11.04.2012
Finanzgericht München: Urteil vom 26.09.2011 – 3 K 1015/08
Vermittelt ein Reisebüro entgeltlich Reiseleistungen für einen Reiseveranstalter und gewährt es den Endkunden, die die vermittelten Reisen buchen, aus den vom Reiseveranstalter gezahlten Provisionen Preisnachlässe, so mindern diese Preisnachlässe das Entgelt für die vom Reisebüro gegenüber dem Reiseveranstalter erbrachten Vermittlungsleistungen; das gilt aber nicht insoweit, als die vermittelten Reiseleistungen des Reiseveranstalters an die Endkunden nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfrei sind (gegen FG Düsseldorf v. 23.3.2011, 5 K 3298/08 U).
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Streitsache
hat der 3. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht, … des Richters am Finanzgericht … und des Richters am Finanzgericht … sowie der ehrenamtlichen Richter … und … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2011
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist der Umfang der Änderung der Bemessungsgrundlagen für Umsätze eines Reisebüros, das durch die Weitergabe von Vermittlungsprovisionen Preisnachlässe an die Endkunden sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie eigene und vermittelte Reiseleistungen gewährt hat.
Die Klägerin, eine GmbH ist u.a. als Reisebüro tätig, indem sie Bildungsreisen vermittelt, organisiert und durchführt.
Die Klägerin erklärte für die Streitjahre (2001 – 2005) u.a. sowohl eigene Reiseleistungen, die sie in Höhe der Margen nach § 25 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz in den Fassungen der Streitjahre (UStG) ansetzte, als auch Vermittlungen von Leistungen von Reiseveranstaltern, die sie in Höhe der Provisionen ansetzte. Außerdem gab sie nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfreie Margen und nach § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. c UStG steuerfreie Provisionen für die Vermittlung von Reiseleistungen an. Die Klägerin errechnete in den Steuererklärungen eine verbleibende Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 78.877,18 DM (2001), 36.189,41 EUR (2002), 29.302,11 EUR (2003), 33.466,98 EUR (2004) und 34.467,82 EUR (2005); die entsprechenden Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Abgabenordnung) wurden bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 beantragte die Klägerin, die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre nach § 164 Abs. 2 AO zu ändern und die Bemessungsgrundlage um 35.170,44 EUR (2001), 65.274,05 EUR (2002), 47.356,63 EUR (2003), 62.237,69 EUR (2004) und 63.612,90 EUR (2005) zu mindern. Bei diesen Beträgen handele es sich um Provisionsweitergaben sowohl an Kunden, die von ihr geworben wurden, als auch an solche, an die sie eigene Reiseleistungen erbracht habe, und damit um Preisnachlässe, die die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage minderten. Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in Sachen Elida Gibbs Ltd. vom 24. Oktober 1996 Rs. C-317/94 (BStBl II 2004, 324), das vom Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 12. Januar 2006 V R 3/04 (BStBl II 2006, 479) aufgegriffen worden sei, seien die gewährten Preisnachlässe auch für lediglich vermittelte Reisen von der Bemessungsgrundlage abzusetzen. Bei der Ermittlung der beantragten Entgeltsminderung sei berücksichtigt worden, dass sowohl bei der Margenbesteuerung als auch bei den Provisionseinnahmen steuerfreie Einnahmen enthalten seien; die Provisionsweitergaben seien um den Anteil der steuerfreien Einnahmen an den „Gesamteinnahmen für das Reisegeschäft” gekürzt worden. Zudem seien die an Schwesterverbände, die Reisewillige vermittelt haben, weitergegebenen Provisionen abgezogen worden, da diese Provisionen bereits im Rahmen des Vorsteuerabzugs berücksichtigt worden seien. Wegen der von der Klägerin berechneten Entgeltminderungen wird auf die Anlagen zum Änderungsantrag (Umsatzsteuerakte, Heftung „Änderungsantrag 2001 – 2005”) Bezug genommen.
