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  • 05.10.2012

    Finanzgericht Köln: Urteil vom 02.02.2012 – 11 K 1853/08

    1) Eine Person, der die Zulassung als Steuerberater entzogen wurde und die sodann als „Belastingadviseur” und „Belastingconsulent” mit Büros in den Niederlanden und Belgien auftritt, ist als Bevollmächtigter im Steuerverfahren zurückzuweisen, wenn sie im Inland mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft berät und damit nicht nur vorübergehend und gelegentlich i.S.v. § 3a Abs. 1 StBerG geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet.

    2) Entsprechendes gilt für eine „Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd.” als Prozessbevollmächtigte, die im Inland mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft berät.


    Im Namen des Volkes

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit

    hat der 11. Senat in der Besetzung: Richterin am Finanzgericht … als Vorsitzende Richterin am Finanzgericht … Richterin am Finanzgericht … ehrenamtlicher Richter … ehrenamtlicher Richter … auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 02.02.2012 für Recht erkannt:

    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zu Recht als Bevollmächtigter nach § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen wurde.

    Der Kläger ist in Deutschland nicht als Steuerberater bestellt. Die ursprüngliche Bestellung von Herrn A wurde im Jahr 2000 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen widerrufen. Die dagegen erhobene Klage sowie eine daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieben erfolglos (vgl. BFH-Beschluss vom 01.08.2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499). Eine hiergegen eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. (vgl. BVerfG-Beschluss vom 4.12.2002 1 BvR 2046/02, Juris). Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde Herr A aus dem Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer gelöscht.

    Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 trat der Kläger für die Eheleute B und B1 gegenüber dem Beklagten auf. Er beantragte für alle folgenden Bescheide

    Einkommensteuer 2000 – 2002 jeweils vom 21. Juni 2007

    Gewerbesteuermessbetrag 2000 bis 2002 jeweils vom 10. Juli 2007

    Umsatzsteuer 2000 bis 2002 vom 21. Juni bzw. 2. Juli 2007

    Umsatzsteuer 2001 und 2002 der B Grundstücksgesellschaft vom 21. Juni 2007

    Aussetzung der Vollziehung.

    Gleichzeitig teilte er mit, dass er Sprungklage erhoben habe.

    Im Briefkopf dieses Schreibens war der Kläger u.a. als „Belastingadviseur” und „Belastingconsulent” aufgeführt. Als Adresse war neben einem Büro in C (Belgien) und einem Büro in D (Niederlande) als Postanschrift für Zustellungen in Deutschland eine Postfachanschrift in E angegeben.

    Mit Bescheid vom 10. August 2007 wies der Beklagte den Kläger unter Berufung auf § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigten zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte der Beklagte Herrn B und Frau B1 mit, dass der Kläger nach § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigter zurückgewiesen worden sei.

    Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Sprungklage, der der Beklagte jedoch seine Zustimmung verweigerte. Das Gericht gab daraufhin den nunmehr als außergerichtlichen Rechtsbehelf zu wertenden Vorgang an den Beklagten. Dieser entschied mit Einspruchsentscheidung vom 30.11.2007 und wies den Einspruch zurück. Der Kläger sei nicht befugt, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, und sei daher als Bevollmächtigter gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 AO zwingend zurückzuweisen. Der Kläger könne eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nicht aus § 3 Nr. 4 StBerG ableiten. Mit dieser Vorschrift sei ein spezieller Erlaubnistatbestand geschaffen worden, der sich auf die Erbringer von Dienstleistungen in Steuersachen im Anwendungsbereich des Art. 50 EG-Vertrag beschränke. Das Auftreten des Klägers im Inland und das Anbieten seiner Dienstleistungen unter Berufung auf § 3 Nr. 4 StBerG sei rechtsmissbräuchlich. Er könne sich nicht auf diesen speziellen Erlaubnistatbestand berufen. Sei – wie hier – einem deutschen Staatsangehörigen die Bestellung zum Steuerberater rechtskräftig widerrufen worden, solle und könne § 3 Nr. 4 StBerG ihm nicht die Möglichkeit bieten, die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes und des steuerlichen Verfahrensrechts zu umgehen und zu unterlaufen.

    Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger geltend macht, er sei zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.

