24.01.2012
Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 25.10.2011 – 6 K 6183/08
1. § 16 Abs. 2 S. 3 EStG sowie § 24 Abs. 3 S. 3 UmwStG sind auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen; das gilt unverändert auch nach Einführung des § 7 S. 2 GewStG im Jahr 2002.
2. Veräußert daher der Kommanditist einer gewerblich geprägten Immobilien-GmbH & Co. KG seine Kommanditbeteiligung an eine andere, ihm zu 100 % zuzurechnende GmbH & Co. KG, so ist der dabei erzielte Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 2 S. 3 EStG i.V.m. § 7 S. 1 GewStG als laufender Gewinn gewerbesteuerpflichtig. Dabei kommt es nicht darauf an, dass aufgrund der Beteiligung des Veräußerers an weiteren Grundstücksgesellschaften nach den Grundsätzen des BFH-Urteils (IV R 81/06 v. 5.6.2008) möglicherweise ein gewerblicher Grundstückhandel auf Ebene des Veräußerers bzw. der erwerbenden Gesellschaft vorliegt; die in diesem Urteil fortentwickelte Rechtsprechung zur Steuerpflicht des Gesellschafters als gewerblichem Grundstückshändler ist nur dann anzuwenden, wenn anderenfalls die Gewinne aus der Veräußerung weder bei der Personengesellschaft noch beim Gesellschafter der Gewerbesteuerpflicht unterfielen. Hingegen ist mit der Rechtsprechung des BFH keine Einschränkung der Gewerbesteuerpflicht auf Ebene der Personengesellschaft verbunden.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg – 6. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht … die Richterin am Finanzgericht … den Richter am Finanzgericht … Dr. … sowie die ehrenamtlichen Richter … und …
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen.
An der durch Gesellschaftsvertrag vom … Juni 2005 gegründeten Klägerin waren Herr B. mit einer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen von 94 % und Frau C. mit einer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen von 6 % als Kommanditisten beteiligt. Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen war die A. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, an der die beiden Kommanditisten ebenfalls beteiligt waren. Da die Komplementärin nach § 5 des Gesellschaftsvertrages auch die Geschäftsführung der Klägerin übernahm, handelte es sich bei der Klägerin unstreitig um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft. Unternehmensgegenstand der Klägerin waren der Erwerb, das Halten und das Verwalten von Grundvermögen.
Mit Kaufvertrag vom … September 2005 veräußerte Herr B. seine Kommanditbeteiligung an der Klägerin zum Nominalwert und mit sofortiger Wirkung an die D. Immobilien GmbH & Co. KG (im Folgenden als Erwerberin bezeichnet), an der zu diesem Zeitpunkt Herr B. als alleiniger Kommanditist mit einer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen von 100 % beteiligt war. Der Kaufvertrag wurde noch am gleichen Tag wirksam, nachdem die Komplementärin der Klägerin ihre Zustimmung erteilt hatte.
Mit Kaufvertrag vom gleichen Tag verkaufte die Erwerberin die erworbene Beteiligung an der Klägerin an die in Gründung befindliche E. GmbH. Übertragungsstichtag (Übergang Lasten und Nutzen) war der 1. Januar 2006. Anschließend wurde die Erwerberin in D. Immobilien GmbH & Co. Grundbesitz KG und sodann in F. Beteiligungs GmbH & Co. KG umfirmiert. Mit steuerlicher Rückwirkung zum 31. Oktober 2005 brachte Herr B. 94 % des Mitunternehmeranteils an der Erwerberin zum Teilwert in die F. AG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein.
In der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung erklärte die Klägerin u. a. einen auf Herrn B. entfallenden Veräußerungsgewinn in Höhe von … EUR. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Mit Bescheid vom … Dezember 2007, geändert am …. Mai 2008, stellte der Beklagte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die an der Klägerin Beteiligten einheitlich und gesondert mit … EUR fest. Dabei erfasste er den erklärten Veräußerungsgewinn des ehemaligen Kommanditisten B. als laufenden Gewinn. Zur Begründung verwies er auf § 16 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG –.