Zur Überprüfung des Änderungsantrags führte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Streitjahre durch. Die Prüferin ging unter Berücksichtigung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 8. Dezember 2006 (BStBl I 2007, 117) davon aus, dass eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Vermittlungsleistungen durch die gewährten Preisnachlässe nur durchzuführen sei, soweit die vermittelten Reiseleistungen nicht nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfrei sind. Den Anteil der vermittelten Reisen, die steuerfrei seien, weil sie ins Drittland führten, ermittelte sie exemplarisch für die Monate März und April 2004 mit 80 %; diesen Anteil übertrug sie im Wege der Schätzung auf die übrigen Zeiträume. Die Prüferin errechnete daraufhin die Minderung der Bemessungsgrundlagen für die regelbesteuerten Umsätze, indem sie (1.) die von der Kläger erklärten steuerpflichtigen Reiseleistungen (Margen) und die erklärten – um 80 % verminderten – steuerpflichtigen Vermittlungen von Reiseleistungen (Provisionen) addierte und ins Verhältnis zu den „Gesamteinnahmen für das Reisegeschäft” (sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Margen und Provisionen) setzte, (2.) diesen Anteil mit den an die Reisekunden weitergegebenen Provisionen multiplizierte und (3.) aus diesem Betrag die Umsatzsteuer herausrechnete. Die sich daraus ergebenden Entgeltsminderungen belaufen sich auf 24.301,28 DM (2001), 16.131,99 EUR (2002), 15.327,89 EUR (2003), 17.523,28 EUR (2004) und 16.781,91 EUR (2005). Wegen der von der Umsatzsteuerprüfung berechneten Entgeltsminderungen wird auf die Anlagen zum Prüfungsbericht vom 20. Juli 2007 (Umsatzsteuerakte, Heftung „Upr 2001 – 2005”) Bezug genommen.
Das FA entsprach dem Änderungsantrag im Umfang der Prüfungsfeststellungen und setzte die verbleibende Umsatzsteuer in geänderten Bescheiden vom 5. September 2007 unter Beibehaltung des Vorbehalts der Nachprüfung in Höhe von 38.403,13 EUR (2001), 33.608,45 EUR (2002), 26.849,79 EUR (2003), 30.663,30 EUR (2004) und 31.782,70 EUR (2005) fest.
Die gegen die Änderungsbescheide eingelegten Einsprüche wurden durch Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2008 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der am 19. März 2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Änderungsbegehren in vollem Umfang weiter. Zur Begründung wendet sie sich gegen die Kürzung der Entgeltminderungen für die Vermittlungsleistungen aufgrund der Preisnachlässe, soweit die vermittelten Reiseleistungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies sei weder vom Gesetz noch von der einschlägigen EuGH- und BFH-Rechtsprechung gedeckt. Die Klägerin weist erneut darauf hin, dass bei dem Änderungsantrag von den Provisionsweitergaben sowohl der Anteil, der auf steuerfreie Umsatzerlöse entfällt, als auch die Beträge, die an Zwischenunternehmer ausbezahlt wurden und schon zu Minderungen der Umsatzsteuer durch Vorsteuerabzug geführt haben, bereits weggelassen bzw. gekürzt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
das FA zu verpflichten, die Umsatzsteuerbescheide für 2001 – 2005 vom 5. September 2007 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2008 dahin zu ändern, dass die verbleibende Umsatzsteuer auf 34.702 EUR (2001), 25.745,57 EUR (2002), 21.724,99 EUR (2003), 23.509,06 EUR (2004) und 24.289,74 EUR (2005) vermindert wird; hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen; hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das FA beruft sich bei seinen Ausführungen insbesondere auf das BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2006 (BStBl I 2007, 117 Rnr. 5-7, Beispiele 2 und 3; nunmehr Abschn. 17.2 Abs. 10 Umsatzsteuer-Anwendungserlass – UStAE –, Beispiele 2 und 3).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Klagebegründungsschriftsatz vom 9. Juni 2008, die Klageerwiderung vom 18. Juli 2008 sowie den Änderungsantrag der Klägerin vom 30. Oktober 2006 mit Anlagen und den Prüfungsbericht des FA vom 22. Februar 2007 mit Anlagen, den übrigen Akteninhalt und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. September 2011 Bezug genommen.
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. a) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geändert, so hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 UStG in den bis 15. Dezember 2004 gültigen Fassungen; § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG in den nachfolgend gültigen Fassungen). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG (in sämtlichen in den Streitjahren gültigen Fassungen) wird der Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen; nach Satz 2 der Bestimmung ist Entgelt alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten (abzüglich der Umsatzsteuer).