    Eine eingehendere Begründung wurde mit Klageerhebung angekündigt. Am Tag der mündlichen Verhandlung ging ein Schreiben der F Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. ein, die sich als Prozessbevollmächtigte für den Kläger bestellte und gleichzeitig mitteilte, dass weder Sie noch der Kläger selbst an der Verhandlung teilnehmen wollten. Es bleibe bei den bisher gestellten Anträgen. Die „Lex A” werde nicht in das Verfahren eingebracht, da die Urteile ohnehin schon geschrieben seien und der anschließende Gang zum BFH im Wege der NZB sehr sicher sei. Eine Haftpflichtversicherung, an der es nach Auffassung des BFH bisher gefehlt habe, bestehe nunmehr. Aufgrund dessen habe auch das FG Niedersachsen entschieden, dass sie seit dem 01.10.2011 gemäß § 3 a StBerG befugt sei. Ein Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung oder die konkrete Bezeichnung, für wen die Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, wurde nicht vorgelegt. Die F Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. trug weiter vor, dass der erkennende Senat sich bisher darauf berufen habe, dass seine Rechtsprechung entspräche der Rechtsprechung des EuGH. Diese Aussage sei aber falsch. Gleichzeitig trug sie vor, die EU-Kommission habe, zwar nicht den Kläger betreffend, dennoch der Sache nach einschlägig mit Schreiben vom 3.10.2011 Stellung zu den hier entscheidenden Fragen genommen. Das Schreiben der EU-Kommission, gerichtet an eine Frau Held und betreffend deren Frage „in Deutschland eine Niederlassung Ihrer niederländischen Betriebsstätte errichten zu wollen und in Deutschland Ihre Dienstleistung als deutsche Steuerpflichtige erbringen zu wollen”, wurde in Kopie beigefügt.

    Der Kläger beantragt,

    den angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben,

    dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,

    im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    An der bisher vertretenen Auffassung werde festgehalten; auf die Gründe der Einspruchsentscheidung werde Bezug genommen.

    Der erkennende Senat hat die F Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. als Prozessbevollmächtigte in der Sitzung vom 02.02.2012 durch Beschluss zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde in der Sitzung verkündet.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet.

    I.

    Der Beklagte hat den Kläger zu Recht als Bevollmächtigten zurückgewiesen.

    Gemäß § 80 Abs. 5 AO sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne hierzu befugt zu sein. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

    Der Kläger hat geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet, indem er für die Eheleute B und B1 bzw. für die B Grundstücksgemeinschaft Aussetzung der Vollziehung beantragte bzw. Sprungklage vor dem Finanzgericht erhob. Nach dem Sinn und Zweck der §§ 3 ff. StBerG umfasst der Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen auch die Beratung in weniger bedeutsamen Steuerangelegenheiten (vgl. BFH-Urteil vom 28.7.1981 VII R 14/79, BStBl. II 1982, 43). Sie ist geschäftsmäßig, wenn sie selbständig, d.h. in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung, wiederholt (häufig) oder mit Wiederholungsabsicht, also nicht nur aus Anlass eines besonderen Einzelfalls geleistet wird (BFH-Urteile vom 24.7.1973 VII R 58/72, BStBl II 1973, 743, und vom 28.7.1981 VII R 14/79, BStBl II 1982, 43). Der Kläger ist seit dem Widerruf seiner Zulassung in einer Vielzahl von Fällen vor verschiedenen Finanzämtern und Finanzgerichten als Bevollmächtigter aufgetreten und leistet daher weiterhin geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen.

    Aufgrund des Widerrufs seiner Zulassung als Steuerberater ist der Kläger nicht mehr gemäß § 3 Nr. 1 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Die Klage gegen die Widerrufsentscheidung ist durch Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.10.2001 (8 K 6728/00) abgewiesen worden. Diese Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem auch die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos blieb. Die Verfahrensbeteiligten sind an das rechtskräftige Urteil gebunden (§ 110 Abs. 1 Satz 1 FGO) mit der Folge, dass sie keine davon abweichende gerichtliche Entscheidung herbeiführen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5.12.1995 VII S 19/95, BFH/NV 1996, 499, und vom 9.4.2008 I S 6/08, nv, juris).

    Wie schon in der ebenfalls eine Zurückweisung des Klägers betreffenden Entscheidung des erkennenden Senats vom 20.10.2011 (Az.: 11 K 647/07) ausführlich dargestellt, fehlt es dem Kläger nach wie vor an einer Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.

