11.04.2012
Finanzgericht Sachsen-Anhalt: Urteil vom 10.11.2011 – 5 K 196/11
1. Die Abzweigung von Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind an den Grundsicherungsleistungen erbringenden Träger der Sozialhilfe ist grundsätzlich ausgeschlossen. Im Regelfall ist von der Annahme auszugehen, dass der Kindergeldberechtigte – der nicht selbst Sozialhilfeleistungen bezieht – mehr als den Kindergeldbetrag für sein zum Haushalt gehörendes behindertes Kind aufwendet.
2. Im Verfahren wegen der Abzweigung von Kindergeld ist eine umfassende Aufklärung der Unterhaltsaufwendungen des Kindergeldberechtigten nicht restlos möglich.
3. Der Kindergeldberechtigte kann im Verfahren wegen der Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherungsleistungen gewährenden Sozialleistungsträger nicht in einem besonders gesteigerten Maße zur Mitwirkung verpflichtet werden, akribisch ein Haushaltsbuch zu führen oder in ähnlicher Weise nachvollziehbar glaubhaft zu machen, ob und ggf. in welcher Höhe er aus welchen Einkünften Aufwendungen für den Unterhalt seines Kindes tätigt und dabei auch noch nach den einzelnen Bedarfsrubriken der sozialhilferechtlichen Regelsätze zu differenzieren.
4. Aus der Erbringung von Grundsicherungsleistungen lässt sich nicht schließen, dass bei dem Kindergeldberechtigten grundsätzlich keine Unterhaltsleistungen anfallen.
5. § 74 Abs. 1 EStG differenziert nicht zwischen dem notwendigen und dem weiteren Lebensbedarf und stellt auf den gesamten Kindesunterhalt ab.
6. Bei der Schätzung der Unterhaltsaufwendungen des Kindergeldberechtigten muss ausgeschlossen werden, dass schätzungsbedingte Unwägbarkeiten zu Lasten des Kindergeldberechtigten gehen. Eine Quotelung der festgestellten gemeinschaftlichen Haushaltsausgaben nach der Zahl der haushaltsgehörigen Personen – wie sie insbesondere auch bei der Methode, die „Deckungslücke” zu ermitteln, erfolgt –, erscheint fragwürdig (Entgegen FG Münster v. 25.3.2011, 12 K 1891/10 Kg, und 12 K 2057/10 Kg).
7. Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 FGO setzt nicht die (teilweise) Zurückweisung des Einspruchs voraus, sondern lediglich die (teilweise) Erfolglosigkeit desselben. Danach können die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 FGO auch dann erfüllt und die Klage zulässig sein, wenn das Einspruchsverfahren mit einem Abhilfebescheid vollständig beendet wird, aber die Beschwer des Einspruchsführers auch nach der Abhilfeentscheidung bestehen bleibt.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 5. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. November 2011 durch die Richterin am Finanzgericht Dr. Waterkamp-Faupel als Vorsitzende, den Richter am Finanzgericht Just, den Richter am Finanzgericht Dr. Amler, den ehrenamtlichen Richter … und den ehrenamtlichen Richter …
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen, die diese Aufwendungen selbst trägt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Abzweigung von Kindergeld aus dem Anspruch der Beigeladenen für das Kind K. Z. an den Kläger für den Zeitraum ab November 2009.
Die Beigeladene bezieht fortlaufend Kindergeld für ihre am … 1960 geborene Tochter K. Die Tochter der Beigeladenen ist seit ihrer Geburt schwerbehindert und lebt im Haushalt der Beigeladenen. In dem Schwerbehindertenausweis ist ein Grad der Behinderung von 100 aufgeführt. Außerdem sind die Merkzeichen B [Notwendigkeit ständiger Begleitung], G [erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr], H [Hilflosigkeit], RF [die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und die Gebührenermäßigung beim Fernsprechhauptanschluss liegen vor] angebracht. Die Tochter der Beigeladenen bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und erhält seit 2003 von dem Kläger Grundsicherungsleistungen.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 beantragte der Kläger die Abzweigung des Kindergeldes aus dem Anspruch der Beigeladenen unter Hinweis auf die Gewährung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von zu diesem Zeitpunkt 203,26 Euro monatlich. Hilfsweise meldete er einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 104 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches an. Zur weiteren Begründung führte er aus, dass gemäß § 43 Abs. 2 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches Unterhaltsansprüche des Kindes gegen seine Eltern bei der Leistungsgewährung unberücksichtigt bleiben müssten, sofern die Eltern jährlich ein Gesamteinkommen von unter 100.000,00 Euro erzielten. Deshalb sei im Lichte der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes [Urteil vom 17. Dezember 2008, Aktenzeichen: III R 6/07] auch dann eine Abzweigung möglich, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines volljährigen Kindes verpflichtet sei, weil das Kind Grundsicherungsleistungen nach den §§ 41 ff. des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches erhalte.
Die hierzu angehörte Beigeladene erklärte, dass sie Unterhaltsleistungen in Form „aller Leistungen des täglichen Bedarfs (Nahrung, Kleidung)” erbringe. Hierzu erläuterte die Beigeladene unter dem 16. Februar 2010:
Mein Kind besucht keine Behinderten-Werkstatt. Sie kann nicht schreiben weder lesen. Mein Kind benötigt den ganzen Tag Aufsicht. Ich kann auch nicht gut sehen und ich muss ihr bei jeder Tätigkeit helfen, Ankleiden, Frühstück machen, baden, Haare kämmen und waschen, viel Sport treiben. Fitnessball, Schaummatratze, Medikamente ist verschieden, viel Hautcreme oder -öle, hat sehr trockene Haut. Sachen für den alltäglichen Gebrauch, Kleidung, eine zweite Brille.
Die Beklagte lehnte daraufhin die beantragte Abzweigung mit Bescheid vom 01. März 2010 ab mit der Begründung, dass dem Kind im Rahmen der Haushaltsaufnahme durch die Kindergeldberechtigte ausreichend Unterhalt gewährt werde.
Zur Begründung des dagegen gerichteten Einspruchs führte der Kläger sinngemäß an, dass nichts dafür ersichtlich sei, dass die Beigeladene selbst Unterhalt leiste, weil er – der Kläger – in Form der Grundsicherungsleistungen für den Unterhalt des Kindes sorge. Ergänzend verweist der Kläger auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 17. Dezember 2008 (Aktenzeichen: III R 6/07), derzufolge Betreuungsleistungen des Kindergeldberechtigten bei der Prüfung der Abzweigung nur insoweit zu berücksichtigen seien, als sie dem Kindergeldberechtigten Kosten verursachen.
Die im Einspruchsverfahren hinzugezogene Beigeladene erklärte unter Verwendung des ihr von der Beklagten zugesandten Fragebogens, ihre Tochter verfüge über eine Erwerbsunfähigkeitsrente (214,61 Euro) sowie Grundsicherungsleistungen (201,21 Euro). Für ihre Tochter wende sie jährlich etwa 60,00 Euro für Medikamente und jährlich 320,19 Euro für Sehhilfen auf. Außerdem besuche sie mit ihrer Tochter zwei- oder dreimal den Zirkus. Ihre Unterhaltsaufwendungen erbringe sie aus dem Pflegegeld (215,00 Euro) und ihrer Rente (247,01 Euro + 705,23 Euro).
Die Beklagte änderte daraufhin ihre Entscheidung mit Abhilfebescheid vom 20. Januar 2011 dahingehend ab, dass aus dem Kindergeldanspruch der Beigeladenen für die Monate November 2009 und Dezember 2009 je 82,00 Euro und für den Zeitraum ab Januar 2010 monatlich 92,00 Euro an den Kläger abgezweigt werden. Zur Begründung der – nach Auffassung der Beklagten vollumfänglichen – Abhilfeentscheidung führte diese an, die Beigeladene leiste Unterhalt in Form von Zuzahlungen in Höhe von jährlich etwa 270,00 Euro. Es sei daher nicht ermessensfehlerhaft, das hälftige Kindergeld an das Sozialamt abzuzweigen. Die Beigeladene erhielt einen entsprechenden Bescheid.
Der Kläger hat am 21. Februar 2011 Klage erhoben.
Er macht geltend, die Tochter der Beigeladenen erhalte Grundsicherungsleistungen in Höhe von derzeit 201,21 Euro monatlich. In diesem Betrag seien Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 75,03 Euro enthalten. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen nicht in dem erforderlichen Maße ausgeübt, weshalb die angefochtene Entscheidung, soweit die Abzweigung auf 82,00 Euro bzw. 92,00 Euro begrenzt worden sei, rechtswidrig sei. Da er – der Kläger – den Unterhalt des Kindes vollumfänglich sicher stelle, soweit dieser Unterhalt nicht bereits durch die Erwerbsunfähigkeitsrente gewährleistet sei, müsse davon ausgegangen werden, dass dem Kindergeldberechtigten grundsätzlich keinerlei Aufwendungen für den Unterhalt seines Kindes entstünden. Gegenteiliges habe die Beklagte bislang nicht nachvollziehbar dargestellt. Der Zweck des Kindergeldes liege darin, die finanzielle Belastung des Kindergeldberechtigten, der ihm durch den Unterhalt für sein Kind erwächst, auszugleichen. Dies müsse zur Konsequenz haben, dass eine Abzweigung ganz wesentlich davon abhängig gemacht werde, ob und in welcher Höhe der Kindergeldberechtigte tatsächlich Aufwendungen für sein Kind habe. Es obliege dabei allein dem Kindergeldberechtigten, genau anzugeben und glaubhaft zu machen, welche Aufwendungen ihm entstanden seien. Von dem Kindergeldberechtigten müssten deshalb auch die entsprechenden Nachweise (Rechnungen, ärztliche Atteste, Rezepte, Aufzeichnungen) beigebracht werden. Die Beklagte habe nicht – zumindest nicht hinreichend gründlich – geprüft, ob und ggf. in welchem Umfang der Kindergeldberechtigte hinsichtlich der ihm für sein Kind entstandenen Aufwendungen von Dritten Erstattungen erhalten habe. Dies betreffe insbesondere die Zuzahlungen zu Medikamenten etc., denn es sei nicht auszuschließen, dass die Belastungsgrenze des § 62 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches erreicht worden sei. Zudem ergebe sich aus den Zuzahlungen lediglich eine monatliche Belastung von (270,00 Euro: 12 Monate =) 22,50 Euro, so dass unter diesem Gesichtspunkt eine „nur” hälftige Abzweigung des Kindergeldes nicht ermessensgerecht sein könne. Ein weiterer Ermessensfehler ergebe sich daraus, dass die Beklagte bei der Prüfung der dem Kindergeldberechtigten entstandenen Aufwendungen für Betreuungsleistungen nicht hinreichend beachtet habe, dass diese nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nur dann und nur insoweit zu berücksichtigen seien, als die Betreuung tatsächlich – d.h. finanzielle – Aufwendungen verursacht habe. Er – der Kläger – habe die Beigeladene im Rahmen der Vorbereitung der Klage fernmündlich befragt. Diese habe dabei angegeben, dass sie kürzlich einen Kleiderschrank (300,00 Euro) für ihre Tochter erworben habe und monatlich 17,00 Euro auf einen für ihre Tochter geschlossenen sog. Riester-Vertrag zahle. Im Ergebnis gehe er – der Kläger – deshalb davon aus, dass der Beigeladenen zwar Unterhaltsaufwendungen für ihre Tochter entstünden, diese jedoch keinesfalls die Höhe des Kindergeldbetrages oder auch nur die Hälfte dessen erreichen. Der bei der Grundsicherungsleistung zugrunde liegende Regelsatz enthalte unter anderem 10,54 Euro monatlich für Medikamente und therapeutische Geräte sowie 5,00 Euro für Versicherungen. Da die Beigeladene Zuzahlungen für Medikamente und medizinische Leistungen in Höhe von 22,50 Euro monatlich erbringe, sei ein tatsächlicher Aufwand von (10,54 Euro – 22,50 Euro =) 11,96 Euro und wegen des Riester-Vertrages (17,00 Euro) ein weiterer Aufwand in Höhe von (5,00 Euro – 17,00 Euro =) 12,00 Euro anzuerkennen, der nicht durch die Grundsicherung gedeckt sei. Da darüber hinausgehende Unterhaltsleistungen der Beigeladenen – die nicht durch die Grundsicherung gedeckt sind – nicht erkennbar seien, sei das darüber hinausgehende Kindergeld ab Januar 2010 in Höhe von (184,00 Euro – 11,96 Euro – 12,00 Euro =) 160,04 Euro an den Landkreis abzuzweigen. Für den Zeitraum bis Dezember 2009 errechne sich hingegen ein Betrag von (164,00 Euro – 11,96 Euro – 12,00 Euro =) 140,04 Euro.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 01. März 2010 in der Gestalt der Abhilfeentscheidung vom 20. Januar 2011 dahingehend abzuändern, dass aus dem Kindergeldanspruch der Beigeladenen bis Dezember 2009 monatlich weitere 58,00 Euro und ab Januar 2010 monatlich weitere 68,00 Euro an den Kläger abgezweigt werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt an, es sei zu berücksichtigen, dass die Aufwendungen der Beigeladenen teilweise behinderungsspezifisch seien.
