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  • 23.02.2012

    Finanzgericht München: Urteil vom 27.10.2011 – 5 K 553/11

    1. Dem Kindergeldanspruch eines in Deutschland selbständig Erwerbstätigen für sein in Polen bei der Kindsmutter lebendes Kind steht nicht bereits § 64 Abs. 2 EStG entgegen, wenn die Mutter nicht selbst die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG erfüllt (vgl. insoweit zutreffend FG Rheinland-Pfalz Urteil v. 23.3.2011, 2 K 2248/10).

    2. Art. 68 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 setzt das Zusammentreffen von Ansprüchen für dieselben Familienangehörigen für denselben Zeitraum voraus. Eine solche Anspruchskonkurrenz ist nicht gegeben, wenn der in Polen lebenden Kindsmutter für den betreffenden Zeitraum wegen Überschreitens der Einkommensgrenze nach den Bestimmungen des polnischen Kindergeldrechts kein Anspruch auf polnische Familienleistungen zusteht.

    3. War die in Polen lebende Kindsmutter im betreffenden Zeitraum nicht beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig, ist der Anspruch des in Deutschland lebenden und erwerbstätigen Kindsvaters nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorrangig. In diesem Fall müsste der Kindsvater das Kindergeld in voller Höhe erhalten.

    4. War die in Polen lebende Kindsmutter hingegen im betreffenden Zeitraum in Polen beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig, ist ihr Anspruch nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Unterabsatz i Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorrangig, weil das Kind in Polen lebt. Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist jedoch dann nach deutschem Recht ein Unterschiedsbetrag zu gewähren, wenn der Leistungsanspruch in Deutschland durch die selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöst wird.


    IM NAMEN DES VOLKES

    Urteil

    In der Streitsache

    hat der 5. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Finanzgerichts …, der Richterin am Finanzgericht … und der Richterin am Finanzgericht … sowie der ehrenamtlichen Richter … und … ohne mündliche Verhandlung am 27. Oktober 2011

    für Recht erkannt:

    1. Der Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld vom 2. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2011 für das Kind T wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für das Kind für den Zeitraum Mai 2010 bis Januar 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

    3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

    4. Die Revision wird zugelassen.

    Gründe

    I.

    Streitig ist, ob der Kläger für sein Kind T, geb. am 7. Dezember 2005, ab Mai 2010 Anspruch auf Kindergeld hat.

    Der Kläger, der polnischer Staatsangehöriger ist, wohnt seit 1984 in Deutschland und ist nach der bei den Akten liegenden Zweitschrift der Gewerbeanmeldung vom 10. November 2008 jedenfalls seit 1. Juni 2005 als selbständiger, nicht sozialversicherungspflichtiger Gewerbetreibender tätig.

    Die Kindsmutter wohnt mit T in Polen und übte ausweislich der Angaben der polnischen Sozialbehörde im Vordruck E 411 vom 19. Juli 2010 seit 1. Oktober 2007 eine berufliche Tätigkeit aus (oder hat sich in gleichgestellten Verhältnissen im Sinne des Beschlusses Nr. 119 vom 24. Februar 1983 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeiter, Amtsblatt der Europäischen Union – ABl. EU – C 295 vom 2. November 1983, S. 3, – berufliche Tätigkeit – befunden). Einen Antrag auf Kindergeld stellte die Kindsmutter in Polen nicht. Nach den Angaben des Klägers war die Kindsmutter als Architektin in Polen tätig und ihr Einkommen überschritt im Streitzeitraum die für die Gewährung von polnischen Familienleistungen maßgebliche Grenze des Pro-Kopf-Familieneinkommens pro Monat von 504 PLN.

