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  • 10.09.2012

    Finanzgericht Münster: Urteil vom 18.07.2012 – 12 K 3884/11 Kg

    Streitet das Kind mit der Familienkasse erfolgreich gegen den Ablehnungsbescheid der Abzweigung des an seinen Vater gezahlten Kindergelds, so sind die Kosten des Einspruchsverfahrens und der Hinzuziehung des Bevollmächtigten über den Wortlaut des § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG notwendige zu erstattende Kosten.


    Im Namen des Volkes

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit

    hat der 12. Senat in der Besetzung: Vorsitzender Richter am Finanzgericht … Richter am Finanzgericht … Richter am Finanzgericht … ehrenamtlicher Richter … ehrenamtlicher Richter … ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 18. Juli 2012 für Recht erkannt:

    Tatbestand:

    Die Klägerin (Klin) beantragte Anfang April 2011 bei der beklagten Familienkasse (Bekl) die Abzweigung des an ihren Vater für sie gezahlten Kindergeldes, weil ihr Vater keinen Unterhalt leiste. Die Bekl lehnte eine Abzweigung nach Anhörung des Vaters ab (Bescheid vom 27. April 2011). Hiergegen erhob die Astin, anwaltlich vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Einspruch und legte dar, dass sie nicht im Haushalt ihres Vaters lebe – die Mutter ist verstorben – und dass ihr Vater das Kindergeld teilweise einbehalte. Die Familienkasse zog den Vater zum Einspruchsverfahren hinzu. Dieser widersprach der Darstellung der Klin nicht. Daraufhin entsprach die Bekl dem Abzweigungsantrag der Klin mit Wirkung ab Juni 2011. Das Kindergeld war bis einschließlich Mai 2011 an den Vater ausgezahlt worden.

    Eine Erstattung der im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten lehnte die Bekl mit dem Abhilfebescheid ab (Bescheid vom 3. August 2011). Der dagegen erhobene Einspruch war erfolglos.

    Mit ihrer Klage macht die Klin geltend, die § 77 Einkommensteuergesetz (EStG) sei der Regelung in § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nachgebildet. § 63 SGB X sehe eine Kostenerstattung in vergleichbaren Fällen vor, so dass eine Kostenerstattung auch nach § 77 EStG erfolgen müsse.

    Die Klin beantragt sinngemäß,

    die Bekl unter Änderung des Bescheids vom 3. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2011 zu verpflichten, die für den Einspruch gegen die Ablehnung der Abzweigung notwendigen Aufwendungen für erstattungsfähig und hierbei die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.

    Die Bekl beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Bekl ist der Ansicht, dass § 77 EStG eine Kostenerstattung nicht vorsehe, wenn Gegenstand des Einspruchsverfahrens die Ablehnung der Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG sei.

    Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO)) einverstanden erklärt.

    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist begründet.

    1. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG kommt eine Erstattung von Kosten des Vorverfahrens für Einsprüche „gegen die Kindergeldfestsetzung” in Betracht. Darunter fallen Einsprüche gegen eine zu niedrige Festsetzung, aber auch gegen die Ablehnung der Festsetzung oder gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung gerichtete Einsprüche (BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25). Letzteres ergibt sich im Wege einer weiten Auslegung der Vorschrift. Als Grund für die weite Auslegung wird angeführt, dass die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung mehr noch als eine positive Festsetzung geeignet ist, den Kindergeldberechtigten in seinen Rechten zu verletzen. Es ist kein Grund ersichtlich, dem Kindergeldberechtigten im Falle des erfolgreichen Einspruchs gegen die Aufhebung der Festsetzung den Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen zu verwehren (BFH in BFH/NV 2003, 25).

    2. Ob eine Kostenerstattung über den Wortlaut des § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG „gegen die Kindergeldfestsetzung ”) hinaus auch bei Einspruchsverfahren in Frage kommt, die sonstige Verwaltungsakte in Kindergeldsachen zu Gegenstand haben, wie namentlich Bescheide im Abzweigungsverfahren – hier: Ablehnung der Abzweigung –, ist in der Literatur umstritten (dagegen Bergkemper, in Hermann/Heuer/Raupach, § 77 EStG Rz. 2; Dürr in Frotscher, EStG, § 77 Rz. 4; wohl auch Felix, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 77 Anm. B3; dafür Helmke in Helmke/Bauer, A.I. § 77 EStG Rz. 5; Pust in Littmann, EStG, § 77 Rz. 4; Greite in Korn, EStG, § 77 Rz. 4; Reuß in Bordewin/ Brandt, § 77 EStG Rz. 5; Claßen, in Lademann, EStG, § 77 Rn. 2) und ist finanzgerichtlich bislang nicht entschieden worden. Im Wesentlichen wird gegen eine Anwendung auf Einspruchsverfahren in Abzweigungsfällen der eindeutige Wortlaut sowie der Ausnahmecharakter der Regelung angeführt. Die Befürworter verweisen dagegen auf den Sinn und Zweck der Regelung, eine Schlechterstellung gegenüber der Rechtslage bei Anwendung des § 63 SGB X zu vermeiden.

