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  • 12.06.2012

    Finanzgericht München: Urteil vom 26.10.2011 – 4 K 3557/08

    1. Ein Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 2 GrEStG entfaltet in seinem Regelungsbereich, wozu auch die Frage der Steuerbarkeit gehört, Bindungswirkung (§ 182 Abs. 1 AO). Eine widerstreitende Festsetzung kann daher hinsichtlich der für den Grunderwerbsteuerbescheid als Folgebescheid bindenden Feststellungen nicht bestehen.

    2. Zwei die Übertragung von Grundbesitz sowie die spätere Rückübertragung dieses Grundbesitzes betreffende Feststellungsbescheide nach § 17 Abs. 2 GrEStG können keine widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 4 AO begründen, wenn sie nicht denselben Sachverhalt betreffen.

    3. § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG erfasst die Fälle, in denen die (abstrakte) Eigentumsübertragung am Grundstück zivilrechtlich wirksam erfolgt ist, diese Eigentumsübertragung jedoch aufgrund einer nichtigen oder durch Anfechtung nichtig gewordenen (schuldrechtlichen) Verpflichtung vorgenommen wurde. In diesem Fall steht dem Veräußerer nach §§ 812 f. BGB ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums zu. § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG setzt einen einseitig und gegen den Willen des ursprünglichen Erwerbers durchsetzbaren Anspruch auf Rückerwerb voraus; die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn die ursprüngliche Übertragung lediglich aufgrund der steuerlichen Vorschriften nach §§ 41, 42 AO nicht besteuert worden ist.


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In der Streitsache

    hat das Finanzgericht München, 4. Senat, durch den Richter am Finanzgericht … als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2011

    für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    3. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 5. Februar 1998 (Urkundsnr. E 175/1998 des Notars G. E.) veräußerte die Klägerin an die XY, Liechtenstein, das Wohneigentum an einer Wohnung in Gh. und in B. sowie das Teileigentum an jeweils einer dazugehörigen Tiefgarage.

    Mit Bescheid vom 7. Mai 1998 stellte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) gem. § 17 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gesondert fest. Hiergegen erhob die XY mit der Begründung Einspruch, dass kein grunderwerbsteuerrechtlich steuerbarer Erwerbstatbestand vorliege; sie sei eine ausländische Domizilgesellschaft ohne eigene Büroräume und ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 17. Juli 1998 den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer auf.

    Die XY wurde Eigentümerin der verkauften Immobilien.

    Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 7. November 2005 (Urkundsnr. E 1109/2005 des Notars G. E.) übertrugen die Klägerin und die XY das an diese verkaufte Eigentum an die Klägerin wieder zurück. Ferner übertrug die XY in diesem Vertrag der Klägerin ihre Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin eines Grundstücks in H. war.

    Mit Bescheid vom 9. Mai 2007 setzte das FA S. die Grunderwerbsteuer für den Erwerb des Wohn- und Teileigentums in B. vom 7. November 2005 auf 0 EUR fest.

    Mit Bescheid vom 17. Januar 2008 stellte das FA nach § 17 Abs. 2 GrEStG u.a. gesondert fest, dass die Vorgänge aus dem Vertrag vom 7. November 2005 der Grunderwerbsteuer unterliegen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

    Aufgrund des Feststellungsbescheids vom 17. Januar 2008 erließ das FA am 15. Juli 2008 den Bescheid über die Grunderwerbsteuer für den Erwerb in Gh.. Die Grunderwerbsteuer wurde in Höhe von 3,5 % aus dem Grundbesitzwert von 39.500 EUR auf 1.382 EUR festgesetzt.

    Gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid legte die Klägerin am 23. Juli 2008 mit der Begründung Einspruch ein, dass kein steuerbarer Vorgang vorliege und der Bescheid deshalb aufzuheben sei.

    Nach dem Hinweis des FA auf den Feststellungsbescheid vom 17. Januar 2008 stellte die Klägerin den Antrag, diesen Feststellungsbescheid aufgrund einer widerstreitenden Steuerfestsetzung nach § 174 der Abgabenordnung (AO) zu ändern.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2008 wies das FA den Einspruch der Klägerin gegen den Grunderwerbsteuerbescheid als unbegründet zurück. Es führte aus, die Klägerin könne im Folgebescheid nicht Entscheidungen angreifen, die im Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid) getroffen worden seien.

