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  • 03.05.2012

    Finanzgericht München: Urteil vom 25.05.2011 – 1 K 4079/09

    1. Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können nur dann als vorab entstandene Werbungskosten im Rahmen von Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst hat und später nicht wieder aufgibt. Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht anhand objektiver Umstände feststellbar oder besteht diesbezüglich Ungewissheit, entfällt der Werbungskostenabzug.

    2. Die Schaltung von gelegentlichen Vermietungsanzeigen über mehrere Jahre ist für sich genommen jedenfalls im Fall eines langjährigen Leerstandes einer möblierten Wohnung dann nicht ausreichend, eine Vermietungsabsicht überzeugend darzulegen, wenn der Steuerpflichtige trotz des langjährigen Leerstandes auf seinen persönlichen Anforderungen hinsichtlich einer Vermietung beharrt (u. a. nur Vermietung in möbliertem Zustand, kein Akzeptieren einer unter der ortsüblichen Kaltmiete für unmöblierte Wohnungen liegenden Miete, Ablehnung bestimmter als ungeeignet erscheinender Mieter) und keine anderweitigen Maßnahmen zur Vermietung wie etwa die Beauftragung eines Maklers ergreift.


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In der Streitsache

    hat der 1. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung … sowie der ehrenamtlichen Richter … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2011

    für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

    Gründe

    I.

    Streitig ist, ob

    in den Streitjahren 2004 bis 2006 die Aufwendungen des Klägers für seine leerstehenden Wohnungen im 1. Obergeschoss sowie im 2. Ober- bzw. Dachgeschoss seines Hauses in der … (Haus) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sowie ob

    im Streitjahr 2005 krankheitsbedingte (insbesondere Fahrt-)Kosten in Höhe von … EUR als außergewöhnliche Belastungen

    steuerlich zu berücksichtigen sind.

    Der Kläger ist Eigentümer des im Jahr 1983 bezugsfertig gewordenen Hauses, einem Zweifamilienhaus mit einer Wohn- und Nutzfläche von insgesamt 261 m² (vgl. den Tatbestand des rechtskräftigen Urteils des Senats vom 3. April 2009 1 K 68/09 zu den Streitjahren 1999 bis 2003 unter Bezugnahme auf die dem Gericht im Rahmen dieses Klageverfahrens 1 K 68/09 vorgelegte Einkommensteuerakte für das Jahr 1999 – Einkommensteuer-Akte 1999 –, Bl. 7), aufgeteilt in

    eine Wohnung im Erdgeschoss mit 59 m² (vgl. Einkommensteuer-Akte 1999, Bl. 7; nach den Angaben des Klägers in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre mit 58 m², vgl. etwa Einkommensteuerakte 2004, Bl. 7),

    eine Wohnung im 1. Obergeschoss mit 70 m² sowie

    einem Zimmer mit Bad im Dachgeschoss mit circa 60 m² (vgl. Aktenvermerk des Finanzamtes vom 8. Februar 2006, Einkommensteuerakte 1999, Bl. 30).

    Die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses nutzt der Kläger selbst (eigengenutzte Wohnung). Die Wohnung im 1. Obergeschoss dieses Hauses (Wohnung) war nach seinen Angaben

    bis zum August 1991 an einen fremden Dritten vermietet (erzielte Monatsmiete im Jahr 1990: … DM) und

    seit September 1991 bis zum August 1997 an seine Mutter (M).

    Seit dem Tod von M im Jahr 1997 steht die Wohnung leer. Das Zimmer im Dachgeschoss des Hauses (Zimmer) wurde seit Fertigstellung des Hauses nicht vermietet.

    In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2004 (vom …), 2005 (vom …) und 2006 (vom …) machte der Kläger jeweils Verluste aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit dem Haus geltend in Höhe von

    … EUR für 2004 (unter erklärten Einnahmen in Höhe von 0 EUR),

    … EUR für 2005 (unter erklärten Einnahmen in Höhe von 0 EUR) sowie in Höhe von

    … EUR für 2006 (unter erklärten Einnahmen in Höhe von … EUR aufgrund einer entsprechenden „Erstattung Strom, Gas, Wasser”).