    Diese ergibt sich auch nicht aus § 3 a StBerG. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befugt.

    Von dem für § 3 a Abs. 1 StBerG maßgebenden Begriff der Dienstleistung im Sinne des Art. 57 AEUV (früher Art. 50 EGV) werden nur grenzüberschreitende vorübergehende Hilfeleistungen in Steuersachen erfasst. Darunter fallen solche zeitlich begrenzten Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung (nach Art. 50 Satz 3 EGV: „vorübergehend”) in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile vom 4.12.1986 Rs. 205/84, Slg. 1986, 3755, 3801; vom 11.12.2003 Rs. C-215/01, Slg. 2003, I-14847; BFH-Beschlüsse vom 11.2.2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BStBl II 2003, 422, m.w.N.; vom 21.1.2004 VII B 99/03, BFH/NV 2004, 827). Der vorübergehende Charakter einer grenzüberschreitenden Dienstleistung ist nach § 3 a Abs. 1 Satz 5 StBerG insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen und damit nach den Kriterien, die bereits unter Geltung des § 3 Nr. 4 StBerG zu beachten waren und auch nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG zu beachten sind. Er schließt zwar nicht die Möglichkeit für den Dienstleistungserbringer i.S. des Art. 57 AEUV aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist. Wer jedoch in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, fällt unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht und nicht unter die des Kapitels über die Dienstleistungen. Dies ist in den einführenden Erwägungen zur Dienstleistungsrichtlinie in Tz. 77 (2006/123/EG) ausdrücklich klargestellt und wird von den Entscheidungen des EuGH vom 11.9.2007 Rs. C-76/05 (BFH/NV 2008, Beilage 1, S. 5) und Rs. C-318/05 (BFH/NV 2008, Beilage 1, S. 14) in keiner Weise berührt.

    Wer wie der Kläger im Inland nicht nur einzelne, sondern – was sich bereits aus den zahlreichen hier geführten Gerichtsverfahren, aber auch aus seinem aktuellen Vortrag („… Nds. FG … Urteil vom 17.1.2012 … weiteres deutsches Finanzgericht … zwei Verfahren … FA G … FA H …”) ergibt – mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft berät und vor verschiedenen Finanzämtern und Finanzgerichten in einer Vielzahl von Verfahren vertritt, ist nicht nur vorübergehend im Inland tätig, sondern erbringt seine Leistungen in stabiler und kontinuierlicher Weise. Er überschreitet damit den durch die Dienstleistungsfreiheit gezogenen Rahmen.

    Eine solche nicht nur vorübergehende Tätigkeit setzt nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht als unerlässliches Erfordernis voraus, dass der Kläger im Inland über (äußerlich als solche erkennbare und für potenzielle Mandanten zugängliche) Praxis- oder Kanzleiräume verfügt. Das Vorhandensein solcher Räumlichkeiten deutet zwar als (gewichtiges) Indiz auf eine nicht nur vorübergehende Tätigkeit im Inland i.S. von Art. 5 AEUV hin, begründet aber für sich allein genommen eine solche Annahme nicht zwingend. Umgekehrt gilt Entsprechendes: Das Fehlen derartiger Räumlichkeiten mag zwar als Indiz für eine nur vorübergehende Tätigkeit im Inland sprechen, kann indessen – wie hier – durch gewichtige gegenläufige Umstände widerlegt sein.

    Anders als der BFH, der dazu bislang noch keinen Anlass hatte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.11.2008 VIII S 29/08, juris und VIII S 30/08, nv), ist das Gericht in seinem Urteil vom 11.9.2008 (11 K 3168/07, nv) zu einer als Bevollmächtigte aufgetretenen ausländischen Limited auch auf die Frage der Bedeutsamkeit des physischen Elements bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen mit den folgenden Überlegungen eingegangen, an denen der Senat auch für den hier streitigen Fall festhält:

