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  • 24.08.2012

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 22.05.2012 – 4 K 254/11

    Klarsichtige, sterile Pinzetten (Einwegpinzetten), ohne Mittelsteg, ca. 12,5 cm groß, aus Kunststoff, die einzeln in einem Beutel aus Polyfolie steril verpackt in einer 52 Pinzetten fassenden Dispenserbox mit der Aufschrift „Einweg-Pinzetten, steril, einzeln verpackt” und mit einer Öffnung für die Entnahme einzelner Pinzetten vertrieben werden, sind als medizinische bzw. chirurgische Instrumente bzw. Geräte in die Position 9018 einzureihen.


    Tatbestand

    Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.

    Die Klägerin führt aus Drittländern sterile Einmalpinzetten aus Kunststoff ein, die zum Einsatz im medizinischen Bereich bestimmt sind. Die Pinzetten sind einzeln steril verpackt und werden in einer 52 Stück fassenden Dispenserbox an Ärzte, Krankenhäuser etc. verkauft.

    Am ... 2011 erteilte der Beklagte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft, mit der die Ware in die Unterposition 3926 9097 90 eingereiht wurde. Zur Warenbeschreibung heißt es: „Klarsichtige Pinzette, ohne Mittelsteg, ca. 12,5 cm groß, aus Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Dieses Erzeugnis ist nicht der Position 9018 zuzuweisen, da die Pinzette im Wesentlichen nicht ausschließlich durch Ärzte, Chirurgen usw. verwendet, sondern auch für Arbeiten an spannungsführenden Teilen oder zum Hantieren in Ätzbädern verwendet wird. 52 einzeln, in einem Beutel aus Polyfolie und Papier steril verpackte Pinzetten sind in einer Dispenserbox aufgemacht. Derartige Waren werden zolltariflich als „andere Waren aus Kunststoff, andere als in den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 70 0 genannt” eingereiht.”

    Am ... 2011 legte die Klägerin dagegen Einspruch ein. Die Pinzetten seien in die Position 9018 einzureihen. Sie seien einzeln keimfrei abgepackt und sterilisiert. Es handele sich um ein Medizinprodukt, das für die Behandlung von offenen Wunden und das Greifen von sterilen Verbandsmitteln verwendet werde. Die in der verbindlichen Zolltarifauskunft angenommenen weiteren Einsatzbereiche setzten keine Sterilität voraus. Dass sterile Pinzetten anders einzureihen seien, als nicht sterile Pinzetten lege schon der erhebliche Preisunterschied nahe.

    Mit Schreiben vom ... 2011 nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung in A zu dem Einspruch Stellung. Die Ware sei nach den ihr eigenen objektiven Beschaffenheitsmerkmalen einzureihen, zu denen nicht die Verpackung der Ware zähle. Diese werde unabhängig von der eigentlichen Ware nach der Allgemeinen Vorschrift 5 b) eingereiht. Die Sterilität der Ware erschließe sich nur über die Verpackung und sei keine für die Position 9018 relevante objektive Eigenschaft. Auch der Verwendungszweck sei nicht relevant, weil er nicht zu den genannten und für die Einreihung heranzuziehenden Kriterien gehöre.

    Mit Schreiben vom ... 2011 nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung in B zu dem Einspruch Stellung. Die sterile Verpackung sei nicht einreihungsrelevant. Dass die Pinzetten sterilisiert seien, sei nur mittelbar über die Art der Verpackung zu erschließen. Die Sterilität der Ware sei weder im Positionswortlaut, noch in den Anmerkungen oder Erläuterung zur Position 9018 als objektive Eigenschaft der Ware aufgeführt. Auf den Verwendungszweck könne nicht abgestellt werden, da dieser nicht zu den für die Einreihung heranzuziehenden Kriterien gehöre. Die Eignung der Ware zur Behandlung von Wunden müsste an ihr selbst in einem Merkmal erkennbar sein, dass diese von allgemein verwendbaren Pinzetten unterscheide. Eine Einreihung als anderes medizinisches Instrument in die Unterposition 9018 9084 sei damit ausgeschlossen, die Einmalpinzette sei eine andere Ware aus Kunststoff der Position 3926.

    Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom ... 2011 zurückgewiesen. Eine Einreihung in die Position 9018 komme nicht in Betracht, weil die Pinzette nicht ausschließlich durch Ärzte, Chirurgen usw. verwendet werde (Erläuterung 01.0 zur Position 9018). Nach Internetrecherchen würden die Pinzetten zum Beispiel für Arbeiten an spannungsführenden Teilen, zum Greifen von Verbandsmaterial oder zum Hantieren in Ätzbädern verwendet. Die sterile Verpackung sei unerheblich, da weder der Positionswortlaut noch die Anmerkungen oder Erläuterungen zu Kapitel 90 und zur Position 9018 auf dieses Kriterium abstellten. Auch die Kennzeichnung der Ware als medizinische Pinzette und der Einkaufspreis seien keine für die Einreihung relevanten Merkmale.

    Mit ihrer am ... 2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie führe die sterilen Einmalpinzette seit Jahren ein und weise sie seit 2003 der Warennummer 9018 9085 zu. Bei Zollprüfungen, zuletzt im Jahre 2006, sei diese Einreihungspraxis nicht beanstandet worden. Die Sterilität des Produkts sei ein objektives Beschaffenheitsmerkmal. Die Verpackung diene lediglich dazu, dass die Pinzette steril bleibe. Der Einsatz der Pinzetten mache nur im chirurgischen Bereich Sinn. Außerhalb des chirurgischen Bereichs mache der Einsatz der Pinzetten keinen Sinn, da nicht sterile Pinzetten deutlich günstiger zu erwerben seien. Davon abgesehen lasse sich für nahezu jedes Medizinprodukt auch ein nichtmedizinischer Anwendungsbereich benennen. Es müsse daher auf die hauptsächliche bzw. überwiegende Verwendung ankommen. Es handele sich auch um ein nach der Richtlinie 93/42/EWG klassifiziertes Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktgesetzes. Es sei widersprüchlich, die Pinzetten einerseits nach dem Medizinproduktegesetz als chirurgische Instrumente zu klassifizieren, was sie andererseits nach der Kombinierten Nomenklatur gerade nicht sein sollten.

    Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom ... 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 2011 zu verpflichten, ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, mit der die „sterile Einmalpinzette” in die Position 9018 eingereiht wird.

    Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

    Er betont, die Sterilität der Ware sei kein objektives Beschaffenheitsmerkmal, das sie von anderweitig verwendeten Pinzetten unterscheide und zu einem chirurgischen Instrument werden lasse. In vielen Bereichen, in denen unter Laborbedingungen gearbeitet werde, würden sterile Werkzeuge, Geräte und Instrumente verwendet. Sterile Pinzetten würden etwa für private Bastler, zur Haarentfernung, als Laborpinzette oder bei der Nachzucht/Vermehrung von Orchideen, die optimalerweise in einem sterilen Umfeld erfolge, verwendet. Die Klassifizierung nach dem Medizinproduktegesetz sei unerheblich.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.

    Gründe

    Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.

    I.

    Die streitgegenständliche verbindliche Zolltarifauskunft ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat nach Art. 12 Zollkodex einen Anspruch auf die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, mit der die sterilen Einmalpinzetten als medizinische bzw. chirurgische Geräte in die Position 9018 eingereiht werden.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/9 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).

    Zu Unrecht hat der Beklagte die sterilen Einmalpinzetten in die Unterposition 3926 9097 90 eingereiht. Zur Position 3926 gehören andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914. Die Unterposition 3926 9097 90 beschreibt als Auffangposition andere Waren aus Kunststoff, die in den voranstehenden Unterpositionen - was hier ersichtlich der Fall ist - nicht benannt sind. In die von der Klägerin angenommene Position 9018 gehören medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinischer Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe.