    Der Senat geht von einer Kostenerstattung nach § 77 Abs. 1 EStG auch in Abzweigungsfällen aus.

    § 63 SGB X ermöglichte vor der Neuregelung des Kindergeldrechtes durch das Jahressteuergesetz 1996 eine Kostenerstattung grundsätzlich für alle erfolgreichen Widerspruchsverfahren in Kindergeldsachen. Eine Abzweigung des Kindergeldes an das Kind oder andere Personen oder Stellen war nach der Regelung des § 48 SGB I, welcher § 74 Abs. 1 EStG nachgebildet ist, ebenfalls vorgesehen, so dass sich die Kostenerstattung nach § 63 SGB X grundsätzlich auch auf derartige Fallkonstellationen erstreckte.

    Nach der Gesetzesbegründung (vgl. Bundestags-Drucks. 13/ 1558, 162) sollte durch § 77 EStG eine Schlechterstellung gegenüber dem bisherigen Recht vermieden werden. Anders als beim außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach der Abgabenordnung sollte § 77 EStG „grundsätzlich ein Erstattung von Kosten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren” regeln (Bundestags-Drucks. 13/ 1558, 162). Das erklärte Ziel der Vermeidung einer Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Recht würde bei einer engen Wortlautauslegung verfehlt.

    Im Übrigen ist auch kein Grund erkennbar, dem Einspruchsführer in Abzweigungsfällen eine Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen zu verwehren (so auch Bergkemper, in Herrmann/Heuer/Raupach, § 77 Anm. 2).

    Der Abzweigungsberechtigte, dem selbst ein Antragsrecht (§ 67 Satz 2 EStG, vgl. dazu u. a. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2001 VI B 310/00, BFH/NV 2001, 896) und eine Rechtsbehelfsbefugnis im Festsetzungsverfahren zusteht, wird durch belastende Bescheide im Festsetzungsverfahren ebenso in seinen Rechten betroffen wie durch einen Ablehnungsbescheid im Abzweigungsverfahren. Auch kann nicht darauf verwiesen werden, dass ein Abzweigungsberechtigter eher für ein Einspruchsverfahren im Festsetzungsverfahren einer rechtskundigen Beratung bedarf und kaum in Abzweigungsfällen, da auch die im Abzweigungsverfahren geltenden Rechtsgrundsätze einem rechtsunkundigen Laien kaum geläufig sind, so dass – abgesehen von den das Einspruchsverfahren ggf. betreffenden Rechtsfragen – häufig die Hinzuziehung eines rechtskundigen Bevollmächtigten geboten sein wird.

    Gleiches gilt, wenn sich der Kindergeldberechtigte gegen eine unberechtigte Abzweigung durch Einspruch wehren muss. Auch in solchen Fällen ist nicht einsichtig, warum im Festsetzungsverfahren eine Kostenerstattung erfolgen soll und im Abzweigungsverfahren hingegen nicht.

    Insoweit ist eine an dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachten Sinn und Zweck der Regelung orientierte weite Auslegung geboten.

    Einer extensiven Auslegung kann auch nicht der Ausnahmecharakter der Regelung des § 77 EStG entgegen gehalten werden. Das Kindergeldrecht hat aufgrund seiner Doppelfunktion als Steuervergütung einerseits (§ 31 Satz 3 EStG) und als Sozialleistung (§ 31 Satz 2 EStG) andererseits eine Sonderstellung im EStG. Eine Sonderstellung nimmt das Kindergeldrecht auch im Bereich der Kostenerstattung ein. Dies wird in der Gesetzesbegründung zu § 77 EStG ausdrücklich betont, wenn dort der Nichterstattung von Kosten der Rechtsverfolgung bei Rechtsbehelfsverfahren nach der AO „im allgemeinen” eine grundsätzliche Kostenerstattung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren in Kindergeldsachen nach § 77 EStG gegenübergestellt wird.

    3. Der Einspruch der Klin war auch (überwiegend) erfolgreich. Die Bekl hat dem Abzweigungsbegehren mit Wirkung ab Juni 2011 statt gegeben; eine Abzweigung ab April 2011 kam nicht mehr in Betracht, da der Bekl das Kindergeld nach Ablehnung der Abzweigung und Einspruchseinlegung weiter an den Vater ausgezahlt hatte.

    4. Ferner war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, auch notwendig. Das ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25). Bei der Entscheidung hierüber sind die zu § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO entwickelten Kriterien entsprechend heranzuziehen (vgl. Urteil des FG München vom 25. Juli 2007 4 K 29/04, EFG 2007, 1704). Regelmäßig sind dabei keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen. Vor dem Hintergrund, dass die Grundsätze, wann eine Abzweigung in Betracht kommt und wann nicht, dem rechtlichen Laien nicht bekannt sind und dem Umstand, dass die Klägerin gegebenenfalls auch einer anwaltlichen Beratung hinsichtlich der Form der Einspruchserhebung bedurfte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25), ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten als erforderlich anzusehen.

    5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

    7. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

    VorschriftenEStG § 77 Abs. 1 Satz 1