Eine Änderung (Verminderung) der Bemessungsgrundlage (des Entgelts) kann auch vorliegen, wenn ein in der Leistungskette beteiligter Unternehmer (z.B. Hersteller) nicht seinem Abnehmer, sondern über eine oder mehrere Umsatzstufen hinweg direkt dem Endverbraucher einen Preisnachlass gewährt. Ein solcher Unternehmer kann auch ein Reisebüro sein, das Reiseveranstaltern gegenüber deren Reiseleistungen vermittelt; insofern können auch Vermittlungsleistungen zur relevanten Leistungskette gehören. Daher mindern Preisnachlässe, die dem Abnehmer von Reiseleistungen vom Reisebüro für von ihm vermittelte Reisen gewährt werden, die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der vom Reisebüro dem Reiseveranstalter gegenüber erbrachten Vermittlungsleistung (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2006, 479 unter Bezug auf die EuGH-Urteile Elida Gibbs Ltd. in BStBl II 2004, 324 und vom 15. Oktober 2002 Rs. C-427/98, Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, BStBl II 2004, 328).
b) Im vorliegenden Fall ist hiernach zu unterscheiden zwischen den Preisnachlässen, die die Klägerin den Endkunden für eigene Reiseleistungen, und solchen, die sie für vermittelte Reiseleistungen gewährt hat. Erstere reduzieren in direkter Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG die von der Klägerin erklärten steuerpflichtigen Margen i. S. von § 25 Abs. 3 UStG. Letztere reduzieren, was ebenfalls unstreitig ist, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG in der Auslegung infolge der EuGH-Urteile Elida Gibbs Ltd. (in BStBl II 2004, 324) und Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland (in BStBl II 2004, 328) das Entgelt für die von der Klägerin gegenüber den Reiseveranstaltern erbrachten Vermittlungsleistungen (steuerpflichtige Provisionen) und erlauben es der Klägerin auch die hierfür geschuldeten Steuerbeträge berichtigen.
c) Das FA hat bei der Ermittlung der Minderung der Bemessungsgrundlagen zu Recht berücksichtigt, dass die Entgeltsminderung für die Vermittlungsleistungen der Klägerin an die Reiseveranstalter nicht möglich ist, soweit die vermittelten Reiseleistungen der Reiseveranstalter an die Endkunden steuerfrei sind.
Denn nach Ansicht des erkennenden Senats muss bei der Gewährung von Preisnachlässen über eine oder mehrere Stufen einer Leistungskette hinweg die Tatbestandsvoraussetzung des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG, nach der sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert haben muss, nicht nur für den Umsatz an den nachfolgenden Unternehmer (hier: den Vermittlungsumsatz der Klägerin an die Reiseveranstalter), sondern auch für den Umsatz auf der Endstufe (hier: der Reiseveranstalter an die Endverbraucher, die in den Genuss des Preisnachlasses kommen) gelten.
Der EuGH stützt seine Rechtsprechung, nach der sich die Bemessungsgrundlage für die Lieferung eines Herstellers an einen Groß- oder Einzelhändler um den vom Hersteller dem Endverbraucher gewährten Preisnachlass vermindert, auf den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer. Nach diesem Grundsatz soll die Mehrwertsteuer nur den Endverbraucher belasten und ist für die Steuerpflichtigen, die auf den Produktions- und Vertriebsstufen vor dem Stadium der endgültigen Besteuerung tätig sind, unabhängig von der Zahl der Umsätze neutral. Deshalb darf der Betrag, der als Bemessungsgrundlage für die vom Hersteller als Steuerpflichtigen geschuldete Mehrwertsteuer dient, nicht höher sein als der Betrag, den er letztlich erhalten hat (EuGH-Urteile Elida Gibbs Ltd. in BStBl II 2004, 324, Rnr. 28 f.; Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, BStBl II 2004, 328, Rnr. 29-31, 45).
Der vorgenannte Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer führt nicht dazu, dass ein als Vermittler von Reiseleistungen tätiges Reisebüro aufgrund der von ihm den Endkunden gewährten Preisnachlässe eine Entgeltsminderung für die steuerpflichtigen Vermittlungsleistungen auch dann beanspruchen kann, wenn der vermittelte Umsatz von der Umsatzsteuer befreit ist. Zwar ist auch in diesem Fall ohne die Entgeltsminderung die vom Reisebüro geschuldete Mehrwertsteuer höher als der Betrag, den es letztlich erhalten hat. Doch folgert der EuGH aus der Aussage, dass die Mehrwertsteuer nur den Endverbraucher belasten darf, dass der Fiskus aus allen Umsätzen vom Hersteller bis zum Endverbraucher letztlich nur den Umsatzsteuerbetrag erheben darf, der dem vom Endverbraucher gezahlten entspricht (vgl. EuGH-Urteile Elida Gibbs Ltd. in BStBl II 2004, 324, Rnr. 19, 24; Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, BStBl II 2004, 328, Rnr. 53; ebenso BFH-Urteil in BStBl II 2006, 479, Beispiel, juris Rnr. 26).