    Die streitgegenständlichen Pinzetten gehören nicht zu den Waren, die nach den Anmerkungen zu Kapiteln 90 bzw. den Rn. 02.0 bis 17.1 der Erläuterungen zur Position 9018 ausdrücklich von der Position 9018 ausgenommen wären. Nach dem Positionswortlaut kommt eine Einreihung als medizinisches Gerät in Betracht. Unstreitig werden die Pinzetten wenn auch nicht ausschließlich, so doch weit überwiegend von Ärzten bzw. Chirurgen verwendet. Allein der Umstand, dass theoretisch auch eine Verwendung in anderen beruflichen oder privaten Zusammenhängen möglich ist, kann nicht erheblich sein. Dies ergibt sich bereits aus Rn. 01.0 der Erläuterungen zur Position 9018, der die Handhabung durch Ärzte etc. durch die Einfügung des Begriffs „üblicherweise” nicht als ausschließliche Verwendungsmöglichkeit vorsieht und insbesondere auch aus der Rn. 19.0 der Erläuterungen zur Position 9018. Dort heißt es: „In der Human- und Veterinärmedizin und besonders in der Human- und Veterinärchirurgie werden zahlreiche Instrumente verwendet, die eigentlich nur Werkzeuge (Hammer, Schlegel, Sägen, Sichel, Hohlmeißel, Zangen, Spatel usw.) oder Messerschmidwaren (Scheren, Messer usw.) sind. Diese Waren gehören nur dann zu dieser Position, wenn ihre Bestimmung zu medizinischen und chirurgischen Zwecken durch ihre besondere Form, oder dadurch, dass sie zum Sterilisieren leicht auseinander genommen werden können, durch besonders sorgfältige Fertigung, durch die Art des Metalls, aus dem sie bestehen, oder auch durch die Art ihrer Aufmachung (sehr häufig in Etuis oder Kästen, die eine Garnitur von Instrumenten für einen bestimmten Eingriff enthalten wie Koffer für Geburtshilfe, Autopsie, Gynäkologie, Augen- und Ohrenchirurgie, Veterinärkoffer für Tiergeburtshilfe usw.) eindeutig erkennbar ist. Hier handelt es sich bei den Pinzetten um Instrumente, die in diesem Sinne eigentlich nur Werkzeuge sind, bei denen aber die Bestimmung zu medizinischen und chirurgischen Zwecken durch die Art der Aufmachung eindeutig erkennbar ist. Selbst wenn man den Pinzetten für sich genommen nicht ansehen mag, dass sie für den Einsatz im medizinischen bzw. chirurgischen Bereich geeignet und bestimmt sind, ergibt sich diese Bestimmung doch eindeutig aus der Aufmachung. Die Pinzetten sind einzeln in Polyfolie steril verpackt und werden in einer sog Dispenserbox eingeführt und vertrieben. Dabei handelt es sich nicht um eine im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 5 einreihungsunerhebliche schlichte Verpackung, sondern um ein Behältnis aus Pappe, das der Aufbewahrung bis zum endgültigen Verbrauch dient und mit einer Vorrichtung, einer ausklappbaren Öffnung, für die Entnahme einzelner Pinzetten versehen ist. Auf dieser Box findet sich auch der Hinweis auf die Sterilität. Diese Art der Aufmachung lässt keinen Zweifel aufkommen, dass die Pinzetten für medizinische bzw. chirurgische Zwecke bestimmt sind, auch wenn sie auch außerhalb des medizinischen Fachhandels zum Beispiel im Internet bei Amazon (dort übrigens unter Hinweis auf die Ermöglichung einer sterilen Arbeitsweise im medizinischen Umfeld als einzigem benannten Verwendungszweck) gekauft werden können. Die seitens des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung in der mündlichen Verhandlung vom ... 2012 geäußerte Auffassung, der Begriff „Aufmachung” in der Rn. 19.0 der Erläuterungen zur Position 9018 beziehe sich nur auf Warenzusammenstellungen, hält das Gericht nicht für überzeugend. Zwar findet sich der in Klammern gesetzte Hinweis auf eine Garnitur von Instrumenten, wie sich aus der einschränkenden Formulierung „sehr häufig” ergibt, handelte sich dabei jedoch (nur) um ein Beispiel, so dass die eindeutige Erkennbarkeit der Bestimmung zu medizinischen und chirurgischen Zwecken auch dann aus der Aufmachung folgen kann, wenn es sich nicht um eine Instrumentengarnitur oder eine sonst zusammengestellte Ware handelt. Auch eine einzelne Ware kann durch die Aufmachung in diesem Sinne eindeutig erkennbar sein.

    Dass entsprechend aufgemachte Pinzetten grundsätzlich als Waren der Position 9018 in Betracht kommen, zeigt auch die Rn. 34.0 der Erläuterungen zur Position 9018. Darin sind Pinzetten als Instrumente, Apparate und Geräte für humanmedizinische oder chirurgische Zwecke benannt. Die in der mündlichen Verhandlung vom ... 2012 geäußerte Auffassung des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung, es müsse sich um Pinzetten handeln, die speziell für medizinische Zwecke hergerichtet seien, findet im Wortlaut dieser Erläuterung keine Stütze. Dort sind auch explizit andere Geräte wie z. B. Watte- oder Verbandzeughalter aufgeführt, die mit den streitgegenständlichen Pinzetten insoweit vergleichbar sind, als diese auch zum Halten von Tupfern dienen.

    II.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.