    Mit Bescheid vom 2. November 2010 hatte die Beklagte (die Familienkasse) den Antrag auf Kindergeld für T für die Zeit ab Mai 2010 mit der Begründung abgelehnt, dass die Mutter T in ihren Haushalt aufgenommen habe und somit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorrangig Anspruch auf Kindergeld habe. Ab Mai 2010 seien die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO (EG) Nr. 883/2004] anzuwenden. Danach sei der Kindergeldanspruch jeweils nach dem nationalen Kindergeldrecht des EU-Staates zu beurteilen, dessen Rechtsvorschriften vorrangig anzuwenden seien. Dies seien im Fall des Klägers die deutschen Vorschriften, nach denen er nicht mehr vorrangig kindergeldberechtigt sei.

    Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch blieb in der Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2011 ohne Erfolg.

    In seiner Klagebegründung hebt der Kläger hervor, dass die Familienkasse die VO (EG) Nr. 883/2004 unrichtig anwende. Voraussetzung für die Anwendung des Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 sei, dass für denselben Zeitraum Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren seien. Dies ergebe sich schon aus der Verwendung des Begriffs „Zusammentreffen” in der amtlichen Überschrift des Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004. Ein derartiger Kollisionsfall liege nicht vor, da die Kindsmutter aufgrund ihres Familieneinkommens keinen Anspruch auf polnische Familienleistungen habe. Ihm – dem Kläger – stünden gleichfalls keine polnischen Familienleistungen zu.

    Der Kläger beantragt,

    den Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld vom 2. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2011 für das Kind T aufzuheben, und die Familienkasse zu verpflichten, ihm für den Zeitraum Mai 2010 bis Januar 2011 Kindergeld in voller Höhe zu gewähren.

    Die Familienkasse beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung verweist sie darauf, dass unabhängig von der Rangfolgeregelung des Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 zu beurteilen sei, an wen die Familienleistung in dem vorrangig zuständigen Staat zu zahlen sei. Dies bestimme sich in Deutschland nach § 64 EStG. Eine Berechtigtenbestimmung oder ein Vorrangverzicht seien dabei nach Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO (EG) Nr. 987/2009] unbeachtlich, soweit damit die Regelungen der VO (EG) Nr. 883/2004 bzw. der VO (EG) Nr. 987/2009 umgangen würden. Da das Kind in den Haushalt der Mutter aufgenommen sei, sei diese die vorrangig Berechtigte. Diese könne Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) beantragen. Ob in Polen kindergeldähnliche Leistungen gewährt würden, sei insoweit nicht relevant. Die Erklärung der Kindsmutter vom 25. Februar 2011, sie sei damit einverstanden, dass das Kindergeld an den Kläger gezahlt werde, könne wegen des eindeutigen Wortlauts des § 64 Abs. 2 EStG nicht als Berechtigtenbestimmung zugunsten des Klägers berücksichtigt werden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

    II.

    Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

    1. Welchen Rechtsvorschriften eine Person betreffend die Familienleistungen, zu denen auch das Kindergeld gehört (vgl. Art. 1 Buchst. z der VO (EG) Nr. 883/2004; Eichendorfer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 5. Aufl., Art. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 Rz. 41 mit weiteren Nachweisen, – m.w.N. –) unterliegt, bestimmt sich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für Streitzeiträume ab Mai 2010 nach Art. 11 ff. der VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 97 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.

    Nach Art. 11 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2008 unterliegen Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates.

    Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der VO (EG) Nr. 883/2008 unterliegt der Kläger, der in Deutschland eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den deutschen Rechtsvorschriften, die ihm gemäß §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG Anspruch auf Kindergeld für sein minderjähriges Kind gewähren.

    2. Der Kindergeldanspruch des Klägers ist entgegen der von der Familienkasse vertretenen Auffassung nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Kindergeld nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 BKGG an die Kindsmutter auszuzahlen wäre, die ihr Kind in ihrem Haushalt aufgenommen hat.

    Anspruchsberechtigt i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 BKGG können nur solche Personen sein, die selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG bzw. § 1 Nr. 1 bis 4 BKGG erfüllen [vgl. insoweit die aus Sicht des erkennenden Senats zutreffenden Ausführungen des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 23. März 2011 2 K 2248/10, Entscheidungen der FG – EFG – 2011, 1323, auf die Bezug genommen wird]. Dies ist jedoch bei der in Polen lebenden Kindsmutter nicht der Fall. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kindsmutter einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätte, oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt würde, oder nach § 1 Abs. 1 BKGG anspruchsberechtigt wäre.