    Das FA lehnte mit Bescheid vom 6. November 2008 den Antrag auf Aufhebung des Feststellungsbescheids vom 17. Januar 2008 ab.

    Am 6. November 2008 erhob die Klägerin Klage. Sie richtete sich gegen den Grunderwerbsteuerbescheid. Ferner beantragte die Klägerin zunächst, den Feststellungsbescheid vom 17. Februar 2008 aufzuheben, nach Zugang des Ablehnungsbescheids vom 6. November 2008 richtete sich die Klage aber insoweit als Sprungklage gegen den Bescheid vom 6. November 2008 (Az. 4 K 3557/08).

    Am 27. November 2008 stimmte das FA einer Sprungklage nicht zu.

    Die Klägerin erhob am 10. August 2009 Untätigkeitsklage, weil das FA über den durch ihre erste Klage eingelegten Einspruch gegen den Bescheid vom 6. November 2008 noch nicht entschieden habe (Az. 4 K 2401/09).

    Das FA behandelte nach Abgabe der Sprungklage diese als außerordentlichen Rechtsbehelf und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2010 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 174 AO lägen nicht vor.

    Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, es liege eine widerstreitende Steuerfestsetzung vor. Der Feststellungsbescheid vom 17. Januar 2008 sei unvereinbar mit dem Aufhebungsbescheid vom 17. Juli 1998, wonach bereits die ursprüngliche Übertragung nicht der Grunderwerbsteuer unterliege. Dann könne aber auch die Rückübertragung nicht steuerbar sein. Ferner widerspreche der Feststellungsbescheid vom 17. Januar 2008 dem Grunderwerbsteuerbescheid des FA S. vom 9. Mai 2007, wonach die Grunderwerbsteuer für den Erwerb des Wohn- und Teileigentums in B. vom 7. November 2005 0 EUR betrage. Außerdem seien die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG gegeben, weil die Erwerbe steuerrechtlich nach §§ 41, 42 AO nichtig seien.

    Mit Beschluss vom 25. August 2011 wurden die Verfahren 4 K 3557/08 und 4 K 2401/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Rechtsstreit wird unter 4 K 3557/08 weitergeführt.

    Die Klägerin beantragt,

    den Bescheid vom 6. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2010 aufzuheben und das FA zu verpflichten, in Abänderung des Bescheids vom 17. Januar 2008 festzustellen, dass die Vorgänge vom 7. November 2005 nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen, sowie

    den Bescheid vom 15. Juli 2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2008 aufzuheben,

    hilfsweise die Revision zuzulassen.

    Das FA beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Senat hat mit Beschluss vom 6. September 2011 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Am 26. Oktober 2011 fand die mündliche Verhandlung statt.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet und war deswegen abzuweisen.

    1. Der Feststellungsbescheid vom 17. Januar 2008 ist nicht zu ändern. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 174 AO und des § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG nicht vor.

    a) Nach dem Vortrag der Klägerin widerspricht der Feststellungsbescheid vom 17. Januar 2008 einerseits dem Aufhebungsbescheid vom 17. Juli 1998 und andererseits dem Bescheid des FA S. vom 9. Mai 2007.

    aa) Der Bescheid des FA S. ist ein Grunderwerbsteuerbescheid; in diesem sind als Folgebescheid die Feststellungen des Grundlagenbescheids vom 17. Januar 2008 umzusetzen (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO). Der Feststellungsbescheid entfaltet in seinem Regelungsbereich, wozu hier auch die Frage der Steuerbarkeit gehört, Bindungswirkung (§ 182 Abs. 1 AO). Eine widerstreitende Festsetzung kann daher hinsichtlich der für den Folgebescheid bindenden Feststellungen nicht bestehen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 28. September 2009 IV B 99/08, BFH/NV 2010, 167).

    bb) Auch hinsichtlich des Aufhebungsbescheids vom 17. Juli 1998 sind die Voraussetzungen des § 174 AO nicht erfüllt. Nach dem Vortrag der Klägerin ist im Aufhebungsbescheid vom 17. Juli 1998 ein Sachverhalt einmal zu Gunsten und im Feststellungsbescheid vom 17. Januar 2008 derselbe Sachverhalt zu Ungunsten der Klägerin berücksichtigt worden.

    (1) § 174 Abs. 1 Satz 1 AO setzt hingegen voraus, dass derselbe Sachverhalt doppelt zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt worden ist. § 174 Abs. 2 AO regelt die mehrfache Berücksichtigung zu Gunsten der Steuerpflichtigen.