Die Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert und keinen Sachantrag gestellt.
Dem Senat haben bei der Entscheidung je ein Band Verwaltungsakten des Klägers und der Beklagten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig.
Nach § 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung [FGO] ist die Klage an das Finanzgericht erst zulässig, wenn zuvor das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf – den Einspruch – ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Hiernach ist die anhängig gemachte Klage zulässig, obwohl die Beklagte einen als „Einspruchsentscheidung” oder „Einspruchsbescheid” bezeichneten Verwaltungsakt [vgl. § 366 der Abgabenordnung (AO)] nicht erlassen hat. Der Abhilfebescheid vom 20. Januar 2011 enthält auch in der Sache keinen Ausspruch, dass das Begehren des Klägers (teilweise) zurückgewiesen wird. In der Begründung findet sich vielmehr der Hinweis der Beklagten, dass dem Einspruch mit dem Abhilfebescheid in vollem Umfang entsprochen worden sei. Träfe diese Einschätzung zu, wäre der Kläger nicht (mehr) beschwert und die Klage aus diesem Grund unzulässig [vgl. § 40 Abs. 2 FGO].
Ungeachtet der in dem Abhilfebescheid vom 20. Januar 2011 geäußerten Einschätzung der Beklagten ist indes zu berücksichtigen, dass § 44 Abs. 1 FGO nicht die (teilweise) Zurückweisung des Einspruchs voraussetzt, sondern lediglich die (teilweise) Erfolglosigkeit desselben. Ein außergerichtlicher Rechtsbehelf ist aber schon dann teilweise erfolglos, wenn der angefochtene Verwaltungsakt – trotz behördlicher Abhilfeentscheidung – weiterhin rechtswidrig ist und sich hieraus eine Verletzung der Rechte des Betroffenen ergibt. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 FGO auch dann erfüllt und die Klage zulässig sein kann, wenn das Einspruchsverfahren mit einem Abhilfebescheid vollständig beendet wird. Voraussetzung ist lediglich, dass nach der Abhilfeentscheidung eine – von der Behörde möglicherweise so nicht erkannte – Beschwer des Einspruchsführers bestehen geblieben ist [im Ergebnis ebenso: Steinhauff, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: Juni 2011, § 44 FGO RdNr. 203].
Hiernach ist die Klage zulässig, denn der Kläger hatte im Verwaltungsverfahren die Abzweigung des Kindergeldes beantragt, ohne diesen Antrag betragsmäßig zu beschränken. Auch im Einspruchsverfahren erfolgte keine Einschränkung des Begehrens. Dies bedeutet indes, dass der Antrag des Klägers auf die vollständige Abzweigung des Kindergeldes gerichtet war. Die Beklagte mag den Abzweigungsantrag demgegenüber „nur” auf den Teilbetrag des Kindergeldes bezogen haben, der nach ihrer – der Beklagten – Einschätzung unter Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen der Beigeladenen äußerstenfalls abgezweigt werden könnte. Darauf dürfte zumindest der Hinweis in dem Abhilfebescheid vom 20. Januar 2011 hindeuten, dass dem Einspruch in vollem Umfang entsprochen worden sei. Dies ändert aber nichts daran, dass der Abzweigungsantrag des Klägers insoweit – unausgesprochen – abgelehnt wurde, als die nunmehr im gerichtlichen Verfahren streitigen Beträge (monatlich 58,00 Euro und ab Januar 2010 monatlich 68,00 Euro) nicht an ihn abgezweigt wurden.
Die dargelegte Auslegung des § 44 FGO findet im Übrigen ihre Bestätigung auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Danach ist das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren auch dann im Sinne des § 44 Abs. 1 FGO erfolglos geblieben, wenn die Einspruchsentscheidung der Sache nach unvollständig ist [vgl. BFH, Urteil vom 27. September 2001 – X R 134/98 – BFHE 196, S. 400 = BStBl. II 2002, S. 176 (177 f.)]. Diese Unvollständigkeit ist gegeben, wenn das Einspruchsbegehren teilweise übergangen wurde [BFH, Urteil vom 10. Mai 2007 – III R 67/06 – BFH/NV 2007, S. 2063 (2064)]. So liegt der Fall auch hier, denn die Beklagte hat – wie bereits dargelegt – das weiterreichende Abzweigungsverlangen des Klägers (unbeabsichtigt) übergangen.
II. Die Klage, mit der eine Abzweigung von weiteren 58,00 Euro für die Monate November 2009 und Dezember 2009 sowie von weiteren 68,00 Euro ab Januar 2010 erstritten werden soll, ist unbegründet.
Soweit die Beklagte die begehrte Abzweigung von weiteren 58,00 Euro bzw. 68,00 Euro monatlich abgelehnt hat, ist der Bescheid der Beklagten vom 01. März 2010 in der Gestalt der Abhilfeentscheidung vom 20. Januar 2011 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Als Rechtsgrundlage für die begehrte Entscheidung über die Abzweigung kommt allein § 74 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG in Betracht.
Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld an die Person oder Stelle ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt (sog. Abzweigung). Nach § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG ist diese Abzweigung auch dann möglich, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.
Die Entscheidung über die Abzweigung ist nach § 74 Abs. 1 EStG in das Ermessen der Beklagten gestellt. Dies ist insbesondere daran ablesbar, dass die Entscheidung nach dem Wortlaut des § 74 Abs. 1 EStG als Kann-Bestimmung ausgestaltet ist. Gegenstand der Ermessensbetätigung sind dabei zwei Fragestellungen:
Zum einen liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Familienkasse, ob überhaupt eine Abzweigung des Kindergeldes erfolgen soll. Für die Ausübung dieses Ermessens sind neben der Schwere der Unterhaltspflichtverletzung (genauer: der Nichterfüllung der Unterhaltspflicht) vor allem die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Beteiligten maßgebend. Im Rahmen des § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG ist ebenso die Höhe des von dem Kindergeldberechtigten gewährten Unterhalts in die Abwägung einzustellen [vgl. auch: BFH, Urteil vom 23. Februar 2006 – III R 65/04 – BFHE 212, S. 481 = BStBl. II 2008, S. 753].
Fällt die Entscheidung zu Gunsten einer Abzweigung aus, ist es zum anderen in das Ermessen der Familienkasse gestellt, über die Höhe des abzuzweigenden Betrages zu befinden, denn das Gesetz schreibt insoweit keine bestimmte Berechnung vor. Obergrenze der Abzweigung ist allerdings die Höhe des für das Kind festgesetzten Kindergeldes. Umgekehrt dürfte es bei geringen Abzweigungsbeträgen sachgerecht sein, ganz von der Abzweigung abzusehen [vgl. auch: Abschnitt 74.1.5 Abs. 4 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs – DA-FamEStG – vom 30. September 2009 (BStBl. I 2009, S. 1029) in der Fassung der Änderung vom 21. Dezember 2010 (BStBl. I 2011, S. 21)].
Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensbetätigung durch die beklagte Familienkasse bezieht sich gemäß § 102 Satz 1 FGO insbesondere darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Das Gericht ist hingegen nicht befugt, selbst (eigene) Ermessenserwägungen anzustellen. Das Gericht darf deshalb eine als fehlerhaft erkannte behördliche Ermessenbetätigung nicht durch eigene Abwägungen ersetzen. Zum anderen bedeutet dies, dass die Ermessensentscheidung der Behörde in dem Verwaltungsakt – spätestens in der Einspruchsentscheidung – begründet werden muss [vgl. §§ 121 Abs. 1, 126 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO]; anderenfalls ist sie fehlerhaft [BFH, Urteil vom 29. September 1987 – VII R 54/84 – BFHE 151, S. 111 = BStBl. II 1988, S. 176 (177)].
Eine Ermessensentscheidung kann nur dann als rechtmäßig angesehen werden, wenn die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt hat. Daraus folgt umgekehrt, dass die Ermessensentscheidung fehlerhaft ist, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die nach dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift zu berücksichtigen wären, außer Acht lässt [vgl. BFH, Urteil vom 04. Oktober 1988 – VII R 53/85 – BFH/NV 1989, S. 274 (275)]. Die Behörde hat die Ermessensentscheidung auf der Grundlage des einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts zu treffen und dabei sämtliche Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art zu berücksichtigen, die nach dem Sinn und Zweck der das Ermessen einräumenden Norm maßgebend sind [vgl. BFH, Urteil vom 23. Mai 1985 – V R 124/79 – BFHE 143, S. 512 = BStBl. II 1985, S. 489 (490)]. Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt, wenn die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Gesichtspunkte nur unzureichend niedergelegt worden sind [vgl. BFH, Urteil vom 18. September 1981 – VI R 44/77 – BFHE 134, S. 149 = BStBl. II 1981, S. 801 (803 f.)].
