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  • 01.06.2012

    Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 14.03.2012 – 2 K 1569/11 (Kg)

    1. Der eine typische Unterhaltssituation der Eltern voraussetzende Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind besteht nicht, wenn mit der Geburt eines Kindes durch ein Kind der andere Elternteil des Kindeskindes gem. § 1615l BGB vorrangig unterhaltspflichtig wird.

    2. Ein den Kindergeldanspruch ausschließenden Unterhaltsanspruch der aufgrund der Geburt ihres Kindes das Hochschulstudium unterbrechenden Tochter ergibt sich nicht aus § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB, wenn sich nach der Geburt ihre Situation nicht ändert, sie weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nach geht, ihr Studium fortsetzt und ihren Unterhalt vom BAföG bestreitet.

    3. Kindergeld können Eltern eines verheirateten Kindes nur erhalten, wenn sie weiterhin für das Kind aufkommen (sog. Mangelfall). Das ist der Fall, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners unterhalb des steuerrechtlichen Existenzminimums liegen.

    4. Offen blieb, ob ein an das abgeschlossene Hochschulstudium nach zwei monatiger Unterbrechung anschließendes Vier-Monats Praktikum mit jeweils 20 Wochenstunden als Ausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen ist.


    Im Namen des Volkes

    URTEIL

    In dem Finanzrechtsstreit

    hat der 2. Senat unter Mitwirkung von …, … und … sowie den ehrenamtlichen Richterinnen … und … auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 14. März 2012 für Recht erkannt:

    1. Der Aufhebungs- und Rückzahlungsbescheid vom 11. Juli 2011 sowie die Einspruchsentscheidung vom 30. September 2011 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Kindergeld für den Zeitraum Januar bis Oktober 2010 in gesetzlicher Höhe für das Kind L. zu bewilligen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 38% und die Beklagte 62%.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.

    4. Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Streitig ist die Berücksichtung eines Praktikums als Ausbildung und die Anrechnung von Unterhalt des Vaters des unehelichen Kindes an die Mutter im Rahmen des Kindergeldes.

    Die Klägerin ist die Mutter der am 28. Oktober 1986 geborenen Tochter L. Die Tochter ist seit dem 3. September 2010 verheiratet, selbst Mutter eines Kindes (geb. am 8. April 2009) und studierte an der Hochschule X Kartographie. Bis August 2009 nahm sie ein Urlaubssemester, danach setzte sie ihr Studium fort. Sie wohnte im Jahr 2010 und 2011 mit dem Vater ihres Kindes in einer gemeinsamen Wohnung in Y. Das Einkommen der Tochter betrug von Januar 2010 bis August 2010 monatlich EUR 405 und im Oktober EUR 300. Ihr Ehemann hatte in diesem Zeitraum ein monatliches Einkommen von EUR 1.718,02 (netto). Die Exmatrikulation nach Bestehen der Abschlussprüfung erfolgte laut Bescheinigung der Hochschule X vom 21. Februar 2011 am 22. Oktober 2010. In der Zeit vom 17. Januar 2011 bis 13. Mai 2011 absolvierte das Kind ein Praktikum bei der Stadt Y im Vermessungs- und Katasterwesen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden. Das Praktikum umfasste im Bereich Design die Erstellung eines Flyers, im Bereich Mulitmedia die Erstellung einer Flash-Anwendung für das Internet, im Bereich Geoinformation die Erarbeitung eines Konzeptes zur Umstellung des Amtlichen Stadtplanes auf eine neue Software und im Bereich Kartographie die Erstellung verschiedener kartografischer Produkte im laufenden Betrieb.

    Mit Bescheid vom 11. Juli 2011 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum von Januar 2010 bis Oktober 2010 auf, weil der andere Elternteil des Kindes zum Unterhalt verpflichtet sei und forderte von der Klägerin überzahltes Kindergeld in Höhe von EUR 1.840 zurück. Mit Bescheid vom selben Tag hob die Beklagte für den Zeitraum November 2010 bis April 2011 die Kindergeldfestsetzung auf, da das Studium im Oktober 2010 beendet worden sei. Das Praktikum stelle keine Berufsausbildung dar. Dagegen legte die Klägerin Einsprüche ein, die die Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 13. Oktober 2011 und 30. September 2011 als unbegründet zurückwies.

    Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Einkommen des Kindsvaters ihres Enkels nicht ausreichend gewesen sei, um die Familie allein zu versorgen. Die Beklagte habe alle Tatsachen gekannt, insbesondere das Einkommen des Ehemannes der Tochter, und gleichwohl Kindergeld weiter gezahlt.

    Die Klägerin beantragt,

    den Bescheid vom 11. Juli 2011 (Kindergeld Januar bis Oktober 2010) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2011 und den Bescheid vom 11. Juli 2007 (Kindergeld von November 2010 bis April 2011) vom 13. Oktober 2011 jeweils aufzuheben.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte meint, dass hinsichtlich des Bescheides für den Zeitraum von Januar 2010 bis Oktober 2010 nicht auszuschließen sei, dass das Einkommen des Kindsvaters aufgrund der Anrechnung von Unterhalt den Grenzbetrag übersteige. Im Übrigen habe das Kind das … Studium am 22. Oktober 2010 beendet. Das Praktikum sei keine Ausbildung, sondern habe nur der Erprobung gedient.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der dem Gericht übersandten Verwaltungsakten verwiesen. Die Akte 2 V 1419/11 (Kg) war beigezogen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist bezüglich der Monate Januar 2010 bis Oktober 2010 begründet, im Übrigen unbegründet.

    I.

    Hinsichtlich der Monate Januar 2010 bis September 2010 ist die Tochter gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG berücksichtigungsfähig, da sie studiert hat und ihr Einkommen den Grenzbetrag nicht überstieg.

    1. Da durch den steuerlichen Familienleistungsausgleich des § 31 EStG nur derjenige begünstigt wird, der eine vorrangige Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG hat, setzt der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind zusätzlich zu den eigenen Einkünften und Bezügen der Tochter der Klägerin eine typische Unterhaltssituation der Eltern voraus. Diese liegt nicht vor, wenn mit der Geburt eines Kindes durch ein Kind der andere Elternteil des Kindeskindes vorrangig unterhaltspflichtig gemäß § 1615 l BGB wird. Die Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Tochter ist nicht entfallen, weil der Kindesvater der Tochter der Klägerin gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet war. Eine Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters nach § 1615 l Abs. 1 BGB für das Streitjahr 2010 bestand nicht, da die dort genannten Zeiten des Unterhaltsanspruchs von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindeskindes außerhalb des Streitzeitraums liegen, da das Kind P. am 8. April 2009 geboren wurde. Die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 1 BGB liegen nicht vor, da die Tochter der Klägerin als Kindesmutter nicht infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit außerstande war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie hatte aufgrund der Entbindung ein Urlaubssemester in Anspruch genommen, welches im August 2009 endete. Danach hat sie ihr Studium an der Hochschule X fortgesetzt.

    Ein Unterhaltsanspruch der Tochter der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB. Dieser setzt voraus, dass von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Hinsichtlich der … Entschließungsfreiheit über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hat der nichtverheiratete Elternteil im Fall der Bedürftigkeit stets einen Unterhaltsanspruch und es wird ausnahmslos in dieser Zeit unterhaltsrechtlich keinem Elternteil eine Erwerbstätigkeit zugemutet (Palandt, BGB, 69. Aufl., § 1615 l, Rn. 11). Tatsächlich hat das Kind keine Erwerbstätigkeit ausgeführt, sondern seine Ausbildung fortgesetzt. Den Unterhalt hat es durch … Leistungen nach dem BAföG sichergestellt, insoweit hat sich die Situation des Kindes durch die Geburt nicht verändert. Damit besteht nach dem Wortlaut des § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB kein Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes, weil die Tochter der Klägerin nicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet hatte, sondern ihre Ausbildung fortgesetzt hat (Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 27. Juni 2011 – 16 K 123/11, EFG 2011, 1911 und Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. Juni 2010 – 11 K 2790/09, EFG 2010, 1522).

    2. Für den Monat Oktober 2010 ist die Berücksichtigungsfähigkeit durch die Heirat am 3. September 2010 nicht entfallen. Selbst wenn der Monat September 2010 mitgerechnet würde (ablehnend Schmidt, EStG-Kommentar, § 32 Rn. 24), ist der Grenzbetrag nicht überschritten. Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind setzt eine typische Unterhaltsituation der Eltern voraus, die nach der Eheschließung des Kindes grundsätzlich nicht mehr vorliegt, weil ab diesem Zeitpunkt dem Kind in erster Linie der … Ehepartner zum Unterhalt verpflichtet ist (§ 1608 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 1360, 1360a BGB). Es besteht nur noch eine nachrangige zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass das Einkommen des Ehepartners so gering ist, dass er zum (vollständigen) Unterhalt nicht in der Lage ist, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Einkünfte verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen (sog. Mangelfall). Ein Mangelfall ist anzunehmen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners unterhalb des steuerrechtlichen Existenzminimums liegen, das dem – am Existenz-minimum eines Erwachsenen ausgerichteten – entspricht. Die Unterhaltsleistungen des Ehepartners sind regelmäßig zu schätzen, weil sie im Allgemeinen sowohl in Geld- als auch in Sachleistungen bestehen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass in einer Ehe, in der ein Ehegatte allein verdient und ein durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, dem nicht verdienenden Ehepartner ungefähr die Hälfte dieses Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt. Der Kindesunterhalt ist gesondert zu berücksichtigen. Verfügt das Kind auch über eigene Mittel, ist zu unterstellen, dass sich die Eheleute ihr verfügbares Einkommen teilen. Unterhaltsleistungen sind daher in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Einkünften des unterhaltsverpflichteten Ehepartners und den geringeren eigenen Mitteln des Kindes anzunehmen. Das gilt jedoch nur, soweit dem Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerrechtlichen Existenz-minimums verbleibt (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19. April 2007 – III R 65/06, BStBl II 2008, 756).

    Der Grenzbetrag ist auf 10 Monate im Jahr 2010 zu begrenzen, da ab November 2010 eine Berücksichtigung der Tochter ausscheidet (vgl. dazu die Ausführungen unter 3.). Er beträgt daher EUR 6.670. In dieser Zeit hat die Tochter Einkünfte von EUR 3.540 ohne Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen für ihr eigenes Kind gehabt. Ein Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann steht ihr für die Monate September und Oktober 2010 zu. Dieser beläuft sich auf die Hälfte seines Einkommens unter Berücksichtigung des Unterhalts für das gemeinsame Kind, also EUR 1.718 abzüglich EUR 333 (nach Düsseldorfer Tabelle), ergibt EUR 1.385, sodass der Unterhaltsanspruch für September 2010 EUR 692,50 beträgt. Eigene Einkünfte hat das Kind nur im Oktober 2010 in Höhe von EUR 300 gehabt, sodass der Unterhaltsanspruch die Hälfte der Differenz zwischen ihrem und seinem Einkommen ist, was EUR 542,50 ergibt. Der sich insgesamt ergebende Betrag von EUR 4.775 liegt unterhalb des Grenzbetrages von EUR 6.670.

    3. Die Ausbildung der Tochter endete im Oktober 2010, sodass die Monate November und Dezember 2010 bereits aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen sind. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird ein Kind, welches das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, unter anderem beim Kindergeldberechtigten berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (Buchst. a). Die Ausbildung endet mit dem Erreichen des Berufszieles, dies ist bei einem Studium dann der Fall, wenn das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14. Dezember 2004 – VIII R 44/04, BFH/NV 2005, 1039). Dies war hier ausweislich der Exmatrikulationsbescheinigung der Hochschule X im Oktober 2010 der Fall. Es kommt nicht darauf an, ob das Kind noch formal an der Universität bzw. Hochschule eingeschrieben ist oder nicht.

    4. Ab Januar 2011 hat die Tochter ein Praktikum absolviert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11. Oktober 1984 – VI R 69/83, BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91). In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23. April 1997 – VI R 135/95, BFH/NV 1997, 655, m.w.N.). Es kann hier dahinstehen, ob die Tochter ein Praktikum absolviert hat, welches als Ausbildung anzusehen ist. Denn selbst wenn dies der Fall wäre und damit die Tochter berücksichtigungsfähig wäre, muss sie sich gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Einkünfte des Ehemannes zurechnen lassen. Der Grenzbetrag beträgt anteilig für die ersten vier Monate EUR 2.664. Ihr Mann hatte in dieser Zeit ein Einkommen von EUR 2.225 netto im Monat, davon ist der Kindesunterhalt mit EUR 333 zu berücksichtigen, was EUR 1.892 ergibt. Hiervon ist die Hälfte als Unterhalt anzusetzen, also EUR 946, was für vier Monate EUR 3.784 ergibt, sodass der Grenzbetrag überschritten ist.

    5. Soweit die Klägerin vorbringt, dass die Beklagte trotz der Kenntnis aller Tatsachen das Kindergeld weiter gezahlt hat, macht sie sinngemäß die Verletzung der Grundsätze von Treu und Glauben durch die Beklagte geltend. Die Weiterzahlung des Kindergeldes allein ist kein Vertrauenstatbestand, der zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs führen könnte (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 26. Juli 2001 VI R 163/00, BStBl II 2002, 174). Hinzu kommen müssen besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen. Bei einem Massenverfahren wie im Kindergeldrecht ist dabei ein besonders eindeutiges Verhalten der Familienkasse zu fordern, dem zu entnehmen ist, dass sie auch nach Prüfung des Falles unter Berücksichtigung veränderter Umstände von einem Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ausgeht, und ein anderer Eindruck bei dem Kindergeldempfänger nicht entstehen kann. Dem Verhalten der Familienkasse muss also die konkludente Zusage zu entnehmen sein, dass der Kindergeldempfänger mit einer Rückforderung des Kindergeldes nicht zu rechnen braucht (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 15. Juni 2004 – VIII R 93/03, BFH/NV 2005, 153). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte über die bloße Weiterzahlung hinaus habe erkennen lassen, dass sie auf die Rückforderung verzichten wird, sind jedoch im Streitfall konkret nicht vorgetragen und auch aus der Aktenlage nicht erkennbar.

    II.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 1, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof, Az. V R 42/11, zuzulassen.

    VorschriftenEStG § 32 Abs. 1, EStG § 32 Abs. 4 S. 2, BGB § 1615l Abs. 2 S. 2, BGB § 1360