    Ein Kindergeldanspruch der in Polen lebenden Kindsmutter, der geeignet wäre, den Kindergeldanspruch des Klägers gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG auszuschließen, lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht aus Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu der weitgehend wortgleichen Bestimmung des Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [VO (EWG) Nr. 1408/71] herleiten. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2011, 1323 verwiesen.

    Ein Bezug der Kindsmutter zur deutschen Sozialrechtsordnung bestand nach Aktenlage nicht. Die Kindsmutter unterliegt nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der VO (EG) Nr. 883/2004 vielmehr bis Juli 2010 den polnischen Rechtsvorschriften. Im Vordruck E 411 bestätigte die polnische Sozialbehörde für den Zeitraum bis 19. Juli 2010, dass die Kindsmutter in Polen berufstätig gewesen ist. Da keine Anhaltspunkte für eine Erwerbstätigkeit der Kindsmutter außerhalb Polens im Zeitraum August 2010 bis Januar 2011 ersichtlich sind, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Kindsmutter den polnischen Rechtsvorschriften entweder weiter gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der VO (EG) Nr. 883/2004 oder aber – mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen der in Abs. 3 Buchst. b bis d geregelten Alternativen – gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegt.

    3. Der Kindergeldanspruch des Klägers nach deutschem Recht ist auch nicht nach den Regelungen des Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 i. V. m. Art. 58 ff der VO (EG) Nr. 987/2009 ausgeschlossen, weil er danach gegenüber einem Kindergeldanspruch der Kindsmutter in Polen zurückträte.

    Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 stellt für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen für dieselben Familienangehörigen für denselben Zeitraum Prioritätsregeln auf. Die Anwendung der Prioritätsregeln setzt also eine Anspruchskonkurrenz voraus (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2011, 1323).

    a) Eine Anspruchskonkurrenz ist im Streitfall dann nicht gegeben, wenn der Kindsmutter für den Streitzeitraum wegen Überschreitens der Einkommensgrenze nach den Bestimmungen des polnischen Kindergeldrechts kein Anspruch auf polnische Familienleistungen zusteht. Dies steht nach Aktenlage noch nicht fest. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass die Kindsmutter wegen ihres hohen Familieneinkommens keinen Anspruch auf polnische Familienleistungen hatte, jedoch bestätigte dies die polnische Sozialbehörde (noch) nicht.

    Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 differenziert bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche zunächst danach, ob die Ansprüche aus unterschiedlichen Gründen oder aber aus denselben Gründen zu gewähren sind. Unterschiedliche Gründe können sein die Familienleistungsgewährung aufgrund einer Beschäftigung bzw. selbständigen Erwerbstätigkeit, wegen des Bezugs einer Rente oder aufgrund des Wohnortes [Igl in Fuchs, a.a.O., Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 Rz. 2]. Werden die Ansprüche aus unterschiedlichen Gründen gewährt, richtet sich die Rangfolge danach, ob die Ansprüche durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden, durch den Bezug einer Rente, oder aber den Wohnort. Damit wird jedoch nicht darauf abgestellt, was die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften als Anspruchsvoraussetzungen bestimmen, sondern darauf, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nach Art. 11 bis 16 der der VO (EG) Nr. 883/2004 unterstellt ist. Andernfalls wäre es den Mitgliedsstaaten durch Ausgestaltung ihrer Anspruchsvoraussetzungen in ihren nationalen Rechtsvorschriften freigestellt zu bestimmen, an welcher Stelle in der europarechtlichen Rangfolge sie leistungsverpflichtet sein wollen [so auch Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach D, I. Kommentierung Europarecht, Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 Rz. 5]. Weiter könnte in Fällen, in denen nach den nationalen Rechtsvorschriften der Anspruch auf die Familienleistung nicht ausschließlich aus einer Beschäftigung bzw. selbständigen Erwerbstätigkeit, dem Rentenbezug oder dem Wohnort folgt, die Rangfolge ggf. nicht bestimmt werden. So kann nach deutschem Kindergeldrecht ein Anspruch auf Kindergeld auch dann gegeben sein, wenn ein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt des Kindergeldberechtigten im Inland nicht besteht, sondern z.B. lediglich inländische Einkünfte bezogen werden (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG).

