungsrichtlinie in Tz. 77 (2006/123/EG) ausdrücklich klargestellt und wird von den Entscheidungen des EuGH vom 11.9.2007 Rs. C-76/05 (BFH/NV 2008, Beilage 1, S. 5) und Rs. C-318/05 (BFH/NV 2008, Beilage 1, S. 14) in keiner Weise berührt.
Wer wie der Kläger im Inland nicht nur einzelne, sondern – was sich bereits aus den zahlreichen hier geführten Gerichtsverfahren ergibt – mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft berät und vor verschiedenen Finanzämtern und Finanzgerichten in einer Vielzahl von Verfahren vertritt, ist nicht nur vorübergehend im Inland tätig, sondern erbringt seine Leistungen in „stabiler” und kontinuierlicher Weise. Er überschreitet damit den durch die Dienstleistungsfreiheit gezogenen Rahmen.
Eine solche nicht nur vorübergehende Tätigkeit setzt nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht als unerlässliches Erfordernis voraus, dass der Kläger im Inland über (äußerlich als solche erkennbare und für potenzielle Mandanten zugängliche) Praxis- oder Kanzleiräume verfügt. Das Vorhandensein solcher Räumlichkeiten deutet zwar als (gewichtiges) Indiz auf eine nicht nur vorübergehende Tätigkeit im Inland i.S. von Art. 5 AEUV hin, begründet aber für sich allein genommen eine solche Annahme nicht zwingend. Umgekehrt gilt Entsprechendes: Das Fehlen derartiger Räumlichkeiten mag zwar als Indiz für eine nur vorübergehende Tätigkeit im Inland sprechen, kann indessen – wie hier – durch gewichtige gegenläufige Umstände widerlegt sein.
Anders als der BFH, der dazu bislang noch keinen Anlass hatte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.11.2008 VIII S 29/08, juris und VIII S 30/08, nv), ist das Gericht in seinem Urteil vom 11.9.2008 (11 K 3168/07, nv) zu einer als Bevollmächtigte aufgetretenen ausländischen Limited auch auf die Frage der Bedeutsamkeit des physischen Elements bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen mit den folgenden Überlegungen eingegangen, an denen der Senat auch für den hier streitigen Fall festhält:
Die Tätigkeit des Klägers ist auf eine geschäftsmäßige und dauerhafte Hilfeleistung im Inland gerichtet, wobei er auf den vorhandenen Mandantenstamm zurückgreifen kann. Ob er den überwiegenden Teil dieser steuerberatenden Tätigkeit in den ausländischen Niederlassungen ausführt und sich nur selten zur Wahrnehmung von Terminen in Deutschland aufhält, ist unerheblich und kann zu seinen Gunsten unterstellt werden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die – auf Dauer angelegte – steuerliche Beratung als gegenüber den inländischen Mandanten zu erbringende Gesamtleistung auf die Regelung von deren steuerlichen Belangen im Inland gerichtet ist und (auch nach den Angaben des Klägers) immer wieder ein Auftreten – z.B. zur Wahrnehmung von Behörden- und Gerichtsterminen – im Inland erfordert. Die mit der Betreuung von Dauermandaten zwangsläufig verbundene Häufigkeit und regelmäßige Wiederkehr des Tätigwerdens im Inland kennzeichnet die Tätigkeit als nicht vorübergehend im Sinne des Art. 57 AEUV. Das Verhältnis der Gesamtdienstleistung zu dem Auftreten in der Bundesrepublik ist demgegenüber ebenso wenig ausschlaggebend wie die Frage, ob das konkrete Auftreten, das Anlass für die Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO war (hier: Einspruchseinlegung), mit einem physischen Grenzübertritt verbunden war. Entscheidend ist vielmehr, dass die Tätigkeit des Klägers zwangsläufig immer wieder dazu führt, dass er auch körperlich in Deutschland anwesend sein muss, um für seine Mandanten tätig zu werden. Daher ist auch das von der EU-Kommission geforderte „physische Element des Grenzübertritts” gegeben.
Der Kläger ist aber auch bei Zugrundelegung seiner Ansicht zur Frage des physischen Grenzübertritts nicht gemäß § 3 a StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, weil die Berufung auf die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit im Streitfall als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Durch die Ausübung seiner steuerberatenden Tätigkeit im Inland unter seinen ausländischen Berufsbezeichnungen will der Kläger sich über das Gemeinschaftsrecht weiterhin die Möglichkeit zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erhalten und auf diese Weise den rechtskräftigen Widerruf seiner Bestellung zum Steuerberater umgehen. Der Gesetzgeber hat mit der im Zuge der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12.12.2007 (BStBl I 2007, 2840) neu eingefügten Vorschrift des § 3 a StBerG den Anforderungen der Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) Rechnung getragen. Diese Umsetzung sollte sicherstellen, dass in reglementierten Berufen die Anerkennung der in einem Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen und Zulassungen im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit der EU-Bürger in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft ermöglicht wird (vgl. Art. 1 der Richtlinie). Missbräuche und Umgehungen des nationalen Berufsrechts sollten dabei schon nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ausgeschlossen werden. In Nr. 11 Satz 6 der einleitenden Gründe zu der Richtlinie ist hierzu ausdrücklich ausgeführt, dass diese Richtlinie nicht auf einen Eingriff in das berechtigte Interesse der Mitgliedstaaten abziele, „zu verhindern, dass einige ihrer Staatsangehörigen sich in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts im Bereich der Berufe entziehen”. Dementsprechend bestimmt Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, dass ein Dienstleister, der sich in einen anderen Staat begibt, im Aufnahmestaat u.a. den Regelungen für schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher unterliegt. Gemäß § 3 a Abs. 1 Satz 3 StBerG unterliegen Hilfeleistungen in Steuersachen erbringende Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU beruflich niedergelassen sind, denselben Berufsregeln wie die in § 3 StBerG genannten Personen. Dies bedeutet auch, dass der Kläger, dessen Bestellung zum Steuerberater in Deutschland aus Verbraucherschutzgründen – nämlich zum Schutz der Vermögensinteressen seiner Mandanten – gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG widerrufen wurde, diesen Widerruf nicht durch eine grenzüberschreitende steuerberatende Dienstleistung umgehen darf (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.8.2008 VIII B 70/08, juris, und vom 14.7.2009 II B 162/08, juris).
