24.01.2012
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 24.10.2011 – 1 K 2298/08
Ein polnischer Arbeitnehmer, der mit seiner Familie in Polen lebt und von seinem Arbeitgeber nach Deutschland entsandt wird und der polnischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheiten unterliegt, hat in Deutschland keinen Anspruch auf Kindergeld.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger als polnischer Arbeitnehmer, der von seinem polnischen Arbeitgeber für einige Monate nach Deutschland entsandt wurde, Anspruch auf Kindergeld hat.
Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Polen. Er ist verheiratet, seine Ehefrau wohnt ebenfalls in Polen. Für die am 15. Januar 1992 geborene Tochter P beantragte er im Juni 2008 Kindergeld. Hierzu wurden die Einkommensteuerbescheide für 2004, 2005 und 2006 vorgelegt. Weiterhin wurden Bescheinigungen des Arbeitgebers, der Fa. I in Polen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der Kläger vom 10. Mai 2004 bis 30. September 2004, 14. März 2005 bis 13. März 2006 und vom 3. Juli 2006 bis 2. Juli 2007 im Rahmen eines Werkvertrages nach Deutschland entsandt war (Bl. 18 f. Kindergeldakte).
Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 hat die Beklagte den Antrag auf Kindergeld abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19. August 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, ob deutsches Kindergeldrecht anwendbar sei, bestimme sich im Verhältnis zu anderen Staaten der Europäischen Union -EU- bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes -EWR- nach den Regelungen der Verordnung (EWG) 1408/71 (VO) bzw. der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (EWG) 574/72 (DVO). Zweck der VO sei es, Überschneidungen der nationalen Rechtsvorschriften zu verhindern. Weise ein Antragsteller, der dem Geltungsbereich der VO unterfalle, Anknüpfungspunkte und Beziehungen zu mehreren EU-/EWR-Mitgliedsstaaten auf, regele sich nach den Kollisionsnormen des II. Teils der VO, welches nationale Recht Anwendung finde. Artikel 13 bis 17 a VO bestimmten unter Verdrängung aller Kollisionsnormen nationalen Ursprungs, dass nur das Sozialrecht eines einzigen Staates auf den Betroffenen anwendbar sei. Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehöre, im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt werde und die von diesem Unternehmen zur Ausübung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates entsandt werde, unterliege gem. Art. 14 Abs. 1 Buchst. a VO weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedsstaates, wenn die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 12 Monate nicht überschreite und sie nicht eine andere Person ablöse, für welche die Entsendezeit abgelaufen sei. Der Nachweis über die Fortgeltung der Sozialvorschriften des Entsendestaates werde regelmäßig über eine Bescheinigung E101 geführt, die auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers von der zuständigen Behörde des Entsendestaates ausgestellt werde (Art. 11 Abs. 1 DVO). Der Antragsteller sei von seinem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaat vorübergehend i.S. von Art. 14 Abs. 1 VO nach Deutschland entsandt worden. Er unterliege daher hinsichtlich des Kindergeldes allein den Regelungen des Entsendelandes, nicht aber den deutschen Rechtsvorschriften. Die vorgebrachte Einlassung, dass das sog. „Bosmann-Urteil” des Europäischen Gerichtshofes hier Anwendung finden würde, sei nicht relevant für den vorliegenden Sachverhalt.
Mit der Klage trägt der Kläger vor, die seitens sowohl von der Finanzverwaltung als auch der Finanzgerichtsbarkeit der Verordnung (EWG) 1408/71 beigemessene Ausschlusswirkung im Sinne einer verbindlichen Rechtsnormbestimmung habe diese nicht. In einem „Grundfall”, ein Deutscher beantrage Kindergeld, würde die Beklagte die Vorschriften der §§ 62 f. Einkommensteuergesetz -EStG- zur Prüfung heranziehen. Bei einer in einem anderen Mitgliedstaat der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Person werde zu Unrecht eine von der Verordnung getroffene Rechtswahl unterstellt. Diese von den Finanzgerichten angenommene angebliche „Sperrwirkung” der VO 1408/71 sei vom EuGH (nunmehr) ausdrücklich für gemeinschaftswidrig erklärt worden. Nach der unmissverständlichen Entscheidung des EuGH sei für die Frage, ob der Antragsteller in diesem Fall die Sozialleistung im jeweiligen Mitgliedstaat erhalten könne, allein maßgeblich, ob der Antragsteller die Voraussetzungen der maßgeblichen Vorschriften in diesem Staat erfülle. Erfülle er diese, bestehe ein Anspruch des Antragstellers in diesem Mitgliedstaat. In Anwendung der Entscheidung des EuGH bestehe der vom Kläger geltend gemachte Anspruch. Der Kläger leite seinen Anspruch auf eine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im maßgeblichen Zeitraum her, weshalb er für das gesamte Jahr 2004 Kindergeld beantrage, da er für das gesamte Jahr 2004 veranlagt worden sei und somit die gesetzlichen Voraussetzungen bereits im Januar 2004 (rückwirkend) vorgelegen hätten. Da der Kläger von dem zuständigen polnischen Träger dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistungen in Polen für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. August 2006 bezogen habe, habe er Anspruch für diesen Zeitraum auf die Zahlung der Differenz. Unstreitig bestehe keine Kollision vergleichbarer Leistungen in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten für den Zeitraum Oktober 2004 bis März 2005 und ab September 2006. Die Beklagte sei auf Grund der aktualisierten Dienstanweisung gehalten, den Anspruch des Klägers für diese Zeiträume vollumfänglich anzuerkennen.
Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 22. September 2008, 30. Juli 2009, 30. April 2010, 31. August 2010, 10. November 2010 und 15. Januar 2011 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 17. Juli 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2008 die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für die Tochter P ab Mai 2004 in Höhe von 6776,- € zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zunächst auf die Einspruchsentscheidung vom 19. August 2008. Ergänzend trägt sie vor, dass nach Auskunft des Trägers der polnischen Familienleistungen die Kindesmutter vom 1. April 2005 bis 31. August 2006 Familienleistungen für das Kind P bezogen habe. Dem Kläger seien Familienleistungen für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 31. März 2005 gewährt worden. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 30. März 2005 und ab 1. September 2006 habe die Kindesmutter keinen Antrag auf Familienleistungen in Polen gestellt.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der ablehnende Bescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 101 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Im Streitfall kann dahinstehen, ob der Kläger nach § 62 EStG einen Anspruch auf Kindergeld hat. Danach hat Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG) bzw. wer nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG).
Im Jahr 2004 war der Kläger nur vom 10. Mai bis 30. September 2004 von seinem Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, weshalb er weder einen inländischen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sowohl für den Wohnsitz als auch für den gewöhnlichen Aufenthalt wird gem. § 9 Satz 2 Abgabenordnung -AO- davon ausgegangen, dass dafür ein bestimmter Zeitfaktor von Bedeutung ist, der entsprechend der Vorschrift mit mehr als 6 Monate angesehen wird.
Auf Grund der Regelungen der VO (EWG) 1408/71 hat der Kläger während des Streitzeitraumes jedoch nur nach polnischem Recht und nicht nach deutschem Recht Anspruch auf Kindergeld.
Die VO (EWG) 1408/71 ist anwendbar. Das deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der VO. Es ist eine Familienleistung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Arbeitnehmer im Sinne des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Buchst. a der VO, der den polnischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheiten unterliegt, weil er dort sozialversichert ist. Er ging während des Streitzeitraumes in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich Deutschland, einer nichtselbständigen Tätigkeit nach.
Der Kläger unterliegt nach Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der VO den polnischen Vorschriften über Familienleistungen. Nach dieser Vorschrift unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates entsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedsstaates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 12 Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für die die Entsendungszeit abgelaufen ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitzeitraum vor. Der Kläger war von einer polnischen Firma zur Ausführung einer Arbeit für deren Rechnung nach Deutschland entsandt worden. Er war weniger als 1 Jahr bzw. genau ein Jahr in Deutschland beschäftigt.
Der Bundesfinanzhof -BFH- hat mit Beschlüssen vom 21. Oktober 2010 III R 5/09 und III R 35/10 den EuGH zur Klärung gemeinschafts- bzw. unionsrechtlicher Fragen angerufen, die die Kindergeldberechtigung von vorübergehend in Deutschland beschäftigten EU-Staatsangehörigen betreffen. Nach Auffassung des BFH sind die Grundsätze des Bosmann-Urteils nicht auf nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer übertragbar, deren Familien im Heimatland bleiben. Art. 14 Abs. 1 der VO 1408/71 schütze ihr Interesse, während der vorübergehenden Auslandsbeschäftigung in der bisherigen Sozialversicherungsordnung zu verbleiben. Durch die Entsendung verlören sie keine ihnen bislang zustehenden Rechte, sondern seien lediglich am Erwerb neuer Rechte (in Deutschland) gehindert. Zudem könnten sich Ansprüche wegen des Wohnsitzes der Kinder nur gegen den (ausländischen) Wohnsitzstaat richten (BFH/NV 2011, 360). Dementsprechend können die im Fall Bosmann vom EuGH aufgestellten Rechtsgrundsätze nach Ansicht des BFH nicht auf einen Fall wie den des Klägers übertragen werden. Denn er erleidet durch seine vorübergehende Tätigkeit in der Bundesrepublik keinen Rechtsnachteil.
Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen der vorgenannten Vorlage an den EuGH zuzulassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.