Ist daher der Umsatz auf der letzten Stufe von der Umsatzsteuer befreit, führt der Preisnachlass nicht dazu, dass der Endverbraucher von Mehrwertsteuer entlastet wird, weil der von ihm gezahlte Preis keine Mehrwertsteuer enthält. Dies hat auch der EuGH in Bezug auf die grenzüberschreitende Verwendung von Preisnachlassgutscheinen ausgeführt und daraus gefolgert, dass eine Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Herstellers, der den Preisnachlass gewährt hat, in diesem Fall nicht veranlasst ist. Bei steuerbefreiten Ausfuhr- oder innergemeinschaftlichen Lieferungen können die Steuerbehörden den Hersteller daher mit Hilfe der ihnen in Art. 11 Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17 Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – also in der Parallelvorschrift des § 17 Abs. 1 UStG – eingeräumten Befugnisse daran hindern, von seiner Mehrwertsteuerschuld einen Mehrwertsteuerbetrag abzuziehen, der fiktiv wäre (vgl. EuGH-Urteil Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, BStBl II 2004, 328, Rnr. 64 f.).
In der Literatur wird vertreten, dass dies nicht für Steuerbefreiungen auf der Endstufe ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit – wie vorliegend nach § 25 Abs. 2 UStG – gelte. Bei einer solchen Steuerbefreiung werde der Endverbraucher zwar nicht mit ihm in Rechnung gestellter, aber mit „heimlicher” Steuer in Höhe der bei seinem Leistenden (wegen der Steuerfreiheit) nicht abziehbaren Vorsteuer belastet, die im Preis auf diesen abgewälzt werde. Handelt es sich daher beim Endverbraucher wie vorliegend um einen Reisekunden, wird dieser indirekt durch die dem steuerfreien Umsatz unmittelbar zuzurechnende nicht abziehbare Vorsteuer aus der Rechnung des Reisebüros (hier: der Klägerin) an die Reiseveranstalter für die Vermittlungsleistungen belastet (soweit die Vermittlungsleistungen steuerbar und steuerpflichtig sind; hierzu Klenk, in Sölch/Ringleb, Komm. UStG, EL 51 April 2004, § 4 Nr. 5, Rnr. 21 ff.). Von dieser indirekten Belastung werde der Endverbraucher durch den Preisnachlass in Höhe des auf ihn entfallenden Steuerbetrags für die Vermittlungsleistung entlastet. Der Fiskus sei damit gehalten, diesen Steuerbetrag dem Reisebüro (hier: der Klägerin), das den Preisnachlass gewährt hat, zurückzugeben (vgl. Stadie, in Rau/Dürrwächter, Komm. UStG, Lfg. April 2009, Rnr. 126 und 133).
Der erkennende Senat folgt dieser Unterscheidung zwischen mit und ohne Vorsteuerabzug steuerfreien vermittelten Leistungen für die Frage der Berichtigung der Steuerschuld für die Vermittlungsleistung nicht. Es trifft zwar zu, dass bei Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit (wie im Streitfall der Reiseveranstalter gem. § 25 Abs. 2 UStG) – anders als bei der vom EuGH angesprochenen Steuerbefreiung für Ausfuhr- oder innergemeinschaftliche Lieferungen – keine vollständige Entlastung der Leistung von der (inländischen) Umsatzsteuer gegeben ist. Die steuerfreie Reiseleistung auf der Endstufe bleibt damit durch die nicht als Vorsteuer abziehbare Steuer für die Vermittlungsleistung des Reisebüros (hier: der Klägerin) belastet, soweit der Reiseveranstalter diese Steuer im Preis auf den Endkunden abwälzt. Doch tritt bei Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit der Unternehmer (hier: der Reiseveranstalter), dessen Umsatz steuerfrei ist, in der Absatzkette an die Stelle des Endverbrauchers; er wird definitiv durch die nicht als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer für die empfangenen Umsätze belastet. Ein Preisnachlass an die in der Absatzkette ihm nachfolgenden Reisekunden bleibt dann – systematisch folgerichtig – ohne steuerliche Auswirkung. Darüber hinaus wird sich im Einzelfall kaum feststellen lassen, ob und inwieweit der Reiseveranstalter die nicht abziehbare Vorsteuer für die Vermittlungsleistung im Preis auf den Reisekunden abgewälzt hat. Die Steuerüberwälzung ist ein wirtschaftlicher Vorgang; das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch dann zu wahren; letztlich hängt es von der Marktlage ab, ob dem Steuerzahler die Überwälzung gelingt (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 2010 XI R 79/07, BStBl II 2011, 311, juris Rnr. 42, m.w.N.).