    Die Tätigkeit des Klägers ist auf eine geschäftsmäßige und dauerhafte Hilfeleistung im Inland gerichtet, wobei er auf den vorhandenen Mandantenstamm zurückgreifen kann. Ob er den überwiegenden Teil dieser steuerberatenden Tätigkeit in den ausländischen Niederlassungen ausführt und sich nur selten zur Wahrnehmung von Terminen in Deutschland aufhält, ist unerheblich und kann zu seinen Gunsten unterstellt werden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die – auf Dauer angelegte – steuerliche Beratung als gegenüber den inländischen Mandanten zu erbringende Gesamtleistung auf die Regelung von deren steuerlichen Belangen im Inland gerichtet ist und (auch nach den Angaben des Klägers) immer wieder ein Auftreten – z.B. zur Wahrnehmung von Behörden- und Gerichtsterminen – im Inland erfordert. Die mit der Betreuung von Dauermandaten zwangsläufig verbundene Häufigkeit und regelmäßige Wiederkehr einer Tätigkeit im Inland kennzeichnet diese als nicht vorübergehend im Sinne des Art. 57 AEUV. Das Verhältnis der Gesamtdienstleistung zu dem Auftreten in der Bundesrepublik ist demgegenüber ebenso wenig ausschlaggebend wie die Frage, ob das konkrete Auftreten, das Anlass für die Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO war (hier: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung), mit einem physischen Grenzübertritt verbunden war. Entscheidend ist vielmehr, dass die Tätigkeit des Klägers zwangsläufig immer wieder dazu führt, dass er auch körperlich in Deutschland anwesend sein muss, um für seine Mandanten tätig zu werden. Daher ist auch das von der EU-Kommission geforderte „physische Element des Grenzübertritts” gegeben.

    Der Kläger ist aber auch bei Zugrundelegung seiner Ansicht zur Frage des physischen Grenzübertritts nicht gemäß § 3 a StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, weil die Berufung auf die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit im Streitfall als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Durch die Ausübung seiner steuerberatenden Tätigkeit im Inland unter seinen ausländischen Berufsbezeichnungen will der Kläger sich über das Gemeinschaftsrecht weiterhin die Möglichkeit zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erhalten und auf diese Weise den rechtskräftigen Widerruf seiner Bestellung zum Steuerberater umgehen. Der Gesetzgeber hat mit der im Zuge der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12.12.2007 (BStBl I 2007, 2840) neu eingefügten Vorschrift des § 3 a StBerG den Anforderungen der Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) Rechnung getragen. Diese Umsetzung sollte sicherstellen, dass in reglementierten Berufen die Anerkennung der in einem Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen und Zulassungen im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit der EU-Bürger in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft ermöglicht wird (vgl. Art. 1 der Richtlinie). Missbräuche und Umgehungen des nationalen Berufsrechts sollten dabei schon nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ausgeschlossen werden. In Nr. 11 Satz 6 der einleitenden Gründe zu der Richtlinie ist hierzu ausdrücklich ausgeführt, dass diese Richtlinie nicht auf einen Eingriff in das berechtigte Interesse der Mitgliedstaaten abziele, „zu verhindern, dass einige ihrer Staatsangehörigen sich in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts im Bereich der Berufe entziehen”. Dementsprechend bestimmt Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, dass ein Dienstleister, der sich in einen anderen Staat begibt, im Aufnahmestaat u.a. den Regelungen für schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher unterliegt. Gemäß § 3 a Abs. 1 Satz 3 StBerG unterliegen Hilfeleistungen in Steuersachen erbringende Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU beruflich niedergelassen sind, denselben Berufsregeln wie die in § 3 StBerG genannten Personen. Dies bedeutet auch, dass der Kläger, dessen Bestellung zum Steuerberater in Deutschland aus Verbraucherschutzgründen – nämlich zum Schutz der Vermögensinteressen seiner Mandanten – gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG widerrufen wurde, diesen Widerruf nicht durch eine grenzüberschreitende steuerberatende Dienstleistung umgehen darf (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.8.2008 VIII B 70/08, juris, und vom 14.7.2009 II B 162/08, juris).

    Davon abgesehen gewährt die Berufsanerkennungsrichtlinie (RiL 2005/36/EG) ebenso wie die sie umsetzende Vorschrift des § 3 a StBerG lediglich einen Anspruch auf vorübergehende, gelegentliche, grenzüberschreitende Betätigung (Art. 5 Abs. 2 der RiL 2005/36/EG) und betrifft damit nicht den Kläger. Hinsichtlich der Dienstleistungsrichtlinie (RiL 2006/123/EG) ist zu berücksichtigen, dass diese gemäß Art. 2 Abs. 3 bereits nicht für den Bereich der Steuern gilt und damit – unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Umsetzung oder ihres Inkrafttretens – ebenfalls nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen kann.