    Hierzu gab der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre jeweils an, dass „die Wohnung” nicht habe vermietet werden können. Ermittelt hatte er die genannten Verluste aus Vermietung und Verpachtung mit diesen Steuererklärungen jeweils beigefügten handschriftlichen Auflistungen, in denen er – soweit nachvollziehbar – jeweils

    die „der Vermietung zuordenbaren” Aufwendungen einschließlich

    ? eines Abschreibungsbetrages in Höhe von jährlich … EUR für eine in der Wohnung installierte Einbauküche sowie

    ? von Steuerberatungskosten in Höhe von (vgl. hierzu Schriftsatz des Klägers vom …, Finanzgerichts-Akte, Bl. 16)

    ? … EUR im Veranlagungszeitraum 2004,

    ? … EUR im Veranlagungszeitraum 2005 und in Höhe von

    ? … EUR im Veranlagungszeitraum 2006

    zuzüglich von 77,4 % (dem Anteil der nicht der privat genutzten Wohn- und Nutzfläche des Hauses an dessen Gesamtfläche) der nicht „der Vermietung” oder der eigengenutzten Wohnung zuordenbaren Aufwendungen für das Haus

    als entsprechende Werbungskosten angesetzt hatte.

    In seiner Einkommensteuererklärung für 2005 erklärte der Kläger außerdem u.a. krankheits- und behinderungsbedingte Kosten in Höhe von insgesamt … EUR als außergewöhnliche Belastungen.

    Der Beklagte (das Finanzamt) wich in den Einkommensteuerbescheiden

    für 2004 vom … (festgesetzte Einkommensteuer: … EUR; der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung – AO –),

    für 2005 vom … (festgesetzte Einkommensteuer: … EUR) sowie

    für 2006 vom … (festgesetzte Einkommensteuer: … EUR)

    jeweils u.a. insoweit von diesen Einkommensteuererklärungen ab, als es die vom Kläger geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung unter Hinweis auf fehlende Vermietungsabsicht nicht berücksichtigte; die vom Kläger für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 jeweils als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Steuerberatungskosten wurden hierbei jedoch jeweils im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt. Die vom Kläger im Jahr 2005 erklärten außergewöhnlichen Belastungen blieben ohne steuerliche Auswirkung, da die anzusetzende zumutbare Belastung (mangels Berücksichtigung der erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung) höher war.

    Der genannte Einkommensteuerbescheid für 2004 wurde aus nicht streiterheblichen Gründen mit Bescheid vom … (festgesetzte Einkommensteuer weiterhin … EUR) geändert; u.a. wurde der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 AO aufgehoben.

    Mit seinen gegen diese Einkommensteuerbescheide jeweils fristgerecht eingelegten Einsprüchen wandte sich der Kläger jeweils u.a. gegen die Nichtberücksichtigung der erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Zur Begründung verwies der Kläger hierbei jeweils u.a. auf sein Schreiben vom … (dem Gericht vom Finanzamt im Verfahren des Klägers 1 V 3433/10 auf telefonische Anforderung in Kopie vorgelegt mit Fax vom …), mit dem er u.a. seinen – ebenfalls im Hinblick auf seine entsprechenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eingelegten – Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom … begründet hatte.

    Im Rahmen dieses sowie weiterer Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide für 2000 bis 2003, in welchen ebenfalls die vom Kläger erklärten Verluste aus der Vermietung der Wohnung sowie des Zimmers streitig waren, hat das Finanzamt im Haus des Klägers eine Ortsbesichtigung durchgeführt; auf den entsprechenden Aktenvermerk vom … (Aktenvermerk; Einkommensteuerakte 1999, Bl. 30) wird verwiesen. Hiernach gab der Kläger im Rahmen dieser Ortsbesichtigung u.a. – jeweils sinngemäß – an, seit August 1997 etwa alle zwei Monate Zeitungsanzeigen im … geschaltet zu haben, in denen er (zuletzt im Jahr 2005) die Wohnung für eine Monatsmiete in Höhe von 720 EUR kalt zur Miete angeboten habe; diese Miethöhe habe er aus dem Mietspiegel errechnet. Ihm geeignet erscheinende Mieter hätten sich jedoch nicht gemeldet. Eine Vermietung der Wohnung zu einer geringeren Miete sei nicht in Frage gekommen, ebenso wenig die Beauftragung eines Maklers. Für das Zimmer im Dachgeschoss des Hauses seien keine Zeitungsannoncen geschaltet worden, sondern nur gelegentlich und erfolglos entsprechende Anschläge in der Nachbarschaft erfolgt. Zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung nutzte der Kläger das Zimmer als Abstellraum. Nach Ergehen einer diese Einsprüche als unbegründet zurückweisenden Einspruchsentscheidung blieb auch das hierzu nachfolgende Klageverfahren 1 K 68/09 zu den Streitjahren 1999 bis 2003 mit klageabweisendem Urteil vom 3. April 2009 ohne Erfolg.