    (2) § 174 Abs. 3 AO betrifft die Fälle, in denen ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und sich diese Annahme als unrichtig herausstellt. Dies ist hier nicht der Fall.

    (3) Nach § 174 Abs. 4 AO können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerrechtlichen Folgerungen gezogen werden, wenn aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird. Bestimmter Sachverhalt i.S. dieser Vorschrift ist ein steuererheblicher Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerrechtliche Folgerungen knüpft. Der Begriff des bestimmten Sachverhalts ist dabei nicht auf eine einzelne steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes steuerrechtlich bedeutsames Merkmal beschränkt, sondern erfasst den einheitlichen, für diese Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex. Entscheidend ist, dass aus demselben – unveränderten und nicht durch weitere Tatsachen ergänzten – Sachverhalt andere steuerrechtliche Folgerungen noch in einem anderen Steuerbescheid gegenüber dem Steuerpflichtigen zu ziehen sind (BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 54/95, BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647).

    Die Anwendung des § 174 Abs. 4 AO scheitert im Streitfall daran, dass im Feststellungsverfahren nach § 17 Abs. 2 GrEStG für die Vorgänge vom 7. November 2005 nicht derselbe Sachverhalt wie im Bescheid vom 17. Juli 1998, der die Vorgänge aus dem Vertrag vom 5. Februar 1998 betrifft, zu beurteilen ist. Im Feststellungsverfahren hinsichtlich der Vorgänge vom 7. November 2005 wird der ursprüngliche Sachverhalt nämlich jedenfalls um den Vertrag vom 7. November 2005 ergänzt.

    b) Die Steuerfestsetzung ist nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG aufzuheben. Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird nach dieser Vorschrift auf Antrag sowohl für einen Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn das dem Erwerbsvorgang zugrundeliegende Rechtsgeschäft nichtig oder infolge einer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Die Vorschrift erfasst die Fälle, in denen die (abstrakte) Eigentumsübertragung am Grundstück zivilrechtlich wirksam erfolgt ist, diese Eigentumsübertragung jedoch aufgrund einer nichtigen oder durch Anfechtung nichtig gewordenen (schuldrechtlichen) Verpflichtung vorgenommen wurde. In diesem Fall steht dem Veräußerer nach §§ 812 f. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums zu. § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG setzt einen einseitig und gegen den Willen des ursprünglichen Erwerbers durchsetzbaren Anspruch auf Rückerwerb voraus.

    Dies grenzt die unbefristete Privilegierung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 (bzw. Nr. 3) GrEStG ab von der auf zwei Jahre befristeten Vergünstigung nach Nr. 1 der Vorschrift, von der die einvernehmlich erfolgenden Rückerwerbe erfasst werden. Allerdings schließt auch ein Rückerwerb aufgrund eines Vertrags oder Vergleichs die Begünstigung nicht grundsätzlich aus. Voraussetzung ist aber auch in diesem Fall, dass der Rückerwerb aufgrund eines zivilrechtlich wirksamen Anspruchs nach § 812 BGB einseitig durchsetzbar gewesen wäre (BFH-Urteil vom 27. Januar 1999 II R 78/96, BFH/NV 1999, 964).

    So liegt der Streitfall nicht: Die Vereinbarung vom 5. Februar 1998 ist nicht zivilrechtlich nichtig; die Klägerin hatte daher keinen Anspruch auf Rückübertragung nach § 812 BGB. Die Vorschriften der §§ 41, 42 AO haben auf das Zivilrecht keinen Einfluss.

    2. Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 15. Juli 2008 als Folgebescheid kann die Klägerin keine Einwendungen gegen Entscheidungen vorbringen, die im Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid) zu treffen waren (vgl. § 42 der Finanzgerichtsordnung – FGO – i.V.m. § 351 Abs. 2 AO). Die Klägerin macht lediglich geltend, die Vorgänge vom 7. November 2005 seien nicht steuerbar. Dies ist jedoch im Rahmen der Feststellung nach § 17 Abs. 2 GrEStG festzustellen, weil die übertragenen Grundstücke in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen.

    3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    4. Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.

    VorschriftenGrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 2, GrEStG § 17 Abs. 2, AO § 41 Abs. 2, AO § 42, AO § 182 Abs. 1, AO § 174 Abs. 1, AO § 174 Abs. 4, AO § 351 Abs. 2, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, BGB § 812