    Auch die Behauptung des Klägers, dass nunmehr die erforderliche Haftpflichtversicherung vorliege, führt aus den oben dargestellten Gründen nicht zu einer anderen Auffassung des erkennenden Senats. Vielmehr ergibt sich für den hier zu entscheidenden Fall, dass jedenfalls die Zurückweisung des Klägers durch den Beklagten im Jahr 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aus dem Jahr 2008 zu Recht erfolgte. Denn zu diesem Zeitpunkt fehlte jedenfalls eine solche Versicherung.

    Die vom Kläger vorgelegten Kopien einer Stellungnahme der EU-Kommission haben für das vorliegende Verfahren schon deswegen keine Bedeutung, weil deren Auffassung in zu entscheidenden Rechtsfragen für den erkennenden Senat keinerlei Bindungswirkung entfaltet.

    Der Beklagte hat den Kläger daher zu Recht gemäß § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen, weil er zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugt ist. Die Zurückweisung war zwingend, § 80 Abs. 5 AO räumt der Finanzbehörde kein Ermessen ein.

    II.

    Die F Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. (F-Ltd.) war gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO als Prozessbevollmächtigte des Klägers zurückzuweisen, weil sie nicht nach § 62 Abs. 2 FGO vertretungsbefugt ist.

    Vertretungsbefugt vor einem deutschen Finanzgericht sind auch Vereinigungen im Sinne des § 3 a StBerG, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen sind und dort befugt sind, geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen zu leisten. Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen handelt.

    Diese Norm ist Ausfluss der Dienstleistungsfreiheit in der EU. Jedoch wird die Dienstleistungsfreiheit nicht schrankenlos gewährt. So wies schon der BFH in seiner Entscheidung II B 162/08 auf folgendes hin: „… in der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen heißt es dazu: Begibt sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat, so unterliegt er im Aufnahmemitgliedstaat unter anderem den Regelungen für schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher …. In Deutschland gehören aber zu den oben genannten Regelungen für schwerwiegende berufliche Fehler im Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher auch die Regelungen in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBerG, wonach einer Steuerberatungsgesellschaft die Anerkennung zu entziehen ist, wenn sich nach der Anerkennung ergibt, dass sie hätte versagt werden müssen, oder wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich fortfallen. Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung zählt nach § 50 Abs. 1 StBerG, dass die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer oder die persönlich haftenden Gesellschafter Steuerberater sind. Demzufolge ist der Steuerberatungsgesellschaft die Anerkennung zu entziehen, wenn die Bestellung bezüglich des für die Anerkennung erforderlichen Steuerberaters widerrufen worden ist (…).”

    Übertragen auf die Klägerin bedeutet dies, dass die Klägerin in Deutschland schon deswegen nicht tätig werden darf, weil Ihrem Director die Steuerberaterzulassung aus Verbraucherschutzgründen, zum Schutze seiner Mandanten, entzogen wurde.

    Davon abgesehen gewährt die Berufsanerkennungsrichtlinie (RiL 2005/36/EG) ebenso wie die sie umsetzende Vorschrift des § 3 a StBerG lediglich einen Anspruch auf vorübergehende, gelegentliche, grenzüberschreitende Betätigung (Art. 5 Abs. 2 der RiL 2005/36/EG) und betrifft damit nicht die H-Ltd., die regelmäßig und in einer Vielzahl von Fällen im Inland bei den Finanzämtern wie auch vor Gericht auftritt.

    Eine möglicherweise nunmehr bestehende Haftpflichtversicherung der H-Ltd., die dem Gericht allerdings nicht vorgelegt wurde, ändert nichts an den obigen Ausführungen.

    III.

    Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf der gefestigten Rechtsprechung des EuGH und des BFH; die Rechtsfragen sind deshalb als geklärt anzusehen.

    IV.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    Vorschriften2, 3, StBerG § 3, StBerG § 3a Abs 1, StBerG § 4, StBerG § 32 Abs 3, StBerG § 46 Abs 2 Nr 4, StBerG § 49, AEUV Art 57, EG Art 5 Abs 2, AO § 80 Abs 5