Davon abgesehen gewährt die Berufsanerkennungsrichtlinie (RiL 2005/36/EG) ebenso wie die sie umsetzende Vorschrift des § 3 a StBerG lediglich einen Anspruch auf vorübergehende, gelegentliche, grenzüberschreitende Betätigung (Art. 5 Abs. 2 der RiL 2005/36/EG) und betrifft damit nicht den Kläger. Hinsichtlich der Dienstleistungsrichtlinie (RiL 2006/123/EG) ist zu berücksichtigen, dass diese gemäß Art. 2 Abs. 3 bereits nicht für den Bereich der Steuern gilt und damit – unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Umsetzung oder ihres Inkrafttretens – ebenfalls nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen kann.
Der Beklagte hat den Kläger daher zu Recht gemäß § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen, weil er zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugt ist. Die Zurückweisung war zwingend, § 80 Abs. 5 AO räumt der Finanzbehörde kein Ermessen ein.
Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden, ohne den Verfahrens- und Beweisanträgen des Klägers nachzukommen.
Die hier vertretene Auslegung des § 3 a StBerG in Verbindung mit Art. 56 ff. AEUV beruht auf einer gefestigten Rechtsprechung des EuGH und des BFH. Der Senat hat daher keine Zweifel daran, dass durch § 3a StBerG die in Art. 49 ff. AEUV gewährleistete Niederlassungsfreiheit und die in Art. 56, 57 AEUV garantierte Dienstleistungsfreiheit nicht unzulässig beeinträchtigt werden (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 11.2.2003 VII B 330/02, VII S 41/02, VII B 330/02, VII S 41/02, BStBl II 2003, 422; vom 21.1.2004, VII B 99/03, BFH/NV 2004, 827; vom 12.3.2007 X B 179/05, BFH/NV 2007, 1197; vom 12.11.2008 X B 8/08, BFH/NV 2009, 221 und vom 13.11.2008 X B 105/08, BFH/NV 2009, 415). Zu einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO zur Einholung einer Vorabentscheidung über die Auslegung der für den Streitfall maßgeblichen Vorschriften des AEUV besteht folglich kein Raum (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.11.2008 X B 8/08, BFH/NV 2009, 221 und vom 13.11.2008 X B 105/08, BFH/NV 2009, 415). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der AEUV keine Vorschrift enthält, die eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit ermöglicht, ab der die Erbringung einer Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr als eine Dienstleistung im Sinne des Art. 57 AEUV angesehen werden kann. Die Entscheidung, ob lediglich grenzüberschreitende, vorübergehende Dienstleistungen erbracht werden, erfordert daher eine Tatsachenwürdigung, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der EU-Kommission vom 3.10.2011 unter 8.1.1.).
Die von dem Kläger unter 1. beantragte Hinzuziehung von Akten war ebenso wenig erforderlich wie die Einholung eines forensischen Sachverständigengutachtens sowie die Vernehmung von Zeugen zu den Beweisfragen 3. und 4. Ob die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 6, 13 EMRK sowie Art. 3 EMRK in Verbindung mit Art. 1 des UNÜbereinkommens gegen Folter vorliegen, ist angesichts der Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung über den Widerruf der Zulassung des Klägers nicht entscheidungserheblich und spielt auch für die Frage, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 3 a StBerG erfüllt, keine Rolle. Die unter 5. beantragte Vernehmung von Zeugen (…, noch zu benennende Referenten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie) schied aus, weil die Beweisfragen entgegen der Ansicht des Klägers ausschließlich Rechtsfragen betreffen, deren Beurteilung den nationalen Gerichten und ggf. dem EuGH obliegt. Ob die EU-Kommission oder andere nationale Behörden unter Umständen die vorliegenden Rechtsfragen anders beurteilen, ist unerheblich. Die unter 6. beantragte Hinzuziehung von Akten der EU-Kommission konnte daher unterbleiben. Die unter 7. beantragte Vernehmung von Richtern des Bundesfinanzhofs als Zeugen betrifft ebenfalls eine Rechtsfrage.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf der gefestigten Rechtsprechung des EuGH und des BFH; die Rechtsfragen sind deshalb als geklärt anzusehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.