Ebenfalls mit Bescheid vom … Dezember 2007 setzte der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag für 2005 auf … EUR fest und verwies zur Begründung darauf, dass es sich um laufende Gewinne handele. Herr B. habe sowohl auf Seiten des Veräußerers als auch auf Seiten der Erwerberin gestanden, da er allein am Vermögen der Erwerberin beteiligt gewesen sei (§ 16 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Dagegen richtete sich der am …. Dezember 2007 beim Beklagten eingegangene Einspruch der Klägerin, der ohne Erfolg blieb und durch Einspruchsentscheidung des Beklagten vom … Juli 2008 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Mit ihrer am …. August 2008 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns. Wie bereits im Einspruchsverfahren macht die Klägerin geltend, dass der einkommensteuerlichen Beurteilung als laufender Gewinn keine Bindungswirkung für die Gewerbesteuer zukomme. Das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 15. Juni 2004 (VIII R 7/01), in dem der BFH eine gegenteilige Entscheidung getroffen habe, sei auf die Rechtslage nach Einführung des § 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes – GewStG – nicht mehr anwendbar. Denn nunmehr habe der Gesetzgeber für die Gewerbesteuer abschließend normiert, wann Veräußerungsgewinne steuerpflichtig seien. Dies sei nach § 7 Satz 2 GewStG nur der Fall, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfalle.
Zudem sei die Klägerin vermögensverwaltend tätig gewesen. Der Mitunternehmeranteil des Herrn B. an der Klägerin habe zu seinem Sonderbetriebsvermögen bei der späteren Erwerberin gehört. Die Erwerberin sei eine Gesellschaft mit dem Zweck des gewerblichen Grundstückshandels. Die Beteiligung an der Klägerin sei zum 1. Januar 2006 veräußert worden. Daneben seien die Beteiligungen an der A. Wohnen GmbH & Co. KG (zum … September 2005), an der Zweiten A. Wohnen GmbH & Co. KG (zum … November 2005) und an der Fünften A. Wohnen GmbH & Co. KG (zum … Januar 2006) veräußert worden. Alle Gesellschaften hätten über mehr als drei Grundstücke verfügt. Bei der Zweiten und Fünften A. Wohnen GmbH &. Co. KG habe es sich um gewerblich geprägte Personengesellschaften gehandelt. Nur die A. Wohnen GmbH & Co. KG sei nicht gewerblich geprägt gewesen.
Nach der Entscheidung des BFH vom 5. Juni 2008 (Az. IV R 81/06) sei die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an gewerblich geprägten Grundstücksgesellschaften der Veräußerung der Grundstücke im Gesamthandsvermögen gleichzustellen mit der Folge, dass die Gewinne aus der Anteilsveräußerung als laufende Gewinne aus gewerblichem Grundstückshandel im Rahmen der Gewinnfeststellung und Gewerbesteuerveranlagung der Obergesellschaft zu erfassen seien. Daher sei aus dem Gewerbeertrag nicht nur der Veräußerungsgewinn zu eliminieren, sondern auch die Aufstockung beim Einbringungsvorgang der Erwerberin in die F. AG.
Die Klägerin beantragt,
den Gewerbesteuermessbescheid für 2005 vom … Dezember 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … Juli 2008 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf 0,– EUR festgesetzt wird,
hilfsweise die Revision zuzulassen und
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, wonach auch nach Einführung des § 7 Satz 2 GewStG nicht von einem Veräußerungsgewinn, sondern von laufenden Gewinnen auszugehen ist, wenn auf Seiten des Veräußerers und des Erwerbers dieselbe Person beteiligt ist, und verweist auf Abschn. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Gewerbesteuerrichtlinien – GewStR –.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der von der Klägerin angegriffene Gewerbesteuermessbescheid ist rechtmäßig und verletzt sie deshalb nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat den von der Klägerin erklärten Veräußerungsgewinn aus der Übertragung der Kommanditbeteiligung des Herrn B. an die Erwerberin zu Recht als laufenden Gewinn (§ 16 Abs. 2 Satz 3 EStG) nach § 7 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterworfen. Dem steht weder der im Jahr 2002 eingeführte § 7 Satz 2 GewStG entgegen, noch die Möglichkeit der Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte aufgrund gewerblichen Grundstückshandels auf Ebene des Gesellschafters.
1. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und entspricht auch der Rechtsauffassung des Senats, dass im Streitfall die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG erfüllt sind. Danach gilt ein Gewinn nicht als Veräußerungs-, sondern als laufender Gewinn, wenn auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind. Dies ist vorliegend der Fall, da Herr B. sowohl veräußernder Kommanditist der Klägerin als auch allein am Vermögen beteiligter Mitunternehmer der Erwerberin war. Damit hat sich die zuvor unmittelbare in eine mittelbare Beteiligung gewandelt. Einkommensteuerlich liegen gewerbliche Einkünfte vor, die als laufende Gewinne weder nach § 16 Abs. 4 EStG steuerbefreit noch nach § 34 EStG als außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern sind.
2. Die Qualifizierung als fiktive laufende Einkünfte gilt nach Auffassung des Senats auch für Zwecke der Gewerbesteuer. Dies hat zur Folge, dass die Gewinne nach § 7 Satz 1 GewStG der Besteuerung unterliegen.
a) Gemäß § 7 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG und des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Der der Gewerbesteuer zugrunde zu legende Gewerbeertrag entspricht somit, abgesehen von den gewerbesteuerlichen Zu- und Abrechnungen, grundsätzlich dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, der der Bemessung der Einkommensteuer zugrunde zu legen ist. Davon ist nur insoweit abzuweichen, als sich unmittelbar aus dem GewStG etwas anderes ergibt oder soweit die Vorschriften des Einkommensteuerrechts mit dem besonderen Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer nicht in Einklang stehen.
Der Senat schließt sich der Auffassung des BFH (BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 VIII R 7/01, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 205, 307, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 2004, 754, mit umfangreichen Nachweisen aus der Literatur, auch zur Gegenansicht) an, wonach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG bzw. die entsprechenden Regelungen in § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG und § 24 Abs. 3 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes – UmwStG – auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen sind. Dies beruht auf folgenden Gesichtspunkten:
Aufgrund ihres Objektsteuercharakters unterliegt der Gewerbesteuer bei natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften grundsätzlich nur das Ergebnis der Ertragskraft des werbenden Betriebs – d.h. der „laufende Gewinn”–, nicht aber das Ergebnis aus der Aufdeckung der stillen Reserven anlässlich seiner Beendigung. Das Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer kann rechtliche Wirkung aber nur insoweit entfalten, als dem nicht ausdrückliche gesetzliche Vorschriften entgegenstehen; es steht dem Gesetzgeber frei, neben dem objektiv-betriebsbezogenen auch das personelle Element zu berücksichtigen und Rechtsfolgen an die fehlende oder fortbestehende Unternehmeridentität zu knüpfen. Auch bei § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG handelt es sich um eine solche, das persönliche Element des Gewerbesteuerrechts betreffende gesetzliche Vorschrift. Sie hebt die grundsätzlich mit der Veräußerung des Mitunternehmeranteils verbundene partielle Betriebsbeendigung für den Fall der Beteiligung des veräußernden Mitunternehmers an der erwerbenden Gesellschaft mit der Folge einer partiellen Fortführung des Betriebs durch den Mitunternehmer wieder auf.
Dies folgt aus dem mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck: Mit der mit Wirkung für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 1993 eingefügten Regelung sollten die mit dem sog. Aufstockungsmodell angestrebten Rechtsfolgen verhindert werden. Dieses Modell bestand darin, dass ein Betrieb oder diesem Betrieb dienende Wirtschaftsgüter unter Ausnutzung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG und des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG an eine Personengesellschaft veräußert oder in diese eingebracht werden, an der der Veräußerer beteiligt ist, und es diesem dadurch ermöglicht wird, die um die stillen Reserven aufgestockten Wirtschaftsgüter bei der erwerbenden Gesellschaft sowohl mit Wirkung für die Einkommensteuer als auch mit Wirkung für die Gewerbesteuer nochmals abzuschreiben. Der Gesetzgeber hat diese Gestaltung als rechtsmissbräuchlich angesehen.