Die Minderung der Bemessungsgrundlage für einen Vermittlungsumsatz bei Gewährung eines Preisnachlasses durch den Vermittler an den Endkunden hängt daher insofern von der Besteuerung des vermittelten Umsatzes ab, als sie nur vorzunehmen ist, wenn und soweit der vermittelte Umsatz steuerpflichtig ist. Diese Abhängigkeit zeigt sich auch, wenn der vermittelte Umsatz im Gegensatz zum Vermittlungsumsatz dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Denn in diesem Fall kann die Steuerberichtigung gem. § 17 Abs. 1 UStG für den Vermittlungsumsatz in Übereinstimmung mit den Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung Elida Gibbs Ltd. (in BStBl II 2004, 324) und Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland (in BStBl II 2004, 328) nur nach dem Steuersatz berechnet werden, der auf den vermittelten Umsatz Anwendung findet. Gewährt also z.B. ein Antiquitätenhändler A, der für einen Kunsthändler K die Lieferung eines Kunstgegenstands i. S. der Nr. 53 Anlage 2 UStG für 1.000 EUR zzgl. 7 % USt (= 70 EUR) an einen privaten Endabnehmer E vermittelt und hierfür von K eine Vermittlungsprovision in Höhe von 100 EUR zzgl. 19 % USt (= 19 EUR) gut geschrieben erhalten hat, dem E einen Preisnachlass in Höhe von 21,40 EUR, kann A für seine Vermittlungsleistung nur eine Minderung des geschuldeten Steuerbetrags in Höhe von 1,40 EUR (= 7/107 × 21,40 EUR) beanspruchen (vgl. Beispiel 4 Abschn. 17. 2 Abs. 10 Satz 18 UStAE). Dem Fiskus fließen hiernach infolge des Preisnachlasses insgesamt 68,60 EUR USt zu, denn A führt 17,60 EUR (= 19 EUR ./. Berichtigung der Steuerschuld 1,40 EUR) und K weiterhin 51 EUR (= 70 EUR ./. Vorsteuer 19 EUR) ab (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG). Dies entspricht dem Steuerbetrag, mit dem E wirtschaftlich belastet ist (in der Rechnung des K ausgewiesene USt 70 EUR ./. Entlastung durch den Preisnachlass 1,40 EUR = 68,60 EUR).
Dürfte A in dem obigen Beispiel infolge des Preisnachlasses dagegen eine Minderung des für die Vermittlungsleistung geschuldeten Steuerbetrags in Höhe von 3,42 EUR (= 19/119 × 21,40 EUR) beanspruchen (so Stadie, a.a.O. Rnr. 133.1 in seinem Beispiel), würde der Fiskus nur noch 66,58 EUR einnehmen, denn A würde nur noch 15,58 EUR (= 19 EUR ./. Berichtigung der Steuerschuld 3,42 EUR) und K weiterhin 51 EUR abführen. Dagegen bliebe die wirtschaftliche Belastung des E in Höhe von 68,60 EUR gleich. Damit wäre das aus dem Neutralitätsgrundsatz folgende Prinzip, auf das der EuGH seine Rechtsprechung Elida Gibbs Ltd. (in BStBl II 2004, 324) und Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland (in BStBl II 2004, 328) gestützt hat, verletzt, dass der Fiskus aus allen Umsätzen in der Absatzkette den Umsatzsteuerbetrag erheben darf, der dem vom Endverbraucher gezahlten entspricht.
d) Im Streitfall kann die Klägerin daher Entgeltsminderungen aufgrund der Preisnachlässe an die Endkunden nur in Anspruch nehmen, soweit die eigenen und die vermittelten Reiseleistungen steuerpflichtig sind. Das FA hat deshalb zu Recht die Provisionsweitergaben (Preisermäßigungen) nur zu dem Anteil für die Minderung der Bemessungsgrundlagen für die regelbesteuerten Umsätze berücksichtigt, der dem Anteil der erklärten steuerpflichtigen eigenen Reiseleistungen (insoweit unstreitig) und der erklärten – um 80 % verminderten – steuerpflichtigen Vermittlungen von Reiseleistungen an den gesamten „Reiseumsätzen” (sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Margen und Provisionen) entspricht. Der Ansatz der Vermittlungen von steuerpflichtigen Reiseleistungen (bzw. Provisionen hierfür) im geschätzten Umfang von 20 % an den gesamten Vermittlungen von Reiseleistungen durch das FA ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin auch im gerichtlichen Verfahren keine nachprüfbaren Angaben gemacht hat, die zu einer anderen Aufteilung zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien vermittelten Reiseleistungen führen könnten.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat lässt im Hinblick auf das abweichende Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. März 2011 (Az. 5 K 3298/08 U, EFG 2011, 2022), gegen das Revision eingelegt wurde (Az. des BFH V R 18/11), die Revision zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO).