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  • 23.03.2012

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 02.08.2011 – 6 K 2625/10

    1. § 32 Abs. 4 S.1 Nr. 2c EStG hat (lediglich) die Funktion eines Auffangtatbestandes für die Fälle, in denen die Begünstigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht greift.

    2. Nicht tatbestandlich erfasst werden Fälle, in denen (wie vorliegend) ein bereits voll Erwerbstätiger sich zu einer neuen Berufsausbildung entschließt. Nach der ratio legis passt die Vorschrift nicht für Kinder, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden und sich aus dieser Situation heraus weiter bewerben. In diesem Fall ist die Tatsache, dass das Kind eigentlich einen Ausbildungsplatz sucht, nachrangig (so auch FG Brandenburg, Urteil vom 15. April 1999 5 K 865/98 Kg, EFG 1999, 783).


    Tatbestand

    Streitig ist die Überschreitung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG. Die Beteiligten streiten in diesem Zusammenhang darüber, welcher Zeitraum der Grenzbetrags­berechnung zugrunde zu legen ist.

    Die Tochter des Klägers L (geboren am 04. März 1988) war bis zum 21. August 2009 Angestellte im öffentlichen Dienst. Nach vorheriger Bewerbung erhielt sie unter dem 06. März 2009 eine Aufnahmebestätigung der Berufsbildenden Schule für den Ausbildungsgang Berufsoberschule I Wirtschaft. Seit dem 24. August 2009 besucht sie die Berufsbildende Schule. Für ihre daneben ab August 2009 ausgeübte Teilzeitbeschäftigung erhält sie 500,00 € brutto monatlich.

    Mit Bescheid vom 19. November 2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Kindergeld vom 16. November 2009 für den Zeitraum von März 2009 bis Dezember 2009 ab und führte zur Begründung aus, dass nach § 32 Abs. 4 EStG ein über 18 Jahre altes Kind von der Berücksichtigung ausgeschlossen sei, wenn es Einkünfte und Bezüge von mehr als 7.680,00 € im Kalenderjahr habe, mit denen es seinen Unterhalt oder die Kosten seiner Berufsausbildung decken könne. Die Tochter L sei im Kalenderjahr 2009 im Zeitraum von März bis Dezember für den Kindergeldanspruch zu berücksichtigen. Das Einkommen in dieser Zeit übersteige voraussichtlich den anteiligen Grenzbetrag von 6.400,00 € (10/12 von 7.680,00 €). Soweit Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gezahlt worden seien, seien diese in Höhe des Arbeitnehmeranteils berücksichtigt worden. Die angegebenen erhöhten Werbungskosten seien i.H.v. 1.669,12 € berücksichtigt worden.

    Ungeachtet der Ablehnung für 2009 könne für das Kind ab Januar 2010 Kindergeld gezahlt werden, da ab diesem Zeitpunkt das voraussichtliche Einkommen den Grenzbetrag nicht überschreiten werde.

    Der hiergegen eingelegte Einspruch führte in der Sache nicht zum Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 03. November 2010 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass bei Berechnung des Grenzbetrages nur die Monate Januar und Februar 2009 so genannte Kürzungsmonate seien, da ab März 2009 eine Zusage der Schule vorgelegen habe.

    Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 08. Dezember 2010 bei Gericht eingegangenen Klage. Er trägt zur Begründung seiner Klage vor, dass seine Tochter unmittelbar nach Beendigung der bereits mehrere Jahre ausgeübten Vollerwerbstätigkeit ihre Berufsausbildung angetreten habe. Es liege folglich kein Übergangszeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten vor. Deshalb sei der Zeitpunkt der Anmeldung zum Schulbesuch bzw. die Zusage der Schule irrelevant. Fakt sei, dass die Tochter bis zum 21. August 2009 einen Vollzeitjob ausgeübt und ab dem 24. August 2009 nahtlos eine Berufsausbildung aufgenommen habe.

    Das bloße Bemühen im Frühjahr 2009 um Aufnahme in der Schule für den August 2009 könne nicht als Beginn der Berufsausbildung gewertet werden. Der zu beurteilende Sachverhalt sei identisch mit dem, dass ein Kind seine Berufsausbildung abschließe und danach im Rahmen eines Anstellungsvertrages seinen Beruf ausübe. In diesem Fall käme niemand auf den Gedanken, die Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit mit in die Berechnung einzubeziehen, um den Kindergeldanspruch für die vorausgehende Zeit der Berufsausbildung zu prüfen. Daher sei die Entscheidung des BFH vom 16. November 2006 (BStBl. II 2008, 56) für den zu entscheidenden Fall nicht einschlägig.

