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  • 23.03.2012

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 07.09.2011 – 1 K 1586/09

    Ein ähnlicher Beruf iSd § 18 Abs. 1 Nr. 1 S 2 EStG setzt eine einem Katalogberuf qualifizierte Ausbildung voraus. Die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit allein reicht nicht aus, sondern der Steuerpflichtige muss auch über in Tiefe und Breite vergleichbare Kenntnisse verfügen.


    Tatbestand

    Streitig ist, ob der Kläger eine Ausbildung hat bzw. eine Tätigkeit ausübt, die der eines Wirtschaftsinformatikers vergleichbar ist und er deshalb nicht gewerbesteuerpflichtig ist.

    Der am 24. Januar 1965 geborene Kläger hat im Juni 1982 den Realschulabschluss erhalten (Bl. 57 GewSt-Akten). Vom August 1982 bis Juli 1984 hat er eine Lehre als Versicherungskaufmann absolviert, die er am 18. Juli 1984 mit der Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann vor der Industrie- und Handelskammer bestanden hat (Bl. 10 Sonderakten). Vom Oktober 1987 bis November 1988 hat er sich bei CONTROL DATA INSTITUT - CDI - die berufliche Qualifikation „EDV-Zusatzwissen” erworben. Die Prüfungsleistungen ergaben die Gesamtbewertung „mit mangelhaftem Erfolg (48 %)” (Bl. 63 Prozessakten).

    Im Anschluss an die Ausbildung als Versicherungskaufmann war er von August 1992 bis Dezember 1995 als Versicherungskaufmann und Sachbearbeiter für die A AG tätig. In den Jahren 1987 - 1989 erfolgten Umschulmaßnahmen zum Organisationsprogrammierer und DV-Organisator (Bl. 74 Prozessakte). Nachfolgend arbeitete er von 1989 bis 1991 als angestellter Organisationsprogrammierer für die Z-Bank AG (vgl. auch Aufstellung im Gutachten Bl. 160 Prozessakte). Während dieser Zeit nahm er an einem ABB-Seminar Bankwesen in der Zeit vom 02. April 1990 - 21. Mai 1990 teil (Bl. 1 Schnellhefter). Das Seminar fand an 7 Abenden in der Zeit von 17.30 Uhr bis 20.20 Uhr statt. Von 1991 - 1998 war er als angestellter Sachbearbeiter für die Wertpapier-Fachberatung des Genossenschaftsbundes B GmbH tätig. Von August 1998 bis März 2004 war er auf selbständiger Basis für die D Bank tätig. Im Anschluss folgten bis Juni 2006 Projekte bei der H-Bank, die US-Army sowie für die d-Bank. Letztere Tätigkeiten erfolgten im Rahmen des mit der Firma EDV-Consulting R. B. geschlossenen Projektvertrags vom 21. Dezember 2004 (wegen der Einzelheiten des Vertrages vgl. Bl. 43 Sonderakten).

    Der Kläger trug vor, während seiner Berufstätigkeit mit verschiedenen Betriebs- und Datenbanksystemen (MVS OS/ESA, TSO, Z/OS, DB2) gearbeitet zu haben und u.a. mit dem Erstellen von Programmen in verschiedenen Computersprachen (PL 1, JCL, 1 Cobol I und II, DCF, Word, Windows NT) betraut gewesen zu sein. Weiterhin legte er für die permanente Fort- und Weiterbildung folgende Teilnahmebescheinigungen der A AG vor (Bl.12 f. Sonderakten):

    Job Control Language (Einführung), 12. - 20. Oktober 1988

    Programmierlogik, 24. Oktober 1988 - 03. November 1988

    PL/1, 23. November - 15. Dezember 1988

    Datenbank-Einführung, 19. - 23. Dezember 1988

    GV-Modul-Programmierung, PL 1, 09. - 18. Januar 1989

    Programmierprüfung, 13. - 24. Februar 1989

    Propue-DB, 06. - 15. März 1989.

    Teilnahmebescheinigungen anderer Firmen:

    IMS Grundlagen vom 11. - 13. Juni 1990 bei der IBM

    MVS JCL Jobplanung und Jobsteuerung vom 24. - 27. September 1990 bei der IBM

    ANS Cobol für Sprachumsteiger mit IBM-Computertraining vom 08. - 12. Oktober 1990 bei CDI

    DCF Grundlagen vom 23. - 25. November 1992 bei ISO (Bl. 2 Schnellhefter)

    DCF für Fortgeschrittene am 26. und 27. November 1992 bei ISO (Bl. 3 Schnellhefter)

    Case Einführungsseminar ADW/Analysis vom 01. - 05. Februar 1993 bei BIK (Bl. 4 Schnellhefter)

    Seminar Testfallermittlung mit TEST - CADETT - (Eingabeorientiert) vom 01. - 03. März 19.. bei SQS (Bl. 5 Schnellhefter)

    Dresdner Bank Testverfahren vom 15. - 17. März 1995 bei SQS (Bl. 6 Schnellhefter)

    Testdatenerstellung und -verwaltung mit TEST-DAT (Workshop) vom 22. - 24. Mai 1995 bei SQS (Bl. 7 Schnellhefter)

    Client/Server KA vom 24. - 26. April 1996 bei intregrata (Bl. 8 Schnellhefter)

    In den am 29. März 2007 und am 15. Januar 2008 dem Beklagten vorgelegten Einkommen- und Gewerbewerbesteuererklärungen der Jahre 2005 und 2006 wurden die Einkünfte in vollem Umfang als gewerbliche Einkünfte deklariert. Es wurde ausgeführt, dass die Gewerbesteuererklärungen vorsorglich eingereicht und Gewerbesteuerrückstellungen in den Bilanzen gebildet worden seien. Der Kläger halte aber weiterhin an seiner bereits im Veranlagungsverfahren 2004 vertretenen Meinung fest, dass es sich um freiberufliche und nicht um gewerbliche Einkünfte handele. Am 05. März 2008 hat der Beklagte Gewerbesteuermessbescheide für 2005 und 2006 gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Am 29. Juli 2009 hat der Beklagte für 2005 den Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 3 AO aufgehoben. Gegen die Gewerbesteuermessbescheide vom 05. März 2008 hat der Kläger Einspruch eingelegt, der mit Einspruchsentscheidung vom 31. März 2009 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Im Einspruchsverfahren sind sowohl der Kläger als auch der Beklagte davon ausgegangen, dass zu prüfen sei, ob der Kläger eine einem Diplom-Informatiker vergleichbare Tätigkeit ausübe.

    Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass er eine Qualifikation habe und eine Tätigkeit ausübe, die der eines selbständigen Dipl.-Wirtschaftsinformatikers entspreche. Der BFH verlange den Nachweis von Kenntnissen, die den Schluss rechtfertigten, dass sie in Breite und Tiefe demjenigen des an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Diplominformatikers entspreche. Er betreibe während seines gesamten Ausbildungs- und Berufslebens bis heute ein kontinuierliches Selbststudium, was u.a. die Übersicht „Training-on-the-Job” belege. Wie der BFH in seiner Entscheidung vom 07. November 1991 ausführe, sei ein Autodidakt im Bereich der EDV ebenso zu behandeln wie im Bereich anderer technischer Berufe. Er könne insbesondere den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnis anhand eigener praktischer Arbeiten erbringen. Da der BFH hiermit zugestehe, dass sich auch ein Autodidakt die erforderlichen Kenntnisse aneignen könne, hierfür jedoch explizit kein Universitäts- oder Fachhochschul-Diplom verlange, sei der Beleg dieser Kenntnisse letztlich nur in Form von Ausbildungsunterlagen und -zeugnissen, Nachweisen der erforderlichen Teilnahmen an Bildungsmaßnahmen, Projekt-Beschreibungen sowie einer Literatur-Referenz möglich. Er habe sich durch seine Ausbildung, seine durchgeführten Seminare und durch praktische Tätigkeiten sowie durch sein ergänzendes Selbststudium das Wissen eines Wirtschaftsinformatikers angeeignet.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 31. August 2009 (Bl. 52 ff. Prozessakten) verwiesen.

    Der Kläger beantragt,

    die Gewerbesteuermessbescheide 2005 vom 05. März 2008 und vom 29. Juli 2009 und für 2006 vom 05. März 2008 sowie die Einspruchsentscheidung vom 31. März 2008 aufzuheben,

    hilfsweise,

    eine Wissensprüfung durch den Sachverständigen durchführen zu lassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung führt er aus, dass zwar nach mittlerweile ständiger BFH-Rechtsprechung ein Dipl.-Informatiker eine dem Ingenieur ähnliche Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz - EStG - ausführen könne. Der Kläger könne nicht nachweisen, dass er sich das Wissen eines Dipl.-Informatikers bzw. eines Dipl.-Wirtschaftsinformatikers in vergleichbarer Breite und Tiefe durch Fortbildung und/oder durch Selbststudium angeeignet habe. Der Kläger verfüge über keinen entsprechenden Studienabschluss (Autodidakt). In diesem Fall müsse er eine dem Studium vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen. Die diversen vom Kläger besuchten Kurse, Seminare, Lehrveranstaltungen etc. bauten weder aufeinander auf noch deckten sie sämtliche Fachgebiete des regulären Studiengangs an einer (Fach-) Hochschule ab. Die Zusatzqualifikation „Organisationsprogrammierer” - EDV-Zusatzwissen habe er nur mit mangelhaftem Erfolg abgeschlossen. Die Umschulung zum „EDV-Organisator” habe er firmenintern bei der A AG durch jeweils mehrtägige Lehrveranstaltungen erreicht, ein Prüfungszeugnis o.ä. sei zu dieser Bildungsmaßnahme aber nicht vorgelegt worden. Sämtliche vom Kläger besuchten Lehrveranstaltungen, Kurse, Seminare, etc. würden den Bereich der Programmierung bzw. der EDV betreffen. Kurse, die Kenntnisse auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften oder auf anderen Fachgebieten eines Dipl.-Wirtschafts-Informatikers vermittelten, seien vom Kläger nicht besucht worden. Die Ausbildung des Klägers und somit dessen Qualifikation könne nicht mit der eines Dipl.-Wirtschafts-Informatikers verglichen werden. Wesentliche Fachgebiete des entsprechenden Studienganges seien vom Kläger nicht in Tiefe und Breite wie bei einem Dipl.-Wirtschafts-Informatiker wissenstechnisch abgedeckt worden. Bei alledem werde nicht verkannt, dass ein Dipl.-Informatiker auch dann freiberuflich tätig sei, wenn sich seine konkret ausgeübte Tätigkeit nur auf einen Hauptbereich der Informatik erstrecke. Daraus lasse sich aber für die Anwendung eines § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und damit für die Gewerbesteuerpflicht nicht schließen, bei einer derartigen Spezialisierung sei das im Studium der Informatik erworbene Grundlagen­wissen unerheblich.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 04. November 2009, Bl. 93 Prozessakte, verwiesen.

    Am 20. September 2010 hat der erkennende Senat einen Beschluss erlassen, nach dem Beweis erhoben werden sollte, ob der Kläger als EDV-Berater in den Streitjahren 2005 und 2006 eine Tätigkeit ausgeübt hat, die der eines Wirtschafts-Informatikers (FH) vergleichbar gewesen ist und ob die vorgelegten Unterlagen einen Kenntnis- und Wissensstand ausweisen, der dem eines Ingenieurs vergleichbar und ähnlich ist, durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens von Herrn Prof. Dr. U. K. Am 25. Februar 2011 wurde das Gutachten erstellt, in dem Prof. Dr. K zum Ergebnis gekommen ist, dass der Kläger ab 2005 einen Wissen- und Kenntnisstand besitzt, der in Tiefe und Breite in den Kernbereichen gleichwertig zu einem Dipl.-Wirtschaftsinformatiker (FH) ist (laut Gutachten Diplom-Informatiker). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten Bl. 148 Prozessakte verwiesen.

    Mit Schreiben vom 06. April 2011 (Bl. 181 Prozessakte) führte der Beklagte aus, dass das Gutachten nicht dahingehend überzeugen könne, dass der Kläger in den Streitjahren 2005 und 2006 als Freiberufler einzustufen sei. Das Gutachten weise offensichtliche Mängel auf, da dort von insgesamt 85 Schulungstagen ausgegangen sei. Tatsächlich würden die unter den Nummern 4 - 10 gelisteten Fortbildungen auf Seite 11 des Gutachtens nur 64 Arbeitstage ausmachen. Auf Seite 12 des Gutachtens seien Seminare aufgelistet, bei denen Prof. Dr. K davon ausgehe, dass der Kläger diese Kurse gehalten habe. Deswegen komme er zu dem Ergebnis, dass der Kläger ein kompetenter Software-Entwickler sein müsse. Diese Seminare habe der Kläger aber nicht selbst gehalten, vielmehr habe er lediglich an diesen teilgenommen. Der Gutachter führe selbst aus, dass die tageweisen Seminare lediglich als „Initialzündung” bewertet werden könnten. Erst wenn die Inhalte in der Praxis angewandt und ausgeweitet würden, könnten sie Hochschulniveau erreichen. Hierzu jedoch treffe Herr Prof. Dr. K keine Aussage. Der Kläger sei - bis auf wenige Monate - nur im Software-Bereich und auch hier ausschließlich im Banken- und Versicherungssektor tätig gewesen. Die erforderliche Breite seines Wissens (im Bereich Informatik bzw. Hardware und auch im Bereich Wirtschaftswissen) könne der Kläger durch tageweise besuchte Seminare oder durch seine einseitige Tätigkeit nicht dartun. Die vom Kläger besuchten Seminare und Kurse seien fast ausschließlich ohne Leistungserfolgskontrolle abgeschlossen worden, der Kläger habe lediglich Teilnahmebestätigungen erhalten. Der einzige vom Kläger besuchte Kurs, der mit Erfolgskontrolle abgeschlossen worden sei, attestiere ihm einen mangelhaften Erfolg. Somit fehle es an der Breite des Wissens, wie es sich ein Dipl.-Informatiker im Rahmen seines Studiums zu eigen gemacht habe. Von der Vergleichbarkeit der Ausbildung des Klägers mit der eines Dipl.-Informatikers könne keine Rede sein.

    In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter Herr Prof. Dr. K sein Gutachten erläutert und ausgeführt, dass nach seiner Auffassung trotz der vom Finanzamt berechtigten Beanstandungen wie der Anzahl der Schulungstage und der unterbliebenen eigenen Führung von Seminaren davon auszugehen sei, dass der Kläger den Wissen- und Kenntnisstand habe, der in Tiefe und Breite dem eines Wirtschafts-Informatikers entspreche. Nach seiner Auffassung handele es sich bei den Fächern Mathematik, Statistik, Operation Research nicht um Hauptfächer, sondern Fächer der Kategorie 3, d.h. um Nebenfächer. Anhand seiner Liste Bl. 15 Gutachten ordnete er Englisch, Grundlagen der BWL und VWL, Buchführung und Bilanzierung, Kosten- und Leistungsrechnung, Produktwirtschaft, Finanzrecht und Investitionswirtschaft, Marketing, Controlling, Produktion und Logistik in die Gruppe 2 (Mischbereich zwischen Haupt- und Nebenfächern) ein, DV-Recht und Datenschutz in die Gruppe 2 - 3 und Personal- und Organisation in die Gruppe 1 - 2. Sämtliche anderen Fächer ordnete er in die Gruppe 1 (echte Kernfächer) ein.

    Gründe

    Die Klage ist nicht begründet.

    Der Senat folgt zwar im Wesentlichen den Feststellungen des Gutachters Prof. Dr. K über den fachspezifischen Wissens- und Kenntnisstand des Klägers, teilt jedoch im Ergebnis nicht die hieraus folgende Wertung des Gutachters, dass der Kläger in der Breite und Tiefe über das Wissen verfügt, das einem Wirtschafts-Informatiker vergleichbar ist, weshalb der Kläger keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt.

    Freiberufliche Einkünfte erzielt, wer die selbständige Berufstätigkeit der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG genannten sog. Katalogberufe ausübt. Der Kläger ist nicht als Ingenieur im Sinne dieser Norm tätig. Wie der Bundesfinanzhof - BFH - in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist „Ingenieur” nur derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbildes des Ingenieurs durch die Ingenieurgesetze der Bundesländer aufgrund seines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, eine Ingenieurschule oder eines Betriebsführerlehrganges an einer Bergschule befugt ist, die Bezeichnung „Ingenieur” zu führen (BFH-Urteil vom 09. Februar 2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270 m.w.N.). Der Kläger erfüllte diese Voraussetzungen nicht.

    Der Kläger übt auch nicht, vergleichbar einem Wirtschafts-Informatiker, eine dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG aus.

    Setzt der Katalogberuf - wie im Streitfall - eine qualifizierte Ausbildung voraus, reicht entgegen der Auffassung des Klägers die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit allein nicht aus. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Steuerpflichtige auch über in Tiefe und Breite vergleichbare Kenntnisse verfügen (BFH-Urteil vom 18. April 2007 XI R 29/06, BStBl. II 2007, 781 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.

    Zwar kann nach mittlerweile ständiger BFH-Rechtsprechung ein Dipl.-Informatiker eine dem Ingenieur ähnliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ausüben. Das Studium der Informatik an einer (Fach-)Hochschule ist dem der traditionellen Ingenieurwissenschaften gleichwertig, auch wenn das Ingenieurstudium im Grundsatz allgemeiner seiner kann. Dieser Rechtsprechung des IV. Senats des BFH hat sich der XI. Senat des BFH in seinem Urteil vom 18. April 2007 a.a.O. angeschlossen. Diesem folgt auch der erkennende Senat. Der Kläger kann auch nicht nachweisen, dass er sich das Wissen eines Dipl.-Informatikers oder – wie im Klageverfahren behauptet – eines Wirtschafts-Informatikers in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise angeeignet hat. Kann ein Steuerpflichtiger eine Ausbildung in einem förmlichen Ausbildungsgang nicht nachweisen, hat es der BFH aus Gründen der steuerlichen Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) zugelassen, dass der Steuerpflichtige den Erwerb vergleichbarer Kenntnisse im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums und ggfs. anhand eigener praktischer Arbeiten nachweist. Auch für diesen Fall ist allerdings - nicht zuletzt wiederum aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung - vorauszusetzen, dass der Tiefe und der Breite nach das Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums nachgewiesen wird. Soweit der BFH den Nachweis des Wissens „eines” Kernbereichs eines Fachstudiums für notwendig hält, ist dies nicht dahin zu verstehen, dass das Wissen auf einem Teilgebiet eines Fachstudiums ausreicht. Vielmehr hat der BFH wiederholt Erfahrungen und Kenntnisse in allen Kernbereichen des Katalogberufs für erforderlich gehalten. Dieser Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen.

    Der Senat verkennt nicht, dass ein Wirtschafts-Informatiker auch dann freiberuflich tätig sein kann, wenn sich seine konkret ausgeübte Tätigkeit nur auf einen Hauptbereich der Informatik erstreckt. Dementsprechend kann ein selbständiger EDV-Berater, der Com­puteranwendungssoftware entwickelt, einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf ausüben. Daraus lässt sich aber für die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht schließen, dass bei einer derartigen Spezialisierung das im Studium der Informatik erworbene Grundlagenwissen unerheblich ist. Es widerspricht zudem allgemeiner Lebenserfahrung, das in einem förmlichen Studiengang vermittelte Grundlagenwissen für die spätere Tätigkeit als überflüssig anzusehen. Jedenfalls bei typisierender Betrachtung vermag ein Steuerpflichtiger, der über ein gründliches und umfassendes theoretisches Wissen verfügt, insbesondere seltener in der Praxis auftretende Probleme in einem größeren Zusammenhang zu sehen und damit sicherer zu beurteilen, als jemand, der aufgrund überwiegend praktischer Erfahrung sich ein Spezialwissen angeeignet hat (BFH-Urteile vom 22. Januar 1988 III R 33-44/85, BStBl. II 1988, 497 und vom 14. März 1991 IV R 135/90, BStBl. II 1991, 769 sowie vom 18. April 2007 a.a.O.).

    Aufgrund der Beweiserhebung durch die Begutachtung der Ausbildung und Fortbildung des Klägers sowie seiner praktischen Arbeiten der Streitjahre seitens des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. K ist der Senat zwar davon überzeugt, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit mit der eines Wirtschafts-Informatikers vergleichbar ist. Zur Überzeugung des Senats steht jedoch nicht fest, dass der Kläger einem Wirtschafts-Informatiker vergleichbare Kenntnisse in allen Kernbereichen des Studiums besitzt.

    Nach dem Sachverständigengutachten vom 25. Februar 2011 hat der Kläger nach einer gewissen allerdings begrenzten „Grundausbildung” EDV und vielen Jahren praktischer Tätigkeiten sich ein erhebliches Wissen und umfangreiche Fähigkeiten im IT-Bereich erworben. Er erfährt bei seinem Beruf die gleiche Wertschätzung wie ein Studierter, bekommt das gleiche Geld und übt die gleiche Tätigkeit aus (Bl. 5 des Gutachtens). Nach dem Gutachten kann der Kläger als IT-Spezialist in seinem speziellen Tätigkeitsbereich problemlos mit Dipl.-Informatikern konkurrieren. Insofern besitzt der Kläger Kenntnisse, die teils sogar über die eines Dipl.-Informatikers bzw. Wirtschafts-Informatikers hinausgehen. Eine Vergleichbarkeit mit den gesamten Kenntnissen eines Wirtschafts-Informatikers war jedoch mit den nicht hinreichenden Kenntnissen des Klägers in Englisch, Mathematik, Statistik, Operation Research, Grundlagen der BWL und VWL, Buchführung und Bilanzierung, Kosten- und Leistungsrechnung, Produktionswirtschaft, Finanz- und Investitionswirtschaft, Marketing, Controlling, Produktion und Logistik, DV-Recht und Datenschutz sowie des Wirtschaftsprivatrechtes nicht möglich. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten zur Überzeugung des Senats zwar im Einzelnen weitgehend schlüssige und nachvollziehbare Feststellungen zum Wissens- und Kenntnisstand des Klägers getroffen; die vorgenommene Einschätzung über die Vergleichbarkeit mit einem Wirtschafts-Informatiker teilt der Senat indes nicht.

    Auf Seite 7 des Gutachtens ist zutreffend ausgeführt, dass Ausbildungsbescheinigungen zwar nützlich und sinnvoll sind, wenn es um die Inhalte geht. Die Tiefe und das Anspruchsniveau lassen sie jedoch nur selten ganz genau erkennen. Außerdem reichen die entsprechenden Ausbildungen nach ihrer Zeitdauer in der Regel nicht an ein Hochschulstudium heran. Die Bedeutung solcher Seminare, die nur wenige Tage dauern und damit nicht an einen semesterlangen Hochschul-Kurs heranreichen, müssten richtig gewürdigt werden, sie seien lediglich „Initialzündungen” (Bl. 11 des Gutachtens). Erst wenn ihre Inhalte in der Praxis angewendet und ausgeweitet werden, erreichen sie Tiefe und Breite einer Vorlesung bzw. Übung im Hochschul-Bereich. Der einzige vom Kläger besuchte Kurs, der mit einer Erfolgskontrolle abgeschlossen hat, attestiert dem Kläger einen mangelhaften Erfolg (CDI-Ausbildung „EDV-Zusatzwissen”). Wenn der Gutachter hierzu ausführt, dass die Beurteilung jedoch nur 5 %-Punkte vom ausreichenden Erfolg entfernt sei, so dass dieser Mangel nicht sehr gewichtig sei, kann der Senat dieser Auffassung nicht folgen. Die Note „mangelhaft” bescheinigt, dass die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen wurde und hierfür ist es unwesentlich, wie viel Prozentpunkte vom Erfolg das erreichte Ergebnis entfernt ist. Von Gewicht ist diese Note auch deshalb, weil sie der einzige Leistungsnachweis für den Kläger ist.

    In seiner Übersicht über das Studium der Wirtschaftsinformatik hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert, wie er die einzelnen Fächer einordnet und hat sie in die Kategorien 1, 2 und 3 grob unterteilt. Hierbei ist der Sachverständige davon ausgegangen, dass der Kläger in sämtlichen (echten) Kernfächern durch die Gesamtheit der Tätigkeiten und ihre lange Dauer sehr gute Fähigkeiten erlangt hat bzw. die Grundlagen „gut vorhanden” sind. Bei den Fächern, die der Sachverständige pauschal in die Kategorie 2 - nach dessen Auffassung immerhin ein Schnitt- bzw. Grenzbereich mit Elementen zwischen Haupt- und Nebenfächern - einordnet, wie Englisch, Grundlagen der BWL und VWL, Buchführung und Bilanzierung, Kosten- und Leistungsrechnung, Produktionswirtschaft, Finanz- und Investitionswirtschaft, Marketing, Controlling, Produktion und Logistik und DV-Recht und Datenschutz (hier 2 - 3) hat er unter A. vermerkt, dass der Kläger ein solides Grundwissen besitzt, das allerdings nicht auf Hochschul-Niveau liegt. Er führt hierzu weiter aus, dass erfahrungsgemäß diese Spezialisierung einerseits zu einem Wissen führt, welches über die allgemeine Wirtschaftsausbildung des Informatik-Studiums hinausgeht und andererseits zu einer gewissen Einengung des Wirtschaftswissens gehört. Man müsste jedoch berücksichtigen, dass die betriebliche Praxis des Klägers diese Begrenzung in einem gewissen Maße ausgleichen würde. Er gehe daher von einer Gleichwertigkeit (aber nicht von einer Gleichheit) der Kenntnisse des Klägers im Wirtschaftsbereich mit der Wirtschaftsausbildung im Informatikstudium aus (Bl. 16 des Gutachtens). Die Fächer Mathematik, Statistik und Operation Research stuft er als Nebenfächer (3) ein. In diesen Bereich besitzt der Kläger keine weitergehenden Kenntnisse, schon gar nicht auf Hochschul-Niveau (Gutachten Bl. 16 B).

    Entgegen der Auffassung des Sachverständigen kann das Fachgebiet Mathematik nicht zu den Nebenfächern gezählt werden, sondern es gehört zu den Kernbereichen des Wirtschaftsinformatikstudiums. Das ergibt sich zum einen ausweislich des Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. August 2008 8 K 4185/06 G aus den Ausführungen des damals beauftragten Sachverständigen, wonach Mathematik nicht nur propädeutisch unterrichtet wird, sondern Bestandteil des Grund- und Hauptstudiums eines Wirtschaftinformatikstudiums sei, als auch aus den Empfehlungen der Gesellschaft für Informatik für das Informatikstudium an Fachhochschulen. Aus einem von dem dortigen Kläger eingereichten Kursgutachten folgt zwar, dass 4 von 9 durch den Sachverständigen befragten „EDV-Sachverständigen” der Meinung waren, Mathematik gehöre inhaltlich nicht zu den Kernbereichen Informatik; bei diesen 4 EDV-Sachverständigen handelte es sich um Personen, die in der Lehre tätig waren. Darüber hinaus waren jedoch 5 der befragten Sachverständigen nicht der Ansicht, dass die These, Mathematik gehöre nicht zu dem Kernbereich der Informatik, zu bejahen sei. Auch der Sachverständige Prof. Dr. K hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat konzediert, dass seine Einschätzung über die Bedeutung des Fachs Mathematik nicht von allen Hochschullehren geteilt wird.

    Hieraus ergibt sich, dass aufgrund dieser unterschiedlichen Auffassungen der Professoren auf jeden Fall Mathematik und auch Statistik nicht als Nebenfach, sondern der grundlegenden Klassifizierung des Sachverständigen Prof. Dr. K folgend mindestens unter die Kategorie 2 einzuordnen sind und die Fächer auch Elemente eines Kernbereichs besitzen. So ist etwa auch dem Studiengang Wirtschaftsinformatik an der Universität Augsburg zu entnehmen, dass in den ersten 3 Semestern Mathematik I und II sowie Statistik I und II maßgebliche Bestandteile des Lehrplans sind. Nach Auskunft des Sachverständigen Prof. Dr. Kb in der mündlichen Verhandlung werden in diesen Fächern auch Prüfungen abgelegt. In den Gebieten Mathematik und Statistik, die nach Auffassung des Senats zu den grundlegenden Bereichen und damit auch zum Kern des Studiums der Wirtschaftsinformatik zählen, hat der Kläger aber – ebenso wie im Fach Operation Research – keine weitergehenden Kenntnisse. Es kommt hinzu, dass er in den weiteren aufgeführten Fächern, die ebenfalls an der Grenze zum Kernbereich liegen und unter die Kategorie 2 fallen, ein solides wirtschaftliches Grundwissen hat, allerdings nicht auf Hochschulniveau. Dem Kläger fehlt es daher an der Tiefe und Breite des Wissens, wie es sich ein Wirtschafts-Informatiker im Rahmen seines Studiums aneignet. Von einer Vergleichbarkeit der Ausbildung des Klägers mit der eines Wirtschafts-Informatikers kann somit nicht gesprochen werden. Die Einschätzung des Gerichts folgt ungeachtet der angeführten Erwägungen letztlich auch daraus, dass der Kläger in dem Fach Personal und Organisation, welches der Sachverständige Prof. Dr. K sogar unter der Kategorie 1-2 qualifiziert und damit schon zum echten Kernbereich gezählt hat, nach dem Gutachten vom 25. Februar 2011 lediglich einige Grundkenntnisse besitzt.

    In dem Fach Englisch hat der Kläger im Übrigen für die Jahre 2007 und 2008 (nicht für die Streitjahre 2005 und 2006) eine Teilnahme an einem „Englischauffrischkurs - Erweitertes Englisch” beim Lerninstitut H dargelegt. Dieser Auffrischungskurs ist für die Streitjahre zum einen irrelevant, zum anderen lautet das Angebot im Internet für das Lernstudium H auf der Homepage „privates Lehrinstitut H: Nachhilfe, Hausaufgabenbetreuung, Sprachreisen, -ferien und -kurse.” Diese Bescheinigung lässt auch den Schluss zu, dass der Kläger in den Streitjahren nicht über Fremdsprachenkenntnisse verfügt hat, die dem Hochschulniveau entsprochen haben.

    Der von dem Kläger beantragte Beweis in Form einer Wissensprüfung muss erst dann erhoben werden, wenn der Steuerpflichtige hinreichend darlegt, dass er in allen Hauptbereichen des Studiums Wirtschaftinformatik Kenntnisse erworben hat und diese entweder durch geeignete Fortbildungsveranstaltungen oder praktische Arbeiten nachweist. Der Kläger hat selbst ausgeführt - und unterstrichen durch den Sachverständigen -, dass er in den Fächern Mathematik und Statistik sowie Operation Research über keine oder nur sehr schwache Kenntnisse verfügt. Ebenso wenig hat der Kläger einen ausreichenden Wissens- und Kenntnisstand im Fach Personal und Organisation substanziiert dargetan; dies gilt in gleicher Weise für die übrigen Fächer, in denen es nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. K an Kenntnissen auf Hochschulniveau fehlt. Die beantragte Wissensprüfung war daneben gleichfalls ungeeignet, weil durch die Ausführungen des Klägers selbst und auch in dem Gutachten festgestellt worden ist, dass in diesen Fächern der Kläger über keinerlei weitergehende Kenntnisse verfügt. Da der Kläger somit nach seinen eigenen Angaben nicht in allen Hauptbereichen über derartige Kenntnisse verfügt, kann er folglich auch im Rahmen zur Wissensprüfung durch den Sachverständigen diese Kenntnisse nicht nachweisen (Nöcker, jurisPR-SteuerR 32/2011 Anm. 2).

    Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

    VorschriftenEStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2