    b) Weiter steht nach Aktenlage noch nicht fest, ob die Kindsmutter ab August 2010 bis Januar 2011 beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig war.

    War die Kindsmutter im Streitzeitraum nicht beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig, ist der Anspruch des Klägers nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO (EG) Nr. 883/2004 vorrangig, weil die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften und damit der Kindergeldanspruch des Klägers durch eine selbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland ausgelöst wurde, die Anwendung der polnischen Rechtsvorschriften hingegen und damit der Anspruch der Kindsmutter auf polnische Familienleistungen lediglich durch deren Wohnort. In diesem Fall müsste der Kläger das Kindergeld in voller Höhe erhalten.

    War die Kindsmutter im Streitzeitraum in Polen beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig, ist ihr Anspruch nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Unterabsatz i der VO (EG) Nr. 883/2004 vorrangig, weil das Kind T in Polen seinen Wohnort hat. Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 ist jedoch dann nach deutschem Recht der streitgegenständliche Unterschiedsbetrag zu gewähren. Die Gewährung des Unterschiedsbetrages ist auch nicht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen, weil der Leistungsanspruch in Deutschland nicht durch den Wohnort des Kindergeldberechtigten ausgelöst wurde, sondern durch die selbständige Erwerbstätigkeit des Klägers.

    4. Der Bescheid über die Ablehnung der Gewährung von Kindergeld vom 2. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2011 war gemäß § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuheben, und die Familienkasse gemäß § 101 Satz 2 FGO zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, weil die Sache nicht spruchreif ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 24. Februar 2010 III R 73/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2010, 1429, und vom 2. Juni 2005 III R 66/04, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2006, 184). Eine abschließende Entscheidung ist daher erst dann möglich, wenn Erkenntnisse über die Erwerbstätigkeit der Kindsmutter im Zeitraum August 2010 bis Januar 2011, die sich die Familienkasse bei den polnischen Sozialbehörden beschaffen kann, und über die Höhe des Familieneinkommens der Kindsmutter im Streitzeitraum vorliegen.

    5. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

    6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 FGO. Wegen des Unterliegens ist § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO entsprechend anzuwenden. Zwar ist der Kläger insoweit teilweise unterlegen, als nicht das beantragte Verpflichtungsurteil, sondern ein Bescheidungsurteil ergangen ist. Da der Kläger insoweit eine gebundene Entscheidung mit seiner Klage verfolgt und die Entscheidung, ob Spruchreife herbeigeführt wird oder nicht, beim FG liegt, ist das teilweise Unterliegen aber nicht dem Kläger zuzurechnen. Deshalb ist es entsprechend dem Rechtsgedanken des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO nicht gerechtfertigt, ihn mit Kosten zu belasten (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 1429, und in BStBl II 2006, 184).

    7. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutzberuht auf § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

    8. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Frage, an welchen Elternteil das Kindergeld ab Mai 2010 gemäß § 64 EStG zu zahlen ist, wenn sich Ansprüche nach den Vorschriften des EStG und Ansprüche nach den Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedsstaaten gegenüberstehen, grundsätzliche Bedeutung hat.

    VorschriftenEStG § 64 Abs. 2, EStG § 62 Abs. 1, EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a, EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. b, EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 2, EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 3, EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 1, EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a, EGV 883/2004 Art. 67, EWGV 1408/71 Art. 73, EGV 987/2009 Art. 58