    Der Kläger beantragt,

    unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 19. November 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 03. November 2010 Kindergeld für die Tochter L für den Zeitraum August bis Dezember 2009 in Höhe von monatlich 164,00 € (insgesamt 820,00 €) zu bewilligen und auszuzahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte tritt der Klage entgegen. Unter Verweisung auf die Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung führt die Beklagte klageerwidernd ergänzend aus, dass nach dem BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 (III R 34/09) ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz warte, auch für die Monate beim Kindergeldberechtigten als Kind zu berücksichtigen sei, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe. Bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge seien daher dessen Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit einzubeziehen. Das Verfahren III R 74/09 sei durch Urteil vom 21. Oktober 2010 erledigt. Auch nach diesem Urteil seien Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit einzubeziehen, wenn das Kind einen Tatbestand nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c EStG erfülle.

    Mit Beschluss des Senats vom 31. Januar 2011 ist der Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

    Gründe

    Die zulässige Klage führt in der Sache zum Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist - bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum August 2009 bis Dezember 2009 - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hat insoweit zu Unrecht die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt.

    I.

    1. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung berücksichtigt, wenn es

    noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und

    a)

    für einen Beruf ausgebildet wird oder

    b)

    sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder

    c)

    eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder

    d)

    ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion” (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch leistet oder

    Ein solches Kind wird aber nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8 004 Euro im Kalenderjahr hat.

    2. Die Beklagte hat im Streitfall die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG angewandt. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist insoweit nicht einschlägig, weil die Berufsausbildung nicht bereits mit der Bewerbung bzw. der Zusage beginnt, vielmehr erst mit der tatsächlichen Aufnahme (vgl. nur Loschelder in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 32 Rz. 28 m.w.N. zur Rspr.). Aber auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nr. 2 Buchst. c sind nicht gegeben.

    a. Zweck dieser Regelung ist die Gleichstellung der Kinder ohne Ausbildungsplatz mit den in Ausbildung befindlichen Kindern. Zweck der Regelung ist die Gleichstellung mit den Kindern, die sich in Berufsausbildung befinden (vgl. nur Greite in Korn, EStG, § 32 EStG Rz. 50 m.w.N.). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ein Kind, das keinen Ausbildungsplatz findet, finanziell ebenso abhängig ist und in typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen wird, dass dem Steuerpflichtigen regelmäßig Unterhaltsaufwendungen in einer Höhe erwachsen, die den Abzug eines Kinderfreibetrages oder die Gewährung von Kindergeld rechtfertigen. Die Eltern eines Kindes sollen also nicht deshalb benachteiligt werden, weil es - trotz ernsthaften Bemühens - unter Umständen jahrelang keinen Ausbildungsplatz findet. Das „Warten auf einen Ausbildungsplatz” erfordert eine mehr oder weniger große Lücke zwischen einem Lebens- oder Ausbildungsabschnitt und einem neuen Ausbildungsabschnitt, z. B. die dreimonatige Lücke zwischen dem Abschluss der Tätigkeit als Zeitsoldat und dem Beginn einer Lehrlingsausbildung als Gärtner (wie im Falle des BFH-Urteils vom 7. August 1992 III R 20/92, BStBl II 1993, 103) oder die unter besonderen Umständen fünfjährige Lücke zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Finden eines Ausbildungsplatzes (Urteil des Niedersächsischen FG vom 14. März 1995 VIII 512/94, Juris-Dok). Eine solche Lücke ist auch vorhanden, wenn der Betroffene - zur Überbrückung der Wartezeit - (nur aushilfsweise) einer Berufstätigkeit nachgeht oder - wie im Fall des zuletzt genannten BFH-Urteils - als ehemaliger Zeitsoldat Übergangsgebührnisse erhält.

    Der Tatbestand des ausbildungsplatzsuchenden Kindes war gesetzeshistorisch für Kinder gedacht, die sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten in einer längeren Übergangszeit als vier Monaten befinden, weil sie wegen des Mangels an Ausbildungsplätzen nicht zum nächstmöglichen, sondern erst zum übernächsten oder einem noch späteren Termin zum Zuge kommen. Die Vorschrift hat daher (lediglich) die Funktion eines Auffangtatbestandes für die Fälle, in denen die Begünstigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht greift (Greite in Korn, aaO, § 32 EStG Rz. 50). Der erkennende Senat schließt sich hiermit der Rechtsauffassung u.a. des FG München (Urteil vom 11. Mai 1999 16 K 5546/98, EFG 1999, 846 mw.N.) an ist seiner ratio legis nach ein Auffangtatbestand im vorbeschriebenen Sinne. Damit sollen nicht die Fälle erfasst werden, in denen - wie im vorliegenden Streitfall - ein bereits voll Erwerbstätiger sich zu einer neuen Berufsausbildung entschließt. Nach ihrem Sinn passt die Vorschrift daher nicht für Kinder, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden und sich aus dieser Situation heraus weiter bewerben. In diesem Fall ist die Tatsache, dass das Kind eigentlich einen Ausbildungsplatz sucht, nachrangig (so auch FG Brandenburg, Urteil vom 15. April 1999 5 K 865/98 Kg, EFG 1999, 783).

    b. Die Schlussfolgerung steht auch im Einklang mit der neueren BFH-Rechtsprechung zur Einkünfteberechnung bei Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach dieser Rechtsprechung schließt die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes seine Berücksichtigung als Kind, das sich in einer Übergangszeit befindet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) oder auf einen Ausbildungsplatz wartet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), nicht aus (BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BStBl II 2010, 982 und vom 21. Oktober 2010 III R 74/09, BFH/NV 2011, 250). Gleiches gilt im Übrigen für Nr. 2 Buchst. a.

    Nach diesen Rechtsgrundsätzen schließt eine Vollzeiterwerbstätigkeit neben einer ernsthaft und nachhaltig betriebenen Ausbildung die Berücksichtigung als Kind in der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht aus; ebenso wenig kommt es für die Beurteilung einer Maßnahme als Berufsausbildung darauf an, ob diese im Rahmen eines den vollen Lebensunterhalt des Kindes sicherstellenden Dienstverhältnisses erfolgt. Der Tatbestand der Berufsausbildung wird nicht für die Monate ausgeschlossen, in denen das Kind über Einkünfte und Bezüge in einer solchen Höhe verfügt, dass es auf Unterhaltsleistungen der Eltern nicht angewiesen ist (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 860; vom 14. Dezember 2004 VIII R 44/04, BFH/NV 2005, 1039; Senatsbeschluss vom 31. Juli 2008, Senatsbeschluss vom 31. Juli 2008 III B 64/07, BFHE 222, 471; Senatsurteile vom 22. Oktober 2009 III R 29/08, BFH/NV 2010, 627; vom 21. Januar 2010 III R 62/08, BFH/NV 2010, 871, und III R 68/08, BFH/NV 2010, 872; vom 24. Februar 2010 III R 3/08, BFH/NV 2010, 1262).

    Gleiches gilt für die Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG. Auch hier hängt die Erfüllung des jeweiligen Berücksichtigungstatbestands nicht davon ab, dass in jedem Monat eine typische Unterhaltssituation gegeben ist, die vermuten lässt, dass die Eltern mit Unterhaltsaufwendungen belastet waren. Vielmehr entscheidet sich erst bei der Prüfung, ob Einkünfte und Bezüge des Kindes den (ggf. anteiligen) Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten, ob den Eltern typischerweise Unterhaltsaufwendungen entstanden sind. Bei der Grenzbetragsprüfung kommt es weder auf die Herkunft der Einkünfte und Bezüge an noch darauf, in welchen Monaten innerhalb des Berücksichtigungszeitraums sie zugeflossen sind. Dass danach im Einzelfall der Kindergeldanspruch nicht nur für die Monate entfällt, in denen das Kind vollzeiterwerbstätig ist, sondern auch für die Zeiträume eines Jahres, in denen die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern durch die Ausbildung des Kindes gemindert ist, beruht auf dem Jahresprinzip des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Sind im Fall des Überschreitens des Jahresgrenzbetrags die Einkünfte und Bezüge eines Kindes in den einzelnen Berücksichtigungsmonaten unterschiedlich hoch, so ist es nach dem Jahresprinzip ausgeschlossen, Kindergeld für einzelne Monate, in denen keine oder nur geringe Einkünfte oder Bezüge zugeflossen sind, zu gewähren (z.B. Senatsbeschlüsse in BFHE 222, 471 und vom 19. September 2008 III B 102/07, BFH/NV 2009, 16; vgl. ferner Senatsurteile in BFH/NV 2010, 627 und in BFH/NV 2010, 1262).

    Ausgangspunkt der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist mithin das Verhältnis einer Vollzeiterwerbstätigkeit zu einem gleichzeitig vorliegenden Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a bis c EStG. Da im Streitfall bereits ein solcher Berücksichtigungstatbestand nicht gegeben ist, kann sich aus dieser Rechtsprechung für den vorliegenden Sachverhalt keine andere Rechtsfolge ergeben.

    II.

    Der Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO stattzugeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 151 Abs. 3, 155 FGO, §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    VorschriftenEStG §§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c, Abs. 4 S. 2