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden, denn der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine weitergehende Abzweigung des Kindergeldes aus dem Anspruch der Beigeladenen ist nicht gegeben, weil
die von dem Kläger im Zusammenhang mit der Ermessensbetätigung als erforderlich angesehene umfassende – so bislang unterbliebene – Aufklärung der Unterhaltsaufwendungen der Beigeladenen allenfalls zur Feststellung eines Ermessensfehlers führen könnte, nicht aber zu einer Verpflichtung der Beklagten, eine Abzweigung vorzunehmen,
eine umfassende Aufklärung der Unterhaltsaufwendungen der Beigeladenen gar nicht restlos möglich ist,
der Ermessensspielraum der Beklagten im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null dahingehend eingeschränkt ist, dass ausschließlich die Zurückweisung des Abzweigungsverlangens des Klägers rechtmäßig ist, weil
die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Prüfung der Unterhaltsleistungen der kindergeldberechtigten Eltern gewährt wird, weshalb die Tatsache, dass Grundsicherungsleistungen erbracht werden, nicht einmal ansatzweise Indiz für das von § 74 Abs. 1 EStG vorausgesetzte Unterhaltsdefizit bei dem Kind ist und
eine Aufklärung der tatsächlich von der Beigeladenen erbrachten Unterhaltsleistungen von Amts wegen (§ 88 AO, § 76 FGO) ausgeschlossen ist, weil sich diese Sachverhaltsfeststellungen nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verbieten und diese gesetzgeberische Wertung – d.h. die Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes – auch bei der Anwendung des § 74 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG zu beachten ist.
1. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten und den gewechselten Schriftsätzen der Hauptbeteiligten (Kläger, Beklagte) ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte den entscheidungserheblichen Sachverhalt in nur unzureichendem Umfang ermittelt oder ihr bei der Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG auf anderer Weise Ermessensfehler unterlaufen sein könnten.
Ermessensfehler im Sinne einer unvollständigen und deshalb unzureichenden Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes ergeben sich zwar, wenn man dem Vortrag des Klägers folgt, der auf der Basis der von ihm als Orientierungshilfe herangezogenen sozialhilferechtlichen Regelsätze eine umfassende Einschätzung der Unterhaltsaufwendungen der Beigeladenen vorzunehmen versucht. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Beklagte dem Ansatz des Klägers folgt, die Entscheidung nach § 74 Abs. 1 EStG auf eine an den sozialhilferechtlichen Regelsätzen orientierte „Bewertung” der Aufwendungen des Kindergeldberechtigten zu stützen. Wollte man dem sozialhilferechtlichen Ansatz des Klägers folgen, wären der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt bei der Betätigung ihres Ermessens zweifelsohne gravierende Fehler unterlaufen, weil der für die Abzweigungsentscheidung bedeutsame Sachverhalt dann in wesentlichen Teilen nicht oder allenfalls bruchstückhaft ermittelt worden wäre.
aa. Mit der Bestimmung des § 74 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 EStG, dass das Kindergeld abgezweigt werden kann, wenn der Kindergeldberechtigte nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld, bringt das Gesetz für den hier erörterten Zusammenhang zum Ausdruck, dass das Kindergeld dem Kindergeldberechtigten verbleiben soll, wenn und soweit er Aufwendungen für den Unterhalt seines Kindes hat [vgl. auch: BFH, Urteil vom 23. Februar 2006 – III R 65/04 – BFHE 212, S. 481 = BStBl. II 2008, S. 753]. Da die Regelung des § 74 Abs. 1 EStG – naturgemäß – „nur” die finanzielle Absicherung des Kindesunterhaltes erfassen kann, müssen bei der Entscheidung über die Abzweigung die weiteren – nicht-monetären – Bestandteile des Unterhalts etwa in Form der persönlichen Zuwendung und Erziehung unberücksichtigt bleiben. Dies gilt ebenso für tatsächlich erbrachte Betreuungsleistungen des Kindergeldberechtigten. Nur der im Zusammenhang mit der Erbringung dieser persönlichen Erziehungs- und Betreuungsleistungen konkret entstehende finanzielle Aufwand kann (und muss) im Rahmen der Prüfung des § 74 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden [BFH, Urteil vom 17. Dezember 2008 – III R 6/07 – BFHE 224, S. 228 = BStBl. II 2009, S. 926].
bb. Bei der Prüfung der Abzweigung ist weiterhin zu beachten, dass die von dem Kläger erbrachten Grundsicherungsleistungen der Sache nach darauf ausgerichtet sind, den Lebensunterhalt des Kindes sicher zu stellen, denn die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird gemäß § 41 Abs. 1 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) – SGB XII – gewährt, wenn die betroffene Person ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus dem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Dies ändert zwar nichts daran, dass der Kindergeldberechtigte seinerseits dem Kind dem Grunde nach unterhaltspflichtig bleibt. Ungeachtet dessen entfällt aber entsprechend dem Umfang der tatsächlich erbrachten Grundsicherungsleistungen der (Unterhalts-) Bedarf des Kindes durch Erfüllung [so ausdrücklich: BFH, Urteil vom 17. Dezember 2008 – III R 6/07 – BFHE 224, S. 228 = BStBl. II 2009, S. 926]. Die Grundsicherungsleistungen lassen deshalb in ihrem Umfang die Unterhaltspflicht der Eltern erlöschen [BSG, Urteil vom 08. Februar 2007 – B 9b SO 5/06 R – BSGE 98, S. 121 = FamRZ 2008, S. 51].
Ist hiernach auch davon auszugehen, dass die Erbringung der Grundsicherungsleistungen durch den Kläger den notwendigen Unterhalt des Kindes sicher stellt, kann hieraus jedoch nicht – wie der Kläger ersichtlich annimmt – die Konsequenz gezogen werden, dass bei dem Kindergeldberechtigten grundsätzlich keine Unterhaltsleistungen anfallen. Eine derartige Verallgemeinerung entspricht weder dem Regelungsgehalt des § 74 Abs. 1 EStG noch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes.
Die Gewährung von Grundsicherungsleistungen führt dazu, dass der Lebensbedarf des Kindes von zwei verschiedenen Personen bzw. Einrichtungen gedeckt werden kann, zum einem dem Kindergeldberechtigten – d.h. der Beigeladenen – und zum anderen von dem die Grundsicherung auszahlenden Träger der Sozialhilfe, d.h. dem Kläger. Die Zahlung der Grundsicherung dürfte deshalb zumindest geeignet sein, die Unterhaltsbelastung des Kindergeldberechtigten zu verringern. Diese bloße Eignung zur Entlastung des unterhaltsverpflichteten Kindergeldberechtigten vermag jedoch für sich allein nicht die Annahme des Klägers zu tragen, dass stets und zudem in der vollen Höhe der Grundsicherungsleistungen von einer Entlastung des Kindergeldberechtigten auszugehen ist. Nur dann wäre aber die Überlegung des Klägers tragfähig, dass die von dem Kindergeldberechtigten für den Unterhalt des Kindes aufgewendeten Summen zunächst um den Betrag der Grundsicherungsleistungen zu vermindern seien und nur der danach verbleibende Betrag bei der Abzweigungsentscheidung nach § 74 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden dürfe.
Eine solche Verallgemeinerung lässt schon außer Acht, dass die Grundsicherung nicht dem Kindergeldberechtigten selbst (zur freien Verfügung) gewährt wird, sondern dem Kind. Ebenso wenig bilden das Kind und der Kindergeldberechtigte im Rahmen der Festsetzung der Grundsicherungsleistungen eine Bedarfsgemeinschaft im sozialhilferechtlichen Sinne, denn maßgebend sind allein die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses des Kindes (vgl. § 41 Abs. 1 SGB XII), auch wenn es in den Haushalt des Kindergeldberechtigten aufgenommen ist. Dies ist insbesondere an § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ablesbar, der bestimmt, dass Unterhaltsansprüche des Kindes gegen seine Eltern unberücksichtigt bleiben (wenn das Gesamteinkommen der Eltern 100.000,00 Euro nicht erreicht). Der Kindergeldberechtigte hat also an sich nicht einmal Zugriff auf die Leistungen des Trägers der Sozialhilfe und wird nur dann und nur insoweit durch die Gewährung der Grundsicherung tatsächlich von eventuell bestehenden eigenen Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind (durch Erfüllung) befreit, wenn das Kind die Grundsicherung auch zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts verwendet.
Ungeachtet des noch zu erörternden Leistungsumfangs der Grundsicherung wäre die Annahme des Klägers, dass ein Kindergeldberechtigter bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen grundsätzlich keinen Aufwand für den Unterhalt seines Kindes habe, deshalb nur dann in dieser Allgemeinheit tragfähig, wenn die Grundsicherung – zumindest faktisch – an den Kindergeldberechtigten (zur freien Verfügung) ausgezahlt wird. Träfe dies jedoch zu, wäre eine Abzweigung wohl schon deshalb ausgeschlossen, weil weniger eine Unterhaltsgewährung an das Kind im Sinne von § 74 Abs. 1 EStG vorliegt als eine Leistung an den Kindergeldberechtigten. Schon aus diesem Grund steht die von dem Kläger favorisierte pauschalierende Betrachtung im Sinne einer generell vorzunehmenden „Verrechnung” oder „Anrechnung” der Grundsicherungsleistungen auf die Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten mit der Folge einer entsprechenden Abzweigung in einem wohl unauflösbaren Widerspruch zum Regelungsgehalt des § 74 Abs. 1 EStG.
Ungeachtet dessen spricht indes eine tatsächliche Vermutung für die Annahme, dass der Kindergeldberechtigte jedenfalls dann in Höhe der geleisteten Grundsicherung entlastet wird, wenn das Kind die Grundsicherung faktisch und ungekürzt in das Budget des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kindergeldberechtigten einbringt. Dies dürfte im Regelfall gegeben sein. Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall etwas anderes gelten könnte, sind nicht ersichtlich oder geltend gemacht.
cc. Ausgehend von der Prämisse, dass die Grundsicherung (in Gänze) in das gemeinsame Haushalts-Budget einfließt, kommt mithin eine Anrechnung der Grundsicherungsleistungen auf die Ausgaben des Kindergeldberechtigten für den Unterhalt seines Kindes in Betracht.
Hinsichtlich Art und Umfang dieser Anrechnung bestehen allerdings verschiedene Möglichkeiten.
Zum einen kann man den monatlichen Lebensbedarfs des Kindes – mithin die insgesamt für den Unterhalt des Kindes anfallenden Aufwendungen – ermitteln und diesen Betrag der Summe der eigenen Einkünfte und Bezüge (Einkommen, Grundsicherung, Pflegegeld etc.) des Kindes gegenüberstellen. Reichen die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zur vollständigen Deckung seines Lebensbedarfs aus, so dass eine „Deckungslücke” vorliegt, ist dieser Differenzbetrag – die Deckungslücke – als Unterhaltsaufwand des Kindergeldberechtigten im Rahmen der Entscheidung nach § 74 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen [vgl. hierzu: FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 – 12 K 1891/10 Kg – EFG 2011, S. 1727, Urteil vom 25. März 2011 – 12 K 2057/10 Kg – EFG 2011, S. 1327].
Zum anderen erscheint auch der von dem Kläger favorisierte Weg gangbar, auf den „Abgeltungsbereich” der Grundsicherungsleistung abzustellen. Da die Grundsicherung nach Regelsätzen bemessen wird, werden dabei die in § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch(Regelsatzverordnung) in seiner vom 01. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung aufgeführten Bedarfsrubriken, die in ihrer Summe der sog. Regelsatz ergeben, herangezogen. Nach den von dem Kläger hierzu vorgelegten tabellarischen Übersichten sind folgende Bedarfsrubriken anteilig in dem sozialhilferechtlichen Regelsatz enthalten:
Bedarfsrubrik | 287,00 Euro(80 % von 359,00 EUR) |
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren | 105,98 Euro |
Bekleidung, Schuhe | 28,50 Euro |
Strom, Reparatur und Instandhaltung der Wohnung | 21,47 Euro |
Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte, Instandhaltungskosten | 20,52 Euro |
Medikamente, therapeutische Geräte | 10,54 Euro |
Nutzung von Verkehrsdienstleistungen, Fahrräder | 12,85 Euro |
Telefongeräte einschl. Reparaturen, Modem für Internet, Telefon- und Internetgebühren | 25,18 Euro |
Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Ausleihgebühren, Schreibwaren, Zeichenmaterialien, Spielzeug, Hobbywaren, Gebrauchsgüter für Freizeit, Besuch von Sport- und Feizeitveranstaltungen, Kulturdienstleistungen, Obst- und Gemüseanbau, Rundfunk- und Fernsehgeräte, PC | 32,67 Euro |
Beherbergungsdienstleistungen, Gaststättenbesuche | 6,80 Euro |
Dienstleistungen für Körperpflege (z.B. Frisör), Körperpflegeartikel, Geräte zur Körperpflege, Finanzdienstleistungen, insb. Kontoführungsgebühren, Grabpflegekosten | 22,29 Euro |
Versicherungen | 5,00 Euro |
Taschengeld | |
286,80 Euro |
In diesem Zusammenhang ist indes zu beachten, dass die im Klageverfahren von dem Kläger vorgelegte tabellarische Übersicht der Bedarfsrubriken und der darauf entfallenden Beträge insoweit fehlerhaft ist, als die Summe der in der Tabelle aufgeführten Beträge nicht – wie angegeben – 286,80 Euro beträgt, sondern 291,80 Euro, obwohl sich der sozialhilferechtliche Regelsatz auf lediglich 287,00 Euro beläuft. Wenn und soweit man im Rahmen des § 74 Abs. 1 EStG auf die Bedarfsrubriken der sozialhilferechtlichen Regelsätze zurückgreifen wollte, wäre deshalb zu klären, ob die in der Tabelle des Klägers aufgeführten Beträge entsprechend anteilig zu vermindern sind, bis sich in der Summe 287,00 Euro errechnen, oder ob einzelne Beträge in der Tabelle in unzutreffender Höhe aufgeführt sind. Für die Entscheidung des Streitfalles kann diese Frage indes auf sich beruhen.
Weiterhin ist dem Kläger entgegen zu halten, dass er Grundsicherung gar nicht in Höhe von 287,00 Euro monatlich gewährt, sondern lediglich in Höhe von 201,21 Euro. Deshalb können die in den einzelnen Bedarfsrubriken aufgeführten Beträge allenfalls teilweise in Ansatz gebracht werden. Naheliegend dürfte es sein, die einzelnen Beträge entsprechend der tatsächlichen Höhe der ausgezahlten Grundsicherung in um etwa 30 % verminderter Höhe in Ansatz zu bringen. Zwingend ist eine solche gleichmäßige Verminderung der Beträge der einzelnen Bedarfsrubriken jedoch nicht. Auch dieser Gesichtspunkt kann indes auf sich beruhen.
Die Beklagte hat bislang nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, ob sie einer der beiden genannten Berechnungsweisen zuneigt. Die streitgegenständlichen Bescheide lassen dies jedenfalls nicht zweifelsfrei erkennen.
Ungeachtet dessen bietet der zuletzt beschriebene Rückgriff auf die Bedarfsrubriken der sozialhilferechtlichen Regelsätze den Vorzug, dass bei der Abzweigungsentscheidung dem Leistungsumfang der Grundsicherung Rechnung getragen wird. Der Leistungsumfang der Grundsicherung ist auf die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts begrenzt (vgl. § 43 Abs. 1 SGB XII). Notwendiger Lebensunterhalt bedeutet nach der Legaldefinition des § 27a Abs. 1 SGB XII, dass (nur) das Existenzminimum des Kindes gesichert werden soll. Die Gewährleistung des Existenzminimums umfasst nach § 27a Abs. 1 SGB XII – beschränkt auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß – Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung und die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Hiernach mag es im Lichte des Leistungsumfanges der Grundsicherung im besonderen Maße „gerecht” erscheinen, durch Rückgriff auf die Bedarfsrubriken des Regelsatzes sicher zu stellen, dass der Sozialleistungsträger eine Abzweigung nur für die von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen erhält.
Ungeachtet dessen stellt § 74 Abs. 1 EStG jedoch – ohne Differenz zwischen dem notwendigen und dem „weiteren” Lebensbedarf – auf den gesamten Kindesunterhalt ab. Dies erklärt sich schon daraus, dass § 74 EStG keine sozialhilferechtliche Vorschrift ist und dementsprechend gerade nicht nur auf das Existenzminimum des Kindes und dessen Sicherung ausgerichtet ist. Ob deshalb ein Rückgriff auf die sozialhilferechtlichen Bedarfsrubriken ausgeschlossen ist, kann indes auf sich beruhen.
dd. Stellt man auf die von dem Kläger favorisierte Methode ab, die Aufwendungen des Kindergeldberechtigten unter Berücksichtigung der Bedarfsrubriken des sozialhilferechtlichen Regelsatzes zu bewerten, ist die von der Beklagten getroffenen Entscheidung – insoweit die noch zu erörternde Ermessensreduzierung außer Acht lassend – ermessensfehlerhaft. Dies gilt aber ebenso, wenn man stattdessen die beschriebene Berechnung einer „Deckungslücke” vornehmen wollte. In beiden Fällen ist der Sachverhalt nur unzureichend ermittelt und die im Streit stehende Entscheidung unter diesem Blickwinkel zweifelsfrei als ermessensfehlerhaft zu beurteilen.
Der Fehler der Beklagten ergibt sich als Folge aus der Verwendung des Vordruckes Erklärung zu den Aufwendungen zur Betreuung eines über 18 Jahres alten Kindes mit Behinderung. Dieser Vordruck ist der Sache nach darauf ausgerichtet, lediglich den Betreuungsbedarf des Kindes zu ermitteln, nicht jedoch den gesamten Lebensbedarf. Der Fragebogen ist dementsprechend vor allem darauf ausgerichtet, neben der Betreuung an sich vor allem den behinderungsbedingten zusätzlichen Aufwand der Kindeseltern möglichst genau zu erfassen. Dies ist nicht zu beanstanden. Entsprechend der Ausrichtung des Fragebogens fehlen indes Angaben zu allen übrigen Unterhaltsaufwendungen des Kindergeldberechtigten, insbesondere zu den existentiellen Bedarfsrubriken „Nahrung” und „Wohnen”, wie auch etwa zu der Bedarfsrubrik „Telefon- und Kommunikationskosten”. In diesen Bereichen fallen zweifelsfrei nicht nur geringfügige Aufwendung an, sondern zumeist wohl (deutlich) höhere Beträge als die entsprechenden Regelsatzanteile. Auch in der Bedarfsrubrik „Strom, Reparatur und Instandhaltung der Wohnung” dürfte sich angesichts eines Regelsatzanteils von 21,47 Euro allein schon durch die laufenden Stromkosten regelmäßig eine signifikante Überschreitung des „Regelbedarfs” ergeben. Dies bedeutet indes, dass sowohl nach der Berechnungsweise des Klägers als auch bei der Ermittlung einer „Deckungslücke” derzeit keine Feststellung dazu möglich ist, ob und ggf. in welchem Umfang der Aufwand der Beigeladenen den monatlichen Kindergeldbetrag übersteigt.
Der Senat sieht sich in diesem Zusammenhang auch nicht veranlasst, die fehlenden Feststellungen des Sachverhaltes im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens von Amts wegen nachzuholen.
Zum einen bedarf es dieser Aufklärung schon deshalb nicht, weil der auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung beruhende Ermessensfehler wegen § 102 Satz 2 FGO im gerichtlichen Verfahren nicht bereinigt werden kann und es deshalb – in dieser Hinsicht – mit der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sein Bewenden hat.
2. Zum anderen ist eine lückenlose Aufklärung des Sachverhaltes gar nicht möglich.
Da nach § 74 Abs. 1 EStG – ungeachtet der Frage, ob ein Unterhaltsdefizit bei dem Kind überhaupt vorliegt – eine Abzweigung nur zulässig ist, wenn und soweit der Kläger für den Unterhalt des Kindes sorgt, müsste bei einer Orientierung an den sozialhilferechtlichen Regelsätzen als Voraussetzung für eine sachgerechte und fehlerfreie Ermessensentscheidung umfassend und bis ins Detail für jeden von dem Kindergeldberechtigten für sein Kind aufgewendeten Cent aufgeklärt werden, welchem Zweck diese Ausgabe diente und welchem Regelsatzinhalt (Bedarfsrubrik) diese Ausgabe zugeordnet werden kann. Dass eine so umfassende Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist, zeigt schon der Umstand, dass die Beteiligten bislang nur Teilbereiche der Regelsatzinhalte (Bedarfsrubriken) erfasst und bewertet haben. Es erscheint auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass von der Beigeladenen beispielsweise keine ins Detail gehenden Angaben zum Aufwand für Lebensmittel erwartet werden können, obwohl hierfür ein Regelsatzanteil von 105,98 Euro monatlich vorgesehen ist. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass es nicht ausgeschlossen – wohl eher sogar wahrscheinlich – erscheint, dass sich insbesondere in diesem Bereich eine Überschreitung des anteiligen Regelsatzbetrages feststellen ließe. Schon diese Erwägung zeigt, dass die von dem Kläger angedachte Heranziehung der Regelsatzinhalte (Bedarfsrubriken) nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen wohl nur zu eher zufälligen Ergebnissen führt. Dies gilt insoweit aber gleichermaßen, wenn man auf eine Berechnung der „Deckungslücke” abstellen wollte.
Dies gilt insbesondere auch für die von dem Kläger errechnete und mit der Klage begehrte Abzweigung von – insgesamt – 86,98 % (= 160,04 Euro von 184,00 Euro) bzw. 85,39 % [= 140,04 Euro von 164,00 Euro] des Kindergeldes, denn diese „Quote” basiert – soweit dies erkennbar ist – auf Feststellungen, die lediglich vier der insgesamt elf in der Tabelle des Klägers aufgeführten Bedarfsrubriken betreffen. Für die übrigen sieben Rubriken – mithin fast zwei Drittel der Bedarfsrubriken – liegen augenscheinlich keine Erkenntnisse vor.
Die angeführten Überlegungen zeigen im Ergebnis deutlich, dass die lückenlose Aufklärung aller Ausgaben des Kindergeldberechtigten in der von dem Kläger ins Auge gefassten Präzision wohl nur möglich wäre, wenn der Kindergeldberechtigte mit akribischer Sorgfalt ein Haushaltsbuch führen würde. Abgesehen davon, dass dies in den bei dem Senat anhängigen Verfahren wohl generell nicht vorausgesetzt werden kann, weil es an einer dahingehenden (gesetzlichen) Verpflichtung fehlt und für die Vergangenheit ohnehin nicht mehr nachgeholt werden kann, steht dieser Aufwand auch in keinem auch nur ansatzweise vertretbaren Verhältnis zum Ergebnis, die Entscheidung über eine Abzweigung zu ermöglichen.
aa. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, es sei allein Sache des Kindergeldberechtigten, den für das Kind erbrachten Unterhalt „nachzuweisen”, um so eine Abzweigung abzuwenden, verkennt er den Umfang und die Reichweite der Mitwirkungspflichten des Kindergeldberechtigten.
Entscheidend ist insoweit, dass das Bestehen eines Anspruches auf Kindergeld nicht Streitgegenstand ist. Streitgegenstand des angefochtenen Verwaltungsaktes bzw. des gerichtlichen Verfahrens ist vielmehr der (von dem örtlichen Träger der Sozialhilfe geltend gemachte) Anspruch auf Abzweigung eines Teilbetrages des Kindergeldes aus dem Anspruch des Kindergeldberechtigten. Von diesem Ansatz aus betrachtet obliegt es vorrangig dem Anspruchsteller – mithin dem Kläger – darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Abzweigung erfüllt sind.
Ungeachtet dessen ist die Beigeladene am Verfahren zwar notwendig beteiligt und im Rahmen ihrer Beteiligung zweifellos gehalten, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt dementsprechend, dass derjenige, der Kindergeld erhält, Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen hat, die für die Leistung (des Kindergeldes) erheblich sind. Abgesehen davon, dass § 68 EStG schon keine Beweislast des Kindergeldberechtigten begründet, beziehen sich die in § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG begründeten Mitteilungspflichten auf diejenigen Umstände, die den Anspruch auf Kindergeld begründen oder entfallen lassen [vgl. auch: Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Stand: Juli 2011, Fach A, I. Kommentierung, § 68 EStG RdNr. 5 ff.; Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Stand: August 2011, § 68 RdNr. B 6 ff.]. Die im Streit stehende Abzweigung berührt jedoch nicht die Existenz des Kindergeldanspruches des Kindergeldberechtigten, sondern setzt diesen Anspruch voraus. Selbst im Falle der Vornahme einer Abzweigung bleibt der Anspruch auf Kindergeld ein Anspruch des Kindergeldberechtigten, denn die Abzweigung führt nicht zum Rechtsübergang auf den Träger der Sozialhilfe.
Selbst wenn man – entgegen der dargelegten Auslegung des § 68 EStG – annehmen wollte, dass sich die Mitwirkungspflichten des Kindergeldberechtigten auch auf die für eine Abzweigungsentscheidung maßgebenden Umstände erstrecken, wäre es zumindest unverhältnismäßig und deshalb unzulässig, dem Kindergeldberechtigten eine derartige – für den Kindergeldberechtigten im Detail sehr aufwendige – Aufzeichnungs- oder Nachweispflicht aufzuerlegen. Insofern kann es auf sich beruhen, ob sich ein solches Ansinnen nicht – zumindest im Zusammenhang mit Grundsicherungsleistungen – auch noch wegen § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, der eine Einkommensprüfung bei den Eltern des Kindes im Regelfall ausschließt, verbietet.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Kindergeldberechtigte im Verfahren nach § 74 EStG nicht dergestalt in einem besonders gesteigerten Maße zur Mitwirkung verpflichtet werden kann, akribisch ein Haushaltsbuch zu führen oder in ähnlicher Weise nachvollziehbar glaubhaft zu machen, ob und ggf. in welcher Höhe er aus welchen Einkünften Aufwendungen für den Unterhalt seines Kindes tätigt und dabei auch noch nach den einzelnen Bedarfsrubriken zu differenzieren.
Konsequenz dessen ist, dass weder für die Vergangenheit noch in Zukunft eine vollumfängliche Aufklärung des Sachverhaltes möglich ist, wie sie – wie bereits dargelegt – notwendig wäre, wenn man ernstlich die sozialhilferechtlichen Regelsätze und die darin anteilig enthaltenen „Regelbedarfe” als Orientierungsgröße für die Abzweigungsentscheidung heranziehen will.
bb. Hinzu kommt, dass der Kindergeldberechtigte und das in seinem Haushalt lebende behinderte Kind – im Regelfall – „aus einem Topf” wirtschaften. Dies hat zur Konsequenz, dass eine eindeutige Trennung zwischen dem Aufwand für den Unterhalt des Kindes und dem Lebensbedarf des Kindergeldberechtigten allenfalls in Teilbereichen – z.B. bei der Anschaffung von Kleidung, Gesundheitspflege, Freizeit, Bildung – möglich ist. In anderen Bereichen – insbesondere bei der Versorgung mit Nahrung und Wohnraum – ist eine solche Differenzierung hingegen kaum möglich, geschweige denn, einer „Beweisführung” zugänglich.
Dies bedeutet letztendlich, dass die Entscheidung über die Abzweigung von Kindergeld an den Träger der Sozialhilfe, der dem Kind Grundsicherungsleistungen gewährt, stets auf der Grundlage eines nur unvollständig aufgeklärten Sachverhaltes ergehen muss.
cc. Die Situation, dass ein Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt werden kann, ist dem Gesetzgeber zwar nicht fremd, denn § 162 AO eröffnet der Beklagten insoweit die Möglichkeit der Schätzung.
Es erscheint jedoch ernstlich zweifelhaft, ob diese Schätzung – wie in der Praxis zumeist üblich – bei den gemeinschaftlichen Ausgaben einer Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft durch eine der Anzahl der Haushaltsangehörigen folgende Quotelung erfolgen darf. Da der Haushalt der Beigeladenen nach den Feststellungen des Klägers zwei Personen umfasst, wäre hiernach die Hälfte der Aufwendungen für „Nahrung” und „Wohnen” als Unterhaltsaufwand anzusetzen. Eine derart vorgenommene Schätzung mag in anderen Bereichen – etwa auch bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen – sachgerecht sein.
Im Streitfall ist jedoch die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Grundsicherungsleistungen ohne vorherige Prüfung (und Berücksichtigung) der Leistungsfähigkeit und des Leistungswillens des unterhaltspflichtigen Kindergeldberechtigten gewährt werden. Die Leistungsfähigkeit der Eltern bleibt vielmehr nach § 43 Abs. 2 SGB XII unberücksichtigt. Bei der Abzweigungsentscheidung ist zugleich zu beachten, dass § 74 Abs. 1 EStG den Vorrang der elterlichen Sorge nicht in Frage stellt. Dies bedeutet indes, dass die Grundsicherung im Verhältnis zu dem kindergeldberechtigten Elternteil in gewisser Weise den Charakter einer „aufgedrängten Bereicherung” hat. Der Senat zweifelt nicht daran, dass diese „Bereicherung” willkommen sein wird, weil sie die Versorgung des Kindes erleichtert. Es erscheint aber nicht minder zweifelsfrei, dass eine „aufgedrängte Bereicherung” für den Kindergeldberechtigten nicht – zumindest nicht ohne weiteres – zur Verminderung des Kindergeldes führen darf.
Im Lichte dieser Erwägung muss deshalb bei der Schätzung der Unterhaltsaufwendungen des Kindergeldberechtigten ausgeschlossen werden, dass die schätzungsbedingten Unwägbarkeiten zu Lasten des Kindergeldberechtigten gehen. Eine Quotelung der festgestellten gemeinschaftlichen Haushaltsausgaben nach der Zahl der haushaltsgehörigen Personen – wie sie insbesondere auch bei der Methode, die „Deckungslücke” zu ermitteln, erfolgt [vgl. FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 – 12 K 1891/10 Kg – EFG 2011, S. 1727, Urteil vom 25. März 2011 – 12 K 2057/10 Kg – EFG 2011, S. 1327] – erscheint unter diesem Gesichtspunkt fragwürdig. Dies gilt umso mehr, da es nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Eltern auf die Behinderung ihres Kindes in besonderem Maße Rücksicht nehmen. So ist etwa denkbar, dass bei der Ernährung die Bedürfnisse des Kindes in gesteigertem Maße berücksichtigt werden und dadurch Mehrkosten entstehen, ohne dass sich hieraus bereits ein sozialhilferechtlich beachtlicher „behinderungsbedingter Mehrbedarf” ergäbe.
Dem Senat ist auch keine andere Methode bekannt, die zweifelsfrei und zuverlässig ausschließt, dass die Unwägbarkeiten einer Schätzung zu Lasten des Kindergeldberechtigten gehen.
Nach dem derzeitigen Sach- und Erkenntnisstand des Senates bedeutet dies, dass nur eine umfassende und äußerst detaillierte Erfassung der Ausgaben des Kindergeldberechtigten die Zufälligkeit der Ergebnisse – Feststellung, dass der Unterhaltsaufwand des Kindergeldberechtigten den Kindergeldbetrag über- oder unterschreitet – annähernd ausschließen könnte. Dies rechtfertigt aber keine Beschränkung der Prüfung auf die zweifelsfrei ermittelbaren Bedarfsrubriken oder auf den behinderungsbedingten (Mehr-) Bedarf, gerade weil § 74 EStG erkennbar nicht in die Entscheidungsfreiheit des Kindergeldberechtigten eingreifen oder diese auch nur mittelbar – durch Außerachtlassung bestimmter Aufwendungen bei der Abwägung – beeinflussen will (und darf).
Im Ergebnis bedeutet dies zur Überzeugung des Senates, dass die von den Beteiligten – insbesondere dem Kläger – ins Auge gefasste kleinteilige Erfassung und Bewertung der Ausgaben des Kindergeldberechtigten auf der Basis der genannten Regelsatzinhalte (Bedarfsrubriken) so ungeeignet sein dürfte, um zu einer sachgerechten Anwendung des § 74 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG zu gelangen, zumindest aber noch in ganz erheblichem Umfang weitere Ermittlungen zum Sachverhalt erfordern.
dd. Die dargelegten Bedenken gegen die von dem Kläger angedachte Methode, Grundsicherungsleistungen und Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten gegeneinander zu „verrechnen,” stehen im Übrigen auch nicht im Widerspruch zu der von dem Kläger angeführten Rechtsprechung. In der von dem Kläger angeführten Entscheidung [BFH, Urteil vom 17. Dezember 2008 – III R 6/07 – BFHE 224, S. 228 = BStBl. II 2009, S. 926] finden sich vielmehr explizit Feststellungen dazu, dass der Kindergeldberechtigte keine eigenen Mittel zur Verfügung hatte, um Unterhalt zu leisten. Bei einer solchen Situation ist es – anders als im vorliegend zur Entscheidung gestellten Sachverhalt – nicht ernstlich zweifelhaft, dass allein (oder zumindest vorrangig) der Träger der Sozialhilfe den Lebensbedarf des Kindes sicher stellt, und deshalb eine Abzweigung nach Maßgabe des § 74 Abs. 1 EStG eindeutig gerechtfertigt ist.
3. Selbst wenn hiernach im Ergebnis von einer unzureichenden Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und – unter diesem Gesichtspunkt – von einer fehlerhaften Ermessensbetätigung durch die Beklagte auszugehen wäre, ist die von der beklagten Familienkasse getroffene Entscheidung – soweit diese Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist [Abzweigung weiterer 58,00 Euro bzw. 68,00 Euro] – gleichwohl im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Entscheidend ist insoweit die bereits erwähnte Ermessensreduzierung auf Null, die dazu führt, dass jede andere Entscheidung als die Zurückweisung des mit der Klage verfolgten Abzweigungsbegehrens des Klägers rechtswidrig ist.
a. Die Grundsicherung wird nach § 43 Abs. 2 SGB XII grundsätzlich ohne Prüfung der Leistungsfähigkeit des Kindergeldberechtigten gewährt. Mit der Gewährung der Grundsicherung wird mithin in keiner Weise in Frage gestellt, dass der Kindergeldberechtigte vollumfänglich für den Unterhalt seines Kindes aufkommt. Die Grundsicherung ist unter diesem Gesichtspunkt – in Bezug auf die Unterhaltsleistungen der kindergeldberechtigten Eltern – eine bedarfs- und bedürftigkeitsunabhängige Sozialleistung [ Quambusch, Kindergeld und Grundsicherung, ZFSH/SGB 2006, S. 259]. Ungeachtet ihrer Bedeutung als Instrument zur Sicherung der Existenz ist die Gewährung von Grundsicherungsleistungen durch den Träger der Sozialhilfe deshalb im Zusammenhang mit § 74 Abs. 1 EStG kein Indiz, dass die Annahme stützen könnte, der Träger der Sozialhilfe gewähre dem Kind vorrangig vor dem Kindergeldberechtigten Unterhalt. Es fehlt deshalb an der inneren Rechtfertigung für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Träger der Sozialhilfe. Dies gilt umso mehr, als die Leistung von Grundsicherung – anders als bei anderen Sozialleistungen – nach § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB XII nicht einmal zum Übergang des Unterhaltsanspruches auf den Träger der Sozialhilfe führt. Schon unter diesem Gesichtspunkt erscheint es geboten, als Regelfall zu unterstellen, dass die Eltern mehr als den Kindergeldbetrag für den Unterhalt ihres behinderten Kindes aufwenden, zumal die bereits genannte Regelung des § 43 Abs. 2 SGB XII darauf ausgerichtet ist, die Familien der Grundsicherungsberechtigten gerade nicht den sozialrechtliche Nachprüfungen zu unterwerfen. Diesem Verzicht auf sozialrechtliche Nachprüfungen liegt die Erwägung zugrunde, dass gerade diese Nachforschungen als diskriminierend empfunden werden können und den Rückzug in die „verschämte Armut” begünstigen [ Quambusch, Kindergeld und Grundsicherung, ZFSH/SGB 2006, S. 259]. Die Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherungsleistungen erbringenden Träger der Sozialhilfe ist deshalb grundsätzlich ausgeschlossen [vgl. auch: Ziffer 74.1.2 Abs. 2 Satz 2 DA-FamEStG].
Die Einschätzung des Senates, dass im Regelfall von der Annahme auszugehen ist, dass die Unterhaltsleistungen der kindergeldberechtigten Eltern für ihr behindertes Kind den Kindergeldbetrag übersteigen, findet ihre Stütze auch in den übrigen kindergeldrechtlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes.
aa. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird Kindergeld für ein Kind nicht mehr gezahlt, wenn die Einkünfte des Kindes den aufgeführten Grenzbetrag übersteigen. Der Grenzbetrag beträgt 7.680,00 Euro im Jahre 2009 und 8.004,00 Euro im Jahre 2010. Dem Grenzbetrag liegt die Erwägung zugrunde, dass die Eltern nur dann durch die Zahlung von Kindergeld entlastet werden sollen, wenn ihre Leistungsfähigkeit – durch die Erbringung von Kindesunterhalt – tatsächlich gemindert ist [ Loschelder, in: Schmidt, EStG, 30. Auflage, München 2011, § 32 RdNr. 50]. Der Gesetzgeber geht mithin typisierend von der Annahme aus, dass der angemessene Unterhalt des Kindes üblicherweise mindestens einen finanziellen Aufwand in Höhe des Grenzbetrages erfordert. Dies rechtfertigt im Umkehrschluss die Annahme, dass der Kindergeldberechtigte, wenn der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG – wie hier – nicht überschritten wird, im Regelfall aus eigenem Vermögen und Einkommen Aufwendungen in nicht ganz unerheblichem Umfang für den Unterhalt des Kindes hat. Dies dürfte umso mehr gelten, als der genannte Grenzbetrag die durch eine Behinderung des Kindes bedingte Erhöhung des Lebensbedarfs des Kindes gar nicht berücksichtigt.
bb. Noch deutlicher findet sich diese Einschätzung in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) in ihrer für die Jahre 2009 und 2010 maßgebenden Fassung. Zur Regelung des § 33a EStG über außergewöhnliche Belastungen ist darin bestimmt, dass regelmäßig – ohne weiterte Prüfung im Einzelnen – davon ausgegangen werden kann, dass dem Steuerpflichtigen, wenn eine unterhaltberechtigte Person zu seinem Haushalt gehört, für diese Person Unterhaltsaufwendungen (mindestens) in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrages erwachsen [Richtlinie 33a Abs. 1 Sätze 4 und 5 EStR]. Der genannte Höchstbetrag beläuft sich gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG auf 7.680,00 Euro im Jahre 2009 und auf 8.004,00 Euro ab dem Jahre 2010.
Diese Regelung der Richtlinie gilt zwar nicht unmittelbar für die Abzweigung von Kindergeld. Ungeachtet dessen spricht aber Einiges dafür, dass die in der Richtlinie 33a Abs. 1 Sätze 4 und 5 EStR zum Ausdruck kommende, den gesetzlichen Regelungen folgende Wertung zumindest der Sache nach bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 74 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen ist. Allein schon dieser am Gesetz ablesbare Zusammenhang erscheint ausreichend, um für den Regelfall von Annahme auszugehen, dass der Kindergeldberechtigte mehr als den Kindergeldbetrag für sein zum Haushalt gehörendes behindertes Kind aufwendet.
cc. Aus dem dargelegten Zusammenhang erschließt sich ohne weiteres, dass die Annahme oder Vermutung des Klägers, der Kindergeldberechtigte habe bei Gewährung von Grundsicherungsleistungen grundsätzlich keinen Unterhaltsaufwand, nicht tragfähig ist. Abgesehen davon, dass der Unterhaltsaufwand der Eltern gemäß § 43 Abs. 2 SGB XII bei der Grundsicherung nur „unberücksichtigt” bleibt, damit aber nicht entfallen ist, ist der Leistungsumfang der Grundsicherung – wie schon dargelegt – auf die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts begrenzt (vgl. § 43 Abs. 1 SGB XII). Demgegenüber ist im Rahmen der Prüfung des § 74 Abs. 1 EStG der gesamte Lebensunterhalt zu berücksichtigen ist.
Dieser Unterhaltsaufwand der Eltern ist – wie die Höhe des Grenzbetrages in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG erkennen lässt – in aller Regel ganz erheblich größer als der Leistungsumfang der Grundsicherung. Insoweit spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kindergeldberechtigte im Allgemeinen mindestens den Kindergeldbetrag für den Unterhalt seines behinderten Kindes aufwendet. Damit ist – im Regelfall – eine Abzweigung an den Träger der Sozialhilfe unzulässig.
dd. Diese Einschätzung steht nicht im Widerspruch zu den vom dem Kläger herangezogenen sozialhilferechtlichen Regelsätzen bzw. dem diesen Sätzen zugrunde liegenden „Regelbedarf”. Sie wird durch diese vielmehr bestätigt, denn die Regelsätze erreichen in der Summe nicht einmal ansatzweise den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Nach § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Festsetzung von Regelsätzen im Land Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 2009 [GVBl. LSA 2009, S. 325] in der in der Zeit vom 01. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung beträgt der Regelsatz für Haushaltsvorstände und Alleinstehende 359,00 Euro monatlich. Dieser Regelsatz ist gemäß § 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung aus den Verbrauchsausgaben der untersten 20 vom Hundert der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelt. Der Regelsatz ist also erkennbar auf die Sicherung (nur) des Existenzminimums ausgerichtet.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Regelsatzverordnung ist bei „sonstigen Haushaltsangehörigen” – d.h. haushaltsangehörige Personen, die nicht Haushaltsvorstand sind – ab Beginn des 15. Lebensjahres 80 vom Hundert des Eckregelsatzes in Ansatz zu bringen. Die Verminderung des Regelsatzes für haushaltsangehörige sonstige Personen erklärt sich – soweit ersichtlich – aus der Annahme des Verordnungsgebers, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und der gemeinsame finanzielle Mindestbedarf bei zwei Personen deshalb unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt [vgl. auch: BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – BVerfGE 125, S. 175 (230) = NJW 2010, S. 505 (514)]. Für das dem Haushalt der Beigeladenen angehörende Kind errechnet sich hiernach ein Betrag von (359,00 Euro: 100 × 80 =) 287,20 Euro, so dass nach der gemäß § 3 Abs. 4 Regelsatzverordnung vorzunehmenden Rundung im Ergebnis ein Regelsatz von 287,00 Euro anzunehmen ist. Hieraus errechnet sich ein Jahresbetrag von 3.444,00 Euro, d.h. nicht einmal die Hälfte des in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG genannten Grenzbetrages.
Die Wirkungen der Haushaltsaufnahme beschränken sich jedoch nicht auf eine bloße Kostenersparnis im Vergleich zum Bedarf eines Alleinwirtschaftenden. Die Haushaltsaufnahme wirkt sich – ungeachtet der sozialhilferechtlichen Regelsätze – auch auf den Lebensbedarf des Kindes aus, denn dieser orientiert sich gemeinhin an den Lebensverhältnissen der Eltern (Einkommen und Vermögen), da das Kind bei fortbestehender Unterhaltspflicht eine „abgeleitete” Lebensstellung hat [BGH, Urteil vom 20. November 1996 – XII ZR 70/95 – FamRZ 1997, S. 281 (283); FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 – 12 K 1891/10 Kg – EFG 2011, S. 1727]. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann mithin sicher davon ausgegangen werden, dass die Eltern – soweit sie nicht selbst Sozialhilfeempfänger sind – allemal mehr als nur den sog. Regelsatz für ihr Kind aufwenden.
ee. Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung auch in den als Orientierungshilfe für den Regelfall in Unterhaltsfragen dienenden sog. Unterhaltsleitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichtes Naumburg (ULL). In der diesen Leitlinien (Stand: 01. Januar 2009) [abgedruckt in: NJW, Beilage zu Heft 22/2009, S. 42] als Anhang 1 beigegebenen Unterhaltstabelle ist der Bedarf eines volljährigen Kindes ohne eigenen Hausstand für die unterste Einkommensstufe der Eltern – Nettoeinkommen bis 1.500,00 Euro – mit 432,00 Euro angegeben [vgl. auch Ziffer 13.1.1 der Leitlinien]. Hieraus ergibt sich mithin – ohne die Aufwendungen für Wohnraum – ein Unterhaltsbedarf von 5.184,00 Euro im Jahr. In der seit dem 01. Januar 2010 geltenden Fassung der Leitlinien [abgedruckt in: NJW, Beilage zu Heft 12/2010, S. 40] ist dieser Bedarf mit 488,00 Euro beziffert, so dass sich – wiederum ohne die Aufwendungen für Wohnraum – ein Unterhaltsbedarf von 5.856,00 Euro im Jahr errechnet. Die Familiengerichte gehen mithin in ständiger Rechtsprechung von einem Unterhaltsbedarf des Kindes aus, der den sozialhilferechtlichen Regelsatz bzw. Regelbedarf um wenigstens 50 % übersteigt. Die Unterhaltstabellen bestätigen damit – wenn auch nur mittelbar – die Einschätzung des Senates, dass die Unterhaltaufwendungen der Eltern den Kindergeldbetrag regelmäßig übersteigen.
ff. Die Einschätzung des Senates wird in diesem Zusammenhang auch noch dadurch gestützt, dass die genannten sozialhilferechtlichen Regelsätze aus den Verbrauchsausgaben der „einkommensschwächsten” Haushalte abgeleitet werden [vgl. § 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung]. Die Anordnung des § 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung, dass die Regelsätze nach den Verbrauchsausgaben der untersten 20 vom Hundert der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe zu bemessen sind, beruht auf der Erkenntnis des Gesetzgebers, dass die regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben der untersten 20 vom Hundert nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte (ohne Sozialhilfeempfänger) in etwa denen der untersten 25 vom Hundert nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte mit Sozialhilfeempfängern entsprechen [vgl. Entwurf der Regelsatzverordnung 2004, Bundesrats-Drucksache 206/04 vom 12. März 2004, Einzelbegründung zu § 2 (S. 10)].
Hieraus ergibt sich, dass selbst in den einkommensschwachen Haushalten, soweit diese keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen, regelmäßig mindestens ein Einkommen für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung steht und auch aufgewendet wird, das betragsmäßig in etwa dem sozialhilferechtliche Regelsatz entspricht. Da dieser Regelsatz aber den monatlichen Kindergeldbetrag übersteigt, kann typisierend davon ausgegangen werden, dass der Kindergeldberechtigte – jedenfalls dann, wenn er nicht selbst Sozialhilfeleistungen bezieht – in aller Regel Unterhalt für das behinderte Kind in einem Umfang aufbringt, der mindestens den Betrag des monatlichen Kindergeldes übersteigt. Dies hat indes zur Folge, dass eine Abzweigung ausgeschlossen ist [vgl. auch: BFH, Urteil vom 23. Februar 2006 – III R 65/04 – BFHE 212, S. 481 = BStBl. II 2008, S. 753].
gg. An den dargelegten Erwägungen und Wertungen des Senates hat sich im Übrigen auch nicht dadurch etwas geändert, dass das Bundesverfassungsgericht die Regelleistungen – mithin die sozialhilferechtlichen Regelsätze – als mit Art. 1 Abs. 1 und 20 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar erkannt hat [BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – BVerfGE 125, S. 175 = NJW 2010, S. 505].
Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich ausgesprochen, dass der Gesetzgeber die Regelleistungen zwar neu regeln müsse, diese neue Regelung aber die bestehenden Vorschriften nicht rückwirkend ersetzen muss [BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – BVerfGE 125, S. 175 (259) = NJW 2010, S. 505 (518)]. Für den Zeitraum bis zum rückwirkend am 01. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Bundes Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz) – RBEG – vom 24. März 2011 [BGBl. I 2011, S. 453] bleibt es mithin bei der Geltung des „alten” Rechts.
Für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2011 legt § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG für erwachsene Personen, die keinen eigenen Haushalt führen, den Regelsatz auf 291,00 Euro fest, so dass sich insoweit ein Jahresbetrag von (291,00 Euro × 12 Monate =) 3.492,00 Euro errechnet. Der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bestimmte Grenzbetrag beträgt zwar weiterhin 8.004,00 Euro, beläuft sich damit aber – nahezu unverändert – auf deutlich mehr als das Doppelte des sozialhilferechtlichen Regelsatzes. Auch an der Regelsatzberechnung hat sich ungeachtet der Änderungen im Detail nichts Grundsätzliches geändert, denn nach § 4 Satz 2 RBEG sind Referenzhaushalte zur Ermittlung des Regelbedarfs die unteren 15 Prozent der Einpersonenhaushalte und die unteren 20 Prozent der Familienhaushalte. Im Ergebnis erscheint daher – unverändert – die typisierende Annahme gerechtfertigt, dass ein Kindergeldberechtigter, der selbst nicht Sozialhilfeempfänger ist, mindestens einen den Kindergeldbetrag übersteigenden Betrag für den Unterhalt seines Kindes aufwendet.
hh. Dies gilt umso mehr, als das Kindergeld – im Unterschied zur Grundsicherung nach den §§ 41 ff. SGB XII – keine Sozialleistung ist [FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 – 12 K 1891/10 Kg – EFG 2011, S. 1727, Urteil vom 25. März 2011 – 12 K 2057/10 Kg – EFG 2011, S. 1327]. Wie bereits ausgeführt, schließt dieser strukturelle Unterschied die pauschalierende Annahme aus, dass dem Kindergeldberechtigten bei Bezug von Grundsicherungsleistungen durch das Kind grundsätzlich kein Aufwand für den Unterhalt seines Kindes entstehe. Vor allem aber ist deshalb im Rahmen des § 74 Abs. 1 EStG allein entscheidend, ob und ggf. in welchem Umfang der Kindergeldberechtigte tatsächlich Unterhalt an sein Kind leistet. Eine Differenzierung zwischen dem notwendigen Lebensunterhalt (im Sinne von § 41 Abs. 1 SGB XII) und dem weiteren Lebensunterhalt – im Sinne einer unterstellten Deckung des notwendigen Lebensunterhalts durch die Grundsicherung – ist dabei ebenso wenig zulässig wie eine Bewertung der Leistungen des Kindergeldberechtigten, ob diese – etwa im sozialhilferechtlichen Sinne – notwendig oder zumindest sinnvoll oder gar „überflüssiger Luxus” sind. Dies erklärt sich daraus, dass § 74 EStG darauf ausgerichtet ist, das Bestimmungsrecht des Kindergeldberechtigten, in welcher Form er seinem Kind Unterhalt gewährt, nicht anzutasten. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass eine Abzweigung nicht in Betracht kommt, wenn der Kindergeldberechtigte für den Unterhalt mindestens den Kindergeldbetrag aufwendet [vgl. auch: BFH, Urteil vom 23. Februar 2006 – III R 65/04 – BFHE 212, S. 481 = BStBl. II 2008, S. 753], ohne dass in diesem Zusammenhang gesetzlich eine Prüfung oder Bewertung der Art oder Qualität der Leistungen des Kindergeldberechtigten vorgesehen (oder auch nur zugelassen) wäre. Ebenso wenig ist es zulässig, die Aufwendungen des Kindergeldberechtigten daraufhin zu überprüfen oder zu bewerten, ob sie als Lebensunterhalt geschuldet sind oder nicht [FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 – 12 K 1891/10 Kg – EFG 2011, S. 1727, Urteil vom 25. März 2011 – 12 K 2057/10 Kg – EFG 2011, S. 1327].
Der dargelegte Zusammenhang bedeutet im Übrigen nicht, dass es dem Kläger verwehrt wäre, Umstände vorzutragen, die erkennen lassen, dass es dem Kindergeldberechtigten – abweichend vom Regelfall – gar nicht möglich ist, den ihm unterstellten Unterhaltsaufwand tatsächlich aufzubringen. Zu denken ist dabei insbesondere an den Einwand, dass der Kindergeldberechtigte selbst Leistungen zur Sicherung des (eigenen) Lebensunterhalts bezieht und deshalb zweifelsfrei außer Stande ist, selbst den Kindesunterhalt aufzubringen. Dieser Umstand – d.h. der Bezug von Sozialhilfeleistungen durch den Kindergeldberechtigten selbst – wird der Familienkasse zumeist nicht bekannt sein, weil dieser Leistungsbezug für den Anspruch auf Kindergeld ohne Bedeutung ist.
Im Streitfall ist hierfür jedoch nichts ersichtlich oder vorgetragen.
b. Der Senat sieht sich – und ebenso die Familienkassen – in diesem Zusammenhang im Übrigen nicht gehalten, im Rahmen der bestehenden Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen (§ 76 FGO, § 88 AO) eine umfassende und im Detail aufwendige Ausforschung des Sachverhaltes solange voranzutreiben, bis dem ohnehin „nur” rechtswahrend gestellten Abzweigungsantrag des Trägers der Sozialhilfe zum Erfolg verholfen werden kann.
aa. Der Annahme einer solchen weitgehenden Verpflichtung steht entgegen, dass nach § 20 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) – SGB X – auch für das sozialhilferechtliche Verfahren grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz gilt. Trotz dieser grundsätzlich bestehenden Amtsermittlungspflicht erfolgt die Festsetzung der Grundsicherungsleistungen jedoch ohne Prüfung der Einkommensverhältnisse der kindergeldberechtigten Eltern (vgl. § 43 Abs. 2 SGB XII). Dementsprechend hat der Gesetzgeber zudem für die Grundsicherung – wie noch zu zeigen ist – den im Allgemeinen geltenden Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Ist aber damit – trotz an sich bestehender Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen – einer Prüfung der Unterhaltsleistungen der kindergeldberechtigten Eltern sozialhilferechtlich die Grundlage entzogen, muss diese gesetzliche Vorgabe zur „Intensität und Gründlichkeit” der Ermittlung des Sachverhaltes auch bei der Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG beachtet werden.
Zur Überzeugung des Senates führt bereits der angeführte Zusammenhang dazu, dass typisierend oder pauschalierend angenommen werden kann, der Kindergeldberechtigte wende mehr als das Kindergeld für den Unterhalt seines Kindes auf, wenn er – wie hier – selbst nicht Sozialhilfeleistungen bezieht, zur Verdichtung des Ermessensspielraums der Beklagten im Sinne einer Verpflichtung zur Ablehnung der Abzweigung. Hiermit im Einklang – wenn auch für das Gericht nicht bindend – ist im Übrigen in Ziffer 74.1.2 Abs. 2 Satz 2 DA-FamEStG bestimmt, dass eine Abzweigung grundsätzlich nicht erfolgen kann, wenn ein Kind in den Haushalt des Kindergeldberechtigten aufgenommen ist.
bb. Selbst wenn man dieser Einschätzung nicht folgen wollte, ist im Streitfall zu beachten, dass der von dem örtlichen Träger der Sozialhilfe beschrittene Weg, die Aufwendungen der Beigeladenen unter Heranziehung der Bedarfsrubriken der sozialhilferechtlichen Regelsätze zu überprüfen und zu bewerten, eine sehr umfassende weitergehende Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes erfordert, wie bereits im Rahmen der Erörterung der Bedarfsrubriken der Regelsätze im Einzelnen dargelegt wurde. Abgesehen davon, dass der Aufwand für eine solche detaillierte Ermittlung des Sachverhaltes sowohl bei den beteiligten Behörden als auch bei dem Kindergeldberechtigten in keinem (vertretbaren) Verhältnis zum Ergebnis – Herbeiführung einer Ermessensentscheidung über eine [wohl allenfalls teilweise mögliche] Abzweigung von Kindergeld – steht, ist vor allem entscheidend, dass eine solche Aufklärung des Sachverhaltes gar nicht vollständig möglich ist.
Ist aber eine vollständige Aufklärung des Sachverhaltes nicht möglich, ohne dass dieser Umstand insoweit einem Beteiligten angelastet werden könnte, muss bei der Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG sicher gestellt werden, dass die Entscheidung im Regelfall nicht das Ergebnis oder Folge von Zufälligkeiten ist, die sich daraus ergeben, dass der Sachverhalt (Umfang der Unterhaltsleistungen der Kindeseltern) – wenn überhaupt – nur in Bezug auf einzelne Bedarfsrubriken der Regelsätze zuverlässig aufgeklärt werden kann. Ein solches Zufallsergebnis kann nach der Überzeugung des Senates nur dadurch ausgeschlossen werden, dass typisierend als Regelfall unterstellt wird, dass der Kindergeldberechtigte mehr als das Kindergeld für den Unterhalt seines Kindes aufwendet. Diese Annahme erscheint auch deshalb geboten, weil nur so gesichert ist, dass die Zufälligkeiten einer nur unvollständigen Sachverhaltsermittlung nicht zu Lasten des Kindergeldberechtigten gehen.
Hinzu kommt, dass die Festsetzung der Grundsicherungsleistungen durch den Träger der Sozialhilfe ihrerseits eine gewisse Fehleranfälligkeit aufweist. Der Senat vermag zwar hierzu noch nicht aus eigener Anschauung eine Einschätzung vorzunehmen. Die Festsetzung von Grundsicherungsleistungen ist jedoch in verwaltungstechnischer Hinsicht zweifelsfrei ein „Massengeschäft” und schon unter diesem Gesichtspunkt mit einer gewissen Fehleranfälligkeit belastet. Zudem sind – soweit dem Senat bekannt ist – im Rahmen von Erörterungsterminen bei dem ebenfalls mit Kindergeld befassten 4. Senat des Gerichts bereits gelegentlich Fehler bei der Festsetzung der Grundsicherung festgestellt worden. Dies bedeutet zwar nicht, dass die Beklagte oder das Gericht deshalb gehalten wären, regelmäßig eine Überprüfung der Bescheide über die Festsetzung der Grundsicherungsleistungen durchzuführen. Unter dem bereits angesprochenen Gesichtspunkt der „aufgedrängten Bereicherung” muss jedoch auch in dieser Hinsicht eine Entscheidung oder Abwägung zu Lasten des Kindergeldberechtigten ausgeschlossen werden.
Auch unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich mithin letztlich eine Verdichtung des Ermessensspielraums der Familienkasse im Sinne einer Verpflichtung zur Ablehnung der Abzweigung, wenn nicht Umstände bekannt werden, die erkennen lassen, dass der als „typisch” unterstellte Lebenssachverhalt ausnahmsweise nicht gegeben ist. Da hierfür im Streitfall nichts ersichtlich oder vorgetragen ist, ist die Klage abzuweisen.
4. Die Beurteilung des Senates, dass eine Abzweigung des Kindergeldes an denjenigen Träger der Sozialhilfe, der an das Kind Grundsicherungsleistungen erbringt, ausgeschlossen ist, findet schließlich ihre Stütze auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Das Bundessozialgericht hat im Rahmen eines Verfahrens, in dem um die Höhe der Grundsicherungsleistungen gestritten wurde, ausgeführt, dass ein volljähriges behindertes Kind nicht schon deshalb nach § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG einen Anspruch auf Abzweigung von Kindergeld aus dem Anspruch seiner Eltern habe, wenn es von dem Träger der Sozialhilfe Grundsicherungsleistungen beziehe. Außerdem hat das Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass sich bei dem Bezug von Grundsicherungsleistungen zwar eine „rechnerische Lücke in der Bedarfsdeckung” ergeben könne, damit jedoch (noch) nicht ersichtlich sei, dass „insoweit auf Seiten des behinderten Kindes tatsächlich ein durch Abzweigung von Kindergeld auszugleichender Mangel besteht” [BSG, Urteil vom 08. Februar 2007 – B 9b SO 5/06 R – BSGE 98, S. 121 = NJW 2008, S. 395]. Das Bundessozialgericht verneint mithin die Verletzung der Zahlungsverpflichtung der unterhaltsverpflichteten Eltern [so ausdrücklich: Kirchberg, Anrechnung von Kindergeld auf Leistungen nach dem GSiG und dem SGB XII – Die Urteile des BSG vom 8. Februar 2007, SozialRecht aktuell 1/2008, S. 1 (4)]. Liegt aber das damit sinngemäß angesprochen Unterhaltsdefizit bei dem Kind gar nicht vor, fehlt es an der wesentlichsten Voraussetzung für eine Abzweigung.
Das Bundessozialgericht geht mithin – wie der erkennende Senat – davon aus, dass die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nicht einmal ansatzweise als Indiz dafür geeignet ist, dass die Voraussetzungen für eine Abzweigung von Kindergeld an den Träger der Sozialhilfe gegeben sein könnten. Dies bedeutet konsequenter Weise auch, dass das Bundessozialgericht in seiner Einschätzung mit dem erkennenden Senat darin übereinstimmt, dass durch die Gewährung von Grundsicherungsleistungen an das behinderte Kind in keiner Weise in Frage gestellt wird, dass die kindergeldberechtigten Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen und – wenigstens – den Kindergeldbetrag für ihr Kind aufwenden.
Im Ergebnis ist mithin auch im Lichte der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von einer Ermessensreduzierung auf Null im Sinne einer Verpflichtung zur Ablehnung des Abzweigungsantrages des Klägers auszugehen.
5. Der Abweisung der Klage steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger bei seinem Antrag bei der Beklagten hilfsweise einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 104 SGB X angemeldet hat.
a. Die Geltendmachung des genannten Erstattungsanspruches steht der Klageabweisung schon deshalb nicht entgegen, weil der Erstattungsanspruch nicht Gegenstand der Entscheidung der Beklagten ist. Der Erstattungsanspruch ist deshalb nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden, denn der Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 104 SGB X und der Abzweigungsanspruch nach § 74 Abs. 1 EStG sind der Sache nach zwei selbständig nebeneinander stehende und unterschiedlich ausgestaltete Ansprüche.
Ungeachtet dessen steht jedoch aus zwei nebeneinander selbständig tragenden Gründen fest, dass ein Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 104 Abs. 1 SGB X gar nicht besteht, weil die Beklagte nicht vorrangig verpflichtet war.
b. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger, wenn er Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, einen Erstattungsanspruch gegen den Leistungsträger, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, bevor er von der Leistung des anderen Rechtsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträger selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.
Die beschriebenen Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil der Kläger auch bei rechtzeitiger Zahlung zur Leistung der Grundsicherung ohne Anrechnung des gezahlten Kindergeldes verpflichtet gewesen wäre. Das an die Beigeladene gezahlte Kindergeld ist weder als Einkommen des Kindes, noch bedarfsdeckend zu berücksichtigen.
Nach 41 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit denn §§ 82, 83, 84, 90 SGB XII ist bei der Ermittlung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen des Grundsicherungsberechtigten zu berücksichtigen. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind darüber hinaus auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, soweit sie den eigenen Bedarf übersteigen. Unterhaltsansprüche des Grundsicherungsbedürftigen gegenüber den Eltern bleiben nach § 43 Abs. 2 SGB XII unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000,00 Euro liegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist Kindergeld sozialhilferechtlich Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird, in der Regel also des Kindergeldberechtigten im Sinn der §§ 62, 64 EStG [vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 – 5 C 25.02 – NJW 2004, S. 2541 m.w.N.]. Nichts anderes gilt für die Leistungen nach dem SGB XII [vgl. auch (zur Grundsicherung nach dem früheren Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 27. Dezember 2003, das mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten ist): BayVGH, Urteil vom 05. Februar 2004 – 12 BV 03.3282 – RdLH 2004, 63; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2003 – AN 4 K 03.00575 – RdLH 2003, 124]. Demnach ist das Kindergeld grundsätzlich nicht Einkommen des grundsicherungsbedürftigen Kindes, sondern dessen Mutter, der Beigeladenen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene Kindergeld ihrer Tochter ausdrücklich zuwenden würde, mit der Konsequenz, dass das Kindergeld auf Grund dieses familieninternen Aktes Einkommen des Kindes würde [vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 – 5 C 25.02 – NJW 2004, S. 2541], liegen nicht vor.
c. Neben den angeführten Erwägungen ergibt sich weiterhin auch aus § 43 Abs. 2 SGB XII, dass die von § 104 SGB X voraussetzte Nachrangigkeit der Sozialhilfe – jedenfalls im Regelfall – nicht besteht.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die Eltern unberücksichtigt, soweit deren Gesamteinkommen unter 100.000,00 Euro liegt. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XII enthält zudem die ausdrückliche gesetzliche Vermutung, dass die genannte Einkommensgrenze nicht überschritten ist. Der Sache handelt es sich bei dieser Regelung um eine Einschränkung der Nachrangigkeit der Sozialhilfeleistungen [so ausdrücklich: Falterbaum, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch – SGB XII – Sozialhilfe, Stand: August 2011, K § 43 RdNr. 10; vgl. auch: FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 – 12 K 1891/10 Kg – EFG 2011, S. 1727].
Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass im Streitfall ausnahmsweise eine Nachrangigkeit der Sozialhilfe gegeben sein könnte.
Die dargelegte Auslegung findet ihre Bestätigung auch in § 94 Abs. 1 SGB XII. Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geht zwar der Unterhaltsanspruch des Empfängers von Sozialleistungen grundsätzlich in dem Umfang auf den Träger der Sozialhilfe über, in dem dieser tatsächlich Leistungen erbracht hat. Dieser Forderungsübergang ist jedoch nach § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB XII ausgeschlossen, wenn der Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII – mithin Grundsicherungsleistungen – erbringt. Auch in dieser Hinsicht ist der an sich geltende Nachrang der Sozialhilfe also von dem Gesetzgeber „außer Kraft” gesetzt worden mit der Folge, dass ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen ist.
Der Kläger ist deshalb nicht – wie von § 104 SGB X vorausgesetzt – (nur) nachrangig verpflichteter Leistungsträger.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, soweit es den Kläger und die Beklagte betrifft, in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus § 139 Abs. 4 FGO.
Soweit es die Aufwendungen der Beigeladenen betrifft, erscheint es sachgerecht, deren Kosten nicht zu erstatten, da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich dadurch keinem Kostenrisiko (vgl. § 135 Abs. 3 FGO) ausgesetzt hat. Ebenso wenig ist der Rechtsstreit durch eine Mitwirkung der Beigeladenen maßgebend gefördert worden.
IV. Die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, denn die Auslegung und Anwendung des § 74 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG im Zusammenhang mit dem Abzweigungsbegehren eines Trägers des Sozialhilfe, der dem Kind des Kindergeldberechtigten Grundsicherungsleistungen gewährt, ist bislang nicht abschließend geklärt, zugleich aber Gegenstand einer Vielzahl gerichtlicher und außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren. Die Zulassung der Revision erscheint daneben auch deshalb geboten, weil der Senat – soweit ersichtlich – mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte [vgl. nur: FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 – 12 K 1891/10 Kg – EFG 2011, S. 1727] abweicht.