    Im vorliegenden Verfahren wies das Finanzamt die Einsprüche des Klägers gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 mit der Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurück. Mit seiner mit Schreiben vom … erhobenen Klage begehrt der Kläger die jeweilige steuerliche Berücksichtigung der streitigen Verluste aus Vermietung und Verpachtung sowie der für das Streitjahr 2005 erklärten außergewöhnlichen Belastungen und der für das Streitjahr 2006 erklärten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen und zum Teil sinngemäß auf folgende Punkte:

    Er habe die Wohnung in den Streitjahren 2004 bis 2006 vergeblich zur Vermietung angeboten. Insgesamt habe er in diesen Jahren 952 Anzeigen in der Gesamtausgabe des … nebst dessen Regionalzeitungen geschaltet. Einen Mieter für die Wohnung habe er jedoch nicht finden können. Hierbei sei es ihm nicht zumutbar gewesen, die Wohnung für eine geringere Miete als 75 % der ortsüblichen Kaltmiete anzubieten, da er anderenfalls entsprechend der Regelung in § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) eine entsprechende Kürzung des Werbungskostenabzuges hätte hinnehmen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wie etwa im Beschluss vom 19. September 2008 IX B 102/08 (BFH/NV 2009, 146; zu den Streitjahren 1997 bis 2000), spreche eine Unterschreitung der marktüblichen Miete um mehr als 25 % gegen die Annahme einer Einkunftserzielungsabsicht; dementsprechend sei bei einer Unterschreitung dieser Grenze bis zu einer Spanne von 56 % der ortsüblichen Miete nur ein anteiliger Werbungskostenabzug zulässig.

    Der ortsübliche Mietzins für unmöblierte Wohnungen, welche nach der Lage der Wohnung vergleichbar seien, habe in den Streitjahren ca. 720 EUR kalt betragen; zum Beweis hierfür verweise er auf sein Vorbringen in seinen früheren Klageverfahren vor dem Finanzgericht München 1 K 68/09 und 1 K 845/09 (betreffend den Veranlagungszeitraum 2007 mit klageabweisendem Urteil vom 14. Oktober 2009 und unter dem Aktenzeichen VIII R 51/09 anhängigem Revisionsverfahren) sowie auf ein ggf. einzuholendes Sachverständigengutachten; im Rahmen des Klageverfahrens 1 K 845/09 – in welchem ebenfalls u.a. der vom Kläger erklärte Verlust aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit der Wohnung streitig ist – hatte der Kläger unter anderem angegeben, dass die von ihm in seinen für die Wohnung geschalteten Vermietungsanzeigen jeweils verlangte Miete – für 2007 in Höhe von 730 EUR – dem jeweiligen aktuellen Münchner Mietspiegel entsprochen habe (vgl. Gründe des Urteils vom 14. Oktober 2009 1 K 845/09).

    Dementsprechend sei der ortsübliche Mietzins für die Wohnung, welche er ausschließlich möbliert vermiete, entsprechend höher und ihm ein weiteres Herabsetzen des Mietzinses mit der Folge einer anteiligen Kürzung der anzusetzenden Werbungskosten nicht zuzumuten. Vielmehr sei in Fällen wie dem vorliegenden die Einkunftserzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussermittlung festzustellen; für den Zeitraum von 2003 bis 2008 ergebe sich jedoch unter Zugrundelegung von monatlichen Mieteinnahmen in Höhe von 700 bis 790 EUR ein Totalüberschuss.

    Der Annahme einer entsprechenden Einkunftserzielungsabsicht stehe auch nicht entgegen, dass er trotz des langen Leerstandes der Wohnung keinen Makler beauftragt habe. Auf seine Inserate hätten ihm zwar verschiedene Makler ihre Dienste angeboten, nicht jedoch die Vermittlung von Bestandskunden in Aussicht gestellt. Zum Beweis dafür, dass er auch durch die Beauftragung eines Maklers keinen Mieter für die Wohnung gefunden hätte, da Makler keine Aufträge für „schwierige Objekte” wie die Wohnung annehmen würden, beantrage er ggf. die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens.

    Seine Einkunftserzielungsabsicht hinsichtlich einer Vermietung der Wohnung sei zudem bereits deshalb unstreitig, weil anderenfalls das Finanzamt seine entsprechenden, bis 1998 angefallenen Verluste nicht hätte berücksichtigen dürfen.

    Die für den Veranlagungszeitraum 2006 als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärten Steuerberatungskosten seien zumindest als Sonderausgaben steuerlich zu berücksichtigen. Die Nichtzulassung des Sonderausgabenabzugs von privat veranlassten Steuerberatungskosten – wie vorliegend – durch die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz in der Fassung bis zum Veranlagungszeitraum 2005 (EStG a.F.) sei verfassungswidrig.

    Eine Vermietung des Zimmers sei aus rechtlichen Gründen nicht zulässig. Er habe es deshalb in den Streitjahren nicht vermieten wollen

    Der geänderten Einkommensteuerbescheid für 2004 vom … wurde aus nicht streiterheblichen Gründen mit Bescheid vom … geändert (festgesetzte Einkommensteuer: … EUR).

    Der Kläger beantragt,

    unter Änderung des geänderten Einkommensteuerbescheids für 2004 vom … und der Einkommensteuerbescheide für 2005 vom … bzw. für 2006 vom … sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 24. November 2009 Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von … EUR für 2004, … EUR für 2005 und … EUR für 2006, außergewöhnliche Belastungen in Höhe von … EUR für 2005 sowie Steuerberatungskosten in Höhe von … für 2006 als weitere Sonderausgaben jeweils steuerlich zu berücksichtigen und die Einkommensteuer für die Streitjahre jeweils entsprechend herabzusetzen.

    Das Finanzamt beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung verweist das Finanzamt im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten mit den von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum vorliegenden Verfahren beigezogenen Finanzgerichtsakten 1 K 68/09 und 1 K 845/09 (Restakte) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2011 Bezug genommen.

    II.

    Die Klage ist unbegründet.

    1. Das Finanzamt hat die vom Kläger erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung zutreffend steuerlich nicht berücksichtigt

    a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, d.h., durch sie veranlasst sind.

    aa) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Fremdvermietung wird regelmäßig in der Absicht ausgeübt, ein positives Gesamtergebnis zu erzielen, so dass Liebhaberei bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771).

    bb) Dementsprechend sind Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, solange als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG abziehbar, solange der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat. An einer solchen endgültigen Aufgabe fehlt es, solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht. Für die Ernsthaftigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht aufgrund objektiver Umstände feststellbar oder besteht diesbezüglich Ungewissheit, entfällt ein Werbungskostenabzug (vgl. Urteile des Finanzgerichts Köln vom 19. April 2006 5 K 3607/04, EFG 2007, 843; des Hessischen Finanzgerichts vom 14. November 2007 1 K 335/05, juris; des Finanzgerichts München vom 22. Oktober 2008, 1 K 77/07, juris; jeweils m.w.N.).

    cc) Fallen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen schon an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird.

    Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat. Dieser endgültige Entschluss zu vermieten – die Einkünfteerzielungsabsicht – ist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden. Deshalb muss sich der endgültige Entschluss des Steuerpflichtigen zur Vermietung stets anhand objektiver Umstände belegen lassen. Derartige Umstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen. Es handelt sich bei diesen – den Grad der Vermietungsbemühungen umschreibenden – Ausdrücken „nachhaltig” und „ernsthaft” nicht um gesetzliche Tatbestandsmerkmale, die in gleicher Weise auszulegen wären wie z.B. der Begriff „nachhaltig” in § 15 Abs. 2 EStG. Vielmehr geht es dabei um Beweisanzeichen, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz obliegt. Es entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, ob im Einzelfall Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt, und ist bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht an starre Regeln für das Gewichten einzelner Umstände gebunden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BFH/NV 2009, 68).

    b) Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die streitigen, vom Kläger in den Streitjahren 2004 bis 2006 bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Werbungskosten steuerlich nicht zu berücksichtigen.

    aa) Soweit der Kläger anteilig auf das Zimmer entfallende Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht hat, ist eine entsprechende steuerliche Berücksichtigung bereits deshalb ausgeschlossen, weil er das Zimmer in den Streitjahren nicht vermieten wollte. Die Geltendmachung entsprechender Aufwendungen als Werbungskosten ergibt sich vorliegend daraus, dass in den genannten, vom Kläger zur Ermittlung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erstellten und den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre jeweils beigefügten handschriftlichen Auflistungen – soweit nachvollziehbar – sämtliche weder der eigengenutzten Wohnung noch „der Vermietung” zuordenbaren Aufwendungen des Klägers für das Haus zu 77,4 % und damit mit dem Anteil als Werbungskosten ausgewiesen werden, welcher der nicht auf die eigengenutzte Wohnung entfallenden Fläche des Hauses entspricht. Hierunter fallen somit auch anteilige Aufwendungen auf das Zimmer. Mangels Vermietungsabsicht stehen diese Aufwendungen jedoch entsprechend den dargelegten Grundsätzen in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang zu der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung.

    bb) Hinsichtlich der Wohnung hat der Kläger seine vorgetragene Vermietungsabsicht in den Streitjahren 2004 bis 2006 nicht hinreichend zur Überzeugung des Senats dargelegt und nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht. Der somit fehlende Nachweis für die Ernsthaftigkeit seiner entsprechenden Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer fort- bzw. bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht geht nach den im Steuerrecht geltenden allgemeinen Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast; vgl. BFH-Urteile vom 10. August 1988 II R 252/83, BFHE 154, 232, BStBl II 1988, 987; vom 19. Januar 1994 I R 40/92, BFH/NV 1995, 181; jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung) zu seinen Lasten; hiernach trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen, d.h. für Tatsachen, die den Steueranspruch aufheben, einschränken oder Steuerbefreiungen, -ermäßigungen oder (sonstige) Steuervergünstigungen begründen. Die genannte Feststellungslast umfasst auch eine entsprechende Beweisvorsorgepflicht (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 13. März 2007 X B 37/06, BFH/NV 2007, 1138).

    (a) Die Wohnung war bereits seit August 1997 nicht mehr vermietet. Die vorgenannten Grundsätze, wonach bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist, sind deshalb nicht anwendbar.

    (b) Soweit der Kläger auf seine seit dem Jahr 1998 wiederholt geschalteten Vermietungsanzeigen verweist, genügt dies nach der Überzeugung des Senats nicht, seine entsprechende Vermietungsabsicht in den Streitjahren 2004 bis 2006 nachzuweisen oder auch nur hinreichend glaubhaft zu machen.

    (aa) Zum einen bestehen bereits unter Berücksichtigung der Beschreibung der Wohnung im Aktenvermerk und der allgemeinen Lebenserfahrung erhebliche Zweifel an dem Vortrag des Klägers, er habe für diese Wohnung ab dem August 1997 bis zum Jahr 2006 (und nach seinem jedenfalls sinngemäßen Vorbringen im vorliegenden Verfahren sogar bis heute) keinen auch aus seiner Sicht geeigneten Mieter zu einer wirtschaftlich noch vertretbaren Miete finden können.

    (bb) Zum anderen hätte es für den Kläger spätestens ab dem Jahr 1999 wegen des bereits vorgehenden längeren Leerstands der Wohnung offenkundig nahe gelegen, zum Zwecke der Vermietung der Wohnung nicht nur (wie von ihm dargelegt und nachgewiesen) wiederholt eigene und im Wesentlichen unveränderte Vermietungsanzeigen in Zeitungen und/oder im Internet zu schalten, sondern etwa einen Makler mit der Vermietung zu beauftragen.

    Die vom Kläger hierzu geäußerte Vermutung, auch die Erteilung eines entsprechenden Vermittlungsauftrages hätte nicht zur Vermietung der Wohnung geführt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Nachdem der Kläger unstreitig noch nicht einmal versucht hat, die Wohnung über die entsprechende Beauftragung eines Maklers zu vermieten, bestehen auch keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte für seine der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechende Behauptung, dass kein für einen entsprechenden Auftrag in Betracht kommender Makler diesen auch nur angenommen hätte. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens ist folglich als bloßer „Beweisantrag ins Blaue hinein” zu werten; einem derartigen unsubstantiierten Beweisantrag muss das Gericht jedoch nicht nachgehen (vgl. hierzu Gräber/Stapperfend, FGO, 7. Auflage 2010, § 76, Rz. 29).

    (cc) Insbesondere jedoch hätte der Kläger nach Überzeugung des Senats durch entsprechende Zugeständnisse

    bei der geforderten Miethöhe (anstatt diese in den von ihm geschalteten Vermietungsanzeigen im Laufe der Jahre sogar kontinuierlich zu erhöhen),

    ggf. bei der beabsichtigten Mietdauer (auch zeitlich befristete anstatt ausschließlich langfristige Vermietung) sowie

    ggf. im Hinblick auf die für ihn (ggf. aus persönlichen Gründen) als Mieter akzeptablen Personen

    versuchen müssen, eine Vermietung der Wohnung zu erreichen. Derartige Zugeständnisse wollte der Kläger jedoch nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht machen; dies entspricht auch den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung in der Klagesache 1 K 68/09 am 3. April 2009 sowie gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Ortsbesichtigung vom …. Die bloße langjährige und bereits in dem den Streitjahren vorgehenden Zeitraum seit August 1997 ersichtlich erfolglose stereotype Wiederholung von Vermietungsanzeigen stellt jedoch bei dem vorliegenden Beharren des Klägers auf seinen Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Miethöhe wie der Person des Mieters schon keine ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühung in dem für das Steuerrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Verständnis dar.

    (dd) Die Wohnung zu einem geringeren als dem vom Kläger in den Streitjahren inserierten Mietzins von ca. … EUR kalt anzubieten wäre diesem – als Alternative zum tatsächlichen Leerstand der Wohnung – auch durchaus zumutbar gewesen.

    (1) So entspricht etwa die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung des Klägers, eine Vermietung der Wohnung für eine Miete, die den Mietspiegel um mehr als 25% unterschreitet, habe bereits ohne weiteres die entsprechende Kürzung der steuerlich zu berücksichtigenden Werbungskosten im Zusammenhang mit dieser Vermietung zur Folge, weder dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 EStG, auf den verwiesen wird, noch den Gründen des vom Kläger in diesem Zusammenhang genannten BFH-Beschlusses vom 19. September 2008 IX B 102/08 (BFH/NV 2009,146) bzw. der hierzu von ihm angeführten Literaturstelle (Schmidt/Drenseck, EStG, 28. Auflage 2009, § 21 Rz. 62).

    Vielmehr käme auch im Streitfall bei einer Vermietung der Wohnung zu einem Mietzins in Höhe von wenigstens 56 %, jedoch weniger als 75 % der ortsüblichen Miete allenfalls dann eine anteilige Kürzung der betreffenden Werbungskosten in Betracht, wenn zugleich eine in diesem Fall zu prüfende Totalüberschussprognose negativ sein sollte (vgl. hierzu Drenseck in Schmidt, EStG, 29. Auflage 2010, § 21 Rz. 62).

    (2) Zwar kann in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Klägers als wahr unterstellt werden, dass die – nach seinen Angaben – von ihm in den Streitjahren 2004 bis 2006 in seinen jeweiligen Zeitungsanzeigen geforderte Kaltmiete von ca. … EUR dem jeweiligen, sich aus dem betreffenden … Mietspiegel ergebenden ortsüblichen Mietzins für unmöblierte, nach der Lage der Wohnung grundsätzlich vergleichbare Wohnungen entspricht. Ebenso ist ihm insoweit zuzustimmen, als die Möblierung einer Wohnung in aller Regel zu einer – im Vergleich zu unmöblierten Wohnungen – höheren erzielbaren Miete und damit auch bei der Prüfung des § 21 Abs. 2 EStG zum Ansatz einer entsprechend höheren ortsüblichen Marktmiete führt. Als Möblierungszuschlag kann hierbei ein Betrag angesetzt werden, der von einer vom Zeitwert der Gegenstände und der restlichen Lebensdauer ausgehenden Abschreibung (wobei insgesamt eine Nutzungsdauer von 10 Jahren zugrunde zu legen ist) und einer 4%igen Verzinsung ausgeht (vgl. hierzu Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 7. Dezember 2010 3 K 251/08, juris).

    In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der steuerrechtlich ausgebildete und vertretene Kläger allerdings lediglich einen Abschreibungsbetrag für die in der Wohnung installierte Küche als entsprechende Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Die übrige Möblierung der Wohnung ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung seit 1997 unverändert. Folglich ergibt sich nach den dargelegten Grundsätzen bei der Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete für die Wohnung im Sinne des § 21 Abs. 2 EStG im Ergebnis allenfalls ein – gegenüber der sich nach dem … Mietspiegel zu ermittelnden Kaltmiete – vergleichsweise geringfügiger Möblierungszuschlag.

    (3) Dementsprechend führt somit entgegen dem – jedenfalls sinngemäßen – Klagevorbringen offensichtlich gerade nicht jedwede Vermietung der Wohnung zu einem Mietzins unter der sich aus dem … Mietspiegel ergebenden Vergleichsmiete für unmöblierte Wohnungen bereits ohne weiteres dazu, dass ein entsprechender Teil seiner im Zusammenhang mit der Vermietung angefallenen Werbungskosten nach der Regelung in § 21 Abs. 2 EStG steuerlich nicht berücksichtigt werden könnte. Der Kläger war jedoch nach seinen Angaben in den Streitjahren 2004 bis 2006 bereits zu keinerlei Unterschreitung der sich aus dem Münchner Mietspiegel ergebenden Vergleichsmiete für unmöblierte Wohnungen bereit. Dies schloss auch die Vermietung der Wohnung zu einer ggf. nur geringfügig unter der genannten Vergleichsmiete liegenden Miete aus, bei deren Berücksichtigung er nach den dargelegten Grundsätzen offensichtlich (noch) keine für ihn nachteiligen steuerlichen Auswirkungen zu befürchten gehabt hätte. Insbesondere die vom Kläger aufgeworfene Frage einer Kürzung der steuerlich zu berücksichtigenden Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnung zu einer Miete in Höhe von weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete stellt sich dementsprechend im Streitfall offensichtlich bereits nicht.

    (4) Ebenso wenig streiterheblich ist im Übrigen auch die vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgelegte Totalüberschussprognose hinsichtlich einer fiktiven Vermietung der Wohnung für den Zeitraum von 2003 bis 2008, nachdem er die Wohnung tatsächlich nicht vermietet hat.

    (c) Die Möblierung der Wohnung stellt zudem – neben der dargestellten, sich in diesem Zusammenhang stellenden Problematik der ortsüblichen Marktmiete – entgegen dem Vorbringen des Klägers offensichtlich auch keinen die Vermietung der Wohnung erschwerenden Umstand dar.

    Im Gegensatz zu seinem Vorbringen ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine möblierte Wohnung gerade auf dem Wohnungsmarkt … in aller Regel sogar leichter zu vermieten als eine unmöblierte Wohnung. So entwickelte sich etwa der Wohnungsbestand in der Stadt München von 701.553 Wohnungen im Jahr 2000 auf 734.397 Wohnungen im Jahr 2006 (vgl. hierzu die entsprechenden Angaben des …). Bereits hieraus ergibt sich jedoch, dass der … Mietmarkt auch von einem nicht unerheblichen stetigen Zuzug potentieller Mietinteressenten geprägt ist, welche zudem bekanntermaßen zu einem erheblichen Teil von außerhalb zuziehen. Dies belegt jedoch eine in München offenkundig zumindest für entsprechende Übergangszeiten in einem nicht unerheblichen Umfang bestehende Nachfrage nach möbliertem Wohnraum.

    Folglich kann auch das – vorliegend glaubhaft vorgetragene – Begehren des Klägers, die Wohnung möbliert zu vermieten, nicht dazu führen, seine offenkundig unzureichenden Vermietungsbemühungen bis zum Jahr 2006 als hinreichende Glaubhaftmachung einer entsprechenden Einkünfteerzielungsabsicht zu werten. Abgesehen davon hätte der Kläger im Hinblick auf den dauerhaften Leerstand der Wohnung ggf. bereits bis zum Jahr 2002 hinreichend Anlass, Zeit und Gelegenheit gehabt, die fraglichen Möblierung zu entfernen, wenn diese einer Vermietung der Wohnung zur Erzielung entsprechender Einkünfte tatsächlich entgegengestanden haben sollte.

    (d) Zusammenfassend hat der Kläger als Nachweis für die von ihm behaupteten Vermietungsbemühungen hinsichtlich der Wohnung lediglich die genannten Vermietungsanzeigen vorgetragen und nachgewiesen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände des Streitfalles genügt dies jedoch nicht den dargestellten Anforderungen an den Nachweis der Ernsthaftigkeit der von ihm vorgetragenen Vermietungsbemühungen als Voraussetzung für seine in den Streitjahren bestehende Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich der Wohnung. Hierbei kann im Übrigen auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der mit diesen Anzeigen verbundene finanzielle Aufwand des Klägers begrenzt war; etwa machte er hierfür in seiner Einkommensteuererklärung für 2006 lediglich Aufwendungen in Höhe von insgesamt … EUR geltend.

    Im Ergebnis geht bereits das Fehlen – zumindest für eine entsprechende Glaubhaftmachung – hinreichender Nachweise für ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen und damit für eine entsprechende Einkünfteerzielungsabsicht in den Streitjahren hinsichtlich der Wohnung zu Lasten des Klägers. Dies hat zur Folge, dass die streitigen Verluste aus Vermietung und Verpachtung steuerlich nicht berücksichtigt werden können.

    Abgesehen davon wurde die Wohnung bereits seit August 1997 nicht mehr vermietet. Der bis zum ersten Streitjahr 2004 bestehende langjährige Leerstand stellt ein zusätzliches und erhebliches Indiz dafür dar, dass die ursprünglich unstreitig bestehende Vermietungs- und damit Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers hinsichtlich der Wohnung bereits vor den Streitjahren weggefallen ist. Aufgrund der seit dem Jahr 1998 offensichtlich nach Art und – im Wesentlichen – Umfang unveränderten Vermietungsbemühungen des Klägers, welche zudem im Hinblick auf seinen damit verbundenen finanziellen Aufwand vergleichsweise geringfügig waren, kann nach Ansicht des Senats auch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Vermietungsabsicht hinsichtlich der Wohnung bereits zeitnah nach der Beendigung der Vermietung im August 1997 aufgegeben hat und damit während der Streitjahre nicht beabsichtigt hat, entsprechende Einkünfte zu erzielen.

    (e) Nachdem im Streitfall somit davon auszugehen ist, dass der Kläger die Wohnung in den Streitjahren 2004 bis 2006 nicht vermieten wollte und damit insoweit keine Einkunftserzielungsabsicht hatte, ist die von ihm sinngemäß vorgetragene Möglichkeit, durch eine künftige Vermietung der Wohnung noch einen Totalüberschuss zu erlangen, bereits nicht streiterheblich. Ebenso wenig streiterheblich ist, ob der Kläger im Fall der Vermietung der Wohnung einen Totalüberschuss hätte erreichen können, da eine Vermietung tatsächlich nicht erfolgt ist. Bereits aus diesem Grund ist auch die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochene Regelung in Rz. 33 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Oktober 2004 IV C 3-S 2253-91/04 (BStBl I 2004, 933) für den vorliegenden Streitfall unerheblich; der Kläger verkennt hierbei, dass diese von ihm aus dem Regelungszusammenhang herausgelöste Regelung nur für Fälle der tatsächlichen Vermietung eingreift.

    c) Diesem Ergebnis steht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht entgegen, dass das Finanzamt bis zum Veranlagungszeitraum 1998 die von ihm im Zusammenhang mit der Wohnung jeweils geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung steuerlich berücksichtigt hat. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung muss das Finanzamt vielmehr in jedem Veranlagungszeitraum den Sachverhalt erneut prüfen und rechtlich würdigen. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf sie vertraut haben sollte. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die Finanzbehörde über einen längeren Zeitraum hinweg eine irrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hat (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 3/92, BFH/NV 1994, 698).

    2. Es kann im Streitfall dahinstehen, ob die im Veranlagungszeitraum 2005 geltend gemachten außergewöhnliche Belastungen in Höhe von … EUR die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 EStG erfüllen. Nachdem die vom Kläger für den Veranlagungszeitraum 2005 erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung steuerlich nicht berücksichtigt werden können, sind diese Aufwendungen des Klägers geringer als die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG in Höhe von … EUR und damit ohne steuerliche Auswirkung. Die steuerliche Berücksichtigung insbesondere der in diesem Zusammenhang vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG zusätzlich zu dem ihm bereits gewährten Pauschbetrag nach § 33b EStG (vgl. hierzu Schmidt/Loschelder, EStG, 29. Auflage 2010, § 33b Rz. 9 m.w.N.) kommt damit nicht in Betracht.

    3. Schließlich hat die Klage auch insoweit keinen Erfolg, als der Kläger die steuerliche Berücksichtigung von privat veranlassten Steuerberatungskosten in Höhe von … EUR als Sonderausgaben im Veranlagungszeitraum 2006 begehrt.

    Diese Aufwendungen – deren steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung mangels entsprechender Einkünfteerzielungsabsicht ausgeschlossen ist – können auch nicht gemäß § 10 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden, da der frühere Sonderausgabentatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 aufgehoben ist. Die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für nicht den Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnende Steuerberatungskosten ist entgegen dem Klagevorbringen verfassungsgemäß. Hierbei schließt sich der erkennende Senat zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung des Sonderausgabenabzugs privater Steuerberatungskosten der Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 4. Februar 2010 X R 10/08 (BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617) und vom 16. Februar 2011 X R 10/10 (juris) an und verweist wegen der Begründung im Einzelnen auf die dortigen Ausführungen.

    4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

    VorschriftenEStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 2, EStG 2002 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG 2002 § 21 Abs. 2, EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 6, EStG 2002 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, EStG 2002 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6