Diese Beurteilung betrifft nicht nur die Einkommensteuer und die Inanspruchnahme des tarif- und freibetragsbegünstigten Gewinns, sondern auch die Gewerbesteuer und die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit für die Veräußerungsgewinne. Ziel des Gesetzgebers war es, die durch die Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven mit der sie belastenden Einkommensteuer und Gewerbesteuer zu erfassen. Er hat sich dabei – im Durchgriff durch die Einheit der Personengesellschaft – von der Überlegung leiten lassen, dass insoweit, als Veräußerer und Erwerber identisch sind, der Veräußerer wirtschaftlich betrachtet „an sich selbst veräußert”. Der Gewerbebetrieb wird im Umfang der Beteiligung des Veräußerers an der erwerbenden Gesellschaft faktisch nicht beendet, sondern unter Auflösung der stillen Reserven fortgeführt. Bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an eine Schwester-Personengesellschaft liegt letztlich nur die (quotale) Fortführung desselben Mitunternehmeranteils durch den Veräußerer vor; es bleibt insoweit alles beim Alten. Der Vorgang ist mit einer nach Einkommensteuerrecht steuerbegünstigten und nach Gewerbesteuerrecht steuerbefreiten Veräußerung an dritte Personen nicht vergleichbar.
b) Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats auch nach Einführung des § 7 Satz 2 GewStG (zu dessen Verfassungsmäßigkeit vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BFHE 230, 215; BStBl. II 2011, 511).
Dem steht entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch der Rechtsgrundsatz des Vorrangs des Spezialgesetzes vor den allgemeinen Gesetzen (lex specialis derogat legi generali) nicht entgegen. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des Satzes 2 die Gewerbesteuerpflicht auf bestimmte, vorher nicht gewerbesteuerpflichtige Veräußerungstatbestände erstrecken wollte. Es war hingegen nicht beabsichtigt, schon nach der bisherigen Regelung steuerpflichtige laufende Gewinne aus der Gewerbebesteuerung herauszunehmen. § 7 Satz 2 GewStG lässt sich deshalb auch nicht als eine abschließende Regelung über die Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen interpretieren. Es handelt sich vielmehr um eine „einzelproblembezogene Reparaturlösung”, wie sie gegenwärtig für die Gesetzgebungskultur im Bereich der Steuergesetzgebung typisch ist. Dies wird insbesondere anhand der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 14/6882, 41) deutlich, wonach die gesetzliche Neuregelung (allein) folgendes Ziel hatte:
„Veräußerungsgewinne sollen bei Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften, Erbengemeinschaften) künftig der Gewerbesteuer unterliegen, soweit sie nicht auf natürliche Personen als Mitunternehmer entfallen. Insbesondere bei einer Kapitalgesellschaft wird dies zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen für unverzichtbar gehalten. Kapitalgesellschaften hätten ohne die Regelung die Möglichkeit, Einzelwirtschaftsgüter, die bei ihrer Veräußerung mit Gewinn der Gewerbesteuer unterliegen, statt dessen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG steuerneutral auf eine Personengesellschaft zu übertragen und könnten anschließend die Beteiligung an der Personengesellschaft steuerfrei veräußern.”
Auch der BFH scheint bei seiner Entscheidung vom 15. Juni 2004 (VIII R 7/01, BFHE 205, 307, BStBl. II 2004, 754) davon ausgegangen zu sein, dass § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG trotz des § 7 Satz 2 GewStG zu beachten ist. Zwar betraf die Entscheidung des BFH das Streitjahr 1995, in dem § 7 Satz 2 GewStG noch nicht galt. Da aber die Entscheidung des BFH erst nach der Einfügung des Satzes 2 erging, wäre zu erwarten gewesen, dass der BFH darauf hingewiesen hätte, dass seine Rechtsauffassung für die aktuelle Rechtslage keine Bedeutung mehr hat.
Ob die Finanzverwaltung ihre bisherige Auffassung, wonach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG auch für Zwecke der Gewerbesteuer zu fiktiven laufenden Einkünften führt, weiterhin vertritt, ist unklar, denn im Unterschied zu den GewStR 1998 (vgl. Abschnitt 39 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 GewStR 1998) fehlen in den aktuellen GewStR (vgl. R. 7.1 GewStR 2009) entsprechende Ausführungen. Sollte dies mit einer Änderung der Rechtsauffassung des BMF einhergehen, wäre diese für den Senat aber jedenfalls nicht verbindlich.
c) Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das Urteil des BFH vom 5. Juni 2008 (IV R 81/06, BFHE 222, 295, BStBl. II 2010, 974) berufen, weil die in diesem Urteil fortentwickelte Rechtsprechung zur Steuerpflicht des Gesellschafters als gewerblichem Grundstückshändler nur dann anzuwenden ist, wenn anderenfalls die Gewinne aus der Veräußerung weder bei der Personengesellschaft noch beim Gesellschafter der Gewerbesteuerpflicht unterfielen. Hingegen ist mit der Rechtsprechung des BFH keine Einschränkung der Gewerbesteuerpflicht auf Ebene der Personengesellschaft verbunden.
aa) Die Veräußerung des Anteils an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft ist der Veräußerung von zumindest einem Grundstück gleichzustellen, d. h. die Anteile sind Objekte im Sinne der sog. Drei-Objekt-Grenze (z.B. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526, BStBl. II 1999, 390). Ein Gesellschafter, der innerhalb von fünf Jahren mehr als drei solcher Gesellschaftsanteile erwirbt und verkauft, überschreitet regelmäßig die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung und wird damit zum gewerblichen Grundstückshändler. Allein der Umstand, dass im Streitfall die Gesellschaften, deren Anteile die Klägerin veräußert hat, teilweise gewerblich geprägt sind, führt nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 5. Juni 2008, IV R 81/06, BStBl. II 2010, 974, der sich der Senat anschließt, nicht zu einem anderen Ergebnis. Einkommensteuerlich kann dies dazu führen, dass erst die Betrachtung der Gesamtumstände auf der Ebene des Gesellschafters erkennbar macht, dass wegen der Vielzahl der Anteilsveräußerungen keine freibetrags- und tarifbegünstigten Einkünfte vorliegen.
bb) Zur Gewerbesteuer hat der BFH ausgeführt, dass der Gewinn einer Personengesellschaft regelmäßig bei deren Gewerbeertrag zu erfassen ist. Sofern er anteilig auch in den gewerblichen Gewinn des Gesellschafters eingeht, ist dessen Gewinn nach § 9 Nr. 2 GewStG um die betreffenden Gewinnanteile zu kürzen. Anders verhält es sich allerdings bei einem Gewinn, der aus der Veräußerung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft herrührt. Dieser geht weder in den Gewerbeertrag der Personengesellschaft (Untergesellschaft) noch in den des Gesellschafters ein, wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist.
cc) Der vom BFH entschiedene Fall wies die Besonderheit auf, dass sich die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an den Objektgesellschaften erst bei einer Gesamtbetrachtung auf der Ebene des Gesellschafters als laufende Einkünfte erweisen. Denn nur beim Gesellschafter, nicht jedoch bei den einzelnen Objektgesellschaften, ließ sich erkennen, dass innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von Anteilen veräußert worden ist, so dass die Drei-Objekt-Grenze überschritten war. Das führte dazu, dass zwar auf der Ebene der Personengesellschaften die jeweiligen Veräußerungsgewinne nicht im Gewerbeertrag erfasst werden, dass sie aber beim Gesellschafter als laufende Einkünfte in den Gewerbeertrag aufzunehmen waren.
Der Streitfall unterscheidet sich von der vom BFH entschiedenen Konstellation dadurch, dass hier bereits bei individueller Betrachtung auf Ebene der Klägerin die Gewerbesteuerpflicht feststeht, weil diese auf § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GewStG beruht. Darauf, dass daneben möglicherweise die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels (des Gesellschafters B. oder der Erwerberin) vorliegen, kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an. Denn sollte dies tatsächlich so sein, käme es bei der Ermittlung des von ihm zu versteuernden Gewerbeertrags zur Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG; eine doppelte Besteuerung ist also nicht zu befürchten. Der Gesellschafter kann sogar von verdoppelten Freibeträgen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG von … EUR profitieren.
3. Soweit sich die Klägerin mit ihren Schriftsätzen vom … Oktober 2008 und vom … April 2009 auch gegen die Einbeziehung der Gewinne aus der Einbringung der Anteile an der Erwerberin in die spätere F. AG zum Teilwert in den Gewerbeertrag wendet, verweist sie der Senat auf § 7 Satz 2 GewStG, wonach nur bei unmittelbarer Beteiligung einer natürlichen Person als Mitunternehmer ein Veräußerungsgewinn nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Im Zeitpunkt der Einbringung war Herr B. aber nur noch mittelbar über die Erwerberin an der Klägerin beteiligt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).